Leitsatz: Die Altenpflegeausbildungsausgleichsverordnung in der Fassung der Verordnung vom 8. Oktober 2013, die bis einschließlich zum Erhebungsjahr 2015 galt, ist rechtswidrig, weil sie gegen das verfassungsrechtlich gebotene Prinzip der Belastungsgleichheit bzw. der Homogenität der Gruppe der Abgabepflichtigen verstößt. Die Regelung in § 2 Abs. 2 der Verordnung, wonach solche Betriebe, die nach dem 1. April des vor dem Erhebungsjahr liegenden Jahres den Betrieb aufgenommen haben, nur auf Antrag am Ausgleichsverfahren teilnehmen, ist mit dem vorgenannten Prinzip nicht vereinbar. Der Bescheid des Beklagten vom 25. Oktober 2013 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 3900 € vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin betreibt ein Unternehmen, das sich mit der ambulanten Kranken- und Altenpflege beschäftigt. Sie wird laufend zu Ausgleichsbeträgen nach der Altenpflegeausbildungsverordnung herangezogen. Vorliegend wendet sie sich gegen die Heranziehung zu einem Ausgleichsbetrag, mit dem sie für das Erhebungsjahr 2014 zur Finanzierung der Kosten der Ausbildungsvergütung beitragen soll. Nach § 4 des Bundesgesetzes über die Berufe in der Altenpflege vom 17. November 2000 (BGBl I S. 1513) in der Fassung des Art. 15 des Gesetzes vom 16. Juli 2003 (BGBl I S. 1442; vgl. die Neubekanntmachung vom 25. August 2003, BGBl I S. 1690, nachfolgend: AltPflG) setzt die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Altenpfleger" eine dreijährige Ausbildung voraus, die sich aus Unterricht in einer Altenpflegeschule und praktischer Ausbildung in einem Heim oder einer stationären Pflegeeinrichtung und in einer ambulanten Pflegeeinrichtung zusammensetzt. Der Träger der praktischen Ausbildung muss dem Schüler eine angemessene Ausbildungsvergütung zahlen, soweit nicht Ansprüche auf Arbeitslosen- oder auf Übergangsgeld bestehen (§ 17 Abs. 1). Nach Maßgabe von § 24 AltPflG kann der Träger der praktischen Ausbildung die Kosten der Ausbildungsvergütung in den Entgelten oder Vergütungen für seine Leistungen berücksichtigen. § 25 AltPflG ermächtigt die Landesregierungen, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass zur Aufbringung der Mittel für die Kosten der Ausbildungsvergütung von den Einrichtungen, die als Träger der praktischen Ausbildung in Betracht kommen, Ausgleichsbeträge erhoben werden, und zwar unabhängig davon, ob dort Abschnitte der praktischen Ausbildung durchgeführt werden. Dies gilt nach § 25 Abs. 1 Satz 2 AltPflG jedoch nur, wenn ein Ausgleichsverfahren erforderlich ist, um einen Mangel an Ausbildungsplätzen zu verhindern oder zu beseitigen. Hat eine Landesregierung ein solches Ausgleichsverfahren eingeführt, so ist sie nach § 25 Abs. 3 AltPflG verpflichtet, in angemessenen Zeitabständen die Notwendigkeit der Fortführung zu überprüfen. Das Land Nordrhein-Westfalen hat von dieser Verordnungsermächtigung Gebrauch gemacht und zur Beseitigung eines – bestehenden – Mangels an praktischen Ausbildungsplätzen in der Altenpflege die Verordnung über die Erhebung von Ausgleichsbeiträgen zur Finanzierung der Ausbildungsvergütungen in der Altenpflege vom 10. Januar 2012 in der Fassung vom 8. Oktober 2013, GV. NRW. S. 570, in Kraft getreten am 19. Oktober 2013; (nachfolgend: AltPflAusglVO) erlassen. Es hat darin ein Ausgleichs- bzw. Umlageverfahren eingeführt, mit dessen Hilfe die Mittel für die Kosten der Ausbildungsvergütungen aufgebracht werden sollen. Herangezogen werden Einrichtungen, die § 4 Abs. 3 des AltPflG für die praktische Ausbildung vorsieht, also in erster Linie Heime sowie stationäre und ambulante Pflegeeinrichtungen für alte Menschen, und zwar unabhängig davon, ob die einzelne Einrichtung tatsächlich praktische Ausbildung vermittelt (vgl. § 2 Abs. 1 AltPflAusglVO). Zuständig für das Ausgleichsverfahren sind die Landschaftsverbände (vgl. § 3 AltPflAusglVO und § 4 AltPflG NRW). Diese ermitteln zunächst die benötigte Ausgleichsmasse auf der Grundlage der Gesamtzahl der Altenpflegeschüler des Vorjahres und der für diese durchschnittlich aufzubringenden Ausbildungsvergütungen und Weiterbildungskosten (vgl. §§ 4 und 5 AltPflAusglVO). Dieser Betrag wird um 10 % erhöht (§ 5 Nr. 3 AltPflAusglVO – Sicherheitszuschlag –). Zur Finanzierung der so ermittelten Ausgleichsmasse werden von den genannten Einrichtungen Ausgleichsbeträge nach Maßgabe des § 7 AltPflAusglVO erhoben. Grundlage hierfür sind bei den stationären Einrichtungen die in den 12 Monaten vor dem 1. Januar des vor dem Erhebungsjahr liegenden Jahres durchschnittlich besetzten Betreuungsplätze. Bei ambulanten Diensten errechnet sich der Ausgleichsbetrag nach den in dem zwei Jahre vor dem Erhebungsjahr liegenden Jahr gemäß SGB XI abgerechneten Punkten. Außerdem werden Verwaltungskosten gemäß § 8 AltPflAusglVO erhoben. Die zuständige Behörde setzt die Ausgleichsbeträge und die Verwaltungskosten durch Bescheid fest (vgl. § 9 AltPflAusglVO). Der erste Erhebungszeitraum begann am 1. Juli 2012 und endete am 31. Dezember 2012 (vgl. § 18 Satz 2 AltPflAusglVO). Die Klägerin betreibt ihren ambulanten Pflegedienst in Remscheid seit 2002 und wird seit Mitte 2012 laufend zu Ausgleichsbeträgen nach der Altenpflegeausbildungsverordnung herangezogen. Sie ließ sich zur Teilnahme am Ausgleichsverfahren im März 2012 registrieren und machte gegenüber dem beklagten Landschaftsverband Rheinland (nachfolgend: LVR) auf einem sog. Mantelbogen Angaben zu ihrer Einrichtung. Soweit sie für 2012 (Bescheid vom 15. Mai 2012, Ausgleichsbeitrag über 14.071,81 €) und 2013 (Bescheid vom 11. November 2012, Ausgleichsbeitrag über 27.418,97 €) in Anspruch genommen wurde, haben sich ihre hiergegen gerichteten Klagen 7 K 411/13 und 7 K 351/13 im November 2013 durch Vergleich erledigt. Die Klägerin machte auch für das Erhebungsjahr 2014 gegenüber dem LVR die für die Abgabe erforderlichen Angaben. Hieraus ergab sich unter anderem, dass sie zum 1. Januar 2013 keine Altenpflegeschüler beschäftigte; zu diesem Zeitpunkt waren bei ihr 1,5 Pflegefachkräfte tätig; für das Jahr 2012 waren 8.445.803 Abrechnungspunkte erwirtschaftet worden. Für das Erhebungsjahr 2014 hatte die Klägerin keine Zeitwerte gemäß § 89 Abs. 3 SGB XI mit den Pflegekassen vereinbart. Mit Bescheid vom 25. Oktober 2013 zog der Beklagte die Klägerin gemäß §§ 8, 9 Abs. 1 AltPflAusglVO für das Erhebungsjahr 2014 zu einem Ausgleichsbetrag von 31.142,93 € zuzüglich Verwaltungskosten von 186,86 €, insgesamt also zu einem Betrag von 31.329,79 € heran. Wegen der Berechnung im Einzelnen wird auf den Bescheid Bezug genommen. Dabei legte der Beklagte die von der Klägerin nach deren Angaben im Jahr 2012 abgerechneten Punkte (8.445.803) zu Grunde. Die Klägerin hat am 31. Oktober 2013 die vorliegende Klage erhoben, mit der sie die Aufhebung des Heranziehungsbescheides begehrt. Zur Begründung trägt sie vor: Sie halte den Heranziehungsbescheid wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht für rechtswidrig. Es handle sich um eine verfassungswidrige Sonderabgabe, welche an den Vorgaben, die das Bundesverfassungsgericht (Beschluss zur Altenpflegeausbildungsumlage vom 17. Juli 2003 – 2 BvL 1/99 u.a. –, juris) hierzu aufgestellt habe, zu messen sei. Sonderabgaben gefährdeten die bundesstaatliche Kompetenzverteilung, die Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen gegenüber den Steuerpflichtigen sowie das parlamentarische Budgetrecht. Daher unterlägen Sonderabgaben engen Grenzen und müssten gegenüber den Steuern seltene Ausnahmen bleiben. Es müsse hierfür ein Sachzweck bestehen, der über die bloße Mittelbeschaffung hinausgehe. Mit einer Sonderabgabe dürfe nur eine homogene Gruppe belegt werden, die in einer spezifischen Beziehung zu dem mit der Abgabenerhebung verfolgten Zweck stehe. Der Gesetzgeber müsse in angemessenen Zeitabschnitten prüfen, ob die Sonderabgabe weiterhin aufrechterhalten und beigetrieben werden dürfe oder wegen Wegfall des Finanzierungszwecks nicht mehr erhoben werden solle. Schließlich habe der Gesetzgeber eine haushaltsrechtliche Informationspflicht gegenüber dem Parlament, das jederzeit hinreichend informiert werden müsse, damit es kontrollieren könne, inwieweit die Belastbarkeit der Bürger hinsichtlich Abgaben und Steuern noch zumutbar ist und die entsprechenden Finanzierungszwecke tatsächlich eingehalten werden. Diesen durch das Bundesverfassungsgericht aufgestellten Vorgaben entspreche die Umlage nicht. Es verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz, dass zur Gruppe der Ausgleichspflichtigen nicht zwingend die neuen Betriebe gehört hätten, die erst nach dem 1. April des vor dem Erhebungsjahr liegenden Jahres den Betrieb aufgenommen hätten; diese Einrichtungen könnten lediglich auf Antrag, also freiwillig, am Ausgleichsverfahren teilnehmen (vgl. § 2 Abs. 2 S. 1 und 2 AltPflAusglVO in der bis zum 27. März 2015 geltenden Fassung). Es sei theoretisch somit möglich, dass sich diese Betriebe bis zu eineinhalb Jahren von der Zahlung der Ausgleichsabgabe befreien können. Das habe dazu geführt, dass einige Patienten gewechselt und sich in die Behandlung von neu gegründeten ambulanten Diensten begeben hätten, die noch nicht umlagepflichtig gewesen seien. Das verstoße nicht nur gegen Art. 3 GG, sondern auch gegen Art. 12 GG. Hinzu komme, dass bei der Bemessung der Ausgleichsbeträge der Umsatz ambulanter Pflegedienste, der durch die Abrechnung anhand von Zeitwerten erwirtschaftet worden sei, gleichheitswidrig keinen Niederschlag gefunden habe. Berechnungsgrundlage seien ausschließlich die nach dem SGB XI abgerechneten Punkte; habe der ambulante Dienst hingegen mit den Kassen einzelvertraglich Stundensätze vereinbart, werde dies nicht berücksichtigt, so dass nicht die tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des ambulanten Dienstes abgebildet werde. Diese beiden Punkte habe der Verordnungsgeber auch selbst erkannt und die Regelungen durch die Vierte Verordnung zur Änderung der Altenpflegeausbildungsausgleichsverordnung vom 17. März 2015 (GV. NRW vom 27. März 2015, S. 249 ff.) entsprechend abgeändert. Darüber hinaus führt die Klägerin ausführlich eine Vielzahl von Argumenten an, mit denen sie die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides und der zu Grunde liegenden Rechtsverordnung angreift. So sei eine haushaltsrechtliche Informationspflicht der jetzigen Altenpflegeausbildungsumlage nicht zu entnehmen. Desweiteren verstoße die Umlage gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG, weil sie eine erdrosselnde Wirkung auf die Klägerin habe. Hinzu komme, dass eine Doppelbelastung im Rahmen einer Doppelbesteuerung vorliege, weil auf der einen Seite die Versicherten schon durch die Beitragsleistungen das Gesundheitswesen finanzierten und zusätzlich noch für die Einstellung von Auszubildenden eine entsprechende Zusatzleistung zu erbringen hätten. Ferner liege ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor, weil die Umlage mit dem Grundsatz der Belastungsgleichheit unter den Abgabepflichtigen nicht vereinbar sei. Sie, die Klägerin, gehöre nicht zur