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Urteil

13 K 30/17

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2017:1213.13K30.17.00
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Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 28. Juli 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Dezember 2017 verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Gewährung einer Leistungsprämie für das Jahr 2013 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 28. Juli 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Dezember 2017 verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Gewährung einer Leistungsprämie für das Jahr 2013 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger steht als Verwaltungsamtmann (BesGr. A 11) im Dienst der Beklagten und ist bei der B. in E. tätig. Dort ist er unterwertig auf einem A 10-Dienstposten eingesetzt. Die ihm für den Zeitraum 1. August 2006 bis 30. April 2014 erteilte dienstliche Regelbeurteilung enthält das Gesamturteil „B“ (übertrifft die Anforderungen). Vom 1. Juni 2008 bis zum 30. Juni 2012 war der Kläger als stellvertretender Personalratsvorsitzender vollständig vom Dienst freigestellt. Vom 1. Juli 2012 bis zum 20. August 2013 war die Freistellungsquote aufgrund des Verlustes seines Amtes als stellvertretender Personalratsvorsitzender bei drei bestehenden Ämtern (Mitglied im örtlichen Personalrat und im Bezirkspersonalrat sowie Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen) auf 75% reduziert. Seit dem 21. August 2013 ist der Kläger erneut vollständig freigestellt. Mit Schreiben vom 31. Dezember 2013 beantragte der Kläger erstmals, über die Gewährung einer Leistungsprämie für das Jahr 2013 zu entscheiden. Diesen Antrag lehnte die B. in E mit Bescheid vom 28. Januar 2014 ab, weil eine Beurteilung - sei es als Bewertung der Zielerreichung oder als individuelle Leistungseinschätzung - in der Zeit der teilweisen Freistellung nicht erfolgt sei. Nach Eröffnung der o.g. dienstlichen Regelbeurteilung am 28. Oktober 2015 beantragte der Kläger mit Schreiben vom 11. Januar 2016 erneut eine Entscheidung über die Gewährung einer Leistungsprämie für das Jahr 2013. Mit Bescheid vom 28. Juli 2016 hob die B. in E den vorangegangenen Bescheid vom 28. Januar 2014 auf; zugleich lehnte sie den neuerlichen Antrag ebenfalls ab. Zur Begründung der ablehnenden Entscheidung führte sie im Wesentlichen aus: Voll freigestellte Besoldungsempfänger könnten bei der Auswahl der Leistungsträger grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Unabhängig davon hätte der Kläger für das Jahr 2013 keine Leistungsprämie erhalten. Die Gewährung von Leistungsprämien erfolge in zwei Schritten. Erster Prämierungsschritt sei die Zahlung an Führungskräfte. Im zweiten Prämierungsschritt erfolge die Leistungsprämienzahlung für herausragende besondere Leistungen. Grundlage hierfür sei eine individuelle Leistungseinschätzung, die im Rahmen der Beurteilungseröffnungsgespräche oder ggf. anlassbezogenen Mitarbeitergespräche stattfinde. Im Jahr 2013 seien Leistungsprämien auf Grundlage der jährlichen Mitarbeitergespräche mit entsprechenden Einzelvorschlägen durch die jeweilige Führungskraft wegen besonderer herausragender Leistungen gezahlt worden. Die u.a. auch für das Jahr 2013 nachträglich erstellte dienstliche Beurteilung des Klägers mit dem Gesamturteil „B“ enthalte keine Angaben zu herausragenden besonderen Leistungen. Die Mitarbeitergespräche im Jahr 2013, auf deren Grundlage Leistungsprämien gezahlt worden seien, enthielten kein Gesamturteil. Selbst wenn man davon ausginge, dass dadurch keine eindeutige Vergleichbarkeit gegeben sei und man deshalb auf die Vergleichsgruppe im Jahr 2012 abstelle, ergäbe sich für den Kläger kein Anspruch auf Zahlung einer Leistungsprämie. Im Jahr 2012 habe es in den Verbundagenturen (SGB III) des Internen Service E neben dem Kläger neun weitere unterwertig angesetzte Beamtinnen und Beamte, die das Statusamt A 11 innegehabt hätten, auf einem A 10-Dienstposten eingesetzt gewesen wären