OffeneUrteileSuche
Beschluss

15 Nc 32/17

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2017:1127.15NC32.17.00
4mal zitiert
52Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

54 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Das auf die Zulassung zum Studium außerhalb der festgesetzten Ausbildungskapazität gerichtete vorläufige Rechtsschutzgesuch hat keinen Erfolg. Unbeschadet etwaiger Bedenken gegen seine Zulässigkeit ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung jedenfalls unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Diese Voraussetzungen sind hier schon mangels eines glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs nicht erfüllt (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO). Der geltend gemachte Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Hochschulstudium bzw. auf Beteiligung an einem gerichtlich anzuordnenden Losverfahren zur Verteilung solcher Studienplätze, der auf Art. 12 Abs. 1 GG i. V. m. dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Sozialstaatsprinzip beruht, ist nicht gegeben; die für den Studiengang Zahnmedizin festgesetzten Zulassungszahlen erschöpfen die Ausbildungskapazität der Hochschule. Die Wissenschaftsverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen hat die Zahl der Studienplätze für den Studiengang Zahnmedizin an der Antragsgegnerin mit der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2017/2018 vom 24. Juni 2017 (GV. NRW. S. 654) sowie durch die Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2017/2018 vom 6. September 2017 (GV. NRW. S. 716) für das 1. Fachsemester auf 53 und für das 3. Fachsemester auf 52 festgesetzt; Anträge für noch höhere Fachsemester liegen der Kammer nicht vor. Diese Zulassungszahlen erschöpfen die Ausbildungskapazität der Lehreinheit. Hierfür sind folgende Erwägungen maßgeblich: Der Kapazitätsberechnung für das Studienjahr 2017/2018 sind für Studiengänge, deren Plätze – wie hier im Studiengang Zahnmedizin – in einem zentralen Vergabeverfahren vergeben werden, gemäß § 12 der Verordnung zur Ermittlung der Aufnahmekapazität an Hochschulen in Nordrhein-Westfalen für Studiengänge außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens (Kapazitätsverordnung Nordrhein-Westfalen 2017 ‑ KapVO NRW 2017) vom 8. Mai 2017 (GV. NRW. S. 591) weiterhin die Vorschriften der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (KapVO) in der zuletzt durch die Verordnung vom 12. August 2003 (GV. NRW. S. 544) geänderten Fassung vom 25. August 1994 (GV. NRW. S. 732) zu Grunde zu legen und damit nach § 5 Abs. 1 und Abs. 3 KapVO die gemäß den Kapazitätserlassen der Wissenschaftsverwaltung vom 18. Januar 2017 zum 1. März 2017 erhobenen und zum 15. September 2017 überprüften Daten. Anhand derer ist die Ausbildungskapazität der Lehreinheit durch eine Gegenüberstellung von Lehrangebot (I.) und Lehrnachfrage (II.) sowie die abschließende Überprüfung des Berechnungsergebnisses nach den Bestimmungen des 3. Abschnitts der Kapazitätsverordnung (III.) festzustellen. I. Lehrangebot Nach Ziffer I. 1. der Anlage 1 zur KapVO ergibt sich das Angebot einer Lehreinheit an Deputatstunden aus dem Lehrdeputat der verfügbaren Stellen einschließlich des Lehrdeputats der an die Hochschule abgeordneten Personen und dem durch Lehraufträge zusätzlich zur Verfügung stehenden Deputat, abzüglich der Verminderungen des Lehrdeputats nach § 9 Abs. 2 KapVO. 1. Unbereinigtes Lehrdeputat: Das in Deputatstunden (DS) gemessene unbereinigte Lehrangebot einer Lehreinheit ist gemäß den §§ 8, 9 KapVO anhand der für die verschiedenen Stellengruppen jeweils geltenden Regellehrverpflichtungen zu ermitteln. Der Lehreinheit Zahnmedizin sind von den Stellen, die der Haushaltsplan des Landes Nordrhein Westfalen für das Jahr 2017 in Kapitel 06 107 ("Fachbereich Medizin der I. -I1. -Universität E. und Universitätsklinikum E. ") vorsieht, nach dem Beschluss des Dekanats der Medizinischen Fakultät vom 28. August 2017 nebst zugehörigem Stellenplan für Lehrpersonal - gegenüber dem voraufgegangenen Berechnungszeitraum unverändert - 39 Stellen zugeordnet. Das anhand dieser Stellenzuweisung, die mit Blick auf die notwendige normative Absicherung dieser Berechnungsparameter jedenfalls keinen im Ergebnis rechtlich durchgreifenden Bedenken unterliegt, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) Beschluss vom 1. Februar 2011, 13 C 1/11 bis 13 C 5/11, m. w. N. aus der Rechtsprechung des Senats, www.nrwe.de und juris, und der zuletzt durch die Verordnung vom 1. Juli 2016 (GV. NRW. S. 526) geänderten Verordnung über die Lehrverpflichtung an Universitäten und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVV) vom 24. Juni 2009 (GV. NRW. S. 409) durch die Antragsgegnerin ermittelte Lehrdeputat von 207 DS lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Es ergibt sich aus folgenden Festlegungen: Stellenart Stellen Deputat je Stelle gemäß § 3 LVV Angebot in DS C 4/W3 Universitätsprofessor 4 9 36 C 3/W2 Universitätsprofessor 2 9 18 A 15 ‑ A 13 Akademischer Rat mit ständigen Lehraufgaben 1 9 9 A 15 ‑ A 13 Akademischer Rat ohne ständige Lehraufgaben 