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Beschluss

1 L 6046/17.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2018:0115.1L6046.17A.00
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Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage – 1 K 19781/17.A – gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 00. Dezember 2017 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung der Klage – 1 K 19781/17.A – gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 00. Dezember 2017 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der am 00. Dezember 2017 bei Gericht anhängig gemachte sinngemäße Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage – 1 K 19781/17.A – gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 00. Dezember 2017 anzuordnen, hat Erfolg. Er ist zulässig und begründet. Das Gericht kann die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. Art. 16a Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes (GG), § 36 Abs. 4 Satz 1 des Asylgesetzes (AsylG) nur anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Solche Zweifel liegen nur dann vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, die angegriffene Maßnahme hielte einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht stand, wobei sich diese Prognose gerade auch auf das Offensichtlichkeitsurteil des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) erstrecken muss. Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 –, juris. Dies ist der Fall. Die im Bescheid des Bundesamtes vom 00. Dezember 2017 enthaltene Abschiebungsandrohung begegnet erheblichen rechtlichen Bedenken, die es gebieten, der Klage entgegen der in § 75 Abs. 1 AsylG getroffenen gesetzlichen Grundentscheidung aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen. Gemäß §§ 34 Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylG erlässt das Bundesamt nach §§ 59 und 60 Abs. 10 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) die Abschiebungsandrohung und setzt eine Ausreisefrist von einer Woche, wenn der Asylantrag eines Ausländers, der keinen Aufenthaltstitel besitzt, als offensichtlich unbegründet abgelehnt wird. Das Offensichtlichkeitsurteil des Bundesamtes in dem angefochtenen Bescheid ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Es kann indes nicht auf § 30 Abs. 3 Nr. 7 AsylG gestützt werden. Nach § 30 Abs. 3 Nr. 7 AsylG ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn er für einen nach dem AsylG handlungsunfähigen Ausländer gestellt wird oder – wie hier – nach § 14a AsylG als gestellt gilt, nachdem zuvor Asylanträge der Eltern oder des allein personensorgeberechtigten Elternteils unanfechtbar abgelehnt worden sind. Die Vorschrift verfolgt das Ziel, die Verzögerung der Verfahren einer Familie durch missbräuchliche gestaffelte Antragstellung der Familienmitglieder zu unterbinden, und setzt die unanfechtbare Ablehnung der Asylanträge der Eltern vor Antragstellung des Kindes voraus. Vgl. Heusch, in BeckOK AuslR, AsylG, § 30 Rn. 52. Vorliegend wurde der Asylantrag der Mutter und der Schwester des Antragstellers zwar mit Urteil vom 13. Oktober 2017 – 1 K 5092/17.A –, gegen das kein Rechtsmittel eingelegt wurde, rechtskräftig abgelehnt. Der Asylantrag des Antragstellers galt aber als am 17. Oktober 2017 (BA Bl. 1) gestellt, mithin vor Ablauf der Rechtsmittelfrist in dem Verfahren seiner Mutter. Ungeachtet dessen ist keine missbräuchliche Verzögerung festzustellen, da der Antragsteller erst eine Woche vor der Antragstellung geboren wurde und eine wesentlich frühere Antragstellung mithin unmöglich war. Der Asylantrag des Antragstellers ist aber nach § 30 Abs. 1 AsylG offensichtlich unbegründet. Das Gericht kann – jedenfalls im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes – die Ermächtigungsgrundlage für das Offensichtlichkeitsurteil austauschen. Vgl. Heusch, in BeckOK AuslR, AsylG, § 30 Rn. 64 m.w.N. Der Antragsteller hat in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung offensichtlich keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, auf Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16a Abs. 1 GG sowie auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylG. Einen solchen Anspruch begründende Umstände ergeben sich nicht aus den Angaben der Mutter des Antragstellers in ihrem Asylverfahren. Insoweit kann auf den Bescheid des Bundesamts vom 00. März 2017 – 0000000-232 – bzgl. der Mutter und der Schwester des Antragstellers Bezug genommen werden, den diese in dem Klageverfahren 1 K 5092/17.A insoweit nicht angefochten haben. Eigene Asylgründe wurden für den Antragsteller nicht vorgetragen und sind auch von Amts wegen nicht ersichtlich. Nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor. Bezüglich der Mutter und der Schwester des Antragstellers hat der Einzelrichter im Beschluss vom 4. Mai 2017 – 1 L 1395/17.A – ausgeführt: „Ein Abschiebungsverbot folgt auch nicht aus der sozialen und wirtschaftlichen Lage, welche die Antragstellerinnen bei ihrer Rückkehr in Nigeria erwartet. Der Einzelrichter verkennt nicht, dass die wirtschaftliche Lage für einen großen Teil der Bevölkerung Nigerias schwierig ist. Ein Abschiebungsverbot aufgrund der wirtschaftlichen Lage kommt aber nur in wenigen besonders gelagerten Einzelfällen in Betracht. Vgl. etwa VG Aachen, Urteil vom 24. August 2015 – 2 K 1785/14.A –, juris. Ein solcher Einzelfall liegt hier nicht vor. Obwohl die Antragstellerin zu 1. bei einer Rückkehr nach Nigeria als alleinstehende, schwangere Frau mit einem Kind, der Antragstellerin zu 2., bzw. – nach der Geburt – mit zwei Kindern auf schwierige Lebensverhältnisse treffen wird, ist nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie in eine extreme Gefahrenlage geraten wird. Es sind keine Anhaltspunkte vorgetragen oder sonst ersichtlich, die dagegen sprechen würden, dass die Antragstellerin zu 1. in der Lage sein wird, in Nigeria eine bescheidene Lebensgrundlage für sich und ihre Kinder aufzubauen. Als junge und gesunde Frau, die in der Landwirtschaft gearbeitet hat, kann sie eine Arbeit aufnehmen und zudem mit der Unterstützung ihrer Familie rechnen.“ Diese Erwägungen, die bereits den Antragsteller im vorliegenden Verfahren berücksichtigt haben, gelten bei Einbeziehung des aktuellen Sach- und Streitstandes fort. Die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des Bescheides des Bundesamtes vom 00. Dezember 2017 begegnet aber insoweit erheblichen rechtlichen Bedenken, als nicht berücksichtigt wurde, dass Herr M. X. B. , der am 00. Oktober 2017 die Vaterschaft des Antragstellers anerkannt hat, mindestens seit dem 15. Dezember 2014 im Besitz einer unbefristeten Niederlassungserlaubnis ist (GA Bl. 6) und sich – nach dem Vortrag des Antragstellers – mehr als acht Jahre berechtigt in der Bundesrepublik aufhält. Aus diesen Umständen ergeben sich – wenn diese zutreffen – erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller gemäß § 4 Abs. 3 S. 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat. Diese stünde der Abschiebungsandrohung in dem angefochtenen Bescheid entgegen. Ob die Voraussetzungen für den Erwerb der deutschen Staatangehörigkeit vorliegen, bleibt der Prüfung im Hauptsacheverfahren vorbehalten. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Antragsgegnerin (§ 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG). Der Gegenstandswert folgt aus § 30 Abs. 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).