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Urteil

3 K 6144/16

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2017:0721.3K6144.16.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der Kläger ist Inhaber eines Betriebes zum Halten und zur Aufzucht von Rindern inklusive Milchherstellung am Standort P. 00 in L. . Auf diesem Grundstück errichtete er auf Grundlage der ihm erteilten entsprechenden Baugenehmigung vom 15. Mai 2009 einen Boxenlaufstall für Rinder und eine Fahrsiloanlage. Weiterhin betreibt er auf dem Betriebsgrundstück eine Biogasanlage. Am 15. Februar 2011 beantragte der Kläger bei der Bezirksregierung E. die Genehmigung für die Erweiterung des bereits bestehenden Boxenlaufstalls auf insgesamt 790 Plätze sowie für die Erweiterung der bereits bestehenden Fahrsiloanlage am Standort P. 00 in L. . Im Genehmigungsverfahren wurde der Antrag nicht ausgelegt und die Öffentlichkeit beteiligt. Die Bezirksregierung E. führte weder eine Umweltverträglichkeitsprüfung noch eine Umweltverträglichkeitsvorprüfung durch. Mit Bescheid vom 9. Januar 2012 erteilte die Bezirksregierung E. die Genehmigung für die Erweiterung des Boxenlaufstalls auf 790 Plätze sowie die Erweiterung der Fahrsiloanlage beantragt. Von dieser Genehmigung machte der Kläger in der Folgezeit Gebrauch. Auf die Klage des O. Deutschland (O1. ), Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V., hat die erkennende Kammer diese Genehmigung mit Urteil vom 17.03.2015 – 3 K 6048/13 – aufgehoben. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, die zulässige Klage sei nach § 2 Abs. 5 UmwRG begründet. Die Anlage des Kläger sei nicht gem. der §§ 4, 6 BImSchG genehmigungsfähig, denn sie verursache unzulässig hohe Geruchsimmissionen an der nächstgelegenen Wohnbebauung im Außenbereich. Eine Prognose, die unzumutbare Geruchsbelästigungen der dieser Wohnbebauung verlässlich ausschließe, liege nicht vor. Den gegen diese Entscheidung der Kammer gerichteten Antrag auf Zulassung der Berufung hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 25.09.2015 – 8 A 970/15 – abgelehnt. In der Folgezeit hörte der Beklagte den Kläger zu einer beabsichtigten teilweisen Stilllegung der Anlage an. Dieser nahm hierzu im Wesentlichen wie folgt Stellung: Eine Teilstilllegungsverfügung nach § 20 Abs. 2 BImSchG wäre rechtswidrig. Vorliegend läge ein „atypischer Fall“ im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vor, welches ein behördliches Einschreiten, das sich allein auf die formelle Illegalität der Anlage stütze, als unverhältnismäßig erscheinen lasse. Von der Anlage gingen keinerlei Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen aus. Auch hinsichtlich der Geruchssituation sei die Anlage genehmigungsfähig. Diesbezüglich werde gerade ein neues Geruchsgutachten angefertigt. Auch sei für die Beurteilung der FFH-Verträglichkeit nicht die Gesamtanlage zu beurteilen. Die UVP-Vorprüfungspflicht beziehe sich, um den Bestandsschutz des bestehenden Vorhabens zu wahren, nur auf die beantragten Änderungen oder Erweiterungen. Die hier vorliegende Erweiterung sei quantitativer Natur und überschreite nicht die vorhabenbezogene Bagatellschwelle der Stickstoffbelastung von 0,3 kg N/ha/a. Deshalb sei auch keine (vollständige) Verträglichkeitsprüfung nach § 34 Abs. 2 BNatSchG erforderlich. Die bereits vorgelegte Vorverträglichkeitsprüfung genüge für die Feststellung, dass das FFH-Gebiet nicht beeinträchtigt werde. Unabhängig davon liege ein „atypischer Fall“ im Sinne der Rechtsprechung auch vor, wenn die Behörde nicht erstmals und unvermittelt mit dem Betrieb befasst sei, sondern die möglichen Gefahren bereits unter Kontrolle halte. Dann könne die Fortsetzung des Betriebs bis zum Abschluss des Genehmigungsverfahrens hingenommen werden. Ein Abstockungszeitraum für den Tierbestand von zwei Jahren sei unangemessen kurz. Sein, des Klägers, Interesse als Tierhalter sei es, ein Tier möglichst lange zu nutzen. Unter dem 30.03.2016 erließ die Bezirksregierung E. gegen den Kläger die angekündigte Ordnungsverfügung