2 5 10 A 13 Akademischer Rat auf Zeit 4 4 16 TV-L/TV-Ä Wissenschaftlicher Angestellter; befristet 22,5 4 90 TV-L/TV-Ä Wissenschaftlicher Angestellter, unbefristet 3,5 8 28 Summe 39 207 Im Vergleich zum vorangegangenen Berechnungszeitraum, vgl. hierzu die Beschlüsse der Kammer vom 6. Dezember 2016, 15 Nc 40/16 u.a., www.nrwe.de und juris, ist damit das unbereinigte Lehrdeputat unverändert geblieben. Rechtlich ohne Bedeutung für die Berechnung des Lehrangebots ‑ und auch die Bemessung der im Weiteren in die Kapazitätsberechnung einzustellenden Parameter ‑ sind sowohl die der Antragsgegnerin nach dem Gesetz zur Verbesserung der Qualität in Lehre und Studium an nordrhein-westfälischen Hochschulen (Studiumsqualitätsgesetz) vom 1. März 2011 (GV. NRW. S. 165) zustehenden Mittel als auch die nach der Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern über den Hochschulpakt 2020 vom 5. September 2007 (Bundesanzeiger Nr. 171 vom 12. September 2007, S. 7480) und die der Antragsgegnerin aus dem Hochschulpakt II und dem Hochschulpakt III zur Verfügung gestellten finanziellen Ressourcen. Gemäß § 1 Abs. 2 S. 1 Studiumsqualitätsgesetz werden den Hochschulen vom Land die Mittel nach diesem Gesetz nicht zur Ausweitung der Ausbildungskapazität zugewiesen, sondern zweckgebunden zur Verbesserung der Lehr‑ und der Studienbedingungen. Mit der auf die Steigerung der Qualität der Ausbildung abzielenden Zweckbestimmung ist ein Mitteleinsatz nicht vereinbar, der die Ausweitung der Quantität an Studienplätzen bezweckt. Dies gilt nicht nur für Sach‑, sondern auch für Personalmittel. OVG NRW, Beschluss vom 11. August 2015, 13 C 16/15, www.nrwe.de und juris. Der zwischen dem Bund und den Ländern geschlossene Hochschulpakt 2020 enthält keine Regelungen mit subjektiv-öffentlichem Charakter, so dass sich auf die getroffenen Abreden weder Hochschulen noch Studienbewerber berufen können, die mit einer Hochschule einen Kapazitätsrechtsstreit führen. Vgl. zuletzt etwa Beschlüsse der Kammer vom 6. Dezember 2016, 15 Nc 40/16 u. a., www.nrwe.de und juris; ebenso in ständiger Rechtsprechung OVG NRW, etwa Beschlüsse vom 26. August 2013, 13 C 88/13 und 13 C 98/13, www.nrwe.de und juris. Nichts anderes gilt für die Hochschulpakte. Sofern eine Hochschule allerdings Paktmittel in Anspruch nimmt und zusätzliche Ausbildungskapazitäten für Studienanfänger schafft, ist die Verwendung der Mittel kapazitätsrelevant. Vgl. hierzu etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 31. Januar 2016, 13 C 22/16, und vom 4. März 2015, 13 C 1/15, jeweils www.nrwe.de und juris, und vom Beschlüsse vom 26. August 2013, 13 C 88/13 und 13 C 98/13, jeweils a. a. O. Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Antragsgegnerin Mittel aus den vorbezeichneten Finanzierungsquellen zur Ausweitung der Ausbildungskapazität verwandt hat, ohne diesen Umstand in die Kapazitätsberechnung einzustellen, bestehen nicht. Der sich als Grundlage für die Berechnung des unbereinigten Lehrdeputats aus der Lehrverpflichtungsverordnung in ihrer derzeit geltenden Fassung ergebende Ansatz von Deputatstunden für die einzelnen Stellengruppen ist kapazitätsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Insbesondere ist die der Stellengruppe der befristet beschäftigten wissenschaftlichen Angestellten mit Lehraufgaben zugeordnete Lehrverpflichtung von 4 DS (§ 3 Abs. 4 S. 5 LVV), vgl. allgemein hierzu OVG NRW, Beschluss vom 7. Juli 2013, 13 C 50/13, www.nrwe.de und juris, auch im Bereich der Zahnmedizin rechtlich unbedenklich, nachdem der Verordnungsgeber der durch die Verwaltungsgerichte als rechtswidrig beanstandeten Berücksichtigung ihres Beitrages zur Krankenversorgung sowohl bei der Bemessung der Regellehrverpflichtung als auch bei der Personalbedarfsberechnung für die ambulante Krankenversorgung, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. April 2001, 13 C 22/00, www.nrwe.de und juris; Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 17. April 2000, 6 Nc 200/00, n. v.; Beschlüsse der Kammer vom 7. Dezember 2000, 15 Nc 107/00 u. a., und vom 18. Dezember 2001, 15 Nc 89/01 u. a., jeweils n. v., durch die weiterhin gültige Fassung des § 9 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 lit. c) KapVO Rechnung getragen hat. Vgl. Beschlüsse der Kammer betreffend die Zulassung zum Studium der Zahnmedizin zum Wintersemester 2002/2003 vom 16. Dezember 2002, 15 Nc 26/02 u. a.; www.nrwe.de und juris. Zu Recht ist auch den Stellen in der Gruppe der unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter eine Deputatstundenzahl von 8 zugeordnet. Kapazitätsrechtlich geklärt ist, dass die Anhebung der Wochenarbeitszeit für Beamte in Nordrhein-Westfalen von 38,5 auf 41 Wochenstunden im Jahr 2004 in dieser Stellengruppe dann nicht zu einer Ausweitung der Lehrverpflichtung führt, wenn dem arbeitsvertragliche Regelungen entgegenstehen. Vgl. dazu Beschlüsse der Kammer vom 25. November 2004, 15 Nc 29/04 u. a., www.nrwe.de und juris und vom 10. Dezember 2004, 15 Nc 71/04 u. a., sowie vom 6. Dezember 2004, 15 Nc 249/04 u. a., jeweils n. v.; OVG NRW, etwa Beschlüsse vom 10. März 