OffeneUrteileSuche
Beschluss

22 L 4570/17

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2017:1220.22L4570.17.00
3mal zitiert
7Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

10 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

Ein nach dem Stichtag des 31. August 2015 gestellter Asylfolgeantrag eines Staatsangehörigen eines sicheren Herkunftsstaates steht der Erteilung einer Ausbildungsduldung nicht gemäß § 60a Abs 2 S 4 i.V.m. Abs 6 S 1 Nr 3 AufenthG entgegen, wenn dieser bei durchgehendem Aufenthalt im Bundesgebiet seit erster Einreise in das Bundesgebiet und einem erfolglosen Asyl(erst)antrag aus einem Zeitraum vor dem 31. August 2015 erfolgt und keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegenüber dem Ausländer ausschließt oder erschwert.

Anders ist dies bei einem anlässlich einer erneuten Einreise nach zwischenzeitlichem Verlassen des Bundesgebiets gestellten erneuten Asylantrag nach dem 31. August 2015.

Tenor

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin eine Duldung zu erteilen, die auch die Ausbildung zur Altenpflegerin im F.             X.         S.     in N.       gestattet, zunächst mit Gültigkeitsdauer von 6 Monaten mit Möglichkeit der Verlängerung um jeweils 6 Monate, längstens bis zum Abschluss der Ausbildung, sowie bis zu einer abweichenden Entscheidung der Antragsgegnerin.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.2500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein nach dem Stichtag des 31. August 2015 gestellter Asylfolgeantrag eines Staatsangehörigen eines sicheren Herkunftsstaates steht der Erteilung einer Ausbildungsduldung nicht gemäß § 60a Abs 2 S 4 i.V.m. Abs 6 S 1 Nr 3 AufenthG entgegen, wenn dieser bei durchgehendem Aufenthalt im Bundesgebiet seit erster Einreise in das Bundesgebiet und einem erfolglosen Asyl(erst)antrag aus einem Zeitraum vor dem 31. August 2015 erfolgt und keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegenüber dem Ausländer ausschließt oder erschwert. Anders ist dies bei einem anlässlich einer erneuten Einreise nach zwischenzeitlichem Verlassen des Bundesgebiets gestellten erneuten Asylantrag nach dem 31. August 2015. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin eine Duldung zu erteilen, die auch die Ausbildung zur Altenpflegerin im F. X. S. in N. gestattet, zunächst mit Gültigkeitsdauer von 6 Monaten mit Möglichkeit der Verlängerung um jeweils 6 Monate, längstens bis zum Abschluss der Ausbildung, sowie bis zu einer abweichenden Entscheidung der Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.2500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der am 14. September 2017 sinngemäß gestellte Antrag, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung bis zu einer rechtsmittelfähigen Entscheidung über den Antrag der Antragstellerin vom 2. Februar 2017 auf Erteilung einer Ausbildungsduldung zu untersagen, gegenüber der Antragstellerin aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu unternehmen, war zunächst wie tenoriert gemäß § 88 VwGO auszulegen. Das auf die Untersagung aufenthaltsbeendender Maßnahmen gerichtete Eilbegehren war zunächst in der Weise auszulegen, dass die Erteilung einer Duldung beantragt wird, denn dies ist die Dokumentation der vorübergehenden Aussetzung der Abschiebung in einer verkörperten Urkunde (vgl. die vom Gesetzgeber gewählte Überschrift zu § 60 Buchst. a AufenthG). Ein solches Schriftstück, welches die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung dokumentiert, ist auch im Interesse der Antragstellerin eher geeignet, gegenüber dem Ausbildungsbetrieb die dort begehrte Klärung ihres Aufenthaltsstatus herbeizuführen, als eine für Nicht-Juristen nicht greifbare abstrakte Aussetzung der Abschiebung. Die Eilbedürftigkeit für ihr Begehren ergibt sich nämlich daraus, dass der Ausbildungsbetrieb die Aufnahme