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Beschluss

15 Nc 49/17

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2017:1207.15NC49.17.00
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Leitsätze

Die für das 1. Fachsemester des Studiengangs Humanmedizin an der Antragsgegnerin festgesetzten Zulassungszahlen erschöpfen die vorhandene Ausbildungskapazität

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die für das 1. Fachsemester des Studiengangs Humanmedizin an der Antragsgegnerin festgesetzten Zulassungszahlen erschöpfen die vorhandene Ausbildungskapazität Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Das vorläufige Rechtsschutzgesuch hat keinen Erfolg. Unbeschadet etwaiger Bedenken gegen seine Zulässigkeit, ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung jedenfalls unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Diese Voraussetzungen sind hier schon mangels eines glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs nicht erfüllt (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO). Der geltend gemachte Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin (ggfls. beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt) bzw. auf Beteiligung an einem gerichtlich anzuordnenden Losverfahren zur Verteilung solcher Studienplätze, der auf Art. 12 Abs. 1 GG i. V. m. dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Sozialstaatsprinzip beruht, ist nicht gegeben; die für den Studiengang Humanmedizin (Vorklinik) festgesetzten Zulassungszahlen erschöpfen die Ausbildungskapazität der Antragsgegnerin. Die Wissenschaftsverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen hat die Zahl der Studienplätze für den Studiengang Humanmedizin an der Antragsgegnerin durch die Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2017/2018 vom 24. Juni 2017, GV. NRW. S. 654, für das 1. Fachsemester auf 408 festgesetzt. Der dieser Festsetzung zu Grunde liegenden Kapazitätsberechnung für das Studienjahr 2017/2018 für den Studiengang Humanmedizin, dessen Plätze in einem zentralen Vergabeverfahren vergeben werden, hat die Antragsgegnerin gemäß § 12 der Verordnung zur Ermittlung der Aufnahmekapazität an Hochschulen in Nordrhein-Westfalen für Studiengänge außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens (Kapazitätsverordnung NRW 2017) vom 8. Mai 2017 (GV. NRW. S. 591) weiterhin die Vorschriften der zuletzt durch die Verordnung vom 12. August 2003 (GV. NRW. S. 544) geänderten Fassung der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (KapVO) vom 25. August 1994 (GV. NRW. S. 732) zu Grunde gelegt und damit auch die nach § 5 Abs. 1 und Abs. 3 KapVO gemäß den Kapazitätserlassen der Wissenschaftsverwaltung vom 18. Januar 2017 und 26. Juni 2017 zum Berechnungsstichtag 1. März 2017 erhobenen und zum 15. September 2017 überprüften Daten. Dies begegnet keinen Bedenken. Zwar wird das Medizinstudium an der Antragsgegnerin für Studierende, die sich seit dem Wintersemester 2013/2014 für den Studiengang Humanmedizin mit dem Abschluss Staatsexamen für das 1. Fachsemester eingeschrieben haben bzw. einschreiben, nicht mehr als Regelstudiengang mit der klassischen Aufteilung in vorklinischen und klinischen Studienabschnitt, sondern als Modellstudiengang durchgeführt (§§ 1 ff., 40 der Studien- und Prüfungsordnung für den Modellstudiengang Medizin an der Antragsgegnerin vom 7. Oktober 2013, Amtl. Bekanntmachungen Nr. 24/2013 vom 21. Oktober 2013, in der Fassung der Ersten Ordnung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung vom 11. April 2016, Amtl. Bekanntmachungen Nr. 13/2016 vom 28. April 2016). Die Ausbildung im Modellstudiengang unterscheidet sich in Struktur, Ausbildungsinhalten, Ausbildungsformen (Veranstaltungsarten) und Dauer grundlegend vom Regelstudiengang (§ 41 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 886), – nachfolgend: ÄApprO 2002 –). Gemäß §§ 1 Abs. 2 Satz 1, 21 KapVO, Art. 6 Abs. 2 Satz 2 StV 2008 (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 StV a. F.), § 41 ÄApprO darf bei der Erprobung eines neuen Studiengangs die Ausbildungskapazität jedoch losgelöst von den Regelungen des Zweiten Abschnitts der Kapazitätsverordnung festgesetzt werden. Das danach bestehende Ermessen muss die Wissenschaftsverwaltung unter Berücksichtigung der Grundrechte der Hochschule und der Hochschullehrer aus Art. 5 Abs. 3 GG, der Grundrechte der Studienbewerber aus Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG und der eingeschriebenen Studierenden aus Art. 12 Abs. 1 GG sowie des öffentlichen Interesses an der Reform der ärztlichen Ausbildung ausüben. Hiervon ausgehend ist es nicht ermessensfehlerhaft, wenn in der Umstellungs- und Erprobungsphase des Modellstudiengangs die Kapazität nach dem früheren Regelstudiengang berechnet wird, um dem Orientierungs- und Neuordnungsprozess Zeit zu geben. Etwas anderes müsste nur dann gelten, wenn diese Art der Kapazitätsberechnung die wahre Ausbildungskapazität erkennbar verfehlte. Dafür fehlen aber jegliche Anhaltspunkte; im Gegenteil gibt es Erkenntnisse, dass die fiktive Berechnung kapazitätsfreundlich ist. Vgl. zum Ganzen OVG NRW, Beschluss vom 12. September 2014 – 13 B 776/14 –, www.nrwe.de (im Folgenden: NRWE) = juris Rdnr. 5, und Beschlüsse vom 31. März 2004 - 13 C 20/04 - und vom 28. Mai 2004 - 13 C 20/04 -, jeweils juris. Der Modellstudiengang an der Antragsgegnerin befindet sich nach wie vor in der Erprobungsphase (vgl. §§ 4, 5 Abs. 1 der Studienordnung für den Modellstudiengang Humanmedizin). Ob die nach dem Erlass des damaligen Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter vom 4. Oktober 2013 erforderliche Evaluation des Modellstudiengangs plangemäß durchgeführt wird, wie vereinzelt in Frage gestellt worden ist, ist für die Richtigkeit der Kapazitätsberechnung für das aktuelle Wintersemester unerheblich. Nach den Vorschriften der KapVO ist die Ausbildungskapazität der Lehreinheit durch eine Gegenüberstellung von Lehrangebot (I.) und Lehrnachfrage (II.) festzustellen sowie die abschließende Überprüfung des Berechnungsergebnisses nach den Bestimmungen des 3. Abschnitts der Kapazitätsverordnung (III.) vorzunehmen. I. Lehrangebot Nach Ziffer I. 1. der Anlage 1 zur KapVO ergibt sich das Angebot einer Lehreinheit an Deputatstunden aus dem Lehrdeputat der verfügbaren Stellen einschließlich des Lehrdeputats der an die Hochschule abgeordneten Personen und dem durch Lehraufträge zusätzlich zur Verfügung stehenden Deputat, abzüglich der Verminderungen des Lehrdeputats nach § 9 Abs. 2 KapVO. 