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Urteil

17 K 2644/17

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2017:1019.17K2644.17.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Klägerin wendet sich gegen die Untersagung der gewerblichen Sammlung von Alttextilien im Stadtgebiet der Beklagten. Die Klägerin zeigte unter der seinerzeitigen Firma P. GmbH mit Schreiben vom 23. Dezember 2015 (Eingang bei der Beklagten: 4. Januar 2016) eine im Stadtgebiet der Beklagten ab dem 1. März 2016 für mindestens fünf Jahre geplante gewerbliche Sammlung von Alttextilien nach § 18 Abs. 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) an. In der Anzeige gab die Klägerin an, insgesamt 11 Mitarbeiter zu beschäftigen, im Stadtgebiet sieben Altkleidersammelcontainer aufstellen und hiermit im Jahr nicht mehr als 2 t Alttextilien im Bringsystem sammeln zu wollen. Ihre Sammelcontainer würden wöchentlich geleert und die unsortierten Alttextilien an die Firma W. U. S. Sp. z o.o. in Polen verkauft, die die Ware in Polen sortiere und sodann weiterverkaufe. Mit Schreiben vom 6. Januar 2016 wurde der Klägerin von der Beklagten mitgeteilt, ihre Anzeige sei nicht vollständig, es würden weitere Angaben bzw. Unterlagen benötigt, u.a. eine von der zuständigen Behörde bestätigte Anzeige nach § 53 KrWG sowie zum Nachweis der Zuverlässigkeit ein Gewerbezentralregisterauszug der Klägerin und ein Führungszeugnis ihres Geschäftsführers. Daraufhin machte die Klägerin unter dem 11. Februar 2016 ergänzende Angaben zur geplanten Sammlung. Hierzu gab sie u.a. an, ihre sieben Sammelcontainer auf die Stadtteile V. , H. -T. , G. , D. , U1. und G1. verteilen zu wollen. Darüber hinaus legte sie u.a. eine vorläufig befristete Anzeige nach § 53 KrWG vor und teilte mit, die Vorlage eines Gewerbezentralregisterauszuges und eines Führungszeugnisses sei gesetzlich nicht gefordert. Die Firmenbezeichnung der Klägerin wurde mit Wirkung vom 29. Februar 2016 von P. GmbH in S1. Textil GmbH geändert (vgl. Amtsgericht X. , HRB 26650, Amtsgericht I. , HRB 10727). Mit Schreiben vom 8. April 2016 informierte die Klägerin die Beklagte über die vorgenommene Änderung der Firmenbezeichnung. Die Änderung der Firma habe keine Auswirkungen auf den Geschäftsablauf. Es werde daher auf die unter der Firma P. GmbH erstattete Sammlungsanzeige verwiesen. Mit Ordnungsverfügung vom 11. Mai 2016 wurde der Klägerin durch den Kreis I1. die für das dortige Kreisgebiet ebenfalls mit Schreiben vom 23. Dezember 2015 angezeigte gewerbliche Sammlung von Alttextilien und Schuhen unter gleichzeitiger Anordnung der sofortigen Vollziehung untersagt. Zur Begründung führte der Kreis I1. im Wesentlichen aus, es bestünden Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Klägerin im Sinne von § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG. Die Klägerin habe im dortigen Kreisgebiet vor Ablauf der in § 18 Abs. 1 KrWG normierten dreimonatigen Frist zur Anzeige mit der Durchführung der gewerblichen Sammlung begonnen. Konkret habe sie eine gewerbliche Sammlung durchgeführt, ohne diese zuvor vollständig, d.h. mit sämtlichen nach § 18 Abs. 2 KrWG erforderlichen Angaben, angezeigt zu haben. Zudem habe sie im dortigen Kreisgebiet in insgesamt 13 Fällen, mithin massiv und systematisch, gegen öffentliches Straßenrecht bzw. privatrechtliche Besitz- und Eigentumsrechte an Grundstücken verstoßen. Insoweit habe sie Altkleidersammelbehältnisse auf öffentlichen und privaten Grundstücken aufgestellt, ohne zuvor die erforderlichen straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnisse bzw. die Einverständniserklärungen der jeweiligen Grundstückseigentümer einzuholen. Gegen die Ordnungsverfügung des Kreises I1. vom 11. Mai 2016 hat die Klägerin bei dem Verwaltungsgericht Minden Klage erhoben (Az.: 11 K 2490/16) und zugleich einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt (Az.: 11 L 1072/16). Den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat das Verwaltungsgericht Minden durch Beschluss vom 21. Juli 2016 – 11 L 1072/16 – abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, es bestünden Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Klägerin, weil sie bei der Aufstellung von Altkleidersammelbehältnissen in 13 Fällen gegen öffentliches Straßenrecht bzw. privatrechtliche Besitz- und Eigentumsrechte an Grundstücken verstoßen habe. Zudem habe sie vor Ablauf der in § 18 Abs. 1 KrWG normierten Dreimonatsfrist mit der Durchführung der gewerblichen Sammlung begonnen. Im Zeitpunkt des Sammlungsbeginns sei die Sammlungsanzeige unvollständig gewesen, weil die Klägerin nicht alle nach § 18 Abs. 2 KrWG erforderlichen Angaben gemacht habe. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 21. Juli 2016 ist rechtskräftig, nachdem das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen die hiergegen erhobene Beschwerde der Klägerin durch Beschluss vom 4. Juli 2017 – 20 B 917/16 – im Wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen hat, das Verwaltungsgericht sei zutreffend von einer Unzuverlässigkeit der Klägerin im Sinne von § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG ausgegangen. Die Beklagte wies die Klägerin mit Schreiben vom 16. Juni 2016 darauf hin, dass ihre Anzeige für das Stadtgebiet L. weiterhin unvollständig sei. Die Klägerin wurde abermals aufgefordert, u.a. eine von der zuständigen Behörde bestätigte Anzeige nach § 53 KrWG sowie zum Nachweis der Zuverlässigkeit einen Gewerbezentralregisterauszug der Klägerin und ein Führungszeugnis ihres Geschäftsführers vorzulegen und weitere, im Schreiben der Beklagten näher bezeichnete Angaben zur Sammlung zu machen. Die Klägerin entgegnete mit Schreiben vom 11. Juli 2016, ihre Sammlungsanzeige sei vollständig. Sie habe bereits alle notwendigen Angaben, die nach § 18 Abs. 2 KrWG erforderlich seien, gemacht. Daher sei sie nicht zur Vorlage der von der Beklagten geforderten Unterlagen verpflichtet. Unter dem 29. August 2016 leitete die Beklagte ein Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen die Klägerin ein. Hierzu teilte sie der Klägerin schriftlich mit, diese habe im Stadtgebiet L. eine nicht angezeigte gewerbliche Sammlung von Alttextilien durchgeführt. Zur Begründung führte sie aus, am 2. Mai 2016 hätten Mitarbeiter der Beklagten festgestellt, dass auf dem Privatgrundstück E. Straße 44-52 ein der Klägerin zuzuordnender Altkleidersammelcontainer aufgestellt sei. Ein Zeuge habe beobachtet, wie dieser Container von einem Fahrzeug entleert worden sei. Der Fahrer dieses Fahrzeuges habe gegenüber dem Zeugen auf Nachfrage angegeben, den Container im Auftrag der Klägerin zu entleeren. Daraufhin teilte die Klägerin der Beklagten unter dem 13. September 2016 mit, der Vorwurf der Durchführung einer nicht angezeigten Sammlung sei nicht nachvollziehbar. Sie habe bereits mit Schreiben vom 23. Dezember 2015 bei der Beklagten eine gewerbliche Sammlung von Alttextilien angezeigt. Ausweislich des Telefaxprotokolls sei die Sammlungsanzeige am 23. Dezember 2015 bei der Beklagten eingegangen, weshalb sie am 24. März 2016 mit der Sammlung habe beginnen dürfen. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2016 hörte die Beklagte die Klägerin zur beabsichtigten Untersagung der von ihr angezeigten gewerblichen Sammlung von Alttextilien an. Hierzu führte sie im Wesentlichen aus, es bestünden Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Klägerin, weil diese ab dem 12. April 2016 im Stadtgebiet L. eine nur unvollständig angezeigte gewerbliche Sammlung durchgeführt habe. Zudem habe die Klägerin im Stadtgebiet L. sowie in anderen Kommunen Altkleidersammelbehältnisse aufgestellt, ohne zuvor das Einverständnis der jeweiligen privaten Grundstückseigentümer eingeholt zu haben. Für ihre Sammlungen bediene sie sich der Firma E1. GmbH, die über keine bestätigte Anzeige nach § 53 KrWG verfüge. Es sei davon auszugehen, dass es sich bei der angezeigten Sammlung um ein „Strohmannverhältnis“ für die Firma E1. GmbH handele. Die Klägerin nahm mit Schreiben vom 9. November 2016 zur beabsichtigten Sammlungsuntersagung Stellung. Am 5. Dezember 2016 forderte die Beklagte den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zur Abgabe einer Stellungnahme gemäß § 18 Abs. 4 KrWG zu der von der Klägerin angezeigten Sammlung auf. Die Stellungnahme des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers wurde mit Schreiben vom 19. Dezember 2016 vorgelegt. Mit Ordnungsverfügung vom 6. Februar 2017 (zugestellt am 9. Februar 2017) untersagte die Beklagte der Klägerin die angezeigte gewerbliche Sammlung der Abfallfraktion Bekleidung (AVV-Code: 20 01 10) aus privaten Haushalten im Rahmen eines Bringsystems mittels Sammelcontainer im gesamten Stadtgebiet L. (Ziffer I.) und ordnete die sofortige Vollziehung an (Ziffer II.). Für den Fall, dass die Klägerin der Anordnung unter Ziffer I. der Ordnungsverfügung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkomme, drohte die Beklagte ihr ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung an (Ziffer III.). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Ordnungsverfügung sei auf § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG gestützt. Es bestünden Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Klägerin im Sinne von § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG, weil diese seit dem 12. April 2016 im Stadtgebiet L. eine nicht bzw. nicht vollständig angezeigte gewerbliche Sammlung von Alttextilien durchführe. Die Klägerin habe nicht alle nach § 18 Abs. 2 KrWG für eine Sammlungsanzeige erforderlichen Angaben gemacht. Am 12. April 2016 und 3. Mai 2016 seien im L1. Stadtgebiet auf den Privatgrundstücken I2.-----straße 237-239 und E. Straße 44-52 unter Verstoß gegen privatrechtliche Besitz- und Eigentumsrechte aufgestellte Altkleidersammelcontainer festgestellt worden, die mit Aufklebern versehen gewesen seien, welche in roten Kursivschriftzügen auf weißem Grund den Text „Altkleider + Schuhe“ sowie die Zeichnung eines Babys vor einem Altkleiderstapel gezeigt hätten. Der Altkleidersammelcontainer auf der I2.