bzw. Fortführung der praktischen Anteile der Ausbildung von einer Klärung ihres Aufenthaltsstatus in verbindlicher und längerfristiger Weise abhängig macht. Im Verfahren über den Erlass einstweiliger Anordnungen gemäß § 123 VwGO besteht für das Verwaltungsgericht Ermessen in Bezug auf die Auswahl der geeigneten Maßnahme und die ansonsten bestehende Bindung an den Antrag des Antragstellers bzw. Klägers ist gelockert. Weil eine ohne nähere zeitliche Bestimmung angeordnete Erteilung einer Duldung die vom Ausbildungsbetrieb vorausgesetzte verbindliche und längerfristige Klärung nicht gewährleisten könnte, hat das Gericht in Abwägung mit dem anzustrebenden Grundsatz, dass die Hauptsache nicht vorweggenommen werden soll, nicht die Erteilung der Ausbildungsduldung bis zum Abschluss der Ausbildung angeordnet, sondern zunächst die Erteilung einer Duldung für sechs Monate mit Verpflichtung zur Verlängerung, bis zu einer abweichenden Entscheidung der Antragsgegnerin, die dann wiederum einstweiligen Rechtsschutz und gegebenenfalls auch Klage ermöglichen würde. Diese einstweilige Anordnung ist unter Berücksichtigung der Gewährung effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG auch geboten, da das formulierte Antragsbegehren isoliert nicht geeignet wäre. Der damit wie tenoriert ausgelegte Antrag hat Erfolg. Er ist zulässig und begründet. Der auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtete Antrag ist gemäß § 123 Abs. 5 VwGO statthaft, insbesondere liegt kein Fall des § 80 Abs. 5 VwGO vor. Denn es fehlt an einer Rechtsposition, die der Antragstellerin durch die Antragsgegnerin entzogen worden wäre und die ihr durch Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO wiederverschafft werden könnte. Die Antragstellerin begehrt vielmehr die Erweiterung ihres Rechtskreises, die im Hauptsacheverfahren mit einer Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 2. Alt. VwGO (hier gegebenenfalls als Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO) geltend zu machen ist. Für Fälle dieser Art ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der Antrag nach § 123 VwGO der richtige Rechtsbehelf, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Januar 2006 - 18 B 1772/05 -, juris, Rdn. 8 ff. Der Antrag ist auch begründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Dies setzt gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO voraus, dass das Bestehen eines materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird (Anordnungsanspruch), und die besondere Eilbedürftigkeit im Sinne einer Unzumutbarkeit, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten (Anordnungsgrund), glaubhaft gemacht werden. Im Unterschied zum Beweis verlangt die Glaubhaftmachung keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Die tatsächlichen Grundlagen des geltend gemachten Anspruchs müssen aber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben sein und bei der dann vorzunehmenden vollen Rechtsprüfung auf den Anspruch führen. Für das Begehren der Antragstellerin in dem letztlich über die Erteilung einer so genannten Ausbildungsduldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG geführten Streit der Beteiligten liegen die Voraussetzungen des Erlasses der begehrten einstweiligen Anordnung in Gestalt eines Anordnungsgrundes und eines Anordnungsanspruchs vor. 1. Ein Anordnungsgrund in Gestalt einer Eilbedürftigkeit, die ein Abwarten einer Entscheidung in der Hauptsache unzumutbar erscheinen lässt, ist gegeben. Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass sie auf der Grundlage des vorgelegten Ausbildungsvertrages ab dem 1. Oktober 2017 die Ausbildung zur Altenpflegerin mit den praktischen Anteilen bei der F1. X1. GmbH in N. , insbesondere dem F. X. S. , und den theoretischen Anteilen im Fachseminar für Altenpflege in der Trägerschaft der L. E. - Bildungszentrum für Gesundheitsfachberufe – in E1. aufgenommen hat bzw. nach Erteilung der Duldung aufnehmen kann. Nunmehr fordert die Einrichtungsleitung des F. X2. S. von ihr mit Schreiben vom 27. November 2017 eine verbindliche und längerfristige Klärung ihres Aufenthaltsstatus, da ansonsten eine Weiterbeschäftigung und der Abschluss der Ausbildung nicht gewährleistet werden könne. Eine solche Klärung kann für Ausländer, die nicht über eine Aufenthaltserlaubnis verfügen, insbesondere durch das recht junge Instrument der Ausbildungsduldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG herbeigeführt werden. Die Erteilung einer solchen Ausbildungsduldung für den nach der gesetzlichen Anspruchsgrundlage vorgesehenen vollständigen Zeitraum bis zum Ende der Ausbildung würde eine spätere Klage in der Hauptsache vollständig vorwegnehmen und dieser den Gegenstand entziehen. Dies ist nach allgemeinen Grundsätzen nur ausnahmsweise statthaft. Solches ist hier nicht zwingend erforderlich, um ein Scheitern der begonnenen Ausbildung abzuwenden. Es reicht aus, wie geschehen, zur Erteilung einer Duldung einschließlich Gestattung der Erwerbstätigkeit im Hinblick auf die Berufsausbildung in der Altenpflege mit einem mehrmonatigen Gültigkeitszeitraum mit notwendiger Verlängerung bis zu einer abweichenden Entscheidung der Antragsgegnerin zu verurteilen. Für diese teilweise Vorwegnahme der Hauptsache liegen auch die prozessualen Voraussetzungen vor, da andernfalls ein endgültiger Rechtsverlust für die Antragstellerin droht. 2. Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsanspruch für die ausgesprochene einstweilige Anordnung glaubhaft gemacht. Sie hat einen Anspruch gemäß § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG auf Erteilung einer Ausbildungsduldung gegenüber der Antragsgegnerin. Dieser richtet sich im Grundsatz auf den gesamten Zeitraum der Ausbildung, nach aktuellem Kenntnisstand bis zu deren regulärem Ende am 30. September 2020, auch wenn hier wegen des regelmäßig geltenden prozessualen Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache nur zur Erteilung einer Duldung für jeweils sechs Monate bis zu einer abweichenden Entscheidung der Antraggegnerin verpflichtet wird. Gemäß § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG ist eine Duldung wegen dringender persönlicher Gründe im Sinne von Satz 3 zu erteilen, wenn der Ausländer eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf in Deutschland aufnimmt oder aufgenommen hat, die Voraussetzungen nach § 60a Abs. 6 AufenthG nicht vorliegen und konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht bevorstehen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend glaubhaft gemacht. Die Antragstellerin verfügt über einen Ausbildungsvertrag ab dem 1. Oktober 2017 für die Ausbildung zur Altenpflegerin. An der tatsächlichen Aufnahme der praktischen Tätigkeit in dieser Ausbildung ist sie bisher anscheinend nur durch die nicht erteilte Ausbildungsduldung gehindert. Insofern kommt es zu dem Schreiben des Ausbildungsgebers vom 27. November 2017, welches hier die Eilbedürftigkeit begründet. Den Ausbildungsvertrag vom 20. Januar 2017 mit Ausbildungsbeginn 1. Oktober 2017 hat sie mit der F1. X1. GmbH in N. schriftlich geschlossen. Die darin geregelte Ausbildung zur Altenpflegerin ist eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf in Deutschland. Sie dauert drei Jahre und erfolgt auf der Grundlage des Altenpflegegesetzes (AltPflG) und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers (AltPflAPrV). Die von der Rechtsprechung grundsätzlich für qualifizierte Berufsausbildung in diesem Sinne geforderte Eintragung des geschlossenen Ausbildungsvertrages – also des materiellen Ausbildungsverhältnisses – in die sogenannte Lehrlingsrolle, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 13. März 2017 – 18 B 148/17 –, Juris, Rdn. 6, ist hier nicht erforderlich. Es bedarf hier einer solchen Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse, welches sich regelmäßig aus §§ 34 Abs. 1 S. 1, 35 Berufsbildungsgesetz (BBiG) ergibt, nicht. Praktisch existiert für die Pflegeberufe keine zuständige berufsständische Kammer, bei der die Lehrlingsrolle (als „Zuständige Stelle“ im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1, § 71 BBiG) geführt werden könnte; zugleich wird ein solches Verzeichnis auch nicht bei der im Übrigen zuständigen Bezirksregierung (vgl. § 71 Abs. 8 BBiG i. V. m. Landesrecht) geführt. Dies ergibt sich aus § 28 AltPflG, wonach für die Ausbildung zu den Altenpflegeberufen das Berufsbildungsgesetz keine Anwendung findet. Die durch die Eintragung in die Lehrlingsrolle von der zuständigen Stelle vorzunehmende Qualitätssicherung und Prüfung auf die Voraussetzungen einer qualifizierten und staatlich anerkannten Ausbildung findet bei der Berufsausbildung im Bereich der Altenpflege durch das Nebeneinander von theoretischer Ausbildung im Fachseminar für Altenpflege (Altenpflegeschule) und praktischer Ausbildung beim Ausbildungsbetrieb seine Entsprechung. Verantwortlich für die gesamte Ausbildung ist gemäß § 4 Abs. 4 S. 1 AltPflG die Altenpflegeschule, der insofern auch die Prüfung der Eignung des Trägers der praktischen Ausbildung – also des Ausbildungsbetriebs – obliegt. Die Altenpflegeschule ihrerseits unterliegt der Zulassung und Aufsicht der Bezirksregierung. Dementsprechend kann ein Ausbildungsvertrag in der Altenpflege in schriftlicher Form – wie hier – gemäß § 13 Abs. 1 S. 1 AltPflG mit einem Träger der praktischen Ausbildung geschlossen werden, wenn dieser über einen Kooperationsvertrag mit einer staatlich anerkannten Altenpflegeschule verfügt; zugleich muss zur Wirksamkeit des Ausbildungsvertrages die Altenpflegeschule in diesem Fall zustimmen (§ 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Abs. 6 AltPflG). Das Ausbildungsverhältnis der Antragstellerin erfolgt hier in dem Kooperationsmodell von Altenpflegeschule (hier L. E. ) und einem Träger praktischer Ausbildung (hier F2. X. S. in N. ), wie sich dem Kooperationsvertrag der genannten Träger vom 13. Oktober 2014 entnehmen lässt. Zugleich hat die Altenpflegeschule dem Ausbildungsvertrag der Antragstellerin zugestimmt (Beiakte 1, Bl. 144).Mithin liegt ein wirksam geschlossener Ausführungsvertrag über eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf im Bundesgebiet vor, welcher hier auch ohne Eintragung in ein Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse den Anforderungen des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG genügt und Grundlage einer Ausbildungsduldung sein kann. Hieran hat auch die Antraggegnerin keine Zweifel geäußert, ebenso wie sie keine einer solchen Duldung entgegenstehenden konkreten Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung (§ 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG) oder Erteilungshindernisse im Sinne von § 60 Abs. 6 S. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 AufenthG geltend gemacht hat. Im Streit steht allein die Frage, ob der von der Antragstellerin im Juli 2016 gestellte Asylfolgeantrag, welcher vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 6. Dezember 2016 bestandskräftig als unzulässig abgelehnt worden ist, der Ausbildungsduldung gemäß § 60 Abs. 2 S. 4 i.V.m. Abs. 6 S. 1 Nr. 3 AufenthG entgegensteht. Nach diesen Vorschriften darf eine Ausbildungsduldung nicht erteilt werden, wenn der Antragsteller Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a AsylG ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt wurde. Die Antragstellerin stammt als albanische Staatsangehörige aus einem sicheren Herkunftsstaat, weil Albanien in der maßgeblichen Anlage II zu § 29a AsylG aufgeführt ist. Auch wenn ihr Asylfolgeantrag im Juli 