1. Unbereinigtes Lehrdeputat Das in Deputatstunden (DS) gemessene (unbereinigte) Lehrangebot einer Lehreinheit ist gemäß §§ 8, 9 KapVO anhand der für die verschiedenen Stellengruppen jeweils geltenden Regellehrverpflichtungen zu ermitteln, unabhängig davon, ob die Stelle besetzt ist oder nicht, welche individuelle Qualifikation der jeweilige Stelleninhaber hat und welchen Umfang an Lehre er tatsächlich erbringt oder erbringen könnte. Nach § 8 Abs. 1 S. 1 KapVO werden für die Berechnung des Lehrangebotes die Stellen des Lehrpersonals Lehreinheiten zugeordnet. Bei der Ermittlung des Lehrangebotes einer Lehreinheit ist somit von der Zahl der der Lehreinheit zugewiesenen Stellen und der auf diese Stellen entfallenden Regellehrverpflichtungen auszugehen. Der Studiengang Humanmedizin (Medizin) wird gemäß § 7 Abs. 3 S. 1 KapVO für Berechnungszwecke in einen vorklinischen und einen klinischen Teil untergliedert, wobei der vorklinische Teil den Studienabschnitt bis zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ÄApprO 2002 und der klinische Teil den Studienabschnitt zwischen dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung und dem Beginn des Praktischen Jahres nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ÄApprO 2002 umfasst. Zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität für den Studiengang Medizin sind die Lehreinheiten Vorklinische Medizin, Klinisch-theoretische Medizin und Klinisch-praktische Medizin zu bilden (§ 7 Abs. 3 S. 2 KapVO). Der vorklinische Teil des Studiengangs wird der Lehreinheit Vorklinische Medizin, der klinische Teil des Studiengangs der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin zugeordnet; die Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin erbringt für den Studiengang Medizin Dienstleistungen (§ 7 Abs. 3 S. 3 KapVO). Das 1. Fachsemester, auf das sich die streitige Kapazitätsüberprüfung hier beschränkt, wird im Rahmen des Regelstudiengangs der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugeordnet (§ 7 Abs. 3 S. 3 KapVO). Die Berechnung der vorklinischen Kapazität nach den Berechnungsmodalitäten des Regelstudiengangs ergibt danach Folgendes: Auf die Lehreinheit Vorklinische Medizin entfallen von den Stellen, die der Haushaltsplan des Landes Nordrhein Westfalen für das Jahr 2017 in Kapitel 06 107 ("Fachbereich Medizin der I. -I1. -Universität E. und Universitätsklinikum E. ") vorsieht, nach dem Beschluss des Dekanats der Medizinischen Fakultät vom 28. August 2017 nebst zugehörigem Stellenplan – wie bereits im vorhergehenden Berechnungszeitraum – für Lehrpersonal 50 Stellen. Dass die in dem Stellenplan der Lehreinheit Vorklinische Medizin ausgewiesenen Stellen für Lehrpersonal nach Zahl und Gruppenzugehörigkeit letztmals im Haushaltsplan des Landes für das Jahr 2000 festgelegt waren und seither nicht mehr unmittelbar durch den Landeshaushaltsplan und damit normativ vorgegeben sind, begegnet mit Blick auf die notwendige normative Absicherung dieser Berechnungsparameter jedenfalls keinen im Ergebnis rechtlich durchgreifenden Bedenken. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Februar 2011 – 13 C 1/11 bis 13 C 5/11 –, NRWE = juris, m.w.N. aus der Rechtsprechung des Senats. Über die aus Haushaltsmitteln finanzierten Stellen hinaus sind seit dem Studienjahr 2011/2012 weitere sechs zeitlich befristete Stellen für wissenschaftliche Angestellte finanziert aus Hochschulpaktmitteln, vgl. hierzu die „Sondervereinbarung zum Hochschulpakt II 2011 – 2015 bezüglich des Studiengangs Humanmedizin“ vom 5. Mai 2011, vorgelegt mit den Kapazitätsunterlagen für das Wintersemester 2011/2012 (15 Nc 24/11), und „Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern gemäß Artikel 91b des Grundgesetzes über den Hochschulpakt 2020“ (Hochschulpakt III, Laufzeit 2016 - 2020), www.bmbf.de/de/hochschulpakt-2020-506.html , geschaffen und in die Lehrangebotsberechnung eingestellt worden. Zur Kapazitätsrelevanz dieser Stellen vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. März 2015 – 13 C 1/15 –, NRWE = juris Rdnr. 3 m.w.N. Vor diesem Hintergrund ist das vereinzelt erhobene Verlangen nach Darlegung einer Kapazitätssteigerung durch Nutzung der Ressourcen aus den Hochschulpakten gegenstandslos. Rechtlich ohne Bedeutung für die Berechnung des Lehrangebots ‑ und auch die Bemessung der im Weiteren in die Kapazitätsberechnung einzustellenden Parameter ‑ sind etwaige weitere der Antragsgegnerin nach dem Gesetz zur Verbesserung der Qualität in Lehre und Studium an nordrhein-westfälischen Hochschulen (Studiumsqualitätsgesetz) vom 1. März 2011 (GV. NRW. S. 165), der Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern über den Hochschulpakt 2020 vom 5. September 2007 (Bundesanzeiger Nr. 171 vom 12. September 2007, S. 7480) und aus den Hochschulpakten zur Verfügung stehenden oder zu stellenden finanziellen Ressourcen. OVG NRW, Beschluss vom 3. Februar 2011 – 13 B 1793/10 –, NRWE = juris Rdnr. 5, Beschluss vom 17. Oktober 2011 – 13 C 66/11 –, NRWE= juris Rdnr. 16, und Beschluss vom 19. April 2016 – 13 C 2/16 –, juris, Rdnr. 3; Beschlüsse der Kammer vom 9. Dezember 2013 – 15 Nc 31/13 u.a. – und vom 13. Februar 2013 – 15 Nc 9/12 u.a. –, juris. Ausgehend hiervon lässt das auf der Grundlage des für das Berechnungsjahr 2017/2018 aufgestellten Stellenplans und der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Universitäten und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVV) vom 24. Juni 2009 (GV NRW, S. 409), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. Juli 2016 (GV.NRW. S. 526), aus einer Stellenzahl von 56 Stellen von der Antragsgegnerin ermittelte unbereinigte Lehrdeputat von 363 DS Rechtsfehler nicht erkennen. Es ergibt sich aus folgenden Festlegungen: Stellenart Stellen Deputat je Stelle gemäß § 3 LVV Angebot in DS C 4/W3 und C3/W2 Universitätsprofessor 13,0 9 117 A 15 ‑ A 13 Akademischer Rat mit ständigen Lehraufgaben 2,0 9 18 A 15 ‑ A 13 Akademischer Rat ohne ständige Lehraufgaben 5,0 5 25 A 14 Akademischer Oberrat auf Zeit 5,0 7 35 A 13 Akademischer Rat auf Zeit 3,5 4 14 TV-L Wissenschaftlicher Angestellter (befristet) 10,5 4 42 TV-L Wissenschaftlicher Angestellter (befristet) aus Hochschulpaktmitteln 6,0 4 24 TV-L Wissenschaftlicher Angestellter (unbefristet) 11,0 8 88 Summe 56 363 Der sich als Grundlage für die Berechnung des unbereinigten Lehrdeputats aus der Lehrverpflichtungsverordnung in ihrer derzeit geltenden Fassung ergebende Ansatz von Deputatstunden für die einzelnen Stellengruppen ist kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden. Zu Recht ist den Stellen in der Gruppe der unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter eine Deputatstundenzahl von 8 und den Stellen in der Gruppe der Akademischen Räte auf Zeit (C1) eine Deputatstundenzahl von 4 zugeordnet worden. Aus der Anhebung der Wochenarbeitszeit für Beamte in Nordrhein-Westfalen