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Urteil

17 K 14817/16.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2017:1215.17K14817.16A.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand und Entscheidungsgründe: Das Gericht kann trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil sie mit der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde, § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Klage vom 12. Dezember 2016 mit den sinngemäßen Anträgen, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 30. November 2016 zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten gemäß Art. 16a Abs. 1 GG anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen, die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 3 bis 6 des Bescheides des Bundesamtes vom 30. November 2016 zu verpflichten, dem Kläger subsidiären Schutz gemäß § 4 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen, die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 4 bis 6 des Bescheides des Bundesamtes vom 30. November 2016 zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG bestehen, das in Ziffer 6 des Bescheides des Bundesamtes vom 30. November 2016 enthaltene, auf 30 Monate befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 und 2 AufenthG aufzuheben, hat keinen Erfolg. I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 30. November 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Asylgesetz (AsylG) maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf die begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, die Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16a Abs. 1 Grundgesetz (GG) und die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG. Darüber hinaus besteht kein Anspruch auf Feststellung nationaler Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Auch ein Anspruch des Klägers hinsichtlich der Aufhebung des auf 30 Monate befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbotes gemäß § 11 Abs. 1 und 2 AufenthG ist nicht gegeben. Das Gericht folgt den tragenden Feststellungen und der im Wesentlichen zutreffenden Begründung des Bescheides des Bundesamtes vom 30. November 2016 und sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe – mit Ausnahme der folgenden ergänzenden Ausführungen – ab (§ 77 Abs. 2 AsylG). 1. Ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG besteht nicht, weil dem Kläger im Libanon keine flüchtlingsrechtlich beachtliche Verfolgung droht. Es kann dahinstehen, ob dem behaupteten Verfolgungsschicksal überhaupt Anhaltspunkte dafür entnommen werden können, dass der Kläger im Libanon beachtlichen Nachstellungen bzw. Bedrohungen durch Angehörige der Hisbollah ausgesetzt ist, die an eines der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Verfolgungsmerkmale Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe anknüpfen. Denn selbst wenn zu Gunsten des Klägers eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung unterstellt wird, müsste er sich hinsichtlich der befürchteten Bedrohungen bzw. Nachstellungen gemäß § 3e AsylG auf die bestehende Möglichkeit der Inanspruchnahme internen Schutzes (innerstaatliche Fluchtalternative) verweisen lassen. Es ist dem Kläger zuzumuten, sich etwaigen Bedrohungen und Nachstellungen durch Angehörige der Hisbollah durch eine Flucht innerhalb des Libanons zu entziehen. Der körperlich gesunde Kläger ist bei entsprechendem Einsatz seiner Arbeitskraft in der Lage, sich auch in einem anderen Landesteil des Libanons eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen und seinen Lebensunterhalt sicherzustellen. Für körperlich gesunde Personen besteht grundsätzlich in allen Landesteilen des Libanons die Möglichkeit, das wirtschaftliche Überleben durch Aufnahme einer Arbeit zu sichern, vgl. hierzu Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Köln vom 16. Oktober 2014, Antwort auf die Frage 2 d). Es steht auch nicht zu befürchten, Angehörige der Hisbollah könnten den Kläger bei einer Wohnsitznahme in anderen Landesteilen des Libanons aufspüren. Das Gericht geht davon aus, dass es sogar in Fällen öffentlich artikulierter politischer Gegnerschaft zur Hisbollah zumutbar wäre, etwaigen Bedrohungen von deren Seite durch Ausweichen in andere Landesteile zu entgehen, in denen die Hisbollah nicht präsent ist, vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 27. April 2016 – 17 L 1066/16.A –, juris Rn. 9 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 13. September 2016 – 17 L 2942/16.A –, n.v.; VG Düsseldorf, Urteil vom 11. August 2016 – 17 K 7817/15.A –, n.v.; VG Düsseldorf, Urteil vom 13. November 2015 – 17 K 2456/14.A –, juris Rn. 12 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 2. Juli 2013 – 17 K 5393/11.A –, juris Rn. 19 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 3. Dezember 2010 – 21 K 8792/08.A –, n.v. unter Berufung auf Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Situation im Libanon vom 19. März 