2005, 13 C 2/05 u. a., und vom 14. April 2005, 13 C 119/05 u. a., jeweils www.nrwe.de und juris. Mit den unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern E1. und L. ist indes ausweislich der Berechnungsunterlagen der Antragsgegnerin und der in den Vorjahren vorgelegten Arbeitsverträge die Anwendung der für Beamtinnen und Beamte jeweils geltenden Vorschriften über die Arbeitszeit nicht vereinbart worden (§ 3 Abs. 4 S. 4 LVV). Dass demgegenüber die unbefristet Beschäftigten X. und P. (jeweils ganze Stelle) sowie Sonntag (halbe Stelle) arbeitsvertraglich verpflichtet sind, Lehrleistungen im Umfang von 9 DS bzw. (9 DS x 0,5 =) 4,5 DS zu erbringen, hat in der Kapazitätsberechnung durch das Einstellen der über 8 DS bzw. (8 DS x 0,5 =) 4 DS hinausgehenden Lehrverpflichtung der einzelnen Stelleninhaber als "zusätzliches Lehrangebot" rechtsfehlerfrei Berücksichtigung gefunden. Rechnerisch zutreffend hat die Antragsgegnerin nämlich wegen nicht nur vorübergehend vom Stellenplan abweichender Stellenbesetzung in die Lehrangebotsberechnung ein "Mehr" an Lehrleistung einbezogen, das (0,5 DS + 1 DS + 4 DS =) 5,5 DS beträgt. Für den wissenschaftlichen Mitarbeiter T. , der als halbtags unbefristet Beschäftigter individuell eine Lehrleistung von (9 DS x 0,5 =) 4,5 DS zu erbringen hat, ist ein zusätzliches Lehrangebot von 0,5 DS in Ansatz gebracht. Da dieser Mitarbeiter auf einer halben Stelle in der mit einem Stellendeputat von 8 DS (§ 3 Abs. 4 S. 4 LVV) versehenen Gruppe der unbefristet Beschäftigten geführt wird, überschreitet seine mit 4,5 DS individuell zu erbringende Lehrleistung das hier dementsprechend auch nur hälftig in Ansatz zu bringende Stellendeputat von (8 DS x 0,5 =) 4 DS um 0,5 DS. Korrespondierend hiermit ist für den ebenfalls in der Stellengruppe der unbefristet Beschäftigten geführten wissenschaftlichen Mitarbeiter X. 1 DS als zusätzliches Lehrangebot berücksichtigt, da dessen individuelle Lehrverpflichtung von 9 DS das Stellendeputat von 8 DS um 1 DS überschreitet. Schließlich hat die Antragsgegnerin in die Kapazitätsberechnung weitere 4 DS als das Lehrangebot erweiternd im Hinblick darauf eingestellt, dass die individuelle Lehrverpflichtung der unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiterin P. 9 DS beträgt, sie aber auf einer mit einem Lehrdeputat von 5 DS (§ 3 Abs. 1 Nr. 11 LVV) versehenen Stelle in der Gruppe "Akademischer Rat ohne ständige Lehraufgaben" geführt wird. Dass die Wissenschaftsverwaltung das unbereinigte Lehrangebot von 207 DS in Gestalt eines zusätzlichen Lehrangebots wegen vom Stellenplan abweichender individueller Lehrverpflichtung einzelner Stelleninhaber auf Vorschlag der Antragsgegnerin um insgesamt 5,5 DS erhöht hat, ist kapazitätsfreundlich. Eine Ausweitung des Lehrangebots in diesem Umfang war indes mit Blick auf die gebotene Verrechnung mit vorhandenen Stellenvakanzen kapazitätsrechtlich rechtlich nicht geboten. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Nach den §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 KapVO folgt das unbereinigte Lehrangebot einer Lehreinheit kapazitätsrechtlich aus der Verknüpfung der nach Gruppen geordneten Lehrpersonalstellen mit der den jeweiligen Stellen zugeordneten Regellehrverpflichtung, die ihrerseits durch den Dienst‑ bzw. Amtsinhalt der Stellengruppe bestimmt wird. Gerade dieses der Kapazitätsberechnung zu Grunde liegende (abstrakte) Stellenprinzip verwehrt es in der Regel, bei der Ermittlung des Lehrangebots Stellenvakanzen zu Lasten der Ausbildungskapazität der Hochschule zu berücksichtigen oder in die Bemessung der Lehrleistung Besonderheiten einzustellen, die sich aus der Besetzung einer konkreten Stelle mit einer bestimmten Lehrperson im Hinblick auf ihre individuelle Lehrverpflichtung oder Qualifikation ergeben. Vgl. hierzu etwa: OVG NRW Beschlüsse vom 14. März 2005, 13 C 1773/04, und vom 14. April 2005, 13 C 119/05 u. a., jeweils juris und www.nrwe.de. Das bei der Lehrangebotsberechnung damit prinzipiell anzuwendende (abstrakte) Stellenprinzip gilt indes nicht ausnahmslos. Es ist etwa dann zu durchbrechen, wenn eine Lehrpersonalstelle, die nach ihrer Gruppenzugehörigkeit mit einer bestimmten (niedrigeren) Regellehrverpflichtung versehen ist, "dauerhaft" mit einer Lehrperson besetzt ist, für die individuell eine höhere Lehrverpflichtung gilt, weil die Stelle durch eine solche Besetzung faktisch einer Stellengruppe zugeordnet wird, für die nach ihrem Amts- bzw. Dienstinhalt eine höhere Regellehrverpflichtung gilt. Vgl. hierzu etwa: OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Juli 2013, 13 C 50/13, vom 15. Mai 2009, 13 C 20/09, und vom 27. April 2009, 13 C 10/09, jeweils juris und www.nrwe.de, sowie Beschlüsse der Kammer vom 7. November 2008, 15 Nc 15/08 u. a., und vom 3. November 2006, 15 Nc 21/06 u. a, jeweils www.nrwe.de und juris, und vom 8. November 2007, 15 Nc 19/07 u. a., n. v. Das seitens der Antragsgegnerin im Hinblick darauf in der Kapazitätsberechnung gemäß den oben dargestellten Erwägungen berücksichtigte "Mehr" an Lehrleistung von 5,5 DS wirkt sich damit im Ergebnis nicht kapazitätserhöhend aus. Es geht vollständig auf in einem weitaus größeren "Minus" an Lehrleistung, das sich aus der Nicht‑ bzw. Unterbesetzung von Stellen der Lehreinheit ergibt. Zwar steht das abstrakte Stellenprinzip als Grundlage der Berechnung der Ausbildungskapazität der Berücksichtigung von Stellenvakanzen bei der Ermittlung des unbereinigten Lehrangebots entgegen. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 20. April 1990, 7 C 51.87, Deutsches Verwaltungsblatt Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 1990, 940 f. (941). Solche Stellenvakanzen sind aber in die Kapazitätsermittlung zur Verrechnung eines Lehrangebots einzubeziehen, das sich ‑ wie hier ‑ aus der Besetzung von Stellen durch Personen mit individuell höherer Lehrverpflichtung zusätzlich zum unbereinigten Lehrangebot ergibt. Denn der gesetzliche Auftrag einer Hochschule verpflichtet sie, ein Ausbildungsangebot bereit zu stellen, das den Ausbildungsanforderungen des jeweiligen Studiengangs genügt, und hält damit zugleich dazu an, das sich aus den vorhandenen Stellen abstrakt ergebende Lehrangebot auch tatsächlich durch die Besetzung der Stellen mit solchen Lehrkräften auszufüllen, deren individuelle Lehrverpflichtung dem Stellendeputat entspricht. Gelingt dies nicht, ist der Ausbildungsauftrag der Hochschule gefährdet und kann nur durch eine über die Lehrverpflichtung hinausgehende Lehrleistung einzelner Lehrpersonen oder auf Kosten von Wissenschaft und Forschung sicher gestellt werden. Eine mit dem Kapazitätserschöpfungsgebot nicht zu vereinbarende Verschärfung der Diskrepanz zwischen abstraktem Lehrangebot einerseits und einem "Mehr" an Lehrangebot andererseits, das sich aus der Berücksichtigung einer im Vergleich zum Deputat der Stelle individuell höheren Lehrverpflichtung einer Lehrperson ergibt, lässt sich dabei nur durch Verrechnung mit dem Deputat vakanter und / oder unterbesetzter Stellen vermeiden. Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Juli 2016, 13 C 30/16, und vom 31. Juli 2012, 13 B 589/12, jeweils www.nrwe.de und juris; ständige Rechtsprechung der Kammer, zuletzt etwa Beschlüsse vom 6. Dezember 2016, 15 Nc 40/16 u. a., www.nrwe.de und juris. Für eine solche Verrechnung stehen hier bei der gemäß § 5 KapVO gebotenen Betrachtung ex-ante über alle Stellengruppen hinweg auch ungeachtet der drittmittelfinanzierten Beschäftigungsverhältnisse, die nicht in die Kapazitätsberechnung eingehen, weil sie keine Haushalts‑ bzw. Stellenressourcen binden, vgl. dazu etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 26. August 2013, 13 C 88/13, vom 8. Juli 2009, 13 C 93/09, und vom 20. Juli 2006, 13 C 105/06, m. w. N. aus der Rechtsprechung des Senats, jeweils www.nrwe.de und juris, mindestens (5,00 DS + 3,20 DS =) 8,20 DS aus (teilweise) vakanten oder unterbesetzten Stellen zur Verfügung. Im Sinne einer Unterbesetzung unterschreitet das Lehrdeputat der befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiterin Michael von 4 DS (§ 3 Abs. 4 S. 5 LVV) um 5 Deputatstunden das Deputat von 9 DS der Stelle eines Akademischen Rates mit ständigen Lehraufgaben (§ 3 Abs. 1 Nr. 10 LVV), auf der die Beschäftigte nach dem Stellenplan für die Lehreinheit Zahnmedizin geführt wird. Ferner steht in der mit einem Deputat von 4 DS (§ 3 Abs. 4 S. 5 LVV) versehenen Stellengruppe der befristet Beschäftigten Lehrleistung im Umfang von 3,20 DS nicht zur Verfügung. Auf den vorhandenen 22,5 Stellen werden nach dem vorgelegten Stellenplan Mitarbeiter mit dort ausgewiesenen (anteiligen) Beschäftigungsverhältnissen von in der Summe lediglich 21,7 Stellen geführt mit der Folge, dass die tatsächliche Stellenbesetzung bei (22,5 ‑ 21,7 =) 0,8 nicht besetzten Stellen ein Deputat von (0,8 x 4 DS =) 3,20 DS nicht ausfüllt. Bei einem bereits danach zu verzeichnenden "Minus" an Lehrleistung von 8,20 DS, das das durch die Antragsgegnerin in die Kapazitätsberechnung im Umfang von 5,50 DS zusätzlich eingestellte Lehrangebot jedenfalls aufzehrt, kann offen bleiben, ob sich aus der Stellenbesetzung noch weitere Verrechnungsansätze ergeben. Ein über 207 DS hinausgehendes Lehrangebot ist auch nicht aus anderen Gründen in die Kapazitätsberechnung einzustellen. Nach den in § 5 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 KapVO getroffenen Regelungen folgt das unbereinigte Lehrangebot einer Lehreinheit kapazitätsrechtlich aus der Verknüpfung der nach Gruppen geordneten Lehrpersonalstellen mit der den jeweiligen Stellen zugeordneten Regellehrverpflichtung, die ihrerseits durch den Dienst‑ bzw. Amtsinhalt der Stellengruppe bestimmt wird. Gerade dieses der Kapazitätsberechnung zu Grunde liegende (abstrakte) Stellenprinzip verwehrt es (vgl. § 5 Abs. 1 S. 2 KapVO), bei der Ermittlung des Lehrangebots Stellenvakanzen zu Lasten der Ausbildungskapazität der Hochschule zu berücksichtigen oder in die Bemessung der Lehrleistung Besonderheiten einzustellen, die sich aus der Besetzung einer konkreten Stelle mit einer bestimmten Lehrperson im Hinblick auf ihre individuelle Lehrverpflichtung oder Qualifikation ergeben. Vgl. hierzu etwa: OVG NRW Beschlüsse vom 14. März 2005, 