2016 – also nach dem maßgeblichen Stichtag – gestellt worden und vom Bundesamt auch abgelehnt worden ist, ist sie nicht durch § 60 Abs.6 S. 1 Nr. 3 AufenthG von einer Ausbildungsduldung ausgeschlossen. Ihr Asylfolgeantrag stellt in der vorliegenden Situation keinen Asylantrag im Sinne der Vorschrift dar. Hierbei ist die konkrete Situation maßgeblich: Die Antragstellerin reiste mit ihrem Ehemann und ihrer Tochter im Mai 2014 in das Bundesgebiet ein und alle verdeutlichten, dass sie Asyl beantragen wollten (Asylgesuch im Sinne von § 13 Abs. 1 AsylG). Schon am 15. Mai 2014 erhielten sie die Gelegenheit zur persönlichen förmlichen Antragstellung beim Bundesamt im Sinne von § 14 AsylG. Die umstrittene Fragestellung, ob es bei § 60 a Abs. 6 S. 1 Nr. 3 AufenthG auf das Asylgesuch oder den förmlichen Asylantrag ankommt, ist in Bezug auf den Asyl(erst)antrag der Antragstellerin und ihrer Familienangehörigen aus dem Jahr 2014 erkennbar ohne Bedeutung. In der Folgezeit reiste die Antragstellerin, welche wie ihr Ehemann und ihre Tochter damit vollziehbar ausreisepflichtig waren, jedoch nicht aus, sondern wurden von der Antragsgegnerin geduldet, auch nach Abschluss der Klageverfahren zum ersten Asylverfahren (VG Düsseldorf 16 K 5813/15.A und 16 K 7839/15.A). Während dieses Zeitraums der Duldung bei ansonsten vollziehbarer Ausreisepflicht stellte die Antragstellerin mit ihren Familienmitgliedern im Juli 2016 den Folgeantrag, der schnell bestandskräftig abgelehnt wurde und den ihr die Antragsgegnerin hier in Bezug auf die Ausbildungsduldung entgegenhält. Der Einzelrichter geht in diesem Eilverfahren nach aktueller Einschätzung davon aus, dass ein solcher Folgeantrag nach dem Stichtag des 31. August 2015, welcher bei durchgehendem Aufenthalt im Bundesgebiet seit erster Einreise in das Bundesgebiet und einem Asylerstantrag – und nicht etwa anlässlich einer erneuten Einreise nach zwischenzeitlichem Verlassen des Bundesgebiets – gestellt wird und keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegenüber dem Ausländer ausschließt oder erschwert, kein Asylantrag im Sinne von § 60 Abs. 6 S. 1 Nr. 3 AufenthG ist. Diese Auslegung ergibt sich aus folgenden, vorrangig den Gesetzeszweck in den Blick nehmenden Erwägungen: Der Wortlaut der Vorschrift trägt auch das Verständnis der Antragsgegnerin, wenn man berücksichtigt, dass im systematisch heranzuziehenden Asylgesetz der Asylantrag im Sinne von §§ 13 und 14 AsylG auch den erneuten Asylantrag nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags umfasst, welcher dort in § 71 AsylG einer speziellen Regelung unterworfen wird. Eine historische Auslegung anhand der Materialien aus dem Gesetzgebungsverfahren bleibt unergiebig, weil der Bundesgesetzgeber in den bewegten Zeiten des Herbst 2015 wenig Mühe in die Dokumentation etwaiger Erwägungen in den Parlamentsdrucksachen gesteckt hat. Dort findet sich nichts zu der Frage, ob auch ein Folgeantrag von § 60 Buchst. a Abs. 6 S. 1 Nr. 3 AufenthG erfasst sein soll. Die Vorschrift trat am 24. Oktober 2015 gemeinsam mit der speziellen Regelung zur Ausbildung im Zeitraum der Gestattung während des Asylverfahrens in § 61 Abs. 2 S. 4 AsylG sowie der Erleichterung der Arbeitsmigration für Staatsangehörige der neuen sicheren Herkunftsländer (unter anderem Albanien) in § 26 Abs. 2 S. 4 BeschV in Kraft; zu den Gesetzesmaterialien siehe Entwurf eines Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 29. September 2015, BTDr. 18/6185, insbesondere S. 50/51. Nicht unwahrscheinlich ist insofern auch, dass diese Frage – wie vermutlich auch diejenige, ob es auf das Asylgesuch oder den förmlichen Asylantrag ankommt – in den Gesetzgebungsmaterialien offen gelassen wurde, weil sich die Beteiligten am parlamentarischen Verfahren in dieser Frage nicht einig waren und diese Klärung der späteren Rechtsprechung überließen. Erkennbar