2010; Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 14. November 2007 an das VG Düsseldorf; Stellungnahme der Deutschen Orient-Stiftung / Deutsches Orient-Institut gegenüber dem erkennenden Gericht vom 21. September 2007. Eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure kann in der Regel durch Verlegung des Wohnorts außerhalb des Einflussbereichs dieser Akteure umgangen werden, da der Einflussbereich der verschiedenen Gruppierungen im Libanon räumlich begrenzt ist, vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Köln vom 16. Oktober 2014, Antwort auf die Frage 2 b); Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Libanon vom 30. Dezember 2015 (Stand: Dezember 2015), S. 19; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Libanon vom 24. Juli 2015 (Stand: Juni 2015), S. 17; VG Düsseldorf, Beschluss vom 27. April 2016 – 17 L 1066/16.A –, juris Rn. 13, 16; VG Düsseldorf, Beschluss vom 13. September 2016 – 17 L 2942/16.A –, n.v.; VG Düsseldorf, Urteil vom 11. August 2016 – 17 K 7817/15.A –, n.v.; VG Düsseldorf, Urteil vom 13. November 2015 – 17 K 2456/14.A –, juris Rn. 14. Beispielsweise ist der Einfluss der Hisbollah im christlichen Kerngebiet des Mont Liban oder im sunnitischen Tripoli sehr gering, vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Köln vom 16. Oktober 2014, Antwort auf die Frage 2 b); Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Libanon vom 30. Dezember 2015 (Stand: Dezember 2015), S. 19; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Libanon vom 24. Juli 2015 (Stand: Juni 2015), S. 17; VG Düsseldorf, Beschluss vom 27. April 2016 – 17 L 1066/16.A –, juris Rn. 13; VG Düsseldorf, Beschluss vom 13. September 2016 – 17 L 2942/16.A –; VG Düsseldorf, Urteil vom 11. August 2016 – 17 K 7817/15.A –; VG Düsseldorf, Urteil vom 13. November 2015 – 17 K 2456/14.A –, juris Rn. 14. 2. Ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16a Abs. 1 GG besteht nicht, weil der Kläger sich auch insoweit auf die vorbeschriebene innerstaatliche Fluchtalternative verweisen lassen muss. 3. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylG. Stichhaltige Gründe für die Annahme, dass dem Kläger in seinem Herkunftsland durch Angehörige der Hisbollah ein ernsthafter Schaden in Form von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) drohen könnte, bestehen schon deshalb nicht, weil sich der Kläger auch insoweit gemäß § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3e AsylG auf die bestehende Möglichkeit der Inanspruchnahme internen Schutzes verweisen lassen muss, vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 27. April 2016 – 17 L 1066/16.A –, juris Rn. 16; VG Düsseldorf, Beschluss vom 13. September 2016 – 17 L 2942/16.A –, n.v.; VG Düsseldorf, Urteil vom 11. August 2016 – 17 K 7817/15.A –, n.v.; VG Düsseldorf, Urteil vom 13. November 2015 – 17 K 2456/14.A –, juris Rn. 17. 4. Es bestehen keine Anhaltspunkte für die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Dem Kläger droht im Falle der Rückkehr in den Libanon durch Angehörige der Hisbollah keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, denn er muss sich auch insoweit auf die bestehende Möglichkeit der Inanspruchnahme internen Schutzes (innerstaatliche Fluchtalternative) verweisen lassen, vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 27. April 2016 – 17 L 1066/16.A –, juris Rn. 19; VG Düsseldorf, Beschluss vom 13. September 2016 – 17 L 2942/16.A –, n.v.; VG Düsseldorf, Urteil vom 11. August 2016 – 17 K 7817/15.A –, n.v.; VG Düsseldorf, Urteil vom 13. November 2015 – 17 K 2456/14.A –, juris Rn. 19. 5. Hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung nach § 11 Abs. 1 und 2 AufenthG bestehen gleichfalls keine rechtlichen Bedenken. Ermessensfehler hinsichtlich der nunmehr ausdrücklich als Ermessensentscheidung ausgestalteten, vgl. BT-Drs. 18/4097, S. 36; VG Düsseldorf, Beschluss vom 8. Juni 2016 – 17 L 1488/16.A –, juris Rn. 20; VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 10. März 2016 – 17 K 176/16.A –, n.v.; VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 21. Januar 2016 – 17 K 6883/15.A –, n.v., Bemessung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung sind nicht zu erkennen. Die Beklagte hat sich offensichtlich an dem Mittelwert der in § 11 Abs. 3 Satz 2 AsylG genannten Frist von bis zu fünf Jahren orientiert, nachdem der Kläger berücksichtigungsfähige einzelfallbezogene Belange hinsichtlich der Bemessung dieser Frist nicht vorgetragen hat, vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 8. Juni 2016 – 17 L 1488/16.A –, juris Rn. 22; VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 10. März 2016 – 17 K 176/16.A –, n.v.; VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 21. Januar 2016 – 17 K 6883/15.A –, n.v.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 26. Februar 2016 – 17 L 276/16.A –, n.v. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 709 Satz 2, § 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).