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Beschluss

28 L 4238/17

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2017:1220.28L4238.17.00
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Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage 28 K 3235/17 gegen die der Beigeladenen von dem Antragsgegner erteilte Genehmigung vom 30. Dezember 2016 zur Errichtung und zum Betrieb von vier Windkraftanlagen wird wiederhergestellt.

Der Antragsgegner und die Beigeladene tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller je zu ½. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Der Streitwert wird auf 30.000 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung der Klage 28 K 3235/17 gegen die der Beigeladenen von dem Antragsgegner erteilte Genehmigung vom 30. Dezember 2016 zur Errichtung und zum Betrieb von vier Windkraftanlagen wird wiederhergestellt. Der Antragsgegner und die Beigeladene tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller je zu ½. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Der Streitwert wird auf 30.000 € festgesetzt. Gründe: Der Antrag der Antragsteller nach §§ 80a Abs. 3 Sätze 1 und 2, Abs. 1 Nr. 1, 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung der Klage 28 K 3235/17 gegen die der Beigeladenen von dem Antragsgegner erteilte Genehmigung vom 30. Dezember 2016 zur Errichtung und zum Betrieb von vier Windkraftanlagen wiederherzustellen, hat Erfolg. I. Der Antrag ist zulässig. Im Besonderen ist er statthaft. Die Antragsteller haben den Bescheid vom 30. Dezember 2016 innerhalb der Monatsfrist des § 74 Abs. 1 VwGO im Wege der Klage angegriffen. Eines Vorverfahrens bedurfte es nicht, da die Antragsteller auf Grund der Durchführung eines Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 10 BImSchG Beteiligte im Verwaltungsverfahren im Sinne des § 110 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 JustG NRW war en . Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Juli 2017 - 8 B 140/17 - und 5. Oktober 2010 - 8 B 817/10 -, juris Rn. 14. Zugleich sind die Antragsteller antragsbefugt, da ihr Grundstück unstreitig zumindest im Einwirkungsbereich der vier durch den Bescheid vom 30. Dezember 2016 genehmigten Windkraftanlagen liegt und sie sonach in ihren Rechten als Nachbarn im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG verletzt sein können. Die Antragsteller sind auch Mitglieder der "betroffenen Öffentlichkeit" im Sinne des § 2 Abs. 9 UVPG in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung durch das Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung vom 20. Juli 2017 (UVPG 2017), welcher in Hinsicht auf die Verletzung von Verfahrenserfordernissen der Umweltverträglichkeitsprüfung Rüge- und Klagerechte nach Maßgabe des § 4 UmwRG zuzuerkennen sind. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Februar 2015 - 8 A 959/10 -, juris Rn. 53 ff., und Beschluss vom 18. Dezember 2015 - 8 B 400/15 -, juris Rn. 33, m. w. N. II. Der Antrag ist auch begründet. Die nach § 80a Abs. 3 i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO gebotene gerichtliche Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragsgegners und der Beigeladenen aus. Die der Beigeladenen von dem Antragsgegner erteilte Genehmigung vom 30. Dezember 2016 zur Errichtung und zum Betrieb von vier Windkraftanlagen erweist sich bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als rechtswidrig, weil die ordnungsgemäße Durchführung und Nachvollziehbarkeit der erforderlichen allgemeinen Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht durchgreifenden rechtlichen Bedenken unterliegt (1). Auch im Rahmen der von den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs losgelösten allgemeinen Interessenabwägung überwiegt das Interesse der Antragsteller an der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage das Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung (2). 1. Die Genehmigung vom 30. Dezember 2016 erweist sich als rechtswidrig. Die der Genehmigung zugrunde liegende allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht wurde verfahrensfehlerhaft durchgeführt. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG kann die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 2b UmwRG verlangt werden, wenn eine nach den Bestimmungen des UVPG erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist. Eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 3a Satz 4 UVPG in der bis zum 16. Mai 2017 geltenden Fassung der Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 24. Februar 2010 (UVPG 2010) genügt, steht einer nicht durchgeführten Vorprüfung gleich (§ 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG). Nach § 74 Abs. 1 UVPG 2017 sind für Vorhaben, für die das Verfahren zur Feststellung der UVP-Pflicht im Einzelfall nach § 3c oder nach § 3e Absatz 1 Nummer 2 UVPG 2010 – wie hier – vor dem 16. Mai 2017 eingeleitet wurde, die Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 1 über die Vorprüfung des