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Urteil

17 K 15192/16.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2017:1215.17K15192.16A.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand und Entscheidungsgründe: Das Gericht kann trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil sie mit der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde, § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Klage vom 19. Dezember 2016 mit den Anträgen, die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 8. Dezember 2016 zu verpflichten, die Kläger als Asylberechtigte gemäß Art. 16a Abs. 1 GG anzuerkennen und ihnen die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen, die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 3 bis 6 der Bescheide des Bundesamtes vom 8. Dezember 2016 zu verpflichten, den Klägern subsidiären Schutz gemäß § 4 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen, die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 4 bis 6 der Bescheide des Bundesamtes vom 8. Dezember 2016 zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG bestehen, hat keinen Erfolg. I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Bescheide des Bundesamtes vom 8. Dezember 2016 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Kläger haben in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Asylgesetz (AsylG) maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf die begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, die Anerkennung als Asylberechtigte gemäß Art. 16a Abs. 1 Grundgesetz (GG) und die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG. Darüber hinaus besteht kein Anspruch auf Feststellung nationaler Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Das Gericht folgt den tragenden Feststellungen und den im Wesentlichen zutreffenden Begründungen der Bescheide des Bundesamtes vom 8. Dezember 2016 und sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe – mit Ausnahme der folgenden ergänzenden Ausführungen – ab (§ 77 Abs. 2 AsylG). 1. Ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG besteht nicht, weil den Klägern im Libanon keine flüchtlingsrechtlich beachtliche Verfolgung droht. Es kann dahinstehen, ob dem behaupteten Verfolgungsschicksal überhaupt Anhaltspunkte dafür entnommen werden können, dass die Kläger im Libanon beachtlichen Nachstellungen bzw. Bedrohungen durch Angehörige der Hisbollah ausgesetzt sind, die an eines der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Verfolgungsmerkmale Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe anknüpfen. Denn selbst wenn zu Gunsten der Kläger eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung unterstellt wird, müssten sie sich hinsichtlich der befürchteten Bedrohungen bzw. Nachstellungen gemäß § 3e AsylG auf die bestehende Möglichkeit der Inanspruchnahme internen Schutzes (innerstaatliche Fluchtalternative) verweisen lassen. Es ist den Klägern zuzumuten, sich etwaigen Bedrohungen und Nachstellungen durch Angehörige der Hisbollah durch eine Flucht innerhalb des Libanons zu entziehen. Die körperlich gesunden Kläger zu 1) und 2) sind bei entsprechendem Einsatz ihrer Arbeitskraft in der Lage, sich auch in einem anderen Landesteil des Libanons eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen und den Lebensunterhalt für sich und den Kläger zu 3) sicherzustellen. Für körperlich gesunde Personen besteht grundsätzlich in allen Landesteilen des Libanons die Möglichkeit, das wirtschaftliche Überleben durch Aufnahme einer Arbeit zu sichern, vgl. hierzu Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Köln vom 16. Oktober 2014, Antwort auf die Frage 2 d). Die Kläger sind als Palästinenser allein aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit im Libanon insbesondere keinen Repressionen ausgesetzt. Es ist ihnen – mit Ausnahme der freien Berufe – grundsätzlich möglich einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Libanon vom 30. Dezember 2015 (Stand: Dezember 2015), S. 12; VG Düsseldorf, Beschluss vom 13. Oktober 2016 – 17 L 3352/16.A –, n.v. Ungeachtet dessen bestünde für die Kläger auch die Möglichkeit, in eines der insgesamt 12 im Libanon befindlichen palästinensischen Flüchtlingslager, vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Libanon vom 30. Dezember 2015 (Stand: Dezember 2015), S. 12 f.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 13. Oktober 2016 – 17 L 3352/16.A –, n.v., auszuweichen. Es steht auch nicht zu befürchten, Angehörige der Hisbollah könnten die Kläger bei einer Wohnsitznahme in anderen Landesteilen des Libanons aufspüren. Das Gericht geht davon aus, dass es sogar in Fällen öffentlich artikulierter politischer Gegnerschaft zur Hisbollah zumutbar wäre, etwaigen Bedrohungen von deren Seite durch Ausweichen in andere Landesteile zu entgehen, in denen die Hisbollah nicht präsent ist, vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 27. April 2016 – 17 L 1066/16.A –, juris Rn. 9 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 13. September 2016 – 17 L 2942/16.A –, n.v.; VG Düsseldorf, Urteil vom 11. August 2016 – 17 K 7817/15.A –, n.v.; VG