ist insofern immerhin, dass für Staatsangehörige der (insbesondere neuen) sicheren Herkunftsstaaten – also auch für Albaner – die Möglichkeiten der Erwerbstätigkeit zum einen während Asylverfahren auf der Grundlage von nach dem 31. August 2015 gestellten Asylanträgen ausgeschlossen werden sollten (§ 61 Abs. 2 Satz 4 AsylG), zum anderen auch nach negativem Abschluss solcher Asylverfahren (regelmäßig als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig) eine Erwerbstätigkeit ausgeschlossen sein sollte (§ 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AufenthG). Statt dieser hierdurch erschwerten verdeckten Arbeitsmigration „auf dem Ticket“ des Asylverfahrens erleichterte der Gesetzgeber mit § 26 Abs. 2 BeschV und sogar einer speziellen Privilegierung einer potentiell von § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AufenthG und § 61 Abs. 2 Satz 4 AsylG erfassten Gruppe von Staatsangehörigen sicherer Herkunftsländer (§ 26 Abs. 2 Satz 4 BeschV) die offene Arbeitsmigration aus den neuen sicheren Herkunftsländern. All dies umfasst auch Berufsausbildung als spezielle Form der Erwerbstätigkeit. Das Ergebnis, dass der nach dem 31. August 2015 gestellte Folgeantrag der Antragstellerin bei durchgehendem Aufenthalt seit erster Einreise im Frühsommer 2014 die Ausbildungsduldung nicht gemäß § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AufenthG ausschließt, ergibt sich letztlich anhand einer teleologischen Auslegung unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Vorschrift. Sinn und Zweck des Beschäftigungsverbots in § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AufenthG, auch besonders im Zusammenspiel mit der Vorschrift über die Ausbildungsduldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG, hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, siehe Beschluss vom 9. Oktober 2017 – 11 S 2090/17 –, Juris, Rdn. 5 ff. präzise herausgearbeitet: „Aus dem vom Gesetzgeber mit der Novellierung verfolgten Sinn und Zweck der Regelungen der §§ 60a Abs. 6 S. 1 Nr. 3 AufenthG und 61 Abs. 2 S. 4 AsylG, wie sie insbesondere auch den vorliegenden Gesetzesmaterialien zu entnehmen sind, dürfte sich aber voraussichtlich ergeben, dass sich § 60a Abs. 6 S. 1 Nr. 3 AufenthG bzw. § 61 Abs. 2 Satz 4 AsylG nicht auf Asylbewerber erstrecken soll, die - wie hier die Antragstellerin - bereits vor Inkrafttreten dieser Regelung zum 24. Oktober 2015 (längst) in das Bundesgebiet eingereist waren und schon bis zum 31. August 2015 durch Stellung eines (nichtförmlichen) Asylgesuchs im Sinne von § 13 AsylG zu erkennen gegeben haben, dass sie zum Zwecke der Durchführung eines Asylverfahrens eingereist sind. (...)Das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz verfolgt mit der Einführung der Beschäftigungsverbote in den §§ 61 Abs. 2 S. 4 AsylG und 60a Abs. 6 AufenthG für Asylbewerber bzw. geduldete abgelehnte Asylbewerber aus sicheren Herkunftsstaaten nur das Ziel, vor dem Hintergrund der bis Ende September 2015 beispiellos gestiegenen Zahlen von Asylbewerbern aus diesen jetzt zu sicheren Herkunftsstaaten erklärten Staaten (darunter das Herkunftsland der Antragstellerin: Mazedonien), „Fehlanreize“ zu beseitigen, die zu einem „weiteren Anstieg“ der Zahl ungerechtfertigter Asylanträge führen können (vgl. BT-Drs 18/6185 v. 29.09.2015, S. 1 und S. 25; siehe auch BR-Drs 446/15 v. 29.09.2015, S. 1 Teil A, und S. 45). Damit verfolgt die Einführung der beiden Beschäftigungsverbote ersichtlich einen in die Zukunft gerichteten Zweck, nämlich die Vermeidung eines „weiteren“ Anstiegs der Asylzahlen durch Beseitigung von Anreizen für Ausländer aus sicheren Herkunftsstaaten, die sich von dort andernfalls erst noch in Erwartung einer Beschäftigungsmöglichkeit zusätzlich auf den Weg machen würden, und damit die Zahl der bereits längst nach Deutschland eingereisten, ein voraussichtlich