Beschluss
15 Nc 13/17
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2017:1127.15NC13.17.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Das vorläufige Rechtsschutzgesuch, das auf die Zulassung zum Studium im Bachelorstudiengang Psychologie zum Wintersemester 2017/2018 durch die Antragsgegnerin außerhalb und hilfsweise innerhalb der festgesetzten Ausbildungskapazität begehrt wird, hat weder in Bezug auf den Hauptantrag noch mit dem Hilfsantrag Erfolg. Unbeschadet etwaiger Bedenken gegen seine Zulässigkeit ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung jedenfalls unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Diese Voraussetzungen sind hier schon mangels eines glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs nicht erfüllt (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO). Der geltend gemachte Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Hochschulstudium bzw. auf Beteiligung an einem gerichtlich anzuordnenden Losverfahren zur Verteilung solcher Studienplätze, der auf Art. 12 Abs. 1 GG i. V. m. dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Sozialstaatsprinzip beruht, ist nicht gegeben. Die für den Studiengang Psychologie (Bachelor) festgesetzten Zulassungszahlen erschöpfen die Ausbildungskapazität der Hochschule. Die Wissenschaftsverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen hat die Zahl der Studienplätze für den Bachelorstudiengang Psychologie an der Antragsgegnerin mit der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2017/2018 vom 24. Juni 2017 (GV. NRW. S. 654) für das 1. Fachsemester auf 129 festgesetzt. Diese Zulassungszahl erschöpft die Ausbildungskapazität der Lehreinheit für den Bachelorstudiengang. Die Kapazitätsberechnung für das Studienjahr 2017/2018 hat für Studiengänge, deren Plätze - wie hier im Studiengang Psychologie (Bachelor und Master) - durch die Hochschulen vergeben werden, nach den Vorgaben der Verordnung zur Ermittlung der Aufnahmekapazität an Hochschulen in Nordrhein-Westfalen für Studiengänge außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens (Kapazitätsverordnung Nordrhein-Westfalen 2017 ‑ KapVO NRW 2017) vom 8. Mai 2017 (GV. NRW. S. 591) zu erfolgen (§ 13 S. 1 KapVO NRW 2017). Ihr sind dabei nach § 2 Abs. 1 und Abs. 3 KapVO NRW 2017 die gemäß dem Kapazitätserlass der Wissenschaftsverwaltung vom 24. Januar 2017 (213-7.01.02.02.06.03) zum Stichtag 1. März 2017 erhobenen zum 15. September 2017 überprüften Daten zu Grunde zu legen. Gemäß § 3 S. 1 KapVO NRW 2017 ergibt sich dabei die jährliche Aufnahmekapazität eines einer Lehreinheit (§ 4 KapVO NRW 2017) zugeordneten Studiengangs aus dem bereinigten Lehrangebot je Jahr (§ 5 KapVO NRW 2017), dividiert durch den gewichteten Curriculareigenanteil (§ 6 KapVO NRW 2017) aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge und multipliziert mit der jeweiligen Anteilquote (§ 7 KapVO NRW 2017) sowie der abschließenden Überprüfung gemäß den §§ 8 und 9 KapVO NRW 2017. I.Lehrangebot Das in Deputatstunden gemessene Lehrangebot einer Lehreinheit errechnet sich aus dem Lehrdeputat der verfügbaren Stellen (§ 5 Abs. 2 S. 1 KapVO NRW 2017) und dem durch Lehrauftragsstunden zusätzlich zur Verfügung stehenden Deputat (§ 5 Abs. 3 KapVO NRW 2017) abzüglich etwaiger Verminderungen des Lehrdeputats nach § 5 Abs. 2 S. 2 KapVO NRW 2017. 