Urteil
22 K 696/17.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2017:1107.22K696.17A.00
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Tenor
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10. Januar 2016 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Kläger und die Beklagte je zu Hälfte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des auf Grund dieser Entscheidung vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10. Januar 2016 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Kläger und die Beklagte je zu Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des auf Grund dieser Entscheidung vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger reiste nach eigenen Angaben am 6. Oktober 2015 nach Deutschland ein und erhielt am 16. Oktober 2015 eine von der Zentralen Ausländerbehörde E. ausgestellte und bis zum 16. Januar 2016 gültige Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender (nachfolgend: BÜMA). Am 18. April 2016 erhob der Kläger unter Vorlage der Büma, deren Gültigkeit mittlerweile bis zum 17. Mai 2016 verlängert worden war, Klage beim erkennenden Gericht mit dem Begehren, die Beklagte zu verpflichten ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und subsidiären Schutzes und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG vorliegen. Die Mitteilung über den Eingang der Klage ging zusammen mit einer Abschrift der BÜMA am 19. April 2016 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) ein. Am 16. Juni 2016 stellte der Kläger beim Bundesamt einen förmlichen Asylantrag. Unter dem 16. Juni 2016 wurde in der Asylakte des Klägers vermerkt, dass ein Eurodac-Treffer Kroatien vorliege. Am 10. August 2016 ersuchte das Bundesamt Kroatien mit Hinweis darauf, dass der Kläger laut Eurodac-Datenbestand am 4. Oktober 2015 dort registriert worden sei, um Aufnahme des Klägers. Das Ersuchen ging ausweislich einer automatisch generierten Empfangsbestätigung am gleichen Tag bei der kroatischen Behörde ein. Eine Reaktion seitens Kroatiens erfolgte nicht. Mit Bescheid vom 10. Januar 2016 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) vorliegen (Ziffer 2), ordnete die Abschiebung des Klägers nach Kroatien an (Ziffer 3) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 6 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4). Zur Begründung wird ausgeführt, dass der Asylantrag des Klägers gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG unzulässig sei, weil Kroatien für die Prüfung des Asylantrages des Klägers zuständig sei. Dem Kläger drohe in Kroatien auch keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG führen würde. Es seien auch keine sonstigen außergewöhnlichen humanitären Gründe ersichtlich, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO auszuüben. Das an eine Abschiebung anknüpfende gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot sei zu befristen; Gründe für eine weitere Reduzierung der Frist lägen nicht vor. Der Kläger hat gegen den ihm am 12. Januar 2017 zugestellten Bescheid am 17. Januar 2017 Klage erhoben und vorläufigen Rechtsschutz beantragt. Mit Beschluss des erkennenden Gerichts vom 1. März 2017 (Az. 22 L 223/17.A) ist die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheides angeordnet worden. Zur Begründung der Klage macht der Kläger im Wesentlichen geltend: Er sei mit seinen Geschwistern auf dem Seeweg von der Türkei kommend nach Griechenland in die Europäische Union eingereist. Seinen Geschwistern sei in Deutschland internationaler Schutz zuerkannt worden. Der Kläger beantragt schriftsätzlich wörtlich, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10. Januar 2017, zugestellt am 12. Januar 2017 aufzuheben und die Beklagte, zu verpflichten, 1. ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, 2. hilfsweise ihm den subsidiären Schutz zuzuerkennen, 3. hilfsweise Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG festzustellen. Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt. Der Rechtsstreit ist mit Beschluss der Kammer vom 11. September 2017 auf die Vorsitzende als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen worden. Der Kläger hat mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 2. August 2017 und vom 3. November 2017 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Die Beklagte hat gegenüber dem Gericht durch allgemeine Prozesserklärung das Einverständnis mit dem Verzicht auf mündliche Verhandlung erklärt. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der dazu beigezogenen Gerichtsakte 22 L 223/17.A sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung. Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zulässig und begründet. Im Übrigen ist sie unzulässig. Soweit der Kläger die Verpflichtung der Beklagten beantragt, ihn als Asylberechtigten/Flüchtling anzuerkennen, hilfsweise ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen, hilfsweise Abschiebungsverbote festzustellen, ist die Klage schon nicht zulässig. Denn allein statthafte Klageart einer Klage, die sich mit dem Hauptantrag - wie hier - gegen eine Ablehnung des Asylantrages wegen einer nach den unionsrechtlichen Regelungen der Dublin-Verordnung gegebenen Unzuständigkeit Deutschlands richtet, ist die Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 1. Var. VwGO. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2015 ‑ 1 C 32/14 ‑, Rdn. 13 ff, juris; OVG NRW, Urteile vom 7. März 2014 ‑ 1 A 21/12.A ‑, Rdn. 28 ff und vom 16. September 2015 ‑ 13 A 800/15.A ‑, Rdn. 22 ff, juris, m. w. N. Soweit in dem Verpflichtungsbegehren das auf die Aufhebung der Regelungen in Ziffer 1 (Unzulässigkeitsentscheidung) und Ziffer 3 (Abschiebungsanordnung) gerichtete Anfechtungsbegehren enthalten ist, ist die Klage zulässig und begründet. Die isolierte Aufhebung dieser Regelungen führt auf die weitere Prüfung des Asylantrags des Klägers durch die Beklagte. Denn mit der Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheides wird das Verwaltungsverfahren in den Verfahrensstand zurückversetzt, in dem es vor Erlass der streitgegenständlichen Regelungen war. Das Bundesamt ist im Falle einer Aufhebung des Bescheides gemäß §§ 24, 31 AsylG gesetzlich verpflichtet, das Asylverfahren weiterzuführen. Ob auch bezüglich der Negativfeststellung über Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG (Ziffer 2) und der Befristungsentscheidung (Ziffer 4) die isolierte Anfechtungsklage statthaft wäre, bedarf keiner Entscheidung. Denn diesbezügliche Klagebegehren werden hier allenfalls hilfsweise geltend gemacht. Über die Hilfsanträge ist nicht zu entscheiden, weil der allein als Anfechtungsklage statthafte (Haupt-)Antrag Erfolg hat. Die Klage wurde auch fristgerecht im Sinne von § 74 Abs. 1, 2. Hs. AsylG innerhalb von einer Woche nach Bekanntgabe des angegriffenen Bescheides erhoben. Die Klage ist auch begründet. In dem für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (vgl. § 77 Abs. 1 S. 1 AsylG) ist der streitgegenständliche Bescheid des Bundesamtes rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO. 1. Dies gilt zunächst für die Ablehnung des Asylantrags des Klägers als unzulässig in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides. Diese findet keine Rechtsgrundlage in § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 a) AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), für die Durchführung des Asylverfahrens dieses Antragstellers zuständig ist. Diese Voraussetzungen liegen hier zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts nicht (mehr) vor. Kroatien ist für die Prüfung des Asylantrages des Klägers nicht (mehr) nach Maßgabe der Dublin III-VO zuständig. Die Dublin III-VO findet gemäß Art. 49 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO auf alle in Deutschland ab dem 1. Januar 2014 gestellten Anträge auf internationalen Schutz Anwendung, mithin auch auf das Schutzgesuch des Klägers, wobei offen bleiben kann, ob ein Antrag auf internationalen Schutz schon in der Meldung des Klägers als Asylsuchender im Oktober 2015 zu sehen ist oder erst in dem förmlichen Asylantrag im Juni 2016. Die zunächst bestehende Zuständigkeit Kroatiens (a.) ist wegen verspäteter Stellung des Übernahmeersuchens auf die Beklagte übergegangen (b.). Auf diesen Zuständigkeitsübergang kann sich der Kläger berufen (c.). a. Nach Maßgabe der Dublin III-VO war Kroatien zunächst für die Prüfung des Asylantrags des Klägers zuständig. Dies ergibt sich aus Art. 13 Abs. 1 Dublin III‑VO. Nach dieser Norm ist der Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrages zuständig, in den der betreffende Ausländer ausweislich der in dieser Norm genannten Erkenntnismittel aus einem Drittstaat kommend illegal eingereist ist, wenn der Tag des illegalen Grenzübertritts zum maßgeblichen Zeitpunkt der erstmaligen Beantragung internationalen Schutzes in einem Mitgliedstaat (vgl. Art. 7 Abs. 2 Dublin III‑VO) noch nicht länger als zwölf