13 C 1773/04, und vom 14. April 2005, 13 C 119/05 u. a., jeweils juris und www.nrwe.de. Das bei der Lehrangebotsberechnung damit prinzipiell anzuwendende (abstrakte) Stellenprinzip gilt indes nicht ausnahmslos. Es ist etwa dann zu durchbrechen, wenn eine Lehrpersonalstelle, die nach ihrer Gruppenzugehörigkeit mit einer bestimmten (niedrigeren) Regellehrverpflichtung versehen ist, "dauerhaft" mit einer Lehrperson besetzt ist, für die individuell eine höhere Lehrverpflichtung gilt, weil die Stelle durch eine solche Besetzung faktisch einer Stellengruppe zugeordnet wird, für die nach ihrem Amts- bzw. Dienstinhalt eine höhere Regellehrverpflichtung gilt. Vgl. hierzu etwa: OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Juli 2013, 13 C 50/13, vom 15. Mai 2009, 13 C 20/09, und vom 27. April 2009, 13 C 10/09, jeweils juris und www.nrwe.de, sowie Beschlüsse der Kammer vom 7. November 2008, 15 Nc 15/08 u. a., und vom 3. November 2006, 15 Nc 21/06 u. a, jeweils www.nrwe.de und juris, und vom 8. November 2007, 15 Nc 19/07 u. a., n. v. Rechtlich durchgreifende Anhaltspunkte für eine solche Annahme bieten die von der Antragsgegnerin vorgelegten Berechnungsunterlagen nicht. Ob die mit den befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern geschlossenen Arbeitsverträge für sich genommen den gesetzlichen Vorgaben für die zeitliche Ausgestaltung der Arbeitsverhältnisse entsprechen, ist kapazitätsrechtlich regelmäßig ohne Bedeutung. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Juli 2016,13 C 30/16, www.nrwe.de und juris (dort Rdnr. 10 ff.); zu der im Ausnahmefall gegebenen kapazitätsrechtlichen Bedeutung dieses Umstandes etwa: Beschluss der Kammer vom 18. November 2015, 15 Nc 37/15, www.nrwe.de und juris Auch verpflichten weder das (abstrakte) Stellenprinzip noch das Kapazitätserschöpfungsgebot die Hochschule zu dem Nachweis, dass sich ein bestimmter Stelleninhaber im Einzelfall tatsächlich (noch) in der Weiterbildung befindet und deshalb die Befristung des Arbeitsvertrages gerechtfertigt ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Juli 2016, 13 C 30/16, www.nrwe.de und juris (dort Rdnr. 7). Deshalb besteht in diesem Zusammenhang der vereinzelt geltend gemachte Aufklärungsbedarf nicht; namentlich gilt dies für die verschiedentlich beantragte Vorlage der Arbeitsverträge der befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter und die Forderung, diese zur Abgabe eidesstattlicher Versicherungen des Inhalts aufzufordern, dass sie weniger als 50 % ihrer vertraglichen Arbeitszeit für eine Lehrtätigkeit aufwenden. Abgesehen davon wahren aber die sämtlich nach dem 17. April 2007 geschlossenen Arbeitsverträge allesamt die Befristungshöchstgrenzen, die sich für solche Verträge aus dem Hochschulrahmengesetz (HRG) und dem Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (Wissenschaftszeitvertragsgesetz ‑ WissZeitVG) vom 12. April 2007 (BGBl. I S. 506) für nicht promovierte bzw. promovierte wissenschaftliche Mitarbeiter ergeben. Gemäß den §§ 57 f Abs. 1 S. 1, 57 b Abs. 1 HRG in der Fassung, die bis zur Aufhebung dieser Vorschriften durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. April 2007 (BGBl. I S. 506) galt und die nach § 6 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (Wissenschaftszeitvertragsgesetz ‑ WissZeitVG) vom 12. April 2007 (BGBl. I S. 506) auf solche Arbeitsverträge weiter anzuwenden sind, die seit dem 23. Februar 2002 bis zum 17. April 2007 geschlossen worden sind, ist die Befristung von Verträgen mit wissenschaftlichen Mitarbeitern, die nicht promoviert sind, für die Dauer von sechs Jahren (§ 57 b Abs. 1 S. 1 HRG) und nach abgeschlossener Promotion im Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von neun Jahren (§ 57 b Abs. 1 S. 2 Hs. 1 HRG) zulässig, wobei sich nach § 57 b Abs. 1 S. 2 Hs. 2 HRG die zulässige Befristungshöchstdauer von promovierten wissenschaftlichen Mitarbeitern in dem Umfang verlängert, in dem Zeiten einer befristeten Beschäftigung nach § 57 b Abs. 1 S. 1 HRG und Promotionszeiten ohne Beschäftigung i. S. dieser Norm zusammen weniger als sechs Jahre betragen. Inhaltsgleiche Regelungen enthalten für nach dem 17. April 2007 geschlossene Arbeitsverträge § 2 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG (nicht promovierte wissenschaftliche Mitarbeiter) und § 2 Abs. 1 S. 2 WissZeitVG (promovierte wissenschaftliche Mitarbeiter). Die danach maßgebliche Höchstbefristungsdauer wird nach der den übersandten Berechnungsunterlagen der Antragsgegnerin beigefügten dienstlichen Erklärung bei den in dem Stellenplan aufgeführten befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern nicht überschritten. Anlass, die Richtigkeit dieser Aussage in Zweifel zu ziehen, besteht nicht. Dies gilt etwa auch mit Blick auf das zuletzt bis zum 28. Februar 2019 befristete Beschäftigungsverhältnis der seit dem 24. Januar 2014 promovierten wissenschaftlichen Mitarbeiterin Singh-Hüsgen, deren Vertragslaufzeiten sich seit der Erstanstellung zum 1. Mai 2003 rechnerisch auf nunmehr insgesamt 15 Jahre und 10 Monate addieren. Die Gesamtdauer der mit der wissenschaftlichen