1. Unbereinigtes Lehrdeputat: Das in Deputatstunden (DS) gemessene unbereinigte Lehrangebot einer Lehreinheit ist gemäß § 5 Abs. 2 S 1 KapVO NRW 2017 anhand der für die verschiedenen Stellengruppen jeweils geltenden Regellehrverpflichtungen zu ermitteln. Durch die der Antragsgegnerin nach dem Haushaltsplan des Landes Nordrhein Westfalen und anderen Finanzierungsquellen zur Verfügung stehenden und der Lehreinheit Psychologie zugeordneten Finanzmittel stehen der Lehreinheit Psychologie nach dem vorgelegten Stellenplan für Lehrpersonal 38,50 Stellen zur Verfügung. Das anhand dieser Stellenzuweisung und der zuletzt durch die Verordnung vom 1. Juli 2016 (GV. NRW. S. 526) geänderten Verordnung über die Lehrverpflichtung an Universitäten und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVV) vom 24. Juni 2009 (GV. NRW. S. 409) durch die Antragsgegnerin ermittelte Lehrdeputat von 206 DS lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Es ergibt sich aus folgenden Festlegungen: Stellenart Stellen Deputat je Stelle gemäß § 3 LVV Angebot in DS W3 Universitätsprofessor 5 9 45 W2 Universitätsprofessor 4 9 36 Junior-Professor 1 4 4 Akademischer Oberrat auf Zeit 1 7 7 Akademischer Rat auf Zeit 5 4 20 Wissenschaftlicher Angestellter;befristet 22,50 4 90 Summe 38,50 202 Die Deputatstundenzahl von 202 DS ist rechtlich nicht zu beanstanden. Weder aus dem Gebot zur umfassenden Erschöpfung der Ausbildungskapazität noch aus dem Teilhaberecht Studierwilliger ergibt sich ein Anspruch des einzelnen Studienbewerbers darauf, dass die Hochschule ihre wissenschaftlichen Lehrkräfte in einer einem bestimmten Studiengang zu Gute kommenden Weise einsetzt. Rechtlich ohne Bedeutung für die Berechnung des Lehrangebots ‑ und auch die Bemessung der im Weiteren in die Kapazitätsberechnung einzustellenden Parameter ‑ sind zudem entgegen schriftsätzlich mitunter erhobener Forderungen in der Regel sowohl die der Antragsgegnerin nach der Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern über den Hochschulpakt 2020 vom 5. September 2007 (Bundesanzeiger Nr. 171 vom 12. September 2007, S. 7480) zustehenden Mittel als auch die der Antragsgegnerin aus dem Hochschulpakt II und dem Masterprogramm des Landes Nordrhein-Westfalen zur Verfügung gestellten finanziellen Ressourcen. Der zwischen dem Bund und den Ländern geschlossene Hochschulpakt 2020 enthält keine Regelungen mit subjektiv-öffentlichem Charakter, so dass sich auf die getroffenen Abreden weder Hochschulen noch Studienbewerber berufen können, die mit einer Hochschule einen Kapazitätsrechtsstreit führen. Vgl. zuletzt etwa Beschlüsse der Kammer vom 6. Dezember 2016, 15 Nc 13/16 u. a., und vom 18. November 2016, 15 Nc 37/156 u. a., jeweils www.nrwe.de und juris; ebenso in ständiger Rechtsprechung OVG NRW, OVG NRW, etwa Beschlüsse vom 26. August 2013, 13 C 88/13 und 13 C 98/13, www.nrwe.de und juris. Nichts anderes gilt für den Hochschulpakt II, den Hochschulpakt III und das Masterprogramm des Landes Nordrhein-Westfalen. Sofern eine Hochschule allerdings solche Mittel in Anspruch nimmt und zusätzliche Ausbildungskapazitäten für Studienanfänger schafft, ist die Verwendung der Mittel kapazitätsrelevant. Vgl. zu den Paktmitteln zuletzt etwa OVG NRW, Beschluss vom 31. Mai 2016, 13 C 22/16, www.nrwe.de und juris. Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Antragsgegnerin Mittel aus den vorbezeichneten Finanzierungsquellen zur Ausweitung der Ausbildungskapazität verwandt hat, ohne diesen Umstand in die Kapazitätsberechnung einzustellen, bestehen nicht. Soweit die Wissenschaftsverwaltung das unbereinigte Lehrangebot von danach 202 DS wegen vom Stellenplan abweichender individueller Lehrverpflichtung einzelner Stelleninhaber auf Vorschlag der Antragsgegnerin in der Summe um 4 DS auf 206 DS erhöht hat, entspricht dies den kapazitätsrechtlichen Anforderungen, weil die unbefristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiterin Lübke, die entsprechend dem Deputat, das der Stellengruppe der unbefristet Beschäftigten zugeordnet ist (vgl. § 3 Abs. 4 S. 4 LVV), eine Lehrleistung von 8 DS zu erbringen hat, auf einer der Stellen "Akademischer Rat auf Zeit" geführt wird, die gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 8 LVV mit einem Stellendeputat von 4 DS versehen ist. Ein über 206 DS hinausgehendes Lehrangebot ist