-----straße 237-239 sei mit dem Notfallkontakt „0000/00000000“ und der Altkleidersammelcontainer auf der E. Straße 44-52 mit dem Notfallkontakt „0000/00000000“ versehen gewesen. Ansonsten hätten die Altkleidersammelcontainer keinerlei Beschriftung aufgewiesen, die einen Rückschluss auf den jeweiligen Sammlungsträger zugelassen hätte. Ein Gewerbetreibender des Grundstücks E. Straße 44-52 habe allerdings beobachtet, dass der dort aufgestellte Altkleidersammelcontainer von einem Lkw mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX 000 entleert worden sei. Dieser Lkw sei ausweislich einer Halterabfrage auf die Firma E1. GmbH zugelassen. Der Fahrer des Lkw habe auf Nachfrage des Gewerbetreibenden mitgeteilt, er entleere den Container im Auftrag der Klägerin. Ferner sei der Lkw mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX 000 am 22. Februar 2016 auf dem Betriebsgelände der Klägerin gesichtet worden. Auf dem Betriebsgelände hätten sich zudem verzinkte Altkleidersammelcontainer mit der Aufschrift „Altkleider + Schuhe“ befunden, die allerdings nicht mit der Zeichnung eines Babys vor einem Altkleiderstapel und dem Aufdruck eines Notfallkontaktes versehen gewesen seien. Vom Kreis N. sei der Beklagten berichtet worden, im dortigen Kreisgebiet sei am 25. November 2015 auf der Straße D1. 16 ein Altkleidersammelcontainer mit dem Text „Altkleider + Schuhe“ sowie der Zeichnung eines Babys vor einem Altkleiderstapel und dem Notfallkontakt „0000/00000000“ festgestellt worden. Laut einer Zeugenaussage sei dieser Container am 4. Januar 2016 durch einen Lkw mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX 000, der auf die Firma E1. GmbH zugelassen sei, entleert worden. Aufgrund des vorbeschriebenen Sachverhaltes sei davon auszugehen, dass die Klägerin im Stadtgebiet L. eine nicht bzw. nicht vollständig angezeigte gewerbliche Alttextilsammlung durchführe und sich hierbei der Firma E1. GmbH, die nicht über eine bestätigte Anzeige nach § 53 KrWG verfüge, als Drittbeauftragter bediene. Für eine Verflechtung der Klägerin mit der Firma E1. GmbH spreche, dass der Geschäftsführer der Klägerin sowie der Geschäftsführer der Firma E1. GmbH, Herr W1. O. , gemeinsam Gesellschafter der Firma B. KG, In den F. 11, 00000 Bad T1. (Amtsgericht N1. , HRA 704880) gewesen seien. Herr W1. O. sei als Liquidator der Firma B. KG bestellt. Es sei daher als erwiesen anzusehen, dass zwischen der Klägerin und der Firma E1. GmbH ein „Strohmannverhältnis“ bestehe. Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Klägerin resultierten auch daraus, dass sie bei der Aufstellung von Altkleidersammelbehältnissen in der Stadt L. (2 Verstöße), im Kreis I1. (13 Verstöße), im Kreis X1. (1 Verstoß), in der Stadt E2. (4 Verstöße), im S2. -T2. -Kreis (2 Verstöße), in der Stadt C. (3 Verstöße) sowie in der Stadt T3. (1 Verstoß) massiv und systematisch gegen öffentlich-rechtliche bzw. privatrechtliche Erlaubnispflichten verstoßen habe. Auf Grundlage der im Stadtgebiet L. durchgeführten Ermittlungen der Beklagten sei davon auszugehen, dass sämtliche in den vorgenannten Städten und Kreisen unter Verstoß gegen öffentlich-rechtliche bzw. privatrechtliche Erlaubnispflichten aufgestellte Altkleidersammelbehältnisse, die nicht mit einer Firmenbezeichnung, sondern nur mit der Beschriftung „Altkleider + Schuhe“, der Zeichnung eines Babys vor einem Altkleiderstapel sowie unterschiedlichen Notfallkontaktrufnummern versehen sind, der Klägerin zuzuordnen seien. Die 13 im Kreis I1. aufgefundenen Altkleidersammelcontainer seien mit einer Firmenbezeichnung der Klägerin versehen gewesen. Unabhängig davon sei die angezeigte Sammlung auch gemäß § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 KrWG i.V.m. § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG zu untersagen, weil ihr überwiegende öffentliche Interessen im Sinne von § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG entgegenstünden. Die Klägerin hat am 17. Februar 2017 Klage erhoben und zugleich einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat das erkennende Gericht durch Beschluss vom 21. April 2017 – 17 L 738/17 – stattgegeben. Zur Begründung ihrer Klage führt die Klägerin im Wesentlichen aus, die Ordnungsverfügung der Beklagten sei rechtswidrig. Es bestünden keine Bedenken gegen ihre Zuverlässigkeit im Sinne von § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG. Ihre Sammlungsanzeige sei vollständig. Sie habe alle nach § 18 Abs. 2 KrWG erforderlichen Angaben gemacht. Im Übrigen habe sie bis heute im Stadtgebiet L. keine gewerbliche Sammlung von Alttextilien durchgeführt. Die von der Beklagten im Stadtgebiet L. aufgefundenen Altkleidersammelbehälter ohne Firmenbezeichnung mit der Beschriftung „Altkleider + Schuhe“ sowie der Zeichnung eines Babys vor einem Altkleiderstapel seien nicht von ihr. Sämtliche ihrer Altkleidersammelbehälter seien mit ihren vollständigen Firmendaten versehen. Sie verfüge nicht über einen einzigen Altkleidersammelcontainer, der nur mit einer Telefonnummer versehen sei. Im Übrigen verwendeten unterschiedliche gewerbliche Sammler bezogen auf Bauart und Layout identische Altkleidersammelbehältnisse, die lediglich durch die Firmenbezeichnung individualisiert seien. Dies rühre daher, dass die Zahl der Hersteller von Altkleidersammelbehältnissen