gemäß § 20 Abs. 2 BImSchG. Danach ist die Anzahl der Rinder ab Vollziehbarkeit der Verfügung innerhalb von zwei Jahren so zu reduzieren, dass der Boxenstall mit 599 Rinderplätzen betrieben wird (1.) Der Bezirksregierung ist ab Vollziehbarkeit der Verfügung halbjährlich die kontinuierliche Reduktion des Rinderbestandes nachzuweisen (2.) Für die im aufgehobenen Genehmigungsbescheid genannten baulichen Anlagen, den Anbau des Boxenlaufstalles und die Erweiterungsflächen der drei Fahrsiloanlagen, ist der Bezirksregierung 18 Monate nach Vollziehbarkeit der Verfügung ein Abrisskonzept oder ein mit dem Bauamt der Stadt L. abgestimmtes Nutzungskonzept vorzulegen (3.) Zur Begründung führte die Bezirksregierung aus: Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG lägen vor. Dieser gewähre nur einen eingeschränkten Ermessensspielraum. Ein atypischer Fall, der für ein Absehen der Verfügung spreche, läge nicht vor. Umfangreiche und zeitraubende Ermittlungen über die Genehmigungsfähigkeit seien nicht anzustellen. Vorliegend bestünden Zweifel, ob die Anlage in einem neuen Verfahren materiell genehmigungsfähig sei. Ursächlich dafür sei hauptsächlich die Frage der FFH-Verträglichkeit unter den heutigen Prüfbedingungen. Eine abschließende Prüfung könne nur in einem neuen Genehmigungsverfahren erfolgen. Bei der Festlegung des Rückführungszeitraumes von zwei Jahren seien die Vorgaben des Tierschutz- und des Tiergesundheitsrechts sowie der Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit Bovinen Herpesvirus Typ 1 (BHV1-Verordnung) berücksichtigt worden. Auch sei mitbetrachtet worden, dass die eigene Aufzucht der Rinder am Standort des Klägers L2. Straße 00 einen längeren Zeitraum in Anspruch nehme. Die beiden Standorte (L2. Straße und P. ) stünden in einem engen Verhältnis zueinander. Da das Durchschnittsalter der Milchkuhherde am Standort P. mit 4,5 Jahren relativ jung sei, sei davon auszugehen, dass die Remontierungsrate unterhalb der üblichen 30% liege. Dem Kläger sei seit Oktober 2015 bekannt gewesen, dass in dem Boxenlaufstall nur noch 599 Tiere gehalten werden durften und deshalb eine Rückführung des Bestandes notwendig sei. Gegen diese Verfügung hat der Kläger fristgerecht Klage erhoben. Er macht geltend: Vorliegend läge ein „atypischer Fall“ im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vor, welches ein behördliches Einschreiten, das sich allein auf die formelle Illegalität der Anlage stütze, ausnahmsweise als unverhältnismäßig erscheinen lasse. In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass ein atypischer Fall vorliege, wenn die Behörde begründeten Anlass zu der Annahme habe, die Anlage entspreche so, wie sie betrieben werde, den immissionsschutzrechtlichen Anforderungen. Dies sei der Fall, wenn der Betreiber alles unternommen habe, um die Genehmigung alsbald zu erlangen, und die Genehmigungsfähigkeit der Anlage offensichtlich sei. Diese Voraussetzungen lägen hier vor. Das Vorhaben sei offensichtlich genehmigungsfähig. Dies ergebe sich hier aus den Antragsunterlagen. Danach seien schädliche Umweltauswirkungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG nicht zu erwarten. Dies gelte auch für die Geruchssituation, bei der im Hinblick auf das Vorliegen besonderer Einzelfallumstände ein höherer Immissionswert für landwirtschaftliche Gerüche im Außenbereich als 15 % Jahresgeruchsstunden, nämlich bis 25 %, erlaubt sei. Vorliegend betrag die Gesamtbelastung IGb für das nördlich der Anlage gelegene Wohnhaus 24 %b. Die Gesamtbelastung sei damit nicht erheblich belästigend einzustufen. Dies werde auch von der Bezirksregierung so gesehen. Der Beklagte zweifle dagegen zu Unrecht die FFH-Verträglichkeit des Vorhabens unter den heutigen Prüfbedingungen an. Entgegen dessen Ansicht wäre die Berücksichtigung der Gesamtanlage, also auch des vorhandenen Stalles mit 599 Tieren, rechtswidrig. Einer umfangreichen FFH-Prüfung bedürfe es darüber hinaus nicht. Die Vorprüfung sei ausreichend, um feststellen zu können, dass die FFH-Gebiete nicht beeinträchtigt