Urteil
5 K 14768/16
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2018:0122.5K14768.16.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Klägerin schloss mit dem Beklagten im Zusammenhang mit dem Ausbau der Bundesstraße 00 in der Ortsdurchfahrt Y. -N. und Y. -W.----ring u.a. im den Jahr 2006 eine(n) öffentlich-rechtlichen „Vertrag/Vereinbarung“ mit der Stadt Y. . Darin verpflichtete sich die Klägerin u.a. sich an den Kosten des Baus und der laufenden Unterhaltung der städtischen Kanalisation zu beteiligen; allein aufgrund der Vereinbarung aus dem Jahr 2006 zahlte die Klägerin 10.736,60 Euro betreffend den W.----ring an die Beklagte. Die Stadt Y. verpflichtete sich im Gegenzug unwiderruflich das Straßenwasser unentgeltlich in die Kanalisation aufzunehmen und schadlos abzuführen. Mit Bescheid vom 12. Dezember 2011 in der Gestalt der Änderungsbescheide vom 01.03.2012 und 09.07.2012 setzte der Beklagte für die Jahre 2009, 2010 und 2011 Regenwassergrund- und Regenwasserbenutzungsgebühren für die Bundesstraße 00 gegen die Klägerin in Höhe von insgesamt 17.042,12 fest. Die dagegen erhobene Klage hat das erkennende Gericht mit Urteil vom 27.08.2012 (5 K 7985/11) abgewiesen soweit nicht eine Hauptsachenerledigung vorgelegen hatte. Das erkennende Gericht ging in seiner Entscheidung maßgeblich von folgenden Erwägungen aus: „ Diese Vereinbarungen über den Gebührenverzicht halten sich aber nicht in den von der Rechtsprechung gezogenen engen Grenzen und sind infolgedessen gemäß § 59 Abs. 1 VwVfG NRW i.V.m. § 134 BGB nichtig. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) und des OVG NRW dürfen öffentliche Abgaben grundsätzlich nur nach Maßgabe der Gesetze erhoben werden. Diese strikte Bindung an das Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 3 Abs. 1 GG) ist im Abgabenrecht von besonderer und gesteigerter Bedeutung. Dies schließt es aus, dass Abgabengläubiger und Abgabenschuldner von den gesetzlichen Regelungen abweichende Vereinbarungen treffen, sofern nicht das Gesetz dies ausnahmsweise gestattet. Der Grundsatz, dass die Abgabenerhebung nur nach Maßgabe der Gesetze und nicht abweichend von den gesetzlichen Regelungen aufgrund von Vereinbarungen zwischen Abgabengläubiger und Abgabenschuldner erfolgen kann, ist danach für einen Rechtsstaat so fundamental und für jeden rechtlich Denkenden so einleuchtend, dass seine Verletzung als Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot zu betrachten ist, das Nichtigkeit zur Folge hat, vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1982 – 8 C 24.81 -, BVerwGE 61, S. 361 (363). Das schließt einen gegenleistungslosen, außerhalb eines Vergleichsvertrages vorgenommenen Abgabenverzicht ohne Vorliegen eines gesetzlichen Erlassgrundes nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a KAG NRW i.V.m. § 227 AO aus, vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. März 2002 – 15 A 4043/00 -, so dass Vereinbarungen über einen Gebührenverzicht nichtig sind, sofern nicht der Abgabenschuldner eine andere, seiner Benutzung der öffentlichen Einrichtung äquivalente Leistung erbringt, die eine Belastung der übrigen Abgabenschuldner mit dem seiner Benutzung entsprechenden Kostenanteil ausschließt. Das bedeutet, dass ein Verzicht auf die Abgabenerhebung in engen Grenzen zulässig ist. Diese engen Grenzen werden von der Rechtsprechung des OVG NRW konkret in der Weise gezogen, dass der Gebührengläubiger nur für einen begrenzten Zeitraum auf die Veranlagung von Kanalbenutzungsgebühren verzichten kann, wobei sich der künftige Zeitraum nach dem wirtschaftlichen Wert der Gegenleistung des Abgabeschuldners bemessen muss, vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. November 1971 – II A 38/70 -, OVGE MüLü 27, S. 147 (149). Die hier vorliegenden Vereinbarungen halten sich nicht in den so umrissenen engen Grenzen eines ausnahmsweise zulässigen Gebührenverzichts. Dabei kann es dahinstehen, in welcher Höhe die Leistung der Klägerin in Form des Kostenbeitrages nach den Vereinbarungen und die Gegenleistung des Beklagten in Form der unentgeltlichen Abwasserbeseitigung seit Bestehen der Vereinbarungen im Einzelnen für die Vergangenheit zu beziffern sind. Denn allein der generelle Gebührenverzicht auf unbestimmte Zeit, ohne rechnerische Berücksichtigung des wirtschaftlichen Wertes der Gegenleistung in den Vereinbarungen führt nach den oben stehenden Grundsätzen gemäß §§ 59 Abs. 1 VwVfG NRW, 134 BGB zu deren Nichtigkeit. Entfaltet dieser Gebührenverzicht damit keine Wirksamkeit, so kann