überschaubar sei. Bauart und Layout könnten aus vorgegebenen Bausteinen des Herstellers zusammengestellt werden. Ein eigenes Logo oder Erscheinungsbild der Altkleidersammelbehältnisse sei zwar möglich aber kostenintensiv. Allein aufgrund des Layouts und des Erscheinungsbildes der von der Beklagten im Stadtgebiet L. aufgefundenen Altkleidersammelcontainer könne nicht darauf geschlossen werden, diese rührten von ihr – der Klägerin – her. Wenn die von der Beklagten benannten Altkleidersammelcontainer von der Firma E1. GmbH angefahren und geleert worden seien, dürften sie auch dieser Firma, nicht jedoch ihr – der Klägerin –, zuzuordnen sein. Eine Verflechtung zwischen ich und der Firma E1. GmbH bestehe nicht. Die E1. GmbH sei insbesondere nicht von ihr mit der Entleerung von Altkleidersammelbehältnissen beauftragt. Dass ihr Geschäftsführer tatsächlich vor einigen Jahren mit Herrn W1. O. zusammengearbeitet habe, sei in der überschaubaren Branche der gewerblichen Alttextilsammler nicht ungewöhnlich. Selbst bis heute nutze sie aus Kostengründen bei Transport und Lagerung Synergien mit anderen Unternehmen. Denn gerade neu gegründete Unternehmen wie das ihrige hätten wegen eines noch zu geringen Sammlungsaufkommens erhebliche Schwierigkeiten, mit Verwertern und Transporteuren akzeptable Konditionen auszuhandeln. Dieser Umstand rechtfertige aber nicht die Annahme eines „Strohmannverhältnisses“ zu der Firma E1. GmbH oder gar eine Beauftragung derselben durch sie. Sie habe bei der Aufstellung von Altkleidersammelcontainern auch nicht massiv und systematisch gegen öffentlich-rechtliche bzw. privatrechtliche Erlaubnispflichten verstoßen. Die von der Beklagten angeführten Container in der Stadt L. , im Kreis X1. , in der Stadt E2. , im S2. -T2. -Kreis, in der Stadt C. sowie in der Stadt T3. seien nicht von ihr. In den vorgenannten Kommunen betreibe sie größtenteils überhaupt keine gewerblichen Alttextilsammlungen. Darüber hinaus habe sie in keiner dieser Kommunen Altkleidersammelcontainer ohne ihre Firmenbezeichnung aufgestellt. Die den Kreis I1. betreffenden Vorwürfe seien zutreffend. Hier habe sie mehrere Altkleidersammelbehälter von dem Unternehmen AG U2. GmbH & Co. KG gekauft und übernommen. Bei der Umetikettierung der Altkleidersammelbehälter sei es zu Irritationen gekommen, die auf unrichtige Angaben des Verkäufers zurückzuführen gewesen seien. Die Verstöße hätten formell vorgelegen, könnten ihr aber nicht vorgeworfen werden, weil sie der Übernahmephase geschuldet gewesen seien. Die Sammlungsuntersagung könne auch nicht auf § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 KrWG i.V.m. § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG gestützt werden, weil der Sammlung keine überwiegenden öffentlichen Interessen im Sinne von § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG entgegenstünden. Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 6. Februar 2017 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie die Ausführungen in der angefochtenen Ordnungsverfügung. Ergänzend führt sie aus, der Kreis I1. habe der Klägerin aufgrund der festgestellten 13 Verstöße gegen öffentliches Straßenrecht bzw. privatrechtliche Besitz- und Eigentumsrechte an Grundstücken und daraus hergeleiteter Bedenken gegen ihre Zuverlässigkeit die Durchführung der angezeigten gewerblichen Sammlung von Alttextilien und Schuhen im dortigen Kreisgebiet mit Ordnungsverfügung vom 11. Mai 2016 untersagt. Diese Ordnungsverfügung sei vom Verwaltungsgericht Minden durch Beschluss vom 21. Juli 2016 – 11 L 1072/16 – im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes für rechtmäßig befunden worden. Mit Verfügung vom 24. März 2017 hat das Gericht den Kreis I1. u.a. um Mitteilung gebeten, ob neben den im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Minden (Az.: 11 L 1072/16) streitgegenständlichen 13 Verstößen gegen öffentliches Straßenrecht bzw. privatrechtliche Besitz- und Eigentumsrechte an Grundstücken zwischenzeitlich weitere Rechtsverstöße der Klägerin im dortigen Kreisgebiet dokumentiert worden sind. Daraufhin hat der Kreis I1. mit Schreiben vom 31. März 2017 angegeben, Ende Dezember des Jahres 2016 sei festgestellt worden, dass von der Klägerin im Gebiet der kreisangehörigen Stadt X2. an den Standorten I3. Straße (Ortsteil O1. ), Lange X3. (Ortsteil N2. ), F1. Straße (Ortsteil I4. ) und H1.-graben (Kernstadt X2. ) auf städtischen Grundstücken in weiteren vier Fällen Altkleidersammelbehältnisse aufgestellt worden seien ohne zuvor entsprechende Sondernutzungserlaubnisse eingeholt zu haben. Die Beteiligten haben sich durch Schriftsätze vom 9. August 2017 (Beklagte) und 4. September 2017 (Klägerin) mit einer Entscheidung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie den Inhalt der Gerichtsakte im Verfahren 17 L 738/17 ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage, über die der Berichterstatter als Einzelrichter und mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, hat keinen Erfolg. A. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtene Ordnungsverfügung der Beklagten vom 6. Februar 2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. I. Die Rechtmäßigkeit der ausgesprochenen Sammlungsuntersagung (Ziffer I. der Ordnungsverfügung vom 6. Februar 2017) als Dauerverwaltungsakt ist auf der Grundlage des derzeit geltenden Rechts zu beurteilen, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7. Mai 2015 – 20 A 2670/13 –, juris Rn. 46; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. August 2013 – 20 A 2798/11 –, juris Rn. 32. Ermächtigungsgrundlage für die von der Beklagten ausgesprochene Sammlungsuntersagung ist hier § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG (Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen). II. Die Ordnungsverfügung ist formell rechtmäßig. 1. Die Beklagte hat als zuständige Behörde gehandelt. Sie ist als untere Umweltschutzbehörde gemäß § 38 Abfallgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesabfallgesetz – LAbfG –) i.V.m. § 1 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz (ZustVU) i.V.m. Teil A des Verzeichnisses zur ZustVU für den Vollzug des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zuständig. Es ist insbesondere gerichtsbekannt, dass bei der Beklagten eine hinreichende organisatorische und personelle Trennung der Aufgabenbereiche der unteren Umweltschutzbehörde und des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers gegeben ist, vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 27. März 2015 – 17 K 529/14 –, juris Rn. 46 ff. m.w.N. 2. Die Klägerin ist mit Schreiben vom 20. Oktober 2016 ordnungsgemäß im Sinne von § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) zur beabsichtigten Untersagung der gewerblichen Sammlung angehört worden und hat hierzu vor Erlass der streitbefangenen Ordnungsverfügung mit Schreiben vom 9. November 2016 Stellung genommen. III. Die Ordnungsverfügung ist auch materiell rechtmäßig. Die Voraussetzungen des § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG sind erfüllt. Nach § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG hat die zuständige Behörde die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben. 1. Anzeigender ist der Träger der gewerblichen Sammlung, also die natürliche oder – wie hier – juristische Person, welche die Sammlung in eigener Verantwortung durchführt oder durchführen lässt, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. März 2014 – 20 B 881/13 –, n.v.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. Januar 2014 – 10 S 2273/13 –, juris Rn. 11; VG Düsseldorf, Urteil vom 27. März 2015 – 17 K 529/14 –, juris Rn. 66. Der Anzeigende muss sich nach § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG das Verhalten der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen natürlichen Personen zurechnen lassen. Diese sind nicht nur nach § 2 Abs. 5 Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV) diejenigen natürlichen Personen, die vom Träger der gewerblichen Sammlung mit der fachlichen Leitung, Überwachung und Kontrolle der durchgeführten Sammlung – insbesondere im Hinblick auf die Beachtung der hierfür geltenden Vorschriften und Anordnungen – bestellt worden sind, sondern darüber hinaus auch diejenigen Personen, die bestimmenden Einfluss auf die Durchführung der Sammlung ausüben, vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 27. März 2015 – 17 K 529/14 –, juris Rn. 68; Karpenstein/Dingemann , in: Jarass/Petersen, KrWG, 2014, § 18 Rn. 75. Die für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortliche Person wird in vielen Fällen das Organ, der Geschäftsführer oder der Prokurist sein, kann aber auch der lokale Betriebs- bzw. Niederlassungsleiter sein, vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 29. Januar 2016 – 17 K 3062/15 –, juris Rn. 51, 101; VG Düsseldorf, Urteil vom 27. März 2015 – 17 K 529/14 –, juris Rn. 70, 111. 2. Der Begriff der Zuverlässigkeit ist im Kreislaufwirtschaftsgesetz selbst nicht definiert, sondern wird in § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG vorausgesetzt. Da es sich bei der gewerblichen Sammlung von Abfällen um eine grundsätzlich dem Anwendungsbereich der §§ 1, 35 Gewerbeordnung (GewO) unterfallende selbständige Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht handelt, kann auf die zu § 35 GewO entwickelten Kriterien zurückgegriffen werden. Danach ist unzuverlässig, wer nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, die in Rede stehende Tätigkeit zukünftig ordnungsgemäß auszuüben. Nicht ordnungsgemäß ist die Gewerbeausübung durch eine Person, die nicht willens oder nicht in der Lage ist, die im öffentlichen Interesse zu fordernde einwandfreie Führung ihres Gewerbes zu gewährleisten. Zu den Voraussetzungen unter welchen dies im Rahmen des § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG anzunehmen ist, wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die gefestigte Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7. Mai 2015 – 20 A 2670/13 –, juris Rn. 51 ff. m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7. Mai 2015 – 20 A 316/14 –, juris Rn. 40 ff. m.w.N., und des erkennenden Gerichts Bezug genommen, vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 