Urteil
6 K 2713/17.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2017:1109.6K2713.17A.00
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Leitsätze
Zur Glaubhaftmachung der eritreischen Staatsangehörigkeit gemäß Art. 2 Abs. 1 der Proklamation Nr. 21/1992 über die eritreische Staatsangehörigkeit (hier verneint)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Glaubhaftmachung der eritreischen Staatsangehörigkeit gemäß Art. 2 Abs. 1 der Proklamation Nr. 21/1992 über die eritreische Staatsangehörigkeit (hier verneint) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Klägerin ist nach eigenen Angaben am 00.00.1986 geboren und eritreische Staatsangehörige. Sie reiste nach ihren Angaben am 28. Mai 2015 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 21. April 2016 bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - nachfolgend: Bundesamt - einen Asylantrag. Im Rahmen ihrer schriftlichen Selbstauskunft vom 28. Mai 2015 gab die Klägerin an, sie sei am 00.00.1982 in B. geboren. Bei ihrer persönlichen Anhörung bei dem Bundesamt am 11. November 2016 gab die Klägerin im Wesentlichen an, sie habe ursprünglich mit ihren Eltern in der Stadt U. gelebt. An die genaue Adresse könne sie sich nicht mehr erinnern. Ihr Vater sei verstorben, als sie etwa sechs Jahre alt gewesen sei. Im Jahr 1997 sei sie mit ihrer Mutter und ihren vier Geschwistern nach Äthiopien in die Stadt B1. H. ausgereist. Sie habe vermeiden wollen, dass ihre Kinder in Eritrea zum Militär gehen. In Äthiopien habe die Mutter als Haushaltshilfe gearbeitet. 2010 seien sie für drei Jahre in den Sudan gegangen, wo noch weitere Verwandte gelebt hätten. Dort habe sie, die Klägerin, ebenfalls als Haushaltshilfe gearbeitet. 2013 sei sie dann mithilfe eines Schleppers, für den sie etwa 7000 $ gezahlt habe, in die Türkei gereist, wo sie bis August 2014 gelebt habe. Dann sei sie für etwa zehn Monate nach Griechenland gegangen und weiter über Mazedonien und Österreich nach Deutschland gereist. Sie befürchte, im Falle ihrer Rückkehr nach Eritrea die Einberufung zum Militärdienst. Mittlerweile lebten wieder ihre Mutter und Ihre Schwester in Eritrea. Der Schwester drohe keine Einberufung, weil sie verheiratet sei. Die Mutter sei mehrfach bedrängt worden, den Aufenthaltsort ihrer restlichen Kinder preiszugeben. Ein Bruder lebe im Sudan, ein anderer Bruder und eine Schwester lebten noch in B1. H. . Mit Bescheid vom 3. Februar 2017 lehnte das Bundesamt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylanerkennung der Klägerin Zuerkennung subsidiären Schutzes ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Zugleich drohte es der Klägerin für den Fall der nicht Ausreise binnen 30 Tagen die Abschiebung nach Äthiopien an. Schließlich wurde das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Zur Begründung hieß es im Wesentlichen, die Klägerin habe eine eritreische Staatsangehörigkeit nicht glaubhaft machen können. Sie habe zahlreiche Fragen zu Eritrea nicht oder nur unvollständig beantworten können. Auch sei die Anhörung in amharisch, der Landessprache Äthiopiens, durchgeführt worden. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Klägerin zumindest auch noch die äthiopische Staatsangehörigkeit besitze und dort vor politischer Verfolgung sicher sei. Denn ein Verlust der äthiopischen Staatsangehörigkeit, die die Klägerin jedenfalls mit ihrer Geburt erworben habe, sei nicht ersichtlich. Eine Verfolgung in Äthiopien, insbesondere eine Deportation nach Eritrea, sei nicht zu befürchten. Auch führten die derzeitigen humanitären Bedingungen in Äthiopien nicht zu der Annahme, dass bei Abschiebung der Klägerin eine Verletzung von Art. 3 EMRK vorliege. Es bestehe auch kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthaltsG. Insbesondere sei davon auszugehen, dass die grundsätzlich erwerbsfähige Klägerin nach Rückkehr nach Äthiopien in der Lage sein werde, sich eine zumindest existenzsichernde Grundlage zu schaffen. Dies gelte nicht zuletzt deshalb, weil die Klägerin im Stande war, sich die Kosten für ihre Ausreise in die Türkei i.H.v. 7000 $ aus eigenen Mitteln und mit Unterstützung Angehöriger zu finanzieren. Die Klägerin hat am 17. Februar 2017 Klage erhoben. Es sei unzutreffend, dass die Klägerin nur amharisch spreche und im Rahmen der Anhörung die Fragen zu Eritrea in wenigen Punkten habe richtig beantworten können. Tatsächlich spreche sie auch tigrinya und habe bei der Anhörung mehrere Fragen zu Eritrea beantworten können. Etwaige Wissenslücken seien auf das junge Alter der Klägerin zurückzuführen, zumal sie im Alter von zehn oder elf Jahren mit ihrer Mutter nach Äthiopien geflohen sei. Darüber hinaus sei von einer eritreischen Staatsangehörigkeit der Klägerin auszugehen. Insbesondere sei anzunehmen, dass die aus U. in Eritrea stammenden Eltern der Klägerin - und damit auch die Klägerin - im Jahre 1993 über Art. 2 der eritreischen Staatsangehörigkeit Proklamation Nr. 21/1992 eritreische Staatsbürger geworden seien. Diese Einschätzung entspreche auch der Auskunft der Eritrea-Expertin Dr. I. vom 30. Juni 2016 (Institut für Afrikakunde-GIGA) an die