Einzelfalls in der Fassung des UVPG 2010 weiter anzuwenden. Die Antragsteller können sich hierauf auch unabhängig von einer möglichen Verletzung materieller subjektiver Rechte berufen. Sie können geltend machen, die durchgeführte Vorprüfung der UVP-Pflichtigkeit genüge nicht dem Maßstab von § 3a Satz 4 UVPG 2010, weil sie nicht den Vorgaben von § 3c UVPG 2010 entsprochen habe und das Ergebnis nicht nachvollziehbar sei. Dieses Rügerecht ergibt sich aus § 4 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 Sätze 1 und 2 UmwRG. Diese Regelungen sind im Lichte des – individualschützende Verfahrensrechte verleihenden – Unionsrechts auszulegen und räumen den Antragstellern ein selbstständig durchsetzbares, absolutes Verfahrensrecht ein. Die gesetzlich vorgesehene allgemeine UVP-Vorprüfung (a) leidet an einem nach § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG i. V. m. § 3a Satz 4 UVPG 2010 rügefähigen Verfahrensfehler, da sie nicht den rechtlichen Anforderungen genügt (b). Diesen Verfahrensfehler können die Antragsteller geltend machen (c). Es kann offenbleiben, ob der Verfahrensfehler nach § 4 Abs. 1b Satz 1 UmwRG durch eine Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann (d). a) Das Vorhaben – Errichtung und Betrieb von vier Windenergieanlagen des Anlagentyps Senvion 3.2M122, Nabenhöhe 139 m, Rotordurchmesser 122 m – unterliegt nach §§ 3c Sätze 1 und 5, 3b Abs. 3 UVPG 2010 i. V. m. Nr. 1.6.2 Spalte 2 der Anlage 1 zum UVPG dem Erfordernis einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls. Gemäß § 3c Satz 1 i. V. m. Anlage 1 Nr. 1.6.2 UVPG 2010 bedürfen die Errichtung und der Betrieb einer Windfarm mit Anlagen in einer Gesamthöhe von jeweils mehr als 50 m mit sechs bis weniger als 20 Windkraftanlagen einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls. Das streitgegenständliche Vorhaben betrifft zwar selbst nur vier Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 m. Nach § 3c Satz 5 i. V. m. § 3b Abs. 3 Satz 1 UVPG 2010 besteht die Verpflichtung zur Durchführung einer allgemeinen Vorprüfung jedoch auch, wenn durch die Änderung oder Erweiterung eines bestehenden Vorhabens die Prüfwerte für Größe oder Leistung erstmals oder erneut überschritten werden. Gemäß § 3c Satz 5 i. V. m. § 3b Abs. 3 Satz 3 UVPG 2010 bleibt lediglich der in den jeweiligen Anwendungsbereich der Richtlinien 85/337/EWG und 97/11/EG fallende, aber vor Ablauf der jeweiligen Umsetzungsfristen erreichte Bestand hinsichtlich des Erreichens oder Überschreitens der Größen- und Leistungswerte unberücksichtigt. Als erreichter Bestand gelten jedenfalls solche Anlagen, die in dem maßgeblichen Zeitpunkt schon genehmigt gewesen sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Juni 2015 - 8 B 315/15 -, juris Rn. 36. Von der Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung sind Windkraftanlagen erstmals durch Art. 1 Nr. 6 i. V. m. Nr. 3 Buchstabe i) des Anhangs II der Änderungsrichtlinie97/11/EG erfasst worden. Die Umsetzungsfrist dieser Richtlinie lief nach ihrem Art. 3 Abs. 1 Unter-Abs. 1 Satz 1 am 14. März 1999 ab. Nach dieser Maßgabe ist der Größenwert der Nr. 1.6.2 der Anlage 1 zum UVPG 2010 mit dem Vorhaben der Beigeladenen erstmals erreicht. Die bestehenden fünf, ca. 1.600 - 1.800 Meter entfernten Windkraftanlagen „F.-straße/ D.“ (Windfarm B), die im Jahr 2001 genehmigt worden und damit zu berücksichtigen sind, bilden zusammen mit den vier verfahrensgegenständlichen Anlagen (Windfarm A) eine Windfarm aus insgesamt 9 Anlagen (aa). Die weiteren umliegenden Anlagen „P.“ (Windfarm C) in ca. 3.800 Meter, „E.“ (Windfarm D) in ca. 4.300 Meter, „S.“ (Windfarm E) in ca. 4.700 Meter und „C.“ (Windpark F) in 5.200 Meter Entfernung bleiben bei der Bestimmung der Windfarm außer Betracht (bb). aa) Die Windfarm B bildet zusammen mit der streitgegenständlichen Windfarm A eine einheitliche Windfarm im Sinne der Nr. 1.6 der Anlage 1 zum UVPG 2010. Eine Windfarm im Sinne der Nr. 1.6 der Anlage 1 zum UVPG 2010 ist dadurch gekennzeichnet, dass sie aus mindestens drei Windenergieanlagen besteht, die einander räumlich so zugeordnet sind, dass sich ihre Einwirkungsbereiche überschneiden oder wenigstens berühren. Entscheidend für das Vorhandensein einer Windfarm ist der räumliche Zusammenhang der einzelnen Anlagen. Sind die Anlagen so weit voneinander entfernt, dass sich die maßgeblichen Auswirkungen nicht summieren, behält jede für sich den Charakter einer Einzelanlage. Verbindliche gesetzliche Bewertungsvorgaben etwa in der Form standardisierter Maßstäbe oder Rechenverfahren hinsichtlich der räumlichen Zuordnung von Windenergieanlagen, die eine Windfarm bilden, gibt es nicht. Welche Bewertungskriterien heranzuziehen sind, hängt vielmehr von den tatsächlichen Gegebenheiten im Einzelfall ab. Aufgrund besonderer tatsächlicher Umstände kann daher eine von typisierenden Bewertungsvorgaben - wie etwa dem Abstellen auf eine Entfernung von weniger als dem 10-fachen des Rotordurchmessers, auf die Anlagenhöhe oder auf den geometrischen Schwerpunkt der von den Anlagen umrissenen Fläche - losgelöste Einzelfallbeurteilung anhand der konkreten Auswirkungen auf die Schutzgüter des UVP- und Immissionsschutzrechts angebracht sein. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Juni 2017 - 8 A 714/14 -, vom 23. Juli 2014 - 8 B 356/14 -, NWVBl 2014, 472 = juris Rn. 12 f., m. w. N., und vom 30. März 2017 - 8 A 2915/15 -, juris Rn. 59, sowie Urteil vom 18. Mai 2017 - 8 A 870/15 -, juris Rn. 57. Ein solcher Zusammenhang zwischen den Windfarmen A und B ist zwar isoliert betrachtet nicht schon wegen der Abstände der Anlagen gegeben. Die Entfernung zwischen diesen beträgt ca. 1.600 bis 1.800 Meter und damit – gemessen am Rotordurchmesser der streitgegenständlichen Anlagen von 122 Meter – das 13- bis 14-fache des Rotordurchmessers. Allerdings sind diese Windkraftanlagen einander so zugeordnet, dass sich ihre Einwirkungsbereiche in Bezug auf das UVP-Schutzgut „Tiere“ i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 2 UVPG 2017, namentlich hinsichtlich der WEA-empfindlichen Rohrweihe, überschneiden. Der Einwirkungsbereich einer Windkraftanlage im Fall der Betroffenheit windenergieempfindlicher Tierarten bestimmt sich anhand der artspezifischen abstrakten Empfindlichkeit oder Gefährdung der im Einzelfall konkret betroffenen Arten gegenüber der Errichtung und/ oder dem Betrieb von Windkraftanlagen. Vgl. hierzu OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Juni 2015 - 8 B 315/15 -, juris Rn. 27, und vom 23. Juli 2014 - 8 B 356/14 -, DVBl. 2014, 1415 = juris Rn. 71 f. Für die Entscheidung, in welchem räumlichen Umkreis um oder in welchem Abstand zu einer Windkraftanlage abstrakt mit artspezifischen Nachteilen zu rechnen sein kann, bieten entsprechende natur- und artenschutzfachliche Erkenntnisse sachgerechte Anhalte. Um die Verfahren im Rahmen einer UVP und der Artenschutzprüfung (ASP) aufeinander abzustimmen und Wertungswidersprüche und Doppelprüfungen bei der Ermittlung und Bewertung der Umweltauswirkungen auf geschützte Arten auszuschließen, bietet der Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutz bei der Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen“ der Fachministerien des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 10. November 2017 (Leitfaden), der bislang (in der Fassung vom 12. Dezember 2013) lediglich Angaben für die der UVP nachgehende Planungsebene der artenschutzrechtlichen Prüfung enthielt und daher nur bedingt als Maßstab für die UVP-Pflichtigkeit eines Vorhabens dienen konnte, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Juni 2015 - 8 B 315/15 -, juris Rn. 32, und vom 23. Juli 2014 - 8 B 356/14 -, DVBl. 2014, 1415 = juris Rn. 71 f., erstmals neben den Empfehlungen für die Abgrenzung der Untersuchungsgebiete für die ASP auch – gleichlautende – Empfehlungen für die Abgrenzung einer Windfarm für windenergieempfindliche Vogelarten in NRW. Vgl. Seite 6 und 37 sowie Anhang 2 des Leitfadens „Umsetzung des Arten- und Habitatschutz bei der Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen“ der Fachministerien des Landes Nordrhein-Westfalen, Stand 10. November 2017. Unter Zugrundelegung der dort genannten Empfehlungen beträgt der maßgebliche Radius des maximal möglichen Einwirkungsbereiches um die bestehenden und die geplanten Windenergieanlagen vorliegend 1.000 Meter, so dass sich die jeweiligen Radien der Windfarmen A und B überschneiden. In der im Frühjahr 2014 durchgeführten Artenschutzvorprüfung (ASP I) anlässlich der geplanten Ausweisung der Windvorrangzone T./ Y., in der die streitgegenständlichen Anlagenstandorte liegen, in dem Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag für die Windvorrangzone F.-straße/ D., in der sich die Windfarm B befindet sowie in dem Fachbeitrag zur Artenschutzprüfung (ASP II) zur Errichtung der streitgegenständlichen Anlagen wurde festgestellt, dass in den jeweiligen Gebieten windenergiesensible Vogelarten, so der Kranich, die Blässgans, der Weißstorch, der Rotmilan (jeweils nur in der Windvorrangzone F.-straße/ D.), die Grauammer (nur in der Windvorrangzone T./ Y.), der Baumfalke, der Kiebitz, die Rohrweihe und die Kornweihe potentiell vorkommen können. Weder für die Rohrweihe, die Kornweihe noch für den Rotmilan oder den Weißstorch gab es Brutnachweise, der Rotmilan und der Weißstorch wurden nur als Zugvögel erfasst und die Rohrweihe wurde lediglich als Übersommerer sowie die Kornweihe als Überwinterer bestätigt. Der Kiebitz, der Baumfalke und die Wachtel wurden als Brutvogel, der Kiebitz zusätzlich noch als Rastvogel sowie der Kranich und die Blässgans als Zugvögel erfasst. Zur Grauammer finden sich keine weiteren Angaben. Der Leitfaden gibt in Anhang 2 als Radius des maximal möglichen Einwirkungsbereiches um die geplante Windkraftanlage bei der Abgrenzung einer Windfarm ohne Anhaltspunkte für regelmäßig genutzte essentielle Nahrungshabitate oder Flugkorridore für die Rohrweihe (Brut, Schlafplätze) und die Kornweihe (Brut) einen Radius von