Leitsatz: Schutzberechtigte müssen grundsätzlich in der Lage sein, sich den schwierigen Bedingungen in Rumänien zu stellen und durch eine hohe Eigeninitiative selbst für ihre Unterbringung und ihren Lebensunterhalt zu sorgen. Die Beklagte wird unter Aufhebung von Ziffern 2 bis 4 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30. Dezember 2016 verpflichtet, festzustellen, dass in der jeweiligen Person der Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Rumäniens vorliegt. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Tatbestand: Der am 00.00.1958 geborene Kläger zu 1. (nachfolgend: Kläger), die am 00.00.1975 geborene Klägerin zu 2. (nachfolgend: Klägerin) und deren am 00.00.2008 geborene Tochter, die Klägerin zu 3., sind syrische Staatsangehörige. Sie reisten gemeinsam mit dem Sohn der Kläger und Bruder der Klägerin zu 3., E. N. , geboren am 00.00.1998, nach eigenen Angaben am 5. Juni 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 16. September 2016 Asylanträge. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) stellte auf Grund von Eurodac-Treffern fest, dass Anhaltspunkte für eine Zuständigkeit Rumäniens vorlagen (Eurodac‑Treffer des Klägers: RO1MM001T1409161231; Eurodac-Treffer der Klägerin: RO1MM001T1502181010). Es richtete daraufhin am 7. November 2016 Wiederaufnahmeersuchen an die dortigen Behörden. Die rumänischen Behörden lehnten mit Schreiben vom 21. November 2016 die Wiederaufnahme der Kläger nach der Dublin III-Verordnung mit der Begründung ab, dem Kläger sei bereits am 31. Oktober 2014 und den Klägerinnen am 31. März 2015 der Flüchtlingsstatus („refugee status“) in Rumänien zuerkannt worden. Dem Sohn der Kläger und Bruder der Klägerin zu 3., E. N. , wurde mit Bescheid vom 9. Dezember 2016 subsidiärer Schutz zuerkannt. Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 30. Dezember 2016 die Asylanträge der Kläger als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 2) und forderte die Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist würden die Kläger nach Rumänien oder in einen anderen Staat, in den sie einreisen dürften oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet sei, abgeschoben. Die Kläger dürften jedoch nicht nach Syrien abgeschoben werden (Ziffer 3). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 4). Die Kläger haben am 10. Januar 2017 die vorliegende Klage erhoben und einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Den Antrag hat das Gericht mit Beschluss vom 7. März 2017 (12 L 117/17.A) abgelehnt. Mit Beschluss vom 18. April 2017 hat das Gericht einen Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO (12 L 1517/17.A) abgelehnt. Zur Begründung der Klage tragen die Kläger im Wesentlichen vor: Es lägen systemische Mängel in Rumänien vor. Sie seien in Rumänien in Haft genommen worden. Die staatliche Unterstützung tendiere gegen null. Eine Wohnungssuche sei aufgrund des Widerstandes der Bevölkerung praktisch aussichtslos, ebenso wie eine Arbeitssuche. Den Flüchtlingen werde zudem häufig eine medizinische Versorgung verweigert. Die Beklagte habe einem weiteren ihrer Kinder, das als minderjähriges Kind mit ihnen eingereist sei, subsidiären Schutz zuerkannt. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter Aufhebung von Ziffern 2 bis 4 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30. Dezember 2016 zu verpflichten, festzustellen, dass in der jeweiligen Person der Kläger Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Rumäniens vorliegen. Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte, der Gerichtsakten 12 L 117/17.A und 12 L 1517/17.A sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht kann durch den Einzelrichter entscheiden, nachdem ihm das Verfahren durch Beschluss der Kammer vom 8. März 2017 zur Entscheidung übertragen worden ist (§ 76 Abs. 1 AsylG). Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden. Die Beklagte ist mit Ladung vom 27. April 2017 zur mündlichen Verhandlung formlos geladen und gemäß § 102 Abs. 2 VwGO darauf hingewiesen worden, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann. Die Ladung konnte formlos erfolgen, weil die Beklagte mit allgemeiner Prozesserklärung auf eine förmliche Ladung verzichtet hat. Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 30. Dezember 2016 ist – soweit er angefochten ist – rechtswidrig und verletzt die Kläger insoweit in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO). Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides ist rechtswidrig. Denn die Kläger haben zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG) einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Rumäniens. Nach dieser Vorschrift darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Vorliegend droht den Klägern im Falle einer Abschiebung nach Rumänien eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK. Nach dieser Vorschrift darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Hieraus folgen neben Unterlassungs- auch staatliche Schutzpflichten. Eine Verletzung von Schutzpflichten kommt in Betracht, wenn sich die staatlich verantworteten Lebensverhältnisse von international Schutzberechtigten in Rumänien allgemein als unmenschlich oder erniedrigend