Mitarbeiterin jeweils befristet geschlossenen Arbeitsverträge ist gleichwohl kapazitätsrechtlich unbedenklich. Sie überschreitet die nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz maßgebliche Höchstgrenze nicht und zwar nach Abzug der auf diese nicht anzurechnenden Zeiten einer Beurlaubung oder Ermäßigung der Arbeitszeit um mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit, die ‑ soweit hier von Interesse ‑ für die Betreuung oder Pflege eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren gewährt worden sind. Vgl. dazu ausführlich: Beschluss der Kammer vom 18. November 2013, 15 Nc 33/13, www.nrwe.de und juris. Rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden sind die Befristungszeiten der übrigen promovierten wissenschaftlichen Mitarbeiter der Lehreinheit. Namentlich gilt dies für die Beschäftigungsverhältnisse der Angestellten N. und C1. . Das Beschäftigungsverhältnis der wissenschaftlichen Mitarbeiterin N. , das zuletzt für den Zeitraum vom 11. Oktober 2017 bis zum 10. Oktober 2018 verlängert worden ist, weist zwar nunmehr Befristungszeiten auf, die sich auf insgesamt mehr als 15 Jahre und gut 9 Monate addieren. Die wissenschaftliche Mitarbeiterin ist allerdings erst seit dem 11. Oktober 2010 promoviert mit der Folge, dass ab dem Datum ihrer Promotion mit ihr gemäß § 2 Abs. 1 S. 2 WissZeitVG befristete Beschäftigungsverhältnisse von 9-jähriger Dauer geschlossen werden dürfen, ohne dass die danach zulässige Beschäftigungsdauer um den Zeitanteil zu kürzen ist, um den ihre Beschäftigungszeiten als nicht promovierte Mitarbeiterin über der Zeitgrenze von 6 Jahren (§ 2 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG) gelegen haben. Vgl. Beschluss der Kammer vom 7. November 2008, 15 Nc 15/08 u.a., www.nrwe.de und juris. Ferner erweist sich auch die Beschäftigungsdauer der seit dem 15. Februar 2006 durchgängig befristet angestellten wissenschaftlichen Mitarbeiterin C. als rechtlich unbedenklich, die seit dem 23. April 2009 promoviert ist und zuletzt einen vom 9. Oktober 2016 bis zum 28. Februar 2019 dauernden Arbeitsvertrag erhalten hat. Die nach ihrer Promotion mögliche Zeit einer Beschäftigung von 9 Jahren lässt sich angesichts ihrer vor der Promotion gelegenen Beschäftigungszeit von drei Jahren und gut 2 Monaten um zwei Jahre und knapp 10 Monate als dem Zeitanteil verlängern, der die mögliche Beschäftigungszeit von sechs Jahren vor einer Promotion unterschreitet, mit der Folge, dass es ohne Gesetzesverstoß ‑ auch ungeachtet wegen Kinderbetreuung etwa auszuklammernder Zeiten ‑ jedenfalls möglich ist, sie bis in das Jahr 2020 hinein zu beschäftigen. Nach allem ist damit der weiteren Kapazitätsüberprüfung rechtlich zwingend eine Deputatstundenzahl von (nur) 207,00 DS zu Grunde zu legen. Ein Stellenabzug gemäß § 9 Abs. 3 Nr. 2 lit. b) KapVO wegen Personalbedarfs für die stationäre Krankenversorgung erfolgt nicht. Die stationäre Krankenversorgung wird durch die Abteilung für Kiefer- und plastische Gesichtschirurgie erbracht, die, ohne dass dies rechtlichen Bedenken begegnet, vgl. betreffend die Universität Bonn: OVG NRW, Beschluss vom 10. August 1990, 13 B 1304/90, seit dem Wintersemester 1986/1987 der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin zugeordnet ist. Der Personalbedarf für die ambulante Krankenversorgung ist mit (39 x 0,3 =) 11,7 Stellen zutreffend ermittelt. Er entspricht nach der Neufassung des § 9 Abs. 3 Nr. 2 lit. c) KapVO dem pauschalen Abzug von 30 vom Hundert der 39 Stellen, die der Gesamtstellenzahl vermindert um den Personalbedarf für die stationäre Krankenversorgung entsprechen. Der Pauschalwert ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Als normative Größe ist seine inhaltliche Bestimmung in das Ermessen des Verordnungsgebers gestellt. Ob er sich schon deshalb jeder inhaltlichen Überprüfung entzieht und hinzunehmen ist, so wohl: Bayrischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 25. Februar 2003, 7 CE 02.10090 u. a., juris, kann offen bleiben. Seine Bemessung ist jedenfalls ermessensgerecht. Vgl. zu den verfassungsrechtlichen Vorgaben an die Bemessung des Abzugs für die Krankenversorgung: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 22. Oktober 1991, 1 BvR 393 und 605/85, Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, Band 85, S. 36 ff. Denn der nunmehr geltende Pauschalwert von 30 % berücksichtigt in der Höhe die Belastung des Lehrpersonals durch die ambulante Krankenversorgung und die damit einhergehende Verminderung seiner für die Lehre zur Verfügung stehenden Arbeitszeit angemessen und erweist sich hinsichtlich des Gebots der Ausschöpfung vorhandener Ausbildungskapazitäten als ausgewogen und willkürfrei. Vgl. zuletzt etwa: OVG NRW, Beschlüsse vom 4. März 2015, 13 C 1/15, und vom 28. März 2011, 13 C 11/11, jeweils www.nrwe.de und juris; vgl. auch: Beschlüsse der Kammer vom 21. November 2012, 15 Nc 25/12 und vom 21. November 2011, 15 Nc 25/11, jeweils www.nrwe.de und juris. Einwände gegen diese Annahme, die es bei summarischer Prüfung auch nur überwiegend wahrscheinlich sein lassen, dass der Abzugsbetrag für die