Urteil
26 K 1413/16
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2017:1020.26K1413.16.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 50,00 Euro abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 50,00 Euro abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand: Mit E-Mail vom 5. Januar 2016 an das Landesamt für Umwelt, Natur und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) bat die Klägerin um Überlassung von Kopien der anonymisierten Sitzungsniederschriften der Tierschutzkommission (Ethikkommission) aus dem Jahre 2015, die das LANUV beratend zu den Beschlüssen über die Anträge der genehmigungspflichtigen Tierversuche hinzugezogen habe. Mit Bescheid vom 9. Februar 2016 lehnte das LANUV den Antrag der Klägerin ab und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Bei den Sitzungsniederschriften der Kommission handele es sich um Protokolle vertraulicher Beratungen i. S. von § 7 Abs. 1 IFG NRW. In den Sitzungen der Tierschutzkommissionen nach § 15 TierSchG würden die geplanten/beantragten Tierversuchsvorhaben beraten. Diese fielen zuvörderst unter den Kernbereich von Forschung und Lehre, so dass von der Vertraulichkeit der Beratungen auszugehen sei. Der Bereich der Forschung und Lehre sei gem. § 2 Abs. 3 IFG NRW explizit aus dem Anwendungsbereich des IFG NRW ausgenommen. Sofern der Beratungsinhalt der Tierschutzkommission aufgrund behördlicher Informationserteilung an Dritte weitergegeben würde, würde der Schutz der Wissenschaft durch den Staat konterkariert und der Rechtsgedanke des § 2 Abs. 3 IFG NRW dadurch ausgehebelt. Auch seien die Mitglieder der Kommission zur Verschwiegenheit verpflichtet. – Der Antrag sei auch nach § 8 IFG NRW abzulehnen, da in den Niederschriften der Tierschutzkommission Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse verankert seien. Die Wissenschaft sei grundsätzlich ein von Fremdbestimmung freier Bereich autonomer Verantwortung. – Auch der Ablehnungsgrund aus § 9 Abs. 1 IFG NRW sei einschlägig, da durch die Übersendung der Sitzungsprotokolle personenbezogene Daten offenbart würden. Eine Schwärzung oder Abtrennung personenbezogener Daten komme nicht in Betracht, da bereits aus der Versuchsbeschreibung als solcher mit der Zuordnung zur Universität bzw. Einrichtung Rückschlüsse auf den verantwortlichen Leiter und auf die in der Gesamtverantwortung für ein Forschungsprojekt stehenden Personen möglich seien. Die Klägerin hat am 15. Februar 2016 die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen geltend macht: Keiner der vom LANUV angeführten Ablehnungsgründe sei einschlägig. Die Mitglieder der Kommission übten ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Die Beratungen könnten demnach in fachlicher Hinsicht überhaupt nicht „tief“ genug sein, um tatsächlich den Wissenschaftsstandort Deutschland zu gefährden. Es gehe vornehmlich um die Frage der ethischen Vertretbarkeit. Der berechtigterweise dem wissenschaftlichen Wettbewerbsschutz unterliegende fachliche und damit rein wissenschaftsbezogene Aspekt trete nahezu völlig in den Hintergrund. Notfalls seien die Protokollabschriften durch geeignete Zusammenfassungen der Öffentlichkeit dergestalt zugänglich zu machen, dass datenschutzrechtliche Belange ausreichend berücksichtigt würden. Die Anfrage wäre jedenfalls dahin auszulegen gewesen, dass die Voten der beteiligten Tierärzte herauszugeben seien. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des LANUV vom 9. Februar 2016 zu verpflichten, ihr Kopien der anonymisierten Sitzungsniederschriften der Tierschutzkommission (Ethikkommission) aus dem Jahre 2015, die das LANUV beratend zu den Beschlüssen über die Anträge der genehmigungspflichtigen Tierversuche hinzugezogen hat, zukommen zu lassen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Ergänzend zu der Begründung des Bescheides vom 9. Februar 2016 führt er im Wesentlichen aus: Die Kommission berate die Behörde bei der Entscheidung über die Genehmigung von Versuchsvorhaben (§ 15 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TSchG) und gem. § 42 Abs. 1 TSchVersV müsse die Mehrheit der Mitglieder über die für die Beurteilung von Tierversuchen nötigen Fachkenntnisse verfügen. In der Regel bestehe eine Kommission aus 4 Vertretern der Wissenschaft und 2 Vertretern des Tierschutzes, die aber auch aufgrund ihrer Erfahrung zur Beurteilung von Tierschutzfragen geeignet sein müssten. Auch wenn die Kommissionsmitglieder ehrenamtlich tätig seien, handele es sich gleichwohl somit nicht um Laien. Wegen des weiteren Vorbringens der Verfahrensbeteiligten und des Sachverhaltes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges des LANUV ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des LANUV vom 9. Februar 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen das LANUV auf Erteilung der begehrten Informationen (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Zwar ist die Klägerin natürliche Person i. S. des § 4 Abs. 1 IFG NRW und das LANUV ist als Landesoberbehörde (vgl. § 6 Abs.2 LOG NRW) auch eine grundsätzlich zur Auskunftserteilung verpflichtete öffentliche Stelle (§ 4 Abs. 1 i.V. mit § 2 Abs. 1 S.1 IFG NRW). Einer Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der von der Klägerin begehrten Informationen steht jedoch die Vorschrift des § 2 Abs. 3 IFG NRW entgegen. Danach gilt das IFG NRW für u.a. Forschungseinrichtungen und Hochschulen nur, soweit sie nicht im Bereich von Forschung, Lehre … tätig werden. – Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Bereichsausnahme mit der Folge, dass es –soweit die begehrten Informationen den Bereich von Forschung und Lehre betreffen- nicht etwa auf eine Bewertung der begehrten Informationen und eine Prognose hinsichtlich etwaiger vorrangig zu schützender Güter, wie sie gem. §§ 6 ff. IFG NRW vorgesehen ist, ankommt. Vielmehr sind die Forschungseinrichtungen und Hochschulen, soweit der Bereich von Forschung und Lehre betroffen ist, in Gänze vom Informationszugang ausgenommen. Vgl. in diesem Zusammenhang OVG NRW, Urteil vom 18. August 2015 -15 A 97/13-, juris, Rdn. 40 sowie BVerwG, Urteil vom 25. Februar 2016 -7 C 18/14-, juris, Rdn. 12. Vorliegend betrifft das Auskunftsbegehren der Klägerin den Bereich der Forschung und Lehre. Das OVG NRW hat in seinem Urteil vom 18. August 2015 hierzu ausgeführt: „Mit den Begriffen Forschung und Lehre bezieht sich § 2 Abs. 3 IFG NRW auf das verfassungsrechtliche Begriffsverständnis des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG. Durch den Zugang zu amtlichen Informationen soll es insbesondere nicht dazu kommen, dass die Grundrechtspositionen von Wissenschaft und Forschung gefährdet werden. Vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs LT-Drs. 13/1311, S. 10; Franßen/Seidel, IFG NRW, 2007, § 2 Rn. 286. Das von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewährleistete Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit regelt als wertentscheidende Grundsatznorm das Verhältnis der Wissenschaft zum Staat und schützt als Abwehrrecht die freie wissenschaftliche Betätigung gegen staatliche Eingriffe. Wissenschaft ist ein grundsätzlich von Fremdbestimmung freier Bereich autonomer Verantwortung. Diesem Freiheitsrecht liegt der Gedanke zugrunde, dass eine von gesellschaftlichen Nützlichkeits- und politischen Zweckmäßigkeitsvorstellungen freie Wissenschaft Staat und Gesellschaft im Ergebnis am besten dient. Den Kernbereich wissenschaftlicher