schweizerische Flüchtlingshilfe. Bei Zugrundelegung der eritreischen Staatsangehörigkeit sei auf die Verhältnisse in Eritrea abzustellen. Demnach ergebe sich für die Klägerin eine begründete Furcht vor Verfolgung unter dem Aspekt einer drohenden Einberufung zum eritreischen Nationaldienst. Dieser sei häufig mit sexuellen Übergriffen als Verfolgungshandlung verbunden. Sexuelle Gewalt gegen Rekruten sei in Eritrea weit verbreitet; Frauen würden als Dienstmädchen missbraucht. Interner Schutz sei für eine alleinstehende Frau dort nicht verfügbar. Überdies sei die Klägerin HIV-positiv. Diese Erkrankung sei in Eritrea nicht ausreichend behandelbar. Dies gelte erst recht für den Fall einer Abschiebung nach Äthiopien, wo die Klägerin auf sich allein gestellt wäre. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 3. Februar 2017 zu verpflichten, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zu zuerkennen, hilfsweise, der Klägerin den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthaltsG hinsichtlich Äthiopiens und Eritreas vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Die Klägerin wurde zu ihrer Herkunft und zu ihrem Verfolgungsschicksal in der mündlichen Verhandlung informatorisch befragt; wegen des Ergebnisses der Befragung wird auf die Sitzungsniederschrift vom 9. November 2017 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Einzelrichter ist zuständig, nachdem ihm die Kammer den Rechtsstreit zur Entscheidung übertragen hat (§ 76 Absatz 1 des Asylgesetzes – AsylG). Es konnte ohne die Beklagte verhandelt und entschieden werden, weil die Beklagte ordnungsgemäß und mit einem Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 102 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) geladen wurde. Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 3. Februar 2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten; ihr stehen zu dem gemäß § 77 Absatz 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung die geltend gemachten Ansprüche auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (1.), auf Zuerkennung subsidiären Schutzes (2.) sowie auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Absatz 5 oder Absatz 7 Satz 1 AufenthG (3.) nicht zu, sodass auch die Abschiebungsandrohung nicht zu beanstanden ist (4.). Schließlich begegnet auch die Entscheidung über die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots keinen rechtlichen Bedenken (5.), § 113 Absatz 1 Satz 1, Absatz 5 Satz 1 VwGO. 1. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft scheidet vorliegend aus, weil die Klägerin in der Republik Äthiopien, auf die vorliegend abzustellen ist, keiner flüchtlingsrelevanten Verfolgung unterliegt. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer ein Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr.1) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (Nr. 2a) oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (Nr. 2b). Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten zunächst Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), ferner Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). § 3a Abs. 2 AsylG nennt als mögliche Verfolgungshandlungen beispielhaft u.a. die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt (Nr. 1), gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden (Nr. 2), unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung (Nr. 3) sowie Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Absatz 2 AsylG fallen (Nr. 5). Dabei muss gemäß § 3a Abs. 3 AsylG zwischen den Verfolgungsgründen im Sinne von § 3 Abs. 1, § 3b AsylG und der Verfolgungshandlung bzw. den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen. Gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG ist unter dem Begriff der politischen Überzeugung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG insbesondere zu verstehen, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3c AsylG genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er auf Grund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist. Nach § 3c AsylG kann die Verfolgung ausgehen von (1.) dem Staat, (2.) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, oder (3.) von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Gemäß § 3e Abs. 1 AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er (1.) in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und (2.) sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (interner Schutz). Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn sie aufgrund der im Herkunftsland des Antragstellers gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris Rn. 19. Dieser Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris Rn. 32 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5/09 –, juris Rn. 23; OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A –, juris Rn. 35 ff. Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits in seinem Herkunftsland verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ist dabei ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Vgl. insoweit Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staaten-losen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie). Mit Aufhebung des § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG in der bis zum Ablauf des 30. November 2013 geltenden Fassung sollte kein geänderter Prüfungsmaßstab einhergehen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 2014 – 9 A 2561/10.A –, juris Rn. 39 m.w.N., BT-Drs. 17/13063, S. 24. Ob sich der Antragsteller im Einzelfall auf diese Beweiserleichterung in Form einer tat-sächlichen Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden, berufen kann, bzw. die Vermutung widerlegt wurde, ist im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5/09 –, juris Rn. 23; OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A –, juris Rn. 39. Es ist Sache des Antragstellers, die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung schlüssig vorzutragen. Er hat dazu unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung Verfolgung droht bzw. bereits stattgefunden hat. Hierzu gehört, dass der Antragsteller zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Antragstellers berücksichtigt werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A –, juris Rn. 33 m.w.N. Nach diesen Grundsätzen ist die Flüchtlingseigenschaft für die Klägerin zu verneinen. Sie ist in Äthiopien, auf dessen Verhältnisse abzustellen ist (a), keiner flüchtlingsrelevanten Bedrohung ausgesetzt (b). a) Maßgebend für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sind vorliegend die Verhältnisse in Äthiopien. Denn die Klägerin ist zur Überzeugung des Gerichts Angehörige dieses Staates. Die Frage, welche Staatsangehörigkeit eine Person innehat, bestimmt sich nach dem Staatsangehörigkeitsrecht des in Frage kommenden Staates, weil Erwerb und Verlust der Staatsangehörigkeit grundsätzlich durch innerstaatliche Rechtsvorschriften geregelt werden. Im Rahmen der Prüfung der Staatsangehörigkeit findet der Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung Anwendung (§ 108 Absatz 1 Satz 1 VwGO). Dementsprechend gibt es keine Beweisregel des Inhalts, dass der Nachweis der Staatsangehörigkeit eines Staates nur durch Vorlage entsprechender Papiere dieses Staates geführt werden kann. Es ist nämlich gerade Sinn und Zweck der freien Beweiswürdigung, das Gericht nicht an starre Regeln zu binden, sondern ihm zu ermöglichen, den jeweiligen besonderen Umständen des Einzelfalles gerecht zu werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Februar 2005 – 1 C 29/03 – juris. Im Rahmen der Prüfung der Staatsangehörigkeit verpflichtet § 173 Absatz 1 VwGO i.V.m. § 293 ZPO das erkennende Gericht, ausländisches Recht unter Ausnutzung aller ihm zugänglichen Erkenntnisquellen von Amts wegen zu ermitteln. Dabei hat es nicht nur die ausländischen Rechtsnormen, sondern auch ihre Umsetzung in der Rechtspraxis, insbesondere die ausländische Rechtsprechung, zu betrachten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Juli 2012 – 10 C 2/12 –, juris. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft kommt überdies nach § 3 Abs. 1 AsylG nur bei Verfolgung im Staat der Staatsangehörigkeit oder – bei de jure Staatenlosen - im Staat des gewöhnlichen Aufenthalts in Betracht. Vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 26. Februar 2009 - 10 C 50/07 -, juris, vom 8. Februar 2005– 1 C 29.03 -, juris. aa) Hiervon ausgehend erhielt die Klägerin mit ihrer Geburt die äthiopische Staatsangehörigkeit. Dabei kann idem Zusammenhang dahin stehen, ob die Klägerin tatsächlich – wie in der mündlichen Verhandlung behauptet – am 00.00.1986 in B. , das auf dem Gebiet des heutigen Eritrea liegt, oder auf dem Gebiet des heutigen Äthiopien geboren ist. Denn jedenfalls waren ihre Eltern im Jahr 1986 – und auch im Jahre 1982, dem von der Klägerin zunächst angegebenen Geburtsjahr – äthiopische Staatsangehörige, vgl. Art. 1 äthiopisches Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1930, zitiert nach Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Stand: 173. Lieferung (September 2007, „Äthiopien“), da ein selbstständiger Staat Eritrea in den Jahren 1982 bzw. 1986 nicht existierte. Eritrea, das bis zum 2. Weltkrieg eine italienische Kolonie war, bildete seit dem 8. Mai 1963 eine Provinz Äthiopiens. Sie erlangte erst im Jahr 1991 ihre Unabhängigkeit und ist seit 1993 ein eigener Staat mit eigenen Staatsangehörigen. Zum Zeitpunkt der Geburt der Klägerin gab es somit keine eritreische Staatsangehörigkeit im Sinne des Völkerrechts, welche die Klägerin hätte erwerben können. Vgl. hierzu Schröder, Auskunft vom 2. August 2011, S. 12. bb) Die Klägerin hat die äthiopische Staatsangehörigkeit auch seither nicht verloren, insbesondere nicht durch den Erwerb einer anderen, etwa der eritreischen Staatsangehörigkeit. Artikel 11 Buchst. a) des äthiopischen Staatsangehörigkeitsgesetzes von 1930 sah den Verlust der äthiopischen Staatsangehörigkeit bei Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit vor. Umstände, die einen solchen Erwerb begründen könnten, hat die darlegungs- und nach Kräften beweisbelastete Klägerin, vgl. hierzu zuletzt Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), Urteil