OffeneUrteileSuche
Beschluss

3 L 4299/17

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2017:0830.3L4299.17.00
4Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, am 01., 02., und 03.09.2017 im Zuge des „Heimatfestes“ Durchführungen und Schall-Emissionen abseits folgender zeitlicher Grenzen zu genehmigen bzw. durchzuführen: bis 22.00 Uhr ohne akustische Einschränkung, zwischen 22.00 und 23.00 Uhr bei auf maximal 80 Dezibel begrenzter Emission und zwischen 23.00 und 24.00 Uhr ohne Schall-Emission. hat keinen Erfolg. Dem Antragsteller steht ein Anspruch auf Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung nicht zu. Die Voraussetzungen der hier allein in Betracht kommenden Regelungsanordnung des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO liegen nicht vor. Nach dieser Bestimmung sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Durch die einstweilige Anordnung sind also entsprechend ihrem Zweck grundsätzlich nur Maßnahmen zur vorläufigen Regelung eines Rechtsverhältnisses zulässig, das heißt, die einstweilige Anordnung darf nicht einer Vorwegnahme der Verurteilung in der Hauptsache gleichkommen, vgl. Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz in Verwaltungsstreitverfahren, 3. Aufl. Rdnr. 231. Vorliegend begehrt aber der Antragsteller aber so gestellt zu werden, als ob er in einem Hauptsacheverfahren obsiegt hätte. Hiervon ausgehend kann die begehrte einstweilige Anordnung nicht erlassen werden. Aus Gründen der Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) kann es ausnahmsweise zwar erforderlich sein, durch eine einstweilige Anordnung der Entscheidung in der Hauptsache vorzugreifen. Eine solche Voraussetzung ist gegeben, wenn Rechtsschutz in der Hauptsache wegen der langen Verfahrensdauer nicht rechtzeitig erlangt werden kann und dies zu schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen für den Antragsteller führt, die sich auch bei einem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr ausgleichen lassen, vgl. BVerfG, NJW 1989, S. 827. Zudem müssen dann überwiegende Erfolgsaussichten in der Sache bestehen, Finkelnburg/Jank a.a.O. Rdnr. 245 m.z.N. Der Antragsteller hat keine dieser Voraussetzungen glaubhaft gemacht. Es entspricht allgemeinen Grundsätzen, dass sich die in § 3 Abs. 1 BImSchG vorausgesetzte Erheblichkeit immissionsbedingter Beeinträchtigungen danach bemisst, ob sie das den Betroffenen in der jeweiligen Situation zumutbare Maß überschreiten. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit sind insbesondere Art, Ausmaß und Dauer der fraglichen Immissionen, ihre soziale Adäquanz sowie die Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des davon betroffenen Gebiets von Bedeutung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.4.1991 - 7 C 12.90 -, BVerwGE 88, 143 = juris, Rn. 14; Jarass, BImSchG, 10. Aufl. 2013, § 3 Rn. 47, 52 ff., m. w. N. Fehlt es, wie hier, an einer normativen Konkretisierung der Erheblichkeitsschwelle, bedarf es einer Beurteilung der Zumutbarkeit anhand der Umstände des jeweiligen Einzelfalls. Für diese Beurteilung kann vorliegend die Freizeitlärmrichtlinie der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) vom 6.3.2015 (im Folgenden: Freizeitlärmrichtlinie) als Orientierungshilfe herangezogen werden. Sie gilt nach ihrer Ziff. 1 für Freizeitanlagen, und zwar insbesondere für Grundstücke, auf denen in Zelten oder im Freien Diskothekenveranstaltungen, Lifemusik- Darbietungen, Rockmusikdarbietungen, Platzkonzerte, regelmäßige Feuerwerke, Volksfeste o. a. stattfinden. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die von Sachverständigen ausgearbeitete Freizeitlärmrichtlinie den Gerichten als Entscheidungshilfe dienen kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.5.2001 - 7 C 16.00 -, NVwZ 2001, 1167 = juris, Rn. 12; BGH, Urteil vom 26.9.2003 - V ZR 41/03 -, NJW 2003, 3699 = juris, Rn. 9. Die Freizeitlärmrichtlinie sieht Immissionsrichtwerte vor, oberhalb derer in der Regel mit erheblichen Belästigungen zu rechnen ist (Ziff. 4.1 bis 4.3). Für seltene Veranstaltungen mit hoher Standortgebundenheit oder sozialer Adäquanz und Akzeptanz ist vorgesehen, dass diese trotz Überschreitung der allgemeinen Immissionsrichtwerte auf der Grundlage einer Sonderfallbeurteilung zulässig sein können (Ziff. 4.4). Dabei ist bei zu erwartenden Überschreitungen des Beurteilungspegels vor den Fenstern im Freien von 70 dB(A) tags und/oder 55 dB(A) nachts deren Zumutbarkeit explizit zu begründen, sollen Überschreitungen eines Beurteilungspegels nachts von 55 dB(A) nach 24:00 Uhr vermieden werden, Geräuschspitzen die Werte von 90 dB(A) tags und 65 dB(A) nachts einhalten und die Anzahl der Tage mit seltenen Veranstaltungen 18 pro Kalenderjahr nicht überschreiten (Ziff. 4.4.2). Schon die Freizeitlärmrichtlinie selbst lässt dabei Raum für eine Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls. Dazu gehören insbesondere die Anzahl der Störereignisse sowie ihr Anlass, der unter dem Gesichtspunkt der sozialen Adäquanz für die Beurteilung der Erheblichkeit von Beeinträchtigungen von Bedeutung ist. Danach können bei sehr seltenen Veranstaltungen von herausragender Bedeutung für die örtliche Gemeinschaft selbst Lärmwirkungen noch als unerheblich zu bewerten sein, welche die in der Freizeitlärmrichtlinie für seltene Veranstaltungen vorgesehenen Richtwerte überschreiten. Vgl. BGH, Urteil vom 26.9.2003 - V ZR 41/03 -, NJW 2003, 3699 = juris, Rn. 16; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 14.9.2004 - 6 A 10949/04 -, GewArch 2004, 494 = juris, Rn. 17 f., m. w. N. Um eine solche Veranstaltung geht es hier. Das Heimatfest findet seit vier Jahrzehnten im September jeden Jahres auf dem historischen Marktplatz um die M. -Kirche statt und wird von der Antragsgegnerin veranstaltet. Das Vorbringen des Antragstellers enthält keinerlei belastbare Angaben zu der Frage, inwieweit die Veranstaltung der Antragsgegnerin den immissionsschutzrechtlichen Vorgaben der Ziff. 4 der Freizeitlärmrichtlinie, insbesondere der Sonderfallbeurteilung bei seltenen Veranstaltungen mit hoher Standortgebundenheit oder sozialer Adäquanz und Akzeptanz (Ziff. 4.4), nicht entspricht. Der Antragsteller begehrt vielmehr pauschal die Einhaltung von Emissionsgrenzen, was dem Immissionsschutzrecht grundsätzlich wesensfremd ist. Der Antragsteller hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass ihm die zu erwartenden Immissionen nicht zuzumuten seien. Auch hierzu enthält die Antragsschrift keinerlei substantiiertes Vorbringen. Dies gilt insbesondere auch für die Frage, warum der Antragsteller sich nicht deutlich früher an das Verwaltungsgericht gewandt hat, um diesem in zeitlicher Hinsicht die Möglichkeit für eine vertiefte Prüfung der aufgeworfenen Sachfragen zu ermöglichen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und berücksichtigt, dass der Antragsteller eine Vorwegnahme der Hauptsache begehrt.