würden. Entgegen der Auffassung des Beklagten sei bei der Prüfung der Verträglichkeit von Vorhaben mit den Erhaltungszielen eines FFH-Gebietes im Sinne des § 34 BNatSchG ein vorhabenbezogenes Abschneidekriterium in Höhe von 0,3 kg N/ha*a zugrunde zu legen. Bei der Forderung nach einer Bagatellschwelle von 0,1 kg N/ha*a lasse der Beklagte die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 23.04.2014 - 9 A 25/12 -, juris) außer Acht. Dieses habe die Grenze von 0,3 kg N/ha*a als Bagatellgrenze anerkannt. Es unterscheide zwischen einem vorhabenbezogenen Abschneidekriterium und einem gebietsbezogenen Bagatellwert. Überdies läge ein atypischer Fall auch dann vor, wen die Behörde nicht erstmals und unvermittelt mit dem ungenehmigten Betrieb befasst werde, sondern die davon verursachten Umwelteinwirkungen auf Grund ihrer bisherigen Überwachungstätigkeit und bezüglich der Anlage erlassenen Maßnahmen bereits soweit unter Kontrolle halte, dass die Fortsetzung des Betriebs für die Zeit bis zum Abschluss des Genehmigungsverfahrens hingenommen werden könne (OVG Berlin, NVwZ 1985, 756). Auch diese Voraussetzungen seien hier gegeben. Da ein atypischer Fall vorliegt, hätte die Beklagte das ihr zustehende Ermessen ausüben müssen. Bei einer ermessensfehlerfreien Abwägung von dem privaten Interesse des Klägers an der Fortführung des Betriebes und dem öffentlichen Interesse an der Verhinderung eines ungenehmigten Betriebes würde sein, des Klägers, Interesse überwiegen. Unabhängig davon läge aber auch sonst ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vor. Das Interesse des Klägers als Tierhalter sei es, ein Tier möglichst lange zu nutzen. Hier erweise sich die Festlegung eines Abstockungszeitraumes auf zwei Jahre als unangemessen und nicht verhältnismäßig. Ein milderes Mittel hätte zudem darin bestanden, den Kläger zur Einreichung eines Genehmigungsantrages aufzufordern und fehlende Unterlagen zum Nachweis der Unschädlichkeit der Erweiterung nachzureichen. Schließlich sei ein neuer Genehmigungsantrag gestellt worden. Aus den Antragsunterlagen gehe hervor, dass von dem Vorhaben keine erheblichen Umweltauswirkungen ausgingen und die Erweiterung der Anlage offensichtlich genehmigungsfähig sei. Der Kläger habe alles getan, um eine Genehmigung zu erhalten. Vor diesem Hintergrund sei eine Stilllegungsverfügung nicht gerechtfertigt. Mit Verfügung vom 10.11.2016 hat die Bezirksregierung die sofortige Vollziehung der Verfügung vom 30.03.2016 angeordnet und hinsichtlich der Regelungen im Tenor zu 1. und 2. ein Zwangsgeld in Höhe von 20.000 Euro bzw. 500 Euro angedroht. Hiergegen hat der Kläger ebenfalls fristgerecht Klage erhoben (3 K 14849/16). Das Gericht hat das vorliegende Verfahren mit dem 3 K 14849/16 zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Der Kläger beantragt, die Ordnungsverfügung vom 30.03.2016 und die Zwangsmittelandrohung vom 10.11.2016 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf die Gründe ihrer Bescheide und führt weiter aus: Der Kläger habe am 01.03.2017 einen Antrag auf Neugenehmigung gestellt. Das Genehmigungsverfahren befinde sich derzeit in der Behördenbeteiligung. Die Frist zur Abgabe der Stellungnahmen laufe teilweise bis zum 25.08.2017. Der Kläger habe am 28.04.2017 bei der Bezirksregierung einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt. Dieser sei unter dem 12.07.2017 mit der Begründung abgelehnt worden, der Genehmigungsantrag sei nicht offensichtlich genehmigungsfähig. Der mit dem Genehmigungsantrag vorgelegte FFH-Verträglichkeitsnachweis sei unzureichend, da ein zu hohes Abschneidekriterium von 0,3 kg N/ha*a zugrunde gelegt werde. Maßgebliches Abschneidekriterium für Stickstoff-Immissionen in FFH-Lebensraumtypen sei 0,1 kg N/ha*a. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet. Die Ordnungsverfügung der Bezirksregierung vom 30.03.2016 und die Zwangsmittelandrohung vom 10.11.2016 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dies gilt zunächst für die Ordnungsverfügung vom 10.11.2016. Die Anordnung in dieser Verfügung (Ziffer 1. des Tenors), die Anzahl der Rinder ab Vollziehbarkeit der Verfügung innerhalb von zwei Jahren so zu reduzieren, dass der Boxenstall mit 599 Rinderplätzen betrieben werde, findet ihre Rechtsgrundlage in § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG. Hiernach soll die zuständige Behörde unter anderem anordnen, dass eine Anlage, die ohne erforderliche Genehmigung betrieben wird, stillzulegen ist. Dabei greift diese Vorschrift auch, wenn eine genehmigungsbedürftige Anlage nur teilweise ohne Genehmigung errichtet, betrieben oder wesentlich geändert wird. Dieser Voraussetzungen liegen hier vor. Die Bezirksregierung ist gemäß § 2 Abs. 1 und 2 m. Anh. I. ZustVU NRW zuständig zum Erlass der angegriffenen Verfügung. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 BImSchG liegen vor. Der Kläger betreibt am Standort P. 00 in L. eine Anlage zum Halten und zur Aufzucht von Rindern inklusive Milchherstellung mit einem Boxenlaufstall für 790 Rinder. Hierfür ist eine Genehmigung nach § 4 Abs. 1 BImSchG in Verbindung mit Nr. 7.15 des Anhang 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (4. BImSchV) erforderlich. Eine solche Genehmigung besteht für die Anlage nicht mehr, weil die Kammer durch ihr rechtskräftiges Urteil vom 17.03.2015 (3 K 6048/13) diese Genehmigung aufgehoben hat und eine solche Genehmigung in der Folgezeit auch nicht wieder erteilt worden ist. Der Beklagte ist damit hinreichend ermächtigt, die in Rede stehende Anlage insoweit stillzulegen, als für diese eine Genehmigung nicht besteht. Im Hinblick hierauf hat die Bezirksregierung ihre Untersagung zutreffend auf einen Bestand von mehr 599 Rindern beschränkt, weil dem Kläger für einen Boxenlaufstall mit dieser Größe unter dem 15.05.2009 eine Baugenehmigung erteilt worden ist. Die Verfügung des Beklagten dürfte sich auch als frei von Ermessensfehlern im Sinne von § 114 Satz 1 VwGO erweisen. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Beklagte sich gegenwärtig nicht zwischen der Stilllegung der nicht genehmigten Anlage und deren Beseitigung zu entscheiden hat, da eine Beseitigung der Teilanlage aus Gründen des Tierschutzes und der Tiergesundheit kurzfristig nicht in Betracht kommt. Dies ist in dem angegriffenen Bescheid nachvollziehbar dargelegt. Insoweit ist der Beklagte berechtigt, zunächst die teilweise Stilllegung der Anlage anzuordnen und zu späteren Zeitpunkt darüber zu befinden, ob auch eine Beseitigung des nicht genehmigten Anlageteils anzuordnen ist. Die Verfügung erweist sich auch als verhältnismäßig. Sie dient dem legitimen Zweck der Herstellung eines genehmigungskonformen, mithin rechtmäßigen Zustands. Dazu ist sie auch ersichtlich geeignet und erforderlich; ein milderes gleich geeignetes Mittel ist nicht ersichtlich. Dabei ist allerdings zu beachten, dass § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG als Soll-Vorschrift ausgestaltet ist. Somit muss die zuständige Behörde im Regelfall die Untersagung erlassen; nur in atypischen Situationen steht das Eingreifen in ihrem Ermessen. Das Bundesverwaltungsgericht geht dementsprechend für § 20 Abs. 2 BlmSchG davon aus, dass im Regelfall die Anordnung der Stilllegung ergehen soll und fordert die Prüfung eines milderen Mittels nur in atypischen Fällen. Ein solcher Fall kann zwar gegeben sein, wenn die begründete Annahme besteht, die Anlage entspreche so, wie sie betrieben wird, materiell den immissionsschutzrechtlichen Anforderungen und sei lediglich formell illegal. Dann kann es unter Umständen erforderlich sein, von der Stilllegung als einem unverhältnismäßigen Mittel abzusehen und dem Betreiber aufzugeben, unverzüglich die für die Einleitung eines Genehmigungsverfahrens erforderlichen Unterlagen einzureichen. Zweifel gehen indes zu Lasten des Betreibers der ungenehmigten Anlage. Die Behörde braucht nicht erst umfangreiche und zeitraubende Ermittlungen über die materielle Genehmigungsfähigkeit anzustellen. Sie muss dies umso weniger, je schädlicher die Umwelteinwirkungen sind, die von dem ungenehmigten Betrieb