vom 20. Juni 2017 – M.O. ./. Schweiz, 41282/16, zur Überzeugung des Gerichts nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Proklamation Nr. 21/1992 über die eritreische Staatsangehörigkeit vom 6. April 1992, abgedr. in Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Stand: 162. Lieferung (August 2005, „Eritrea“), ist eritreischer Staatsangehöriger durch Geburt, wer in Eritrea oder im Ausland als Kind eines Vaters oder einer Mutter eritreischer Abstammung geboren ist. „Eritreischer Abstammung“ ist gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Proklamation, wer 1933 seinen Aufenthalt in Eritrea hatte. Grund für das Abstellen auf das Jahr 1933 war, dass die damalige Kolonialmacht Italien in jenem Jahr eine umfassende Registrierung der örtlichen Bevölkerung begann. Der Begriff der „eritreischen Abstammung“ in Artikel 2 Absatz 2 der Proklamation ist also nicht mit der eritreischen Volkszugehörigkeit identisch, sondern verlangt den Aufenthalt einer Person im Gebiet des heutigen Eritrea im Jahr 1933. Vgl. VGH Baden Württemberg, Urteil vom 21. Januar 2003 – A 9 S 397/00 –, juris. Ob es nach Sinn und Zweck der Vorschrift auch ausreichen muss, wenn die Vorfahren der Eltern des Klägers im Jahr 1933 auf dem Gebiet von Eritrea gelebt haben, vgl. VG Münster, Urteil vom 22. Juli 2015 – 9 K 3488/13.A –, juris, mag hier offen bleiben. Denn bei Zugrundelegung dieser Vorgaben kann unter keinem denkbaren Gesichtspunkt festgestellt werden, dass die Klägerin die eritreische Staatsangehörigkeit erworben hat (und möglicherweise die äthiopische verloren hat). Denn eine eritreische Abstammung im vorstehenden Sinn hat die Klägerin nicht glaubhaft gemacht. Die Klägerin gab zwar sowohl beim Bundesamt als auch in der mündlichen Verhandlung, in der sie ausführlich befragt worden ist, an, in Eritrea geboren zu sein und dort bis 1997 mit ihren Eltern gelebt zu haben. Ihre Eltern und sonstigen Verwandten stammten ursprünglich aus U. und hätten dort auch gelebt. In der mündlichen Verhandlung entstand und verfestigte sich aber der Gesamteindruck, dass die Klägerin einige Eckdaten über Eritrea und ihren behaupteten Heimatort U. auswendig gelernt hat, um ihre eritreische Staatsangehörigkeit vorzutäuschen. Denn die Klägerin, die zu den Lebensverhältnissen in Eritrea von sich aus keine Details nannte, konnte auf Rückfragen des Gerichts nur ausweichend antworten bzw. setzte sich in Widerspruch zu ihrem eigenen Vortrag und zu vorliegenden Erkenntnissen. So hatte die Klägerin gegenüber dem Bundesamt angegeben, sie habe in der „Stadt“ U. gelebt; an die genaue Adresse könne sie sich nicht erinnern. Auch an die Schule, die sie in Eritrea besucht habe, könne sie sich nicht erinnern. Lediglich der Markt in U. sei ihr in Erinnerung geblieben. Derart große Erinnerungslücken auch und gerade an die eigene Grundschulzeit, welche in der Regel besonders prägend ist, vermögen bereits für sich genommen nicht zu überzeugen. Zudem stehen diese Angaben der Klägerin in teilweise eklatantem Widerspruch zu ihren Ausführungen in der mündlichen Verhandlung, wonach die Familie ihren Lebensmittelpunkt in B. gehabt habe – in den Ort U. , bei dem es sich um ein „Dorf“ handele, sei man lediglich zu Familienbesuchen gefahren –; an den Stadtteil in B. könne sie sich allerdings nicht mehr erinnern; zudem sei die Klägerin in B. auch beschult worden, und zwar in einer Art religiösen Schule bzw. Kirche, wo sie lediglich das „ABC“ gelernt habe. Auch aufgrund dieser – gravierenden – Abweichungen ist das Vorbringen der Klägerin unglaubhaft. Darüber hinaus sind die Angaben zur eigenen Schulzeit in B. – legt man diese zugrunde – viel zu oberflächlich gehalten, als dass sie den Eindruck selbst erlebten Geschehens vermitteln könnten. Der Einwand, sie sei unter anderem wegen der Erkrankung ihres Vaters nicht regelmäßig zum Unterricht gegangen, ändert hieran nichts, zumal ihr Vater nach ihren Angaben bereits im Alter von sechs oder sieben Jahren und damit spätestens zu Beginn der Grundschulzeit verstorben ist. Die vorstehend aufgezeigten Widersprüche und Ungereimtheiten vermag auch ihr Vortrag anlässlich ihrer vorbereitenden Befragung am 21. April 2016 (Bl. 24 VV) nicht aufzulösen, wonach sie ihre fehlende Erinnerung an die genaue Adresse in B. damit zu rechtfertigen suchte, sie sei bei ihrer Ausreise nach Äthiopien „noch ganz klein“ gewesen. Denn auch dies ist nicht in Einklang zu bringen mit ihrer späteren Schilderung, wonach sie zum Zeitpunkt ihrer Ausreise nach Äthiopien im Jahre 1997 bereits 11 Jahre alt und damit zur Herausbildung eigener Erinnerungen durchaus fähig war. Den in der mündlichen Verhandlung durch Rückfragen gewonnenen Eindruck, dass die Klägerin einige Eckdaten über Eritrea gelernt hat, um ihre eritreische Staatsangehörigkeit vorzutäuschen wird schließlich dadurch bestätigt, dass die Klägerin in ihrer persönlichen Anhörung nur wenige Fragen zu Eritrea korrekt beantworten konnte und ihr bei der Anhörung lediglich eine Verwaltungseinheit in der Grenzregion („Debub“) bekannt war, nicht aber die der eritreischen Hauptstadt B. („Maekel“), obwohl