Leitsatz: Sanktionen des eritreischen Staates gegen Angehörige von Personen, die sich dem Nationaldienst durch illegale Ausreise entzogen haben, knüpfen nicht ohne weiteres an ein flüchtlingsrelevantes Merkmal i.S.d. § 3b AsylG - hier: die politische Überzeugung - des Angehörigen an (Anschluss an Urteil vom 16. März 2017 – 6 K 12164/16.A –, juris). Vorverfolgt ausgereiste Angehörige von Deserteuren können sich auf die Beweiserleichterung gemäß Art. 4 Abs. 4 EURL 2011/95/EU berufen. Die außergerichtliche und willkürliche Inhaftierung von Angehörigen von Deserteuren stellt Verfolgungshandlungen i.S.d. § 3a Abs. 1 AsylG und zugleich unmenschliche und erniedrigende BEhandlung i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG i.V.m. Art. 3 EMRK dar. Zur Verfolgung in Eritrea wegen exilpolitischen Betätigung (hier verneint) . Zur Verfolgung pfingstchristlicher Glaubensangehöriger in Eritrea (hier verneint). Zur Zwangsbeschneidung in Eritrea. Die Beklagte wird unter Aufhebung von Ziffern 2. bis 5. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16. November 2016 verpflichtet, den Klägern subsidiären Schutz zuzuerkennen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Kläger zu 1/3 als Gesamtschuldner und die Beklagte zu 2/3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Klägerin zu 1. ist nach eigenem Bekunden am 00.00.1974 in L. /Eritrea geboren. Sie ist eritreische Staatsangehörige und gehört zur Volksgruppe der Bilen. Sie reiste nach Ihren Angaben am 24. April 2013 gemeinsam mit den am 15. Februar 2006 und 4. Juli 2007 in Riad/Saudi-Arabien geborenen Klägern zu 2. und 3. in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sie stellten am 29. April 2013 bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - nachfolgend: Bundesamt - einen Asylantrag, den sie später auf die Zuerkennung internationalen Schutzes beschränkten. Die Klägerin zu 1. wurde sodann am 29. August 2013 niederschriftlich zur Vorbereitung ihrer Anhörung befragt. Dort gab sie an, sie sei 2004 zu Fuß von Eritrea in den Sudan gegangen. 2005 sei sie mit ihrem Mann, den sie am 00.00.2002 in L. geheiratet habe, nach Saudi-Arabien geflogen. Dort habe sie einen gefälschten eritreischen Pass mit einem ungarischen Visum gekauft, weil sie dort als Christin Probleme gehabt habe. Mit dem Pass sei sie im Februar 2013 mit dem Flugzeug nach Italien geflogen und im März 2013 mit dem Auto in die Schweiz gefahren. Im April 2013 sei sie mit dem Auto nach Deutschland gekommen. Ihr Ehemann lebe ohne festen Wohnsitz im Sudan und Südsudan. In Eritrea lebten noch Ihre Eltern und drei Geschwister sowie weitere Großfamilie. Außerdem lebten noch zwei Geschwister in Saudi-Arabien und ein Bruder im Sudan. Zuvor hatte die Klägerin zu 1. am 6. März 2013 in der Schweiz einen Asylantrag gestellt. Ein anschließendes Übernahmeersuchen der Schweizer Asylbehörden war hierauf von den ungarischen Behörden akzeptiert worden. Ein erneutes Übernahmeersuchen des Bundesamtes vom 5. November 2013 wurde dagegen von den ungarischen Behörden abgelehnt. Das Asylverfahren der Kläger wurde daraufhin am 5. Dezember 2013 von der Beklagten übernommen. Im Sommer 2015 wurde die Klägerin zu 1. schriftlich zu ihren Asylgründen befragt. In dem entsprechenden Fragebogen gab sie am 15. Juni 2015 an, ihr Ehemann sei in Eritrea bei der 24. Runde des National- bzw. Wehrdienstes einberufen worden. Ein Jahr nach der Eheschließung seien Soldaten nachts in ihre Wohnung gekommen. Sie hätten gefragt, wo ihr Mann wäre. Sie hätten gesagt, ihr Mann sei mit Eigentum/Vermögen des Staates verschwunden. Sie solle verraten, wo er sich versteckt halte. Sie sei dann zwei Nächte in ein Gefängnis gesteckt und dort streng beobachtet und kontrolliert worden. Obwohl sie mehrmals gesagt habe, dass sie nicht wisse, wo ihr Mann sei, habe man ihr nicht geglaubt. Nach drei Tagen seien die Soldaten in ihre Wohnung gekommen und hätten die ganzen Waren mit einem Auto aus Ihrem Geschäft abgeholt. Die Soldaten hätten ihr Geschäft gesperrt und ihr den Gewerbeschein entzogen. Daher habe sie nicht mehr in B. , dem Heimatdorf ihres Mannes leben können und sei zu ihren Eltern in die Stadt L. gezogen. Die Soldaten hätten hierauf Verdacht geschöpft, dass sie das Land verlassen wolle und seien zur Wohnung ihrer Eltern gekommen. Zufällig sei sie nicht zu Hause gewesen. Ihre Eltern hätten sie auffordern sollen, zur Polizei zu kommen. Später habe ihr ein Verwandter zu ihr gesagt, die Soldaten wollten sie anstatt ihres Mannes festnehmen. Um nicht verhaftet zu werden, sei sie dann aus dem Land geflüchtet, obwohl sie gewusst habe, dass dies lebensgefährlich und illegal sei. Außerdem sei sie hier exilpolitisch tätig. Sie sei Mitglied der Eritrean National Salvation Front (ENSF) und engagiere sich aktiv gegen die eritreische Regierung. Sie befürchte im Falle ihrer Rückkehr nach Eritrea unter beiden Aspekten – illegale Ausreise und oppositionelle Tätigkeit – Bestrafung. Mit einer Beschränkung ihres Asylantrages auf internationalen Schutz sei sie einverstanden. Nachdem das erkennende Gericht die Beklagte im Rahmen einer Untätigkeitsklage mit Urteil vom 20. Juli 2016 zur Bescheidung des Asylantrages binnen drei Monaten verpflichtet hatte (6 K 3684/16.A), hörte das Bundesamt die Klägerin zu 1. am 7. November 2016 persönlich zu ihren Asylgründen an. Sie trug vor, sie sei eritreische Staatsbürgerin und habe Eritrea bereits im Juni 2004 in Richtung Sudan verlassen. Sie sei ihrem Mann nachgereist, der vom eritreischen Nationaldienst desertiert und in den Sudan geflüchtet sei. Er habe sie in seine Fluchtpläne nicht eingeweiht. Sie sei dann mehrfach von Soldaten zu Hause aufgesucht und nach seinem Verbleib gefragt worden. Nachdem sie keine Auskunft habe geben können, hätten die Soldaten sie mitgenommen und in das Gefängnis von L. G. gebracht. Dort sei sie drei Tage verhört worden. Gefoltert habe man sie nicht. Nachdem die Soldaten nichts über ihren Mann hätten erfahren können, sei sie freigelassen worden. Nach etwa zwei Wochen habe man sie erneut zu Hause aufgesucht und nach dem Verbleib ihres Mannes befragt. Da sie immer noch keine Angaben hierzu habe machen können, hätten die Soldaten den von ihr betriebenen Kiosk geschlossen. Daraufhin sei sie zu ihren Eltern gezogen, um etwas Ruhe zu finden. Als sie dann von dem Cousin ihres Mannes erfahren habe, dass dieser offenbar wichtige Dokumente vom Militär ins Ausland verbracht habe und deshalb auch ihre erneute Verhaftung nicht auszuschließen sei, habe sie Angst bekommen und sei in den Sudan geflüchtet. In der Stadt L1. habe sie zufällig erfahren, dass ihr Mann in L2. leben solle. Nach insgesamt anderthalb Jahren habe sie ihn wieder getroffen. Nach einiger Zeit hätten sie sich gefälschte Pässe besorgt und seien damit Ende 2005 nach Saudi Arabien gereist. Dort habe ihr Mann als Lkw-Fahrer gearbeitet. 2009 habe er Ärger mit seinem Chef bekommen. Man habe ihm darauf die Aufenthaltserlaubnis entzogen und ihn in den Sudan abgeschoben. Damit sei auch ihre Aufenthaltserlaubnis erloschen. Sie habe sich anschließend mit ihren Kindern bei ihren ebenfalls in Saudi-Arabien lebenden Geschwistern illegal aufgehalten. Nach drei Jahren ohne Krankenversicherungsschutz habe sie sich entschlossen, mit den Klägern zu 2. und 3. nach Italien auszureisen. Dabei habe ihr ein Schlepper geholfen, der hierfür etwa 25.000 € erhalten habe. Das Geld habe sie von ihren Geschwistern und der Familie ihres Mannes sowie von Freunden bekommen. Sie selbst habe keine Reisedokumente in den Händen gehalten. Sie sei dann im Februar 2013 mit dem Flugzeug nach Italien geflogen und im März 2013 mit dem Auto in die Schweiz gefahren. Nachdem sie dort einen Asylantrag gestellt habe, sei sie im April 2013 mit dem Auto nach Deutschland gefahren. Zu ihrem Mann habe sie keinen Kontakt. Der Telefonkontakt sei eingeschlafen. Sie habe irgendwann erfahren, dass er sich im Südsudan aufhalten solle. Heute wisse sie nicht, wie es ihm gehe. Mit Bescheid vom 16. November 2016 lehnte das Bundesamt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (1.) und des subsidiären Schutzstatus (2.) ab und stellte fest dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG für die Kläger nicht vorliegen (3.). Zugleich wurde den Klägern für den Fall der Nichtausreise binnen 30 Tagen nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens die Abschiebung nach Eritrea angedroht (4.) und das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (5.). Zur Begründung hieß es im Wesentlichen, die Klägerin zu 1. habe nicht glaubhaft machen können, dass ihr in Eritrea tatsächlich Sippenhaft drohe. Die Angaben hierzu seien pauschal und widersprüchlich, zumal Sie bereits inhaftiert und angeblich nach kurzer Befragung wieder auf freien Fuß gesetzt worden sei. Widersprüchlich sei der Vortrag auch bezüglich der Vorwürfe gegen den Ehemann. So habe die Klägerin in der vorbereitenden Befragung angegeben, er habe Geld der Armee unterschlagen. Später sagte sie, er habe wichtige Unterlagen ins Ausland gebracht. Außerdem gebe es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin Eritrea illegal verlassen habe noch tatsächlich aus Eritrea stamme. Vielmehr sei davon auszugehen, dass sie sich im Rahmen der üblichen Gastarbeiterkontrakte aus Eritrea oder Äthiopien legal nach Saudi-Arabien begeben habe. Gegen ihre Darstellung, sich einem falschen Pass im Sudan gekauft zu haben, spreche zudem die praktizierte strenge ausländerpolizeiliche Überwachung in Saudi-Arabien gerade gegenüber Ausländern aus Afrika. Die behauptete Vorverfolgung sei somit als unglaubhaft zu werden. Allein die Herkunft aus Eritrea könne ebenfalls keinen Flüchtlingsschutz auslösen. Die bloße Stellung eines Asylantrages führe nach aktueller Auskunftslage nicht zu einer politisch motivierten Verfolgung, zumal es zahlreiche Asylbewerber gebe, die besuchsweise nach Eritrea zurückgekehrt seien, ohne dort von den Behörden behelligt worden zu sein. Auch die illegale Ausreise allein begründe nicht die Annahme einer staatlichen Verfolgung im Sinne des §§ 3 AsylG, da eine mögliche Strafe bei Rückkehr nicht an flüchtlingsschutzrelevante Merkmale anknüpfe. Die exilpolitische Tätigkeit beschränke sich auf bloßes Mitläufertum, das im Fall der Rückkehr nach Eritrea ebenfalls nicht zu flüchtlingsrelevanten Maßnahmen führe. Die Kläger haben am 22. November 2016 Klage erhoben. Sie tragen ergänzend vor, die Klägerin zu 1. nehme regelmäßig an den monatlich stattfindenden Sitzungen der ENSF in Deutschland teil. Sie helfe bei den Parteiarbeiten, indem sie unter anderem Getränke bei den Sitzungen ausgebe. Des Weiteren sei sie seit einem Jahr Mitglied der eritreischen Muluwengel-Gemeinde, einer in Eritrea verbotenen evangelikalen Gemeinde. Sie nehme an Gottesdiensten teil und sei Mitglied des Gemeindechores. Samstags nehme sie an den Bibelstunden teil und auch an Nachtgebeten. Die Taufe sei für das Frühjahr 2017 geplant. Des Weiteren drohe der Klägerin zu 2. im Falle der Rückkehr nach Eritrea Genitalbeschneidung. Die Klägerin zu 1. stamme aus einer traditionellen Familie und habe selbst Genitalbeschneidung erleiden müssen. Dies wolle sie ihrer Tochter ersparen. Sie könne jedoch ihre Tochter nicht dauerhaft vor einem derartigen Übergriff durch die eigene Familie beschützen. Damit lägen unter vielerlei Aspekten Verfolgungsgründe vor. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter Aufhebung des Bundesamtsbescheides vom 16. November 2016 zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise Ihnen den subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 AsylG zuzuerkennen, weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten 6 K 13718/16.A und 6 K 3684/16.A sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Einzelrichter ist zuständig, nachdem die Kammer ihm den Rechtsstreit zur Entscheidung übertragen hat (§ 76 Absatz 1 des Asylgesetzes – AsylG). Die zulässige Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Sie ist teilweise begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 16. November 2016 ist hinsichtlich Ziffer 1. rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten; ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft steht ihnen nicht zu (I.); im Übrigen ist der Bescheid rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten; ihnen stehen zu dem gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes einschließlich der Aufhebung der Abschiebungsandrohung, der negativen Feststellung zu Abschiebungsverboten und der Befristungsentscheidung zu (II.), § 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO. I. Den Klägern steht ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht zu. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer ein Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr.1) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (Nr. 2a) oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (Nr. 2b). Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten zunächst Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), ferner Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). § 3a Abs. 2 AsylG nennt als mögliche Verfolgungshandlungen beispielhaft u.a. die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt (Nr. 1), gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden (Nr. 2), unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung (Nr. 3) sowie Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Absatz 2 AsylG fallen (Nr. 5). Dabei muss gemäß § 3a Abs. 3 AsylG zwischen den Verfolgungsgründen im Sinne von § 3 Abs. 1, § 3b AsylG und der Verfolgungshandlung bzw. den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen. Gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG ist unter dem Begriff der politischen Überzeugung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG insbesondere zu verstehen, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3c AsylG genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er auf Grund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist. Nach § 3c AsylG kann die Verfolgung ausgehen von (1.) dem Staat, (2.) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, oder (3.) von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Gemäß § 3e Abs. 1 AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er (1.) in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und (2.) sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (interner Schutz). Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn sie aufgrund der im Herkunftsland des Antragstellers gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris Rn. 19. Dieser Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris Rn. 32 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5/09 –, juris Rn. 23; OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A –, juris Rn. 35 ff. Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits in seinem Herkunftsland verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ist dabei ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Vgl. insoweit Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staaten-losen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie). Mit Aufhebung des § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG in der bis zum Ablauf des 30. November 2013 geltenden Fassung sollte kein geänderter Prüfungsmaßstab einhergehen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 2014 – 9 A 2561/10.A –, juris Rn. 39 m.w.N., BT-Drs. 17/13063, S. 24. Ob sich der Antragsteller im Einzelfall auf diese Beweiserleichterung in Form einer tat-sächlichen Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden, berufen kann, bzw. die Vermutung widerlegt wurde, ist im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5/09 –, juris Rn. 23; OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A –, juris Rn. 39. Es ist Sache des Antragstellers, die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung schlüssig vorzutragen. Er hat dazu unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung Verfolgung droht bzw. bereits stattgefunden hat. Hierzu gehört, dass der Antragsteller zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Antragstellers berücksichtigt werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A –, juris Rn. 33 m.w.N. Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist den Klägern die Flüchtlingseigenschaft nicht zuzuerkennen. Die Klägerin zu 1. (1.) und die Kläger zu 2. und 3. (2.). sind in Eritrea keiner flüchtlingsrelevanten Verfolgung ausgesetzt. 1. Der Klägerin zu 1. droht im Falle ihrer Rückkehr nach Eritrea nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG. Die Klägerin kann sich insofern nicht als Vorverfolgte auf die Beweiserleichterung aus Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU berufen (a). Im Übrigen unterliegt sie im Falle der Rückkehr nach Eritrea nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer begründeten Furcht vor Verfolgung (b). a) Die Klägerin kann sich hinsichtlich einer flüchtlingsschutzrelevanten Verfolgung i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG nicht auf die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie berufen. Eine solche Vorverfolgung setzt voraus, dass die Klägerin bereits eine Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG und nicht bloß einen sonstigen ernsthaften Schaden i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG (vgl. Art. 15 der Qualifikationsrichtlinie) erlitten hat oder ihr eine solche unmittelbar bevorstand. Eine solche Verfolgung setzt voraus, dass die Verfolgungshandlung i.S.d. § 3a AsylG nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG– wie von § 3a Abs. 3 (vgl. Art. 9 Abs. 3 der Qualifikationsrichtlinie) nochmals klargestellt – an einen in § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3b Abs. 1 AsylG genannten Verfolgungsgrund – namentlich Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe – in dem Sinne anknüpft, dass sie „wegen“ des Verfolgungsgrundes erfolgt. Das ist vorliegend nicht der Fall. Zwar drohten ihr im Zeitpunkt ihrer Ausreise staatliche Verfolgungshandlungen i.S.d. § 3a Abs. 1 AsylG in Gestalt willkürlicher und außergerichtlicher Inhaftierung durch die eritreischen Behörden wegen der Desertion ihres Ehemannes (aa). Diese Maßnahmen knüpften jedoch nicht an einen Verfolgungsgrund an (bb). aa) Im Zeitpunkt der Ausreise drohte der Klägerin zu 1. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit jederzeit die willkürliche und außergerichtliche Verhaftung. Die Klägerin schilderte mehrfach – sowohl schriftlich als auch mündlich bei ihrer persönlichen Anhörung und gegenüber dem Einzelrichter –, dass sie mehrere Male von Soldaten zu Hause aufgesucht und nach dem Verbleib ihres aus dem Nationaldienst desertierten Ehemannes befragt und einmal für wenige Tage inhaftiert worden sei. Die Soldaten hätten außerdem ihren Kiosk geschlossen und die Gewerbelizenz entzogen. Die Drangsalierungen hätten auch nach ihrem Umzug aus dem Heimatdorf ihres Mannes (B1. ) zu ihren Eltern in die Stadt L. nicht aufgehört. Nachdem Soldaten auch in L. nach ihr gesucht und ihre Eltern nach ihrem Verbleib gefragt hätten und sie, die Klägerin, erfahren habe, dass man plane, sie abzuholen, habe sie sich zur Flucht entschlossen. Diese Schilderungen decken sich mit vorliegenden Berichten über außergerichtliche und willkürliche Inhaftierungen von Familienangehörigen von Deserteuren und Dienstverweigerern. Insofern ergibt sich nach Würdigung der dem Gericht vorliegenden Erkenntnisquellen folgendes Bild: Die Ermittlung der tatsächlichen Sanktionierungspraxis der eritreischen Behörden ist aufgrund der lückenhaften Auskunftslage zu Eritrea schwierig. Es existieren nur wenige verlässliche Primärquellen und nur wenige überprüfbare Informationen, die auf in Eritrea erhobenen empirischen Daten beruhen. Zahlreiche Informationen von Quellen außerhalb Eritreas sind Meinungen, Annahmen, Spekulationen und Schätzungen ohne empirische Datenbasis. Die verfügbaren Informationen sind oft wenig spezifisch, nicht aktuell, widersprüchlich und nicht verifizierbar. Sie beruhen teilweise auf unbekannten Quellen, was Quellenkritik und Quellenvalidierung verunmöglicht. Methodisch problematisch ist zudem, dass sich manche Organisationen in ihren Berichten über Eritrea gegenseitig zitieren und Quellen verwenden, ohne diese zu referenzieren. So kann der täuschende Eindruck einer breiten Quellenbasis für bestimmte Informationen entstehen, auch wenn die tatsächliche Quellenlage sehr dünn ist (Problematik der gegenseitigen Zitierung, "round-tripping" genannt). Schweizerisches Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30. Januar 2017 – D-7898/2015 – S. 15. Eritrea ist in vielen Bereichen eine "black box". Innerhalb des Einparteienstaates existieren seit 2001 keine nichtstaatlichen Medien und keine kritischen Stimmen mehr. Die eritreische Verwaltung (zivil und militärisch) verhält sich weitgehend intransparent. Änderungen der behördlichen Praxis werden kaum je öffentlich kommuniziert. Von den westlichen Staaten verfügen derzeit die USA, Italien, Frankreich, Deutschland, Großbritannien, eine Delegation der EU und Israel über Botschaften in Eritrea. Sie sind in ihrer Bewegungsfreiheit stark eingeschränkt. Die Mehrheit der Informationen in Berichten von Menschenrechtsorganisationen stützt sich aufgrund des fehlenden Zugangs zum Land auf Quellen außerhalb Eritreas, hauptsächlich auf Aussagen von eritreischen Flüchtlingen und Asylsuchenden. Problematisch hieran wird gesehen, dass Asylsuchende Eigeninteressen hätten, eine kritische Auseinandersetzung mit den verwendeten Quellen aber größtenteils fehle. Vgl. Schweizerisches Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30. Januar 2017 – D-7898/2015 – S. 15 f.; Landinfo, Report Eritrea: National Service, 20. Mai 2016, S. 6 f. Den vorliegenden Berichten ist jedoch zu entnehmen, dass Deserteuren und Dienstverweigerern in der Praxis Haftstrafen drohen, welche außergerichtlich und willkürlich – häufig von Militärvorgesetzten – verhängt werden. EASO, Länderfokus Eritrea, Mai 2015, S. 42; SEM, Focus Eritrea – Update Nationaldienst und illegale Ausreise, vom 22. Juni 2016, S. 21. Die Haftbedingungen sind häufig unmenschlich hart und lebensbedrohlich, insbesondere wegen massiver Überbelegung der Gefängnisse unzureichender medizinischer Behandlung und der Anwendung von incommunicado-Haft. Folter und Misshandlungen sind während der Inhaftierung verbreitet. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Eritrea, 21. November 2016, S. 15; Amnesty International, Eritrea - 20 Years of Independence, but still no Freedom, Mai 2013, S. 27. Human Rights Council, Bericht vom 8. Juni 2016, Nr. 219; Kibreab, The Open-Ended Eritrean National Service, Oktober 2014, S. 5, 14 (“draft evaders, deserters are routinely subjected to torture and detention under severe conditions”). Der Bericht des EASO, Länderfokus Eritrea, Mai 2015, S. 46 f., führt hierzu exemplarisch aus: „Einige Haftanstalten sind unterirdisch oder befinden sich in Schiffscontainern. In diesen kann es aufgrund des Klimas in Eritrea extrem heiß werden. Die Zellen sind oft derart überfüllt, dass sich die Häftlinge nur abwechselnd oder gar nicht hinlegen können. Die hygienischen Bedingungen sind schlecht. In manchen Gefängnissen gibt es anstelle einer Toilette nur ein Loch im Boden oder einen Kübel. Hofgang wird oft nicht erlaubt. Es gibt kaum medizinische Versorgung. Die Essensrationen sind klein und wenig nahrhaft, der Zugang zu Trinkwasser eingeschränkt. Teils werden die Häftlinge misshandelt oder gefoltert und zu Zwangsarbeit eingesetzt. Angehörige haben häufig keinen Zugang zu den Häftlingen. Frauen werden üblicherweise getrennt von Männern untergebracht. Dennoch gibt es Berichte über sexuellen Missbrauch und Vergewaltigung z.B. durch Wächter. Aufgrund dieser schwierigen Umstände kommt es Berichten zufolge immer wieder zu Todesfällen in Haft“. Zu den gängigen Foltermethoden gehören unter anderem Fesselungen über Tage oder sogar Wochen an Händen und oder Füßen mit Seilen und Handschellen („Helikopter“, „Ferro“, „Otto“, „Jesus Christ“) sowie das Verharren in einem Lastwagenreifen („Gomma“). Auch Waterboarding wird angewandt sowie das erzwungene Barfußgehen über scharfe Gegenstände oder sehr heißen Wüstenboden. Hinzu kommen meist Schläge. EASO, Länderfokus Eritrea, Mai 2015, S. 47; Human Rights Council, Bericht vom 5. Juni 2015, S. 284 ff. (Nr. 1015 ff.). Die Haftdauer liegt einigen Berichten zufolge im Bereich von einem Monat bis zu zwei Jahren, wobei Dienstverweigerer damit rechnen müssen, für einige Monate ohne Anklage inhaftiert und danach in die militärische Ausbildung – welche oftmals unter prekären, haftähnlichen Bedingungen stattfindet – überführt zu werden. Andere Betroffene berichten von einer Haftdauer von einigen Tagen bis zu mehreren Jahren, während der sie teilweise auch gefoltert würden, EASO, Länderfokus Eritrea, Mai 2015, S. 42; SEM, Focus Eritrea – Update Nationaldienst und illegale Ausreise, vom 22. Juni 2016, S. 19, 25, 31 m.w.N.; Amnesty International, Eritrea - 20 Years of Independence, but still no Freedom, Mai 2013, S. 26 f., wobei offenbar Geldzahlungen sowohl die Dauer als auch die Bedingungen der Inhaftierung bisweilen günstig beeinflussen können. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Eritrea vom 21. November 2016, S. 17. Strafmaßnahmen beschränken sich nach einigen Quellen auch nicht auf die Personen, die sich dem Nationalen Dienst entziehen, sondern treffen oft auch, wenn auch nicht systematisch, Familienangehörige. Gegen diese werden sowohl Geldzahlungen wie z.B. eine „Geldbuße“ von in der Regel rund 50.000 Nafka als auch Freiheitsentzug verhängt, um ins Ausland geflohene Deserteure bzw. Dienstverweigerer zur Rückkehr zu bewegen. Weitere Repressalien bestehen im Entzug von Genehmigungen zum Betrieb eines Gewerbes oder im Entzug von Eigentum. Vgl. Schweizerisches Bundesamt für Migration, National Service and State Structures in Eritrea, 28. Juni 2012, S. 10 f.; UNHCR, Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Eritrea, 20. April 2011, S. 17 f.; EASO, a.a.O., S. 43 m.w.N.; vgl. Auch Amnesty International [AI], Just Deserters, August 2016, S. 42; UN-Kommission, Report 2015, S. 203 f. Abs. 748 f. Es besteht kein durchgreifender Anlass, unter Berücksichtigung der vorstehenden Erkenntnisse an der Glaubhaftigkeit der Angaben der Klägerin zu 1. zu zweifeln. Ihre Schilderungen sind bezüglich des Kerngeschehens (mehrfache Besuche von Soldaten, Inhaftierung für zwei Nächte bzw. drei Tage ohne Misshandlung, anschließende Freilassung, Umzug nach L. mit weitere Besuche von Soldaten bei den Eltern, Furcht vor erneuter Inhaftierung) im Wesentlichen konsistent. Dass die Klägerin einmal berichtete, Soldaten hätten ihrem Mann die Wegnahme von „Eigentum/Vermögen des Staates“ vorgeworfen (Fragebogen) und ein anderes Mal die Verbringung „militärischer Dokumente ins Ausland“ (persönliche Anhörung), betrifft eher einen Nebenaspekt begründet keinen unauflöslichen Widerspruch. Vielmehr kann die Entwendung von Staatseigentum und militärischen Dokumenten ins Ausland – etwa beim Militärausweis – inhaltlich zusammenfallen. Anhaltspunkte für Übertreibungen oder gar gesteigertes Vorbringen liegen ebenfalls nicht vor. Die Klägerin wies im Gegenteil von sich aus darauf hin, sie sei lediglich einmal für wenige Tage inhaftiert und während der Haft weder geschlagen noch gefoltert worden. Die von der Klägerin dargestellte Wegnahme ihrer Gewerbelizenz und ihrer Waren gehörte offenbar zu den in Eritrea weit verbreiteten behördlichen Repressalien gegen Familienangehörige. Soweit das Bundesamt die fehlende Glaubhaftigkeit daraus abzuleiten sucht, die von der Klägerin dargestellte Einreise nach Saudi-Arabien mit gefälschten Pässen aus dem Sudan sei in Anbetracht der strengen Passkontrollen in Saudi-Arabien auszuschließen, so geht dies ohne – hier fehlende – belastbare Quellen nicht über eine bloße Behauptung hinaus. Zudem spricht gegen die Annahme der Unmöglichkeit zur Einreise mit gefälschten Pässen auch der Umstand, dass es der Klägerin zu 1. später unstreitig gelungen ist, mit einem gefälschten ungarischen Visum in den Schengen-Raum einzureisen, ohne dass die Fälschung zunächst aufgefallen wäre. Immerhin hatten die schweizerischen Asylbehörden im Rahmen eines Dublin-Verfahrens ein Übernahmeersuchen gestellt, das die ungarischen Behörden zunächst auch akzeptiert hatten (Bl. 56 VV). Im Übrigen findet sich für die Mutmaßung des Bundesamtes, die Klägerin sei im Jahre 2005 tatsächlich legal mit einem Visum im Rahmen eines üblichen Gastarbeiterkontraktes nach Saudi-Arabien ausgereist, in dem angefochtenen Bescheid kein Beleg. bb) Drohte der Klägerin zu 1. mithin als Ehefrau eines Deserteurs eine außergerichtliche und willkürliche Inhaftierung in Eritrea, die nach § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG als Verfolgungshandlung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG zu bewerten ist, fehlte es gleichwohl an einem Verfolgungsgrund gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 b Abs. 1 AsylG. Letzteres läge nur dann vor, wenn die Verfolgungshandlung aufgrund des Status, der Aktivitäten oder Überzeugungen des Ehegatten oder anderer Familienangehöriger ausgeübt würde. Denn die Gefahr eigener Verfolgung ergibt aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen nur dann, wenn diese wegen eines flüchtlingsrelevanten Merkmales erfolgt, das der Verfolgte mit dem Dritten teilt. BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 1991 – 2 BvR 902/85 –, BVerfGE 83, 216; BVerfG, Kammerbeschluss vom 28. Januar 1993 – 2 BvR 1803/92 –, InfAuslR 1993, 142, juris Rn. 21 m.w.N. Marx, AsylVfG, 8. Aufl. 2014, § 3b Rn. 43 ff. Dies ist im vorliegenden Fall zu verneinen. Eine Bestrafung der Klägerin wegen der Desertion ihres Ehemannes erfolgt nicht beachtlich wahrscheinlich in Anknüpfung an den hier allein näher in Betracht zu ziehenden Verfolgungsgrund der politischen Überzeugung (§ 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3 b Abs. 1 Nr. 5 AsylG). Dass der eritreische Staat allein aus der Desertion und illegalen Ausreise eine regimefeindliche Gesinnung des Wehrflüchtigen bzw. seiner Angehörigen ableitet, lässt sich derzeit nicht feststellen. Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung stellen Bestrafungen wegen Kriegsdienstverweigerung, selbst wenn sie von weltanschaulich totalitären Staaten ausgehen, nicht schlechthin eine politische Verfolgung dar. Dahin schlagen derartige Maßnahmen nur dann um, wenn sie zielgerichtet gegenüber bestimmten Personen eingesetzt werden, die durch die Maßnahmen gerade wegen ihrer Religion, ihrer politischen Überzeugung oder eines sonstigen asylerheblichen persönlichen Merkmals getroffen werden sollen. Die außergewöhnliche Härte einer drohenden Strafe ‑ insbesondere die in der Praxis verhängte und exekutierte Todesstrafe - gibt allerdings regelmäßig insbesondere dann Anlass zur Prüfung ihrer Asylrelevanz, wenn in einem totalitären Staat ein geordnetes und berechenbares Gerichtsverfahren fehlt und Strafen willkürlich verhängt werden, weil ein derartiges evidentes Fehlen rechtsstaatlicher Grundsätze ein Indiz für eine hinter der Strafnorm stehende Verfolgung in einem asylerheblichen Merkmal sein kann. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 1991 – 9 C 131/90 –, juris Rn. 19 m.w.N. Ähnliche Maßstäbe gelten für die Anwendung menschenrechtswidriger Behandlungen, insbesondere Folter. Folter ist als solche grundsätzlich nicht flüchtlingsrelevant. Wird sie jedoch wegen flüchtlingsrelevanter Merkmale eingesetzt oder im Blick auf diese Merkmale in verschärfter Form angewendet, ist sie also nach ihrer erkennbaren Gerichtetheit auf die politische Komponente der dem Betroffenen zur Last gelegten Taten bezogen, knüpft sie an die von ihm betätigte politische Überzeugung an und ist demgemäß flüchtlingsrelevant. Sie trifft ihn wegen seines Angriffs auf ein politisches Rechtsgut und damit wegen seiner sich auf diese Weise offenbarenden Gefährlichkeit für die Staatseinheit und die politischen Grundlagen des Staates. Vgl. zum Asylrecht: BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 1989 – 2 BvR 958/86 –, BVerfGE 81, 142-156 = juris Rn. 25 f. Allerdings stellt sich die Verfolgung von Taten, die sich gegen politische Rechtsgüter richten, gleichwohl nicht als politische Verfolgung dar, wenn derartige Umstände darauf schließen lassen, dass sie nicht der mit dem Delikt betätigten politischen Überzeugung als solcher gilt, sondern einer in solchen Taten zum Ausdruck gelangenden zusätzlichen kriminellen Komponente, deren Strafwürdigkeit der Staatenpraxis geläufig ist. So liegt es beispielsweise dann, wenn Straftaten in einer besonders kritischen Spannungslage verfolgt werden, um - objektiv nachvollziehbar - die privaten Rechtsgüter der Bürger zu schützen, nicht aber, um die Äußerung oder Betätigung einer politischen Überzeugung zu bestrafen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 – 2 BvR 502/86 –, BVerfGE 80, 315-353 = juris Rn. 52. Indes wird die Anwendung von Folter als eines menschenrechtswidrigen und eklatant gegen allgemeine Grundsätze des Völkerrechts verstoßenden Verfolgungsmittels häufig Indiz für ihren politischen Charakter sein. Der Folter haben in der Vergangenheit typischerweise politische oder religiöse Motive zugrunde gelegen. Dies ist auch heute nicht auszuschließen und gebietet, wenn die Anwendung von Folter festgestellt wird, eine besonders sorgfältige Prüfung der sie auslösenden staatlichen Motivation. Das gilt namentlich dann, wenn der Heimatstaat eines Asylbewerbers offiziell Foltermaßnahmen verurteilt, gleichwohl aber in der Staatspraxis ihre Anwendung billigt oder hinnimmt. Denn die Verfolgung erfolgt dann nicht offen, sondern im Wege besonders schwer zu ermittelnder "versteckter Repressalien", hinsichtlich deren dem dafür verantwortlichen Staat regelmäßig daran gelegen sein wird, die wahren Motive seiner Verfolgung zu verbergen. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1983 – 9 C 36/83 –, BVerwGE 67, 184-195 = juris Rn. 27 f., 44, Urteil vom 25. Juli 2000 – 9 C 28.99 -, BVerwGE 111, 334 = juris. Gleichwohl ist eine politische Anknüpfung nicht indiziert, wenn körperliche Übergriffe zur Erzwingung von Aussagen bei Verdacht von politischen wie nichtpolitischen Aktivitäten unterschiedslos erfolgen. Die Lasten und Beschränkungen, die ein autoritäres System eines fremden Staates seiner Bevölkerung allgemein auferlegt, vermögen für sich allein einen Asylanspruch nicht zu begründen. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2000 – 9 C 28.99 – BverwGE 111, 334; Urteil vom 17. Mai 1983 – 9 C 36/83 –, a.a.O., juris Rn. 34; Urteil vom 27. Mai 1986 – 9 C 35/86 –, BVerwGE 74, 226-233 = juris Rn. 12 ff. Insofern ist maßgeblich, ob der Staat seine Bürger in den genannten Merkmalen – etwa aufgrund zugeschriebener politischer Überzeugung – zu disziplinieren, sie ihretwegen niederzuhalten oder im schlimmsten Fall zu vernichten sucht oder ob er lediglich seine Herrschaftsstruktur aufrechtzuerhalten trachtet und dabei die Überzeugung seiner Staatsbürger unbehelligt lässt. Das bloße Aufrechterhalten oder Wiederherstellen "staatsbürgerlicher Disziplin", also des Gehorsams der "Gewaltunterworfenen" gegenüber Gesetzen, die nicht ihrerseits asylrelevanten Inhalt haben, ist daher für sich allein - auch wenn hierbei mit großer Härte vorgegangen wird - keine politische Verfolgung. BVerwG, Urteile vom 17. Mai 1983 – 9 C 36/83 –, a.a.O., juris Rn. 34, und vom 27. Mai 1986 – 9 C 35/86 –, BVerwGE 74, 226-233 = juris Rn. 12 ff. Unter diesen Gesichtspunkten ist daher auch der Zweck konkret angedrohter oder vom Asylbewerber befürchteter Sanktionen festzustellen. Von gleicher Bedeutung können auch die konkreten Umstände staatlichen Vorgehens und die praktische Handhabung der Sanktionsnorm sein. Insoweit werden sowohl etwaige Manipulationen des Strafvorwurfs wie auch die formellen Kriterien zu würdigen sein, nach denen ein staatlicher Eingriff stattfindet, z.B. welches Verfahren angewendet wird und wie die Zuständigkeiten dabei verteilt sind. Es macht einen Unterschied, ob die Entscheidung durch unabhängige, nur einem bereits vorliegenden Gesetz unterworfene allgemeine Gerichte erfolgt oder solchen staatlichen Organen wie Polizei, Militär, Sondergerichten überantwortet wird, oder gar ohne rechtliche Grundlage und ohne Durchführung eines geordneten Verfahrens erfolgt. Eine insoweit bestehende Bindungslosigkeit der staatlichen Strafgewalt spricht in erheblichem Maße für eine politische Verfolgung. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1983 – 9 C 36/83 –, a.a.O., juris Rn. 35 f. m.w.N. Ferner ist gemäß § 3b Abs. 2 AsylG bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht vor Verfolgung begründet ist, unerheblich, ob der Ausländer tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden. Maßgebend sind daher nicht die Motive des Opfers, sondern die Gründe, aus denen der Verfolgerstaat die befürchtete Verfolgung betreibt. Politische Verfolgung liegt daher auch vor, wenn nur eine vermeintliche politische Überzeugung getroffen werden soll. Ist aber einem Verfolgerstaat bekannt, dass eine solche Überzeugung nicht vorhanden ist, kommt grundsätzlich eine gegen persönliche Merkmale gerichtete politische Motivation nicht in Betracht, weil der Staat eine ihm missliebige politische Überzeugung gar nicht treffen kann. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1986 – 9 C 28.85 –, juris Rn. 25 m.w.N.; Urteil vom 24. April 1990 – 9 C 4/89 –, juris Rn. 15. Denkbar ist allerdings auch, dass der Staat eine politisch motivierte Verfolgung ohne Rücksicht auf das Vorhandensein einer Überzeugung betreibt. Davon wird man auszugehen haben, wenn ein Staat an sich belanglose äußere Verhaltensweisen seiner Bürger, wie z.B. das illegale Verlassen des Heimatstaates oder einen im Ausland gestellten Asylantrag, pauschal zum Anlass einer Gesinnungsverfolgung nimmt. In diesem Fall ist dem Verfolgerstaat die wirkliche Gesinnung seines Opfers gleichgültig. Eine solche Verfolgungssituation kommt aber nur in Ausnahmefällen in Betracht. Sie setzt ein in besonderem Maße unduldsames Regime voraus, das aufgrund einer alle Lebensbereiche umfassenden ideologisch einseitig ausgerichteten totalitären Struktur zu Überreaktionen neigt. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1986 – 9 C 28.85 –, juris Rn. 26; Urteil vom 15. Juli 1986 – 9 C 341/85 –, juris Rn. 17. Nach diesen Grundsätzen knüpfen etwaige Sanktionierungen von Dienstentziehung/Desertion und illegaler Ausreise durch den eritreischen Staat jedenfalls nicht generell an eine vermutete politische Überzeugung i.S.d. §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG an. Der gemäß § 3a Abs. 3 AsylG erforderliche Konnex zwischen Verfolgungshandlung und einer missliebigen politischen Überzeugung i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG lässt sich gegenwärtig nicht feststellen. Eine wegen Verweigerung des Nationaldienstes durch illegale Ausreise drohende Bestrafung vermag ohne Hinzutreten weiterer Umstände allenfalls eine Gefahr im Sinne der subsidiären Schutzbedürftigkeit zu begründen, vgl. zuletzt auch VG München, Urteil vom 10. Januar 2017 – M 12 K 16.33214 -, juris Rn. 27; VG Regensburg, Urteil vom 27. Oktober 2016 – RN 2 K 16.31289 –, juris; VG Ansbach, Urteil vom 26. September 2016 – AN 3 K 16.30584 –, juris; VG Augsburg, Urteil vom 11. August 2016 – Au 1 K 16.30744 –, juris; VG Braunschweig, Urteil vom 7. Juli 2015 – 7 A 368/14 – juris; Schweizerisches Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30. Januar 2017 – D-7898/2015 –, abrufbar unter www.bvger.ch., der das vorliegende Urteil unter Ziffer II. (s.u.) Rechnung trägt. Soweit einigen – vorwiegend älteren – Quellen zufolge die Desertion oder Wehrdienstverweigerung aufgrund des politischen bzw. ideologischen Charakters des Nationaldienstes von den Behörden als Ausdruck politischer Opposition bzw. Verrat an der Nation aufgefasst wird, UNHCR, Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Eritrea, 20. April 2011, S. 14; Müller, T.R., ‘Bare life and the developmental state: implications of the militarization of high education in Eritrea’, März 2008, S. 115; HRW, Service for Life. State Repression and Indefinite Conscription in Eritrea, 16. April 2009, S. 27. können diese gegenwärtig nicht vorbehaltlos zugrunde gelegt werden. Sie beziehen sich auf Ereignisse aus den Jahren 2008 und 2009. Die UNHCR-Eligibility Guidelines von 2011 rekurrieren beispielsweise auf eine Äußerung des Präsidenten Afewerki aus dem Jahre 2008, derzufolge die Fluchtbewegungen von der CIA gelenkt und organisiert würden. A.a.O., S. 15 (Fn. 107). Diese Erkenntnisse zur Behandlung rückgeführter Eritreer beruhen auf Erfahrungen mit Rückführungen von abgewiesenen Asylsuchenden, die zwischen 2002 und 2008 zurückgeführt wurden. So kommt auch die EASO-Länderfokus Eritrea, Mai 2015, S. 41, zu dem Schluss, dass die Einstufung von Deserteuren/Wehrflüchtigen als Oppositionelle mangels neuerer Erfahrungswerte „unklar“ sei. Vgl. auch VG Augsburg, Urteil vom 11. August 2016 – Au 1 K 16.30744 –, juris. Soweit gleichwohl auch jüngere Auskünfte des Human Rights Council, Einzelsachverständiger und internationaler Menschenrechtsorganisationen auch unter Bezugnahme auf die Zeugnisse von Eritreern, die in den letzten Jahren das Land verlassen haben, davon ausgehen, dass das Verlassen des Nationaldienstes bzw. des Landes und andere Vergehen wie Dienstverweigerung als Ausdruck politischer Opposition bzw. „Verrat“ aufgefasst werde, Human Rights Council, Report of the detailed findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea (A/HRC/29/CRP.1) vom 5. Juni 2015, S. 114, 300; Report of the detailed findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea (A/HRC/32/CPR.1) vom 8. Juni 2016. S. 59; Amnesty International Report 2015/16 vom 24. Februar 2016; Kibreab, The Open-Ended Eritrean National Service: The Driver of Forced Migration, S. 5; weitere Nachweise bei SEM, Focus Eritrea – Update Nationaldienst und illegale Ausreise, vom 22. Juni 2016, S. 20 (Fn. 60), und mit dieser Begründung in Teilen der Rechtsprechung eine politische Verfolgung angenommen wird, vgl. VG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 26. Oktober 2016 – 4 A 1646/16 –, juris; VG Aachen, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 7 K 2327/16.A –, juris Rn. 53 ff.; VG Darmstadt, Urteil vom 6. Oktober 2015, juris, Rn. 28; VG Hannover, Urteil vom 26. Oktober 2016 – 3 A 5251/16 –, juris; VG Saarland, Urteil vom 22. Januar 2015 – 3 K 403/14 –, juris Rn. 34; VG Schwerin, Urteil vom 8. Juli 2016 – 15 A 190/16 As – , juris Rn. 60 ff. unter Betonung des totalitären Charakters des eritreischen Regimes und die Unberechenbarkeit seiner Organe; VG Minden, Urteil vom 13. November 2014 – 10 K 2815/13.A –, juris Rn. 43-45; VG Frankfurt a.M., Gerichtsbescheid vom 4. Februar 2015 – 8 K 2300/14.F.A –, juris, UA S. 4; Urteil vom 