jeweils 1.000 Meter, für den Kiebitz (Brut) 100 Meter, Kiebitz (Rast) 400 Meter, für den Baumfalken, die Grauammer und den Kranich (jeweils Brut) 500 Meter, für die Blässgans (Rast: Schlafplätze) 1.000 Meter, Blässgans (Rast: Nahrungshabitate) 400 Meter und für den Rotmilan (Brut, Schlafplätze) im Tiefland 1.500 Meter an. Da der Rotmilan nur im Rahmen des Zuggeschehens erfasst worden ist, ist sein Vorkommen für die Bestimmung der Radien bei der Ermittlung des Einwirkungsbereiches nicht maßgeblich, da dieser nur bei Brutvorkommen oder der Nutzung als Schlafplatz relevant wird. Für die Rohrweihe ergibt sich ein Radius von 1.000 Meter, da diese Art als Übersommerer unter die Anlage 2 Spalte 2 des Leitfadens („Schlafplätze“) fällt. Die übrigen potentiellen Radien sind deutlich geringer. Die Kornweihe war hinsichtlich der Bemessung der Einwirkungsbereiche nicht zu berücksichtigen, da diese nur bei Brutvorkommen relevant ist. Der Radius war nicht auf 4.000 Meter oder 6.000 Meter zu erweitern. Zwar darf die Zuordnung von Anlagen zu einer Windfarm im Sinne der Nr. 1.6 der Anlage 1 zum UVPG 2010 die Vorprüfung des Einzelfalls und die UVP nicht vorwegnehmen und muss deshalb der Prüfungsmaßstab für die Abgrenzung einer Windfarm weiter sein als bei der nachgelagerten artenschutzrechtlichen Prüfung und mithin für die Frage der UVP- Pflichtigkeit eines Vorhabens bezüglich nachteiliger Auswirkungen die abstrakte ("generelle") Möglichkeit ihres Eintritts ausreichen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Juli 2014 - 8 B 356/14 -, juris Rn. 72. Dies führt aber nicht dazu, dass es irrelevant ist, ob hinsichtlich der vorgefundenen windenergieempfindlichen Vogelarten Habitatstrukturen oder häufig genutzte Flugrouten vorzufinden sind. Denn die genannte abstrakte Möglichkeit der Gefährdung dieser Tierarten mit der Folge eines erweiterten Einwirkungsbereiches setzt gemäß dem Leitfaden, Anlage 2, Spalte 3, voraus, dass ernstzunehmende Hinweise auf intensiv und häufig genutzte Nahrungshabitate sowie regelmäßig genutzte Flugrouten zu diesen vorliegen. Hinsichtlich der Vogelarten, für die potentiell überhaupt erweiterte Radien in Betracht kommen [Baumfalke (Brut), Kornweihe (Brut), Rotmilan (Brut, Schlafplätze) und Weißstorch (Brut)] liegen solche Hinweise jedoch nicht vor. bb) Eine Verknüpfung der Windfarm A mit der Windfarm C über die dazwischenliegende Windfarm B durch artenschutzfachliche Prüf- und Untersuchungsräume kommt nicht in Betracht. Denn die Auswirkungen der Windfarm C würden mit den Einwirkungen der streitgegenständlichen Windfarm A nicht mehr unmittelbar kumulieren. Der erforderliche räumliche Zusammenhang zwischen der Windfarm A und der Windfarm C ist schon angesichts der Entfernung von ca. 3.800 Metern – was dem 31-fachen des Rotordurchmessers entspricht – nicht mehr gegeben, ungeachtet dessen, dass dann regelmäßig topographische, bauliche oder andere geographische Hindernisse den Zusammenhang zwischen den Anlagen zerschneiden dürften. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Mai 2017 - 8 A 870/15 -, juris Rn. 67. Gleiches gilt für die noch weiter entfernten Windfarmen/-parks D bis F. Auch Auswirkungen im Hinblick auf Flugkorridore sind wegen des seitlichen Versatzes der Anlagen zueinander ausgeschlossen. b) Die vor Erteilung der Genehmigung durchgeführte allgemeine UVP-Vorprüfung entspricht unter Berücksichtigung des gerichtlichen Prüfungsmaßstabs nicht den rechtlichen Anforderungen des § 3b Abs. 3 i. V. m. § 3c Satz 1 und 5 UVPG 2010. aa) Die aufgrund der Vorprüfung getroffene behördliche Beurteilung der UVP-Pflichtigkeit unterliegt nach § 3a Satz 4 UVPG 2010 nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle. Die Einschätzung der zuständigen Behörde, dass eine UVP nicht erforderlich ist, ist in einem gerichtlichen Verfahren nur daraufhin zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 3c UVPG 2010 durchgeführt wurde und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist. Dementsprechend muss eine Vorprüfung überhaupt stattgefunden haben, und das Ergebnis darf keine Rechtsfehler aufweisen, die seine Nachvollziehbarkeit ausschließen. Das Ergebnis einer Vorprüfung ist dann nicht nachvollziehbar, wenn es außerhalb des Rahmens zulässiger Einschätzungen liegt oder wenn die Vorprüfung Ermittlungsfehler aufweist, die auf die Nachvollziehbarkeit ihres Ergebnisses durchschlagen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Dezember 2013 - 4 A 1.13 -, juris Rn. 32, und 18. Dezember 2014 - 4 C 36.13 -, juris Rn. 30; OVG NRW, Urteile vom 18. Mai 2017 - 8 A 870/15 -, juris Rn. 107, und vom 25. Februar 2015 - 8 A 959/10 -, juris Rn. 121, sowie Beschlüsse vom 23. Juli 2014 - 8 B 356/14 -, juris Rn. 54, vom 29. Juli 2013 - 8 B 1163/12 -, und vom 1. März 2012 - 8 B 143/11 -, juris Rn. 13. Nach § 3c Satz 1 UVPG 2010 wird die allgemeine Vorprüfung als überschlägige Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 zum UVPG 2010 aufgeführten Kriterien durchgeführt. Die UVP-Pflicht