von 38,5 auf 41 Wochenstunden durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 814) folgt keine Verpflichtung zur Erhöhung des auf die Lehre entfallenden Anteils der Wochenarbeitszeit. Vielmehr unterliegt es dem hier vom Verordnungsgeber der Lehrverpflichtungsverordnung wahrgenommenen Spielraum des Dienstherrn, den Aufgabenbereich des Beamten und dessen Einteilung nach Schwerpunkten und/oder Zeitanteilen zu bestimmen; dies gilt auch für die Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter, deren Arbeitszeit zudem Gegenstand vertraglicher Vereinbarung ist. OVG NRW, Beschluss vom 19. April 2016 – 13 C 2/16 –, juris, Rdnr. 5 m.w.N., und Beschluss vom 10. März 2005 – 13 C 2/05 – NRWE = juris, Rdnr. 5 f.; Beschluss der Kammer vom 25. November 2004 – 15 Nc 29/04 –, NRWE = juris, Rdnr. 43. Dass die Wissenschaftsverwaltung das unbereinigte Lehrangebot (363 DS) aufgrund auf Dauer angelegter, vom Stellenplan abweichender individueller Lehrverpflichtungen einzelner Stelleninhaber auf Vorschlag der Hochschule um 10,25 DS auf 373,25 DS erhöht hat, ist kapazitätsfreundlich. Eine Ausweitung des Lehrangebots in diesem Umfang war indes mit Blick auf die gebotene Verrechnung mit vorhandenen Stellenvakanzen kapazitätsrechtlich nicht verpflichtend. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Nach den §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 KapVO folgt das unbereinigte Lehrangebot einer Lehreinheit kapazitätsrechtlich aus der Verknüpfung der nach Gruppen geordneten Lehrpersonalstellen mit der den jeweiligen Stellen zugeordneten Regellehrverpflichtung, die ihrerseits durch den Dienst‑ bzw. Amtsinhalt der Stellengruppe bestimmt wird. Gerade dieses der Kapazitätsberechnung zu Grunde liegende (abstrakte) Stellenprinzip verwehrt es in der Regel, bei der Ermittlung des Lehrangebots Stellenvakanzen zu Lasten der Ausbildungskapazität der Hochschule zu berücksichtigen oder in die Bemessung der Lehrleistung Besonderheiten einzustellen, die sich aus der Besetzung einer konkreten Stelle mit einer bestimmten Lehrperson im Hinblick auf ihre individuelle Lehrverpflichtung oder Qualifikation ergeben. Vgl. hierzu etwa OVG NRW, Beschluss vom 14. März 2005 – 13 C 1773/04 –, n.v., und Beschluss vom 14. April 2005 – 13 C 119/05 –, NRWE = juris Rdnr. 5. Das bei der Lehrangebotsberechnung damit prinzipiell anzuwendende (abstrakte) Stellenprinzip gilt indes nicht ausnahmslos. Es ist etwa dann zu durchbrechen, wenn die Hochschule eine Stelle bewusst dauerhaft mit einer Lehrperson besetzt, die individuell eine höhere Lehrverpflichtung als die der Stelle hat, und dadurch der Stelle faktisch einen anderen, dauerhaften, deputatmäßig höheren Amtsinhalt vermittelt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Juli 2013 – 13 C 50/13 –, NRWE = juris Rdnr. 14 und Beschluss vom 15. Mai 2009 – 13 C 20/09 –, NRWE = juris Rdnr. 6, jweils m.w.N.; Beschlüsse der Kammer vom 9. Dezember 2013 – 15 Nc 31/13 u.a. – und vom 13. Februar 2013 – 15 Nc 9/12 u.a. –, juris. Dementsprechend lässt sich mit der Antragsgegnerin in Betracht ziehen, wegen nicht nur vorübergehend vom Stellenplan abweichender Stellenbesetzung in die Lehrangebotsberechnung ein „Mehr“ an Lehrleistung in Höhe von insgesamt (2,0 + 0,5 + 0,5 + 0,5 + 0,75 + 6,0 =) 10,25 DS aufgrund folgender Überlegungen einzubeziehen: In der Stellengruppe „Akademischer Oberrat auf Zeit“, für die ein Lehrdeputat von 7 DS gilt (§ 3 Abs. 1 Nr. 9 LVV), wird der wissenschaftliche Angestellte B. mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag und einer individuellen Lehrverpflichtung von 9 SWS geführt mit der Folge, dass die auf seine Stelle entfallende (individuelle) Lehrverpflichtung das Stellendeputat um 2 DS überschreitet. Darüber hinaus wird auch der unbefristet beschäftigte wissenschaftliche Angestellte Prof. Dr. E1. , dessen Lehrverpflichtung sich laut Arbeitsvertrag ebenfalls auf insgesamt 9 SWS beläuft, wovon allerdings laut Nebenabrede zu seinem Arbeitsvertrag nur 25 % in der Vorklinik zu erbringen sind, tatsächlich - mit einem Stellenanteil von 25 % - auf einer Stelle eines akademischen Oberrates auf Zeit mit einem Deputat von (nur) 7 DS (§ 3 Abs. 1 Nr. 9 LVV) geführt, so dass hierauf abstellend ein weiteres „Mehr“ an Lehrleistung von ([9 – 7] x 0,25 =) 0,5 DS in Betracht kommt. Vgl. zu den Auswirkungen des Arbeitsvertrages von Prof. Dr. E1. auf die Kapazitätsberechnung auch Beschluss der Kammer vom 13. Februar 2013 – 15 Nc 9/12 –, bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2013 – 13 C 8/13 – NRWE = juris Rdnr. 17; vgl. zur Berechnung der Lehrverpflichtung von Prof. Dr. E1. : Beschlüsse der Kammer vom 9. Dezember 2013 – 15 Nc 31/13 u.a. –, NRWE = juris. In der Stellengruppe "Wissenschaftliche Angestellte unbefristet“, für die – wie dargestellt – im Grundsatz ein Lehrdeputat von 8 DS gilt (§ 3 Abs. 4 S. 4 LVV), sind die im Stellenplan als unbefristet beschäftigte wissenschaftliche Angestellte geführten Prof. Dr. C. , G. , N. , Q. , Dr. Q1. , Dr. H. , T. -I2. , C1. -S. und C2. arbeitsvertraglich jeweils zu einer individuellen Lehrleistung von 9 SWS verpflichtet. Da die Arbeitszeit der Beschäftigten C1. -S. und C2. (bei letzterer bezogen nur auf ihren Vertrag als unbefristet Beschäftigte) lediglich 50% beträgt, kann für sie eine zusätzliche Lehrleistung von jeweils 0,5 DS hinzugerechnet werden; die Angestellte H. ist mit lediglich 75% beschäftigt, so dass für sie eine zusätzliche Lehrleistung von 0,75 DS in Ansatz gebracht werden kann. Im Übrigen überschreitet die auf die jeweiligen Stellen entfallende Lehrleistung der weiteren vorgenannten Stelleninhaber das Stellendeputat von 8 DS (§ 3 Abs. 4 Satz 4 LVV) um jeweils 1 DS und somit in der Summe 6 DS. Insgesamt ergibt sich damit ein zusätzliches Lehrangebot von (0,5 +0,5 + 0,75 + 6,0 =) 7,75 DS. Darüber hinaus waren kapazitätserhöhende Lehrleistungen nicht zu berücksichtigen. Im Kapazitätsrechtsstreit ist grundsätzlich nicht zu prüfen, ob die rechtlichen Vorgaben des WissZeitVG eingehalten und die Befristungsabreden wirksam sind. Grundsätzlich ebenso wenig relevant ist, ob sich bestimmte Stelleninhaber im Einzelfall tatsächlich (noch) in der Weiterbildung befinden und deshalb die Befristung des Arbeitsvertrages gerechtfertigt ist. OVG NRW (st. Rspr.), Beschluss vom 4. September 2017 – 13 C 16/17 –, juris Rdnr. 9, Beschluss vom 11. Juli 2016 – 13 C 30/16 –, juris Rdnr. 12, und Beschluss vom 11. August 2015 – 13 C 16/15 –, NRWE = juris Rdnr. 11, m.w.N. Ob dennoch eine Überschreitung der gesetzlich zulässigen Befristungshöchstdauer eines Beschäftigungsverhältnisses nach dem Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft – Wissenschaftszeitvertragsgesetz – (nachfolgend: WissZeitVG) vom 12. April 2007 (BGBl. I S. 506) auf einen kapazitätsrechtlich bedeutsamen Wandel des Amtsinhalts der Stelle hindeutet, auf der der bzw. die Beschäftigte geführt wird, kann hier offen bleiben. Unter Berücksichtigung der vom Personaldezernenten des Universitätsklinikums E. zum 30. September 2017 abgegebenen dienstlichen Erklärung, wonach in keinem Fall der befristet Beschäftigten die Höchstbefristungsdauer nach § 2 WissZeitVG überschritten ist, sind Anhaltspunkte für die Annahme, die Antragsgegnerin habe einer Stelle faktisch einen anderen, dauerhaften, deputatmäßig höheren Amtsinhalt vermittelt, nicht gegeben. Ansätze für eine Kapazitätserhöhung ergeben sich auch nicht aus der befristeten Beschäftigung von Professor Dr. G1. . Der Genannte steht seit dem 1. Oktober 2009 als mit der Vertretung des Amtes eines W3-Universitätsprofessors für das Fach Anatomie I beauftragter Professor - unabhängig von seinem Rechtsstatus im Übrigen - in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis besonderer Art. Er unterfällt nicht dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz, weil auf sein Dienstverhältnis als Professurvertreter weitestgehend die für Beamte geltenden Vorschriften angewandt werden. Vgl. Runderlass des damaligen Ministeriums für Wissenschaft und Forschung vom 21. November 2003, Az.: 322-1.11.01-418-3803- unter Bezugnahme auf die Runderlasse vom 23.11.1994 – I B 4 – 3803 -, 02.08.2000 – 125 – 23/06 -, 20.11.2001 – 212 – 3803 und 03.01.2001 – 212-3803 (418); vgl. zu Prof. Dr. G1. auch: Beschlüsse der Kammer vom 9. Dezember 2013 – 15 Nc 31/13 u.a. – und vom 13. Februar 2013 – 15 Nc 9/12 u.a. –, sowie Urteil der Kammer vom 25. Januar 2013 – 15 K 6604/11 u.a. –, alle juris. Eine Erhöhung der Lehrkapazität der Lehreinheit Vorklinische Medizin ist entgegen vereinzelt vertretener Ansicht auch nicht etwa deswegen geboten, weil ein Teil des Lehrbedarfs durch Lehrpersonen aus der Klinik geleistet werden könnte. Dies gilt auch angesichts der Verselbständigung des Universitätsklinikums als Anstalt des öffentlichen Rechts. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. März 2010 – 13 C 11/10 –, NRWE = juris Rdnr. 20. Schließlich sind auch Drittmittelbedienstete auf der Lehrangebotsseite nicht zu berücksichtigen. Sie erbringen keine aus einer Lehrpersonalstelle oder einem vergüteten Lehrauftrag – in Verbindung mit haushalts- und stellenplanmäßigen Ressourcen – abgeleiteten verbindlichen Leistungen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. August 2015 – 13 C 16/15 –, NRWE = juris Rdnr. 18 m.w.N. der Senatsrechtsprechung. Das damit vorhandene „Mehr“ an Lehrleistung in Höhe von allenfalls 10,25 DS, wirkt sich nach Auffassung der Kammer im Ergebnis allerdings nicht kapazitätserhöhend aus. Es wird aufgezehrt von einem "Minus" an Lehrleistung, das sich aus der Nichtbesetzung und der Unterbesetzung von Stellen der Lehreinheit Vorklinik ergibt. Zwar steht das abstrakte Stellenprinzip als Grundlage der Berechnung der Ausbildungskapazität der Berücksichtigung von Stellenvakanzen bei der Ermittlung des unbereinigten Lehrangebots entgegen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. April 1990 – 7 C 51/87 –, DVBl. 1990, 940 f. (941) = juris. Solche Stellenvakanzen sind aber in die Kapazitätsermittlung zur Verrechnung eines Lehrangebots einzubeziehen, das sich - wie hier ‑ aus der Besetzung von Stellen durch Personen mit individuell höherer Lehrverpflichtung zusätzlich zum unbereinigten Lehrangebot ergibt. Denn der gesetzliche Auftrag einer Hochschule verpflichtet sie, ein Ausbildungsangebot bereit zu stellen, das den Ausbildungsanforderungen des jeweiligen Studiengangs genügt, und hält damit zugleich dazu an, das aus den vorhandenen Stellen abstrakt folgende Lehrangebot auch tatsächlich durch die Besetzung der Stellen mit solchen Lehrkräften auszufüllen, deren individuelle Lehrverpflichtung dem Stellendeputat entspricht. Gelingt dies nicht, ist der Ausbildungsauftrag der Hochschule gefährdet und kann nur durch eine über die Lehrverpflichtung hinausgehende Lehrleistung einzelner Lehrpersonen oder auf Kosten von Wissenschaft und Forschung sicher gestellt werden. Eine mit dem Kapazitätserschöpfungsgebot nicht zu vereinbarende Verschärfung der Diskrepanz zwischen abstraktem Lehrangebot einerseits und einem "Mehr" an Lehrangebot andererseits, das sich aus der Berücksichtigung einer im Vergleich zum Deputat der Stelle individuell höheren Lehrverpflichtung einer Lehrperson ergibt, lässt sich dabei nur durch Verrechnung mit dem Deputat vakanter und/oder unterbesetzter Stellen vermeiden. St. Rspr. der Kammer, vgl. zuletzt Beschluss vom 1. Dezember 2017 – 15 Nc 25/16 –, NRWE = juris Rdnr. 50 ff., m.w.N.; i. E. wohl auch OVG NRW, Beschluss vom 11. Juli 2016 – 13 C 30/16 –, juris, Rdnr. 4, Beschluss vom 10. Mai 2012 – 13 C 6/12 –, NRWE = juris Rdnr. 21, und Beschluss vom 25. Februar 2010 – 13 C 1/10 u.a. –, NRWE = juris Rdnr. 21.; zum Ganzen, allerdings nur für den Bereich der wissenschaftlichen Mitarbeiter: BVerwG, Urteil vom 20. April 1990 – 7 C 51.87 –, juris Rdnr. 13 f. Ausgehend von den vorhergehenden Erwägungen stehen für eine Verrechnung mit dem berücksichtigten „Mehr“ an Lehrleistung (11,35 DS) bei der gemäß § 5 KapVO gebotenen Betrachtung ex-ante über alle Stellengruppen hinweg auch ungeachtet der drittmittelfinanzierten Beschäftigungsverhältnisse, die nicht in die Kapazitätsberechnung eingehen, OVG NRW, Beschluss vom 11. August 2015 – 13 C 16/15 –, NRWE = juris Rdnr. 19, m.w.N.; vgl. auch § 1 Satz 3 des Dritten Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Nordrhein-Westfalen (Hochschulzulassungsgesetz – HZG), mindestens (11,25 DS + 0,80 DS + 8,60 DS =) 20,65 DS aus der Nicht- bzw. Unterbesetzung von Stellen zur Verfügung. Für die mit einem Deputat von 7 DS (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 9 LVV) verbundene Stellengruppe „Akademischer Oberrat auf Zeit“ ergibt sich mit Blick darauf, dass auf 3,75 Stellen der in der Stellengruppe verfügbaren 5 Stellen befristet beschäftigte wissenschaftliche Angestellte mit einem Deputat von jeweils nur 4 DS geführt werden, ein Verrechnungsansatz für unterbesetzte Stellen in Höhe von ([7 – 4] x 3,75 =) 11,25 DS. In der Stellengruppe der unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Angestellten (8 DS) steht zur Verrechnung nicht verfügbare Lehrleistung im Umfang von (0,80 + 8,60 =) 9,40 DS zur Verfügung. Neben einer Stellenvakanz im Umfang von 0,1 Stellen, was einem „Minus“ an Lehrleistung von (8 x 0,1 =) 0,80 DSentspricht, besteht im Umfang von 2,15 Stellen eine Unterbesetzung mit befristet beschäftigten wissenschaftlichen Angestellten, für die gemäß § 3 Abs. 4 Satz 5 LVV