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Beschluss

3 L 5659/17

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2017:1205.3L5659.17.00
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Tenor

Durch einstweilige Anordnung wird vorläufig bis zu einer Entscheidung über den Feststellungsantrag der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren 3 K 18660/17 festgestellt, dass die Geschäfte in den Stadtteilen Stadtmitte, Altstadt und Carlstadt auf Grund der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen in der Landeshauptstadt Düsseldorf ‑ Ausnahmen vom Ladenschluss ‑ im Jahre 2017 vom 15. Februar 2017 nicht am 10. Dezember 2017 („aus Anlass des Innenstadt-Weihnachtsmarktes“) geöffnet haben dürfen.

Der Antrag vom 23. November 2017 ist im Hinblick auf die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen – OVG NRW – vom 1. Dezember 2017 - 4 B 1504/17 u. a. - zulässig, zumal er der Antragsgegnerin mehr als zwei Wochen vor der geplanten Ladenöffnung zugestellt werden konnte.Unter Anlegung des bekannten Maßstabes ist er auch begründet, denn die vom Rat der Antragsgegnerin bei Erlass der Rechtsverordnung über die Freigabe der Ladenöffnung am 10. Dezember 2017 vorgenommene Prognose ist weder schlüssig noch vertretbar. Sie beschränkt sich vielmehr auf die pauschale Beschreibung der „Strahlkraft“ (so der Handelsverband NRW in dem zu Grunde liegenden Sammelantrag) des nunmehr zum „42. Mal“ veranstalteten „überregionalen Besuchermagneten“, der 6 Millionen Gäste, darunter allein 1,5 Millionen aus den Niederlanden erwarten lasse. Die sodann in der Beschlussvorlage genannten Zahlen der Reisebusse und der Übernachtungen in den Monaten November und Dezember 2015 geben für die Prognose nichts her, weil der Bezugszeitraum noch größer (als der mehrwöchige Zeitraum des Weihnachtsmarktes) ist. Dabei ist unbestritten, dass ein Weihnachtsmarkt durchaus ein rechtfertigender Anlass für eine ausnahmsweise zulässige Ladenöffnung sein kann, denn Weihnachtsmärkte finden regelmäßig auch ohne begleitende Ladenöffnung statt und ziehen viele Besucher an, vgl. OVG NRW in den oben angeführten Beschlüssen. Dies macht die konkrete Ermittlung des Besucherstromes zu dem Weihnachtsmarkt bzw. den Weihnachtsmärkten im Düsseldorfer Zentrum am 2. Adventssonntag oder zumindest an den Adventssonntagen aber nicht entbehrlich, um in die Gleichung eine (zumindest grob ermittelte) „Sonntagszahl“ einstellen zu können. Die Antragstellerin rügt des Weiteren zutreffend, dass auch auf der anderen Seite der Gleichung ein solcher konkreter Wert fehlt; der Ansatz des allgemeinen (in einem September ermittelten) Samstagswertes führt hier schon angesichts der vom Rat der Antragsgegnerin in der Beschlussvorlage selbst hervorgehobenen besonderen Anziehungskraft der Adventszeit nicht weiter. Die nunmehr durch die Antragsgegnerin nachgelieferten Zahlen vermögen dieses Manko sowohl auf der „Veranstaltungs-“ als auch auf der „Ladenöffnungsseite“ nicht auszuräumen. Unabhängig von ihrer Repräsentativität (gerade für einen Adventssonntag) zeigt das 60% : 40%-Ergebnis der Online-Befragung während des letztjährigen Weihnachtsmarktes (mit n = 79) allenfalls, dass sich die vom Rat der Antragsgegnerin angenommene „deutliche Mehrheit“ (der Weihnachtsmarktbesucher) in Düsseldorf anders als in Duisburg darstellt. Auch das Ergebnis der Hotelbefragung führt nicht weiter, zumal die Zahl der geöffneten Sonntage die der Weihnachtsmarkttage bei Weitem unterschreitet.Eine allgemeine Folgenabwägung rechtfertigt trotz der von den zahlreichen Einzelhändlern in der Stadtmitte, der Altstadt und der Carlstadt getroffenen Dispositionen kein (teilweises) Absehen von einer einstweiligen Anordnung, weil angesichts der weitverzweigten Struktur des innerstädtischen Einkaufsbereiches Nichts dafür spricht, dass dieser in rechtmäßiger Weise (weiter) beschränkt werden könnte.