besteht, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG 2010 bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Bei der Vorprüfung berücksichtigt die Behörde, inwieweit Umweltauswirkungen durch vom Träger des Vorhabens vorgesehene Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen offensichtlich ausgeschlossen werden (§ 3c Satz 3 UVPG 2010). Die in § 3c Satz 1 UVPG 2010 angeordnete überschlägige Prüfung ist nach dem Willen des Gesetzgebers noch nicht darauf gerichtet, aufgrund einer in Einzelheiten gehenden Untersuchung das Vorliegen erheblicher Umweltauswirkungen festzustellen. Eine derartige Untersuchung wird erst mit der eigentlichen Umweltverträglichkeitsprüfung vorgenommen und eine entsprechende Feststellung wird erst an deren Ende getroffen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Mai 2017 - 8 A 870/15 -, juris Rn. 72 ff., m. w. N. Entsprechend ihrer verfahrenslenkenden Funktion mit einer auf eine überschlägige Vorausschau begrenzten Prüfungstiefe sollen die Vorprüfungen nur auf die Einschätzung gerichtet sein, ob nach Auffassung der zuständigen Behörde erhebliche Umweltauswirkungen zu besorgen sind. Die dabei zu berücksichtigenden Auswahlkriterien sind in der Anlage 2 zum UVPG 2010 enthalten. Die Kriterien markieren die für die Annahme einer Besorgnis relevanten Sachverhaltsfragen. Sie entsprechen insoweit den für die spätere abschließende Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts relevanten Fragestellungen nach den maßgeblichen Gesetzen und Regelwerken. Dem entsprechend verweist § 3c Satz 1 UVPG 2010 auf die Regelung des § 12 UVPG 2010. Vgl. zur Neufassung in § 7 UVPG 2017 OVG NRW, Urteil vom 18. Mai 2017 - 8 A 870/15 -, juris Rn. 74. Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen, die die Durchführung einer UVP erforderlich machen, liegen nicht erst dann vor, wenn die Umweltauswirkungen so gewichtig sind, dass sie nach Einschätzung der Behörde zu einer Versagung der Zulassung führen können. Eine UVP muss vielmehr durchgeführt werden, wenn Umweltauswirkungen bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge nach § 12 UVPG 2010 zu berücksichtigen sind. Maßgeblich ist insoweit das materielle Zulassungsrecht. Die Behörde darf nicht bereits im Rahmen der Vorprüfung mit einer der Umweltverträglichkeitsprüfung vergleichbaren Prüftiefe "durchermitteln" und damit die eigentliche Umweltverträglichkeitsprüfung unter Missachtung der für diese obligatorischen Öffentlichkeitsbeteiligung vorwegnehmen. Sie ist vielmehr auf eine überschlägige Vorausschau beschränkt. Andererseits darf sich die Vorprüfung nicht in einer oberflächlichen Abschätzung spekulativen Charakters erschöpfen, sondern muss auf der Grundlage geeigneter und ausreichender Informationen erfolgen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2014 - 9 A 1.13 -, juris Rn. 18, m. w. N.; OVG NRW, Urteil vom 18. Mai 2017 - 8 A 870/15 -, juris Rn. 104. Die gerichtliche Prüfung erstreckt sich auf die Frage, ob die Behörde den Rechtsbegriff der Erheblichkeit zutreffend ausgelegt hat. Diese Beschränkung verdeutlicht, dass der zuständigen Behörde für ihre prognostische Beurteilung ein Einschätzungsspielraum zusteht. Gefordert ist eine Plausibilitätskontrolle, bei der die von der Behörde für ihr Prüfergebnis gegebene Begründung zugrunde zu legen ist. Dies bedeutet zugleich, dass nachträglich gewonnene Erkenntnisse, die die Auswirkungen in einem anderen Licht erscheinen lassen könnten, für die Tragfähigkeit des Prüfergebnisses und damit der verfahrenslenkenden Entscheidung über die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht maßgeblich sein können. Vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Dezember 2013 - 4 A 1.13 -, juris Rn. 32, und 18. Dezember 2014 - 4 C 36.13 -, juris Rn. 30; OVG NRW, Urteile vom 18. Mai 2017 - 8 A 870/15 -, juris Rn. 107, und 25. Februar 2015 - 8 A 959/10 -, juris Rn. 121, sowie Beschlüsse vom 23. Juli 2014 - 8 B 356/14 -, juris Rn. 54, und 29. Juli 2013 - 8 B 1163/12 -, und 1. März 2012 - 8 B 143/11 -, juris Rn. 13, VG Düsseldorf, Beschluss vom 24. Oktober 2017 - 28 L 4963/17 -. bb) Ausgehend von diesen Maßstäben ist das Ergebnis der Vorprüfung, wie es sich aufgrund der vom Antragsgegner gegebenen, maßgeblichen Begründung des Prüfergebnisses, vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2011 - 9 A 31.10 -, BVerwGE 141, 282 = juris Rn. 29; OVG NRW, Beschluss vom 23. Juli 2014 - 8 B 356/14 -, DVBl. 2014, 1415 = juris Rn. 66; OVG Lüneburg, Beschluss vom 29. August 2013 - 4 ME 76/13 -, ZUR 2013, 683 = juris Rn. 31, in der Dokumentation vom 15. Dezember 2016 darstellt, nicht nachvollziehbar. Der Sachverhalt dürfte bei summarischer Prüfung nicht vollständig und zutreffend erfasst worden sein. Die zutreffende Erfassung des Sachverhalts setzt voraus, dass die geographische Ausdehnung des Gebietes, in dem die Auswirkung des Vorhabens bezogen auf ein UVP-Schutzgut zu betrachten sind, korrekt bestimmt worden ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Juni 