ambulante Krankenversorgung dem Kapazitätserschöpfungsgebot widerspricht, sind weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der durch den Verordnungsgeber den Universitäten als Abzug für die ambulante Krankenversorgung bindend vorgegebene Pauschalwert stellt einen Näherungswert und keine exakt berechenbare Größe dar. Die Pauschalierung bezweckt, umständliche und im Einzelfall schwierige Ermittlungen zu der tatsächlichen und ständigen Schwankungen unterliegenden Inanspruchnahme jeder einzelnen Lehrperson für die ambulante Krankenversorgung zu vermeiden. Dass der Verordnungsgeber bei dieser Festlegung seinen normativen Gestaltungsspielraum überschritten hätte oder dass der festgelegte Wert aufgrund einer erheblichen Veränderung der tatsächlichen Umstände anzupassen wäre, ist nicht erkennbar. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Annahmen des Normgebers ersichtlich unzutreffend wären oder dass seit der Festlegung des Pauschalwerts nennenswerte Verschiebungen der auf die Krankenversorgung und auf die Lehrtätigkeit entfallenden Anteile zugunsten der Ausbildung stattgefunden hätten. So OVG NRW, Beschluss vom 04. März 2015, 13 C 1/15, www.nrwe.de und juris. Damit beläuft sich ohne einen in Abzug zu bringenden Betrag für die stationäre Krankenversorgung der Bedarf an Stellen für die ambulante Krankenversorgung auf 39 x 30 % = 11,7. Bei einem durchschnittlichen Lehrdeputat von nach allem 207,00 DS ---------------------------- = 5,308 DS 39 Stellen beträgt das um den Krankenversorgungsabzug bereinigte Lehrangebot somit (39 ‑ 11,7) x 5,308 = 144,908 DS, gerundet also 144,91 DS. 2. Lehrauftragsstunden: Rechtsfehlerfrei hat die Antragsgegnerin in die Kapazitätsberechnung keine Lehrauftragsstunden eingestellt. Nach § 10 S. 1 KapVO sind solche Lehrveranstaltungsstunden kapazitätserweiternd anzurechnen, die der Lehreinheit in den beiden dem Berechnungsstichtag vorangegangenen Semestern durchschnittlich pro Semester zur Verfügung gestanden haben, soweit sie nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen. In die Berechnung der Lehrauftragsstunden waren danach bezogen auf das Sommersemester 2016 und das Wintersemester 2016/2017 die allein als einschlägig in Betracht kommenden und in beiden Semestern angebotenen Veranstaltungen des apl. Prof. Dr. K. "Promotionsseminar für Zahnmediziner" nicht einzustellen, weil sie nach den nicht bestrittenen Angaben der Antragsgegnerin nicht zum Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO gehörte. Nicht nachzugehen ist der Frage, ob weitere Lehrauftragsstunden freiwillig und unentgeltlich und damit im Rahmen der sogenannten Titellehre erbracht worden sind. Denn solche Lehrauftragsstunden bleiben kapazitätsrechtlich außer Ansatz. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1987, 7 C 10.86, juris; OVG NRW, etwa Beschlüsse vom 8. Juli 2013, 13 C 50/13, www.nrwe.de und juris (dort Rdnr. 7); 20. November 2009, 13 C 362/09, vom 8. Juli 2009, 13 C 93/09, und vom 12. Februar 2008, 13 C 4/08, jeweils juris und www.nrwe.de; ständige Rechtsprechung der Kammer: vgl. zuletzt etwa Beschlüsse vom 14. November 2012, 15 Nc 30/12 und vom 10. November 2010, 15 Nc 18/10, jeweils www.nrwe.de und juris. Dem Gebot erschöpfender Nutzung öffentlicher Mittel laufen freiwillig und unentgeltlich erbrachte Lehrleistungen nicht zuwider. Diese in die Berechnung des Lehrangebots einzustellen hieße, die das Lehrangebot um Aspekte der Praxis und der spezialisierten Forschung bereichernde und damit hochschulpolitisch wünschenswerte Titellehre zu gefährden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1987, 7 C 10.86, juris. 3. Dienstleistungsexport: Ein sich kapazitätsmindernd auswirkender Dienstleistungsbedarf für nicht zugeordnete Studiengänge (§ 11 KapVO) ist bei der Kapazitätsberechnung für die Lehreinheit Zahnmedizin nicht zu berücksichtigen. 4. Bereinigtes Lehrangebot: Unter Verwendung der unter 1., 2. und 3. ermittelten Werte beträgt damit das bereinigte Lehrangebot je Semester gemäß Formel 3 der Anlage 1 zur KapVO 144,91 DS + 0,00 DS - 0,00 DS = 144,91 DS. II. Lehrnachfrage und Aufnahmekapazität Der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem Studiengang erforderliche und gemäß § 13 Abs. 1 S. 1 KapVO durch den Curricularnormwert bestimmte Aufwand ist ebenfalls rechtlich zutreffend in die Kapazitätsberechnung eingeflossen. Der der Kapazitätsberechnung zugrunde liegende Curriculareigenanteil für den Studiengang Zahnmedizin von 5,89 (CA p ) ist bei summarischer Prüfung rechtlich nicht zu beanstanden. Von dem in der Anlage 2 zur KapVO für den Studiengang Zahnmedizin mit 7,8 festgelegten Curricularnormwert sind ‑ gegenüber den Vorjahren unverändert ‑ in Abzug zu bringen (§ 13 Abs. 4 KapVO) die ihrerseits dem Grunde und der Höhe nach rechtlich nicht zu beanstandenden Curricularanteile (CA q ) für Dienstleistungsimporte durch die Lehreinheiten: CA q Vorklinische Medizin 0,87 Klinisch-praktische Medizin 0,48 Klinisch-theoretische Medizin 0,30 Physik 0,13 Chemie 0,13 Summe 1,91 Die vorbezeichneten CA q -Werten sind jedenfalls bei summarischer Prüfung auch ohne die