Betätigung stellen die auf wissenschaftlicher Eigengesetzlichkeit beruhenden Prozesse, Verhaltensweisen und Entscheidungen bei der Suche nach Erkenntnissen, ihrer Deutung und Weitergabe dar. Zur Sicherung dieses Bereichs gewährleistet Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG nicht nur die Freiheit von staatlichen Geboten und Verboten, sondern verpflichtet den Staat auch zu Schutz und Förderung und gewährt den in der Wissenschaft Tätigen Teilhabe an öffentlichen Ressourcen und an der Organisation des Wissenschaftsbetriebs. Vgl. BVerfG, Urteil vom 24. November 2010 - 1 BvF 2/05 -, BVerfGE 128, 1 = DVBl. 2011, 100 = juris Rn. 143, Beschlüsse vom 28. Oktober 2008 - 1 BvR 462/06 -, BVerfGE 122, 89 = NJW 2009, 2190 = juris Rn. 40, und vom 26. Oktober 2004 - 1 BvR 911/00, 1 BvR 927/00, 1 BvR 928/00 -, BVerfGE 111, 333 = DVBl. 2005, 109 = juris Rn. 136, Urteil vom 29. Mai 1973 - 1 BvR 424/71, 1 BvR 325/72 -, BVerfGE 35, 79 = NJW 1973, 1176 = juris Rn. 92 und 98. Forschung i.S.d. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ist als Unterfall von Wissenschaft jede geistige Tätigkeit mit dem Ziel, in methodischer, systematischer und nachprüfbarer Weise neue Erkenntnisse zu gewinnen. Grundrechtlich geschützte Forschung ist auch die Zweck-, Auftrags- oder Ressortforschung, wenn die Tätigkeit nach den Kriterien der Wissenschaftlichkeit und mit wissenschaftlichen Methoden ausgeführt wird. Für den Grundrechtsschutz ist gleichgültig, wer die Vertragspartner einer Auftragsforschung sind, also wer den Auftrag erteilt (Staat, Private) und wo geforscht wird (Universität, außeruniversitäre staatliche Einrichtung, private Einrichtung). Vgl. BAG, Urteil vom 19. März 2008 - 7 AZR 1100/06 -, BAGE 126, 211 = NZA 2009, 84 = juris Rn. 34 unter Hinweis auf BVerfG, Urteil vom 29. Mai 1973 - 1 BvR 424/71, 1 BvR 325/72 -, BVerfGE 35, 79 = NJW 1973, 1176 = juris; Jarass/Pieroth, GG, 13. Aufl. 2014, Art. 5 Rn. 137; Starck, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Band 1, 6. Aufl. 2010, Art. 5 Abs. 3 Rn. 355 und 361; Odendahl, in: Schmidt- Bleibtreu/Klein/Hofmann/ Henneke, GG, 13. Aufl. 2014, Art. 5 Rn. 45; Britz, in: Dreier, GG, Band I, 3. Aufl. 2013, Art. 5 Abs. 3 Rn. 19 ff. Die Forschungsfreiheit umfasst die Fragestellung und die Grundsätze der Methodik sowie die Bewertung des Forschungsergebnisses und seine Verbreitung. Daraus ergibt sich zum einen, dass auch im Bereich der Teilhabe am öffentlichen Wissenschaftsbetrieb jedenfalls der oben umschriebene Kernbereich wissenschaftlicher Betätigung grundsätzlich der Selbstbestimmung des einzelnen Grundrechtsträgers vorbehalten bleiben muss. Dem einzelnen Träger des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG erwächst aus der Wertentscheidung aber zum anderen auch ein Recht auf solche staatlichen Maßnahmen auch organisatorischer Art, die zum Schutz seines grundrechtlich gesicherten Freiheitsraums unerlässlich sind, weil sie ihm freie wissenschaftliche Betätigung überhaupt erst ermöglichen. Wäre dies nicht der Fall, so würde die wertentscheidende Grundsatznorm ihrer Schutzwirkung weitgehend beraubt. Diese Befugnis des einzelnen Grundrechtsträgers, gegenüber der öffentlichen Gewalt die Beachtung der wertentscheidenden Grundsatznorm durchsetzen zu können, gehört zum Inhalt des Individualgrundrechts, dessen Wirkungskraft dadurch verstärkt wird. Ein effektiver Grundrechtsschutz erfordert adäquate organisationsrechtliche Vorkehrungen. Vgl. BVerfG, Urteil vom 29. Mai 1973 - 1 BvR 424/71, 1 BvR 325/72 -, BVerfGE 35, 79 = NJW 1973, 1176 = juris Rn. 92 und 97 f. und 110. Die gesetzgeberische Gestaltungsfreiheit ist deshalb auch im Bereich derjenigen Angelegenheiten, die als "wissenschaftsrelevant" angesehen