Urteil
17 K 9142/16.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2017:1205.17K9142.16A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand und Entscheidungsgründe: Der Berichterstatter kann als Einzelrichter und aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Die Klage vom 8. August 2016 mit dem sinngemäßen Antrag, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung Arnsberg vom 25. Juli 2016 zu verpflichten, den Kläger der im Kreis V. belegenen Stadt M. zuzuweisen, hat keinen Erfolg. I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Bezirksregierung Arnsberg vom 25. Juli 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat in dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Asylgesetz (AsylG) maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keinen Anspruch auf landesinterne Umverteilung und Zuweisung vom Kreis X. (Stadt N. ) in die im Kreis V. belegene Stadt M. bzw. auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über sein Umverteilungsbegehren gemäß § 50 Abs. 4 AsylG, vgl. zu den Voraussetzungen der landesinternen Umverteilung: VG Düsseldorf, Urteil vom 13. März 2013 – 17 K 1356/13.A –, juris Rn. 7; VG Düsseldorf, Beschluss vom 18. November 2015 – 17 L 3365/15.A –, n.v.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 18. November 2015 – 17 L 3370/15.A –, n.v.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 15. Januar 2016 – 17 L 3827/15.A –, juris Rn. 15 ff. Das Gericht folgt den tragenden Feststellungen und der im Wesentlichen zutreffenden Begründung des Bescheides der Bezirksregierung Arnsberg vom 25. Juli 2016 und sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe – mit Ausnahme der folgenden ergänzenden Ausführungen – ab (§ 77 Abs. 2 AsylG). 1. Ein (gebundener) Anspruch auf Umverteilung besteht nicht. Die Entscheidung über einen Umverteilungsantrag steht ebenso wie die erste Zuweisungsentscheidung gemäß § 50 Abs. 4 AsylG im weiten Ermessen der zuständigen Behörde, vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 13. März 2013 – 17 K 1356/13.A –, juris Rn. 7; VG Düsseldorf, Beschluss vom 18. November 2015 – 17 L 3365/15.A –, n.v.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 18. November 2015 – 17 L 3370/15.A –, n.v.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 15. Januar 2016 ‑ 17 L 3827/15.A –, juris Rn. 18. Mit den Regelungen über die Verteilung und Zuweisung trägt das Gesetz dem regelmäßig besonders gewichtigen öffentlichen Interesse Rechnung, die Lasten, die mit der Aufnahme von Asylbewerbern etwa hinsichtlich der Unterbringung, Verpflegung und Überwachung verbunden sind, gleichmäßig auf die Bundesländer und Kommunen zu verteilen (vgl. § 45 AsylG). Insoweit steht einem Asylbewerber – wie dem Kläger – weder ein Anspruch auf eine bestimmte Zuweisung (vgl. § 55 Abs. 1 Satz 2 AsylG) noch eine Einflussnahme auf die Auswahl der Zuweisungsgemeinde zu, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31. März 1992 – 17 B 305/92.A –, juris Rn. 9 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 13. März 2013 – 17 K 1356/13.A –, juris Rn. 7; VG Düsseldorf, Beschluss vom 18. November 2015 – 17 L 3365/15.A –, n.v.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 18. November 2015 – 17 L 3370/15.A –, n.v.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 15. Januar 2016 – 17 L 3827/15.A –, juris Rn. 20. 2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf erneute ermessensfehlerfreie Entscheidung über eine Umverteilung. a) Die zuständige Behörde ist verpflichtet, das ihr durch § 50 Abs. 4 AsylG eingeräumte Ermessen pflichtgemäß entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Dieser Verpflichtung steht ein Anspruch des Asylbewerbers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seine Zuweisung und Umverteilung gegenüber. Hierbei hat der Gesetzgeber mit der Vorschrift des § 55 Abs. 1 Satz 2 AsylG eine gesetzliche Wertentscheidung getroffen, die es der Zuweisungsbehörde grundsätzlich ermöglicht, in weitem Umfang die Belange der Asylbewerber dem öffentlichen Interesse an einer möglichst raschen und reibungslosen Verteilung des Asylbewerbers unterzuordnen. Nach § 50 Abs. 4 Satz 5 AsylG sind bei der Zuweisung lediglich die Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen im Sinne des § 26 Abs. 1 bis 3 AsylG oder sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht zu berücksichtigen. Die Vorschrift des § 50 Abs. 4 Satz 5 AsylG enthält damit eine einfachgesetzliche Bindung des Entscheidungsspielraums der Behörde zugunsten der Haushaltsgemeinschaft von Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern (sog. „Kernfamilie“). Darüber hinaus können nach § 50 Abs. 4 Satz 5 AsylG in besonders gelagerten Einzelfällen humanitäre Gesichtspunkte, die ein ähnlich hohes Gewicht wie der Schutz der Familie haben, zu einer Ermessensreduktion führen, vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 13. März 2013 – 17 K 1356/13.A –, juris Rn. 7; VG Düsseldorf, Beschluss vom 18. November 2015 – 17 L 3365/15.A –, n.v.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 18. November 2015 – 17 L 3370/15.A –, n.v.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 15. Januar 2016– 17 L 3827/15.A –, juris Rn. 23. b) Nach diesen Grundsätzen hat der Beklagte sein Ermessen im Rahmen der erstmaligen Zuweisungsentscheidung fehlerfrei ausgeübt. Für eine Umverteilung und Zuweisung in die Stadt M. sprechende Gesichtspunkte betreffend die Herstellung einer Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen (§ 26 Abs. 1 bis 3 AsylG), namentlich des Klägers mit Frau K. B. B1. , die zu einer Ermessensreduktion führen könnten, sind nicht gegeben. Frau K. B. B1. ist keine Familienangehörige des Klägers im Sinne der hier einzig in Betracht kommenden Vorschrift des § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG. Ehe im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG ist nur eine bereits im Verfolgerstaat eingegangene und von diesem als Ehe anerkannte und registrierte Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau. Eine nur nach religiösem Ritus mit Eheschließungswillen eingegangene Verbindung, die der Heimatstaat nicht anerkennt, ist dagegen keine Ehe im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG, vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2005 – 1 C 17.03 –, juris Rn. 9; BVerwG, Beschluss vom 11. August 1999 – 9 B 19.99 –, juris Rn. 2 f.; BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1992 – 9 C 61.91 –, juris Rn. 7. Dies zugrunde gelegt besteht zwischen dem Kläger und Frau K. B. B1. keine Ehe im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG, sondern lediglich eine nach religiösem Ritus mit Eheschließungswillen eingegangene Verbindung, die der Heimatstaat nicht anerkennt. Der Kläger hat bereits im Asylverfahren anlässlich seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 27. Oktober 2016 ausdrücklich angegeben, er habe seine Frau nur „islamisch geheiratet“. Eine Eheschließung und die Erlangung einer Heiratsurkunde seien im Libanon nicht möglich gewesen. Die zwischen dem Kläger und Frau K. B. B1. religiös eingegangene Verbindung sei im Libanon nicht akzeptiert worden, weil die Eltern von Frau K. B. B1. nicht im Libanon gelebt hätten, für eine Eheschließung indes die Eltern der Ehefrau zwingend anwesend sein müssten. Aus diesem Grund habe der Kläger Frau K. B. B1. im Libanon nicht heiraten können. Auch im Verwaltungsverfahren sowie im gerichtlichen Verfahren hat der Kläger ausdrücklich angegeben, mit Frau K. B. B1. lediglich in Form einer „religiös geschlossenen Ehe“ verbunden zu sein. Darüber hinaus hat der Kläger im gerichtlichen Verfahren eine Ehelosigkeitsbescheinigung der Republik Libanon – Ministerpräsidentenschaft Sunnitische Scharia Gerichte – vom 30. August 2016 vorgelegt, wonach er bis heute ledig sei und keine Ehebeziehung zu irgendeiner Frau habe. Damit steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass eine im Libanon als Heimatstaat des Klägers eingegangene und vom libanesischen Staat als Ehe anerkannte und registrierte Lebensgemeinschaft zwischen dem Kläger und Frau K. B. B1. nicht besteht. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger und Frau K. B. B1. zwischenzeitlich in der Bundesrepublik Deutschland eine wirksame Ehe nach deutschem Recht geschlossen hätten. Schließlich sind sonstige humanitäre Gesichtspunkte, die ein ähnlich hohes Gewicht wie der Schutz der Familie haben und infolgedessen zu einer Ermessensreduktion führen können, weder ersichtlich noch dargetan. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 709 Satz 2, § 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).