der Kapazitätsberechnung nicht zu Grunde zu legen. Nach den in § 5 Abs. 1 S. 1 und S. 2, Abs. 2 KapVO NRW 2017 getroffenen Regelungen folgt das unbereinigte Lehrangebot einer Lehreinheit kapazitätsrechtlich aus der Verknüpfung der nach Gruppen geordneten Lehrpersonalstellen mit der den jeweiligen Stellen zugeordneten Regellehrverpflichtung, die ihrerseits durch den Dienst‑ bzw. Amtsinhalt der Stellengruppe bestimmt wird. Gerade dieses der Kapazitätsberechnung zu Grunde liegende (abstrakte) Stellenprinzip verwehrt es (vgl. § 5 Abs. 1 S. 2 KapVO NRW 2017), bei der Ermittlung des Lehrangebots Stellenvakanzen zu Lasten der Ausbildungskapazität der Hochschule zu berücksichtigen oder in die Bemessung der Lehrleistung Besonderheiten einzustellen, die sich aus der Besetzung einer konkreten Stelle mit einer bestimmten Lehrperson im Hinblick auf ihre individuelle Lehrverpflichtung oder Qualifikation ergeben. Vgl. hierzu etwa: OVG NRW Beschlüsse vom 14. März 2005, 13 C 1773/04, und vom 14. April 2005, 13 C 119/05 u. a., jeweils juris und www.nrwe.de. Das bei der Lehrangebotsberechnung damit prinzipiell anzuwendende (abstrakte) Stellenprinzip gilt indes nicht ausnahmslos. Es ist etwa dann zu durchbrechen, wenn eine Lehrpersonalstelle, die nach ihrer Gruppenzugehörigkeit mit einer bestimmten (niedrigeren) Regellehrverpflichtung versehen ist, "dauerhaft" mit einer Lehrperson besetzt ist, für die individuell eine höhere Lehrverpflichtung gilt, weil die Stelle durch eine solche Besetzung faktisch einer Stellengruppe zugeordnet wird, für die nach ihrem Amts- bzw. Dienstinhalt eine höhere Regellehrverpflichtung gilt. Vgl. hierzu etwa: OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Juli 2013, 13 C 50/13, vom 15. Mai 2009, 13 C 20/09, und vom 27. April 2009, 13 C 10/09, jeweils juris und www.nrwe.de, sowie Beschlüsse der Kammer vom 7. November 2008, 15 Nc 15/08 u. a., und vom 3. November 2006, 15 Nc 21/06 u. a, jeweils www.nrwe.de und juris, und vom 8. November 2007, 15 Nc 19/07 u. a., n. v. Anhaltspunkte für eine solche Annahme bieten die von der Antragsgegnerin vorgelegten Berechnungsunterlagen nicht. Ob die mit den befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern geschlossenen Arbeitsverträge für sich genommen den gesetzlichen Vorgaben für die zeitliche Ausgestaltung der Arbeitsverhältnisse entsprechen, ist kapazitätsrechtlich regelmäßig ohne Bedeutung. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Juli 2016,13 C 30/16, www.nrwe.de und juris (dort Rdnr. 10 ff.); zu der im Ausnahmefall gegebenen kapazitätsrechtlichen Bedeutung dieses Umstandes etwa: Beschluss der Kammer vom 18. November 2015, 15 Nc 37/15, www.nrwe.de und juris Auch verpflichten weder das (abstrakte) Stellenprinzip noch das Kapazitätserschöpfungsgebot die Hochschule zu dem Nachweis, dass sich ein bestimmter Stelleninhaber im Einzelfall tatsächlich (noch) in der Weiterbildung befindet und deshalb die Befristung des Arbeitsvertrages gerechtfertigt ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Juli 2016, 13 C 30/16, www.nrwe.de und juris (dort Rdnr. 7). Deshalb besteht in diesem Zusammenhang der vereinzelt geltend gemachte Aufklärungsbedarf nicht; namentlich gilt dies für die verschiedentlich beantragte Vorlage der Arbeitsverträge der befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter und die Forderung, diese zur Abgabe eidesstattlicher Versicherungen des Inhalts aufzufordern, dass sie weniger als 50 % ihrer vertraglichen Arbeitszeit für eine Lehrtätigkeit aufwenden. Abgesehen davon wahren aber die sämtlich nach dem 17. April 2007 geschlossenen Arbeitsverträge nach der den übersandten Berechnungsunterlagen der Antragsgegnerin beigefügten dienstlichen Versicherung, an deren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht, alle die Befristungshöchstgrenzen, die sich für