werden müssen, d. h. die Forschung und Lehre unmittelbar berühren, durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG begrenzt. Gleichermaßen geschützt sind mit anderen Worten alle Aktivitäten der Forschung mit allen vorbereitenden und unterstützenden Tätigkeiten. Dazu zählen insbesondere die Planung wissenschaftlicher Vorhaben, d. h. die Forschungsplanung, das Aufstellen von Lehrprogrammen und die Planung des Lehrangebotes, die Koordinierung der wissenschaftlichen Arbeit, also das Abstimmen der Forschungsvorhaben und der Lehrangebote aufeinander, die Harmonisierung der Lehraufgaben mit den Forschungsvorhaben, ferner die organisatorische Betreuung und Sicherung der Durchführung von Forschungsvorhaben und Lehrveranstaltungen, insbesondere ihre haushaltsmäßige Betreuung einschließlich der Mittelvergabe, die Errichtung und der Einsatz von wissenschaftlichen Einrichtungen und Arbeitsgruppen, die Festsetzung der Beteiligungsverhältnisse bei wissenschaftlichen Gemeinschaftsaufgaben, die Festlegung und Durchführung von Studien- und Prüfungsordnungen. Schließlich sind hierher auch die Personalentscheidungen in Angelegenheiten der Hochschullehrer und ihrer wissenschaftlichen Mitarbeiter zu rechnen. Vgl. BVerfG, Urteile vom 24. November 2010 - 1 BvF 2/05 -, BVerfGE 128, 1 = DVBl. 2011, 100 = juris Rn. 240, und vom 29. Mai 1973 - 1 BvR 424/71, 1 BvR 325/72 -, BVerfGE 35, 79 = NJW 1973, 1176 = juris Rn. 115; Jarass/Pieroth, GG, 13. Aufl. 2014, Art. 5 Rn. 138; Odendahl, in: Schmidt-Bleibtreu/Klein/Hofmann/Henneke, GG, 13. Aufl. 2014, Art. 5 Rn. 45; Starck, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Band 1, 6. Aufl. 2010, Art. 5 Abs. 3 Rn. 370 f.; Britz, in: Dreier, GG, Band I, 3. Aufl. 2013, Art. 5 Abs. 3 Rn. 25.“ Hiervon ausgehend sind die von der Klägerin begehrten Informationen sämtlich dem Bereich der Forschung i. S. des § 2 Abs. 3 IFG NRW zuzuordnen. Denn sie betreffen einen Verfahrensschritt im Rahmen der Prüfung eines Antrages auf Genehmigung eines Tierversuches und haben Anlass, Umfang und Ziel eines Tierversuchsvorhabens zum Gegenstand, wobei Grundlage der Bewertung die Angaben der Hochschule im Antrag auf Genehmigung des konkreten Tierversuchs sind. Der Wortlaut des § 2 Abs. 3 IFG NRW unterscheidet auch nicht zwischen dem Kernbereich und Randbereichen von Forschung und Lehre. Die Konstruktion des § 2 Abs. 3 IFG NRW gepaart mit seinem Wortlaut und seiner systematischen Stellung im Gesetz versperrt Interpretationsansätze, die ihn einem der Ablehnungsgründe der §§ 6 ff. IFG NRW angleichen oder nach dem Vorbild des § 8 Satz 3 IFG NRW contra legem um eine Abwägungsklausel anreichern wollen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. August 2015,a.a.O., Rdn. 59 ff. m.w.N.. Das LANUV kann sich schließlich auch auf die Bereichsausnahme des § 2 Abs. 3 IFG NRW berufen, obwohl die Vorschrift nach ihrem Wortlaut –soweit vorliegend von Bedeutung- nur die Hochschulen als Begünstigte der Bereichsausnahme nennt. Denn die Bereichsausnahme soll sicherstellen, dass Forschung und Lehre umfassend geschützt sind, d.h. Vorhabenträger nicht nur selbstständig über Anlass und Ausgestaltung von Forschungsvorhaben entscheiden können sollen, sondern auch über die Weitergabe bzw. Veröffentlichung von diese Vorhaben betreffenden Teilaspekten und Ergebnissen. Die Träger von Forschungsvorhaben werden damit hinsichtlich der Anforderungen an eine Informationsverweigerung privilegiert, indem sie sich zur Ablehnung eines Antrages mit einem Verweis auf ihre besondere Aufgabenstellung begnügen können. Sie sind damit von der sonst nach der Systematik des IFG erforderlichen an den §§ 6 ff. IFG NRW ausgerichteten Begründung für die Ablehnung des