29. September 2017 – 17 K 12388/17 –, m.w.N.; VG Düsseldorf, Urteil vom 29. Januar 2016 – 17 K 3062/15 –, juris Rn. 53 ff. m.w.N.; VG Düsseldorf, Urteil vom 27. März 2015 – 17 K 529/14 –, juris Rn. 71 ff. m.w.N.; VG Düsseldorf, Urteil vom 24. Februar 2015 – 17 K 4877/13 –, juris Rn. 229 ff. m.w.N.; VG Düsseldorf, Urteil vom 7. Oktober 2014 – 17 K 2897/13 –, juris Rn. 65 ff. m.w.N. Danach können namentlich auch Verstöße gegen die spezifischen, bei der gewerblichen Sammlung von Abfällen zu beachtenden Anforderungen die nach § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG erforderliche Zuverlässigkeit in Frage stellen. Unter Anwendung allgemeiner Maßstäbe schlagen dabei grundsätzlich Verstöße gegen solche Vorschriften auf die abfallrechtliche Zuverlässigkeit durch, die unmittelbar das Schutzgut des Abfallrechts, die Umwelt, betreffen. Hierzu zählt grundsätzlich etwa auch die Verletzung der Anzeigeverpflichtung nach § 18 Abs. 1 und 2 KrWG. Daneben sind jedenfalls schwere und systematische Verstöße auch gegen nicht unmittelbar umweltschutzbezogene Vorschriften geeignet, die erforderliche Zuverlässigkeit zu verneinen. Solche kommen im vorliegenden Zusammenhang insbesondere im Hinblick auf das öffentliche Straßenrecht, aber auch auf die privatrechtlichen Besitz- und Eigentumsrechte an Grundstücken in Betracht. Ist in diesem Sinne in der Vergangenheit unzuverlässiges Handeln festzustellen, muss dieses Verhalten mittels einer Prognose daraufhin beurteilt werden, ob es mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf eine Unzuverlässigkeit in der Zukunft schließen lässt, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. September 2015 – 20 A 2219/14 –, juris Rn. 220. Hierbei besteht indes keine Veranlassung, die Zuverlässigkeitsprüfung allein auf den Zuständigkeitsbereich der untersagenden Behörde zu beschränken und nur Tatsachen zugrunde zu legen, die dort zutage getreten sind. Denn die Zuverlässigkeit ist ein personenbezogenes Merkmal, kein regionales. Regelmäßig dürfte sich ein Verhalten deshalb nicht stadt- oder kreisbezogen beurteilen lassen, insbesondere gibt es keinen Grund, warum die Manifestation nicht ordnungsgemäßer Gewerbeausübung in einem Sammelgebiet etwa in einem Nachbarkreis von vornherein außer Betracht bleiben müsste, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7. Mai 2015 – 20 A 2670/13 –, juris Rn. 67; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7. Mai 2015 – 20 A 316/14 –, juris Rn. 59; VG Düsseldorf, Urteil vom 29. September 2017 – 17 K 12388/17 –; VG Düsseldorf, Beschluss vom 21. April 2017 – 17 L 738/17 –, juris Rn. 41. 3. Dies zugrunde gelegt, sind im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ausreichende Tatsachen bekannt, aus denen sich die Unzuverlässigkeit der Klägerin im Sinne von § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG ergibt. a) In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob die Klägerin im Stadtgebiet L. ab dem 12. April 2016 eine nicht bzw. nicht vollständig angezeigte gewerbliche Sammlung von Alttextilien durchgeführt hat, weil im Rahmen der Sammlungsanzeige nicht sämtliche, nach § 18 Abs. 2 KrWG erforderliche Angaben gemacht worden sind. Ferner kann offenbleiben, ob die Klägerin bei der Aufstellung von Altkleidersammelbehältnissen in der Stadt L. , im Kreis X1. , in der Stadt E2. , im S2. -T2. -Kreis, in der Stadt C. sowie in der Stadt T3. massiv und systematisch gegen öffentlich-rechtliche bzw. privatrechtliche Erlaubnispflichten verstoßen hat und sie sich bei der Durchführung gewerblicher Sammlungen der Firma E1. GmbH als Drittbeauftragter bedient. Denn es steht bereits fest, dass die Klägerin in der Vergangenheit unzuverlässig war. Dies folgt aus dem im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 21. Juli 2016, vgl. VG Minden, Beschluss vom 21. Juli 2016 – 11 L 1072/16 –, n.v. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden ist rechtskräftig, nachdem das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen die hiergegen erhobene Beschwerde der Klägerin durch Beschluss vom 4. Juli 2017 zurückgewiesen hat, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. Juli 2017 – 20 B 917/16 –, n.v. Den vorgenannten Entscheidungen, auf deren Inhalt zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, ist zu entnehmen, dass die Klägerin im Kreis I1. in der Vergangenheit bei der Aufstellung von Altkleidersammelbehältnissen im öffentlichen Straßenraum sowie auf Privatgrundstücken massiv und systematisch gegen öffentliches Straßenrecht und private Verfügungsbefugnisse verstoßen hat. Zudem hat sie vor Ablauf der in § 18 Abs. 1 KrWG normierten Dreimonatsfrist mit der Durchführung ihrer gewerblichen Sammlung begonnen, weil die Sammlungsanzeige im Zeitpunkt des Sammlungsbeginns unvollständig gewesen ist. Daraus haben die Gerichte eine Unzuverlässigkeit der Klägerin im Sinne von § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG hergeleitet. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass sich die in den vorzitierten Entscheidungen festgestellten Rechtsverstöße der Klägerin nicht auf das Stadtgebiet der Beklagten, sondern auf das Gebiet des Kreises I1. beziehen. Denn die Zuverlässigkeit ist – wie dargelegt – ein personenbezogenes und kein regionales Merkmal. Es besteht daher keine Veranlassung, die Zuverlässigkeitsprüfung allein auf den Zuständigkeitsbereich der Beklagten zu beschränken und nur Tatsachen zugrunde zu legen, die dort zu Tage getreten sind, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7. Mai 2015 – 20 A 2670/13 –, juris Rn. 67; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. Dezember 2015 – 20 A 1369/15 –, n.v. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Klägerin jedenfalls bis zum 4. Juli 2017, dem Zeitpunkt der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die von der Klägerin erhobene Beschwerde im Verfahren 20 B 917/16, unzuverlässig war. b) An dieser Beurteilung hat sich auch im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des erkennenden Gerichts im Ergebnis nichts geändert. Unter Berücksichtigung des Vorbringens im hiesigen Verfahren kann eine positive Zuverlässigkeitsprognose gegenwärtig nicht gestellt werden. aa) War ein gewerblicher Sammler – wie hier – in der Vergangenheit unzuverlässig, ist für die Wiedererlangung der Zuverlässigkeit im Sinne von § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen. Insbesondere führt nicht schon der Umstand, dass etwa nach Eintritt der Bestandskraft von gegenüber dem gewerblichen Sammler in der Vergangenheit erlassenen Untersagungsverfügungen keine weiteren Rechtsverstöße bekannt geworden sind, für sich zur Wiedererlangung der Zuverlässigkeit. Weiter ist zu berücksichtigen, dass einem Wohlverhalten des Betroffenen unter dem Druck laufender Untersagungsverfahren von vornherein ein allenfalls beschränkter Beweiswert zukommt, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Dezember 2015 – 20 A 2077/14 –, juris Rn. 8 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Dezember 2015 – 20 A 2043/14 –, n.v.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Dezember 2015 – 20 A 2042/14 –, n.v.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Dezember 2015 – 20 A 2079/14 –, n.v.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. Dezember 2015 – 20 A 2012/14 –, n.v.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. Juni 2016 – 20 A 714/15 –, n.v.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. Juni 2016 – 20 A 835/15 –, n.v.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. Juni 2016 – 20 A 785/15 –, n.v.; VG Düsseldorf, Urteil vom 29. September 2017 – 17 K 12388/17 –. Sofern die festgestellte Unzuverlässigkeit in der Vergangenheit – wie hier – maßgeblich auf Verstößen gegen öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Erlaubnispflichten bei der Aufstellung von Altkleidersammelbehältnissen beruht, können derartige Verstöße in der Vergangenheit zwar mit zunehmender Zeitdauer ihre Aussagekraft für die erforderliche Prognose zukünftiger Zuverlässigkeit tendenziell einbüßen. Dies bedeutet indes nicht, dass insoweit ein fester zeitlicher Rahmen zwingend vorzugeben wäre, wonach Rechtsverstöße grundsätzlich nach einem Jahr als unbeachtlich angesehen werden müssten, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. Dezember 2015 – 20 A 2012/14 –, BA S. 7, n.v.; VG Düsseldorf, Urteil vom 29. September 2017 – 17 K 12388/17 –. Für die Wiedererlangung der Zuverlässigkeit bedarf es vielmehr nachhaltiger und ernsthafter Veränderungen in personeller und sachlich-organisatorischer Hinsicht, die die Annahme rechtfertigen, dass der Betroffene zukünftig die Gewähr dafür bietet, sich bei der Durchführung gewerblicher Sammlungen in jeder Hinsicht rechtstreu zu verhalten. Haben die Rechtsverstöße in der Vergangenheit eine Vielzahl behördlicher Untersagungsverfahren und gerichtlicher Auseinandersetzungen nach sich gezogen, ist Voraussetzung einer positiven Zuverlässigkeitsprognose insoweit grundsätzlich eine Zäsur im Sinne eines Neuanfangs, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. Dezember 2015 – 20 A 2012/14 –, BA S. 7, n.v.; VG Düsseldorf, Urteil vom 29. September 2017 – 17 K 12388/17 –; VG Göttingen, Urteil vom 2. März 2017 – 4 A 345/15 –, juris Rn. 33 ff. bb) Nach Maßgabe dieser Kriterien ist die Klägerin weiterhin unzuverlässig im Sinne von § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG. Es ist weder ersichtlich noch im hiesigen Verfahren ansatzweise dargetan, dass die Klägerin zwischenzeitlich nachhaltige und ernsthafte Veränderungen in personeller und sachlich-organisatorischer Hinsicht vorgenommen hätte, die Gewähr dafür bieten könnten, dass sie sich in Zukunft bei der Durchführung gewerblicher Sammlungen in jeder Hinsicht rechtstreu verhalten wird. Ganz im Gegenteil ist es noch während des beim Verwaltungsgericht Minden anhängigen Hauptsacheverfahrens (Az.: 11 K 2490/16) gegen die vom Kreis I1. erlassene Ordnungsverfügung vom 11. Mai 2016 und des zeitgleich beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen anhängigen Beschwerdeverfahrens (Az.: 20 B 917/16) zu weiteren Verstößen der Klägerin gegen öffentliches Straßenrecht bei der Aufstellung von Altkleidersammelcontainern gekommen. Denn auf die Verfügung des erkennenden Gerichts vom 24. März 2017 hat der Kreis I1. mit Schreiben vom 31. März 2017 unter Vorlage entsprechender Lichtbilder mitgeteilt, dass im Dezember 2016 in der kreisangehörigen Stadt X2. an den Standorten I3. Straße (Ortsteil O1. ), Lange X3. (Ortsteil N2. ), F1. Straße (Ortsteil I4. ) und H1.