2015 - 8 B 315/15, juris Rn. 42, unter Verweis auf Bunge, UmwRG, § 4a Rn. 42. Hieran fehlt es. Gegenstand der allgemeinen Vorprüfung sind vorliegend nicht nur die Umweltauswirkungen des streitgegenständlichen Erweiterungsvorhabens, sondern die Umweltauswirkungen sowohl des Erweiterungsvorhabens (Windfarm A) als auch der Bestandsanlagen (Windfarm B). (1) Prüfungsgegenstand der allgemeinen Vorprüfung nach § 3c Satz 1 UVPG 2010 ist bei erstmaligem Erreichen und weiterem Überschreiten der Prüfwerte der Anlage 1 zum UVPG das geänderte oder erweiterte Vorhaben. Vgl. Sangenstedt, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Loseblattwerk (Stand: Mai 2017), § 3c UVPG Rn. 41. Den – in der vorliegenden Fallkonstellation des "Hineinwachsens in Prüfwerte" maßgeblichen – Vorschriften der § 3c Satz 1 und Satz 5 i. V. m. § 3b Abs. 3 UVPG 2010 ist eine Begrenzung der Vorprüfung auf das Erweiterungsvorhaben nicht zu entnehmen. Dieser umfassende Prüfungsgegenstand entspricht vielmehr dem Prüfungsgegenstand des § 3b Abs. 3 Satz 1 UVPG 2010. Auch im Fall des "Hineinwachsens in die UVP-Pflicht" sind danach bei der Umweltverträglichkeitsprüfung die Umweltauswirkungen des bestehenden Vorhabens zu berücksichtigen. Dasselbe gilt auch für die nachträgliche Kumulation im Sinne des § 3b Abs. 3 Satz 2 UVPG 2010 und die kumulierenden Vorhaben im Sinne des § 3b Abs. 2 UVPG 2010. Ein Unterschied besteht hier (nur) insoweit, als im Fall der Kumulation nach § 3b Abs. 2 UVPG 2010 alle zusammenhängenden Vorhaben der UVP-Pflicht unterliegen, während in den Fällen des § 3b Abs. 3 Sätze 1 und 2 UVPG 2010 nur das Änderungs- oder Erweiterungsvorhaben bzw. das Neuvorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf. Am Prüfungsumfang ändert dies jedoch nichts. Vgl. Sangenstedt, a.a.O., § 3b UVPG Rn. 20 und 54 f. Etwas anderes gilt allerdings für die in § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG 2010 geregelte allgemeine Vorprüfung. Schon nach dem Wortlaut der Vorschrift ist bei einer für die Zulassung einer Änderung oder Erweiterung eines als solchen bereits UVP-pflichtigen Vorhabens durchzuführenden Vorprüfung des Einzelfalls regelmäßig nur relevant, welche nachteiligen Umweltauswirkungen mit der Änderung oder Erweiterung verbunden sind. Nach dem Halbsatz 1 dieser Bestimmung ist die Vorprüfung des Einzelfalls im Sinne von § 3c Satz 1 und 3 UVPG 2010 (nur) auf die Feststellung ausgerichtet, ob (gerade) die Änderung oder Erweiterung eines Vorhabens, für das als solches bereits eine UVP-Pflicht besteht, erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann. Damit wird deutlich, dass bei der Zulassung einer Änderung oder Erweiterung hinsichtlich der Frage zu erwartender nachteiliger Umwelteinwirkungen grundsätzlich nicht die gesamte Anlage erneut in den Blick zu nehmen ist. Vielmehr ist vom Ansatz her allein darauf abzustellen, welche Folgewirkungen gerade durch die Zulassung der Änderung oder Erweiterung des Anlage eintreten. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Dezember 2008 - 8 D 19/07 -, NuR 2009, 204 = juris Rn. 93 ff. § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG 2010 setzt jedoch im Regelfall voraus, dass für das bestehende Grundvorhaben im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung schon eine umfassende Prüfung zu erwartender Umweltauswirkungen durchgeführt worden ist. Eine vergleichbare Situation ist weder in den Fällen des § 3b Abs. 2 oder 3 UVPG 2010 noch denen des § 3c Satz 5 UVPG 2010 – hier jedenfalls im Fall des erstmaligen Überscheitens der Prüfwerte – gegeben. Wurde für frühere Änderungen oder Erweiterungen des UVP-pflichtigen Vorhabens noch keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt, sieht schließlich auch § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG 2010 in Halbsatz 2 vor, dass sie in die Vorprüfung mit einzubeziehen sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Juni 2015 - 8 B 315/15 -, juris Rn. 51. Das Erfordernis einer umfassenden, sich auf alle Vorhaben bzw. deren Teile erstreckende Betrachtungsweise soll verhindern, dass die UVP- bzw. Vorprüfungspflicht durch Aufspaltung größerer Vorhaben in kleinere Einheiten umgangen wird. Vgl. Sangenstedt, a.a.O., § 3c UVPG Rn. 40 unter Bezugnahme auf EuGH, Urteil vom 21. September 1999, C-392/96, juris Rn. 76. (2) Die danach erforderliche Gesamtbetrachtung nimmt die durchgeführte allgemeine Vorprüfung nicht vor. Ausweislich der Dokumentation des Antragsgegners vom 15. Dezember 2016 bezieht sich die allgemeine Vorprüfung auf die in der „Windfarm A – G.“ mit streitgegenständlichem Bescheid vom 30. Dezember 2016 genehmigten vier Windkraftanlagen sowie die am 16. Januar 2001 und 10. September 2001 genehmigten fünf Windkraftanlagen der „Windfarm B – F.-straße/D.“. Insgesamt seien damit neun Windkraftanlagen als Windfarm betrachtet worden. Im Rahmen der 89. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt M. sei ein Umweltbericht erstellt worden, der diese in ihren Auswirkungen umfassend berücksichtige. Zu den Beeinträchtigungen des UVP-Schutzguts "Fauna" führt die Dokumentation vom 15. Dezember 2016 aus: „Laut den avifaunistischen Untersuchungen wurden in den überschneidenden Bereichen der beiden Teilgruppen der Windfarm folgende WEA-empfindlichen Arten nachgewiesen: Kiebitz, Rohrweihe, Kornweihe, Feldlerche, Breitflügelfledermaus, Großer Abendsegler, Kleiner Abendsegler, Rauhautfledermaus. Großer Abendsegler, Kleiner Abendsegler, Breitflügelfledermaus und Rauhautfledermaus sind schlaggefährdet, weil sie auch im freien Luftraum jagen/ziehen. Bei der Jagd können sie sich an Grenzstrukturen (z. B. Waldrändern) orientieren und sind dann zwangsläufig durch eine waldrandnah stehende WEA gefährdet. Die Vogelarten Kornweihe und Rohrweihe gelten nicht als WEA-empfindlich, weil keine Brutvorkommen im 1.000 Meter Radius um den Bereich der Windfarm erfasst wurden. Diese Vogelarten gelten außerhalb von Brutrevieren als ungefährdet“. Ferner wird zu „Ausmaß der Auswirkungen“ ausgeführt: „Im Rahmen der Windenergienutzung wird von keinen erheblichen negativen Auswirkungen auf Wildtiere, Nutztiere und Insekten ausgegangen“. Das Gutachten „Fachbeitrag zur Artenschutzprüfung (Stufe II) – Vertiefte Prüfung zur Errichtung von 4 Windenergieanlagen zwischen T. und Y. (Stadt M.)“ der U. Umweltplanung und Umweltberatung GbR vom 8. April 2016, teilweise aktualisiert am 2. Juni 2016, beschreibt das Untersuchungsgebiet als 1.000 Meter bzw. 500 Meter bzw. 100 Meter Radius um die ursprünglich zugrunde gelegte Potentialfläche, die von der im I.-Änderungsverfahren geplanten Fläche etwas abweiche. Die fünf bestehenden Windkraftanlagen sind auf den Kartendarstellungen (Abbildungen 1 bis 5) nicht vermerkt. Hält man im Rahmen der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls eine Untersuchung in Bezug auf die Erfassung von Greifvögeln im Umkreis von 1.000 Metern um die jeweiligen Anlagenstandorte für angezeigt, was die Kammer – dem vorgelegten Gutachten folgend – jedenfalls für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zugrunde legt, so erfasst die in Bezug genommene Artenschutzprüfung vom 8. April 2016 die Bestandsanlagen nur insoweit, als der 1.000-Meter-Radius um die Bestandsanlagen sich mit dem Untersuchungsgebiet um die vier nunmehr genehmigten Windkraftanlagen überschneidet. Im Übrigen bleibt der 1.000 Meter-Umkreis um die Bestandsanlagen unberücksichtigt. Dies gilt erst recht für die 500 Meter-Umkreise für die Untersuchung von Wachtel und Grauammer und die 100 Meter-Umkreise für Kiebitz und übrige planungsrelevante Arten. Gleiches gilt für die Erfassung und Auswertung von Fledermäusen. Das Untersuchungsgebiet umfasste ausweislich des Gutachtens vom 8. April 2016 die Potentialfläche und einen Radius von 1.000 Metern um diese. Eine eigenständige Untersuchung des 1.000 Meter-Umkreises um die bestehenden Windkraftanlagen erfolgt nicht. Schließlich umfasst auch das Gutachten „89. I.-Änderung der Stadt M. – Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag – Vertiefende Prüfung zur Ausweisung einer Konzentrationszone für Windenergie zwischen T. und Y. (Stadt M.)“ der U. Umweltplanung und Umweltberatung GbR vom März 2015, teilweise aktualisiert am 18. April 2016, nur die mit streitgegenständlichem Bescheid vom 30. Dezember 2016 genehmigten Windkraftanlagen und ist im Übrigen nahezu deckungsgleich mit dem Gutachten vom 8. April 2016. Auch hier erfolgte keine Betrachtung der Umkreise der bestehenden Anlagen. Das in der Dokumentation der allgemeinen Vorprüfung in Bezug genommene Gutachten „89. I.-Änderung der Stadt M. – Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag – Ausweisung einer Konzentrationszone für Windenergie am F.-straße/D. (Stadt M.)“ der U. Umweltplanung und Umweltberatung GbR vom 18. April 2016 kann diesen Fehler nicht kompensieren. Denn das Gutachten vom 18. April 2016 basiert nicht auf einer Bestandserfassung vor Ort, sondern beschränkt sich vielmehr auf die Feststellung, dass aufgrund des alleinig durch die Änderung des I. unveränderten Anlagenbestandes und damit unveränderter Situation vor Ort eine Betroffenheit der Vögel und Fledermäuse durch den Plan auszuschließen sei. Bezüglich der Rohrweihe wird auf die Greifvogelkartierung der „nördlich gelegenen Potentialfläche Nr. 6 (1.000 m-Radius)“ Bezug genommen und festgehalten, dass dort bei zweimaliger Beobachtung nur eines Einzeltieres weder Balzflüge noch Futterübergaben oder Hinweise auf einen Nestbau hätten beobachtet werden können. Aufgrund sowohl des Gaststatus als auch des Betriebs der fünf Bestandsanlagen im Beobachtungsraum sei eine Betroffenheit durch ein erhöhtes Kollisionsrisiko bzw. Meideverhalten bei Ausweisung der neuen Windvorrangzone auszuschließen. Im Falle eines Repowering sei die Art jedoch vorsorglich im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens zu beachten und der aktuelle Status abzuklären. Darüber hinaus befindet sich eine der fünf Windkraftanlagen der Windfarm B – F.