nach § 4 Abs. 1 IFG NRW grundsätzlich unbeschränkt bestehenden Informationsanspruchs befreit. Dieses vom Gesetzgeber verfolgte Regelungsziel wird nur dann vollständig erreicht, wenn ergänzend solche Behörden von der auch verfahrensmäßigen Privilegierung des § 2 Abs. 3 IFG NRW erfasst werden, die aufgrund ihrer Aufgabenstellung in einer besonders engen Beziehung zu den Hochschulen stehen, wie dies beim LANUV der Fall ist. Denn das LANUV verfügt als gem. § 2 Nr. 1 ZustVO Tierschutz NRW zuständige Behörde für die Genehmigung von Versuchsvorhaben nach § 8 Abs. 1 S. 1 TierSchG typischerweise über eine Vielzahl von Dokumenten, die im Rahmen der Genehmigungsverfahren von den Hochschulen vorzulegen sind und die unmittelbar die Forschungsvorhaben betreffen, hinsichtlich derer die Hochschulen ohne Angaben von Gründen die Herausgabe von Informationen verweigern können. Die Hochschulen sind folglich auch dann der Gefahr einer Ausforschung ausgesetzt, wenn sich zahlreiche Informationszugangsanträge gegen die Genehmigungsbehörde –hier: das LANUV- richten, in dessen Aktenbestand sich die Tätigkeit der Hochschule jedenfalls teilweise abbildet. Insoweit befindet sich das LANUV in einer Sondersituation, die der vom Gesetzgeber bei der Normierung des § 2 Abs. 3 IFG NRW vorausgesetzten Lage der Hochschule vergleichbar ist, was eine funktionsbezogene Auslegung der Vorschrift rechtfertigt. Vgl. zu der bundesrechtlichen Bereichsausnahme für Nachrichtendienste BVerwG, Urteil vom 25. Februar 2016 -7 C 18/14, juris, dort insbes. Rdn. 21-23. Dem von der Klägerin geltend gemachten Informationsanspruch steht zudem auch die Vorschrift des § 4 Abs. 2 S. 1 IFG NRW entgegen. Gem. § 4 Abs. 2 S. 1 IFG NRW gehen –soweit sie bestehen- besondere Vorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen, die Auskunftserteilung oder die Gewährung von Akteneinsicht den Vorschriften des IFG NRW vor. Nach der ständigen Rechtsprechung des OVG NRW -vgl. z.B. Urteil vom 9. November 2006 -8 A 1679/04-, juris, Rdn.93ff- gilt insoweit Folgendes: „Schon das Tatbestandsmerkmal "soweit" zeigt, dass jedenfalls nur solche Vorschriften als vorrangig in Betracht zu ziehen sind, die denselben Sachverhalt abschließend - sei es identisch, sei es abweichend - regeln. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Juni 2002 - 21 B 589/02 -, NVwZ-RR 2003, 800 = NWVBl. 2002, 441; Partsch/Schurig, DÖV 2003, 482 (485). Konkurrenzfragen sind in jedem konkreten Einzelfall durch eine systematische, an Sinn und Zweck des Gesetzes orientierte Auslegung der jeweiligen Informationszugangsrechte zu klären. Um die Bestimmung des Verhältnisses verschiedener Informationszugangsrechte untereinander vornehmen zu können, müssen vor allem deren jeweilige Regelungsmaterien berücksichtigt werden. Eine Vorrangigkeit im Sinne einer Ausschließlichkeit ist nur dort anzunehmen, wo die jeweiligen Rechte die gleichen Anliegen verfolgen und/oder identische Zielgruppen erfassen. Eine besondere Rechtsvorschrift im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW liegt daher nur dann vor, wenn ihr Anwendungsbereich in sachlicher Hinsicht wegen spezifischer Anforderungen an die Informationen, die der Rechtsvorschrift unterfallen, und/oder in persönlicher Hinsicht wegen spezifischer Anforderungen an die Personen, auf welche die Rechtsvorschrift Anwendung findet, beschränkt ist. Vgl. Franßen, NWVBl. 2003, 252 (253 f.); Nordmann, RDV 2001, 71 (82). Wenn spezialgesetzliche Regelung für einen gesonderten Sachbereich oder für bestimmte Personengruppen einen begrenzten Informationsanspruch vorsehen, ist deshalb im Einzelfall zu untersuchen, ob diese Grenzen auch für den Anspruch aus § 4 Abs. 1 IFG NRW bindend sind. Das ist anzunehmen, wenn ein umfassender Informationsanspruch dem Schutzzweck des Spezialgesetzes zuwider laufen würde. Lässt sich derartiges nicht feststellen, gelangt der Anspruch aus § 4 Abs. 1 IFG NRW zur Anwendung. Vgl. zum Ganzen OVG NRW, Beschluss vom 31. Januar 2005 - 21 E 1487/04 -, DÖV 2005, 832 = NJW 2005, 2028 = NWVBl. 