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Beschluss

26 L 4192/17

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2017:0907.26L4192.17.00
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Tenor

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, den durch Bescheid vom 7. August 2017 bewirkten Ausschluss der Antragstellerin vom gemäß Ausschreibung vom 1. Dezember 2016 durchgeführten Auswahlverfahren für die Zulassung zur modularen Qualifizierung nach § 25 Laufbahnverordnung NRW (LVO NRW) rückgängig zu machen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, den durch Bescheid vom 7. August 2017 bewirkten Ausschluss der Antragstellerin vom gemäß Ausschreibung vom 1. Dezember 2016 durchgeführten Auswahlverfahren für die Zulassung zur modularen Qualifizierung nach § 25 Laufbahnverordnung NRW (LVO NRW) rückgängig zu machen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der am 22. August 2017 bei Gericht anhängig gemachte Antrag, „die Auswahl im modularen Qualifizierungsverfahren zu Gunsten der Mitbewerber nicht ohne Berücksichtigung auch der hiesigen Antragstellerin vorzunehmen“, hat Erfolg, wobei die Kammer im Tenor die dem Rechtsschutzziel der Antragstellerin entsprechende Formulierung gewählt hat (§ 88 VwGO). Das primäre Ziel der Antragstellerin sieht die Kammer darin, weiterhin im Auswahlverfahren für die Zulassung zur modularen Qualifizierung zu verbleiben. Dieses Rechtsschutzziel wird durch den Beschlusstenor vollumfänglich erreicht. Ein darüber hinausgehendes Rechtsschutzziel sieht die Kammer als derzeit nicht gegeben an, da aus dem Vorbringen der Beteiligten nicht gesichert hervorgeht, ob bereits eine endgültige Auswahlentscheidung getroffen wurde; insbesondere enthält die von der Antragsgegnerin übermittelte Verwaltungsakte „Modulare Qualifizierung“ kein Auswahlergebnis. Die Kammer geht jedoch für den Fall der Rechtskraft dieses Beschlusses davon aus, dass die Antragsgegnerin im Falle einer bereits getroffenen Auswahlentscheidung auch diese wieder rückgängig machen und eine erneute Auswahlentscheidung unter Einbeziehung der Antragstellerin sowie unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts treffen wird, ohne dass es insoweit noch eines über das vorliegende Verfahren hinausgehenden Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes bedarf. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Rechtsanspruch, für den vorläufiger Rechtsschutz beantragt wird (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft zu machen. Erforderlich im Rahmen der Glaubhaftmachung ist der Nachweis der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsgrund im Sinne einer besonderen Eilbedürftigkeit, aufgrund derer für sie das Abwarten des Ausgangs eines Hauptsacheverfahrens (= Klageverfahrens) nicht zumutbar ist, glaubhaft gemacht. Ohne Erlass der tenorierten einstweiligen Anordnung könnte angesichts des von der Antragsgegnerin mitgeteilten Beginns der Schulungen für die zugelassenen Bewerber bereits am 11. September 2017 die Chance der Antragstellerin, selbst noch für das modulare Qualifizierungsverfahren ausgewählt zu werden, nicht gewahrt werden. Auch wenn nicht anzunehmen ist, dass eine erneute Auswahlentscheidung noch vor dem 11. September 2017 erfolgen kann, geht die Kammer mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon aus, dass auch noch ein nachträglicher Einstieg ausgewählter Bewerber in die Schulungen möglich ist. Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsanspruch für die begehrte einstweilige Anordnung glaubhaft gemacht. Die Kammer ist davon überzeugt, dass der seitens der Antragsgegnerin durch Bescheid vom 7. August 2017 bewirkte Ausschluss der Antragstellerin vom Auswahlverfahren für die Zulassung zur modularen Qualifizierung nach § 25 LVO NRW gemäß Ausschreibung vom 1. Dezember 2016 rechtswidrig und deshalb rückgängig zu machen ist mit der Konsequenz des Verbleibs der Antragstellerin im – fortzuführenden bzw. in den Stand vor Ausschluss der Antragstellerin zurückzuversetzenden – Auswahlverfahren. Gemäß § 25 Abs. 1 S. 1 LVO NRW darf ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes oder ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 für den Fall, dass die Beamtin oder der Beamte bereits ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 innehat, einer Beamtin oder einem Beamten verliehen werden, wenn sie oder er (1.) nach ihrer oder seiner Eignung, Leistung und Befähigung hierfür in besonderer Weise in Betracht kommt, (2.) seit mindestens zwei Jahren ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 oder ein Amt mit höherem Endgrundgehalt innehat, (3.) in einem Auswahlverfahren zu einer modularen Qualifizierung zugelassen worden ist, (4.) diese Qualifizierung erfolgreich absolviert hat und (5.) sich anschließend in einer mindestens zehnmonatigen Erprobung in den neuen Aufgabenbereichen bewährt hat. Die besondere Eignung, Leistung und Befähigung ist demnach gemäß § 25 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 LVO NRW – neben dem im Falle der Antragstellerin vorliegenden Innehaben eines Amtes (mindestens) der Besoldungsgruppe A 12 seit mindestens zwei Jahren gemäß Nr. 2 der Vorschrift – unabdingbares Kriterium für die Zulassung eines Beamten zur modularen Qualifizierung im Rahmen eines Auswahlverfahrens gemäß Nr. 3 der Vorschrift. Weil die berufliche Entwicklung innerhalb der Laufbahngruppe 2 gemäß §§ 24 ff. LVO NRW mit Wirkung vom 1. Juli 2016 an die Stelle des vorherigen Aufstiegs von der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes in die Laufbahngruppe des höheren Dienstes getreten ist, geht die Kammer davon aus, dass für eine derartige berufliche Entwicklung dieselben rechtlichen Maßstäbe wie für den vorherigen Laufbahnaufstieg gelten. Letztere rechtliche Maßstäbe stellen sich wie folgt dar: Dem Dienstherrn ist eine verwaltungsgerichtlich nur beschränkt nachprüfbare Beurteilungsermächtigung für die Frage eingeräumt, ob und gegebenenfalls in welchem Maße ein Beamter die über die Anforderungen der bisherigen Laufbahn wesentlich hinausgehende Eignung für den Aufstieg besitzt bzw. erwarten lässt, ferner eine Ermessensermächtigung hinsichtlich der Frage, wie viele und welche der als geeignet erscheinenden Beamten zum Aufstieg zugelassen werden. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung beschränkt sich insoweit darauf, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Februar 2017 - 1 WB 2.16 -, juris, Rn. 45; OVG NRW, Beschluss vom 3. August 2017 – 6 B 828/17 –, juris, Rn. 20, m.w.N. Zu den rechtlichen Bindungen, denen der Dienstherr dabei unterworfen ist, gehört insbesondere diejenige gemäß Art. 33 Abs. 2 GG, wonach jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt hat. Diese Vorschrift beansprucht Geltung bereits für den Zugang zu einer Ausbildung, deren erfolgreicher Abschluss erst die Voraussetzung für den Laufbahnaufstieg ist, auch wenn die Zulassung zur Ausbildung für den Laufbahnaufstieg kein öffentliches Amt verleiht und nicht über eine Beförderung entscheidet. In der Sache kommt sie aber einer vorweggenommenen Beförderungsentscheidung nahe, weil sie wie die Vergabe eines Beförderungsdienstpostens zur Erprobung eine notwendige Voraussetzung einer nachfolgenden Beförderung darstellt. Bereits das Auswahlverfahren für die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung muss daher als leistungsbezogene Vorentscheidung dem Leistungsgrundsatz genügen. Dies gilt sowohl für die individuelle Feststellung der Qualifikation der Bewerber als auch für die Festlegung einer Rangfolge unter mehreren geeigneten Beamten. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Dezember 2008 - 2 BvR 2571/07 -, NVwZ 2009, 389 = juris, Rn. 10; BVerwG, Beschluss vom 23. Februar 2017 - 1 WB 2.16 -, juris, Rn. 26, und Urteil vom 26. September 2012 - 2 C 74.10 -, BVerwGE 144, 186 = juris, Rn. 18; OVG NRW, Beschlüsse vom 5. November 2007 - 6 A 1249/06 -, juris, Rn. 5, und vom 3. August 2017 – 6 B 828/17 –, juris, Rn. 22. Der Beamte hat einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr das ihm bei der Entscheidung über die Bewerbung zu Gebote stehende Auswahlermessen fehlerfrei ausübt (Bewerbungsverfahrensanspruch). Er kann insbesondere verlangen, dass die Auswahl – auch für die Ausbildung zum Laufbahnaufstieg – nur nach den Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung getroffen wird. Das verlangt im Grundsatz die Berücksichtigung der dienstlichen Beurteilungen der Bewerber, die jedenfalls nicht vollständig außer Betracht gelassen werden dürfen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. November 2007 - 6 A 1249/06 -, und vom 3. August 2017 – 6 B 828/17 –, juris, Rn. 24, m.w.N. Soweit wirksame dienstliche Beurteilungen im maßgeblichen Zeitpunkt der Auswahlentscheidung fehlen, hindert dies allerdings nicht, das Auswahlverfahren durchzuführen. Von der Behörde sind jedoch die eignungs-, leistungs- und befähigungsrelevanten Merkmale des Bewerbers zu ermitteln, die einen Vergleich nach den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG ermöglichen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 – 2 C 14/02 –, BVerwGE 118, 370 ff. = juris, Rn. 25; OVG NRW, Urteil vom 28. April 2004 – 1 A 1721/01 –, juris, Rn. 80. In Anwendung dieser Grundsätze erweist es sich als rechtsfehlerhaft, dass die Antragsgegnerin das Fehlen einer wirksamen aktuellen dienstlichen Beurteilung für die Antragstellerin zum Anlass genommen hat, diese bereits vorab vom weiteren Auswahlverfahren auszuschließen und damit erst gar nicht in einen Eignungs- und Leistungsvergleich mit den übrigen Bewerbern einzubeziehen. Zunächst hält es die Kammer für zweifelhaft, dass die Geschäftsführerin des Jobcenters Rhein-Kreis-Neuss rechtlich gehindert war bzw. ist, eine aktuelle dienstliche Beurteilung für die Antragstellerin zu erstellen. Nach § 44d Abs. 4 SGB II übt die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer über die Beamtinnen und Beamten sowie die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, denen in der gemeinsamen Einrichtung Tätigkeiten zugewiesen worden sind, die dienst-, personal- und arbeitsrechtlichen Befugnisse der Bundesagentur und des kommunalen Trägers und die Dienstvorgesetzten- und Vorgesetztenfunktion, mit Ausnahme der Befugnisse zur Begründung und Beendigung der mit den Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bestehenden Rechtsverhältnisse, aus. Dieser Ausübung der dienst-, personal- und arbeitsrechtlichen Befugnisse durch die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer unterfällt zweifellos die Erstellung dienstlicher Beurteilungen, da nicht von der Befugnis zur Begründung und Beendigung des Beamtenverhältnisses erfasst. Soweit als rechtlicher Hinderungsgrund dafür, eine aktuelle dienstliche Beurteilung für die Antragstellerin zu erstellen, angeführt wird, es fehle an Beurteilungsrichtlinien für Beamte, welchen der Personalrat des Jobcenters Rhein-Kreis Neuss gemäß § 44h Abs. 1 S. 2 SGB II i.V.m. §§ 69 Abs. 1, 76 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BPersVG zugestimmt hat, dürfte dieses Hindernis über die Möglichkeit des § 69 Abs. 5 S. 1 BPersVG zu überwinden sein. Nach dieser Vorschrift kann der Leiter der Dienststelle bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Es liegt auf der Hand, dass im Falle von Bewerbungen von Beamten die Erstellung einer dienstlichen Beurteilung und damit auch die Entscheidung darüber, welche Beurteilungsrichtlinien angewendet werden, keinen Aufschub dulden, denn es wäre geradezu unerträglich, wenn eine Nichtbefassung des Personalrats mit der Frage, welche Beurteilungsrichtlinien anzuwenden sind, einzelnen