die Klägerin dort bis zu ihrer Ausreise schwerpunktmäßig gelebt haben will. Der Umstand, dass die Klägerin auch die Sprache Tigrinya spricht, führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Denn Tigrinya wird nicht nur in Eritrea, sondern auch in den nördlichen Provinzen Äthiopiens gesprochen. Dass die Klägerin schließlich eine plausible Erklärung für ihre wechselhaften Angaben zu ihrem Geburtsjahr schuldig blieb, kann insoweit hier auf sich beruhen. Es ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin die eritreische Staatsangehörigkeit gemäß Artikel 2 Absatz 5 oder Artikel 3 ff. der Proklamation erworben hat: Die Klägerin hat weder dargelegt, einen Antrag an das eritreische Innenministerium zum Erwerb der eritreischen Staatsangehörigkeit gerichtet zu haben (Artikel 2 Absatz 5 der Proklamation) noch sind Anhaltspunkte für einen Erwerb der eritreischen Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung, Adoption oder Eheschließung (Artikel 3 ff. der Proklamation) ersichtlich. Sonstige Aspekte, die auf einen Erwerb der eritreischen Staatsangehörigkeit hindeuten könnten, hat die Klägerin ebenfalls nicht glaubhaft dargelegt. cc) Ungeachtet dessen trat ein Verlust der äthiopischen Staatsangehörigkeit auch unabhängig von einem Erwerb der eritreischen Staatsangehörigkeit nicht ein. Artikel 11 Buchst. a) des äthiopischen Staatsangehörigkeitsgesetzes von 1930, welches bis Dezember 2003 gültig war, sah den Verlust der äthiopischen Staatsangehörigkeit lediglich bei „Erwerb“ einer anderen Staatsangehörigkeit vor. Hierunter ist der Erwerb durch freiwilligen Akt zu verstehen. Vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 24. Oktober 2014 – 12 K 1874/13.A -, juris, Rn. 51; Schröder, Gutachten vom 22. März 2011, S. 7; Auswärtiges Amt, Auskunft vom 21. Juli 2003 an das VG München („Antragserwerb“); UNHCR, Auskunft von August 1999, S. 3; vgl. zu den völkerrechtlich anerkannten Verlustgründen auch Hailbronner u.a., Staatsangehörigkeitsrecht, Grundlagen D, Rn. 76. Eine andere Auslegung, wonach die Erlangung der eritreischen Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes (auf Grund der Abstammung) „ipso iure“ auch den Verlust der äthiopischen Staatsangehörigkeit bewirkte, vgl. VG Münster, Urteil vom 22. Juli 2015 – 9 K 3488/13.A –, juris, Rn. 70 ff.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 9. November 2015 – 1a K 1802/13.A –,S. 11, n.V. hätte zur Folge, dass allein der einseitige Rechtsakt des eritreischen Staates zum automatischen – ggf. auch unfreiwilligen – Verlust der aus der äthiopischen Staatsangehörigkeit resultierenden staatsbürgerschaftlichen Rechte geführt hätte. Eine derart weitreichende Öffnung des äthiopischen Staatsangehörigkeitsgesetzes von 1930 dürfte trotz des im äthiopischen Staatsangehörigkeitsrecht angelegten Grundsatzes der Vermeidung doppelter Staatsangehörigkeiten vgl. Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Loseblatt, Äthiopien, II.A.2 ungeachtet etwaiger völkerrechtlicher Bedenken bereits mit Blick auf das Fehlen entsprechender Kollisionsregelungen im äthiopischen Staatsangehörigkeitsrecht von 1930, aber auch im Hinblick auf das im Jahre 1996 angestoßene Übereinkommen zwischen Äthiopien und Eritrea über die Einführung eines Wahlrechts über die Staatsangehörigkeit, fernliegen. Vgl. auch Schröder, Auskunft vom 22. März 2011, S. 6 (Rn. 3), 7 (Rn. 9 „Doppelstaatler“); UNHCR, a.a.O.; ai, Auskunft vom 10. November 1999 an VG Wiesbaden, AFR 25-99.068. - Zur Notwendigkeit völkerrechtlicher Abkommen in Sezessionsfällen und zu gängigen Optionsmodellen vgl. Hobe, Völkerrecht, 10. Aufl. 2014, S. 92 f. - Zu den Vorbereitungen eines entsprechenden Übereinkommens zwischen Eritrea und Äthiopien im August 1996, Schröder, a.a.O., S. 8 (Rn. 11). Vorstehende Auslegung stünde überdies im Widerspruch zur äthiopischen Verfassung vom 8. Dezember 1994, in Kraft getreten am 22. August 1995, die ausdrücklich den unfreiwilligen Entzug der äthiopischen Staatsangehörigkeit untersagt (Artikel 33 Abs. 1), zugleich einen Anspruch auf den Genuss sämtlicher gesetzlicher Rechte und Schutzwirkungen aus der äthiopischen Staatsangehörigkeit vorschreibt (Art. 33 Abs. 2) und jeden verfassungswidrigen Rechtsakt (Gesetz, gewohnheitsrechtliche Übung oder Entscheidung) für nichtig erklärt (Artikel 9 Abs. 1 Satz 2). Art. 33 der äthiopischen Verfassung ist abgedr. in: Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Loseblatt, Äthiopien, Teil B.; vgl. auch UNHCR, Auskunft von August 1999, S. 3; vgl. auch Institut für Afrika-Kunde vom 15. Januar 2001 an VG Kassel, S. 2 f. Dies entspricht auch der tatsächlichen Handhabung durch die äthiopischen Behörden, die Personen eritreischer Abstammung in den Jahren bis 1998 weiterhin als äthiopische Staatsbürger behandelte, vgl. Schröder, Auskunft vom 22. März 2011, S. 8 (Rn. 12); vgl. ergänzend auch Eritrea Ethiopia Claims Commission, Partial Award, Civilian Claims, Eritrea’s claims 15, 16, 23 & 27-32, S. 13-25, abrufbar unter https://www.pcacases.com/web/view/71, S. 13-25, wohingegen der später während des äthiopisch-eritreischen Krieges ab 1998 von