Die Antragsgegnerin trägt gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Durch einstweilige Anordnung wird vorläufig bis zu einer Entscheidung über den Feststellungsantrag der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren 3 K 18660/17 festgestellt, dass die Geschäfte in den Stadtteilen Stadtmitte, Altstadt und Carlstadt auf Grund der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen in der Landeshauptstadt Düsseldorf ‑ Ausnahmen vom Ladenschluss ‑ im Jahre 2017 vom 15. Februar 2017 nicht am 10. Dezember 2017 („aus Anlass des Innenstadt-Weihnachtsmarktes“) geöffnet haben dürfen. Der Antrag vom 23. November 2017 ist im Hinblick auf die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen – OVG NRW – vom 1. Dezember 2017 - 4 B 1504/17 u. a. - zulässig, zumal er der Antragsgegnerin mehr als zwei Wochen vor der geplanten Ladenöffnung zugestellt werden konnte.Unter Anlegung des bekannten Maßstabes ist er auch begründet, denn die vom Rat der Antragsgegnerin bei Erlass der Rechtsverordnung über die Freigabe der Ladenöffnung am 10. Dezember 2017 vorgenommene Prognose ist weder schlüssig noch vertretbar. Sie beschränkt sich vielmehr auf die pauschale Beschreibung der „Strahlkraft“ (so der Handelsverband NRW in dem zu Grunde liegenden Sammelantrag) des nunmehr zum „42. Mal“ veranstalteten „überregionalen Besuchermagneten“, der 6 Millionen Gäste, darunter allein 1,5 Millionen aus den Niederlanden erwarten lasse. Die sodann in der Beschlussvorlage genannten Zahlen der Reisebusse und der Übernachtungen in den Monaten November und Dezember 2015 geben für die Prognose nichts her, weil der Bezugszeitraum noch größer (als der mehrwöchige Zeitraum des Weihnachtsmarktes) ist. Dabei ist unbestritten, dass ein Weihnachtsmarkt durchaus ein rechtfertigender Anlass für eine ausnahmsweise zulässige Ladenöffnung sein kann, denn Weihnachtsmärkte finden regelmäßig auch ohne begleitende Ladenöffnung statt und ziehen viele Besucher an, vgl. OVG NRW in den oben angeführten Beschlüssen. Dies macht die konkrete Ermittlung des Besucherstromes zu dem Weihnachtsmarkt bzw. den Weihnachtsmärkten im Düsseldorfer Zentrum am 2. Adventssonntag oder zumindest an den Adventssonntagen aber nicht entbehrlich, um in die Gleichung eine (zumindest grob ermittelte) „Sonntagszahl“ einstellen zu können. Die Antragstellerin rügt des Weiteren zutreffend, dass auch auf der anderen Seite der Gleichung ein solcher konkreter Wert fehlt; der Ansatz des allgemeinen (in einem September ermittelten) Samstagswertes führt hier schon angesichts der vom Rat der Antragsgegnerin in der Beschlussvorlage selbst hervorgehobenen besonderen Anziehungskraft der Adventszeit nicht weiter. Die nunmehr durch die Antragsgegnerin nachgelieferten Zahlen vermögen dieses Manko sowohl auf der „Veranstaltungs-“ als auch auf der „Ladenöffnungsseite“ nicht auszuräumen. Unabhängig von ihrer Repräsentativität (gerade für einen Adventssonntag) zeigt das 60% : 40%-Ergebnis der Online-Befragung während des letztjährigen Weihnachtsmarktes (mit n = 79) allenfalls, dass sich die vom Rat der Antragsgegnerin angenommene „deutliche Mehrheit“ (der Weihnachtsmarktbesucher) in Düsseldorf anders als in Duisburg darstellt. Auch das Ergebnis der Hotelbefragung führt nicht weiter, zumal die Zahl der geöffneten Sonntage die der Weihnachtsmarkttage bei Weitem unterschreitet.Eine allgemeine Folgenabwägung rechtfertigt trotz der von den zahlreichen Einzelhändlern in der Stadtmitte, der Altstadt und der Carlstadt getroffenen Dispositionen kein (teilweises) Absehen von einer einstweiligen Anordnung, weil angesichts der weitverzweigten Struktur des innerstädtischen Einkaufsbereiches Nichts dafür spricht, dass dieser in rechtmäßiger Weise (weiter) beschränkt werden könnte. Die Antragsgegnerin trägt gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG auf 5.000,00 Euro festgesetzt.