12. August 2013 – 8 K 2202/13.F.A –, juris – vgl. auch österreichisches Bundesverwaltungsgericht, Entscheidung vom 24. Mai 2016, BVwG W226 2120345-1, abrufbar unter rdb.manz.at; UK Upper Tribunal, Entscheidung vom 7. Oktober 2016 – UKUT 443 (IAC), Nr. 430, abrufbar unter https://tribunalsdecisions.service.gov.uk, folgt das erkennende Gericht dieser Auffassung nicht. Der zur Begründung einer politischen Anknüpfung zuvörderst angeführte ideologische Stellenwert, den der Nationaldienst als „Schule der Nation“ im eritreischen Staat einnimmt, vgl. eingehend VG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 26. Oktober 2016 – 4 A 1646/16 –, juris. lässt allein den Rückschluss auf eine politische Zielrichtung der Sanktionierungsmaßnahmen jedenfalls gegenwärtig nicht (mehr) zu. Gemäß Art. 5 der Nationaldienst-Proklamation von 1995 liegen die Ziele des Nationaldienstes darin, „eine starke Armee zu etablieren, um ein freies und unabhängiges Eritrea zu sichern; den Mut, die Entschlossenheit und das Heldentum, das unser Volk in den letzten dreißig Jahren gezeigt hat, zu erhalten und den künftigen Generationen weiterzugeben; eine Generation zu schaffen, die Arbeit und Disziplin liebt und am Wiederaufbau der Nation teilnehmen und dienen will; die Wirtschaft des Landes zu entwickeln durch Investitionen in die Entwicklung unseres Volkes als potentiellen Reichtum; das Gefühl der nationalen Einheit in unserem Volk zu stärken um sub-nationale Gefühle zu eliminieren“. Abgedruckt in EASO, Länderfokus Eritrea, Mai 2015, S. 32. Demnach dient der Nationaldienst nicht nur der Landesverteidigung, sondern auch dem Wiederaufbau des Landes nach dem Unabhängigkeitskrieg und der Vermittlung der nationalen Ideologie. Zwar verstehen der eritreische Präsident Afewerki und die herrschende PFDJ den Nationaldienst als „Schule der Nation“, d.h. als Instrument zur Nationenbildung. Dessen Hauptaufgabe liegt in der Tat darin, die während des Unabhängigkeitskrieges entstandenen sozialen Werte der jungen Generation und damit der eritreischen Gesellschaft weiterzugeben. Zu diesem Zweck werden sämtliche jungen Männer und Frauen des Landes einberufen und in einer gemeinsamen Sprache – Tigrinja – ausgebildet. Das 12. Schuljahr absolvieren alle Schüler zentral in einem Ausbildungslager in Sawa, wo sie unter anderem ideologisch geschult werden und eine paramilitärische Ausbildung erfahren. Am Ende des Nationaldienstes haben sie eine gemeinsame nationale Identität und ignorieren ihren religiösen, ethnischen und regionalen Hintergrund. Vgl. EASO, Länderfokus Eritrea, Mai 2015, S. 32; Schweizerisches Bundesamt für Migration, BFM, vom 25. August 2010, Notiz MILA, Eritrea: Militärkomplex und Desertion, Angaben von Prof. Dr. Gaim Kibreab, 5. November 2009, S. 9. Nicht übersehen werden darf jedoch, dass die wirtschafts- und entwicklungspolitische Zielrichtung des Nationaldienstes (Wiederaufbau des Landes, wirtschaftlicher Fortschritt). in Anbetracht der nunmehr jahrelang anhaltenden Massenflucht vorwiegend junger Leute, die zum wirtschaftlichen Aufbau des Landes dringend benötigt werden, zunehmend in den Vordergrund tritt. So gelangte der Sachverständige Prof. L3. (London South Bank University) im Oktober 2014 zu der Auffassung, dass der ursprünglich mit „legitimen Zielsetzungen“ verbundene Nationaldienst aufgrund seines unbefristeten und unbedingten Charakters mittlerweile zu bloßer Zwangsarbeit „degeneriert“ sei. L3. , The Open-Ended Eritrean National Service: The Driver of Forced Migration, S. 16, abrufbar unter www.ecoi.net. Auch der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen kommt in seinem jüngsten Bericht zu Eritrea vom 8. Juni 2016 zu dem Schluss, dass der Nationaldienst entgegen den mit der Proklamation ursprünglich verfolgten (politischen) Zielsetzungen heute in erster Linie der Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung des Landes und zur Aufrechterhaltung einer (völkerrechtswidrigen) Kontrolle des Staates über die Bevölkerung dient. Human Rights Council, Bericht vom 8. Juni 2016, Nr. 234 . Gegen die politische Zielrichtung spricht ferner der Zweck der Maßnahmen. So ist im Hinblick auf die insoweit maßgeblichen Gründe, aus denen der Verfolgerstaat die drohende Verfolgung betreibt, nicht ersichtlich, dass die Sanktionierungen von Dienstentziehung und illegaler Ausreise erkennbar zielgerichtet auf die politische Komponente der dem jeweiligen Betroffenen individuell zur Last gelegten Straftaten gerichtet wäre. Die dem eritreischen Staat zuzurechnenden Sanktionierungsmaßnahmen (extralegale Inhaftierungen, Misshandlungen einschließlich Folterungen, Verweigerung der Benachrichtigung Angehöriger) zielen nach den vorliegenden Erkenntnissen auf die Erzwingung von Geständnissen, die Informationsgewinnung, die Bestrafung für angebliches Fehlverhalten und die Schaffung eines allgemeinen Klimas der Angst, sowie ‑ innerhalb des Militärs – die Aufrechterhaltung der Disziplin. Die Maßnahmen sind Ausdruck einer Strategie der Regierung zur Aufrechterhaltung einer völkerrechtswidrigen Kontrolle über die eigene Bevölkerung. Die Anwendung von Folter bildet diesbezüglich einen integralen Bestandteil. vgl. Human Rights Council, Bericht vom 8. Juni 2016, S. 25 (Nr. 97), S. 65 (Nr. 258, 260), S. 68 (Nr. 270). Eine zielgerichtete Anknüpfung der Maßnahmen an die individuelle politische Überzeugung liegt hierin jedoch nicht. Die drohende Sanktionierung von Desertion, Dienstentziehung und/oder illegaler Ausreise durch Maßnahmen bis hin zu Folter beschränkt sich nicht auf als Oppositionelle bekannte oder als solche eingeschätzte Personen, sondern sie erstreckt sich potenziell auf sämtliche Teile der Bevölkerung. Dabei geht es nicht um die drakonische Bestrafung von Einzelpersonen oder von Mitgliedern einer als feindlich erachteten Personengruppe, sondern allenfalls um den insoweit vorgelagerten Prozess der Feststellung, ob die jeweilige Person überhaupt der politischen Opposition zuzurechnen ist, sowie um die Bestrafung kriminellen Unrechts bzw. um die Einschüchterung der Bevölkerung an sich. Anhaltspunkte für einen beachtlichen „Politmalus“ von Deserteuren oder Wehrflüchtigen gegenüber sonstigen Inhaftierten finden sich in den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen ebenfalls nicht. Vgl. etwa Human Rights Council, Bericht vom 8. Juni 2016, S. 59 ff. (Nr. 239 ff. zur Inhaftierungspraxis), S. 65 ff. (Nr. 260 ff. bzgl. Folter). Dies deutet darauf hin, dass die Betroffenen gerade nicht nach flüchtlingsrelevanten Kriterien ausgewählt und nicht wegen dieser Kriterien misshandelt und gefoltert werden. Liegen diesen Maßnahmen aber gerade nicht die insoweit typischen politischen oder religiösen Motive zugrunde, kommt ihnen auch die Indizwirkung eines entsprechenden Verfolgungsmerkmals nicht zu. Insofern handelt es sich eher um die typischen Begleiterscheinungen einer totalitären Herrschaftsmacht, die Menschenrechtsverletzungen generell – nicht nur gegenüber Andersdenkenden – einschließen und damit nicht um individuelle (politische) Verfolgung. Darüber hinaus ist einzustellen, dass sich das Phänomen illegaler Ausreisen zu einer Fluchtbewegung vor dem Wehrdienst zu einem Massenphänomen ausgeweitet hat. Nach jüngsten Schätzungen verlassen mehrere tausend Eritreer monatlich – dem Bericht des HRC vom 5. Juni 2015 zufolge bis zu 5.000 – illegal ihr Land. Human Rights Council, Bericht vom 5. Juni 2015, S. 42 (Nr. 151); UK Home Office, Report of a Home Office Fact-Finding Mission conducted 7–20 February 2016, Eritrea: illegal exit and national service, S. 96 f. (Nr. 11.5.1, 11.5.2: ca. 50.000 pro Jahr). Fluchtauslöser sind in erster Linie die grundsätzlich unbefristete Dauer des Nationaldienstes, die jedenfalls im Militär drohende Gefahr willkürlicher Bestrafung oder Misshandlung, der Arbeitseinsatz an von Heimat und Familie entfernten Orten, die kärgliche Entlohnung, die Unterdrückung politischer, wirtschaftlicher und sozialer Rechte sowie fehlende privatwirtschaftliche Erwerbsmöglichkeiten und der damit einhergehende Verlust einer jeglichen Lebensperspektive. AI, „Just deserters“, Dezember 2015, S. 39; Hirt, Flüchtlinge aus Eritrea: Spielball europäischer Interessen, GIGA-Focus Afrika 2/2016, S. 2. Konsequenzen dieses Abflusses von „Humankapital“ sind erhebliche Kapazitätseinbußen des eritreischen Staates sowohl im militärischen als auch im zivilen Teil des Nationaldienstes (etwa in Krankenhäusern, Schulen und der Verwaltung) sowie eine desolate wirtschaftliche Situation, die mittlerweile auch das Funktionieren des Staates tangiert. Schweizerisches Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30. Januar 2017 – D-7898/2015 –, S. 26 (Nr. 4.8.4) m.w.N.; vgl. auch Hirt, GIGA-Focus 2/2016, S. 7, die aber noch keine Anzeichen für einen Zusammenbruch des Regimes sieht. Angesichts dessen kann nicht vernünftigerweise angenommen werden, der eritreische Staat werde (nach wie vor) gleichsam hinter jeder Flucht eines (National-) Dienstpflichtigen generell eine missliebige politische Überzeugung vermuten. Dies ist schon deshalb fernliegend, weil auch dem eritreischen Staat bekannt ist, dass die übergroße Zahl der Asylbewerber zuvörderst vor den prekären und unfreien Lebensbedingungen im zeitlich unbefristeten Nationaldienst und nicht aufgrund einer regimefeindlichen Haltung flieht. Vgl. UK Upper Tribunal, Urteil vom 7. Oktober 2016 (UKUT 443), Nr. 337: This is that the Eritrean authorities consciously recognise the economic value to them of having a sizeable diaspora who send remittances and some of whose members also pay the 2 per cent tax. Rightly or wrongly, they clearly consider that many of the Eritreans who have left have done so out of a desire for economic betterment rather than asylum yet go on to claim asylum as a way of residing elsewhere. That may be a factor that has played a part in Eritrean government thinking for some time, but recent evidence does underscore how greatly the Eritrean government depends on foreign remittances. - Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 24. April 1990 – 9 C 4.89 –, juris Rn. 15. Doch auch die Annahme, der eritreische Staat betreibe bei illegal ausgereisten Personen sowie Deserteuren und Dienstpflichtigen eine Gesinnungsverfolgung unabhängig von deren wirklicher politischer Einstellung, ist unbegründet. Letzteres wäre nach oben stehenden Grundsätzen allenfalls dann in Betracht zu ziehen, wenn der eritreische Regime aufgrund einer alle Lebensbereiche umfassenden ideologisch einseitig ausgerichteten totalitären Struktur zu Überreaktionen neigte. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1986 – 9 C 28.85 -, a.a.O. Hiervon ist jedoch gegenwärtig nicht auszugehen. Wie bereits dargelegt, tritt der ideologische Charakter des Nationaldienstes inzwischen zugunsten ökonomischer Gesichtspunkte in den Hintergrund. Im Übrigen ist das eritreische Regime bestrebt, die Bedingungen des Nationaldienstes durch innenpolitische Maßnahmen wie z.B. Lohnerhöhungen zu verbessern. Zu der immer wieder hinausgeschobenen Wiedereinführung der Dienstzeitbefristung sieht sich das Regime offenbar aus wirtschaftlichen Gründen nicht in der Lage. Vgl. Human Rights Council, Bericht vom 8. Juni 2016, Nr. 93: About reports that the Government would limit military/national service to 18 months, an Eritrean expert explained, “economically they can’t. The labour market cannot absorb released conscripts. It would be dangerous for the Government and could be a liability for society. [Even using conscript labour], most of these companies are not making a profit. Unless there is a complete overhaul nothing will work.” Ebenso spricht gegen eine generelle politische Verfolgung aller Personen, die sich dem Nationalen Dienst durch illegale Ausreise entziehen, der derzeitige Umgang der eritreischen Regierung mit freiwilligen – zumindest vorübergehenden – Rückkehrern. Nach der gegenwärtigen Erkenntnislage des Gerichts werden die gesetzlichen Bestimmungen für Desertion, Dienstverweigerung und illegale Ausreise derzeit für diese Personen nicht angewandt. Sofern sie sich mindestens drei Jahre im Ausland aufgehalten haben, besteht für die Rückkehrer die Möglichkeit, einen sog. „Diaspora Status“ zu erhalten. Dieser setzt voraus, dass eine Diasporasteuer (2 % Steuer) bezahlt wurde und, sofern die nationale Dienstpflicht noch nicht erfüllt wurde, ein sog. „Reueformular“ unterzeichnet wurde. Dieses umfasst auch ein Schuldeingeständnis für die Nichtabsolvierung des Nationaldienstes mit der Erklärung, die dafür vorgesehene Bestrafung anzunehmen. Zumindest in der Mehrheit kommt es nach den Erkenntnisquellen des Gerichts zu keiner tatsächlichen Bestrafung. Mit diesem „Diaspora Status“ ist es möglich, drei Jahre in Eritrea zu bleiben, ohne den Nationalen Dienst ableisten zu müssen. Auch eine Ausreise ist mit diesem Status möglich, so dass es mittlerweile zahlreiche Reisen nach Eritrea zu Urlaubs- und Besuchszwecken gibt. VG Regensburg, Urteil vom 27. Oktober 2016 – RN 2 K 16.31289 –, juris; SEM, Focus Eritrea, Update Nationaldienst und illegale Ausreise, vom 22. Juni 2016, S. 43; EASO, Länderfokus Eritrea, Mai 2015, S. 55; Human Rights Council, Report vom 5. Juni 2015, Nr. 436; Landinfo, National Service 2016, S. 22 f. Dies schlägt sich auch in den Flugverbindungen zwischen Europa und Eritrea nieder, welche unter anderem mit der Begründung einer steigenden Nachfrage der eritreischen Diaspora ausgebaut wurden. Gleichzeitig mehren sich die Hinweise darauf, dass die Rückkehrer zunächst mit ihren in Europa ausgestellten Papieren in Drittländer wie z.B. Italien, Ägypten und in den Sudan fliegen, auf den dortigen eritreischen Botschaften eritreische Pässe oder Identitätskarten zu beziehen und mit diesen weiter in ihre Heimat zu reisen. Weil auf diese Weise in den inländischen Dokumenten keine Stempel von eritreischen Grenzbehörden auftauchen würden, bleibe die Reise nach Eritrea den hiesigen Behörden verborgen. Vgl. eingehend Schweizerisches Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30. Januar 2017 – D-7898/2015 –, S. 35 ff. (Nr. 4.11) m.w.N.; vgl. auch Basler Zeitung vom 24. Januar 2017 („Eritreer machen Heimaturlaub“, abrufbar unter www.bazonline.ch); Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 21. März 2017 („Auf gepackten Koffern“, abrufbar unter www.faz.de). Die Aufbausteuer macht nach Beobachtern zufolge zusammen mit anderen Spenden und Abgaben ca. ein Drittel des Staatsbudgets aus. Mindestens ebenso wichtig sind private Geldtransfers an die zurückgebliebenen Angehörigen, die durch den Nationaldienst am Broterwerb gehindert werden. Das Regime profitiert somit indirekt vom Exodus der Bevölkerung, zumal dieser als Ventil für die frustrierte Jugend dient, die ihr Heil in der Flucht anstatt im Widerstand sucht. Vor diesem Hintergrund nimmt das eritreische Regime den Massenexodus der eigenen Bevölkerung bewusst in Kauf, da dieser zur innenpolitischen Stabilität beiträgt. Es bietet sich das Bild, dass der eritreische Staat einerseits mit drakonischen Maßnahmen versucht, die massenhafte Flucht seiner Staatsangehörigen zu verhindern; andererseits scheint er die Flüchtlingssituation zugleich zu nutzen, um neue finanzielle Einnahmequellen zu erschließen. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea (Stand: Oktober 2016), vom 21. November 2016, S. 17. Die Zahlung der Aufbausteuer wird daher von der eritreischen Regierung im wohlverstandenen Eigeninteresse als Unterstützung des eritreischen Staates verstanden und zugunsten der Betroffenen ausgelegt. Vgl. Hirt, Flüchtlinge aus Eritrea: Spielball europäischer Interessen, in: GIGA, Focus Afrika, Juli 2016, S. 6 f.; Human Rights Council, Bericht vom 5. Juni 2015, Rn. 348. Diese Optionen, die gerade auch für Personen gelten, die sich dem Nationalen Dienst durch die illegale Ausreise entzogen haben, SEM, Focus Eritrea – Update Nationaldienst und illegale Ausreise, vom 22. Juni 2016, S. 33 ff., 43; Landinfo, Eritrea: Reactions towards returned asylum seekers, 27. April 2016, S. 3: “Most Eritrean asylum seekers have left the country without exit visas and the majority have deserted from or evaded national service”. sprechen nach der für die Feststellung der politischen Verfolgungsmotivation in besonderem Maße gebotenen Berücksichtigung von Erfahrungen und typischen Geschehensabläufen BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1983 – 9 C 36/83 –, BVerwGE 67, 184-195, juris Rn. 32 gegen eine generelle Einstufung von illegal ausgereisten Deserteuren oder Wehrflüchtigen als politische Gegner. Denn dass ein Staatsregierung, die zugunsten ökonomischer Interessen von einer Verfolgung illegal ausgereister Dienstpflichtiger im Wege eines „Ablasshandels“ Abstand nimmt, einer möglicherweise dahinter stehenden politischen Überzeugung keinen bedeutsamen Stellenwert mehr beimisst, liegt auf der Hand. Insbesondere kann nicht davon gesprochen werden, illegal ausgereiste Dienstpflichtige würden infolge einer ideologisch motivierten Überreaktion des Staates generell als Verräter bzw. Oppositionelle betrachtet und deshalb zielgerichtet verfolgt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der eritreische Staat gegenwärtig eine zuvörderst an Machterhalt bzw. „Staatsräson“ ausgerichtete Realpolitik betreibt. Eine Bestrafung illegal ausgereister Deserteure und Dienstverweigerer stellt sich folglich derzeit nicht als Ausdruck einer ideologisch motivierten Gesinnungsverfolgung dar. Vor diesem Hintergrund teilt das Gericht den Standpunkt der Berichte verschiedener „Fact Finding – Missionen“ westeuropäischer Staaten, die im Oktober 2014 (Dänemark) bzw. im Februar 2016 (UK) und März 2016 (Schweiz) nach Auswertung zahlreicher diplomatischer Quellen sowie von Auskünften internationaler Organisationen, Mitgliedern der eritreischen Regierung und von Rückkehrern in Asmara zu der Auffassung gelangt sind, dass die dem Nationaldienst vom eritreischen Staat beigemessene politische Bedeutung des Nationaldienstes aufgrund der wirtschaftlichen Probleme und der gesteigerten Fluchtbewegungen zunehmend in den Hintergrund tritt und Desertion/Dienstentziehung durch das eritreische Regime nicht (mehr) generell als Ausdruck politischer Opposition bzw. „Verrat“ gewertet wird. UK Home Office, Country Information and Guidance, Eritrea: National (incl. Military) Service, August 2016, Nr. 2.2.3, 2.2.6; Danish Immigration Office, Eritrea – Drivers and Root Causes of Emigration, National Service and the Possibility of Return, Appendix edition, Dezember 2014, Nr. 5.2.1, SEM, Focus Eritrea – Update Nationaldienst und illegale Ausreise, vom 22. Juni 2016, Nr. 3.1.2. Anhaltspunkte für eine abweichende Bewertung bestehen im Falle der Klägerin zu 1. nicht. Auch unter Berücksichtigung ihres individuellen Verfolgungsschicksals steht nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit fest, dass ihr der Staat Eritrea eine gegnerische politische Gesinnung zuschreibt und sie gerade wegen dieser zu inhaftieren sucht. Dass die Klägerin oder ihr Ehemann sich vor ihrer Ausreise oppositionell oder sonst politisch betätigten, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Im Rahmen der informatorischen Anhörung gab sie im Wesentlichen an, die Soldaten hätten sie nach dem ihr damals nicht bekannten Aufenthaltsort ihres Ehemannes befragt und sie eingeschüchtert. Angesichts der Berichte über inhaftierte Familienangehörige von Deserteuren spricht viel dafür, dass die der Klägerin drohende Inhaftierung lediglich dazu dienen sollte, den Aufenthaltsort ihres Ehemannes in Erfahrung zu bringen oder diesen zur Rückkehr zu bewegen. Sie selbst hat auch in der mündlichen Verhandlung nichts dazu vorgetragen, dass ihr von den Soldaten eine politische Überzeugung vorgehalten oder zugeschrieben worden sei. b) Die Klägerin zu 1. ist auch im Falle ihrer Rückkehr nach Eritrea nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von Verfolgung i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG bedroht. Dies gilt sowohl unter dem Aspekt einer Bestrafung aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea (aa) als auch der erlittenen Genitalverstümmelung (bb), der von ihr geltend gemachten exilpolitischen Betätigung in Deutschland (cc) sowie ihrer Zugehörigkeit zu einer evangelikalen Glaubensgemeinschaft („Muluwengel-Gemeinde“) (dd). aa) Die Klägerin zu 1. ist zwar im Falle ihrer Rückkehr nach Eritrea aufgrund ihrer illegalen Ausreise in den Sudan beachtlich wahrscheinlich von Verfolgungshandlungen gemäß § 3a Abs. 1 AsylG in Gestalt außergerichtlicher und willkürlicher Haft bedroht (1). Diese knüpft aber ebenfalls nicht an einen Verfolgungsgrund i.S.d. § 3b AsylG an (2). (1) Die Klägerin hat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Vollstreckung einer gegen sie von den eritreischen Behörden außergerichtlich und willkürlich verhängten Haftstrafe unter unmenschlichen Haftbedingungen zu erwarten, weil sie im dienstpflichtigen Alter illegal aus Eritrea ausgereist ist. Sie verließ Eritrea insbesondere ohne das erforderliche Ausreisevisum, dessen Erteilung die Erfüllung der Nationaldienstpflicht oder die legale Freistellung von der Dienstpflicht voraussetzt EASO, a.a.O., S. 52 m.w.N. Zwar werden Frauen nach der derzeitigen Erkenntnislage normalerweise nicht zum Nationaldienst eingezogen, wenn sie verheiratet sowie schwanger oder mit Kind sind, und sie können aus dem Nationaldienst entlassen werden. Vgl. AA, Lagebericht, S. 12; EASO, a.a.O., S. 33 f.; Landinfo, a.a.O., S. 18 f. Allerdings ist diese Praxis nicht gesetzlich geregelt