den äthiopischen Behörden praktizierte Entzug der äthiopischen Staatsangehörigkeit, soweit er willkürlich und gegen den Willen der Betroffenen erfolgte, sowohl völkerrechtlich vgl. zum Verbot willkürlicher Zwangsausbürgerungen Hailbronner u.a., Staatsangehörigkeitsrecht, Grundlagen D, Rn. 78 f. unter Hinweis auf Art. 15 der Allg. Erklärung der Menschenrechte, als auch nach äthiopischem Verfassungsrecht (s.o.) unwirksam war und daher rechtlich nicht zum Verlust der äthiopischen Staatsangehörigkeit führen konnte. Vgl. auch Schröder, a.a.O, S. 13 (Rn. 30 m.w.N.); vgl. im Übrigen auch Eritrea Ethiopia Claims Commission, Partial Award, Civilian Claims, Eritrea’s claims 15, 16, 23 & 27-32, S. 13-25, abrufbar unter https://www.pcacases.com/web/view/71, S. 13-25; a.A. VG Münster, Urteil vom 22. Juli 2015 ‑ 9 K 3488/13.A –, juris, Rn. 74 ff. Unter welchen tatsächlichen Voraussetzungen ein freiwilliger „Erwerb“ der eritreischen Staatsangehörigkeit im Sinne von Art. 11 a) des äthiopischen Staatsangehörigkeitsgesetzes von 1930 und der diesbezüglich geübten Rechtspraxis anzunehmen ist – etwa durch formale Beantragung und Zuerkennung der eritreischen Staatsbürgerschaft, Teilnahme am Unabhängigkeitsreferendum, Ableistung des Militärdienstes in Eritrea, Bekleidung eines eritreischen Staatsangehörigen vorbehaltenen öffentlichen Amtes –, vgl. hierzu auch Schröder, Auskunft vom 22. März 2011, S. 7 (Rn. 9: „materielle Wahrnehmung der eritreischen Staatsbürgerschaft, z.B. durch Beantragung und Erlangung der eritreischen ID-Karte“); vgl. auch die Registrierungsdirektive vom 14. August 1999, die sich unmittelbar auf Personen erstreckt, die die eritreische Staatsangehörigkeit in Verbindung mit dem Unabhängigkeitsreferendum erworben haben, abgedr. bei Schröder, a.a.O. (Rn. 41); vgl. auch die Direktive vom 19. Januar 2004 (s.u. dd), wonach Inhaber eritreischer Personaldokumente und Personen, die im Dienst des eritreischen Staates stehen, als Eritreer eingestuft werden (Ziff. 4.1.), im Übrigen jedoch als Äthiopier gelten (Ziffer 4.2), mag an dieser Stelle offen bleiben. Denn die Klägerin hat einen derartigen freiwilligen Erwerbsakt nicht dargelegt oder gar glaubhaft gemacht. Sie hat insbesondere – schon altersbedingt – nicht am eritreischen Unabhängigkeitsreferendum teilgenommen; sie hat nach ihren Angaben ab 1997 und damit während des gesamten äthiopisch-eritreischen Krieges 1998-2000 unbehelligt das Gymnasium in B1. H. besuchen können und war von Deportationen nach Eritrea nicht betroffen; eine Teilnahme ihrer Eltern am Unabhängigkeitsreferendum wurde ebenfalls weder vorgetragen noch ist diese sonst ersichtlich. Ein Verlust der äthiopischen Staatsangehörigkeit ist auch nicht aufgrund des novellierten äthiopischen Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 23. Dezember 2003, das am selben Tag in Kraft trat (Art. 27) und das frühere äthiopische Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1930 aufhob (Art. 25), erfolgt. Hierdurch hat sich der staatsangehörigkeitsrechtliche Status der Klägerin zu 1. von Rechts wegen nicht geändert. Denn Personen, die bis dato - wie die Klägerin - noch äthiopische Staatsangehörige waren, verloren durch das neue Staatsangehörigkeitsgesetz ihre äthiopische Staatsbürgerschaft nicht. Art. 26 des StAG 2003 bestimmt, dass derjenige, der bis zum Inkrafttreten dieser Proklamation gemäß dem bisherigen Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG 1930) die äthiopische Staatsangehörigkeit innehatte, auch weiterhin äthiopischer Staatsangehöriger bleibt. Dadurch, dass die äthiopische Regierung am 19. Januar 2004 einen Erlass zur Anwendung des novellierten Staatsangehörigkeitsgesetzes auf in Äthiopien lebende "Eritreer" herausgab ("directive issued to determine the status of Eritrean citizens residing in Ethiopia"), vgl. dazu Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Äthiopien, Seite 14; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Äthiopien: Gemischt eritreisch-äthiopische Herkunft, 29. Januar 2013, Seite 6; Canada: Immigration and Refugee Board of Canada, Ethiopia: Recent information on the deportation of Eritreans to Eritrea by Ethiopia, including who is considered an Ethiopian (2002-July 2004), abrufbar unter http://www.refworld.org/docid/41501c062a.html, hat sich der staatsangehörigkeitsrechtliche Status der Klägerin ebenfalls von Rechts wegen nicht geändert. Der Erlass ist nur anwendbar auf "Eritreer", die in Äthiopien sowohl vor der Unabhängigkeit Eritreas als auch danach permanent ihren Wohnsitz hatten; auf - angeblich - eine Gefahr für die nationale Sicherheit des Landes darstellende "Eritreer", die Äthiopien zuvor verlassen haben, insbesondere deportiert worden sind, ist der Erlass nicht anwendbar ("Another Ethiopian News Agency report adds that the directive only applied to those Eritreans who resided in Ethiopia prior to the independence of Eritrea and "afterwards permanently ... and doesn´t include those Eritreans deported from Ethiopia posing [a] threat to the national security of the country"). b) Die Klägerin unterliegt in Äthiopien auch keiner flüchtlingsrelevanten