2006, 296.“ Eine in dem so umschriebenen Sinne den Vorschriften des IFG NRW vorgehende Vorschrift ist die bundesrechtliche Bestimmung des § 41 TierSchVersV. Diese Vorschrift lautet: „§ 41 Veröffentlichung von Zusammenfassungen (1) Die zuständige Behörde übermittelt dem Bundesinstitut für Risikobewertung (Bundesinstitut) innerhalb von drei Monaten nach Erteilung einer Genehmigung nach § 8 Absatz 1 Satz 1 des Tierschutzgesetzes eine Zusammenfassung zu dem genehmigten Versuchsvorhaben zum Zwecke der Veröffentlichung durch das Bundesinstitut. 2In der Zusammenfassung ist auf der Grundlage der Angaben im Genehmigungsantrag Folgendes darzustellen: 1. die Zwecke des Versuchsvorhabens, 2. der zu erwartende Nutzen des Versuchsvorhabens, 3. die zu erwartenden Schäden bei den zur Verwendung vorgesehenen Tieren, 4. die Anzahl und die Art der zur Verwendung vorgesehenen Tiere und 5. die Erfüllung der Anforderungen des § 7 Absatz 1 Satz 2 und des § 7a Absatz 2 Nummer 2, 4 und 5 des Tierschutzgesetzes. Die Zusammenfassung darf keine einrichtungs- oder personenbezogenen Daten enthalten. Die Vorschriften zum Schutz des geistigen Eigentums und zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen bleiben unberührt. (2) Die Zusammenfassung wird innerhalb von zwölf Monaten nach der Übermittlung durch die zuständige Behörde durch das Bundesinstitut im Internet veröffentlicht. Die entsprechende Internetseite wird durch das Bundesinstitut im Bundesanzeiger bekannt gemacht.“ Der Bundesgesetzgeber hat damit für den Bereich der Genehmigung von Tierversuchen bzw. deren Durchführung entschieden, dass im Interesse des grundgesetzlichen Schutzes von Wissenschaft und Forschung nur sehr eingeschränkt und zudem in weitgehend anonymisierter Form Informationen an die Öffentlichkeit gelangen sollen, und dies auch nur durch das Bundesinstitut für Risikobewertung und ohne dass insoweit subjektiv-rechtliche Positionen Dritter bestehen. Die Regelung des § 41 TierSchVersV ist vielmehr als bloße objektiv-rechtliche Informationsverpflichtung des Bundesinstituts ausgestaltet. Etwas anderes folgt vorliegend schließlich auch nicht aus dem Umstand, dass die Klägerin ihren Informationsanspruch nicht gegen das Bundesinstitut, sondern gegen das LANUV geltend macht. Das LANUV NRW ist zwar die die Tierversuche genehmigende Behörde und insoweit vom Bundesinstitut unabhängig. Daraus folgt aber nicht, dass in Beziehung zu Dritten Auskunftsansprüche bestehen und diese nur den Einschränkungen aus § 6 ff. IFG NRW unterliegen. Denn in § 41 TierSchVersV ist hinsichtlich der Information der Öffentlichkeit über Tierversuche vom Bundesgesetzgeber ersichtlich eine abschließende Regelung getroffen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 (GV. NRW S. 548) die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind nur die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen sowie diesen gleichgestellte Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe von § 67 Abs. 4 Satz 3 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren eingeleitet wird. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Wert des Streitgegenstandes wird gem. § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich, in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 (GV. NRW S. 548) oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst 3-fach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.