-graben (Kernstadt X2. ) vier weitere Altkleidersammelcontainer der Klägerin aufgefunden worden sind, die ohne die erforderliche Sondernutzungserlaubnis auf städtischen Grundstücken aufgestellt waren. Vor dem Hintergrund dieser vier weiteren, während der anhängigen Gerichtsverfahren festgestellten Verstöße gegen öffentliches Straßenrecht kann daher aktuell keine Rede davon sein, dass die Klägerin gewillt wäre, sich bei der Durchführung gewerblicher Alttextilsammlungen zukünftig in jeder Hinsicht an das geltende Recht zu halten. 4. Die von der Beklagten ausgesprochene Sammlungsuntersagung genügt den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass der im Raume stehenden Unzuverlässigkeit der Klägerin durch mildere Mittel, etwa durch Bedingungen, Befristungen oder Auflagen, sachgerecht Rechnung getragen werden könnte, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. Dezember 2013 – 20 B 643/13 –, n.v.; VG Düsseldorf, Urteil vom 29. Januar 2016 – 17 K 3062/15 –, juris Rn. 139; VG Düsseldorf, Urteil vom 27. März 2015 – 17 K 529/14 –, juris Rn. 131. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der Klägerin nur die Durchführung der für das Stadtgebiet der Beklagten angezeigten Sammlung untersagt worden ist. 5. Angesichts der Unzuverlässigkeit der Klägerin kann offenbleiben, ob die Untersagung der angezeigten Sammlung auch auf der Grundlage des § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 KrWG i.V.m. § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG erfolgen konnte, weil der Sammlung möglicherweise überwiegende öffentliche Interessen im Sinne von § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG entgegenstehen. IV. Die in Ziffer III. der Ordnungsverfügung vom 6. Februar 2017 enthaltene Zwangsgeldandrohung ist gemäß § 55 Abs. 1, § 57 Abs. 1 Nr. 2, § 60, § 63 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) rechtmäßig. Die Beklagte hat für den Fall, dass die Klägerin der unter Ziffer I. der Ordnungsverfügung ausgesprochenen Sammlungsuntersagung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt, für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 Euro angedroht. Das angedrohte Zwangsgeld hält sich in dem durch § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW vorgegebenen Rahmen, wonach ein Zwangsgeld auf mindestens 10,00 Euro und höchstens 100.000,00 Euro festgesetzt werden kann. Ferner steht die Zwangsgeldandrohung gemäß § 58 Abs. 1 VwVG NRW in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten Zweck, die Durchführung der gewerblichen Sammlung zeitnah zu unterbinden. Im Übrigen sind Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldandrohung weder dargelegt noch sonst ersichtlich. B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 709 Satz 2, § 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Die Berufung war nicht nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da keiner der Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO vorliegt. Beschluss: Der Streitwert wird auf 16.800,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Die Klägerin hat in ihrer Sammlungsanzeige vom 23. Dezember 2015 bei geplanter Aufstellung von sieben Altkleidersammelcontainern im Stadtgebiet der Beklagten mit einem erwarteten Sammelertrag von 2 t Alttextilien pro Jahr eine auffällig unrealistische Jahresgesamtsammelmenge angegeben. In Ermangelung nachvollziehbarer, realistischer Angaben der Klägerin zur erwarteten Jahresgesamtsammelmenge, zum Erlös und zum zu erwartenden Gewinn, orientiert sich das Gericht daher bei der Streitwertfestsetzung an der diesbezüglichen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen und den dort genannten Zahlen, die auf allgemeinen Erfahrungswerten beruhen, vgl. zur Streitwertfestsetzung im Falle der Angabe auffällig unrealistischer Sammelmengen bei gewerblichen Alttextilsammlungen: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. Juli 2017 – 20 B 917/16 –, BA S. 8 ff., n.v.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. August 2013 – 11 E 645/13 –, juris Rn. 5 ff.; VG Minden, Beschluss vom 21. Juli 2016 – 11 L 1072/16 –, BA S. 8, n.v. Auszugehen ist danach von einer voraussichtlichen Sammelmenge von ca. 12 t pro Container im Jahr, einem erzielbaren Erlös von 400,00 Euro pro Tonne Alttextilien und einer Gewinnmarge von 50 %. Für die in der Sammlungsanzeige genannten sieben Container wäre damit eine Jahresgesamtsammelmenge von ca. 84 t und ein Erlös von 33.600,00 Euro zugrunde zu legen. Aus dem danach zu ermittelnden voraussichtlichen Gewinn von 16.800,00 Euro ergibt sich der festgesetzte Streitwert, wobei die Zwangsgeldandrohung hier wegen ihrer Verbindung mit der Grundverfügung bei der Streitwertfestsetzung außer Betracht bleibt (vgl. Nr. 1.7.2 Satz 1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013).