Gerichtsbescheid
27 K 8044/17.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2017:0626.27K8044.17A.00
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Tenor
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 24. April 2017 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 24. April 2017 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die im Jahr 1978 geborene Klägerin ist nach eigenen Angaben nigerianische Staatsangehörige, reiste im Jahr 2014 in das Bundesgebiet ein und beantragte die Anerkennung als Asylberechtigte. Mit an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin gerichteten Schreiben des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 21. Februar 2017 wurde die Klägerin zur persönlichen Anhörung am 21. März 2017 in Düsseldorf geladen. Zu dem Termin erschien die Klägerin zu 1. nicht. In der Folge teilte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit, die Ladung an die Klägerin übersandt zu haben, diese habe aber bei ihrer Vorsprache am 4. April 2017 berichtet, die Ladung nicht erhalten zu haben. Dem Schreiben fügte er eine entsprechende eidesstattliche Versicherung der Klägerin sowie die Kopie des Schreibens über die Information der Ladung bei. Das Bundesamt stellte mit Bescheid vom 24. April 2017 – als Einschreiben am 25. April 2017 zur Post gegeben – fest, dass der Asylantrag der Klägerin als zurückgenommen gilt, das Asylverfahren eingestellt ist (Nr. 1), Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 2), forderte die Klägerin unter Androhung der Abschiebung nach Nigeria zur Ausreise innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung auf (Nr. 3) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Nr. 4). Zur Begründung führte das Bundesamt u.a. aus, dass die Einstellung des Verfahrens auf § 32 AsylG beruhe. Aufgrund des Nichterscheinens der Klägerin zum Anhörungstermin werde gemäß § 33 Abs. 2 Nr. 1 2. Alt. AsylG vermutet, dass sie das Verfahren nicht betreibe. Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin am 9. Mai 2017 Klage erhoben. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich, den Bescheid der Beklagten vom 24. April 2017 aufzuheben. Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt. Auf einen Eilantrag der Klägerin – 27 L 2157/17. A - hat das Gericht mit Beschluss vom 8. Juni 2017 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides angeordnet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht kann nach § 84 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten zuvor gehört worden sind. Die Klage hat Erfolg. Sie ist als Anfechtungsklage zulässig und begründet. I. Die Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes ist als Anfechtungsklage im Sinne von § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft. Insbesondere scheidet die Verpflichtungsklage als grundsätzlich rechtsschutzintensivere Klageart vorliegend aus, da ein „Durchentscheiden“ nicht in Betracht kommt. Zwar ist das Ziel der Klägerin letztlich eine Entscheidung über das Asylgesuch in der Sache. Allerdings kann sie eine solche Entscheidung nicht bereits in diesem Verfahrensstadium durch das Gericht erlangen. Die Systematik des Asylverfahrensrechts setzt voraus, dass zunächst das Bundesamt eine Sachentscheidung trifft, die einer Überprüfung durch das Gericht zugänglich ist. Macht das Bundesamt von der gesetzlichen Ermächtigung zur Einstellung des Asylverfahrens fehlerhaft Gebrauch, darf das Gericht mit der Aufhebung der nach §§ 32, 33 AsylG getroffenen Entscheidung gerade nicht zugleich über die Begründetheit des Begehrens auf Gewährung von Asyl und Zuerkennung der Flüchtlingsanerkennung entscheiden; der Asylsuchende muss vielmehr zunächst die Aufhebung dieses Bescheides erreichen, wenn er eine Entscheidung über seinen Asylantrag erhalten will. Vgl. BVerwG, Urteile vom 5. September 2013 - 10 C 1/13 -, juris, Rn. 14; vom 7. Mai 1995 ‑ 9 C 264/94 -, juris; für § 33 AsylG n.F. VG Dresden, Urteil vom 24. Oktober 2016 – 4 K 733/16.A –, juris, Rn. 14. II. Die Anfechtungsklage ist auch begründet. Der Bescheid des Bundesamts vom 24. April 2017 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Das Bundesamt hat zu Unrecht die Einstellung des Asylverfahrens der Klägerin wegen Nichtbetreibens nach § 33 AsylG festgestellt (Nr. 1 des Bescheides). Nach § 32 Satz 1 AsylG stellt das Bundesamt im Falle der Antragsrücknahme oder des Verzichts gemäß § 14a Abs. 3 AsylG in seiner Entscheidung fest, dass das Asylverfahren eingestellt ist. Gemäß § 33 Abs. 1 AsylG gilt ein Asylantrag als zurückgenommen, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt. Das ist nach § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2. Alt. AsylG unter anderem der Fall, wenn der Ausländer einer Aufforderung zur Anhörung gemäß § 25 AsylG nicht nachgekommen ist. Zwar ist die Klägerin nicht zu dem für den 21. März 2017 anberaumten Termin zur Anhörung erschienen, womit der Tatbestand einer gesetzlichen Regelvermutung für das Nichtbetreiben erfüllt sein dürfte. Jedoch fehlt es an der gemäß § 33 Abs. 4 AsylG für den Eintritt der Rechtsfolge des § 33 Abs. 2 AsylG erforderlichen Voraussetzung, dass ein Antragsteller auf die nach § 33 Abs. 1 AsylG eintretenden Rechtsfolgen schriftlich und gegen Empfangsbekenntnis hinzuweisen ist. Der Hinweis auf die Rücknahmefiktion des § 33 Abs. 1 AsylG muss dem Antragsteller in einer ihm verständlichen Sprache übersetzt verfügbar gemacht werden. Aus § 24 Abs. 1 Satz 2 AsylG und Art. 12 Abs. 1 Buchst. a) der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationales Schutzes (Asylverfahrensrichtlinie) folgt, dass die Belehrung in einer Sprache erfolgen muss, die der Antragsteller versteht oder von der vernünftigerweise angenommen werden darf, dass er sie versteht. Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 26. Januar 2017 - 23 L 4341/16.A -, nicht veröffentlicht; VG Stuttgart, Beschluss vom 6. Februar 2017 - A 1 K 198/17 -, juris, Rdn. 9 f.; Heusch, in: BeckOK, Ausländerrecht, Stand: 1. November 2016, § 33 AsylG, Rdn. 7 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 5. September 2013 ‑ 10 C 1.13 -, juris, Rdn. 31 (zu § 33 AsylVfG a.F.). Daran fehlt es hier. Die mit der Ladung zum Anhörungstermin verbundene Belehrung ist ausschließlich in deutscher Sprache verfasst. Dem vorliegenden Verwaltungsvorgang lässt sich auch nicht entnehmen, dass die Belehrung zusätzlich in Englisch oder einer anderen der Klägerin verständlichen Sprache versandt worden wäre. Dass die Klägerin anwaltlich vertreten war, ändert im Hinblick auf die Schutz-und Warnfunktion der Belehrung an der behördlichen Verpflichtung, dem Asylsuchenden die Belehrung in einer Sprache zur Verfügung zu stellen, die er versteht oder von der vernünftigerweise angenommen werden darf, dass er sie versteht, nichts. So auch Beschluss der Kammer vom 21. März 2017 – 27 L 1048/17.A – sowie Beschluss vom 19. Mai 2017 – 1 L 1847/17.A -. Im Übrigen erfolgte eine ordnungsgemäße Belehrung gemäß § 33 Abs. 4 AsylG auch nicht zuvor im Rahmen der Belehrung für Asylantragsteller über Mitwirkungspflichten und allgemeine Verfahrenshinweisen. Zum Zeitpunkt der Asylantragstellung am 23. April 2014 und zum Zeitpunkt der nachfolgenden Belehrung der Klägerin über ihre Pflichten im Asylverfahren (in dieser wurde die Klägerin noch darauf hingewiesen, dass bei Nichterscheinen zum Termin ohne rechtzeitige schriftliche Mitteilung der Hinderungsgründe nachteilige Folgen in Form der Entscheidung ohne persönliche Anhörung drohen), existierte diese Regelung noch nicht. § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2. Alt. AsylG i.d.F. des Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes vom 11. März 2016 (BGBl. I, 390) ist erst mit Wirkung vom 17. März 2016 in das Gesetz aufgenommen worden. Eine Belehrung dahingehend, dass das Nichterscheinen zum Anhörungstermin für das Asylverfahren nachteilige Folgen haben, insbesondere gemäß § 25 Abs. 4 Satz 5 bzw. Abs. 5 AsylG eine Entscheidung nach Aktenlage ohne persönliche Anhörung ergehen könne, ist aber keine ausreichende Belehrung i.S.v. § 33 Abs. 4 AsylG, der ausdrücklich eine Belehrung über die Rücknahmefiktion verlangt. Vgl. zum Ganzen: VG Augsburg, Urteile vom 21. November 2016 – Au 3 K 16.31790 –, juris, Rn. 26 ff., vom 2. November 2016 – Au 5 K 16.32019 –, juris, Rn. 27 ff.; VG Karlsruhe, Urteil vom 17. November 2016 – A 9 K 5380/16 –, juris, Rn. 13 ff.; VG Dresden, Urteil vom 22. August 2016 ‑ 11 K 1061/16.A –, juris, Rn. 18 f. Unabhängig davon erscheint die Einstellung des Verfahrens aber noch aus einem weiteren Grund rechtswidrig, worauf es hier aber letztlich nicht mehr ankommt und was damit keiner abschließenden Prüfung mehr bedarf. Aus dem Zusammenhang von § 33 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 AsylG ergibt sich, dass