homogenen Gruppe der Abgabepflichtigen. Sie erbringe als Einrichtung der häuslichen Krankenpflege gemäß § 132 SGB V medizinische Leistungen überwiegend gegenüber kranken Menschen. Sie, die Klägerin, habe gegenüber zwei Dritteln der von ihr zu versorgenden Kunden Leistungen nach dem SGB V oder Betreuungsmaßnahmen im Haushalt zu übernehmen, so dass sie tatsächlich von der Neuregelung der Altenpflegeausbildung nicht profitiere. Sie sei daher eher vergleichbar mit Trägern von Krankenhäusern als mit Trägern stationärer Altenpflegeeinrichtungen. Auch die heimaufsichtsführenden Behörden sowie der Medizinische Dienst der Krankenkassen profitierten davon, dass sie examiniertes Altenpflegepersonal, das durch stationäre oder ambulante Pflegedienste ausgebildet worden sei, einstellten; sie müssten daher ebenfalls zur Umlage herangezogen werden. Außerdem verstoße das Umlageverfahren gegen Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 12 GG . Überdies entstehe kein direkter Nutzen für die Klägerin durch Zahlung der Umlage, weil Altenpflegefachkräfte, die nach einer dreijährigen Ausbildung eine Arbeitsstelle suchten, von ihr erst nach einer intensiven Nachschulungsphase, die mindestens sechs Monate dauere, eigenverantwortlich eingesetzt werden könnten. Ferner verstoße die Umlage auch gegen Art. 20 Abs. 3 GG sowie gegen das in Art. 28 Abs. 1 S. 1 GG verankerte Rechtsstaatsprinzip, weil die maßgeblichen Rechtsnormen nicht hinreichend bestimmt und die zu Grunde liegenden Zahlen zum Bedarf an Ausbildungsplätzen fehlerhaft seien. Überdies habe die Beklagte auch bei der Bemessung der Ausgleichsmasse fehlerhafte Zahlen zugrunde gelegt. Er sei ausweislich des Bescheides von insgesamt 12.735,11 Altenpflegeschülern (Stand 1. Januar 2013) ausgegangen. Nach den Angaben des statistischen Bundesamtes gälten jedoch andere Zahlen. In einer dortigen Statistik würden die Schüler in Sozial- und Gesundheitsdienstberufen insgesamt und im ersten Schuljahrgang 2012/2013 dargestellt. Unter der Ziffer 82102 würden die Altenpfleger erfasst, die insgesamt 14.366 und im ersten Schuljahrgang 5472 ausmachten. Im Übrigen sei nicht gewährleistet , dass die Inhaber der von den Einrichtungsträgern gemeldeten Ausbildungsplätze tatsächlich in dieser Einrichtung tätig seien und ob sie die Ausbildung auch abschlössen und der Branche als ausgebildete Arbeitskräfte zur Verfügung stünden. Zudem habe die Beklagte die Verpflichtung, im Rahmen einer gewissenhaften Kalkulation die Höhe der Ausgleichsmasse so festzusetzen, dass sie zur Deckung der Ausbildungskosten ausreiche. Dennoch hätten in der Vergangenheit rechtmäßig geltend gemachte Erstattungsforderungen der Einrichtungsträger gekürzt werden müssen, weil die Ausgleichsmasse zu gering veranschlagt gewesen sei. Im Übrigen sei die in § 8 der AltPflAusglVO vorgesehene Verwaltungskostenpauschale ebenfalls verfassungswidrig. Sie sei nicht korrekt errechnet worden, sondern stelle nur eine Schätzung dar. Aus ähnlichen Gründen sei auch der in § 5 Zf. 3 AltPflAusglVO vorgesehene Sicherheitszuschlag rechtswidrig. Schließlich ergebe sich auch aus der Entscheidung des OVG NRW vom 30. September 2015 nicht, weshalb es nicht gegen den Homogenitätsgrundsatz verstößt, dass Krankenhäuser nicht am Ausgleichsverfahren beteiligt werden. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich, den Bescheid des Landesverbandes Rheinland vom 25. Oktober 2013 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie führt aus, der angefochtene Bescheid sei auf einer ordnungsgemäßen Rechtsgrundlage ergangen und auch im Übrigen rechtmäßig. Dabei tritt sie den von der Klägerin genannten Argumenten im Einzelnen entgegen. Unter anderem führt sie aus, die Zweifel der Klägerin an der erforderlichen Homogenität der abgabepflichtigen Gruppe, die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verlangt werde, seien nicht gerechtfertigt. § 25 AltPflG verbiete die Ausdehnung des Ausgleichsverfahrens auf andere als in § 4 Abs. 3 S. 1 AltPflG genannte Einrichtungen. Eine Einbeziehung Dritter, wie sie die Klägerin mit den heimaufsichtsführenden Behörden und dem Medizinischen Dienst der Krankenkassen benenne und die in Einzelfällen ebenfalls von der Ausbildung von Altenpflegekräften profitieren mögen, könne eine sinnvolle Regelung nicht zu Fall bringen. Die ausgebildeten Fachkräfte würden bei der direkten Pflege in den Einrichtungen benötigt. Niemand könne sie zwingen, dort ihr Leben lang zu bleiben. Zudem werde in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Homogenität der Abgabepflichtigen aus ihrer Rolle als Anbieter der Dienstleistung „Altenpflege“ abgeleitet. Eine Einbeziehung von Krankenhausträgern in den Kreis der Abgabepflichtigen sei bundesrechtlich nicht möglich. Der Rahmen des § 25 AltPflG werde durch das landesrechtliche Umlageverfahren voll ausgeschöpft. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 5. Februar 2016 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Mit Verfügung vom 10. März 2017 hat das Gericht die Beklagte um weitere Erläuterungen zu zwei Argumenten der Klägerseite gebeten. Zum einen ging es um die Nichtberücksichtigung neuer Betriebe, die erst nach dem 1. April des vor dem Erhebungsjahr liegenden Jahres den Betrieb aufgenommen haben, zum anderen darum, dass bei der Bemessung der Ausgleichsbeträge der Umsatz ambulanter Pflegedienste, der durch die Abrechnung anhand von Zeitwerten erwirtschaftet wurde, keine Berücksichtigung gefunden hat. Die Beklagte hat hierzu im Wesentlichen ausgeführt, die Berücksichtigung neuer Unternehmen während der Einführungsphase der Altenpflegeausbildungsausgleichsabgabe hätte mangels Datengrundlage auf der Basis einer Schätzung erfolgen müssen und im Übrigen einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand verursacht. Außerdem müsse berücksichtigt werden, dass der Verordnungsgeber lediglich den ihm zustehenden Wertungsrahmen rechtmäßig ausgefüllt habe und bei der sonderabgabenrechtlichen Gruppenbildung begrenzte Ungleichbehandlungen in Kauf nehmen dürfe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen vom 5. Mai 2017 verwiesen. Die Klägerseite ist dem mit Schriftsatz vom 31. Juli 2017 entgegengetreten. Einer vergleichsweisen Regelung, die das Gericht im Erörterungstermin vom 27. September 2017 in den vier Klageverfahren 7 K 8417/13, 7 K 7291/14, 7 K 7373/15 und 7 K 12378/16 vorgeschlagen hat, hat lediglich der Beklagte zugestimmt, während die Klägerin sie abgelehnt hat. Nach ergänzendem Vortrag der Klägerseite zur Frage der Intensivpflege und der Beklagtenseite zur Beteiligung von Krankenhäusern an der Ausbildung der Pflegeberufe hat das Gericht insoweit eine Schriftsatzfrist bis zum 27. Oktober 2017 eingeräumt. Daraufhin haben die Beteiligten auf eine mündliche Verhandlung verzichtet und sich mit Entscheidungen im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt. Eine Mitarbeiterin der Beklagten hat in einem Telefonat am 28. September 2017 in Aussicht gestellt, den hier angefochtenen Bescheid vom 25. Oktober 2013 aufzuheben. Eine schriftliche Mitteilung werde folgen. Mit Schriftsatz vom 29. September 2017 hat die Beklagte sodann ihr im Erörterungstermin erklärtes Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren widerrufen und die Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung beantragt. Außerdem hat sie die Rückübertragung des Rechtsstreits auf die Kammer gemäß § 6 Abs. 3 VwGO beantragt. Sie begründet dies mit einer wesentlichen Änderung der Prozesslage, da zuvor eine Schriftsatzfrist bis zum 27. Oktober 2017 eingeräumt worden sei. Eine schriftliche Entscheidung vor Ablauf dieser Frist verletze das rechtliche Gehör des Beklagten und werde gerügt. Im Erörterungstermin habe das Gericht zugesichert, noch einmal vortragen zu dürfen. Eine Rückübertragung des Rechtsstreits auf die Kammer sei gerechtfertigt, weil die Streitsache besondere Schwierigkeiten rechtlicher und tatsächlicher Art aufweise und möglicherweise auch grundlegende Bedeutung habe. Wegen der Einzelheiten wird auf diesen Schriftsatz verwiesen. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Über die Klage kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. Hierzu haben die Beteiligten im Erörterungstermin vom 27. September 2017 ihr Einverständnis erklärt. Der mit Schriftsatz vom 29. September 2017 erklärte Widerruf dieses Einverständnisses ist rechtlich unerheblich. Bei der Erklärung, auf eine mündliche Verhandlung zu verzichten, handelt es sich um eine Prozesshandlung, die grundsätzlich nicht widerrufen werden kann, vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Auflage 2015, vor § 40 Rn. 15. Ein Widerruf kommt auch nicht ausnahmsweise in entsprechender Anwendung des § 128 Abs. 2 ZPO in Betracht, hierzu Kopp/Schenke, a.a.O., § 101 Rn. 4. Voraussetzung dafür ist eine wesentliche Änderung der Prozesslage. Hieran fehlt es. Eine solche Änderung der Prozesslage liegt insbesondere nicht darin, dass das Gericht im Erörterungstermin vom 27. September 2017, der insgesamt vier Klageverfahren betraf, den Beteiligten im Zusammenhang mit der Prüfung der Homogenität der Gruppe der Ausgleichspflichtigen in zwei Punkten (Beklagter: Nichtberücksichtigung von Krankenhäusern im Ausgleichsverfahren, Klägerin: Einbeziehung häuslicher Intensivpflege) eine Schriftsatzfrist bis zum 27. Oktober 2017 gesetzt hat. Eine Klärung der Frage, ob die Nichtberücksichtigung von Krankenhäusern im Ausgleichsverfahren bzw. die unterbliebene Einbeziehung häuslicher Intensivpflege zu einer Verletzung des Homogenitätsgrundsatzes führt, ist nämlich für das Ergebnis der Entscheidungen dieses und des Verfahrens 7 K 7291/14 ohne Bedeutung, weil das Gericht die Homogenität der Gruppe der Ausgleichspflichtigen hier bereits aus einem anderen Grund als nicht gewahrt ansieht (s.u.: Nichtberücksichtigung neuer Betriebe). Das ergibt sich schon daraus, dass sich in den Entscheidungsgründen des nachstehenden Urteils keinerlei Ausführungen hierzu finden. Lediglich für die Verfahren 7 K 7373/15 und 7 K 12378/16, über die heute noch keine Entscheidung ergangen ist, war die Schriftsatzfrist vorgesehen. In diesen beiden Verfahren geht es um die Abrechnungsjahre 2016 und 2017, für die die Regelung, wonach neue Betriebe nicht berücksichtigt werden, nicht mehr galt. Nur dort kommt es daher auf die weitere schriftsätzliche Argumentation zur Nichtberücksichtigung von Krankenhäusern im Ausgleichsverfahren bzw. zur unterbliebenen Einbeziehung häuslicher Intensivpflege an. Soweit der Beklagte weiter vorträgt, mit der Schriftsatzfrist auch Gelegenheit erhalten zu haben, schriftlich zu allen erörterten Punkten Stellung zu nehmen und auch den Vergleichsvorschlag zu überdenken, begründet dies ebenfalls keine wesentliche Änderung der Prozesslage, denn die Schriftsatzfrist war ausdrücklich beschränkt auf ein Vorbringen in den konkret benannten Punkten. Zudem hatte er selbst zuvor dem gerichtlichen Vergleichsvorschlag zugestimmt und damit keinen Anlass, ihn zu überdenken. Im Übrigen ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu den in der nachstehenden Entscheidung maßgeblichen Überlegungen in keiner Weise erkennbar. Im Gegenteil hat das Gericht bereits mit Verfügung vom März 2017 auf die Problematik der Nichtberücksichtigung neuer Betriebe hingewiesen und den Beteiligten insoweit mit großzügigem zeitlichem Vorlauf Gelegenheit zu schriftsätzlicher Stellungnahme eingeräumt. Zudem wurde diese Frage auch im Rahmen des Erörterungstermins vom 27. September 2017 eingehend mündlich erörtert, so dass eine erschöpfende Behandlung des Parteivorbringens zu diesem Punkt erfolgt ist. Die Entscheidung kann zudem auch durch den Berichterstatter als Einzelrichter getroffen werden, da ihm der Rechtsstreit mit Beschluss der Kammer vom 5. Februar 2016 zur Entscheidung übertragen worden war. Eine Rückübertragung auf die Kammer, wie sie im Schriftsatz des Beklagten vom 29. September 2017 beantragt ist, kommt nicht in Betracht. Gemäß § 6 Abs. 3 S. 1 VwGO kann der Einzelrichter nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage ergibt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Bereits die Voraussetzungen dieser Ermessensnorm liegen nicht vor. Wie bereits ausgeführt, hat sich bereits die Prozesslage nicht wesentlich geändert. Überdies hat die Rechtssache schon deshalb keine grundsätzliche Bedeutung, weil ihr auslaufendes, seit dem Abrechnungsjahr 2016 nicht mehr einschlägiges Recht zugrunde liegt. Schließlich hat sich an der Einschätzung der Kammer im Beschluss vom 5. Februar 2016, wonach die Streitsache keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher und tatsächlicher Art aufweist, nichts geändert. Die Klage hat Erfolg. Sie ist als Anfechtungsklage zulässig; insbesondere kommt der als Klägerin auftretenden offenen Handelsgesellschaft die Beteiligtenfähigkeit nach § 61 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 1 HGB zu. Richtiger Beklagter ist gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO der LVR, der gemäß § 2 der Landschaftsverbandsordnung (vom 14. Juli 1994, GV. NRW. 1994 S. 657, LVerbO) eine Körperschaft öffentlichen Rechts ist. Vertreten wird er von der Direktorin des Landschaftsverbandes, vgl. § 17 Abs. 1 Buchst. d) LVerbO. Die Klage gegen den Bescheid vom 24. Oktober 2014 ist bereits am 6. November 2014 und damit jedenfalls rechtzeitig innerhalb der Monatsfrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO erhoben worden. Die Klage hat auch in der Sache Erfolg. Der Bescheid vom 25. Oktober 2013 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Beklagte hat den Ausgleichsbetrag und die Verwaltungskosten in Höhe von insgesamt 31.329,79 € für das Abrechnungsjahr 2014 zu Unrecht erhoben. Ermächtigungsgrundlage sind die §§ 7, 8 und 9 AltPflAusglVO in Verbindung mit § 25 AltPflG. Maßgeblich ist die AltPflAusglVO vom 10. Januar 2012 (GV. NRW. 2012 S. 10) in der Fassung der Verordnung vom 8. Oktober 2013 (GV. NRW. 2013 S. 570, nachfolgend: AltPflAusglVO ). Diese Verordnung trat am 19. Oktober 2013 und damit vor Erlass des hier streitgegenständlichen Bescheides in Kraft. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ist der Zeitpunkt seines Erlasses. Grundsätzlich kommt es im Fall der Anfechtungsklage auf den Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung an, wenn nicht die maßgeblichen Rechtsvorschriften einen anderen Zeitpunkt bestimmen. Die Regelungen über die Erhebung von Ausgleichsbeträgen sehen indes keine nachträgliche Berücksichtigung von Änderungen der Sach- und Rechtslage vor, so dass hier auf die AltPflAusglVO zurückzugreifen war. Der Beklagte durfte sich indessen nicht auf die AltPflAusglVO stützen. Diese steht nicht im Einklang mit höherrangigem Recht, weil sie in ihrer konkreten Ausgestaltung die verfassungsrechtlichen Anforderungen an Sonderabgaben verletzt, indem sie dem Grundsatz der Belastungsgleichheit (Homogenität der Gruppe der Abgabepflichtigen) nicht in hinreichendem Umfang Rechnung trägt. Das Bundesverfassungsgericht hat im Beschluss vom 17. Juli 2003 (2 BvL 1/99 u.a., juris Rn. 114, 115, 117, 140, 141, 142 und 143) insoweit unter Berufung auf seine bisherige Rechtsprechung zu den Anforderungen an Sonderabgaben ausgeführt (Hervorhebungen durch das erkennende Gericht): Die grundgesetzliche Finanzverfassung ist Eckpfeiler der bundesstaatlichen Ordnung. Sie soll eine Finanzordnung sicherstellen, die den Gesamtstaat und die Gliedstaaten am Gesamtertrag der Volkswirtschaft sachgerecht beteiligt. Bund und Länder müssen im Rahmen der verfügbaren Gesamteinnahmen so ausgestattet werden, dass sie die Ausgaben leisten können, die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Wenn die Finanzverfassung die bundesstaatliche Verteilung der Gesetzgebungs-, Ertrags- und Verwaltungskompetenzen im Wesentlichen - neben den Zöllen und Finanzmonopolen - nur für das Finanzierungsmittel der Steuer regelt, schließt dies die Erhebung nichtsteuerlicher Abgaben verschiedener Art nicht aus. Das Grundgesetz enthält keinen abschließenden Kanon zulässiger Abgabetypen. Die grundgesetzliche Finanzverfassung verlöre aber ihren Sinn und ihre Funktion, wenn unter Rückgriff auf die Sachgesetzgebungskompetenzen von Bund und Ländern beliebig nichtsteuerliche Abgaben unter Umgehung der finanzverfassungsrechtlichen Verteilungsregeln begründet werden könnten und damit zugleich ein weiterer Zugriff auf die keineswegs unerschöpflichen Ressourcen der Bürger eröffnet würde. Die Finanzverfassung des Grundgesetzes schützt insofern auch die Bürger . aa) Drei grundlegende Prinzipien der Finanzverfassung