ein Deputat von 4 DS gilt. Hieraus ergibt sich in dieser Stellengruppe ein Defizit an Lehrleistung infolge der Unterbesetzung der vorgenannten Stellen in Höhe von ([8 –4] x 2,15 =) 8,60 DS. Dass die Antragsgegnerin trotz der Nicht- und Unterbesetzung von Stellen ihrer Kapazitätsberechnung eine Lehrkapazität von 373,25 DS zu Grunde gelegt hat, ist kapazitätsfreundlich und stellt die Plausibilität ihrer Berechnung nicht in Frage. Zu diesem Aspekt vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Oktober 2017 – 13 C 29/17 –, juris, Rdnr. 10 ff. 2. Lehrauftragsstunden Das (unbereinigte) Lehrangebot von mithin 363 DS ist nicht um Lehrauftragsstunden zu erhöhen. Nach § 10 S. 1 KapVO sind als Lehrauftragsstunden die Lehrveranstaltungsstunden in die Kapazitätsberechnung einzubeziehen, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen. Dies gilt nicht, soweit die Lehrauftragsstunden aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet worden sind (§ 10 S. 2 KapVO), oder soweit Personal außeruniversitärer Forschungseinrichtungen freiwillig und unentgeltlich Lehrleistungen übernimmt (§ 10 S. 3 KapVO). Danach bleiben sämtliche in der Übersicht der Antragsgegnerin aufgeführten Veranstaltungen bei der Berechnung der Lehrauftragsstunden außer Betracht, weil sie entweder nicht zum Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO gehören, da die Veranstaltung im Eigenanteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin berücksichtig ist, oder da der geleistete Beitrag sich für die Vorklinische Medizin als Dienstleistungsimport darstellt. Zu Letzterem zählt der von Prof. Dr. X. , der dem Institut für Allgemeinmedizin und damit der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin angehört, im Wintersemester 2015/2016 erbrachte Beitrag im Rahmen der Veranstaltung „Einführung Mensch, Medizin und Gesellschaft - Medizinische Soziologie / Berufsfelderkundung (1. Semester)“. Die von diesem Dozenten für die Lehreinheit Vorklinische Medizin erbrachte Lehrleistung wird im Fremdanteil des Curricularnormwertes (vgl. dazu Ziffer II.) berücksichtigt. Vgl. dazu auch Urteil der Kammer vom 25. Januar 2013 – 15 K 6604/11 u.a. – ,NRWE = juris, unter Bezugnahme auf OVG NRW, Beschluss vom 31. Juli 2012 – 13 B 589/12 u.a. –, NRWE = juris. Die sog. Titellehre ist nicht kapazitätserhöhend zu berücksichtigen. Als nicht aus Lehrpersonalstellen folgende Lehre sind nach dem Kapazitätsberechnungsmodell lediglich die gemittelten Lehrveranstaltungsstunden aus den beiden dem Berechnungsstichtag vorausgegangenen Semestern hinzuzurechnen (§ 10 Satz 1 KapVO). Die Berücksichtigung weiterer das Lehrangebot erhöhender Lehre sieht das Modell der Kapazitätsverordnung zu Recht nicht vor. Lehrtätigkeiten im Rahmen der Titellehre sind nicht als Lehrauftragsstunden im Sinne von § 10 Satz 1 KapVO anzurechnen, weil sie freiwillig und unentgeltlich erbracht werden. OVG NRW, Beschluss vom 19. April 2016 – 13 C 2/16 –, juris, Rdnr. 23 m.w.N. 3. Dienstleistungsexport Der sich kapazitätsmindernd auswirkende Dienstleistungsbedarf nicht zugeordneter Studiengänge (vgl. § 11 KapVO) ist bei der Kapazitätsberechnung für die Lehreinheit Vorklinische Medizin zutreffend berücksichtigt worden. Vgl. Beschluss der Kammer vom 9. Dezember 2013 – 15 Nc 31/13 –, NRWE = juris. Maßgeblich für die Berechnung von Dienstleistungen für nicht zugeordnete Studiengänge sind nach § 11 Abs. 1 KapVO die Lehrveranstaltungsstunden, die der Dienstleistungsstudiengang zu erbringen hat. Die mit jedem Dienstleistungsexport einer Lehreinheit einhergehende Beeinträchtigung des grundrechtlichen Anspruchs eines Studienbewerbers auf Zulassung zu einem NC-Studiengang, ist grundsätzlich nicht unverhältnismäßig. Die als Dienstleistung exportierte Lehre geht nicht verloren, sondern schafft Ausbildungskapazität in einem anderen Studiengang. Die Hochschulen entscheiden unter Berücksichtigung der kapazitätsrechtlichen Bestimmungen eigenverantwortlich und im Rahmen des ihnen zustehenden weiten Organisationsermessens darüber, wie sie ihrer Pflicht zur Sicherstellung eines studienplankonformen Lehrangebots mit den vorhandenen haushalts- und personalwirtschaftlichen Mitteln nachkommen und welche Lehreinheiten sie in welchem Umfang an der Ausbildung der Studenten im jeweiligen Studiengang beteiligen. Weder das Kapazitätserschöpfungsgebot noch das Teilhaberecht des Studienbewerbers vermitteln dem einzelnen Studienbewerber einen Anspruch darauf, dass die Hochschule das Lehrpotential ihrer wissenschaftlichen Lehrkräfte in einer den "harten" Studiengängen zu Gute kommenden Weise einsetzt. Ein von einer Lehreinheit für "harte" Studiengänge erbrachter Dienstleistungsexport kann deshalb allenfalls dann verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegen, wenn ihm sachwidrige oder willkürliche Erwägungen zu Grunde liegen. OVG NRW, Beschluss vom 25. Juli 2014 – 13 C 13/14 –, juris Rdnr. 6. Ausgehend von diesen Grundsätzen und unter Berücksichtigung der von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen besteht kein Anlass, den in der Kapazitätsberechnung zu Grunde gelegten Dienstleistungsexport der Lehreinheit Vorklinische Medizin für die nicht zugeordneten Studiengänge Medizinische Physik (Bachelor- und Masterstudiengang), Pharmazie (Staatsexamen), Zahnmedizin (Staatsexamen) und Toxikologie (Masterstudiengang) zu beanstanden. Insbesondere ergibt sich aus den auf der Internetseite der Antragsgegnerin veröffentlichten Studien- und Prüfungsordnungen, dass in den berücksichtigten Studiengängen ein Lehrleistungsbedarf, der sachlich der Lehreinheit Vorklinik zugeordnet werden kann, tatsächlich besteht. Vgl. etwa Studienplan für den Studiengang Pharmazie, Anhang der Studienordnung für den Studiengang Pharmazie an der Antragsgegnerin vom 9. Juli 2012; Modulhandbuch für den Master-Studiengang Toxikologie an der Antragsgegnerin vom 4. Februar 2016, Modul „Anatomie“; Modulhandbuch für die Bachelorstudiengänge Physik und Medizinische Physik vom 18. Februar 2013, Module „Anatomie“ und „Physiologie“; Modulhandbuch für die Masterstudiengänge Physik und Medizinische Physik vom 1. März 2013, Module „Physik in der Medizin“ u.a. Substantiierte Einwände gegen die Höhe des von der Antragsgegnerin angesetzten Bedarfs an Lehrleistungen der Vorklinik sind nicht erhoben worden. Den Dienstleistungsbedarf berechnet hat die Wissenschaftsverwaltung gemäß der Formel nach Ziff. I. 2. (2) der Anlage 1 zur KapVO, wonach sich der Aufwand für einen nicht zugeordneten Studiengang (Dienstleistung) je Semester aus der Multiplikation der durch 2 geteilten Studienanfängerzahlen (A q /2) mit dem Ca q , d.h. dem im Rahmen der Quantifizierung eines Studiengangs abgestimmten Curricularanteil