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Beschluss

39 K 5920/15.PVB

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2017:1124.39K5920.15PVB.00
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Leitsätze

Der Personalrat kann die Zustimmung zu einer mitbestimmungspflichtigen Maßnahme durch eine einfache E-Mail seines Vorsitzenden (Stellvertreters) an den Dienststellenleiter wirksam verweigern, wenn die Gründe der Zustimmungsverweigerung darin enthalten sind. Auch die einfache E-Mail kann dem Formerfordernis "schriftlich" in § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG genügen.

Tenor

Es wird festgestellt, dass der Personalrat die Zustimmung zu einer Maßnahme, die nur mit seiner Zustimmung getroffen werden kann, schriftlich im Sinne von § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG verweigert, wenn er die dafür maßgeblichen Gründe dem Leiter der Dienststelle vorab per einfacher E-Mail von der E-Mail-Adresse des Personalratsvorsitzenden übersendet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Personalrat kann die Zustimmung zu einer mitbestimmungspflichtigen Maßnahme durch eine einfache E-Mail seines Vorsitzenden (Stellvertreters) an den Dienststellenleiter wirksam verweigern, wenn die Gründe der Zustimmungsverweigerung darin enthalten sind. Auch die einfache E-Mail kann dem Formerfordernis "schriftlich" in § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG genügen. Es wird festgestellt, dass der Personalrat die Zustimmung zu einer Maßnahme, die nur mit seiner Zustimmung getroffen werden kann, schriftlich im Sinne von § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG verweigert, wenn er die dafür maßgeblichen Gründe dem Leiter der Dienststelle vorab per einfacher E-Mail von der E-Mail-Adresse des Personalratsvorsitzenden übersendet. Gründe I. Die Beteiligte beantragte unter dem 19. Mai 2015 schriftlich die Zustimmung des Antragstellers zur Aktualisierung der Geschäftsanweisung „Schutz in Sicherheit des Personals auf Grundlage der HEGA 10/2014 Nr. 6“. Ausweislich der E-Mail des Antragstellers vom 21. Mai 2015 an den Internen Service (GA Bl. 26) ging der Zustimmungsantrag an diesem Tag beim Antragsteller ein. Dass die Aktualisierung der Mitbestimmung des Personalrats nach dem BPersVG unterliegt, ist zwischen den Verfahrensbeteiligten unstreitig. Der Antragsteller fasste zuletzt am 2. Juni 2015 den Beschluss, die Zustimmung zu verweigern. Mit einfacher E-Mail, also ohne elektronische Signatur und ohne bildhafte Wiedergabe einer Unterschrift (etwa in einem Anhang mit eingescannter, handschriftlich unterzeichneter Zustimmungsverweigerung auf Papier), setzte der Vorsitzende des Antragstellers die auf Seiten der Dienststellenleitung zuständigen Mitarbeiter über die Zustimmungsverweigerung in Kenntnis. Der Personalratsvorsitzende sandte die E-Mail von seinem dienstlichen E-Mail-Account ab. Der E-Mail war eine Word-Datei mit dem später eingegangenen Verweigerungsschreiben angefügt (GA Bl. 25). Am 3. Juni 2015 unterzeichnete der Vorsitzende des Antragstellers handschriftlich die Mitteilung über die Zustimmungsverweigerung. Er legte sie in den für die Ausgangspost des Personalrats bestimmten Postkorb in den Räumlichkeiten des Personalrats. Das durch einen internen Botendienst abgeholte Schreiben erreichte die Beteiligte aber erst am 10. Juni 2015. Der Antragsteller konnte auf gerichtliche Aufforderung keine Nachweise dafür vorlegen, dass es – wie von ihm behauptet und von der Beteiligten bestritten – eine ständige Übung zwischen den Verfahrensbeteiligten gab, dass die Frist zur Zustimmungsverweigerung erst mit der Personalratssitzung zu laufen beginnen sollte, die dem tatsächlichen Antragseingang nachfolgte. Dasselbe gilt für die bestrittene antragstellerische Behauptung, dass die Beteiligte in der Vergangenheit einfache E-Mails als formgerechte Zustimmungsverweigerungen anerkannt habe. Diesen Vortrag hat der Antragsteller daraufhin fallen gelassen (GA Bl. 134). Der Antragsteller ist der Ansicht, das Einlegen der handschriftlich unterzeichneten Zustimmungsverweigerung in den Ausgangskorb des dienststelleninternen Hauspostsystems am 3. Juni 2015 genüge, um die Frist zur Verweigerung der Zustimmung zu wahren. Darüber hinaus ist er der Meinung, dass die Verweigerung der Zustimmung per einfacher E-Mail den Erfordernissen des § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG genügt habe, namentlich „schriftlich“ in diesem Sinne gewesen sei. Der Antragsteller beantragte zunächst, festzustellen, dass das Inkraftsetzen der aktualisierten Geschäftsanweisung „Schutz und Sicherheit“ der Agentur für Arbeit T. –X. gemäß Mitteilung vom 13. August 2015 sein Mitbestimmungsrecht verletzt hat, so dass das abgebrochene Mitbestimmungsverfahren fortzusetzen ist. Das Verfahren wurde mit Blick auf das beim BVerwG anhängige Verfahren zur Verweigerung per PDF-E-Mail vergleichsweise beigelegt, allerdings unter Widerrufsvorbehalt. Der Antragsteller hat den Vergleich nach der Entscheidung des BVerwG fristgemäß widerrufen. Am 12. September 2017 hat der Antragsteller der streitgegenständlichen HEGA zugestimmt. Daraufhin beantragt der Antragsteller nunmehr sinngemäß, festzustellen, dass der Personalrat die Zustimmung zu einer Maßnahme, die nur mit seiner Zustimmung getroffen werden kann, schriftlich im Sinne von § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG verweigert, wenn er die dafür maßgeblichen Gründe dem Leiter der Dienststelle vorab per einfacher E-Mail über die E-Mail-Adresse des Personalratsvorsitzenden übersendet. Die Beteiligte beantragt, den Antrag abzulehnen. Die Beteiligte meint, dass die Entscheidung des BVerwG vom 15. Dezember 2016 – 5 P 9/15, die sich mit einer per E-Mail versandten PDF-Datei befasst, die eine eingescannte Fassung der handschriftlich unterzeichneten Zustimmungsverweigerung enthielt, nicht auf eine einfache E-Mail übertragen werden könne. Die einfache E-Mail sei leichter veränderbar. Bei Gruppenangelegenheiten sei die erforderliche zweite Unterschrift nicht im gleichen Maße nachvollziehbar wie bei einer eingescannten handschriftlich unterzeichneten Verweigerung. II. Das Gericht konnte nach Verzicht der Verfahrensbeteiligten ohne mündliche Anhörung im schriftlichen Verfahren entscheiden (vgl. werden § 83 Abs. 2 BPersVG i. V. m. §§ 90 Abs. 2 und 83 Abs. 4 Satz 3 ArbGG). Der Antrag hat Erfolg. Der Antrag ist zulässig. Der Antragsteller hat den Vergleich vom 20. September 2016 innerhalb der vereinbaren einjährigen Widerrufsfrist widerrufen, so dass das Verfahren fortzusetzen ist. Zwar hat sich das anlassgebende Mitbestimmungsverfahren zur HEGA 10/2014 Nr. 6 inzwischen erledigt, weil der Antragsteller ihr inzwischen zugestimmt hat. Der infolgedessen vom Antragsteller umgestellte Antrag ist aber als abstrakter Feststellungsantrag zulässig. Hat sich ein konkretes Feststellungsbegehren erledigt, kann der Antragsteller bis zur letzten Tatsacheninstanz einen vom konkreten Fall losgelösten abstrakten Feststellungsantrag zu den Rechtsfragen stellen, die hinter dem anlassgebenden Vorgang stehen, dem konkreten Vorgang zugrunde liegen oder durch den konkreten Anlass als entscheidungserheblich aufgeworfen werden. Der abstrakte Feststellungsantrag muss sich auf künftige Sachverhalte beziehen, die in ihren Grundzügen dem Sachverhalt des anlassgebenden konkreten Vorgangs entsprechen und im Wesentlichen dieselben Rechtsfragen aufwerfen. Es können nur solche Rechtsfragen einer Klärung zugeführt werden, die sich an dem konkreten Vorgang ausrichten, durch ihn ausgelöst und auch begrenzt werden. Diesen Anforderungen genügt der am 20. November 2017 neu gefasste Antrag des Antragstellers. Er ist abstrakt und unabhängig von dem zugrunde liegenden Streitfall formuliert und zielt darauf, die aufgeworfene Frage in allgemeingültiger Weise auch für künftige Fälle klären zu lassen, allerdings begrenzt auf die hier anlassgebende Fallgestaltung. Diese ist u.a. dadurch gekennzeichnet, dass die der Dienststellenleitung in Form einer einfachen E-Mail vom Personalratsvorsitzenden übermittelte Zustimmungsverweigerung nebst den wesentlichen Verweigerungsgründen von dessen E-Mail-Account übermittelt worden ist. Der abstrakte Feststellungsantrag ist begründet. Nach § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG gilt eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme als gebilligt, wenn nicht der Personalrat innerhalb der in § 69 Abs. 2 Satz 3 BPersVG genannten Frist von zehn Arbeitstagen die Zustimmung unter Angabe von Gründen schriftlich verweigert. Diesem Schriftlichkeitsgebot genügt eine von dem Personalratsvorsitzenden von seinem E-Mail-Account abgesandte einfache E-Mail an den Leiter der Dienststelle, die die Zustimmungsverweigerung und die dafür maßgeblichen Gründe enthält. Obwohl es sich lediglich um