Monate zurückliegt. Die Anfrage im EURODAC-Verzeichnis hat ausweislich der in der Asylakte festgehaltenen Daten ergeben, dass sich der Antragsteller vor seiner Einreise in das Bundesgebiet in Kroatien aufgehalten hat und dort erkennungsdienstlich behandelt wurde. Es liegen damit hinreichende Indizien dafür vor, dass der Antragsteller aus einem Drittstaat kommend illegal nach Kroatien eingereist ist. Dies entspricht auch seinen eigenen Angaben gegenüber dem Bundesamt am 16. Juni 2016 sowie seinem Vorbringen im gerichtlichen Verfahren (Einreise aus Serbien nach Kroatien). b. Die Zuständigkeit ist aber nach den Vorschriften über das Aufnahmeverfahren auf die Beklagte übergegangen. Nach diesen Vorschriften (Art. 21, 22 und 29 Dublin III-VO) muss das Übernahmegesuch an den zuständigen Mitgliedstaat binnen einer Frist von drei Monaten nach der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gerichtet werden (Art. 21 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO). Im Falle eines Eurodac-Treffers gilt die kürzere Ersuchensfrist von zwei Monaten (vgl. Art. 21 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-VO) ab Erhalt des Eurodac-Treffers. Der Antrag auf internationalen Schutz ist hier am 19. April 2016 gestellt worden. Art. 20 Abs. 2 Dublin III-VO enthält die materielle Definition des Antrags auf internationalen Schutz. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union gilt ein solcher Antrag nach dieser Vorschrift als gestellt, wenn der mit der Durchführung der sich aus der Dublin III-VO ergebenden Verpflichtungen betrauten Behörde ein Schriftstück zugegangen ist, das von einer Behörde erstellt wurde und bescheinigt, dass ein Staatsangehöriger eines Nicht-EU-Landes um internationalen Schutz ersucht hat, oder, gegebenenfalls, wenn ihr nur die wichtigsten in einem solchen Schriftstück enthaltenen Informationen, nicht aber das Schriftstück selbst oder eine Kopie davon, zugegangen sind. Vgl. EuGH, Urteil vom 26. Juli 2017 - C-670/16 Mengesteab -, juris, Rdn. 75 ff., 103; OVG NRW, Beschluss vom 6. September 2017 ‑ 11 A 1810/15.A ‑, Rdn. 13, juris. Die zuvor insbesondere in der Rechtsprechung umstrittene Frage, ob auch die Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender (BÜMA) unter die Definition des Art. 20 Abs. 2 Dublin III-VO fällt, ist damit beantwortet worden. Jedenfalls dann, wenn die BÜMA dem Bundesamt übermittelt oder ihm die darin enthaltenen Informationen zur Verfügung gestellt worden sind, gilt der Antrag auf internationalen Schutz im Sinne der Dublin-Regeln als gestellt. Denn anhand dieser Informationen hat das Bundesamt - was erforderlich ist, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wirksam einleiten zu können - zuverlässig Kenntnis darüber erlangt, dass ein Drittstaatsangehöriger um internationalen Schutz nachgesucht hat. Vgl. EuGH, Urteil vom 26. Juli 2017 - C-670/16 Mengesteab -, juris, Rdn. 75 ff., 88; OVG NRW, Beschluss vom 6. September 2017 ‑ 11 A 1810/15.A ‑, Rdn. 15, juris. Vorliegend hat das Bundesamt am 19. April 2016 mit dem Eingang der gerichtlichen Mitteilung über die auf Schutzgewährung gerichteten Untätigkeitsklage des Klägers sowie der als Anlage beigefügten BÜMA Kenntnis in diesem Sinne von dem Schutzgesuch des Klägers erhalten, Das Aufnahmegesuch hätte bis zum 19. Juli 2016 an Kroatien gerichtet werden müssen, um die Frist des Art. 21 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO zu wahren. Diese Frist nicht etwa durch Anwendung der in Art. 21 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-VO bestimmten Frist von 2 Monaten nach Erhalt des Eurodac-Treffers zu verlängern. Insoweit bedarf es auch keiner Aufklärung, wann das Bundesamt Kenntnis von dem Eurodac-Treffer erhielt, was sich der Asylakte nicht entnehmen lässt. Selbst wenn das Bundesamt erst am 16. Juni 2016 Kenntnis von dem Eurodac-Treffer erhalten haben sollte, als diese Kenntnis durch einen Aktenvermerk erstmals aktenkundig gemacht wurde, führt dies nicht auf einer Verlängerung der Frist zur Stellung des Aufnahmegesuchs nach Art. 21 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-VO über den Ablauf den durch Art. 21 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO bestimmten Fristablauf am 19. Juli 2016 hinaus. Denn Art. 21 Abs. 1 der Dublin-III-Verordnung ist dahin auszulegen, dass es nicht möglich ist, ein Aufnahmegesuch mehr als drei Monate nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz wirksam zu