solche Verträge aus dem Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (Wissenschaftszeitvertragsgesetz ‑ WissZeitVG) vom 12. April 2007 (BGBl. I S. 506) für nicht promovierte bzw. promovierte wissenschaftliche Mitarbeiter ergeben. Danach ist die Befristung von Verträgen mit wissenschaftlichen Mitarbeitern, die nicht promoviert sind, gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG für die Dauer von sechs Jahren und nach abgeschlossener Promotion bis zu einer Dauer von ebenfalls sechs Jahren zulässig (§ 2 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 WissZeitVG), wobei sich die zulässige Befristungshöchstdauer von promovierten wissenschaftlichen Mitarbeitern in dem Umfang verlängert, in dem Zeiten einer befristeten Beschäftigung und Promotionszeiten ohne Beschäftigung i. S. des § 2 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG zusammen weniger als sechs Jahre betragen (§ 2 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 WissZeitVG). Auch im Übrigen spricht nichts für eine rechtlich gebotene Ausweitung des in die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin eingestellten Lehrangebots. Insbesondere bietet die durch die Antragsgegnerin vorgelegte Übersicht zur tatsächlichen Besetzung der verfügbaren Stellen keinen Anlass für die Annahme, dass der Lehreinheit abweichend von der Lehrangebotsberechnung tatsächlich ein "Mehr" an Lehrleistung zur Verfügung steht. Dies gilt auch, soweit auf einer der Stellen für befristet Beschäftigte die Mitarbeiterin Nab-Bach geführt wird, da die kapazitätsrelevante Finanzierung ihrer Stelle lediglich 50 % einer befristeten und 25 % einer unbefristeten Stelle beträgt mit der Folge, dass sie von der in § 3 Abs. 4 S. 5 LVV festgeschriebenen Lehrleistung befristet Beschäftigter (4 DS x 0,5 =) 2 DS und von den 8 DS als dem der Stellengruppe der unbefristet Beschäftigten zugeordneten Lehrdeputat (vgl. § 3 Abs. 4 S. 4 LVV) ebenfalls nur (8 DS x 0,25 =) 2 DS zu erbringen hat, was in der Summe einer Lehrleistung von (2 Ds + 2 DS =) 4 DS und damit dem Stellendeputat für befristet Beschäftigte (§ 3 Abs. 4 S. 5 LVV) entspricht. Dass die der Stellengruppe der befristet beschäftigten wissenschaftlichen Angestellten zugeordneten Lehrpersonen im für die Kapazitätsberechnung maßgeblichen Zeitpunkt im Übrigen sämtlich auch über befristete Arbeitsverträge verfügten, ist nicht ernstlich zweifelhaft. Da nichts dafür spricht, dass die diesbezüglichen Angaben der Antragsgegnerin unzutreffend sind, war entgegen der vereinzelt erhobenen Forderung auch nicht weiter aufzuklären, ob und welche der Angestellten entgegen der Darstellung in den Kapazitätsberechnungsunterlagen entfristet worden sind. 2. Lehrauftragsstunden: Soweit das Lehrangebot in der Kapazitätsberechnung rechnerisch um Lehrauftragsstunden im Umfang von lediglich ([3,60 DS + 3,60 DS] / 2 =) 3,6 DS erhöht worden ist, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. Nach § 5 Abs. 3 KapVO NRW 2017 werden als Lehrauftragsstunden solche Lehrveranstaltungsstunden in die Kapazitätsberechnung einbezogen, die der Lehreinheit in dem dem Berechnungsstichtag vorausgehenden Jahr für das Pflicht- oder Wahlpflichtcurriculum zur Verfügung gestanden haben und nicht auf einer Regellehrverpflichtung oder unentgeltlichen Lehrleistungen beruhen oder eine Regellehrverpflichtung ersetzen. Ausweislich der durch die Antragsgegnerin hierzu vorgelegten Übersicht treffen die vorgenannten Voraussetzungen nur bezogen auf das Sommersemesters 2016 auf die dem Masterstudiengang Psychologie zugeordneten Veranstaltungen des zum "Modul D: Nebenfach Einführung in die Neuroanatomie für Studierende der Psychologie" mit 3,60 DS und dem Anrechnungsfaktor fk = 1 zu. Ob diese Ausbildungsveranstaltungen kapazitätserweiternd in die Berechnung der Ausbildungskapazität hätten eingestellt