Beamten zum Nachteil im Rahmen von Bewerbungsverfahren gereichen und zugleich das öffentliche Interesse an raschen Entscheidungen im Rahmen von Bewerbungsverfahren torpedieren könnte. Ein dem Leiter der Dienststelle im Rahmen von § 69 Abs. 5 S. 1 BPersVG eröffnetes Ermessen dürfte deshalb in einem derartigen Fall – und damit auch im vorliegenden Fall – dahingehend auf Null reduziert sein, eine vorläufige Entscheidung zu treffen. Dass die Geschäftsführerin des Jobcenters Rhein-Kreis Neuss auf dem Standpunkt steht, bereits seit Mitte 2013 sei es ihr rechtlich verwehrt, wirksame dienstliche Beurteilungen für die dem Jobcenter zugewiesenen Beamten zu erstellen, hält die Kammer für einen beamtenrechtlich unhaltbaren Zustand. Lehnt der Leiter der Dienstelle – wie im vorliegenden Fall die Leiterin des Jobcenters O. – dennoch die Erstellung einer dienstlichen Beurteilung ab, dürfte es zwar zutreffen, dass – wie die Antragsgegnerin meint – der betroffene Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende keine Weisungsbefugnis gegenüber dem jeweiligen Jobcenter-Geschäftsführer hat. Jeder Träger hat jedoch die Möglichkeit, seine Interessen in die Trägerversammlung, in der gemäß § 44c Abs. 1 S. 2 SGB II Vertreterinnen und Vertreter der Agentur für Arbeit und des kommunalen Trägers je zur Hälfte vertreten sind, einzubringen. Die Entscheidung über anzuwendende Beurteilungsrichtlinien dürfte von der Entscheidungskompetenz der Trägerversammlung über organisatorische, personalwirtschaftliche, personalrechtliche und personalvertretungsrechtliche Angelegenheiten der gemeinsamen Einrichtung gemäß § 44c Abs. 2 S. 1 SGB II erfasst sein. Der Geschäftsführer wiederum hat gemäß §§ 44d Abs. 1 S. 3 SGB II die von der Trägerversammlung in deren Aufgabenbereich beschlossenen Maßnahmen auszuführen. Von der Einwirkungsmöglichkeit über die Trägerversammlung ggf. auch kurzfristig Gebrauch zu machen, dürfte sich für einen Träger aufdrängen, wenn es – wie hier in Bezug auf die Frage, ob überhaupt dienstliche Beurteilungen erstellt werden können oder nicht – um wichtige und grundlegende, über den rein innerorganisatorischen Bereich des Jobcenters hinausgehende Fragen betreffend die eigenen Beamten geht. Selbst wenn man diesen Ansätzen zu den rechtlichen Möglichkeiten, auf die Einholung einer aktuellen dienstlichen Beurteilung für die Antragstellerin hinzuwirken, nicht folgt, oder wenn man davon ausgeht, dass es der Antragsgegnerin selbst bei unterstellter Ausschöpfung dieser rechtlichen Möglichkeiten rein faktisch nicht gelingen konnte, eine aktuelle dienstliche Beurteilung für die Antragstellerin einzuholen, war – und ist weiterhin – die Antragsgegnerin allerdings verpflichtet, die eignungs-, leistungs- und befähigungsrelevanten Merkmale der Antragstellerin anstelle der Heranziehung einer aktuellen dienstlichen Beurteilung auf andere Weise zu ermitteln und diese sodann im Rahmen des Auswahlverfahrens in einen Eignungs- und Leistungsvergleich mit den übrigen Bewerbern einzubeziehen. An dieser Verpflichtung ändert § 2 S. 2 LVO NRW, wonach Grundlagen für eine laufbahnrechtliche Entscheidung neben aktuellen dienstlichen Beurteilungen ergänzend auch Personalgespräche, strukturierte Interviews, Assessment-Center oder andere wissenschaftlich fundierte Auswahlmethoden sein können, nichts, denn durch die Benennung aktueller dienstlicher Beurteilungen als vorrangiges Auswahlkriterium hat der Verordnungsgeber nicht ausgeschlossen, dass im Falle des Nichtvorliegens wirksamer dienstlicher Beurteilungen und der Unmöglichkeit von deren zeitnaher Beschaffung die Eignungs- und Leistungsbewertung auf andere Art und Weise erfolgen kann. In Frage kommt insoweit zunächst der zwischenzeitlich vorliegende Vermerk der Geschäftsführerin des Jobcenters O. vom 24. August 2017 über ein Mitarbeitergespräch mit der Antragstellerin, der auch von letzterer gegengezeichnet