begrenzen die Auferlegung nichtsteuerlicher Abgaben: … 2) Die Erhebung einer nichtsteuerlichen Abgabe muss der Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen Rechnung tragen. Der Schuldner einer nichtsteuerlichen Abgabe ist regelmäßig zugleich Steuerpflichtiger und wird schon als solcher zur Finanzierung der Lasten herangezogen, die die Gemeinschaft treffen. Neben dieser steuerlichen Inanspruchnahme bedürfen nichtsteuerliche Abgaben, die den Einzelnen zu einer weiteren Finanzleistung heranziehen, einer besonderen Rechtfertigung aus Sachgründen. … (b) Die Homogenität der Abgabepflichtigen ergibt sich aus ihrer Rolle als Anbieter der Dienstleistung "Altenpflege ". Die Betätigung als Anbieter auf dem speziellen, weitgehend rechtlich, insbesondere auch sozialversicherungsrechtlich regulierten Markt der Altenpflege macht die betroffenen Unternehmer zu einer Gruppe, die hinsichtlich gemeinsamer, durch Rechtsordnung und gesellschaftliche Wirklichkeit geprägter Interessen und Gegebenheiten von der Allgemeinheit und anderen Gruppen abgrenzbar ist. Es handelt sich gerade um jene Art von Homogenität, die allein geeignet ist, eine Sonderabgabe zu rechtfertigen; sie ergibt sich aus einer spezifischen Sachnähe der Abgabepflichtigen zu der zu finanzierenden Aufgabe, die der Sonderabgabengesetzgeber als Grundlage einer besonderen Gruppenverantwortung für die Erfüllung dieser Aufgabe nehmen durfte. Dafür sind folgende Gesichtspunkte entscheidend: Schon das Heimgesetz des Bundes … nimmt die Träger von Heimen, die alte Menschen sowie pflegebedürftige und behinderte Volljährige nicht nur vorübergehend aufnehmen, in besonderer Weise für die Gewährleistung angemessenen Schutzes der Interessen und Bedürfnisse der Heimbewohner in Pflicht. Dies geschieht insbesondere durch Bestimmungen zur Gestaltung der Verträge, zur Mitwirkung eines Heimbeirats sowie durch Genehmigungsanforderungen im Hinblick auf eine ausreichende Zahl von Beschäftigten, die für Betreuung und Pflege der Heimbewohner persönlich und fachlich geeignet sind. Daneben hat vor allem das überwiegend am 1. Januar 1995 in Kraft getretene Elfte Buch Sozialgesetzbuch … die Stellung der ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen innerhalb des Systems der sozialen Pflegeversicherung konturiert. Diese Stellung ist grundsätzlich gemäß § 11 SGB XI durch einen allgemeinen Qualitätsanspruch an die Leistungserbringung bei Pflege, Versorgung und Betreuung der Pflegebedürftigen geprägt sowie im Einzelnen gemäß §§ 71 ff. SGB XI durch eine intensiv regulierte Einbindung in eine Kooperation mit den Trägern der sozialen Pflegeversicherung (insbesondere Pflegekassen), deren Landesverbänden sowie den Trägern der Sozialhilfe. Bestimmend für die Tätigkeit der Pflegeeinrichtungen sind danach Versorgungsverträge gemäß §§ 72 ff. SGB XI sowie Vergütungsvereinbarungen gemäß §§ 82 ff., 85 ff. SGB XI, wobei die Versorgungsverträge gemäß §§ 72 Abs. 1, 82 SGB XI den Status als zugelassene Pflegeeinrichtung mit Anspruch auf Finanzierung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen in Verbindung mit den Vergütungsvereinbarungen begründen. Hiernach bilden sowohl Heime im Sinne des Heimgesetzes als auch Pflegeeinrichtungen im Sinne des Elften Buchs Sozialgesetzbuch homogene Gruppen mit einer spezifischen Sachnähe zu der zu finanzierenden Aufgabe . Ihnen ist gemeinsam die besondere Verantwortung für die Qualität der Dienstleistungen in der Altenpflege, der die Vorteile einer weitgehend gesicherten Finanzierung durch die Träger der sozialen Pflegeversicherung und der Sozialhilfe korrespondieren. Da die Qualität der Pflege im Wesentlichen von der personellen Ausstattung abhängt, teilen sie zugleich das objektive Interesse an einer hinreichenden Zahl gut ausgebildeter Altenpflegekräfte, worauf die Landesgesetzgeber ausweislich der Materialien bei der tatbestandlichen Abgrenzung der Abgabenschuldner überwiegend auch abgestellt haben. In den Kreis der Abgabepflichtigen durften danach nicht nur die Heime und die stationären Pflegeeinrichtungen einbezogen werden , sondern, wie dies in den Ländern Nordrhein-Westfalen, Rheinland- Pfalz und Niedersachsen geschehen ist, auch die ambulanten Pflegeeinrichtungen . … Hieraus ergibt sich zum einen die verfassungsrechtliche Bedeutung der für die Erhebung von Sonderabgaben zu erfüllenden Grundprinzipien, zu denen die Belastungsgleichheit bzw. die Homogenität der Gruppe der Abgabepflichtigen zählt. Zum anderen erläutert das Bundesverfassungsgericht eingehend, aus welchen Gründen Heime, stationäre und ambulante Pflegeeinrichtungen eine homogene Gruppe darstellen. Mit diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht vereinbar ist es, neu gegründete stationäre bzw. ambulante Pflegeeinrichtungen zunächst nicht in den Kreis der Abgabepflichtigen aufzunehmen. Dies aber sieht die AltPflAusglVO ausdrücklich vor. Gemäß § 2 Abs. 2 S. 1 und S. 2 gehörten (bis einschließlich zum Abrechnungsjahr 2015) zur Gruppe der Ausgleichspflichtigen nicht zwingend die neuen Betriebe, die erst nach dem 1. April des vor dem Erhebungsjahr liegenden Jahres den Betrieb aufgenommen haben; diese Einrichtungen konnten lediglich auf Antrag, also freiwillig, am Ausgleichsverfahren teilnehmen. „ Diese Regelung führte dazu, dass neu an den Markt gehende Einrichtungen im für sie günstigsten Fall bis zu eineinhalb Jahre nicht am Ausgleichsverfahren teilnehmen mussten und einen nicht zu rechtfertigenden Wettbewerbsvorteils hatten .