werden müssen, obwohl sie nach Anlage 1 zu § 3 Abs. 6 S. 4 der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang in Psychologie an der mathematisch-naturwissenschaftlichen Fakultät der Antragsgegnerin vom 20. Juli 2007 in der zuletzt durch die Ordnung vom 7. Februar 2014 geänderten Fassung weder einem Pflicht- noch einem Wahlpflichtmodul des Masterstudiengangs, sondern einem Nebenfach zugeordnet sind, das im Curricularwert des Masterstudiengangs Psychologie keine Berücksichtigung findet, kann hier, weil die Vorgehensweise der Antragsgegnerin kapazitätsfreundlich ist, offenbleiben. Gleiches gilt für die nach den Berechnungsunterlagen offene Frage, welche der Ausbildungsveranstaltungen aus dem Wintersemester 2016/2017 durch die Antragsgegnerin als Lehrauftragsstunden im Umfang von weiteren 3,60 DS (Anrechnungsfaktor fk = 1) in der Kapazitätsberechnung Berücksichtigung gefunden haben. Die weiteren in den Kapazitätsberechnungsunterlagen bezeichneten und durch Lehrauftragsstunden abgedeckten Lehrveranstaltungen sind sämtlich kapazitätsneutral, weil sie entweder nicht zum Ausbildungsaufwand im Sinne der Kapazitätsverordnung gehören ("Kolloquium kognitive Neurowissenschaften" sowie "Methoden und Statistiken der Neurobildgebung) oder von Dozenten unentgeltlich erbracht worden sind (Neurowissenschaftliche Psychologie). Entgegen vereinzelt erhobener Forderungen bedarf keiner Klärung, ob weitere Lehrauftragsstunden freiwillig und unentgeltlich und damit im Rahmen der sogenannten Titellehre erbracht worden sind. Denn solche Lehrauftragsstunden bleiben kapazitätsrechtlich außer Ansatz. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1987, 7 C 10.86, juris; OVG NRW, etwa Beschlüsse vom 8. Juli 2013, 13 C 50/13, www.nrwe.de und juris (dort Rdnr. 7); 20. November 2009, 13 C 362/09, vom 8. Juli 2009, 13 C 93/09, und vom 12. Februar 2008, 13 C 4/08, jeweils juris und www.nrwe.de; ständige Rechtsprechung der Kammer: vgl. zuletzt etwa Beschlüsse vom 6. Dezember 2016, 15 Nc 13/16, und vom 14. November 2012, 15 Nc 30/12, jeweils www.nrwe.de und juris. Dem Gebot erschöpfender Nutzung öffentlicher Mittel können freiwillig und unentgeltlich erbrachte Lehrleistungen nicht zuwider laufen. Diese in die Berechnung des Lehrangebots einzustellen hieße, die das Lehrangebot um Aspekte der Praxis und der spezialisierten Forschung bereichernde und damit hochschulpolitisch wünschenswerte Titellehre zu gefährden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1987, 7 C 10.86, juris. Der weiteren Kapazitätsüberprüfung ist danach ein Lehrangebot von (206,00 DS + 3,60 DS =) 209,60 DS zu Grunde zu legen. 3. Dienstleistungsexport: Ein Dienstleistungsbedarf für nicht der Lehreinheit zugeordnete Studiengänge, der sich gemäß § 5 Abs. 4 S. 1 KapVO NRW 2017 kapazitätsmindernd auswirkt, ist nicht in Ansatz gebracht. 4. Bereinigtes Lehrangebot: Unter Verwendung der unter Ziffer 1., 2. und 3. ermittelten Werte beträgt damit das der Kapazitätsberechnung zu Grunde zu legende bereinigte Lehrangebot der Lehreinheit 206,00 DS + 3,60 DS - 0,00 DS = 209,60 DS. II.Lehrnachfrage und Aufnahmekapazität Den für die ordnungsgemäße Ausbildung einer oder eines Studierenden in dem Studiengang erforderlichen und gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 KapVO NRW 2017 durch den Curricularnormwert (CN-Wert) bestimmten Aufwand aller an der Ausbildung beteiligten Lehreinheiten haben die Hochschulen nach § 6 Abs. 1 S. 2 KapVO NRW 2017 im Rahmen der in Anlage 1 zu dieser Verordnung für den jeweiligen Studiengang vorgegebenen Bandbreite zu berechnen. Nach Anmerkung 1 zu der vorgenannten Anlage können die Hochschulen dabei entweder die aus den bisher geltenden Curricularnormwerten (für Diplomstudiengänge) abgeleiteten Werte verwenden und 80 % hiervon für einen Bachelor-Studiengang bzw. für einen Masterstudiengang 