Bedrohung. aa) Eine flüchtlingsrelevante Bedrohung der Klägerin kommt zunächst nicht aufgrund einer zu befürchtenden Einreiseverweigerung durch die äthiopischen Auslandsvertretungen in Betracht. Zwar können nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts "Aussperrungen" und "Ausgrenzungen" in Gestalt von Rückkehrverweigerungen politische Verfolgung darstellen, wenn sie wegen asylerheblicher Merkmale des Betroffenen erfolgen wie etwa der Rasse, der Religion, der Nationalität oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Urteile vom 12. Februar 1985 - 9 C 45.84 - und vom 15. Oktober 1985 - 9 C 30.85 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nrn. 30 und 39. Dasselbe gilt im Rahmen des § 3 Abs. 1 AsylG, der insoweit mit Art. 16 a Abs. 1 GG deckungsgleich ist. Vgl. zu § 60 Abs. 1 AufenthG: BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1992 - 9 C 59.91 - Buchholz 402.25 § 7 AsylVfG Nr. 1 (zu § 51 Abs. 1 AuslG). Die Annahme, dass Staatsangehörigen ein Recht auf Wiedereinreise tatsächlich verwehrt wird, setzt jedoch überdies die Feststellung voraus, dass sich die Betroffenen nachweislich ernsthaft und erfolglos um die Wiedererlangung der verweigerten Rechte bemüht haben. Werden solche zumutbaren Bemühungen unterlassen, fehlt es an der erforderlichen Schwere der Rechtsverletzung. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2009 – 10 C 50.07 -, BVerwGE 133, 203, juris. Solche Bemühungen sind hier nicht ersichtlich. Dass sie von vorne herein aussichtslos und daher unzumutbar wären, kann ebenfalls nicht festgestellt werden. Wenngleich nach der Auskunftslage Personen eritreischer Abstammung z.T. erheblichen Schwierigkeiten bei der Beschaffung äthiopischer Reisedokumente ausgesetzt sind, vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, „Äthiopien: Gemischt eritreisch-äthiopische Herkunft“, vom 29. Januar 2013; Schröder, Auskunft vom 2. August 2011, S. 36 f., ist dies nach derzeitigen Erkenntnissen jedenfalls nicht stets und flächendeckend der Fall. Nach Auskünften des Auswärtigen Amtes und des Schweizerischen Bundesamtes für Migration, Schweizerischen Bundesamtes für Migration, Focus Äthiopien/Eritrea, vom 19. Februar 2010, S. 11; AA, Lagebericht Äthiopien vom 18. Dezember 2012, S. 26; Auskunft vom 4. Dezember 2006 – Gz: 508-516.80/44898 – („eritreische Abstammung allein kein Grund für Einreiseverweigerung“), erhalten Personen eritreischer Herkunft, die sich seit 1991 ununterbrochen in Äthiopien aufgehalten und die eritreische Staatsbürgerschaft nicht angenommen haben, durchaus äthiopische Reisedokumente, wenn sie die erforderlichen Unterlagen, insbesondere heimatliche Identitätsdokumente eingereicht haben. Die Beantragung von Reisedokumenten, etwa zur einmaligen Einreise nach Äthiopien („Laissez-Passer“), erfolgt demnach überwiegend problemlos. Auch das Institut für Afrika-Studien geht davon aus, dass Personen eritreischer Abstammung, die ihre Staatsangehörigkeit während der Kriegsjahre nicht verloren haben, Pässe für eine Rückkehr nach Äthiopien ausgestellt werden. Vgl. Institut für Afrika-Studien (GIGA) vom 13. August 2009, S. 2. Entsprechendes wurde auch nicht vorgetragen. Dass die Klägerin, die jedenfalls ab 1997 über 13 Jahre unbehelligt in B1. H. gelebt gemacht hat, dauerhaft nicht in der Lage wäre, erforderliche Identitätsdokumente ggf. über Beauftragte in Äthiopien zu beschaffen, hat die Klägerin nicht zuletzt aufgrund ihrer widersprüchlichen Angaben zu ihrer eritreischen Herkunft nicht glaubhaft vorgetragen; dies ist derzeit auch sonst nicht ersichtlich. Die Klägerin ist überdies unverfolgt ausgereist. Sie hat lediglich geltend gemacht, Äthiopien wegen der schlechten Lebensbedingungen und damit aus wirtschaftlichen Gründen verlassen zu haben. Auf die Frage, ob der Klägerin in Eritrea z.B. wegen drohender Einberufung zum Nationaldienst eine flüchtlingsrelevante Verfolgung bzw. Gefährdung i.S.d. § 4 AsylG droht, kommt es vorliegend nicht an. 2. Auch die Zuerkennung subsidiären Schutzes scheidet aus. Eine Gefahrenlage i.S.d. § 4 Abs. 1 AsylG ist bezüglich Äthiopiens nicht erkennbar. Insofern mag offen bleiben, ob man in schlechten humanitären Bedingungen in Ausnahmefällen eine unmenschlichen oder erniedrigende Behandlung i.S.d. Art. 3 EMRK erkennt oder nicht. Vgl. zu § 60 Abs. 5 AufenthG: BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 –, juris Rn. 25. Denn eine solche humanitäre Ausnahmesituation liegt, worauf das Bundesamt zu Recht abgestellt hat, im Falle der Kläger nicht vor. Zwar ist einzustellen, dass die Lebensbedingungen für alleinstehende Frauen, die über kein soziales Netz verfügen, in Äthiopien grundsätzlich hart sind und sich diese Personen oftmals die Existenzgrundlage nicht sichern können. Vgl. VG Lüneburg, Beschluss vom 16. Juni 2017 – 6 B 50/17 –, juris m.w.N. Im vorliegenden Fall wäre die Klägerin jedoch voraussichtlich nicht auf sich gestellt, sondern sie könnte mit Unterstützung ihrer Familie rechnen, die die Klägerin bereits in der Vergangenheit materiell unterstützt hat. In B1. H. leben noch zwei Geschwister der Klägerin. Es ist nicht ersichtlich, dass diese nicht unterstützungswillig oder –fähig wären. Zudem leben weitere Familienmitglieder im Ausland. Die Klägerin hat die Kosten für die Reise nach Europa von 7.000 $ mithilfe ihrer Tante und ihres im Sudan lebenden Bruders aufgebracht. Dass jene nicht bereit wären, die Klägerin zur Behebung finanzieller Engpässe erneut zu unterstützen, ist ebenfalls nicht greifbar. Zudem ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin, die über eine fundierte Schulbildung sowie über englische Sprachkenntnisse verfügt, dauerhaft an einem ihre Existenzgrundlage sichernden Zuverdienst in Äthiopien gehindert wäre. Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 1. März 2017 – 508-516.80/49153 –. 3. a) Anhaltspunkte für ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG, das in Bezug auf Art. 3 EMRK nicht über den subsidiären Schutz hinausgeht BVerwG 31. Januar 2013, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 –, juris Rn. 36, bestehen ebenfalls nicht. b) Schließlich scheidet ein (krankheitsbedingtes) Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ebenfalls aus. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nach § 60 Absatz 7 Satz 2 AufenthG nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden, kurz: bei existentiellen Gesundheitsgefahren. Denn Abschiebungsschutz nach § 60 Absatz 7 AufenthG soll dem Ausländer nicht eine Heilung von Krankheit unter Einsatz des sozialen Netzes der Bundesrepublik Deutschland sichern, sondern vor gravierender Beeinträchtigung seiner Rechtsgüter Leib und Leben bewahren. Vgl. hierzu grundsätzlich OVG NRW, Beschlüsse vom 20. September 2006 – 13 A 1740/05.A –,juris (= InfAuslR 2006, 487-492), vom 10. Januar 2007 – 13 A 1138/04.A –, juris, vom 5. Juni 2007– 13 A 4569/05.A –, juris und vom 16. Dezember 2004 – 13 A 1140/04.A –, juris Rn. 29 ff. Gemäß § 60 Absatz 7 Satz 3 AufenthG ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Vielmehr muss sich ein Ausländer auf den Standard der üblichen heimatlichen Gesundheitsversorgung verweisen lassen, soweit sie eine zumutbare Gesundheitsversorgung darstellt. Eine solche ist regelmäßig selbst dann gegeben, wenn die Beschaffung von Medikamenten im Einzelfall auf organisatorische Schwierigkeiten stoßen und mit nicht unerheblichem Kostenaufwand verbunden sein kann. Zu § 53 Absatz 6 AuslG: OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Dezember 2004 – 13 A 1140/04.A –, juris, vom 30. Dezember 2004 – 13 A 1250/04.A –, juris m.w.N. und weiterer Begründung und vom 19. März 2004 – 13 A 931/04.A –, juris m.w.N. Schließlich liegt eine ausreichende medizinische Versorgung nach § 60 Absatz 7 Satz 4 AufenthG in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Bei der hiernach anzustellenden Rückkehrprognose, d.h. bei der Einschätzung, ob und ggf. in welcher Weise sich die Gefahr für Leib oder Leben wesentlich verschlimmern wird, ist gleichsam die Unterstützung durch Angehörige im In- oder Ausland zu berücksichtigen. Vgl. zu § 53 Abs. 6 AuslG: BVerwG, Beschluss vom 1. Oktober 2001 – 1 B 185.01 –, juris (= Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr 51). Ausgehend hiervon ist ein krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot für die an HIV erkrankte Klägerin nicht ersichtlich. Eine antiretrovirale Therapie ist in Äthiopien nach den vorliegenden Auskünften kostenfrei erhältlich. IOM, Auskünfte vom 26. März 2013 (ZC41); D-A-CH Fact finding Mission Äthiopien/Somaliland 2010, S. 39; AA, Lagebericht vom 6. März 2017, S. 21. Vgl. im Übrigen auch Deutsches Institut für ärztliche Mission e.V. (Difäm), Auskunft vom 7. November 2013 an VG Ansbach; VG München, Urteil vom 24. Mai 2016 – M 12 16.30568 -, juris; VG Kassel, Urteil vom 17. Juni 2014 – 1 K 1357/13.KS.A -, juris. Dass für die Klägerin anstelle der Verabreichung von Isentress und Truvada nicht auch die Einnahme kostenfrei erhältlicher Standardmedikamente ausreichend sein sollte, ergibt sich aus dem bislang allein vorgelegten allgemeinmedizinischen Attest der Gemeinschaftspraxis Dr. L. u.a. nicht. Doch selbst für den Fall, dass für die Klägerin eine nur gegen finanzielle Eigenleistungen verfügbare spezielle Therapie erforderlich sein sollte, vgl. hierzu IOM, Auskunft vom 26. März 2013 (ZC41), ist nicht ersichtlich, dass der Klägerin eine entsprechende Finanzierung nicht auch in Äthiopien durch eigene Arbeitsleistung und ggf. mit zusätzlicher Unterstützung ihrer dort und im Ausland lebenden Verwandtschaft möglich sein sollte. Dies hat die Klägerin auch nicht behauptet. 4. Damit liegen auch die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung vor, §§ 34, 38 Absatz 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG. 5. Schließlich begegnet auch die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 30 Monate keinen rechtlichen Bedenken. Zur Begründung wird auf die Gründe des Bescheides, denen das Gericht folgt, Bezug genommen (§ 77 Absatz 2 AsylG). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Absatz 1 VwGO, § 83b AsylG. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Absatz 1 Satz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).