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Beschluss

12 L 4933/17.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2017:1024.12L4933.17A.00
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Tenor

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, sich für die Prüfung des Antrags auf Gewährung internationalen Schutzes des Bruders des Antragstellers, Herrn C.        S.     , über den 26. Oktober 2017 hinaus für zuständig zu erklären.

Hierfür wird eine Frist bis zum 15. November 2017 gesetzt.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, sich für die Prüfung des Antrags auf Gewährung internationalen Schutzes des Bruders des Antragstellers, Herrn C. S. , über den 26. Oktober 2017 hinaus für zuständig zu erklären. Hierfür wird eine Frist bis zum 15. November 2017 gesetzt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: I. Der 24-jährige Antragsteller ist iranischer Staatsangehöriger persischer Volkszugehörigkeit und christlichen Glaubens. Ihm wurde durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt (Gz.: 0000000-439). Er ist im Besitz einer bis zum 10. Mai 2020 gültigen Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG. Sein minderjähriger 17jähriger Bruder befindet sich in U. /Griechenland. Er stellte bei den griechischen Behörden am 22. Dezember 2016 einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes. Bei seiner Anhörung trug er vor, sein Bruder lebe als anerkannter Flüchtling in Deutschland. Er bitte zum Zwecke der Familienzusammenführung um Überstellung nach Deutschland und Prüfung seines Antrages durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt). Die griechische Dublin-Einheit stellte am 16. März 2017 ein Aufnahmegesuch auf der Grundlage des Art. 8 Dublin III-Verordnung an das Bundesamt. Dieses bat den Antragsteller am 7. April 2017 um Angabe der Personalien seines Bruders und um Mitteilung, ob er mit der Familienzusammenführung einverstanden sei. Der Antragsteller teilte dem Bundesamt am 21. April 2017 die Personalien seines Bruders mit und bat um Familienzusammenführung mit seinem Bruder. Er trug darüber hinaus vor: Seine Familie werde im Iran wegen ihres christlichen Glaubens verfolgt. Sein Vater sei auf unbestimmte Zeit ohne Verhandlung in einem iranischen Gefängnis inhaftiert. Seine Mutter könne trotz der gegenwärtigen Gefahr nicht ohne ihn fliehen. Er habe beim Amtsgericht O. die Vormundschaft für seinen Bruder beantragt. Er wolle sich um seinen Bruder kümmern und könne diesen in seiner privaten Wohnung unterbringen. Er werde bereits im August 2017 eine Ausbildung zum Bauzeichner beginnen. Das Bundesamt stimmte dem Aufnahmegesuch am 26. April 2017 zu und übermittelte es an die griechische Dublin-Einheit. Es bat um Überstellung des Bruders des Antragstellers zum Flughafen Düsseldorf. Das Amtsgericht - Familiengericht - O. hat den Antragsteller mit Beschluss vom 5. Mai 2017 zum Vormund seines Bruders bestellt. Zur Begründung wird insbesondere ausgeführt: Ein Tätigwerden des Familiengerichts sei geboten, um eine im Interesse des Kindeswohls liegende zügige Abwicklung der Einreiseformalitäten des in Griechenland befindlichen minderjährigen Bruders zu gewährleisten. Der Antragsteller hat am 5. Oktober 2017 einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt. Zur Begründung trägt er vor: Eine Überstellung seines Bruders habe trotz mehrerer Nachfragen sowohl bei den griechischen Behörden als auch beim Bundesamt bis heute nicht stattgefunden. Er befürchte, mit Ablauf der Überstellungsfrist nach der Dublin III-Verordnung gehe die Zuständigkeit für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz seines Bruders wieder von Deutschland auf Griechenland über. Dies widerspreche dem Schutz von Minderjährigen und verletze den Anspruch auf Herstellung und Wahrung der Familieneinheit. Das Gericht hat das Bundesamt mit der Eingangsverfügung vom 9. Oktober 2017 um Mitteilung gebeten, wann mit einer Überstellung des Bruders des Antragstellers aus Griechenland nach Deutschland zu rechnen sei bzw. welche Hindernisse einer solchen Überstellung entgegenstünden. Darüber hinaus wurde um Mitteilung gebeten, ob das Bundesamt nach Ablauf der Überstellungsfrist das Selbsteintrittsrecht zu Gunsten des Bruders des Antragstellers ausübe. Es wurde eine Frist zur Stellungnahme bis zum 15. Oktober 2017 gesetzt. Eine Stellungnahme erfolgte indes nicht. Eine telefonische Nachfrage des Gerichts bei der Prozesssachbearbeitung des Bundesamtes am 18. Oktober 2017 ergab, dass dort der Antrag nicht vorlag. Er wurde dann nochmals per Fax übermittelt. Es ging dann am 19. Oktober 2017 folgende Stellungnahme ein: „Der Bundesminister