Gerichtsbescheid
24 K 15055/16
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2017:1004.24K15055.16.00
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Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 1. September 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides 9. November 2016 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe der aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Kosten abgewendet werden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid der Beklagten vom 1. September 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides 9. November 2016 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe der aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Kosten abgewendet werden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Tatbestand: Die Kläger sind Eltern des am 00.00.2010 geborenen Kindes I. , das im Veranlagungszeitraum vom 1. August 2014 bis zum 31. Juli 2015 eine Kindertageseinrichtung in der Stadt I1. mit einer Betreuungszeit von 45 Wochenstunden besuchte. Im gleichen Zeitraum wurde die Tochter N. der Kläger beitragspflichtig in der OGS C.---straße 00 /T. in I1. betreut. Die Stadt I1. setzte für das Kindergartenjahr 2014/2015 für das Kind I. unter Berücksichtigung einer satzungsmäßigen Geschwisterkindermäßigung einen Elternbeitrag in Höhe von monatlich 148,50 € fest. Dieser ist später von der Stadt I1. erstattet worden. Die Stadt I1. machte am 28. Juni 2016 und 19. Juli 2016 gegenüber der Beklagten einen Ausgleichsanspruch nach § 21d KiBiz für das Kindergartenjahr 2014/2015 geltend. Nach Anforderung von Einkommensnachweisen setzte die Beklagte den Elternbeitrag mit dem vorläufigen Bescheid vom 1. September 2016 für den Zeitraum vom 1. August 2014 bis zum 31. Juli 2015 auf monatlich 300,-- € fest. Mit weiterem Bescheid vom 1. September 2016 setzte die Beklagte den im vorläufigen Bescheid vorläufig festgesetzten Elternbeitrag endgültig fest. Am 30. September 2016 erhoben die Kläger unter Verweis darauf, dass die Nichtgewährung der Geschwisterregelung einer groben Ungleichbehandlung gleich komme, Widerspruch gegen den Bescheid über die endgültige Festsetzung des Elternbeitrages. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 9. November 2016, zugestellt am 15. November 2016, zurück und führte zur Begründung aus: Die Geschwisterbefreiung der maßgeblichen X. er Elternbeitragssatzung greife nur für Kinder, deren zeitgleiche Betreuung in X. beitragspflichtig sei. Für die Betreuung des Kindes N. sei aber keine Elternbeitragspflicht gegenüber der Stadt X. entstanden. Die Kläger haben am 15. Dezember 2016 Klage erhoben. Sie tragen vor: Die Anknüpfung der Geschwisterkindbefreiung für das zweite Kind an die Voraussetzung, dass zeitgleich beide Kinder in einer von der Beklagten vorgehaltenen Betreuungseinrichtung betreut werden, verletze den Gleichheitsgrundsatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG durch eine nicht gerechtfertigte Benachteiligung der Klägerfamilie gegenüber denjenigen Familien, die ihre Kinder zeitglich in städtischen Einrichtungen der Beklagten betreuen ließen. Auch Vertrauensschutzgesichtspunkte stünden der nachträglichen, nochmaligen und nachteiligen Beitragsfestsetzung entgegen. Die Kläger beantragen schriftsätzlich sinngemäß, den Bescheid der Beklagten vom 1. September 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. November 2016 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie beruft sich zur Begründung auf die Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden und macht ergänzend geltend, dass ein Verstoß gegen Art 3 Abs. 1 GG nicht vorliege. Ein schutzwürdiges Vertrauen habe aus dem ursprünglichen Beitragsbescheid der Stadt I1. nicht erwachsen können. Elternbeitragsbescheide stellten grundsätzlich keine begünstigenden Verwaltungsakte des Inhalts dar, dass über den festgesetzten Elternbeitrag hinaus für den jeweiligen Beitragszeitraum zukünftig keine weiteren Elternbeiträge mehr verlangt werden könnten. Für die hier vorgenommene Beitragsfestsetzung aufgrund des Wechsels der Beitragsberechtigung infolge des geltend gemachten Kostenausgleiches gelte nichts anderes. Die Beteiligten sind zu der Möglichkeit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid angehört worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der dazu beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Entscheidungsgründe: Das Gericht kann gemäß § 84 Abs. 1 S. 