Voraussetzung für die bescheidmäßige Feststellung gemäß § 33 Abs. 1 AsylG, dass der Asylantrag als zurückgenommen gilt, und die entsprechende Einstellung des Verfahrens gemäß § 33 Abs. 5 Satz 1 AsylG, das schuldhafte Nichtbetreibens des Verfahrens durch den Ausländer ist. Denn die Vermutung des § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG, dass der Ausländer das Verfahren nicht betreibt, kann gemäß § 33 Abs. 2 Satz 2 AsylG dadurch wiederlegt werden, dass der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das Versäumnis (hier, dass er der Aufforderung zur Anhörung gemäß § 25 AsylG nicht nachgekommen ist) auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist gemäß § 33 Abs. 2 Satz 3 AsylG das Verfahren fortzuführen. Dies bedeutet, dass die Entscheidung, ob das Verfahren wegen Nichtbetreibens eingestellt wird oder ob es fortgeführt wird, von dem Ergebnis einer Überprüfung der Schuldfrage abhängt. Nur dann, wenn diese zu Lasten des Ausländers ausgeht, ist das Verfahren nicht fortzuführen. Hier ist ein Verschulden der Klägerin indes zweifelhaft. Die Ladung vom 21. Februar 2017 zur persönlichen Anhörung ist an ihren Prozessbevollmächtigten gerichtet worden, der sich bereits im Verwaltungsverfahren für diese bestellt hatte. Dieser hat auch mit seinem Schriftsatz vom 7. April 2017 gegenüber dem Bundesamt bestätigt, die Ladung erhalten zu haben. Zugleich hat er aber ausgeführt, diese Ladung an die Klägerin unter dem 28. Februar 2017 weitergeleitet zu haben und die Abschrift dieses Anschreibens dem Bundesamt vorgelegt. Die Klägerin habe diese Ladung aber nicht erhalten. Die Post werde nach den Angaben der Klägerin in der Unterkunft durch den Hausmeister verteilt, dieser habe ihr aber nichts gegeben. Ferner hat er dem Bundesamt die eidesstattliche Versicherung der Klägerin vom 4. April 2017 vorgelegt, in der diese bestätigt, die Ladung des Bundesamtes vom 21. Februar 2017 nicht erhalten zu haben und deshalb zum Termin nicht erschienen zu sein und um Anberaumung eines neuen Termins gebeten. Trifft dieser Sachverhalt zu, fehlte es an einem Verschulden der Klägerin. Auch ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, welches dieser zuzurechnen sein könnte, dürfte sich unter diesen Umständen nicht feststellen lassen, da er mit der Übersendung der Ladung an die Klägerin mit einfachem Brief unter ihrer zutreffenden Anschrift seinen Pflichten genügt haben dürfte. In dieser Konstellation ist auch die Vorschrift des § 10 Abs. 2 AsylG, nicht einschlägig. Nachdem sich somit die vom Bundesamt vorgenommene Verfahrenseinstellung als rechtsfehlerhaft erweist, können auch die auf der Grundlage des § 32 Satz 1 AsylG getroffene Entscheidung über das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG – Nr. 2 des Bescheides –, die auf Basis von § 34 AsylG erlassene Abschiebungsandrohung – Nr. 3 des Bescheides – sowie die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 AufenthG – Nr. 4 des Bescheides – keinen Bestand haben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. März 1995 – 9 C 264/94 –, juris, Rn. 19, zur Aufhebung der Abschiebungsandrohung bei fehlerhafter Einstellung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 RVG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 84 Abs. 1 Satz 3, 167 Abs. 2 und 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Gerichtsbescheid kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung die Zulassung der Berufung (1) oder mündliche Verhandlung (2) beantragt werden. Wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt. (1) Über den Antrag auf Zulassung der Berufung entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 (GV. NRW S. 548) zu stellen. Er muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind nur die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen sowie diesen gleichgestellte Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe von § 67 Abs. 4 Satz 3 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren eingeleitet wird. Die Antragsschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften. (2) Anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung kann mündliche Verhandlung beantragt werden. Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen. Der Antrag ist schriftlich, in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) zu stellen. Der Antrag soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.