und eine dienstliche Beurteilung mit dem Gesamturteil „B“ erhalten hätten, gegeben. Aus diesem Personenkreis, der die Vergleichsgruppe bilde, hätten nur zwei Personen im Jahr 2013 eine Leistungsprämie erhalten. Da der überwiegende Teil der Vergleichsgruppe keine Leistungsprämie erhalten habe, könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger eine solche erhalten hätte. Dagegen erhob der Kläger unter dem 25. August 2016 Widerspruch. Nach verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung müssten vollständig freigestellte Gremienvertreter bei der Vergabe von Leistungsprämien berücksichtigt werden. Die entgegenstehende Weisungslage der Beklagten sei rechtswidrig. Soweit die Beklagte eine fiktive Nachzeichnung vorgenommen habe, sei diese fehlerhaft erfolgt. Es dürfe nicht für jedes Jahr eine neue Vergleichsgruppe gebildet werden. Mit Widerspruchsbescheid vom 7. Dezember 2016 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Voraussetzung für die Vergabe einer Leistungsprämie sei, dass tatsächlich Dienst geleistet und eine vom Dienstherrn bewertbare Arbeitsleistung erbracht worden sei. Dies sei bei vollständig vom Dienst freigestellten Besoldungsempfängern nicht der Fall. Auch das zur Sicherung des Anspruchs auf Nichtbeeinträchtigung des beruflichen Werdegangs voll freigestellter Gremienmitglieder entwickelte Instrument der fiktiven Nachzeichnung finde keine Anwendung. Letztlich bedürfe dies im vorliegenden Fall jedoch keiner weiteren Ausführungen, da der Kläger im Jahr 2013 nur unterjährig voll freigestellt gewesen sei. Unterjährig freigestellte Besoldungsempfänger könnten nach entsprechender Bewertung der Zielerreichung oder individueller Leistungseinschätzung in die Prämienvergabeentscheidung einbezogen werden. Der Kläger habe vom 1. Juli 2012 bis zum 28. [richtig: 20.] August 2013 Dienst entsprechend einer Teilzeitkraft im Umfang von 25% geleistet. Unter anderem für das Jahr 2013 sei ihm eine dienstliche Beurteilung mit dem Gesamturteil „B“ erteilt worden. Selbst unter Berücksichtigung dieser Leistungsbeurteilung hätte er jedoch für das Jahr 2013 keine Leistungsprämie erhalten. Solche Prämien würden für herausragende besondere Leistungen gewährt. Grundlage hierfür sei eine individuelle Leistungseinschätzung, die im Rahmen der Beurteilungseröffnungsgespräche oder eines dokumentierten Mitarbeitergesprächs erfolge, so dass der jeweilige Mitarbeiter durch die zuständige Führungskraft für eine Leistungsprämie vorgeschlagen werde. Die dienstliche Beurteilung des Klägers enthalte keine Angaben zu einer herausragenden besonderen Leistung. Die dort attestierte Eignung für höherwertige Tätigkeiten/Führungstätigkeiten werde vom Kläger zwar richtig als Potentialaussage gewertet; diese entspreche aber nicht einer bereits erbrachten herausragenden besonderen Leistung im Sinne der Vergaberichtlinien. Die Ermittlung der Prämienempfänger erfolge durch einen Vorschlag der zuständigen Führungskraft. Bei dem Vorschlag handele es sich um eine individuelle Leistungseinschätzung in Form einer Ermessensentscheidung, die sich einer gerichtlichen Überprüfung entziehe. Die Entscheidung, ob der Mitarbeiter die Prämie bekomme, erfolge dann im Rahmen des weiteren Verfahrens durch eine Kommission unter Berücksichtigung des vorhandenen Budgets. Bei dem Kläger fehle es schon an dem erforderlichen Vorschlag durch die zuständige Führungskraft. Hinzu komme, dass auch in seiner dienstlichen Beurteilung keine herausragenden besonderen Leistungen feststellbar seien. Somit lägen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Leistungsprämie für das Jahr 2013 nicht vor. Der Kläger hat am 2. Januar 2017 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft er die Ausführungen aus seinem Widerspruchsschreiben. Ergänzend trägt er vor: Da auf das Jahr 2013 hochgerechnet seine dienstliche Tätigkeit weniger als 25% der regulären Arbeitszeit ausgemacht habe, liege keine bewertbare Arbeitsleistung vor und könne die gebotene Gleichbehandlung nur im Wege einer fiktiven Nachzeichnung verwirklicht werden. Die Nachzeichnung, wie die Beklagte sie vorgenommen habe, sei fehlerhaft. Bereits die Bildung der Vergleichsgruppe sei unrichtig erfolgt. Für die Zusammensetzung der Gruppe sei abzustellen auf den Beginn seiner erstmaligen vollständigen Freistellung im Juni 2008. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 28. Juli 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Dezember 2016 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, über seinen Antrag auf Gewährung einer Leistungsprämie für das Jahr 2013 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, dass der Kläger im Jahr 2013 dienstlich tätig gewesen sei und eine bewertbare Arbeitsleistung erbracht habe, weshalb es für dieses Jahr keiner fiktiven Nachzeichnung bedurft hätte. Die für den Kläger zuständige unmittelbare Führungskraft sei im Jahr 2013 aufgefordert worden, herausragende besondere Leistungen der ihr unterstellten Beamtinnen und Beamten zu identifizieren, um ggf. eine Leistungsprämie zahlen zu können. Der Kläger sei mangels Vorliegens einer solchen Einzelleistung nicht vorgeschlagen worden. Selbst wenn man eine fiktive Nachzeichnung für erforderlich hielte, wäre festzustellen, dass aus der neun Personen umfassenden Vergleichsgruppe nur zwei Personen eine Leistungsprämie erhalten hätten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens, der Gerichtsakten der Parallelverfahren 13 K 7638/16 (Leistungsprämie für 2014), 13 K 15229/16 (Leistungsprämie für 2015) und 13 K 14325/17 (Leistungsprämie für 2016) sowie der in den genannten Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten. Entscheidungsgründe: Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 28. Juli 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Dezember 2016 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass die Beklagte unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über seinen Antrag auf Gewährung einer Leistungsprämie für das Jahr 2013 entscheidet. Dieser Anspruch folgt aus § 42a Abs. 1 Nr. 1 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) i.V.m. § 4 der Verordnung des Bundes über leistungsbezogene Besoldungsinstrumente - Bundesleistungsbesoldungsverordnung - (BLBV). Durch § 42a Abs. 1 Nr. 1 BBesG wird die Bundesregierung ermächtigt, im Wege der Rechtsverordnung die Gewährung von Leistungsprämien (Einmalzahlungen) und Leistungszulagen zur Abgeltung herausragender besonderer Leistungen für Beamte und Soldaten in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern zu regeln. Auf der Grundlage dieser Verordnungsermächtigung bestimmt § 4 Abs. 1 BLBV, dass die Leistungsprämie der Anerkennung einer herausragenden besonderen Leistung dient; sie soll in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Leistung stehen. Gemäß § 4 Abs. 2 BLBV wird die Leistungsprämie als Einmalzahlung gewährt; die Höhe ist der erbrachten Leistung entsprechend zu bemessen; es kann ein Betrag bis zur Höhe des Anfangsgrundgehalts der Besoldungsgruppe gewährt werden, der die Besoldungsempfängerin oder der Besoldungsempfänger zum Zeitpunkt der Entscheidung angehört. Ob ein von seiner dienstlichen Tätigkeit freigestelltes Personalratsmitglied wie der Kläger im Einzelfall eine Leistungsprämie beanspruchen kann, hängt allerdings nicht davon ab, ob es tatsächlich im Sinne von §§ 42a Abs. 1 BBesG, 4 Abs. 1 BLBV eine besondere herausragende Leistung gezeigt hat. Denn seine Tätigkeit als Mitglied des Personalrats darf wegen des Benachteiligungs- und Begünstigungsverbots nach § 8 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) nicht berücksichtigt werden. Indessen folgt aus dem in § 46 Abs. 2 Satz 1 BPersVG geregelten Lohnausfallprinzip, wonach Versäumnis von Arbeitszeit, die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben des Personalrats erforderlich ist, keine Minderung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgelts zur Folge hat, und dem sich aus § 8 BPersVG ergebenden Benachteiligungsverbot, wonach Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz wahrnehmen, darin nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit nicht, auch nicht in ihrer beruflichen Entwicklung, benachteiligt oder begünstigt werden dürfen, dass der Kläger als freigestelltes Personalratsmitglied zunächst jedenfalls einen Anspruch darauf hat, in das Verfahren zur Vergabe von Leistungsprämien - bei denen es sich um Dienstbezüge im Sinne des § 46 Abs. 2 Satz 1 BPersVG handelt - einbezogen zu werden. Gleiches ergibt sich hinsichtlich der weitere Tätigkeit des Klägers als Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen aus § 96 Abs. 2 und 4 SGB IX. Dabei muss die Beklagte zur Verwirklichung des Grundsatzes der Vermeidung von Benachteiligungen (§ 46 Abs. 2 Satz 1 bzw. § 8 BPersVG) der Frage nachgehen, ob dem Kläger ohne die Freistellung eine Leistungsprämie gewährt worden wäre. Maßgeblich ist, dass das freigestellte Personalratsmitglied im Hinblick auf die Anwendung von leistungsbezogenen Besoldungsinstrumenten wie der Leistungsprämie verlangen kann, genauso behandelt zu werden wie vergleichbare Beamte, die nicht freigestellt sind. Wie der Dienstherr bei der Ermittlung eines solchen hypothetischen Geschehensablaufs im Einzelnen vorgeht, liegt in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Er darf in typisierender Weise vorgehen und den Verwaltungsaufwand zur Ermittlung des fiktiven Geschehensablaufs in praktikablen Grenzen halten sowie die Erörterung von Personalangelegenheiten anderer Beamter auf das unvermeidliche Maß beschränken. Dies hat das erkennende Gericht bereits mehrfach, auch in Klageverfahren gleichen Rubrums, vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 16. November 2012 - 13 K 2388/12 - (Leistungsprämie für 2010) sowie Urteile vom 9. Januar 2015 [unrichtig mit „2014“ datiert] - 13 K 8885/13 und 13 K 8909/13 - (Leistungsprämien für 2011 und 2012), entschieden. An seiner Rechtsprechung hält das Gericht nach erneuter Überprüfung unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beklagten im vorliegenden Verfahren, aus dem sich insoweit keine neuen Aspekte ergeben, fest. Wegen der Einzelheiten wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe der erwähnten Urteile des Gerichts verwiesen, die den Beteiligten bekannt sind. Vgl. im Übrigen zur Einbeziehung freigestellter Personalratsmitglieder in das Verfahren zur Leistungsbezahlung: BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 2013 - 6 P 5/12 -, juris, sowie OVG NRW, Beschlüsse vom 13. April 2016 - 1 A 1236/15 - und vom 29. Juli 2014 - 1 A 2885/12 -, jeweils juris. Entgegen der Ansicht der Beklagten war hier eine fiktive Nachzeichnung nicht deshalb entbehrlich, weil der Kläger im Jahr 2013 nicht vollständig freigestellt war. Denn angesichts des geringen Umfangs der dienstlichen Tätigkeit fehlt es für dieses Jahr an einer bewertbaren Arbeitsleistung. Soweit sich die Beklagte demgegenüber auf § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 der Bundeslaufbahnverordnung (BLV) beruft, wonach (im Zusammenhang mit dienstlichen Beurteilungen) bei Freistellungen von der dienstlichen Tätigkeit wegen einer Mitgliedschaft im Personalrat, als Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen oder als Gleichstellungsbeauftragte eine fiktive Fortschreibung nur dann zu erfolgen hat, wenn die dienstliche Tätigkeit weniger als 25% der Arbeitszeit beansprucht, übersieht sie, dass die Tätigkeit des Klägers im Jahr 2013 nur von Januar bis zum 20. August nicht weniger als 25% der regulären Arbeitszeit ausmachte und dass der Kläger anschließend (wieder) vollständig freigestellt war. Hieraus ergibt sich auf das Jahr 2013 hochgerechnet ein Arbeitszeitanteil von rund 16,7%. Dass eine Jahresdurchschnittsbetrachtung geboten ist, also nicht auf einen beliebigen kürzeren Zeitraum, in dem der Beamte mit einem Arbeitszeitanteil von mindestens 25% dienstlich tätig war, abgestellt werden kann, folgt aus der Tatsache, dass Bezugszeitraum für die Leistungsprämie das jeweilige Kalenderjahr ist. Mit der Prämierung werden herausragende besondere Leistungen, die innerhalb des