“ So das Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen (nachfolgend: Ministerium) in einem Bericht zur Überprüfung der Erforderlichkeit des Ausgleichsverfahrens nach § 17 Altenpflegeausbildungsausgleichsverordnung an die Landtagspräsidentin vom 28. Juli 2016 bzw. dortige Anlage vom 1. Juli 2016, Ziffer 2.4 (Vorlage 16/4135). Stationäre Pflegeeinrichtungen bzw. ambulante Dienste, die sich von den abgabepflichtigen Einrichtungen alleine durch den späteren Beginn ihres Tätigwerdens unterscheiden, im Übrigen aber sämtlichen Vorgaben entsprechen, welche die Einheitlichkeit der Gruppe der Abgabepflichtigen ausmachen, müssen zwingend in diesen Kreis einbezogen werden. Geschieht das nicht, liegt ein Verstoß gegen den Grundsatz der Belastungsgleichheit bzw. der Homogenität der Gruppe der Abgabepflichtigen vor, was zur Verfassungswidrigkeit der zu Grunde liegenden Rechtsverordnung und damit zur Rechtswidrigkeit der sich hierauf stützenden Heranziehungsbescheide führt. Soweit der Beklagte demgegenüber geltend macht, die Einbeziehung neuer Einrichtungen sei verwaltungstechnisch aufwendig und nicht praktikabel, so dass sich der Verordnungsgeber beim Ausschluss neuer Einrichtungen lediglich innerhalb des ihm zustehenden Wertungsrahmens bewegt (Schriftsatz des Ministeriums vom 5. Mai 2017, Bl. 205 ff.), dringt er nicht durch. Das Gericht vermag nicht festzustellen, dass die Einbeziehung neuer Unternehmen verwaltungstechnisch ausgeschlossen ist. Dem steht schon entgegen, dass gemäß § 2 Abs. 2 S. 2 AltPflAusglVO auf Antrag ausdrücklich auch neue Einrichtungen am Ausgleichsverfahren teilnehmen können. Da für diese Einrichtungen eine konkrete Datengrundlage für die Bemessung der Ausgleichsbeträge naturgemäß noch nicht vorhanden ist, war insoweit vorgesehen, Schätzwerte zugrunde zu legen (vgl. § 7 Abs. 2 Nr. 1 S. 3 und 4 AltPflAusglVO für stationäre Einrichtungen bzw. § 7 Abs. 2 Nr. 2 S. 2 und 3 AltPflAusglVO für ambulante Dienste). Hält es damit der Verordnungsgeber im Grundsatz für möglich, auch neue Einrichtungen im Wege der Schätzung in das Verfahren einzubeziehen, spricht dies massiv für eine Einbindung derartiger Betriebe insgesamt und nicht nur auf Antrag. Zwar wird nicht verkannt, dass es sich bei den neuen Einrichtungen bzw. neuen Diensten, die einen Antrag auf Einbeziehung in das Ausgleichsverfahren stellen, überwiegend wohl um ausbildende Betriebe handelt, die sich über die Ausgleichszuweisungen (§§ 10 ff. AltPflAusglVO) im Ergebnis hiervon Vorteile versprechen und daher ein Interesse daran haben, die erforderlichen Angaben möglichst zeitnah zu machen. Indes bedeutet dies nicht, dass die Einbeziehung der übrigen Neubetriebe damit ausgeschlossen ist, weil sie möglicherweise kein unmittelbares bzw. ausgeprägtes wirtschaftliches Interesse an dem Ausgleichsverfahren und an der Mitwirkung hieran haben. Wie die Neufassung der AltPflAusglVO, hierzu vgl. §§ 2 und 7 AltPflAusglVO in der Fassung der Verordnung vom 27. September 2016 (GV. NRW. 2016 S. 794), seit dem Abrechnungsjahr 2016 zeigt, werden seitdem sämtliche Einrichtungen und Dienste der Altenpflege herangezogen, ohne die Neubetriebe auszuklammern. Bei diesen erfolgt die Festsetzung des jeweils zu entrichtenden Ausgleichsbetrages zuzüglich der Verwaltungskostenpauschale lediglich zu einem späteren Zeitpunkt. Welcher Weg letztlich für die Heranziehung von Neubetrieben gewählt wird, ob dies aufgrund einer Schätzung, aufgrund einer nachträglichen Heranziehung oder auf andere Weise erfolgt, ist für die verfassungsrechtliche Beurteilung unerheblich. Vor diesem Hintergrund führen die Einwendungen der Beklagtenseite zu keinem anderen Ergebnis. Dass eine Schätzung schwierig ist, weil bei neu gegründeten Betrieben nicht absehbar ist, wie sie sich wirtschaftlich entwickeln, dass zudem ein neu gegründeter Betrieb durch frühzeitige Abschlagszahlungen belastet und sein Marktzugang erschwert wird, hat den Verordnungsgeber nicht davon abgehalten, eine Heranziehung auf der Grundlage einer Schätzung vorzusehen bzw. ab 2016 neue Betriebe vom ersten Tag ihres Tätigwerdens an in das Verfahren einzubeziehen. Gleiches gilt für den Einwand, dass die Integration eines neuen Betriebes in der Einführungsphase der Altenpflegeumlage im Jahr 2012 aufwendig und verwaltungsmäßig nicht umsetzbar erschien. Soweit vorgebracht wird, die Berücksichtigung neuer Betriebe erfordere eine Neubescheidung sämtlicher teilnehmender Einrichtungen, führt dies ebenfalls nicht zu einem zwingenden Ausschluss, weil eine solche Neuberechnung bei sämtlichen Einrichtungen bzw. Diensten im jeweiligen Bescheid für das Folgejahr erfolgen und mit der dort festgesetzten Ausgleichsabgabe verrechnet werden könnte. Dass die Refinanzierung nach § 82a SGB XI erst nach ergänzenden Gesprächen mit den Pflegekassen möglich gewesen sei, schließt eine Einbeziehung neuer Betriebe auch für das hier in Rede stehende Abrechnungsjahr 2015 nicht aus, weil nicht ersichtlich ist, weshalb solche Gespräche mit den Pflegekassen nicht schon vorab hätten geführt werden können. Auch die angesprochenen Schwierigkeiten im Zusammenhang mit dem internetbasierten Fachverfahren PFAD.web, dass erst sukzessive zur Einführung des Ausgleichsverfahrens entwickelt worden sei und bei Einbeziehung neuer Betriebe weitere Verfahrensschritte und Funktionen erforderlich gemacht hätte, widerlegt nicht die sich unmittelbar aus der AltPflAusglVO in der hier anzuwendenden Fassung bzw. in der seit dem Abrechnungsjahr 2016 anzuwendenden Fassung ergebende Wertung des Verordnungsgebers, dass die Berücksichtigung