der betreffenden Fremdlehreinheit ergibt, wie folgt: Bezeichnung des nicht zugeordneten Studiengangs Ca q A q /2 Ca q x A q /2 Medizinische Physik (BA) Lehreinheit Physik 0,05 17,00 0,85 Medizinische Physik (MA) Lehreinheit Physik 0,01 14,50 0,15 Pharmazie (Staatsexamen)Lehreinheit Pharmazie 0,04 65,00 2,60 Zahnmedizin (Staatsexamen)Lehreinheit Zahnmedizin 0,87 25,50 22,19 Toxikologie (Master) Lehreinheit Klinisch-Theoretische Medizin 0,07 6,50 0,46 Summe 26,25 Vgl. zur rechtlichen Unbedenklichkeit der für die Masterstudiengänge Medizinische Physik und Toxikologie erbrachten Dienstleistungen und der daraus resultierenden Minderung der Ausbildungskapazität in der Lehreinheit Vorklinische Medizin: Beschluss der Kammer vom 7. Dezember 2009 ‑ 15 Nc 27/09 –, NRWE = juris, bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 2. März 2010 – 13 C 11/10 ‑, NRWE = juris Rdnr. 23 m.w.N. Soweit gegen die für den Studiengang Pharmazie berücksichtigten Studienanfängerzahlen vereinzelt Bedenken erhoben worden sind, greifen diese nicht durch. Zu berücksichtigen ist nach § 11 Abs. 2 KapVO die voraussichtliche Zulassungszahl für den Studiengang und/oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen, OVG NRW, Beschluss vom 3. Juli 2013 – 13 C 32/13 –, juris Rdnr. 23, wobei deren jährlicher Wert maßgeblich ist (vgl. die Definition im Anhang zur KapVO unter Ziff. III.) Da im Studiengang Pharmazie das Studium auch zum Sommersemester aufgenommen werden kann, bestehen auf der Grundlage der für das Sommersemester 2016 (68), das Wintersemester 2016/2017 (65) und das Sommersemester 2017 (67) zuletzt festgesetzten Zulassungszahlen, vgl. die maßgeblichen Verordnungen über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen für die jeweiligen Semester unter https://recht.nrw.de, gegen den kapazitätsfreundlich angesetzten Wert von A q /2 = 65 keine Bedenken. Im Übrigen sind rechtliche Einwände gegen die in die Berechnung der Dienstleistungsexporte für die eingangs genannten Studiengänge eingestellten Berechnungsparameter Ca q und A q /2 weder dargetan noch nach summarischer Prüfung ersichtlich. Eine Notwendigkeit, Dienstleistungsexporte an nicht zugeordnete Studiengänge nur anzuerkennen, wenn für die aufnehmenden Studiengänge ein Curricularnormwert durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes festgesetzt worden ist, besteht nicht. Die insoweit maßgebenden Bestimmungen der §§ 11 ff. KapVO sehen eine derartige Normierung für aufnehmende Studiengänge nicht vor, auch nicht bei der Einrichtung eines Master-Studiengangs. OVG NRW, Beschluss vom 31. Januar 2012 – 13 B 1537/11 –, NRWE = juris Rdnr. 23 m.w.N. Entgegen vereinzelter Forderung ist auch eine Verringerung der Nachfragerzahl beim Dienstleistungsabzug (A q /2) wegen Doppel-/Zweitstudenten nicht geboten. Die Kapazitätsverordnung verlangt eine solche Verringerung nicht. Zudem ist die Zahl etwaiger Doppel-/Zweitstudenten – wenn überhaupt – verschwindend gering und kann bei der nur möglichen ex-ante-Kapazitätsberechnung nicht hinreichend prognostiziert werden. OVG NRW, Beschluss vom 26. August 2013 – 13 C 98/13 –, NRWE = juris Rdnr. 8 unter Bezugnahme auf OVG NRW, Beschluss vom 11. Mai 2004 – 13 C 1283/04 –, NRWE = juris. 4. Bereinigtes Lehrangebot Unter Verwendung der unter 1., 2. und 3. ermittelten Werte beträgt damit das bereinigte Lehrangebot der Lehreinheit Vorklinische Medizin je Semester gemäß Formel 3 der Anlage 1 zur KapVO 363 DS – 26,25 = 336,75 DS. II. Lehrnachfrage und Aufnahmekapazität 1. Der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem Studiengang erforderliche und gemäß § 13 Abs. 1 S. 1 KapVO durch den Curricularnormwert (CNW) bestimmte Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten ist ebenfalls rechtlich zutreffend in die Kapazitätsberechnung eingeflossen. Nach § 13 S. 2 KapVO sind für den Studiengang Medizin (Vorklinischer Teil) – Abschluss „Staatsexamen“ – bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität allein die in der Anlage 2 zur KapVO aufgeführten Curricularnormwerte (CNW) anzuwenden. Der der vorliegenden Kapazitätsberechnung zugrunde liegende Curricularnormwert des Regelstudiengangs Medizin (Vorklinischer Teil), welcher seit dem Berechnungszeitraum 1990/91 zunächst 2,17 betrug und zum Wintersemester 2003/04 durch die Dritte Verordnung zur Änderung der KapVO vom 12. August 2003 auf 2,42 erhöht worden und seitdem unverändert geblieben ist (vgl. Anlage 2 KapVO Ziffer 26 a), ist rechtlich nicht zu beanstanden. Vgl. zur Erhöhung des CNW auf 2,42: Beschlüsse der Kammer vom 8. Dezember 2003 – 15 Nc 20/03 –, NRWE = juris Rdnr. 53; OVG NRW, Beschluss vom 5. Juli 2004 – 13 C 1676/04 –, NRWE = juris Rdnr. 2, und Beschluss vom 6. Mai 2004 – 13 C 4/04 –, NRWE = juris Rdnr. 2. Da es sich bei dem Curricularnormwert nicht um eine bloße Rechengröße, sondern um eine Rechtsnorm mit zahlenförmigem Inhalt handelt, dessen Festlegung auf einem Meinungs- und Entscheidungsprozess des Normgebers beruht, der seinerseits komplexe Elemente des Einschätzens und Abwägens, der Vorsorge und der Vorausschau sowie des Kompromisses zwischen gegensätzlichen Interessen, Auffassungen und Gewichtungen enthält, vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. November 2005 – NC 9 S 140/05 –, juris Rdnr. 55, hat der Normgeber hierbei ein weites Gestaltungsermessen, das lediglich durch das Willkürverbot begrenzt ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 1981 – 7 N 1.79 –, BVerwGE 64, 77 = juris Rdnr. 53 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2008 – 13 C 5/08 –, NRWE = juris Rdnr. 15 ff. Für einen Verstoß gegen das Willkürverbot ist nach wie vor sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht nichts erkennbar. Unbedenklich ist insbesondere die in den CNW eingegangene Gruppengröße g = 180 für Vorlesungen, die in dem durch das Berechnungsmodell der KapVO vorgegebenen Beziehungsgefüge und dem Spannungsverhältnis des von dem einzelnen Studienplatzbewerber Beanspruchbaren und des von der Universität Erbringbaren einen zwischen allen beteiligten Interessen vermittelnden, akzeptablen, fächerübergreifenden Mittelwert darstellt. OVG NRW, Beschluss vom 11. August 2015 – 13 C 16/15 –, NRWE = juris Rdnr. 22, m.w.N. 2. Für die weitere Berechnung der personellen Aufnahmekapazität ist der CNW von 2,42 gemäß § 13 Abs. 4 S. 1 KapVO auf die am Lehrangebot für den Studiengang beteiligten Lehreinheiten aufzuteilen, wobei der Teil der Lehrnachfrage bzw. des CNW, der auf die Lehreinheit entfällt, welcher der Studiengang zugeordnet ist, als (Curricular-)Eigenanteil (Ca p ) und der Leistungsanteil anderer Lehreinheiten für den Studiengang als (Curricular-) Fremdanteil (Ca q ) bezeichnet wird. Da der