eine einfache, maschinenschriftliche E-Mail handelt, die keine Unterschrift trägt, nicht qualifiziert elektronisch signiert ist und auch keine bildliche Wiedergabe der handschriftlich unterzeichneten Verweigerungserklärung enthält, hat der Personalrat die Zustimmung in diesem Fall „schriftlich verweigert“. Im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum BetrVG hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 15. Dezember 2016 – 6 P 9.15, ZfPR 2017, 34 erkannt, dass zur Auslegung des Tatbestandsmerkmals „schriftlich“ in § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG die Vorschrift des § 126 BGB nicht herangezogen werden kann: „Danach kann unter dem Begriff ‚schriftlich‘ jede Verstetigung einer Gedankenerklärung durch Schriftzeichen verstanden werden. Dazu gehören auch Texte, die elektronisch erfasst, übermittelt und gespeichert werden. Ob die Verstetigung in einer Urkunde oder in einem anderen Medium erfolgt, ist mit Blick auf den Wortlaut unerheblich. Maßgeblich ist allein, dass die dauerhafte Lesbarkeit des Textes gewährleistet ist.“ (Rn. 17). Unter Führung des Bundesarbeitsgerichts ist in der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung zum vergleichbaren § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG anerkannt, dass die Zustimmungsverweigerung auch wirksam durch ein Schreiben ohne Unterschrift erklärt werden kann, wenn die Textform des § 126b BGB eingehalten wird. BAG, Beschlüsse vom 9. Dezember 2008 – 1 ABR 79/07, BAGE 128, 364, vom 10. März 2009 – 1 ABR 93/07, BAGE 130, 1, vom 1. Juni 2011 – 7 ABR 138/09, AP Nr. 139 zu § 99 BetrVG 1972, und vom 19. April 2012 – 7 ABR 52/10, juris; LAG BW, Beschluss vom 28. Mai 2013 – 3 TaBV 4/12, juris. In der Literatur wird überwiegend, wenngleich nicht einhellig angenommen, dass eine einfache E-Mail unter bestimmten Bedingungen ebenfalls als „schriftliche“ Verweigerung darstellt. Cecior u.a., LPVG NRW, § 66 Rn. 171; Müller AiB 2011, 130; Thannheiser, PersR 2009, 280; Matthiessen, ZfPR 2010, 73; offen lassend: Gronimus PersR 2017, 25, 28; Richter, PersV 2016, 380. Den Anforderungen, die das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluss vom 15. Dezember 2016 (im Folgenden: „BVerwG Rn.“) an die „schriftliche“ Verweigerung im Sinne von § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG gestellt hat, schließt sich die Fachkammer an. Eine einfache E-Mail des Personalratsvorsitzenden (oder dessen Vertreters), die von seinem E-Mail-Account an den Dienststellenleiter abgesandt worden ist, und die die Zustimmungsverweigerung und die dafür wesentlichen Gründe enthält, genügt. Der Begründungspflicht (BVerwG Rn. 20) genügt eine E-Mail, die selbst oder in einer angehängten Textdatei die Verweigerung nebst Gründen enthält. Für die Identitätsfunktion (BVerwG Rn. 21) reicht es aus, wenn die eigenhändige Unterschrift nicht bildlich wiedergegeben wird. Es reicht bereits aus, wenn der Name des Personalratsvorsitzenden angegeben ist. Die Abschluss- und Vollständigkeitsfunktion (BVerwG Rn. 22) ist durch die üblicherweise vorhandene Grußformel, jedenfalls aber die maschinenschriftliche Namenswiedergabe erfüllt. Der bildlichen Wiedergabe der Originalunterschrift bedarf es nicht. Da der Inhalt einer E-Mail kann wie der einer gespeicherten elektronischen Datei mit Schriftzeichen vom Empfänger bei Bedarf jederzeit aufgerufen oder ausgedruckt und auf diese Weise dauerhaft wiedergegeben werden kann, ist die Perpetuierungsfunktion (BVerwG Rn. 23) erfüllt. Auch die Echtheits- und Verifikationsfunktion (BVerwG Rn. 24) wird von der E-Mail des Personalratsvorsitzenden (Stellvertreters) hinreichend erfüllt, wenn sie von dessen E-Mail-Account aus versandt ist. Das ohne eine Originalunterschrift geringfügig höhere Fälschungsrisiko kann angesichts der rechtlichen Unschädlichkeit einer falschen Mitteilung vernachlässigt werden. Der Beweisfunktion der eigenständigen Unterschrift (BVerwG Rn. 25) kommt für die Zustimmungsverweigerung keine maßgebliche Bedeutung zu. Entsprechendes gilt für die Schutz- und Warnfunktion (BVerwG Rn. 26), weil der Vorsitzende den bereits gefassten Beschluss nur mitteilt. Eine Kostenentscheidung unterbleibt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren. Da der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukommen dürfte, weist die Fachkammer auf die Möglichkeit der einvernehmlichen Sprungrechtsbeschwerde nach § 96a ArbGG hin.