unterbreiten, auch wenn dies weniger als zwei Monate nach Erhalt einer Eurodac-Treffermeldung im Sinne dieser Vorschrift geschieht, EuGH, Urteil vom 26. Juli 2017 – C-670/16 –, Rdn. 74, juris. Das Aufnahmegesuch wurde vorliegend nicht fristgerecht bis zum 19. Juli 2016 gestellt. Maßgeblich ist grundsätzlich der Zeitpunkt, in dem das Gesuch beim Empfänger eingeht, OVG NRW, Beschluss vom 6. September 2017 – 11 A 1810/15.A –, Rdn. 18 juris. Das den Kläger betreffende Aufnahmegesuch wurde erst am 10. August 2016 gestellt und ging an diesem Tag bei der kroatischen Behörde ein. Der Fristablauf begründet gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 3 Dublin III-VO den Übergang der Zuständigkeit für die Prüfung des Asylbegehrens auf die Beklagte. Der Asylantrag ist damit nicht (mehr) nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a AsylG unzulässig. Die in Ziffer 1 der angefochtenen Bescheide ausgesprochene Unzulässigkeit erweist sich als rechtswidrig mit der Folge, dass das Bundesamt das Asylverfahren des Klägers fortzuführen und eine Sachentscheidung zu treffen hat (vgl. § 31 Abs. 2 AsylG). OVG NRW, Beschluss vom 6. September 2017 ‑ 11 A 1810/15.A ‑, Rdn. 24, juris. c. Der Kläger kann sich auf den Ablauf der Frist für die Stellung des Übernahmeersuchens mit der Folge des Zuständigkeitsübergangs auf die Beklagte berufen. Art. 27 Abs. 1 Dublin III-VO garantiert einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz, der u. a. die Möglichkeit beinhaltet, einen Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung einzulegen und die Einhaltung der zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats maßgeblichen Vorschriften der Dublin III-VO zur gerichtlichen Überprüfung zu stellen. OVG NRW, Beschluss vom 6. September 2017 ‑ 11 A 1810/15.A ‑, Rdn. 25, juris unter Hinweis auf EuGH, Urteile vom 7. Juni 2016 - C-63/15 Ghezelbash und C-155/15 Karim - sowie Urteil vom 26. Juli 2017 - C-670/16 Mengesteab -, Rdn. 41 ff., 62, sämtlich bei juris. 2. Da Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides aufzuheben ist, kann auch die in Ziffer 2 des Bescheides getroffene Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, keinen Bestand haben. Denn mit der Aufhebung der in Ziffer 1 des Bescheides getroffenen Entscheidung über die Unzulässigkeit des Asylantrages des Klägers fehlt es an den Voraussetzungen für eine Feststellung des Nichtbestehens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG durch die Beklagte. Gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG ist nämlich in den Fällen des § 31 Abs. 2 AsylG und in Entscheidungen über unzulässige Asylanträge festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen. Nach dem Übergang der Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers auf die Beklagte ist dessen Asylantrag aus den oben genannten Gründen jedoch nicht (mehr) nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG unzulässig. 3. Die in Ziffer 3 des angefochtenen Bescheids verfügte Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ebenfalls rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Nach dieser Norm ordnet das Bundesamt die Abschiebung in einen für die Durchführung des Asylverfahrens nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Es fehlt hier aus den oben genannten Gründen schon an der nach den Maßstäben des § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG zu beurteilenden Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats für die Prüfung des Asylantrages des Klägers. 4. Da Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheides aufzuheben ist, kann auch die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG in Ziffer 4 des angefochtenen Bescheides keinen Bestand haben. Denn mit der Aufhebung der in Ziffer 3 des Bescheides verfügten Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG fehlt es schon an der erforderlichen Zuständigkeit des Bundesamtes für die Befristungsentscheidung. Die aus § 75 Nr. 12 AufenthG folgende Zuständigkeit des Bundesamtes im Zusammenhang mit einer Abschiebungsanordnung entfällt mit deren Aufhebung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO, §§ 83b, 83c AsylG. Dem erfolgreichen Anfechtungsbegehren kommt in etwa das gleiche Gewicht zu wie dem über das Anfechtungsbegehren hinausgehende, hier erfolglos bleibende Verpflichtungsbegehren des Klägers. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 und Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.