Düsseldorf, Urteil vom 13. November 2015 – 17 K 2456/14.A –, juris Rn. 12 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 2. Juli 2013 – 17 K 5393/11.A –, juris Rn. 19 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 3. Dezember 2010 – 21 K 8792/08.A –, n.v. unter Berufung auf Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Situation im Libanon vom 19. März 2010; Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 14. November 2007 an das VG Düsseldorf; Stellungnahme der Deutschen Orient-Stiftung / Deutsches Orient-Institut gegenüber dem erkennenden Gericht vom 21. September 2007. Eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure kann in der Regel durch Verlegung des Wohnorts außerhalb des Einflussbereichs dieser Akteure umgangen werden, da der Einflussbereich der verschiedenen Gruppierungen im Libanon räumlich begrenzt ist, vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Köln vom 16. Oktober 2014, Antwort auf die Frage 2 b); Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Libanon vom 30. Dezember 2015 (Stand: Dezember 2015), S. 19; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Libanon vom 24. Juli 2015 (Stand: Juni 2015), S. 17; VG Düsseldorf, Beschluss vom 27. April 2016 – 17 L 1066/16.A –, juris Rn. 13, 16; VG Düsseldorf, Beschluss vom 13. September 2016 – 17 L 2942/16.A –, n.v.; VG Düsseldorf, Urteil vom 11. August 2016 – 17 K 7817/15.A –, n.v.; VG Düsseldorf, Urteil vom 13. November 2015 – 17 K 2456/14.A –, juris Rn. 14. Beispielsweise ist der Einfluss der Hisbollah im christlichen Kerngebiet des Mont Liban oder im sunnitischen Tripoli sehr gering, vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Köln vom 16. Oktober 2014, Antwort auf die Frage 2 b); Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Libanon vom 30. Dezember 2015 (Stand: Dezember 2015), S. 19; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Libanon vom 24. Juli 2015 (Stand: Juni 2015), S. 17; VG Düsseldorf, Beschluss vom 27. April 2016 – 17 L 1066/16.A –, juris Rn. 13; VG Düsseldorf, Beschluss vom 13. September 2016 – 17 L 2942/16.A –; VG Düsseldorf, Urteil vom 11. August 2016 – 17 K 7817/15.A –; VG Düsseldorf, Urteil vom 13. November 2015 – 17 K 2456/14.A –, juris Rn. 14. 2. Ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte gemäß Art. 16a Abs. 1 GG besteht nicht, weil die Kläger sich auch insoweit auf die vorbeschriebene innerstaatliche Fluchtalternative verweisen lassen müssen. 3. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylG. Stichhaltige Gründe für die Annahme, dass den Klägern in ihrem Herkunftsland durch Angehörige der Hisbollah ein ernsthafter Schaden in Form von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) drohen könnte, bestehen schon deshalb nicht, weil sich die Kläger auch insoweit gemäß § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3e AsylG auf die bestehende Möglichkeit der Inanspruchnahme internen Schutzes verweisen lassen müssen, vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 27. April 2016 – 17 L 1066/16.A –, juris Rn. 16; VG Düsseldorf, Beschluss vom 13. September 2016 – 17 L 2942/16.A –, n.v.; VG Düsseldorf, Urteil vom 11. August 2016 – 17 K 7817/15.A –, n.v.; VG Düsseldorf, Urteil vom 13. November 2015 – 17 K 2456/14.A –, juris Rn. 17. Es bestehen insbesondere keine Hinweise dafür, dass palästinensische Flüchtlinge im Falle der Rückkehr in libanesische Flüchtlingslager dort alsbald einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wären. Zwar sind alle palästinensischen Flüchtlingslager im Libanon massiv von Hilfeleistungen der chronisch unterfinanzierten UNRWA (The United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East) abhängig. Dafür allerdings, dass Flüchtlingen dort der sichere Tod oder schwerste Verletzungen drohen, finden sich keine Anhaltspunkte, vgl. OVG Sachsen, Beschluss vom 20. Januar 2016 – 5 A 163/15.A –, juris Rn. 11; VG Düsseldorf, Urteil vom 11. August 2016 – 17 K 6682/15.A –; VG Düsseldorf, Beschluss vom 13. Oktober 2016 – 17 L 3352/16.A –, n.v.; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Libanon vom 30. Dezember 2015 (Stand: Dezember 2015), S. 12 f.; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon vom 24. Juli 2015 (Stand: Juni 2015), S. 20 f. 4. Es bestehen keine Anhaltspunkte für die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Den Klägern droht im Falle der Rückkehr in den Libanon keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG durch Angehörige der Hisbollah, denn sie müssen sich auch insoweit auf die bestehende Möglichkeit der Inanspruchnahme internen Schutzes (innerstaatliche Fluchtalternative) verweisen lassen, vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 27. April 2016 – 17 L 1066/16.A –, juris Rn. 19; VG Düsseldorf, Beschluss vom 13. September 2016 – 17 L 2942/16.A –, n.v.; VG Düsseldorf, Urteil vom 11. August 2016 – 17 K 7817/15.A –, n.v.; VG Düsseldorf, Urteil vom 13. November 2015 – 17 K 2456/14.A –, juris Rn. 19. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO). Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 709 Satz 2, § 711 ZPO. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).