des Innern hat mit seinem griechischen Amtskollegen eine noch engere Abstimmung zur Intensivierung von Dublin-Verfahren vereinbart. Hierzu zählt auch die Abstimmung der jeweiligen Maßnahme zwischen den beteiligten Behörden für die einzelnen zu überstellenden Personen. Hierdurch soll insbesondere den besonderen Umständen jedes Antragstellers sowie den sich bereits im Bundesgebiet aufhältigen Familienangehörigen angesichts der teilweise begrenzten Betreuungs- und Unterbringungskapazitäten Rechnung getragen werden. Dies stellt keine zahlenmäßige Begrenzung der durchzuführenden Maßnahmen dar, sondern es handelt sich um gemeinsame Absprachen zur ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens. Deutschland und Griechenland sind bemüht, die Anstrengungen bei Dublin-Überstellungen weiter zu verstärken. Es gilt dabei festzustellen, in welchen Fällen eine Beschleunigung des Überstellungsverfahrens möglich ist. Dabei ist zu bedenken, dass in Griechenland sehr viele Personen, die minderjährig, krank oder momentan alleinerziehend sind oder zu solchen Personen nach Deutschland wollen, auf ihre Überstellung im Rahmen des Dublinverfahrens warten. Eine Priorisierung kann daher nur im absoluten Ausnahmefall erfolgen. Die griechischen Kollegen versuchen ihr Möglichstes, um alle Personen, die im Rahmen des Dublinverfahrens die Kriterien erfüllen, ihren Asylantrag in Deutschland prüfen zu lassen, nach Deutschland zu überstellen. Referat DU3 prüft dabei in jedem Einzelfall, in dem die Überstellungsfrist abzulaufen droht, ob eine Aussetzung oder Verlängerung dieser Frist möglich ist. Auch in diesem Fall wurde diese Prüfung vorgenommen. Eine Überstellung kann hier auch nach Ablauf der Frist erfolgen.“ Eine weitere telefonische Nachfrage des Gerichts beim Bundesamt am 23. Oktober 2017 ergab, dass keine weitere Stellungnahme erfolge. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der griechischen Dublin-Einheit mitzuteilen, dass der Bruder des Antragstellers, Herr C. S. , geboren am 00.00.2000, derzeit wohnhaft E. 7 in U. /Griechenland, bis zum Ablauf des 26. Oktober 2017 in die Bundesrepublik Deutschland zu überstellen ist. Die Antragsgegnerin hat keinen Antrag gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten verwiesen. II. Die Zuständigkeit des Einzelrichters für die Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergibt sich aus § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG. Der Antrag hat im tenorierten Umfang Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass der zugrunde liegende materielle Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft gemacht sind (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Er hat einen Anspruch darauf, dass Deutschland sich für die Prüfung des Antrags auf Gewährung internationalen Schutzes des Bruders des Antragstellers, Herrn C. S. , über den 26. Oktober 2017 hinaus für zuständig erklärt. Der Anordnungsgrund ergibt sich aus dem drohenden Übergang dieser Zuständigkeit von Deutschland auf Griechenland. Es besteht derzeit eine Zuständigkeit Deutschlands für die Prüfung dieses Antrags nach Art. 8 Abs. 1 Dublin III-Verordnung. Hiernach gilt: Handelt es sich bei dem Antragsteller um einen unbegleiteten Minderjährigen, so ist der Mitgliedstaat zuständiger Mitgliedstaat, in dem sich ein Familienangehöriger oder eines der Geschwister des unbegleiteten Minderjährigen rechtmäßig aufhält, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Das Bundesamt hat deshalb dem Aufnahmegesuch für den Bruder des Antragstellers am 26. April 2017 gegenüber der griechischen Dublin-Einheit zugestimmt. Rechtsfolge dieser Verpflichtung ist nach Art. 18 Abs. 1 Buchstabe a Dublin III-Verordnung, dass Deutschland als nach der Dublin III-Verordnung zuständiger Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller (hier: Bruder des Antragstellers), der in einem anderen Mitgliedstaat (hier: Griechenland) einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen. Deutschland hat dem Aufnahmegesuch Griechenlands zugestimmt (Art. 21, 22 Dublin III-Verordnung). Nach Art. 29 Abs. 1 Dublin III-Verordnung erfolgt die Überstellung des Antragstellers […] aus dem ersuchenden Mitgliedstaat (hier: Griechenland) in den zuständigen Mitgliedstaat (hier: Deutschland) […], sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat. Nach Art. 29 Abs. 2 Dublin III-Verordnung gilt indes: Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme […] der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Nach diesen Maßgaben geht die Zuständigkeit für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz am 26. Oktober 2017 auf Griechenland als den ersuchenden