betreffenden Jahres erbracht wurden, gewürdigt; dies bedeutet, dass den Beamtinnen und Beamten grundsätzlich das gesamte Jahr zur Verfügung steht, um solche Leistungen zu zeigen. Dass die Regelung des § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BLV im vorliegenden Zusammenhang nur Sinn ergibt, wenn man bei der Ermittlung des Arbeitszeitanteils auf das gesamte Jahr abstellt, verdeutlicht auch der Umstand, dass es sonst keinen festen Referenzzeitraum gäbe, nach dem sich der Arbeitszeitanteil überhaupt bemessen ließe. In der Konsequenz der Rechtsansicht der Beklagten läge es, stets von einer bewertbaren Arbeitsleistung auszugehen, sobald das Personalratsmitglied während des Jahres irgendwann einmal, und sei es noch so kurz, mit einem Arbeitszeitanteil von mindestens 25% Dienst leistet. In seiner Auffassung, dass die dienstliche Arbeitszeit ins Verhältnis zu setzen ist zu dem Jahreszeitraum, für den der Dienstherr die Leistungsprämie zahlt, sieht sich das Gericht schließlich bestätigt durch die Regelung in § 9 Abs. 2 Satz 1 der Laufbahnverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (LVO NRW). Dort heißt es (bezogen auf dienstliche Beurteilungen), dass bei teilweise freigestellten Beamtinnen und Beamten die letzte dienstliche Beurteilung fortzuschreiben ist, wenn die dienstliche Tätigkeit im Durchschnitt des gesamten Beurteilungszeitraums weniger als 20% der regelmäßigen Arbeitszeit beträgt. Zwar handelt es sich bei dieser Vorschrift um Landesrecht, weshalb sich unmittelbar aus ihr nichts für den vorliegenden Fall herleiten lässt. Sie zeigt aber immerhin, dass der nordrhein-westfälische Landesgesetzgeber eine ähnliche rechtliche Fragestellung in seinem Bereich einer Antwort zugeführt hat, die der des Gerichts in der hier gegebenen Konstellation entspricht. Angemerkt sei, ohne dass es rechtlich darauf ankommt, dass der ablehnende Bescheid der Beklagten selbst dann rechtswidrig sein dürfte, wenn man hypothetisch vom Vorliegen einer bewertbaren Arbeitsleistung des Klägers für das Jahr 2013 ausginge. Denn dann würde es jedenfalls an einer Bewertung der Arbeitsleistung fehlen. Nach dem Vorbringen der Beklagten basiert der Vorschlag der zuständigen Führungskraft, eine Leistungsprämie an eine bestimmte Person zu vergeben, auf einer individuellen Leistungseinschätzung, die im Rahmen eines Beurteilungseröffnungsgesprächs oder eines dokumentierten Mitarbeitergesprächs stattfindet. Ein Beurteilungseröffnungsgespräch wurde mit dem Kläger nicht geführt. Auch lässt sich den beigezogenen Verwaltungsvorgängen keine Dokumentation eines Mitarbeitergesprächs entnehmen. Mithin ist für eine individuelle Leistungseinschätzung zur Feststellung der Prämienberechtigung nichts ersichtlich. Dies erscheint nur konsequent, da die Beklagte den Standpunkt vertritt, den Kläger nicht in das Prämienvergabeverfahren einbeziehen zu müssen. Da somit mangels einer bewertbaren Arbeitsleistung für das Jahr 2013 eine fiktive Nachzeichnung erforderlich war, musste die Beklagte eine Vergleichsgruppe aus solchen nicht freigestellten Beamtinnen und Beamten bilden, die sich nach ihrem Leistungsbild mit dem Kläger im Zeitpunkt des Beginns von dessen Freistellung in einer im Wesentlichen vergleichbaren Situation befunden haben. Sodann musste sie feststellen und bewerten, wie sich die Mitglieder der Vergleichsgruppe, was den Erhalt von Leistungsprämien betrifft, bis zum Jahr der Prämienvergabe tatsächlich weiter entwickelt haben. Bei einer solchen Orientierung an im beruflichen Werdegang und Leistungsstand vergleichbaren Kollegen wird fingiert, dass das freigestellte Personalratsmitglied eine berufliche Entwicklung genommen hätte, die der durchschnittlichen Entwicklung der Mitglieder der Vergleichsgruppe entspricht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2014 - 2 B 11.14 -, juris, Rz. 14; OVG NRW, Beschluss vom 29. Juli 2014 ‑ 1 A 2885/12 -, juris, Rz. 24; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 21. Mai 2012 ‑ 7 Bf 161/11.PVB -, juris, Rz. 31; VG Düsseldorf, Urteil vom 