Lehrverbrauch bzw. –aufwand nur von der einen oder der anderen Lehreinheit rechnerisch geltend gemacht werden kann und eine Verminderung des Eigenanteils die Aufnahmekapazität der Stamm-Lehreinheit erhöht, sind etwaige Curricular(fremd)anteile (Ca q ) für Dienstleistungsimporte durch die anderen Lehreinheiten in Abzug zu bringen. Vgl. grundlegend zu den in Abzug zu bringenden Dienstleistungsimporten und den zu berücksichtigenden Fremdanteilen: Urteil der Kammer vom 25. Januar 2013 – 15 K 6604/11 u.a. –, juris. Dies zugrunde gelegt sind in Abzug zu bringen die ihrerseits nach summarischer Prüfung dem Grunde und der Höhe nach rechtlich nicht zu beanstandenden Curricular(fremd)anteile (Ca q ) für Dienstleistungsimporte durch die nachfolgend aufgeführten Lehreinheiten, Klinisch-theoretische Medizin in Höhe von 0,15 Ca q Klinisch-praktische Medizin in Höhe von 0,14 Ca q Physik in Höhe von 0,15 Ca q Chemie in Höhe von 0,15 Ca q Biologie in Höhe von 0,05 Ca q Zentrale Einrichtungen (KUBUS und USZ) in Höhe von 0,01 Ca q und damit in einer Gesamtsumme von 0,65 Ca q . Vgl. zur Unbedenklichkeit der angesetzten Fremdanteile, die denen des Studienjahres 2013/2014 entsprechen, und zur Unbedenklichkeit der Berechnung des Eigenanteils: Beschlüsse der Kammer vom 9. Dezember 2013 – 15 Nc 31/13 u.a. –, NRWE = juris, Rdnr. 115. Dass diese Curricularanteile unter Anwendung eines Stauchungsfaktors von 0,977521055 und damit einer entsprechend proportionalen Kürzung bestimmt worden sind, und das Ergebnis gerundet worden ist, begegnet keinen Bedenken. Der Kapazitätsberechnung nach Maßgabe der KapVO ist zwingend der CNW von 2,42 zugrunde zu legen. Überschreitet der Curricularwert, den die Hochschule anhand eines quantifizierten Studienplans auf der Grundlage der (vom Ministerium genehmigten) Studienordnung berechnet hat, den CNW, ist es Sache der Hochschule bzw. nachfolgend des Ministeriums (vgl. § 6 Abs. 1 HZG NRW, Art. 6 StV, § 4 KapVO), unter Abwägung des Teilhabeanspruchs der Bewerber aus Art. 12 Abs. 1, 3 Abs. 1 GG sowie der Lehrfreiheit der Hochschule aus Art. 5 Abs. 3 GG die Beachtung des CNW zu gewährleisten. Insoweit ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Hochschule im Falle der Überschreitung des CNW kapazitätsfreundlich Eigen- und Fremdanteil anteilig kürzt ("Stauchung") und das Ministerium entsprechende Zulassungszahlen festsetzt. OVG NRW, Beschluss vom 3. September 2013 – 13 C 52/13 u.a. –, NRWE = juris Rdnr. 14 ff., m.w.N. Dafür, dass der Curriculareigenanteil für das Wintersemester 2017/2018 von (2,42 – 0,65 =) 1,77 unter Überschreitung des der Hochschule zustehenden Gestaltungsspielraums missbräuchlich oder willkürlich bestimmt worden ist, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Januar 2014 – 13 C 115/13 –, NRWE = juris Rdnr. 7 ff., 11, ist nichts ersichtlich. Soweit nach Einsicht in die Kapazitätsunterlagen vorgetragen worden ist, die Vorlesungen Medizinische Psychologie und Medizinische Soziologie seien nicht der Vorklinik, sondern dem klinischen Studienabschnitt zuzuordnen, trifft dies ausweislich der Anlage 1 zu § 12 der Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin an der Antragsgegnerin vom 21. Februar 2005, zuletzt geändert durch Ordnung vom 17. Oktober 2013, dort Buchst. b) Ziff. 9. und 10., (nicht mehr angebotener Regelstudiengang) nicht zu. Dass die nach der Studienordnung vorgesehenen Seminare Anatomie, Biochemie/Molekularbiologie und Psychologie mit einem Anteil von 0,33 SWS Lehrinhalte mit klinischen Bezug aufweisen (vgl. Anlage 1 zu § 12 der genannten Studienordnung, dort Buchst. a) Ziff. 13., 14. und 15.), lässt die Angabe der Antragsgegnerin, die Lehrleistung für die genannten Seminare werde in einem Umfang von lediglich 0,3 SWS bzw. 0,2 SWS aus anderen Lehreinheiten, nämlich der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin und Klinisch-theoretische Medizin, importiert, nicht als zweifelhaft erscheinen. Denn zwischen der Frage des konkreten Lehrinhalts einer Veranstaltung und der Frage, wer diese Lehrinhalte vermittelt, existiert keine logisch zwingende Verbindung. Es ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass die Lehreinheit Vorklinik – etwa mangels fachlichen Leistungsvermögens – nicht in der Lage ist, auch Lehrinhalte mit klinischen Bezügen zu vermitteln. 3. Aus dem Curriculareigenanteil von 1,77 und dem bereinigten Lehrdeputat von 336,75 DS ergibt sich in Anwendung der in Anlage 1 zur KapVO angeführten Formel 5 eine jährliche Aufnahmekapazität von (2 x 336,75 DS) : 1,77 = 380,508 bzw. gerundet 381 Studienplätzen. III. Überprüfung des Berechnungsergebnisses Aufgrund der gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO durchzuführenden Überprüfung des Berechnungsergebnisses erhöht sich gemäß § 16 KapVO (Schwundquote) die Zahl der Studienplätze für das 1. Fachsemester auf maximal 397. Eine Überprüfung des Berechnungsergebnisses auf der Grundlage von § 17 KapVO anhand der patientenbezogenen Einflussfaktoren, wie vereinzelt gefordert, scheidet offenkundig aus, da die Vorschrift nur für den klinischen Teil des Studiengangs Anwendung findet. Der mit 1/0,96 in die Überprüfung eingestellte Schwundausgleichsfaktor ist nach abschließender Überprüfung auch ohne weitere Sachaufklärung rechtlich nicht zu beanstanden. Seine Berechnung ist mangels normativer Vorgaben sachangemessen nach dem „Hamburger Modell“ unter Berücksichtigung der Studierendenzahlen in fünf Stichprobensemestern (WS 2014/2015 bis WS 2016/2017) und den vier vorklinischen Fachsemestern erfolgt. Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 8. Juli 2013 – 13 C 50/13 –, juris, Rdnr. 35, Beschluss vom 4. November 2013 – 13 A 455/13 –, NRWE = juris, Rdnr. 5 ff., und Beschluss vom 5. Februar 2013 – 13 B 1446/12 –, NRWE = juris, Rdnr. 3 ff.; Leitfaden der Universität Gießen zur Kapazitätsberechnung, S. 12 ff., https://www.uni-giessen.de/org/admin/kb/kap/file/kapazitaetsberechnung.pdf. Dass die Antragsgegnerin ausweislich der Erkenntnisse der Kammer aus den Kapazitätsverfahren zum vergangenen Wintersemester 2016/2017 ihrer Schwundberechnung Studierendenzahlen zu Grunde legt, welche nur die im jeweiligen Fachsemester zurückgemeldeten Studierenden, demnach nicht die beurlaubten Studierenden abbilden, ist jedenfalls nicht kapazitätsunfreundlich. Zwar ist es kapazitätsrechtlich nicht geboten, beurlaubte Studierende im Rahmen der Schwundberechnung der Hochschule als keine Lehrkapazität Nachfragende zu behandeln. Beurlaubungen fallen vielmehr nicht unter die Kategorie des Schwundes nach §§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO, da Beurlaubte die Lehrveranstaltungen lediglich zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch nehmen und keine echte Schwundentlastung der Lehreinheit bei der studentischen Nachfrage darstellen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. März 2016 – 13 C 20/16 –, juris, Rdnr. 23, Beschluss vom 15. April 2010 – 13 C 133/10 –, NRWE = juris Rdnr. 29, m.w.N., und Beschluss vom 1. März 2006 – 13 C 38/06 –, NRWE = juris Rdnr. 19. Wird jedoch die Zeit der Beurlaubung als Schwund behandelt, ist dies als solches kapazitätsfreundlicher, da eine – tatsächlich nicht gegebene – Entlastung der Lehreinheit der Schwundberechnung zu Grunde gelegt wird. Ob die so in Abweichung von § 16 KapVO ermittelten Schwundquoten immer auch im Ergebnis kapazitätsgünstiger als bei verordnungskonformer Berechnung sein werden, kann dahinstehen. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 5. August 2015 – 7 CE 15.10118 –, juris, Rdnr. 22, und OVG Sachsen, Beschluss vom 20. Februar 2013 – NC 2 B 62/12 –, juris, Rdnr. 10: (nicht gebotene) Berechnung ohne Beurlaubte ist kapazitätsgünstiger. Sie sind jedenfalls nicht kapazitätsunfreundlicher. Zwar mag es – wie vereinzelt behauptet – sein, dass durch die „Rückkehr“ eines Beurlaubten in das für ihn dann maßgebliche Fachsemester (Beurlaubung nach dem 1. Fachsemester, Rückmeldung nach Ende der Beurlaubung in das 2. Fachsemester) ein „echter“, etwa durch endgültige Aufgabe des Studiums durch einen anderen Studierenden entstehender Schwund verdeckt würde. Bezogen auf den Gesamtbetrachtungszeitraum des Hamburger Modells wird dies jedoch kompensiert durch den zu einem früheren Zeitpunkt, nämlich in dem oder den Semester/n der Beurlaubung entstandenen „unechten“ und in der Schwundberechnung berücksichtigten Schwund. Die Lehrnachfrage beurlaubter Studierender wird mithin lediglich zu einem anderen Zeitpunkt berücksichtigt, als wenn die beurlaubten Studierenden während der Zeit ihrer Beurlaubung in dem jeweiligen Fachsemester (aufrückend) als Bestand gezählt werden. Fehlerhaft ist die Schwundausgleichsberechnung auch nicht deshalb, weil sie – obwohl der Studiengang Humanmedizin tatsächlich nur noch als Modellstudiengang mit sechs Semestern Regelstudienzeit angeboten wird – lediglich vier Fachsemester betrachtet. Denn die Kapazitätsberechnung für das Studienjahr 2017/2018 erfolgt – wie eingangs überprüft – rechtmäßig anhand des Regelstudiengangs. Soweit vereinzelt die Richtigkeit der zugrunde gelegten Daten mit Nichtwissen bestritten und eine Berücksichtigung von Teilstudienplätzen angemahnt worden ist, fehlt es an konkreten Anhaltspunkten für eine Unrichtigkeit der zu überprüfenden Daten wie auch dafür, dass an der Antragsgegnerin Teilstudienplätze im Studiengang Medizin überhaupt vergeben werden. Anlass zu weiteren Nachforschungen bestand damit nicht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Juli 2014 – 13 C 13/14 –, NRWE = juris Rdnr. 20. Dass der anhand der amtlichen Statistik zu errechnende Schwundausgleichsfaktor die Quote derjenigen, die bis zum Ende der Regelstudienzeit im Studiengang verbleiben, entgegen den tatsächlichen Gegebenheiten und damit unzutreffend wiedergibt, ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Dabei fehlt einem in die Berechnung eingestellten Schwundausgleichsfaktor nicht schon per se die innere Plausibilität, wenn in dessen Berechnung etwa aus Anlass von Höherstufungen oder von Fach- und Hochschulwechseln semesterliche Übergangsquoten einzustellen sind, die über 1 liegen und zur Folge haben, dass wegen der deshalb die Zahl an Zugängen überwiegenden Zahl an Abgängen in höheren Fachsemestern keine Entlastung in der Lehrnachfrage zu verzeichnen ist, die gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO zu berücksichtigen wäre. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. März 2006 – 13 C 38/06 –, NRWE = juris Rdnr. 14 ff. Damit ergibt sich durch Multiplikation mit dem Schwundausgleichsfaktor von 1/0,96 eine personalbezogene Jahresaufnahmekapazität für Studienanfänger (1. Fachsemester) von 381 x (1/0,96) = 396,875, gerundet 397 Studienplätzen. IV. Besetzung Ausgehend von 397 Studienplätzen, die wegen des Jahreszulassungsbetriebes sämtlich auf das Wintersemester 2017/2018 entfallen, stehen Studienplätze für eine gerichtliche Vergabe nicht zur Verfügung. Nach der von der Antragsgegnerin abgegebenen dienstlichen Erklärung vom 16. Oktober 2017 waren zu diesem Zeitpunkt im Studiengang Medizin im 1. Fachsemester bereits 415 Studierende immatrikuliert bzw. rückgemeldet. Die Tatsache, dass somit mehr Studienplätze als errechnet vergeben worden sind, führt nicht zu der Annahme, es gebe noch über die Zahl von 415 Studienplätzen hinaus verdeckte Ausbildungskapazität. Die Vergabe von weiteren (408 – 397 =) 11 Studienplätzen erklärt sich bereits durch die von der Antragsgegnerin vorgenommene kapazitätsgünstige Berücksichtigung eines bereinigten Lehrangebots von (373,25 DS – 26,25 DS =) 347 DS, welches zutreffend zu einer Zahl von (2 x 347 DS) : 1,77 = 392,0904, nach Schwundausgleich (392,0904 : 0,96 =) 408,4275, gerundet 408 Studienplätzen führt. Anlass zu Zweifeln gibt auch nicht die Vergabe darüber hinausgehender (415 – 408 =) 7 Studienplätze. Im Hinblick auf die Befugnis der Hochschulen, zum Zwecke einer nach Abschluss des Auswahlverfahrens der 2. Stufe (§ 10 Abs. 5 VergabeVO NRW) im Interesse der Studienplatzbewerber zügigen Besetzung der noch freien Plätze im Nachrückverfahren (§ 10 Abs. 6 und 7 VergabeVO NRW) unter Anwendung der Auswahlkriterien nach § 2 ihrer Satzung zur Durchführung von Auswahlverfahren in zulassungsbeschränkten Studiengängen nach dem Dritten Gesetz über die Zulassung zum Hochschulstudium in NRW vom 2. März 2009, zuletzt geändert durch Satzung vom 5. Mai 2017, (Auswahl nach dem Grad der Qualifikation) eine Überbuchung vorzunehmen, vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 27. Juli 2017 – 13 C 14/17 –, juris, Rdnr. 25, bietet eine Überbesetzung im Umfang von 7 Studienplätzen keinen Anhaltspunkt für die Annahme, die Antragsgegnerin habe die Sollzahl nach der Zulassungsverordnung (408) als variable Größe behandelt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Januar 2011 – 13 B 1640/10 –, juris, Rdnr. 32. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG und berücksichtigt die Streitwertpraxis des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, nach der auch in vorläufigen Rechtsschutzverfahren betreffend die Zulassung zum Studium, deren Ziel sich selbst bei einer (nur) angestrebten Beteiligung an einem Losverfahren weitestgehend auf die Vorwegnahme der Hauptsache richtet, der für das Hauptsacheverfahren maßgebliche Streitwertbetrag von 5.000,00 Euro anzusetzen ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Juli 2017 – 13 C 14/17 –, juris, Rdnr. 33.