Mitgliedstaat über. Nach dem klaren Wortlaut der Verordnung ist es unerheblich, ob eine Überstellung des Bruders des Antragstellers auch noch nach Ablauf dieser Frist erfolgen kann, wie dies das Bundesamt in seiner Stellungnahme vorträgt. Das Bundesamt sah sich nicht veranlasst, die gerichtlichen Anfragen nach einer Ausübung des Selbsteintrittsrechts, hier insbesondere nach Art. 17 Abs. 2 Dublin III-Verordnung, zu beantworten. Vor diesem Hintergrund war zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes die Verpflichtung der Antragsgegnerin, sich für die Prüfung des Antrags auf Gewährung internationalen Schutzes des Bruders des Antragstellers über den 26. Oktober 2017 hinaus für zuständig zu erklären, erforderlich. Der Anspruch ergibt sich materiell-rechtlich aus Art. 8 Abs. 1 Dublin-​III-​Verordnung. Diese Norm der Dublin-​III-​Verordnung ist dahingehend auszulegen, dass jedenfalls in einer Fallgestaltung wie der vorliegenden, in der das Bundesamt der Aufnahme eines minderjährigen Antragstellers zum Zwecke der Familienzusammenführung zu einem sich rechtmäßig in Deutschland aufhaltenden Familienmitglied zugestimmt hat, das Bundesamt sich nicht auf einen Ablauf der Überstellungsfrist berufen kann, sondern sich über diese Frist hinaus seine Zuständigkeit für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz erklären muss. Dies ergibt sich aus Sinn und Zweck der Dublin III-Verordnung: Nach Erwägungsgrund 13 der Dublin-​III-​Verordnung sollten „bei der Anwendung dieser Verordnung das Wohl des Kindes im Einklang mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes von 1989 und mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union eine vorrangige Erwägung der Mitgliedstaaten sein. Bei der Beurteilung des Wohls des Kindes sollten die Mitgliedstaaten insbesondere das Wohlbefinden und die soziale Entwicklung des Minderjährigen, Erwägungen der Sicherheit und der Gefahrenabwehr und den Willen des Minderjährigen unter Berücksichtigung seines Alters und seiner Reife, einschließlich seines Hintergrunds, berücksichtigen. Darüber hinaus sollten für unbegleitete Minderjährige aufgrund ihrer besonderen Schutzbedürftigkeit spezielle Verfahrensgarantien festgelegt werden“. Nach Erwägungsgrund 14 sollte die Achtung des Familienlebens gemäß der EMRK und der Grundrechtecharta eine vorrangige Erwägung der Mitgliedstaaten sein, wenn sie die Verordnung anwenden. Nach Erwägungsgrund 15 kann mit „der gemeinsamen Bearbeitung der von den Mitgliedern einer Familie gestellten Anträge auf internationalen Schutz durch ein und denselben Mitgliedstaat sichergestellt werden, dass die Anträge sorgfältig geprüft werden, diesbezügliche Entscheidungen kohärent sind und dass die Mitglieder einer Familie nicht voneinander getrennt werden“. Vgl. auch VG Wiesbaden, Beschluss vom 15. September 2017 – 6 L 4438/17.WI.A –, juris. Diese Erwägungen werden konkretisiert durch Art. 6 Dublin III-Verordnung, der Garantien für Minderjährige enthält und das Wohl des Kindes in allen Verfahren nach der Dublin III‑Verordnung als vorrangige Erwägung vorgibt. Das Bundesamt wird nunmehr innerhalb der gesetzten Frist bis zum 15. November 2017 gegenüber dem Gericht eine Erklärung über die fortbestehende Zuständigkeit Deutschlands für die Prüfung des Antrags auf Gewährung internationalen Schutzes des Bruders des Antragstellers, Herrn C. S. , über den 26. Oktober 2017 hinaus abzugeben haben. Sollte das Bundesamt dieser Verpflichtung nicht nachkommen, wird das Gericht den seitens des Antragstellers bereits angekündigten Antrag auf Androhung von Zwangsmitteln nach § 172 VwGO prüfen. Das Gericht sieht von einer weitergehenden Verpflichtung des Bundesamtes zur Hinwirkung auf die Überstellung des Bruders des Antragstellers ab. Hierfür sind folgende Erwägungen maßgeblich: Zum einen dürften die griechischen Behörden für die Organisation der Überstellung des Bruders des Antragstellers und die Ausstellung der erforderlichen Dokumente zuständig sein. Zum anderen geht das Gericht davon aus, dass das Bundesamt angesichts der fortbestehenden Zuständigkeit und zur Sicherung des Kindeswohls nach der Dublin III-Verordnung nunmehr alles daran setzen wird, in Absprache mit den griechischen Behörden eine Überstellung des Bruders des Antragstellers zu erreichen. Hierfür könnte es sich anbieten, die Kontakte und Unterstützung der deutschen Liaisonbeamtin in Griechenland zu nutzen. Auch ist zu berücksichtigen, dass der minderjährige Bruder des Antragstellers hier Aufnahme und Unterstützung bei seinem Bruder finden wird, mithin die deutschen Behörden keine Unterkunft organisieren müssen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).