wurde. Dass – wie die Antragsgegnerin einwendet – dieser Vermerk nur ein punktuell-einmaliges Leistungsbild der Antragstellerin im Sinne einer Momentaufnahme vermitteln würde, nicht hingegen die Leistungen der Antragstellerin über einen längeren Zeitraum in den Blick nehmen würde, kann die Kammer nicht erkennen. Sollte die Antragsgegnerin dennoch diesen Vermerk (allein) für unzureichend für den vorzunehmenden Eignungs- und Leistungsvergleich mit den Mitbewerbern halten, dürfte darüber hinaus die Heranziehung eines Dienstzeugnisses in Betracht zu ziehen sein. Ein solches wird gemäß § 92 Abs. 3 S. 1 LBG NRW der Beamtin oder dem Beamten beim Nachweis eines berechtigten Interesses und nach Beendigung des Beamtenverhältnisses auf ihren oder seinen Antrag über Art und Dauer der von ihr oder ihm bekleideten Ämter erteilt; nach Satz 2 der Vorschrift muss das Dienstzeugnis auf Verlangen der Beamtin oder des Beamten auch über die von ihr oder ihm ausgeübte Tätigkeit und ihre oder seine Leistungen Auskunft geben. Auf die Erteilung eines qualifizierten Dienstzeugnisses im Sinne von § 92 Abs. 3 S. 2 LBG NRW hat die Antragstellerin demnach gegenüber der Geschäftsführerin des Jobcenters O. einen subjektiven Anspruch. Da ein Dienstzeugnis weder einer zwingenden Formvorgabe noch inhaltlich zwingenden Vorgaben unterliegt, könnte sich im ureigenen Interesse der Antragstellerin an der Herstellung einer bestmöglichen Vergleichbarkeit eines solchen Dienstzeugnisses mit den dienstlichen Beurteilungen der Mitbewerber ein Einvernehmen zwischen Antragstellerin und der Geschäftsführerin des Jobcenters O. dahingehend anbieten, die Erstellung eines solchen Dienstzeugnisses in Anlehnung an die Beurteilungsrichtlinien der Antragsgegnerin vorzunehmen. Dass die Antragstellerin der Antragsgegnerin bislang kein Dienstzeugnis vorgelegt hat, gereicht ihr im Rahmen des Auswahlverfahrens rechtlich nicht zum Nachteil. Insbesondere rechtfertigte auch der fruchtlose Ablauf der von der Antragsgegnerin gegenüber der Antragstellerin mit Schreiben vom 7. Juli 2017 gesetzten Frist zur Vorlage einer „aktuellen Beurteilung“ bis zum 21. Juli 2017 nicht den vorzeitigen Ausschluss der Antragstellerin aus dem Auswahlverfahren. Mit dem in der Fristsetzung verwendeten Begriff der „Beurteilung“ ist, wie sich aus dem Kontext des gesamten Schreibens ergibt, eine (förmliche) dienstliche Beurteilung im Sinne von § 92 Abs. 1 LBG NRW, nicht hingegen alternativ auch ein (nichtförmliches) Dienstzeugnis im Sinne von § 92 Abs. 3 LBG NRW gemeint. Die alternative Heranziehung eines Dienstzeugnisses anstelle einer dienstlichen Beurteilung wurde von der Antragsgegnerin zum Zeitpunkt des Schreibens vom 7. Juli 2017 ersichtlich noch nicht ins Auge gefasst. Deshalb kann sie der Antragstellerin nunmehr nicht im Nachhinein – nach bereits erfolgtem Ausschluss aus dem Auswahlverfahren – vorhalten, ein Dienstzeugnis im Sinne von § 92 Abs. 3 S. 2 LBG NRW nicht vorgelegt zu haben. Auch wenn es im Falle eines externen Bewerbers zutrifft, dass es in dessen eigenen Verantwortungsbereich fällt, ein solches Dienstzeugnis von seinem Dienstherrn einzuholen und sodann im Rahmen des Bewerbungsverfahrens vorzulegen, ist im Falle der Antragstellerin eine differenziertere Betrachtung geboten. Die Antragstellerin ist gerade nicht eine externe Bewerberin, sondern trotz ihrer Zuweisung zum Jobcenter O. weiterhin Beamtin der Antragsgegnerin. Aus § 44g Abs. 3 S. 1 SGB II ergibt sich, dass durch die gesetzliche Zuweisung eines Beamten an die gemeinsame Einrichtung kein Dienstherrnwechsel erfolgt, sondern vielmehr die Rechtsstellung der Beamten unberührt bleibt. Daraus folgt: Für die Antragstellerin wurde kein beamtenrechtliches Dienstverhältnis zum Jobcenter O. begründet; trotz der Zuweisung besteht das dienstrechtliche Band zur Antragsgegnerin als entsendendem Rechtsträger fort. Daraus folgt zugleich, dass