40 % ansetzen oder aber den Curricularwert für einen Studiengang auf der Grundlage des Studienplans selbst ableiten. Gemessen daran ist der durch die Antragsgegnerin für den Bachelorstudiengang Psychologie in die Kapazitätsberechnung eingestellte CN-Wert von 2,26 rechtlich nicht zu beanstanden. Er liegt kapazitätsfreundlich nicht nur am unteren Ende der innerhalb der in Anlage 1 zur KapVO NRW 2017 normativ ohne Anlass zu Beanstandungen vorgegebenen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. März 2012, 13 B 55/12, www.nrwe.de und juris (dort Rdnr. 21 ff.), Bandbreite (2,20 -3,40), sondern - weil insoweit einen niedrigeren Ausbildungsaufwand ausweisend - auch kapazitätsfreundlich um 1,26 unter dem CN-Wert, der sich - angesichts des vormals für den Diplomstudiengang Psychologie geltenden CN-Wertes von 4,0 (vgl. Nr. 32 der Anlage zu § 13 Abs. 1 KapVO 1994) - durch die Anwendung der nach Anmerkung 1 zu der Anlage 1 der KapVO NRW 2017 bei der alternativ möglichen pauschalierenden Berechnungsmethode mit (80 % von 4,0 =) 3,2 ergibt. Von dem CN-Wert 2,26 für den Bachelorstudiengang in Abzug zu bringen (vgl. § 6 Abs. 2 S. 1 KapVO NRW 2017) ist ein seinerseits dem Grunde und der Höhe nach bei summarischer Prüfung ohne Anlass zu Beanstandungen gebliebener Curricularfremdanteil (CA q ) von 0,23 für Dienstleistungsimporte zentraler Einrichtungen der Antragsgegnerin. Auch der für den Masterstudiengang berücksichtigte CN-Wert 1,7 ist um 0,13 eben solcher Curricularfremdanteile zu mindern. Unter Berücksichtigung des Curriculareigenanteils für den der Lehreinheit Psychologie zugeordneten Masterstudiengang Psychologie errechnet sich nach Maßgabe der Anteilquoten (Zp) von 0,494 für den Bachelorstudiengang und 0,506 für den Masterstudiengang Psychologie ein gewichteter Curriculareigenanteil der der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge von gerundet: CA = ([2,26 - 0,23] x 0,494) + ([1,7 ‑ 0,13] x 0,506) = 1,80. Die Anteilquoten (Zp) entsprechen dabei im Sinne des § 7 S. 3 i. V. m. S. 1 und S. 2 KapVO NRW 2017 bezogen auf das Vorjahr dem Verhältnis der Studienbewerber in den Studiengängen (Bachelorstudiengang Psychologie 1.040; Masterstudiengang Psychologie 1.067) zur Zahl der Studienbewerber in der gesamten Lehreinheit (2.107). Aus dem gewichteten Curriculareigenanteil von 1,80 und dem bereinigten Bruttolehrdeputat von 209,60 DS je Semester ergibt sich (§ 3 KapVO NRW 2017) eine jährliche Aufnahmekapazität der Lehreinheit von 2 x 209,60 DS---------------------- = 232,89 1,80 bzw. eine Jahresausbildungskapazität von 233 Studierenden, von denen unter Berücksichtigung der jeweils zugehörigen Anteilsquoten Zp auf den Bachelorstudiengang 0,0494, x 233 = 114,60 bzw. 115 Studienplätze entfallen, und auf den Masterstudiengang 0,506 x 233 = 117,90 bzw. 118 Studienplätze. III.Überprüfung des Berechnungsergebnisses Aufgrund der gemäß § 9 S. 1 KapVO NRW 2017 durchzuführenden Überprüfung des Berechnungsergebnisses erhöht sich die Zahl der Studienplätze im Bachelorstudiengang von 115 auf 129 und im Masterstudiengang von 118 auf 120. Die mit 1/0,89 für den Bachelorstudiengang und für den Masterstudiengang mit 1/0,98 in die Überprüfung eingestellten Schwundausgleichsfaktoren begegnen bei summarischer Überprüfung auch ohne weitere Sachaufklärung rechtlich keinen durchgreifenden Bedenken. Ihrer Berechnung, die mangels normativer Vorgaben sachangemessen nach dem die Grundprinzipien der Kapazitätsverordnung wahrenden "Hamburger Modell" erfolgt ist und nicht mehr als die vergangenen 4 Semester einschließen muss, vgl. OVG NRW, etwa Beschlüsse vom 25. Juli 2014, 13 C 13/14, vom 4. November 2013, 13 A 455/13 vom 15. April 2010, 13 C 133/10 – 13 C 137/10, vom 8. Mai 2008, 13 C 75/08, und vom 17. März 2003, 13 C 11/03, jeweils www.nrwe.de und juris, ist rechtsfehlerfrei. Dass