darstellen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Mai 2016 – 13 A 1490/13.A –, juris, Rn. 86, und Beschluss vom 29. Januar 2015 – 14 A 134/15.A –, juris, Rn. 11. Die hinsichtlich der allgemeinen Lebensverhältnisse von international Schutzberechtigen bestehenden Gewährleistungspflichten hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Einzelnen konkretisiert. Demnach kann die Verantwortlichkeit eines Staates aus Art. 3 EMRK begründet sein, wenn der Betroffene vollständig von staatlicher Unterstützung abhängig ist und behördlicher Gleichgültigkeit gegenübersteht, obwohl er sich in so ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befindet, dass dies mit der Menschenwürde unvereinbar ist. Vgl. EGMR, Urteil vom 4. November 2014 – 29217/12 (Tarakhel / Schweiz) –, NVwZ 2015, 127, 129, Rn. 98 m.w.N. Nach diesen Maßgaben sind die Voraussetzungen im Fall der Kläger erfüllt. Zwar haben international Schutzberechtigte in Rumänien per Gesetz einen Anspruch auf staatliche Unterstützung im Wesentlichen zu denselben Bedingungen wie rumänische Staatsbürger. Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 9. Juni 2017 – 12 L 1342/17.A –; VG Bremen, Beschluss vom 2. Februar 2017 – 5 V 131/17 –, juris, Rn. 12, unter Bezugnahme auf: Erika Martina, Flüchtlinge in Rumänien, Evangelische Kirche A. B. in Rumänien, www.evang.ro/flüchtlinge-in-rumaenien . Jedoch haben international Schutzberechtigte für die Durchsetzung ihrer in Rumänien bestehenden Ansprüche auf Unterstützungsleistungen erhebliche Hürden zu überwinden. Anerkannte Flüchtlinge haben in Rumänien 30 Tage Zeit, um staatliche Hilfe zu beantragen. Diese dürfte auch der Höhe nach kaum ausreichen, um sich eine Wohnung und Nahrung leisten zu können. Wenn Flüchtlinge nach ihrer Anerkennung noch in staatlichen Flüchtlingsheimen wohnen, müssen sie hierfür Miete zahlen, oft in Höhe eines Großteils ihres gesamten Leistungsbezugs. Nach spätestens 12 Monaten müssen sie die Flüchtlingsunterkünfte verlassen. Die staatliche Unterstützung wird maximal für ein Jahr gewährt. Anschließend sind die Flüchtlinge vollständig auf sich gestellt. Während rumänische Sozialhilfeempfänger auf die Unterstützung der erweiterten Familie und des Freundeskreises zurückgreifen können, besteht eine solche Möglichkeit für Flüchtlinge nicht. Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 9. Juni 2017 – 12 L 1342/17.A –; VG Bremen, Beschluss vom 2. Februar 2017 – 5 V 131/17 –, juris, Rn. 12, unter Bezugnahme auf: Erika Martina, Flüchtlinge in Rumänien, Evangelische Kirche A. B. in Rumänien, www.evang.ro/flüchtlinge-in-rumaenien . Dementsprechend müssen die jeweiligen Schutzberechtigten grundsätzlich in der Lage sein, sich den schwierigen Bedingungen in Rumänien zu stellen und durch eine hohe Eigeninitiative selbst für ihre Unterbringung und ihren Lebensunterhalt zu sorgen. Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 9. Juni 2017 – 12 L 1342/17.A –. Die Kläger erfüllen diese Voraussetzung nicht. Es ist nicht ersichtlich, wie der Kläger – ein knapp 60-jähriger Mann – oder die Klägerin jeweils alleine in der Lage sein sollten, in Rumänien für den Lebensunterhalt und eine Unterbringung der restlichen Familie zu sorgen, während der jeweils andere Elternteil, die 9-jährige Tochter betreut. Gerade für den Kläger dürfte es keine realistischen Aussichten geben, sich auf dem rumänischen Arbeitsmarkt gegen andere, regelmäßig wesentlich jüngere Flüchtlinge und arbeitssuchende rumänische Staatsbürger zu behaupten. Auf den weiteren Sohn der Kläger und Bruder der Klägerin zu 3., E. N. , kommt es in diesem Zusammenhang nicht an, weil er nicht gemeinsam mit den Klägern nach Rumänien abgeschoben würde. Er ist inzwischen volljährig und hat in Deutschland subsidiären Schutz zuerkannt bekommen. Wegen dieses Abschiebungsverbotes ist auch die Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides aufzuheben. Nach § 35 AsylG droht das Bundesamt in den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 und 4 AsylG dem Ausländer die Abschiebung in den Staat an, in dem er vor Verfolgung sicher war. Gemäß § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 36 Abs. 1 AsylG erlässt das Bundesamt in diesen Fällen eine Abschiebungsandrohung mit einer Ausreisefrist von einer Woche, wenn der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird (Nr. 1), dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt wird (Nr. 2), dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt wird (Nr. 2a), die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise zulässig ist (Nr. 3) und der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt (Nr. 4). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Entgegen § 34 Abs. 1 Nr. 3 AsylG liegt – wie zuvor ausgeführt – ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG vor. Die in Ziffer 4 des angefochtenen Bescheides enthaltene Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG war infolge der Aufhebung der Abschiebungsandrohung ebenfalls aufzuheben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 – 1 C 26/14 –, juris, Rn. 27; VG Ansbach, Urteile vom 8. Juli 2016 – AN 14 K 16.50006 –, juris, Rn. 35, und vom 17. März 2016 – AN 14 K 15.50546 –, juris, Rn. 40. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.