unabhängig von der persönlichen Zuständigkeit des jeweiligen Vorgesetzten eines dem Jobcenter zugewiesenen Beamten für die Erstellung der jeweiligen dienstlichen Beurteilung das Handeln dieses Vorgesetzten dem entsendenden Rechtsträger zuzurechnen ist, denn gemäß § 44d Abs. 4 SGB II sind die dienst- und personalrechtlichen Befugnisse der Träger und die Vorgesetztenfunktion dem Geschäftsführer des Jobcenters nur zur Ausübung übertragen. Rechtliches Zuordnungssubjekt der aufgrund der Ausübungsermächtigung des § 44d Abs. 4 SGB II getroffenen Maßnahmen des Jobcenters ist demnach der den jeweiligen Beamten im Rahmen der Zuweisung entsendende Rechtsträger, so zutreffend VG Bayreuth, Urteil vom 25. August 2015 – B 5 K 14.848 -, juris, Rn. 23; im Widerspruch zu dieser Auslegung stehend möglicherweise VG Oldenburg, Beschluss vom 5. Juni 2015 – 8 A 2509/14 –. Aufgrund dessen ist es originäre Aufgabe der Antragsgegnerin selbst, nicht hingegen Aufgabe der Antragstellerin, für die Einholung einer dienstlichen Beurteilung für die Antragstellerin zu sorgen. Für sie insoweit bestehende Möglichkeiten wurden oben aufgezeigt. Dass die Antragstellerin gemäß Gesprächsnotiz vom 21. Juli 2017 die Rechtsauffassung der Geschäftsführerin des Jobcenters O. teilt, eine dienstliche Beurteilung nach den Beurteilungsrichtlinien der Antragsgegnerin sei unwirksam, kann ihr nicht als Verweigerung an der Mitwirkung bei der Erstellung einer dienstlichen Beurteilung entgegengehalten werden, zumal die Antragstellerin zugleich betont hat, zur Vermeidung erheblicher rechtlicher Nachteile durch die Zuweisung zum Jobcenter eine Beurteilung durch die Geschäftsführerin zu wünschen. Es steht der Antragstellerin frei, diesbezüglich ihre Rechtsmeinung kund zu tun; weder der Antragsgegnerin noch der Geschäftsführerin des Jobcenters O. als Ausübungsermächtigter gemäß § 44d Abs. 4 SGB II gegenüber entfaltet diese Kundgabe einer Rechtsmeinung irgendeine Bindungswirkung. Im Gegenteil hat die Antragstellerin keinerlei Einfluss darauf, nach welchen rechtlichen Vorgaben sich die Erstellung einer dienstlichen Beurteilung für sie richtet, weshalb die Antragsgegnerin bzw. die Geschäftsführerin des Jobcenters O. von der Antragstellerin auch keine Zustimmung dazu verlangen kann, eine (förmliche) dienstliche Beurteilung auf der Grundlage der Beurteilungsrichtlinien der Antragsgegnerin zu erstellen. Soweit – wie geschehen – die Antragsgegnerin dennoch im Ergebnis alle Möglichkeiten zur Einholung einer (förmlichen) dienstlichen Beurteilung im Sinne von § 92 Abs. 1 LBG NRW als gescheitert ansah, hätte sie die Antragstellerin im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht ausdrücklich darauf hinweisen müssen, dass entgegen der üblichen Verantwortlichkeit des Dienstherrn selbst für die Einholung einer (förmlichen) dienstlichen Beurteilung im Sinne des § 92 Abs. 1 LBG NRW nunmehr von ihr – der Antragstellerin – die Beschaffung eines (nichtförmlichen) Dienstzeugnisses im Sinne des § 92 Abs. 3 LBG NRW in Eigeninitiative erwartet wird, um ihre Chance im Rahmen des Auswahlverfahrens zu wahren. Dies hat die Antragsgegnerin aber gerade nicht getan und dadurch den Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin in rechtlich unzulässiger Weise beschnitten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) und geht von der Rechtsprechung des OVG NRW, vgl. Beschluss vom 5. November 2007 - 6 E 488/07 -, juris, aus, wonach bei Klagen gegen die Nichtzulassung zum Aufstiegsverfahren der Auffangstreitwert zugrunde zu legen ist. Eine Reduzierung dieses Streitwertes mit Blick auf den regelmäßig vorläufigen Charakter einer Entscheidung in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes war hier wegen des sowohl mit dem gestellten Antrag begehrten als auch durch den gerichtlichen Ausspruch bewirkten endgültigen Verbleib der Antragstellerin im Auswahlverfahren nicht geboten.