erfolgloses Asylverfahren Betreibenden noch weiter steigern würden. Es geht somit in erster Linie um die Verhinderung weiterer Einreisen. ( Hervorhebung durch das erkennende Gericht ) Insoweit tritt die Beseitigung von Fehlanreizen allein durch das Beschäftigungsverbot ein und nicht durch die Streichung von Beschäftigungsmöglichkeiten bezüglich der bereits eingereisten Asylbewerber aus sicheren Herkunftsstaaten, die schon ein Asylgesuch eingereicht hatten. Insoweit konnte auch überhaupt keine Einreise mehr verhindert werden. (...) Dieser zutreffenden Herausarbeitung des Normzwecks schließt der Einzelrichter sich an. Entscheidend in der vorliegenden Situation ist der Zweck, Anreize für weitere Einreisen aus sicheren Herkunftsstaaten verbunden mit offensichtlich nicht erfolgversprechenden Asylanträgen zu beseitigen. Dieser Zweck ist in Bezug auf Personen, die schon bis zum 31. August 2015 in das Bundesgebiet eingereist waren und einen Asyl(erst)antrag gestellt hatten – unabhängig von der Differenzierung zwischen Gesuch und Antrag – und die ohne zwischenzeitliche Ausreise nach dem Stichtag nicht erfolgversprechende Folgeanträge stellen, nicht mehr zu erreichen. Zusätzlich ist von Bedeutung, dass Folgeanträge von Staatsangehörigen sicherer Herkunftsländer nicht die Sperrwirkung im Hinblick auf aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß § 71 Abs. 5 S. 2 AsylG entfalten (Satz 2 am Ende). Damit ist ein solcher Folgeantrag für Staatsangehörige sicherer Herkunftsländer auch kein Mittel der Verhinderung oder Verzögerung der Durchsetzung ihrer Ausreisepflicht, trägt mithin auch nicht indiziell missbräuchlichen Charakter in sich. Die Erlasslage auf Ebene des Bundes sowie im Land Nordrhein-Westfalen ist zu der hier im Streit stehenden Frage unergiebig, vgl. die Allgemeinen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern (BMI) vom 30. Mai 2017 sowie die Erlasse des Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes NRW (MIK) vom 21. Dezember 2016 sowie vom 19. Juni 2017. Steht nach alledem nach gegenwärtiger Einschätzung des Einzelrichters der Folgeantrag der Antragstellerin aus dem Juli 2016 der Ausbildungsduldung nicht gemäß § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AufenthG entgegen, hat die Antragstellerin einen Anspruch auf Erteilung der Ausbildungsduldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG für ihre Ausbildung zur Altenpflegerin im Zeitraum vom 1. Oktober 2017 bis 30. September 2020 im F. B. S. in Kooperation mit der Altenpflegeschule L. E. . Auf die Beschäftigungsverbote in § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 AufenthG hat die Antragsgegnerin sich nicht berufen; Anhaltspunkte hierfür liegen auch nicht vor. Die neben der Ausbildungsduldung erforderliche Beschäftigungserlaubnis, die hier nicht Streitgegenstand ist, dürfte von der Antraggegnerin gemäß § 4 Abs. 3 AufenthG i. V. m. § 32 BeschV zu erteilen sein, ohne dass die Bundesagentur für Arbeit zustimmen muss (§ 32 Abs. 2 Nr. 2 BeschV); das Ermessen dürfte auf null reduziert sein, weil (ohne vertiefte Prüfung) keine Gesichtspunkte erkennbar sind, die gegen die Erteilung der Beschäftigungserlaubnis sprechen. Der Einzelrichter geht davon aus, dass die Antragsgegnerin auf der Grundlage dieses Beschlusses entweder – wenn sie diesem folgt – die Ausbildungsduldung für den Zeitraum bis zum Ende der Ausbildung erteilt oder andernfalls Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht einlegt. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, 2 GKG. Das Gericht bewertet das Interesse der Antragstellerin an der Erteilung einer Duldung unter Berücksichtigung der Ordnungsziffern 1.5 und 8.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 regelmäßig mit einem Viertel des gesetzlichen Auffangwertes nach § 52 Abs. 2 GKG in Höhe von 5.000,00 Euro pro Person (1.250,00 Euro).