der jeweilig anhand der amtlichen Statistik zu errechnende Schwundausgleichsfaktor die Quote derjenigen, die bis zum Ende der Regelstudienzeit im Studiengang verbleiben, entgegen den tatsächlichen Gegebenheiten und damit unzutreffend wiedergibt, ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Dabei fehlt dem in die Berechnung eingestellten Schwundausgleichsfaktor nicht schon per se die innere Plausibilität, wenn in dessen Berechnung etwa aus Anlass von Höherstufungen, Fach‑ und Hochschulwechseln semesterliche Übergangsquoten eingestellt werden, die über 1 liegen und zur Folge haben, dass trotz der Tatsache, dass die Zahl an Abgängen in ein höheres Fachsemester die Zahl an Zugängen aus dem jeweils vorangegangenen Semester überwiegt, keine Entlastung in der Lehrnachfrage zu verzeichnen ist, die gemäß § 9 S. 1KapVO NRW 2017 zu berücksichtigen wäre. Vgl. hierzu etwa: OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Juni 2010, 13 C 243/10, juris und www.nrwe.de, vom 26. Januar 2007, 13 C 158/06 u. a., n. v., und vom 1. März 2006, 13 C 38/06, www.nrwe.de und juris. Zudem ist wegen der gebotenen praktikablen Anwendung der Grundsätze der KapVO entgegen verschiedentlich erhobener Forderungen "schwundfremden Faktoren" kein Einfluss auf die Berechnung des Schwundausgleichsfaktors einzuräumen. Ständige Rechtsprechung des OVG NRW; vgl. etwa Beschlüsse vom 15. April 2010, 13 C 133/10 – 13 C 137/10, vom 26. Januar 2007, 13 C 158/06 u. a., und vom 1. März 2006, 13 C 38/06, jeweils www.nrwe.de und juris. Namentlich gilt dies entgegen verschiedentlicher Beanstandungen auch für Beurlaubungen von Studierenden. Solche fallen nicht unter den nach § 9 S. 1 KapVO NRW 2017 zu berücksichtigenden Schwund, weil Studierende, die beurlaubt sind, Lehrveranstaltungen lediglich zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch nehmen und deshalb keine Schwundentlastung der Lehreinheit bei der studentischen Nachfrage begründen können. Vgl. hierzu etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 31. Mai 2016, 13 C 22/16 und 26. August 2013, 13 C 88/13, jeweils www.nrwe.de und juris (dort Rdnr. 11 bzw. Rdnr. 21). Weiterer Aufklärungsbedarf besteht insoweit deshalb nicht. Damit ergibt die Überprüfung des Berechnungsergebnisses hinsichtlich des Bachelorstudiengangs angesichts der Schwundquotenberechnung mit 115 x 1/0,89 = 129,21 eine Zahl von 129 Studienplätzen für Studienanfänger und für den Masterstudiengang mit 118 x 1/0,98 = 120,41 120 Studienplätze. Die Studienplätze entfallen bei dem jeweils jährlich organisierten Lehrbetrieb in dem Bachelor‑ und Masterstudiengang Psychologie sämtlich auf das Wintersemester 2017/2018. IV.Besetzung Nach Angaben der Antragsgegnerin, die entgegen verschiedentlich erhobener Forderungen nicht durch die Vorlage von Namenslisten der Immatrikulierten zu belegen sind, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Juli 2016, 13 C 30/16, www.nrwe.de und juris (dort Rdnr. 13), waren nach der dienstlichen Erklärung der Antragsgegnerin vom 6. Oktober 2017 im 1. Fachsemester 190 Studierende (ohne Beurlaubte) eingeschrieben, so dass keine Studienplätze zur gerichtlichen Vergabe zur Verfügung stehen. Die Überbuchung im 1. Fachsemester um (190 - 120 =) 70 Studienplätze weckt keine ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit der der Kapazitätsberechnung sowie ihrer gerichtlichen Überprüfung zugrunde liegenden tatsächlichen Angaben der Antragsgegnerin. Die Überbuchung findet vielmehr nach deren schriftsätzlichen Angaben vom 9. November 2017 im Verfahren 15 Nc 45/17 ihre Ursache in der Tatsache, dass zum Wintersemester 2017/2018 weit mehr Studienbewerber, als nach deren Annahmeverhalten in voraufgegangenen Wintersemestern zu erwarten war, von dem Angebot der Antragsgegnerin Gebrauch gemacht und sich im 1. Fachsemester eingeschrieben