-straße/D. nicht innerhalb der Konzentrationszone „F.-straße/D.". c) Die Antragsteller können sich auf die Verfahrensfehlerhaftigkeit der UVP-Vorprüfung gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 1a UmwRG auch berufen, weil die einschränkende Regelung des § 4 Abs. 3 Satz 2 UmwRG für absolute Verfahrensmängel gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b UmwRG – anders als für solche nach Nr. 3 – ausdrücklich keine Anwendung findet. d) Die Kammer kann offen lassen, ob die festgestellte Verletzung von Verfahrensvorschriften für die allgemeine UVP-Vorprüfung durch eine Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann (§ 4 Abs. 1b Satz 1 UmwRG). Dies wird im Hauptsacheverfahren zu klären sein. Auch wenn im Hauptsacheverfahren die Aufhebung der angegriffenen Genehmigung nicht in Betracht kommen sollte, würde der festgestellte Verfahrensfehler jedenfalls zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Außervollzugsetzung der Genehmigung zum Zwecke der Durchführung eines ergänzenden Genehmigungsverfahrens führen. Die Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 5 VwGO entspricht der im Hauptsacheverfahren jedenfalls erreichbaren Feststellung der Nichtvollziehbarkeit. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Oktober 2017 - 8 B 566/17 -, juris Rn. 75. Zum Planfeststellungsrecht: BVerwG, Beschluss vom 1. April 1998 - 11 VR 13.97 -, NVwZ 1998, 1070 = juris Rn. 49; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 7. Mai 1998 - 5 S 1060/98 -, NVwZ 1999, 550 = juris Rn. 3; Neumann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auflage (2014), § 75 Rn. 54. 2. Die allgemeine Interessenabwägung fällt unter Berücksichtigung der festgestellten Verfahrensfehler der allgemeinen UVP-Vorprüfung bei summarischer Prüfung zu Gunsten der Antragsteller aus. Bei dieser Sachlage überwiegt ihr Interesse an einer aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs das wirtschaftliche Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung des Genehmigungsbescheids. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Oktober 2017 - 8 B 566/17 -, juris Rn. 110; BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2014 ‑ 4 C 36.13 -, BVerwGE 151, 138 = juris Rn. 44; zur allgemeinen Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 23. Aufl. 2017, § 80 Rn. 158 f. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3 sowie § 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO. Aus Gründen der Billigkeit waren der Beigeladenen Kosten aufzuerlegen, da sie einen Antrag gestellt und sich sonach einem Kostenrisiko ausgesetzt hat. IV. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Sie ist an den Ziffern 1.5, 19.2 i. V. m. 2.2.2 und 1.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 58) und der im Beschluss vom 28. März 2017 - 8 E 928/16 - (juris) aufgezeigten Streitwertpraxis des 8. Senates des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen orientiert. Ausgehend von einem Streitwert in Höhe von 15.000 Euro im Klageverfahren und von 7.500 Euro im einstweiligen Rechtsschutzverfahren für jede angegriffene Windenergieanlage ergibt sich ein Streitwert von 30.000 Euro, der zugleich mit der vom 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bestimmten Obergrenze in Höhe von 60.000 Euro im Hauptsachverfahren und in Höhe von 30.000 Euro im Eilrechtschutzverfahren übereinstimmt. Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerde kann auch in elektronischer Form bis zum 31. Dezember 2017 nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG), ab dem 1. Januar 2018 nach Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder in elektronischer Form bis zum 31. Dezember 2017 nach Maßgabe der ERVVO VG/FG und ab dem 1. Januar 2018 nach Maßgabe der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder in elektronischer Form bis zum 31. Dezember 2017 nach Maßgabe der ERVVO VG/FG und ab dem 1. Januar 2018 nach Maßgabe der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Bevollmächtigten einzureichen. Als Bevollmächtigte sind nur die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen sowie diesen gleichgestellte Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe von § 67 Abs. 4 Satz 3 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bzw. der ERVV bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen die Streitwertfestsetzung kann schriftlich, in elektronischer Form bis zum 31. Dezember 2017 nach Maßgabe der ERVVO VG/FG und ab dem 1. Januar 2018 nach Maßgabe der ERVV oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Insoweit können Anträge und Erklärungen ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich oder in elektronischer Form bis zum 31. Dezember 2017 nach Maßgabe der ERVVO VG/FG und ab dem 1. Januar 2018 nach Maßgabe der ERVV eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von 6 Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 50,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bzw. der ERVV bedarf es keiner Abschriften.