Beschluss
17 L 5078/17.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2017:1110.17L5078.17A.00
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Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren betreffend die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes unter Beiordnung von Rechtsanwältin B. aus C. wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren betreffend die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes unter Beiordnung von Rechtsanwältin B. aus C. wird abgelehnt. Gründe: I. Der am 16. Oktober 2017 gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 17 K 17032/17.A gegen den Bescheid des Beklagten Landes vom 26. September 2017, mit dem ihr Antrag auf länderübergreifende Umverteilung von Nordrhein-Westfalen nach C. abgelehnt wurde, anzuordnen, den das Gericht gemäß § 88 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dahingehend auslegt, dass die Antragsteller in der Sache begehren, den Antragsgegner zu verpflichten, der von ihnen begehrten Umverteilung vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zuzustimmen, hat keinen Erfolg. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nur erlassen werden, wenn diese zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft zu machen. Dabei ist das Gericht entsprechend dem Sicherungszweck des Anordnungsverfahrens grundsätzlich auf den Ausspruch einer vorläufigen Regelung beschränkt, die der Entscheidung über das Rechtsschutzbegehren im Hauptsacheverfahren grundsätzlich nicht vorgreifen darf. Die vorstehend genannten Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sind nicht erfüllt. Die Antragsteller haben bereits einen Anordnungsgrund nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Sie haben zur Eilbedürftigkeit ihres Begehrens nichts vorgetragen. Derartiges ist auch sonst nicht ersichtlich. Ungeachtet dessen ist auch das Vorliegen der Voraussetzungen eines Anordnungsanspruches, zu dem die Antragsteller im vorliegenden Verfahren ebenfalls nichts vorgetragen haben, nicht ersichtlich. Mit den Regelungen über die Verteilung und Zuweisung trägt das Gesetz dem regelmäßig besonders gewichtigen öffentlichen Interesse Rechnung, die Lasten, die mit der Aufnahme von Asylbewerbern etwa hinsichtlich der Unterbringung, Verpflegung und Überwachung verbunden sind, gleichmäßig auf die Bundesländer und Kommunen zu verteilen (vgl. § 45 AsylG). Insoweit steht einem Asylbewerber – wie den Antragstellern – weder ein Anspruch auf eine bestimmte Zuweisung (vgl. § 55 Abs. 1 Satz 2 AsylG) noch eine Einflussnahme auf die Auswahl des Zuweisungsortes zu, vgl. OVG Münster, Beschluss vom 31. März 1992 – 17 B 305/92.A –, juris Rn. 9 ff.; Marx, AsylVfG, 7. Aufl. 2009, § 50 Rn. 58 ff.. Hiervon ist im Vorliegenden Fall auch auf der Grundlage des § 51 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG), wonach der Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen im Sinne des § 26 Abs. 1 bis Abs. 3 AsylG oder sonstigen humanitären Gründen von vergleichbarem Gewicht auch durch länderübergreifende Verteilung Rechnung zu tragen ist, nicht abzuweichen. Die Tatbestandsvoraussetzungen der Vorschrift sind bereits nicht erfüllt, weil weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass die Antragsteller in C. familiäre Bindungen im Sinne des § 26 Abs. 1 bis Abs. 3 AsylG haben (insbesondere da die Antragsteller selbst bereits die vom § 26 Abs. 1 bis Abs. 3 AsylG geschützte Kernfamilie bilden und als solche vollständig der Stadt S. zugewiesen sind), noch dass sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht vorliegen. Insbesondere ergibt sich auch kein sonstiger humanitärer Grund von vergleichbarem Gewicht im Sinne des § 51 Abs. 1 AsylG daraus, dass der Antragsteller zu 1 Aussicht auf eine Beschäftigung bei der Firma B1. Shop in C. hat. Zwar hat der Antragsteller zu 1 einen Arbeitsvertrag mit der Firma B1. Shop geschlossen. Die Aufnahme der Erwerbstätigkeit bedarf aber – neben der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit – erst der Gestattung durch die zuständige Ausländerbehörde (vgl. § 61 Abs. 2 AsylG). Da gegenwärtig weder die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit noch die Erlaubnis der zuständigen Ausländerbehörde vorliegt, kann schon deswegen im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) nicht von einem sonstigen humanitären Grund von vergleichbarem Gewicht ausgegangen werden, so auch VG Bayreuth, Gerichtsbescheid vom 31. Juli 2017 ‒ B 3 K 17/32322 ‒, juris, Rn. 21 II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Da die Rechtsverfolgung jedenfalls aus den dargelegten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, ist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen, § 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.