und die Entscheidung obliegt offenbar den militärischen Vorgesetzten. Vgl. Landinfo, a.a.O., S. 18 f.; AI, Just Deserters, S. 28. Dass die im Zeitpunkt ihrer Ausreise 31 Jahre alte Klägerin von ihrer Dienstpflicht offiziell freigestellt worden wäre, ist indes nicht ersichtlich. Zum Umgang der eritreischen Behörden mit zwangsweise zurückgeführten Personen liegen kaum gesicherte Informationen vor, insbesondere da es in den letzten Jahren nur aus dem Sudan und möglicherweise aus Ägypten zu Zwangsrückführungen gekommen ist. SEM, a.a.O., S. 44. Allerdings berichtet die UN-Kommission von 313 im Jahr 2016 aus dem Sudan zurückgeführten Eritreern, von denen alle, auch jene, die vor ihrer Ausreise noch nicht zum Nationaldienst herangezogen worden waren, inhaftiert wurden. Überdies bestand für die Klägerin schon vor der Ausreise die beachtliche Wahrscheinlichkeit, als Familienangehörige eines Deserteurs inhaftiert zu werden. Zudem wird auch die illegale Ausreise außergerichtlich und willkürlich mit Haftstrafen von einigen Monaten bis zu zwei Jahren bestraft, wobei das Strafmaß mutmaßlich von den weiteren gleichsam mit der illegalen Ausreise erfüllten Straftaten wie Desertion oder Dienstverweigerung abhängig ist. Ferner berichtet auch das AA von zwei Fällen nach illegaler Ausreise inhaftierter Rückkehrer, wobei in einem Fall der aktive Militärdienst bereits abgeleistet worden war. VG Berlin, Urteil vom 1. September 2017 – 28 K 166.17 A –, juris Rn. 51 m.w.N. Die derzeit praktizierte Möglichkeit, gegen Zahlung einer sog. „Aufbau-“ oder „Diasporasteuer“ in Höhe von 2% des Jahreseinkommens und Unterzeichnung eines Reueschreibens den sog. „Diaspora-Status“ zu erlangen, bietet der Klägerin für den Fall ihrer Rückkehr keinen hinreichenden Schutz vor einer Bestrafung. vgl. auch VG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 26. Oktober 2016 – 4 A 1646/16 –, juris, Rn. 38. Wenngleich nach der aktuellen Erkenntnislage vorübergehende Rückkehrer tatsächlich nicht bestraft werden, entfällt der „Diaspora-Status“ nach drei Jahren ununterbrochenen Aufenthalts in Eritrea wieder. Erkenntnisse darüber, was nach Ablauf dieser Zeit mit den dauerhaft zurückgekehrten Personen geschieht, liegen nicht vor. Ferner beruht die Änderung der Praxis der Behandlung von Rückkehrern durch die Einführung des „Diaspora-Status“ auf keiner formellen Rechtsgrundlage, sodass sich die Behandlung der Rückkehrer – gerade auch angesichts der Verbreitung außergerichtlicher und willkürlicher Inhaftierungen – ohne weiteres auch wieder ändern kann. Schließlich spricht auch der Wortlaut des zu unterzeichnenden Reueformulars – „Ich bestätige, dass ich eine Straftat begangen habe, indem ich den Nationaldienst nicht erfüllt habe, und bin bereit, angemessene Bestrafung zur gegebenen Zeit anzunehmen.“ – gegen eine hinreichende Sicherheit der Klägerin vor einer Bestrafung bei einer dauerhaften Rückkehr. Vgl. VG Berlin, Urteil vom 1. September 2017 – 28 K 166.17 A –, juris Rn. 52 unter Hinweis auf SEM, a.a.O., S. 32 ff., 44; EASO, a.a.O., S. 43 m.w.N. Überdies ist nicht davon auszugehen, dass die Klägerin im hier zu unterstellenden Fall einer zwangsweisen Rückkehr nach Eritrea noch rechtzeitig ihren Status regeln könnte. (2) Die der Klägerin hiernach im Falle ihrer Rückkehr drohende Bestrafung erfolgt jedoch nicht „wegen“ eines Verfolgungsgrundes i.S.d. § 3 Abs. 1 i.V.m. § 3b AsylG. Der Umstand, dass die Klägerin zu 1. ihr Heimatland illegal verlassen hat, stellt aus den vorstehenden Gründen (s.o. 1. a) bb)) ebenfalls keine an ein Merkmal des § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b AsylG anknüpfende Verfolgung dar. Vgl. auch Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 21. November 2016, S. 17; Schweiz. BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2017 – D-7898/2015 –, abrufbar unter www.bvger.ch; ein „real risk“ allein für die illegale Ausreise verneinend UK Upper Tribunal, Urteil vom 7. Oktober 2016 (UKUT 443), Nrn. 337, 344 f. Insbesondere die Praxis, dass offenbar auch Asylsuchende und anerkannte Flüchtlinge den „Diaspora-Status“ erhalten und so ohne Bestrafung nach Eritrea ein- und wieder ausreisen können, spricht dafür, dass allein die illegale Ausreise nicht die Zuschreibung einer gegnerischen politischen Gesinnung durch den eritreischen Staat nach sich zieht. Hinweise darauf, dass die bloße Stellung eines Asylantrags im Ausland Verfolgungsmaßnahmen in Eritrea nach sich zieht, gibt es ebenfalls nicht. Vgl. SEM, Focus Eritrea - Update Nationaldienst und illegale Ausreise vom 22. Juni 2016, S. 42 m.w.N. bb) Soweit die Klägerin zu 1. eine Zwangsbeschneidung erlitten hat, vermag diese ebenfalls keine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung zu begründen. Zwar erfolgt eine Genitalverstümmelung wegen der Zugehörigkeit der betroffenen Frau oder des betroffenen Mädchens zu einer bestimmten sozialen Gruppe i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3b Abs. 1 Nr. 4, 4. Halbsatz AsylG, wonach eine Gruppe insbesondere auch als eine bestimmte soziale Gruppe i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG gilt, wenn sie allein an das Geschlecht oder die geschlechtlichen Identität anknüpft. Aber schon der Umstand, dass die Klägerin zu 1. die Genitalverstümmelung bereits erlitten hat, spricht dagegen, dass ihr dieses Schicksal nach ihrer Rückkehr erneut droht. vgl. VG Berlin, Urteil vom 1. September 2017 – 28 K 166.17 A –, juris Rn. 48; VG Düsseldorf, Urteil vom 16. März 2017 – 6 K 12164/16.A –, juris Rn. 129. cc) Schließlich droht der Klägerin eine flüchtlingsrelevante Verfolgung auch nicht aufgrund ihrer exilpolitischen Tätigkeit in Deutschland. Zwar geht das Gericht nach den vorliegenden Auskünften davon aus, dass der eritreische Staat politische Aktivitäten in der Diaspora überwacht und grundsätzlich auch untergeordnete Tätigkeiten für die Exilopposition zum Anlass für Verfolgungsmaßnahmen nimmt, wobei es Anzeichen gibt, dass der eritreische Staat auch bei regierungskritischer Betätigung auch in Ansehung des von Klägerseite zuletzt vorgelegten BBC-Berichts vom 1. November 2017 zur Niederschlagung von Studentenprotesten in Asmara (Bl. 50 ff. GA) nach Art und Schwere der Handlungen differenziert und Referenzfälle von Verhaftungen nach Rückkehr nach Eritrea seit dem Jahre 2005 nicht bekannt geworden sind. Vgl. Hess. VGH, Urteil vom 21. März 2007 – 9 UE 1676/06.A -, juris; UNHCR, Eligibility Guidelines 2011, S. 20; SFH, Eritrea, Update vom Februar 2010, S. 12; AA, Lagebericht vom 21. November 2016, S. 17; Auskunft vom 31. Juli 2008, 508-516.80/44710/44913, S. 2. Eine nach diesen Maßstäben flüchtlingsrelevante exilpolitische Betätigung der Klägerin zu 1. liegt nach dem Eindruck in der mündlichen Verhandlung nicht vor. Sie ist lediglich einfaches Mitglied der ENSF. Besondere Kenntnisse von der politischen Landschaft Eritreas weist die Klägerin nicht auf. Ihre bisherigen Aktivitäten haben sich nach ihren Angaben seit 2015 auf die Teilnahme an zwei bis drei Sitzungen der Vereinigung in G1. sowie auf ein bis zwei Mal jährlich stattfindende Versammlungen in L4. beschränkt. Die Beiträge der Klägerin gehen über einzelne Wortmeldungen nicht hinaus. Öffentlichkeitswirksame Aktivitäten wie z.B. Teilnahme an Demonstrationen hat die Klägerin bislang nicht entfaltet. Eine Tätigkeit als Kassenwart hat sie, selbst wenn man hierin eine herausgehobene Stellung erkennen wollte, nach eigenem Vortrag bislang nicht aufgenommen. Vorträge oder regimekritische Artikel hat die Klägerin bisher nicht gehalten bzw. verfasst. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass regierungstreue Stellen von der Klägerin zu 1., die nur ein bis zwei Mal jährlich zu den in L4. stattfindenden Sitzungen anreist, Kenntnis genommen haben könnten und zudem in der Lage wären, sie namentlich zuzuordnen, bestehen vorliegend nicht. Dass die Klägerin zu 1. bei einer derart untergeordneten und bislang nur sporadischen politischen Betätigung im Falle ihrer (hypothetischen) Rückkehr nach Eritrea erheblichen Repressalien der eritreischen Behörden ausgesetzt wäre, lässt sich insgesamt zwar nicht schlechthin ausschließen; eine solche Gefahr ist aber nicht im Rechtssinne beachtlich wahrscheinlich. dd) Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft kommt auch nicht aufgrund der behaupteten Hinwendung der Klägerin zu 1. vom katholischen Glauben zu einem pfingstchristlichen Glauben und der Aufnahme in eine evangelikale bzw. pentekostale Glaubensgemeinschaft in Betracht. Im Hinblick auf die Religionsfreiheit (vgl. § 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylG) kommt eine rechtlich beachtliche Verfolgungsfurcht in Betracht, wenn im Herkunftsland auf die Entschließungsfreiheit eines Asylbewerbers, seine Religion in einer bestimmten Weise zu praktizieren, durch die Bedrohung mit Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit eingewirkt wird. Dabei kann eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG nicht nur in der schwerwiegenden Verletzung der Freiheit liegen, seine Religion im privaten Rahmen zu praktizieren (forum internum), sondern auch in der Freiheit, den Glauben öffentlich zu leben (forum externum). Insoweit kann schon das Verbot bestimmter Formen der Religionsausübung eine beachtliche Verfolgungshandlung darstellen, und zwar unabhängig davon, ob sich der davon betroffene Glaubensangehörige tatsächlich religiös betätigen wird oder auf die Ausübung aus Furcht vor Verfolgung verzichtet. Allerdings hat ein solches Verbot nur dann die für eine Verfolgungshandlung erforderliche objektive Schwere, wenn dem Ausländer durch die Ausübung seiner Religion mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr droht, an Leib, Leben oder Freiheit verletzt, strafrechtlich verfolgt oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Darüber hinaus ist in subjektiver Hinsicht zu fordern, dass die Befolgung der verbotenen religiösen Praxis für den Einzelnen zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig und in diesem Sinne für ihn unverzichtbar ist. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23/12 -, juris, Rn. 21, 24, 26 28 und 29. Beruft sich der Schutzsuchende auf eine Verfolgungsgefährdung mit der Begründung, er sei in Deutschland zu einer in seinem Herkunftsland bekämpften Religion übergetreten, muss er die inneren Beweggründe glaubhaft machen, die ihn zur Konversion veranlasst haben. Es muss festgestellt werden können, dass die Hinwendung zu der angenommenen Religion auf einer festen Überzeugung und einem ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel und nicht auf Opportunitätserwägungen beruht. Erst wenn der Glaubenswechsel die religiöse Identität des Schutzsuchenden in dieser Weise prägt, kann ihm nicht angesonnen werden, in seinem Heimatland auf die in § 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylG aufgeführten Betätigungen zu verzichten, nur um Verfolgungsmaßnahmen zu entgehen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. April 2016 - 13 A 854/16.A -, juris, Rn. 8, und vom 10. September 2014 - 13 A 1171/14.A -, juris, Rn. 7. Von einem Erwachsenen, der sich zum Bekenntniswechsel entschlossen hat, darf im Regelfall erwartet werden, dass er mit den wesentlichen Grundzügen seiner neuen Religion vertraut ist. Welche Anforderungen im Einzelnen zu stellen sind, richtet sich vorwiegend nach seiner Persönlichkeit und intellektuellen Disposition. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. April 2016 - 13 A 854/16.A -, juris, Rn. 10. Überdies wird regelmäßig nur dann anzunehmen sein, dass der Konvertit ernstlich gewillt ist, seine christliche Religion auch in seinem Heimatstaat auszuüben, wenn er seine Lebensführung bereits in Deutschland dauerhaft an den grundlegenden Geboten der neu angenommenen Konfession ausgerichtet hat. Ausgehend von diesen Grundsätzen ergibt die dem erkennenden Gericht zu Eritrea vorliegende Erkenntnislage hinsichtlich der Verfolgungsgefährdung bei Übertritt vom katholischen zum pfingstchristlichen Glauben folgendes Bild: Nach eritreischem Staatsverständnis ist der Säkularismus eine der wichtigsten Säulen des Staates. Die Regierung, deren Mitglieder überwiegend eritreisch-orthodoxe Christen sind, behauptet, dass sie sich gegenüber den Religionsgemeinschaften strikt neutral verhalte. In Eritrea sind nur die eritreisch-orthodoxe, die katholische, die evangelisch-lutherische Kirche und der sunnitische Islam von der Regierung anerkannt und dürfen sich unter strikter Überwachung religiös betätigen. Andere Religionsgemeinschaften und Kirchen wie etwa die Zeugen Jehovas, Adventisten, sowie pentekostale und evangelikale Kirchen bedürfen der Registrierung, die jedoch restriktiv gehandhabt wird. Diesen Religionsgemeinschaften ist es daher nicht erlaubt, Gottesdienste zu feiern, nicht einmal im privaten Rahmen, ohne dass die Teilnehmer mit Verhaftung rechnen müssen. Pentekostale Gruppen werden als Bedrohung der nationalen Sicherheit gesehen. Lagebericht des auswärtigen Amtes vom 21. November 2016, S. 10; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Eritrea: Evangelikale und pentekostale Kirchen, vom 9. November 2011, S. 1 ff. Insoweit vermag eine Hinwendung vom katholischen zum pfingstchristlichen Glauben die vom eritreischen Staat ausgehende Gefahr einer drohenden Verfolgung mit der hinreichenden objektiven Schwere im Sinne des § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG zu begründen, wenn ein Konvertit dort seinen pfingstchristlichen Glauben offen praktiziert oder aus Angst vor Übergriffen verleugnet oder verheimlicht und dadurch in erhebliche Gewissenskonflikte gerät. VG Lüneburg, Urteil vom 13. Juni 2017 - 3 A 136/16 -, juris, Rn. 31, unter Berufung auf: Niedersächsisches OVG, Urteil vom 7. September 2015 - 9 LB 98/13 -, juris, Rn. 32 und m.w.N. Eine solche, im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG rechtlich beachtliche Gefahr droht der Klägerin jedoch nicht. Insofern mag offenbleiben, ob die Klägerin sich tatsächlich wie von ihr behauptet bereits in ihrem Heimatland dem pfingstchristlichen Glauben zugewandt hat. Hierzu trug sie vor, sie habe nach ihrer Hochzeit den Glaubenswechsel vollzogen und ohne Beitritt zu einer Glaubensgemeinschaft lediglich „geglaubt“. Ihre entsprechenden Motive blieben jedoch trotz eingehender Befragung vollkommen unklar. Dass die Hinwendung zum Pfingstlertum zur Wahrung ihrer religiösen Identität unverzichtbar wäre, ist vor dem Hintergrund nicht feststellbar. Nichts anderes gilt in Ansehung der Aufnahme der Klägerin zu 1. in den in Deutschland tätigen Zweig der „Muluwengel-Gemeinde“. Dabei ist zwar einzustellen, dass es sich um eine in Eritrea verbotene Pentekostalkirche handelt Schweizerische Flüchtlingshilfe, Eritrea: Evangelikale und pentekostale Kirchen, vom 9. November 2011, S. 5, 9 und die Klägerin ausweislich der vorgelegten Bescheinigung der Gemeinde vom 3. Februar 2017 (Bl. 30 d. Gerichtsakte) aktiv am kirchlichen Leben teilnimmt. Dass jedoch für sie die Befolgung der in Eritrea verbotenen religiösen christlichen Praxis im Sinne der oben genannten erforderlichen subjektiven Komponente zur Wahrung ihrer religiösen Identität besonders wichtig und in diesem Sinne für sie unverzichtbar wäre, ist jedoch nicht greifbar. Die Klägerin hat sich der Gemeinde erst 2016 und damit erst drei Jahre nach ihrem Aufenthalt in Deutschland angeschlossen. Gründe hierfür trug die Klägerin nicht vor. Darüber hinaus waren der Klägerin trotz gezielter Nachfrage wesentliche Inhalte pfingstchristlicher Glaubenselemente vgl. hierzu Schweizerische Flüchtlingshilfe, a.a.O., S. 1 völlig unbekannt. Dass die Hinwendung zu der angenommenen pfingstchristlichen Religion und die Befolgung entsprechender Riten und Praktiken im Rahmen einer Glaubensgemeinschaft auf einer festen Überzeugung und einem ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel und nicht auf Opportunitätserwägungen beruht, lässt sich daher auch unter Berücksichtigung ihres einfachen Bildungsstandes insgesamt nicht feststellen. Belastbare Anhaltspunkte dafür, dass dem eritreischen Staat die Mitgliedschaft der Klägerin in der hiesigen Glaubensgemeinschaft bekannt geworden sein könnte, sind ebenfalls weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 2. Die Kläger zu 2. und 3. sind ebenfalls nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG ausgesetzt. Eine Vorverfolgung scheidet aus, da sie in Saudi-Arabien geboren sind und zu keiner Zeit in Eritrea gelebt haben. Sonstige Verfolgungsgründe liegen ebenfalls nicht vor. Eine drohende Einberufung zum Nationaldienst bzw. eine Bestrafung wegen Desertion oder illegaler Ausreise scheiden bei den 2006 und 2007 geborenen Klägern zu 2. und 3. ebenfalls aus. Soweit sich die Klägerin zu 2. auf eine geschlechtsspezifische Verfolgung in Gestalt drohender Genitalverstümmelung beruft, erfolgen derartige Maßnahmen zwar wegen der Zugehörigkeit der betroffenen Frau oder des betroffenen Mädchens zu einer bestimmten sozialen Gruppe i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3b Abs. 1 Nr. 4, 4. Halbsatz AsylG; hiernach gilt eine Gruppe insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG, wenn sie allein an das Geschlecht oder die geschlechtlichen Identität anknüpft. Dies ist bei der weiblichen Genitalverstümmelung der Fall. Die Klägerin zu 2. ist jedoch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von Genitalverstümmelung bedroht. Die Befürchtung der Klägerin zu 1., sie könne im Falle der Rückkehr eine Genitalverstümmelung ihrer Tochter nicht verhindern, greift nicht durch. Diese Annahme steht bereits mit der aktuellen Erkenntnislage nicht in Einklang. Weibliche Genitalverstümmelung (FGM) ist in Eritrea dem 20. März 2007 verboten. Die Zahl der Mädchen, die beschnitten werden, ist in Eritrea stark rückläufig. So sind in Eritrea 83% der Mädchen und Frauen (15-49 Jahre) beschnitten, wohingegen lediglich 33% der Mädchen unter 14 Jahren und 5% der unter 5-jährigen Mädchen beschnitten sind. Auch die Befürwortungsrate von FGM ist in Eritrea seit 1995 stetig gesunken. Waren es 1995 noch 57% der Mädchen und Frauen, die sich für die Weiterführung von weiblicher Genitalverstümmelung aussprachen, sind es heute nur noch 12%. 82% der Mädchen und Frauen (15-49 Jahre) und 85% der Jungen und Männer (15-49 Jahre) sind der Meinung, FGM solle gestoppt werden. Auswärtiges Amt. Lagebericht vom 21. November 2016, S. 13; Terre des femmes, FGM in Afrika – Eritrea, Stand: September 2016 (abrufbar unter www.frauenrechte.de). Dass die Klägerin zu 2. gleichwohl beachtlich wahrscheinlich von Genitalverstümmelung bedroht wäre, ist nicht ersichtlich. Dagegen spricht bereits die ablehnende Haltung der Klägerin zu 1. Warum eine Beschneidung bei der Klägerin zu 2. gegen den eindeutigen Willen der alleinerziehenden Mutter durchgeführt werden sollte bzw. es dieser nicht möglich wäre, sich gegen entsprechende – zumal rückläufige – Erwartungen seitens der Gesellschaft durchzusetzen, wurde aus dem Vortrag der Klägerin zu 1. nicht deutlich. dass nahe Verwandte oder die Familie der Kläger zu einer Beschneidung drängten, wurde ebenfalls nicht substantiiert vorgetragen und ist auch sonst nicht erkennbar. II. Der Hilfsantrag hat indes Erfolg. 1. Den Klägern ist der von ihnen hilfsweise geltend gemachte subsidiäre Schutz zuzuerkennen. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2 AsylG ist ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden in Gestalt von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung droht. a) Die der Klägerin zu 1. im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea im Jahre 2004 drohenden Verfolgungsmaßnahmen (Inhaftierung wegen Desertion des Ehemannes) stellen zugleich eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung i.S.d. Art 3 EMRK dar. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen (s.o. 1. A) aa)) Bezug genommen mit der Maßgabe, dass der Klägerin zu 1. die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Vorschrift auch im Rahmen des subsidiären Schutzes zugute kommt. Darüber hinaus muss die Klägerin zu 1. im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung auch aufgrund einer zu befürchtenden Bestrafung wegen illegaler Ausreise beachtlich wahrscheinlich mit einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung rechnen (s.o. 1. b) aa)). b) Den Klägern zu 2. und 3. ist als minderjährigen ledigen Kindern der Klägerin zu 1. gleichsam der subsidiäre Schutzstatus zuzuerkennen (§ 26 Abs. 5 Satz 1 und 2 i.V.m. Abs. 2 AsylG). 2. Die Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, war aufzuheben, da das Bundesamt das gemäß § 31 Abs. 3 Satz 2 AsylG im Falle der Zuerkennung internationalen Schutzes vorgesehene Ermessen nicht ausgeübt hat. 3. Die im angefochtenen Bescheid unter Ziffer 4. enthaltene Abschiebungsandrohung war gleichsam aufzuheben. Sie findet in der Ermächtigung des § 34 Abs. 1 AsylG, § 59 AufenthG keine Grundlage, da ihre Voraussetzungen aufgrund der Zuerkennung subsidiären Schutzes für die Kläger nicht vorliegen (vgl. § 34 Abs. 1 Nr. 2a AsylG). 4. Die Befristungsentscheidung ist mit Wegfall der Abschiebungsandrohung ebenfalls aufzuheben, vgl. § 11 Abs. 2 Satz 4 AufenthG. Hatte der Hilfsantrag Erfolg, bedurfte es einer Entscheidung über den weitergehenden, auf die (positive) Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG gerichteten Hilfsantrag nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 83 b AsylG. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 RVG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.