der Anlage ausgehen können. Dies gilt vor allem bei Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1989, a.a.O., BVerwGE 84, 220 (233). Von einer derartigen atypischen Lage kann hier nicht ausgegangen werden. Das Vorhaben ist nicht offensichtlich genehmigungsfähig. Die Kammer vermag nicht festzustellen, dass die Anlage, so wie sie tatsächlich betrieben wird, materiell den immissionsschutzrechtlichen Anforderungen entspricht, also schädliche Umweltauswirkungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG nicht zu erwarten sind. Dies ergibt sich hier schon aus der komplexen Natur des Vorhabens und den vielfältigen hieraus sich ergebenden denkbaren Umweltgefährdungen. Insbesondere die schon vom Kläger selbst angesprochenen Fragen der Geruchssituation, der FFH-Verträglichkeit des Vorhabens und insbesondere des vorhabenbezogenen Abschneidekriteriums bei der Prüfung der Verträglichkeit von Vorhaben mit den Erhaltungszielen eines FFH-Gebietes im Sinne des § 34 BNatSchG sind im Genehmigungsverfahren zu beurteilen. Für eine Klärung dieser Fragen im Verfahren nach § 20 Abs. 2 BImSchG ist dagegen kein Raum. Ein atypischer Fall im Sinne der Rechtsprechung liegt auch ansonsten nicht vor. Insbesondere ist eine vollziehbare erneute Genehmigung des Vorhabens alsbald nicht zu erwarten. Die Bezirksregierung würde vielmehr nach dem gegenwärtigen Stand eine solche Genehmigung ablehnen. Auch liegen die Dinge hier nicht so, dass die Bezirksregierung die von dem ungenehmigten Teil der Anlage verursachten Umwelteinwirkungen auf Grund ihrer bisherigen Überwachungstätigkeit und bezüglich der Anlage erlassenen Maßnahmen bereits so weit unter Kontrolle hält, dass die Fortsetzung des Betriebs für die Zeit bis zum Abschluss des Genehmigungsverfahrens hingenommen werden könne. Vielmehr hat die Bezirksregierung den fraglichen Teil der Anlage zu Unrecht genehmigt. Die von ihm ausgehenden Gefahren hat die Bezirksregierung bisher nicht unter Kontrolle. Vielmehr ist der hier angegriffene Bescheid gerade der Versuch, diese Kontrolle zurück zu gewinnen. Schließlich vermag das Gericht auch die Festlegung des Abstockungszeitraumes auf zwei Jahre nicht als unangemessen anzusehen. In dem angegriffenen Bescheid ist vielmehr nachvollziehbar und ermessensfehlerfrei dargelegt, warum die angeordnete Fristsetzung sich als verhältnismäßiger Ausgleich der hier in Rede stehenden Interessen darstellt. Bei der zu Ziff. 2. des Tenor des angegriffenen Bescheides getroffene Anordnung handelt es sich um eine zulässige Nebenbestimmung im Sinne von § 36 VwVfG NRW, die dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung des § 20 Abs. 2 BImSchG dient und sicher stellen soll, dass der Kläger der Anordnung zu Ziff. 1. des Tenors der Verfügung zeitnah nachkommt. Rechtliche Bedenken hiergegen bestehen nicht. Der Kläger wird schließlich auch nicht durch die Ziff. 3. des Tenors der angegriffenen Verfügung rechtswidrig beeinträchtigt. Damit trifft die Bezirksregierung keine bindende Anordnung, sondern fordert den Kläger nur auf, sich frühzeitig hinreichend substantiiert zur Frage einer Beseitigung oder anderweitigen Nutzung des nicht genehmigten Teils der Anlage zu äußern. Schließlich bestehend auch gegen die Zwangsgeldandrohung vom 10.11.2016 keine rechtlichen Bedenken. Diese findet eine hinreichende gesetzliche Ermächtigung in §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. Nr. 2, 60 und 63 VwVG NRW. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gründe für eine Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2, Nr. 3, 4 VwGO liegen nicht vor. Beschluss: Der Streitwert wird auf 17.750,-- Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 GKG erfolgt. Sie ist an den Nummern 19.1.1, 19.1.6 und 1.7.1 des „Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit“ 2013“ orientiert. Der Streitwert der Stilllegungsverfügung entspricht dabei dem hälftigen Wert der Klage auf die Genehmigung der Anlage. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwertes (§ 68 Abs. 1 Satz 2 GKG) liegen nicht vor.