16. November 2012 - 13 K 4793/11 -, juris. In den parallelen Klageverfahren 13 K 7638/16 (Leistungsprämie für 2014), 13 K 15229/16 (Leistungsprämie für 2015) sowie 13 K 14325/17 (Leistungsprämie für 2016) hat die Beklagte eine solche fiktive Nachzeichnung rechtsfehlerfrei durchgeführt. Wegen der Einzelheiten siehe die dortigen Urteile vom heutigen Tag. Im vorliegenden Fall hat sie zwar ausweislich der Gründe des Ausgangsbescheides ihre ablehnende Entscheidung (hilfsweise) auch auf das Ergebnis einer fiktiven Nachzeichnung gestützt. Ihre Verfahrensweise genügt dabei aber in einem zentralen Punkt nicht den rechtlichen Anforderungen. Die Beklagte hat bei der Bildung der Vergleichsgruppe einen falschen Zeitpunkt, nämlich das Jahr 2012, zugrunde gelegt. Wie ausgeführt, hätte die Vergleichsgruppe mit solchen nicht freigestellten Kolleginnen und Kollegen gebildet werden müssen, die sich im Zeitpunkt des Beginns der Freistellung des Klägers in einer vergleichbaren Situation befunden haben. In dieser Weise ist die Beklagte (zuletzt) auch in den o.g. Parallelverfahren vorgegangen. Entsprechend hätte sie hier auf das Jahr 2008, in dem der Kläger erstmals freigestellt worden war, zurückgreifen müssen. Anders als in den Verfahren betreffend Leistungsprämien für die Jahre 2014, 2015 und 2016 scheidet ein Abstellen auf den Zeitpunkt der Freistellung des Klägers im Jahr 2013 aus, weil sonst das Jahr der Vergleichsgruppenbildung mit dem Jahr, für das die fiktive Nachzeichnung erfolgen soll, identisch wäre. Dies würde lediglich eine punktuelle Betrachtung ermöglichen, aber keine Nachzeichnung, da kein Zeitraum („von … bis…“) bliebe, der den Werdegang der Vergleichsgruppenmitglieder abbildet. Ein plausibler Grund, stattdessen nicht auf den Beginn der ersten Freistellung des Klägers im Jahr 2008, sondern auf das Jahr 2012 abzustellen, hat die Beklagte nicht dargelegt und ist auch sonst nicht zu erkennen. Auf die Anregung des Gerichts, für die fiktive Nachzeichnung eine Vergleichsgruppe bezogen auf das Jahr 2008 zu bilden, hat die Beklagte allein mit dem (unzutreffenden) Argument geantwortet, eine Nachzeichnung sei insoweit nicht erforderlich, da für das Jahr 2013 eine bewertbare Arbeitsleistung des Klägers vorliege. Tatsächlich dürfte die Vorgehensweise der Beklagten - d.h. das Abstellen auf das Jahr 2012 - maßgeblich auf ihre damalige (fehlerhafte) Praxis, für jedes Jahr eine eigene Vergleichsgruppe zusammenzustellen, zurückzuführen sein. Hierfür spricht, dass sie ausweislich der Gründe ihres Bescheides vom 28. Juli 2016 zunächst das Jahr 2013 in den Blick nehmen wollte, sich jedoch außer Stande sah, für dieses Jahr eine Vergleichbarkeit herzustellen und deshalb die Betrachtung auf das Vorjahr verlagerte (siehe Seite 2 des Bescheides: „Selbst wenn man davon ausgeht, dass dadurch [im Jahr 2013] keine eindeutige Vergleichbarkeit vorliegt und man deshalb auf die Vergleichsgruppe im Jahr 2012 abstellt, …“). Für die erneute Bescheidung wird die Beklagte eine Vergleichsgruppe bezogen auf das Jahr 2008 zu bilden haben, wobei sie im Übrigen auf die Kriterien zugreifen kann (und aus Gründen einer gleichmäßigen Verwaltungspraxis zurückgreifen sollte), die sie auch in den Parallelverfahren zur Anwendung gebracht hat (Statusamt, Wertigkeit des Dienstpostens und Gesamturteil der letzten dienstlichen Beurteilung, betrachtet im Bereich Interner und Operativer Service E mit den B in E, N, L und T/X). Sollte sich dabei herausstellen, dass die Vergleichsgruppe keine hinreichende Größe aufweist, weil bis zum Jahr 2013 zu viele Mitglieder, etwa wegen Eintritts in den Ruhestand, Versetzung oder aus anderen Gründen, ausgeschieden sind, wird sie die Kriterien für die Gruppenbildung anpassen oder in sonstiger Weise sicherstellen müssen, dass die Nachzeichnung zu einem aussagekräftigen Ergebnis kommt. Wie sie dabei im Einzelnen vorgeht, liegt in ihrem weiten pflichtgemäßen Ermessen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. Beschluss: Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 2 GKG erfolgt.