Notwendigkeit einer weiteren Sachverhaltsaufklärung rechtlich nicht zu beanstanden. Vgl. dazu ausführlich Beschluss der Kammer vom 6. Dezember 2016, 15 Nc 40/16, www.nrwe.de und juris. Aus dem Curriculareigenanteil von(7,80 ‑ 1,91 =) 5,89 und dem bereinigten Lehrdeputat von 144,91 DS ergibt sich in Anwendung der in Anlage 1 zur KapVO angeführten Formel 5 die zu errechnende jährliche Aufnahmekapazität von 2 x 144,91 DS --------------------- = 49,205 5,89 bzw. 49 Studienplätzen. III. Überprüfung des Berechnungsergebnisses Aufgrund der gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO durchzuführenden Überprüfung des Berechnungsergebnisses erhöht sich die Zahl der Studienplätze auf 51. Der mit 1/0,97 in die Überprüfung eingestellte Schwundausgleichsfaktor begegnet bei summarischer Überprüfung auch ohne weitere Sachaufklärung rechtlich keinen durchgreifenden Bedenken. Seine Berechnung, die mangels normativer Vorgaben sachangemessen nach dem die Grundprinzipien der Kapazitätsverordnung wahrenden "Hamburger Modell" erfolgt ist und nicht mehr als die vergangenen 4 Semester einschließen muss, vgl. OVG NRW, etwa Beschlüsse vom 25. Juli 2014, 13 C 13/14, vom 4. November 2013, 13 A 455/13 vom 15. April 2010, 13 C 133/10 – 13 C 137/10, vom 8. Mai 2008, 13 C 75/08, und vom 17. März 2003, 13 C 11/03, jeweils www.nrwe.de und juris, ist rechtsfehlerfrei. Dass der jeweilig anhand der amtlichen Statistik zu errechnende Schwundausgleichsfaktor die Quote derjenigen, die bis zum Ende der Regelstudienzeit im Studiengang verbleiben, entgegen den tatsächlichen Gegebenheiten und damit unzutreffend wiedergibt, ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Dabei fehlt dem in die Berechnung eingestellten Schwundausgleichsfaktor nicht schon per se die innere Plausibilität, wenn in dessen Berechnung etwa aus Anlass von Höherstufungen, Fach‑ und Hochschulwechseln semesterliche Übergangsquoten eingestellt werden, die über 1 liegen und zur Folge haben, dass trotz der Tatsache, dass die Zahl an Abgängen in ein höheres Fachsemester die Zahl an Zugängen aus dem jeweils vorangegangenen Semester überwiegt, keine Entlastung in der Lehrnachfrage zu verzeichnen ist, die gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO zu berücksichtigen wäre. Vgl. hierzu etwa: OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Juni 2010, 13 C 243/10, juris und www.nrwe.de, vom 26. Januar 2007, 13 C 158/06 u. a., n. v., und vom 1. März 2006, 13 C 38/06, www.nrwe.de und juris. Zudem ist wegen der gebotenen praktikablen Anwendung der Grundsätze der KapVO entgegen verschiedentlich erhobener Forderungen "schwundfremden Faktoren" kein Einfluss auf die Berechnung des Schwundausgleichsfaktors einzuräumen. Ständige Rechtsprechung des OVG NRW; vgl. etwa Beschlüsse vom 15. April 2010, 13 C 133/10 – 13 C 137/10, vom 26. Januar 2007, 13 C 158/06 u. a., und vom 1. März 2006, 13 C 38/06, jeweils www.nrwe.de und juris. Weiterer Aufklärungsbedarf besteht insoweit mithin nicht. Damit ergibt die Überprüfung des Berechnungsergebnisses mit 49 x 1/0,97 = 50,52 eine Zahl von 51 Studienplätzen. Diese nach der personellen Kapazität berechnete Studienanfängerzahl entspricht gemäß § 19 Abs. 2 KapVO auch der jährlichen Aufnahmekapazität der Lehreinheit Zahnmedizin. Denn sie ist mit 51 Studienplätzen niedriger als die nach § 19 Abs. 1 S. 2 KapVO zu berechnende ausstattungsbezogene Aufnahmekapazität der Lehreinheit, die angesichts der der Lehreinheit für die Zahnerhaltungs‑ und Zahnersatzkunde nach Angaben der Antragsgegnerin zur Verfügung stehenden 36 klinischen Behandlungseinheiten 36 x 1/0,67 = 53,73, und damit 53 Studienplätze beträgt. Bei einer damit im Studiengang Zahnmedizin für Studienanfänger zur Verfügung stehenden Studienplatzzahl von 51, die wegen des jährlich organisierten Lehrbetriebs in dem Studiengang sämtlich dem Wintersemester 2017/2018 zuzuordnen ist, und einer durchschnittlichen semesterlichen Verbleibequote von 99,32 %, die dem Schwundausgleichsfaktor von 1/0,97 entspricht, beträgt schließlich die Ausbildungskapazität im 3. Fachsemester des Studiengangs ([51 x 99,32 %] x 99,32 % = 50,31) 50 Studienplätze. IV.Besetzung Nach Angaben der Antragsgegnerin, die nicht durch die Vorlage von Namenslisten der Immatrikulierten zu belegen sind, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Juli 2016, 13 C 30/16, www.nrwe.de und juris (dort Rdnr. 13), waren zum 12. Oktober 2017 im Studiengang Zahnmedizin im 1. und 3. Fachsemester 52 bzw. 51 Studierende immatrikuliert bzw. rückgemeldet, so dass keine Studienplätze zur gerichtlichen Vergabe zur Verfügung stehen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG und berücksichtigt die Streitwertpraxis des OVG NRW, nach der auch in vorläufigen Rechtsschutzverfahren betreffend die Zulassung zum Studium, deren Ziel sich selbst bei der (nur) angestrebten Beteiligung an einem Losverfahren weitestgehend auf die Vorwegnahme der Hauptsache richtet, der für das Hauptsacheverfahren maßgebliche Streitwertbetrag von 5.000,00 Euro anzusetzen ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2009, 13 C 1/09, www.nrwe.de und juris.