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten zu der Möglichkeit einer solchen Entscheidung gehört worden sind. Die Klage ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 1. September 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. November 2016 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in eigenen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Es besteht derzeit kein Satzungsrecht der Beklagten, das es dieser gestattet, einen Elternbeitrag für die Inanspruchnahme eines Platzes in einer Kindertageseinrichtung außerhalb des Stadtgebietes von X. zu erheben, auch wenn diese im Rahmen eines interkommunalen Ausgleichs nach § 21d KiBiz in Anspruch genommen wird. Zur Begründung wird auf den Beschluss der Kammer im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vom 9. März 2017 – 24 L 4056/16 - verwiesen. Dort hat die Kammer ausgeführt: „Es fehlt derzeit an einer Ermächtigungsgrundlage, auf die sich der angegriffene Bescheid stützen könnte. Öffentlich-rechtliche Abgaben dürfen – zumal wenn die Heranziehung durch Bescheid erfolgt – nach § 2 Abs. 1 S. 1 KAG NRW nur aufgrund einer Satzung erhoben werden. Für Elternbeiträge nach § 23 Abs. 1 KiBiz, die eine öffentlich-rechtliche Abgabe eigener Art darstellen, und ebenfalls durch Verwaltungsakt geltend gemacht werden, gilt nichts anderes. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Januar 2012 – 12 A 2436/11 –, juris; Janssen, Dreier, Selle, Kinderbetreuung in Nordrhein-Westfalen, KiBiz-Kommentar zu § 23 Nr. 2. Es besteht derzeit kein Satzungsrecht der Antragsgegnerin, das es dieser gestattet, einen Elternbeitrag für die Inanspruchnahme eines Platzes in einer Kindertageseinrichtung außerhalb des Stadtgebietes von X. zu erheben. § 1 Abs. 1 der Satzung zur Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege der Stadt X. (EBS) legt den Gegenstand der Satzung fest. Danach werden zur Beteiligung an den Betriebskosten der Tageseinrichtungen für Kinder in X. Elternbeiträge nach Maßgabe des § 90 SGB VIII und des § 23 KiBiz erhoben. Demgegenüber enthält § 1 Abs. 2 EBS in Bezug auf die Kindertagespflege keine Aussage über den Ort der Leistungserbringung. Damit ist dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 EBS und der Systematik des § 1 EBS zu entnehmen, dass nach der EBS die Elternbeitragspflicht auf die Inanspruchnahme von durch die Antragsgegnerin öffentlich geförderten Tageseinrichtungen in der Stadt X. beschränkt ist. Die Kinder der Antragsteller werden indes nicht in einer Tageseinrichtung in der Stadt X. , sondern in der Stadt I1. betreut. Entgegen der Annahme der Antragsgegnerin folgt aus § 21 d KiBiz nichts anderes. Dessen Abs. 1 S. 2 bestimmt zwar, dass in den Fällen eines – wie hier vorliegenden – interkommunalen Ausgleichs die Kostenbeitragserhebung nach § 23 im Jugendamt des Wohnsitzes erfolgt. Ergänzt wird diese Regelung durch § 23 Abs. 1 S. 2 KiBiz. Danach können in den Fällen des § 21 d die Elternbeiträge nur durch das Jugendamt des Wohnsitzes erhoben werden. Die vorgenannten Regelungen begründen ebenfalls wie der § 23 KiBiz für Tageseinrichtungen lediglich eine Kompetenz zu Gunsten des kostenausgleichspflichtigen Wohnsitzjugendamtes, Elternbeiträge auf Basis der für seinen Bezirk geltenden örtlichen Regelungen zur Elternbeitragspflicht festsetzen und erheben zu können. Vgl. Janssen, Dreier, Selle, a.a.O., zu § 21 d Nr.3. Diese Kompetenz muss aber von dem Wohnsitzjugendamt auch in der vorgesehenen Form ausgeübt werden. Diese Ausübung erfolgt – wie zuvor ausgeführt – durch den Erlass einer entsprechenden Satzung. Denn diese ist zwingende Grundlage für die Erhebung von Elternbeiträgen. Die Antragsgegnerin hat ihre Kompetenz, auch im Fall eines interkommunalen Ausgleichsverlangens einen Elternbeitrag zu erheben, nicht durch den Erlass einer Satzung ausgeübt. Denn § 1 Abs. 1 EBS beschränkt das Erhebungsrecht auf Tageseinrichtungen, die im Stadtgebiet der Antragsgegnerin liegen und von dieser öffentlich gefördert werden. Es ist die ureigene Entscheidung des Satzungsgebers, ob er von der in § 21 d Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 S. 2 KiBiz eröffneten Möglichkeit zur Beitragserhebung Gebrauch macht. Nach § 23 Abs. 1 S. 2 KiBiz „können“ Elternbeiträge in Fällen des interkommunalen Ausgleichs erhoben werden. Eine Verpflichtung hierzu besteht nicht. Diese im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung durch die dazu berufenen Gremien durch den Erlass bzw. Änderung einer Satzung zu treffende Entscheidung kann nicht das Gericht anstelle des Satzungsgebers vornehmen. Mangels Regelungslücke scheidet eine den Wortlaut des § 1 Abs. 1 EBS und eine die Systematik des § 1 EBS überschreitende restriktive bzw. extensive Auslegung aus. Es ist allein Aufgabe der Antragsgegnerin ihr Satzungsrecht im Falle einer Änderung der gesetzlichen Grundlagen auf einen möglichen Anpassungsbedarf hin zu überprüfen und gegebenenfalls eine Satzungsanpassung, die in ihrem Ermessen steht, vorzunehmen.“ Eine dagegen gerichtete Beschwerde der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) mit Beschluss vom 7. September 2017 – 12 B 337/17 – zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159, 188 S. 2 GKG. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.