haben. Die Praxis der Antragsgegnerin, einer Zahl an Studienbewerbern Immatrikulationsangebote zu machen, die über die für das 1. Fachsemester festgesetzte Zulassungszahl hinausgeht, verfolgt den mit den §§ 23 Abs. 2 S. 1 der Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen in Nordrhein-Westfalen (Vergabeverordnung NRW ‑ VergabeVO NRW) vom 15. Mai 2008 (GV. NRW. S. 386) in der zuletzt durch die Verordnung 28. März 2017 (GV. NRW. S. 389) geänderten Fassung normativ verankerten und rechtlich zu billigenden Zweck, die für Studienanfänger verfügbaren Studienplätze im Interesse eines jeden Studienbewerbers an einer Aufnahme des Studiums zu Beginn eines Semesters möglichst ohne Nachrückverfahren in einem Vergabedurchgang zu besetzen. Mithin darf dem Umstand Rechnung getragen werden, dass - wenn in der Rückschau auf die Verfahren der Vergangenheit zur Vergabe von Studienplätzen im 1. Fachsemester hierzu Anlass besteht - erfahrungsgemäß nicht alle der Bewerber um einen Studienplatz das ihnen schließlich unterbreitete Einschreibeangebot auch tatsächlich annehmen. Dass eine aus den Erfahrungen der Vergangenheit abgeleitete Prognose über das Annahmeverhalten der Studienbewerber für das kommende Semester auch mit Unwägbarkeiten verbunden ist, liegt in der Natur der Sache mit der Folge, dass, sollte die Prognose sich als unzutreffend erweisen, dies nicht zu Lasten der Hochschule im Rahmen der Kapazitätsüberprüfung zu berücksichtigen ist, wenn mehr Studienbewerber von ihrem Immatrikulationsangebot Gebrauch machen, als erwartet. Während die Überbuchung durch die Zulassung von mehr Bewerbern, als dies nach der festgesetzten Zulassungszahl geboten ist, es den Hochschulen ermöglichen soll, die Studienplätze möglichst vollständig im ersten Zulassungsdurchgang zu besetzen, dient die Bindung der Hochschule an die Zulassungszahl - ausgehend davon, dass die Zulassungszahl entsprechend den Vorgaben der Kapazitätsverordnung kapazitätserschöpfend festgesetzt ist - der Aufrechterhaltung eines funktionsfähigen Hochschulbetriebes, also dem Schutz der Rechte von Hochschule, Hochschullehrern und eingeschriebenen Studenten. Die infolge eines - selbst verfahrensfehlerhaft durchgeführten - Überbuchungsverfahrens erfolgte Besetzung von Studienplätzen jenseits der festgesetzten Kapazität führt deshalb grundsätzlich weder zu einer Rechtsverletzung des Bewerbers um einen "außerkapazitären" Studienplatz, noch vermittelt sie diesem einen Rechtsanspruch auf Zuweisung eines solchen. So OVG NRW, Beschlüsse vom 17. März 2016, 13 C 20/16, und vom 28. Januar 2013, 13 B 971/12, beide www.nrwe.de und juris (dort Rdnr. 4 bzw. Rdnr. 14). Anhaltspunkte dafür, dass die Überbuchung des Bachelorstudiengangs Folge sachfremder Erwägungen der Antragsgegnerin ist, sind weder substantiiert dargetan noch sonst ersichtlich. Allerdings ist die Antragsgegnerin gehalten, aus der deutlichen Überbuchung im diesjährigen Wintersemester für das Folgejahr nachhaltige Konsequenzen zu ziehen. Bleibt danach der Hauptantrag ohne Erfolg, gilt Gleiches für das Rechtsschutzgesuch, soweit es auf eine Studienzulassung innerhalb der festgesetzten Ausbildungskapazität gerichtet ist, weil sämtliche verfügbaren Studienplätze besetzt und substantiierte Einwände gegen die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sind. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG und berücksichtigt die Streitwertpraxis des OVG NRW, nach der auch in vorläufigen Rechtsschutzverfahren betreffend die Zulassung zum Studium, deren Ziel sich selbst bei der (nur) angestrebten Beteiligung an einem Losverfahren weitestgehend auf die Vorwegnahme der Hauptsache richtet, der für das Hauptsacheverfahren maßgebliche Streitwertbetrag von 5.000,00 Euro anzusetzen ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2009, 13 C 1/09, juris und www.nrwe.de.