von Neubetrieben verwaltungstechnisch nicht ausgeschlossen, sondern möglich ist. Indem die AltPflAusglVO dennoch einen solchen Ausschluss vorsieht, überschreitet der Verordnungsgeber den ihm zustehenden Wertungsrahmen. Hierzu heißt es allerdings im Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) vom 30. September 2015 – 12 A 1968/14 –, juris, Rn. 7: Im gegebenen Kontext der besonderen Anforderungen an Sonderabgaben bleibt auch zu berücksichtigen, dass dem Gesetzgeber bei der Festlegung der abgabepflichtigen Gruppe ein Wertungsrahmen eröffnet ist. Es ist grundsätzlich ihm überlassen, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft, die er also als im Rechtssinn gleich ansehen will. Dies gilt auch für die Frage, was hinsichtlich der Nähe zum Sachzweck als gleich oder ungleich anzusehen ist. Darüber hinaus steht dem Gesetzgeber auch bei der sonderabgaberechtlichen Gruppenbildung die Befugnis zu, begrenzte Ungleichbehandlungen typisierend in Kauf zu nehmen. Schwierigkeiten der Abgrenzung und Erfassung erweitern diese Spielräume. Das OVG NRW nimmt zur Begründung dieser Ausführungen Bezug auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Januar 2014 – 2 BvR 1561/12 u.a. –. Hieraus ergibt sich jedoch nicht, dass sogar solche Einrichtungen und Dienste ausgeklammert werden dürfen, die sich von den abgabepflichtigen Einrichtungen und Diensten alleine durch den späteren Zeitpunkt ihres Tätigwerdens unterscheiden, im Übrigen aber sämtlichen Vorgaben entsprechen, welche die Einheitlichkeit der Gruppe der Abgabepflichtigen ausmachen. Insoweit besteht vielmehr eine völlige Identität der Neubetriebe mit den Altbetrieben. Schwierigkeiten der Abgrenzung, von denen in der zitierten Entscheidung des OVG NRW die Rede ist, gibt es demzufolge hier nicht. Durchgreifende Schwierigkeiten der Erfassung lassen sich ebenfalls nicht feststellen. Zwar besteht – bedingt durch die spätere Aufnahme der Tätigkeit neuer Betriebe – wegen der fehlenden bzw. unzureichenden Datengrundlage ein Informationsdefizit bei den zuständigen Behörden. Dass dies jedoch einer Einbeziehung neuer Betriebe nicht entgegensteht, wurde oben unter Bezugnahme auf bestehende bzw. künftige Regelungen in der AltPflAusglVO bereits ausgeführt. Hinzu kommt, dass ein höherer verwaltungstechnischer Aufwand nicht dazu führen darf, die verfassungsrechtlichen Grundprinzipien bei der Einführung von Sonderabgaben beliebig aufzuweichen. Die Grenze liegt nach Auffassung des erkennenden Gerichts dort, wo es um die Ausklammerung einer Gruppe von potentiell Abgabepflichtigen geht, die mit den herangezogenen Abgabepflichtigen unter Berücksichtigung der die Gruppe ausmachenden Kriterien völlig identisch ist, die also im gleichen Marktsegment tätig wird, daher in unmittelbarer Konkurrenz zu den tatsächlich Herangezogenen steht und deren Marktchancen durch die unterschiedliche Handhabung unmittelbar beeinflusst werden. Der Grundsatz der Belastungsgleichheit wird dadurch verletzt. Diese Sichtweise wird bestärkt durch einen Blick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Januar 2014, auf die das OVG NRW Bezug genommen hat. Dort ging es um die Verfassungsmäßigkeit der Filmabgabe nach dem Filmförderungsgesetz. Zu der Sonderabgabe herangezogen wurden die Mitglieder der so genannten Auswertungskaskade (Kino – Verleih – Verkauf – PayTV – FreeTV). Ausgeklammert wurden hingegen die Untergruppen der Filmverleiher und Rechtehändler. Das Bundesverfassungsgericht führte dazu aus, dass der Gesetzgeber grundsätzlich gehalten sei, von der Belastung mit einer Sonderabgabe nicht Gruppen auszuschließen, obwohl diese zum Sachzweck der Abgabe in gleicher oder noch größerer Nähe stehen als die mit der Abgabe Belasteten. Daraus folge jedoch nicht ohne weiteres eine Pflicht, bei mehrstufigen Marktverhältnissen mit der Belastung durch eine Sonderabgabe auf jede einzelne Marktstufe zuzugreifen. Indes geht es bei der Nichtberücksichtigung neuer Betriebe im vorliegenden Fall nicht um mehrstufige Marktverhältnisse und die Ausklammerung einzelner Marktstufen, sondern um die Ausklammerung von Betrieben, die den abgabepflichtigen Betrieben vollständig entsprechen. Infolgedessen verstößt die Regelung in § 2 Abs. 2 AltPflAusglVO, wonach Einrichtungen, die erst nach dem 1. April des vor dem Erhebungsjahr liegenden Jahres den Betrieb aufgenommen haben, nur auf freiwilliger Basis am Ausgleichsverfahren teilnehmen, gegen das verfassungsrechtliche Prinzip der Belastungsgleichheit bzw. der Homogenität der Gruppe der Abgabepflichtigen. Dies führt zur Verfassungswidrigkeit der AltPflAusglVO und damit zur Rechtswidrigkeit des sich hierauf stützenden, mit der vorliegenden Klage angegriffenen Heranziehungsbescheides. Der Klage war bereits deshalb stattzugeben. Auf die zahlreichen weiteren Einwendungen der Klägerin gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheides bzw. der AltPflAusglVO kommt es nach alledem nicht mehr an. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. Die Berufung wird wegen der Abweichung von der Rechtsprechung des OVG NRW (Beschluss vom 30. September 2015 – 12 A 1968/14 –, juris Rn. 58) zu der Frage, ob die AltPflAusglVO in der bis zum Abrechnungsjahr 2015 geltenden Fassung wegen Nichteinbeziehung neuer Altenpflegebetriebe in den Kreis der Abgabepflichtigen gegen das Homogenitätsprinzip verstößt, gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zugelassen. Beschluss: Der Streitwert wird auf 31.329,79 € festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.