er auch nicht der Gebührenerhebung für die im vorliegenden Verfahren in Rede stehenden Flächen entgegen gehalten werden. „ Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat den Antrag auf Zulassung der Berufung, der gegen das vollständige Urteil des erkennenden Gerichts, soweit die Klage abgewiesen worden war, gerichtet war mit Beschluss vom 08.10.2013 abgelehnt (9 A 2083/12). Es folgt dort der oben wiedergegebenen Argumentation des erkennenden Gerichts und führt ergänzend u.a. aus: „ Die in diesem Zusammenhang von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob die aufgrund des Vertrages geleistete Kostenbeteiligung – verzinst – nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung zurückzuerstatten sei, stellt sich im vorliegenden, gegen die Gebührenbescheide gerichteten Verfahren nicht. Im Übrigen wäre eine Erstattungspflicht auch nicht ohne weiteres zwingende Folge der hier allein den Verzicht auf einen (bei Vertragsschluss ohnehin nicht bestehenden) Gebührenanspruch betreffenden Nichtigkeit einer Vertragsregelung (vgl. insoweit § 59 Abs. 3 VwVfG). „ Am 9.12.2016 hat die Klägerin Klage erhoben mit dem Ziel, die Beklagte zu verurteilen, an sie 10.736,60 Euro nebst Zinsen aus einem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch zu zahlen. Sie führt dabei aus, dass es sich bei dem eingeforderten Betrag um diejenigen Zahlungen handele, die sie aufgrund der Vereinbarung aus dem Jahr 2006 zwecks Beteiligung an den Kosten für den Bau und die Unterhaltung von Abwasseranlagen der Beklagten, die u.a. auch der Aufnahme von Straßenoberflächenwasser der Bundestrasse 57 diente, geleistet habe. Da die Kostenbeteiligungsvereinbarung nichtig sei, sei die damals in Vertragserfüllungsabsicht und in Unkenntnis der Nichtigkeit geleistete Zahlung an die Beklagte rechtsgrundlos erfolgt und sei rückabzuwickeln. Es läge auch kein Fall der Teilnichtigkeit vor, da nicht angenommen werden könne, dass die Vereinbarung so am Ende auch ohne die nichtige „Unentgeltlichkeitsklausel“ geschlossen worden wäre. Wenn die Vertragsparteien im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gewusst hätten, dass die vereinbarte Verpflichtung der Beklagten, das Straßenoberflächenwasser unwiderruflich und unentgeltlich in ihre Kanalanlagen aufzunehmen und schadlos abzuführen, einen nichtigen Gebührenverzicht darstellt, dann hätten sie eine Beteiligung der Klägerin an den Kosten für den Bau die Unterhaltung der gemeindlichen Abwasseranlagen ohne einen entsprechenden Gebührenverzicht der Beklagtenganz offensichtlich nicht vereinbart. Dies folge bereits aus den Richtlinien für die rechtliche Behandlung von Ortsdurchfahrten der Bundesstraßen Ortsdurchfahrtenrichtlinien (ODR), RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr — VI/A 2/A 1-51-80 (5) - 8f78 — vom 24.02.1978, auf deren Grundlage (dort Ziffer 14 Abs.2) die streitgegenständliche Vereinbarung geschlossen wurde. Die ODR stellten für den Bereich der Bundesstraßenverwaltung verbindliches innenrecht dar, was im Zeitpunkt des Vertragsabschluss auch der Beklagten bekannt gewesen sei, jedenfalls aber hätte bekannt sein müssen. Ziffer 14 Abs. 2 Satz 1 ODR laute dabei wie folgt: „Richtet die Gemeinde eine Mischkanalisation ein, so kann sich der Bund an den Kosten bis zu dem Betrage beteiligen, den er bei Durchführung einer Oberflächenentwässerung nach Absatz 1 Ziff. 1 hätte aufwenden müssen, wenn sich die Gemeinde unwiderruflich bereit erklärt, das Oberflächenwasser unentgeltlich aufzunehmen und schadlos abzuführen.“ Ein Ermessen, ob sie sich an den Kosten der gemeindlichen Kanalanlagen beteilige oder nicht, bestehe danach nur auf der Rechtsfolgenseite der Regelung. Auf der Tatbestandseite — d. h. als Voraussetzung dafür, dass sich die Frage einer Kostenbeteiligung für sie überhaupt stelle — sähe die Regelung dagegen zwingend vor, dass sich die Gemeinde unwiderruflich zu einer unentgeltlichen Aufnahme und Abführung des Oberflächenwassers bereit erkläre. Mit der Möglichkeit einer Kostenbeteiligung stehe die (nichtige) Unentgeltlichkeitsklausel demnach in einem nicht trennbaren Zusammenhang, da sie insoweit (innenrechtlich) zwingende Voraussetzung sei, die danach selbst jedoch nicht zur Disposition stehe. Insbesondere vor diesem Hintergrund könne deshalb weder die Beklagte erwarten noch könne unter objektiver Betrachtung des Vertragszwecks sowie der beiderseits bekannt gewesenen Vertragsgrundlagen vernünftigerweise davon ausgegangen werden, dass sie bei Kenntnis der Nichtigkeit der „Unentgeltlichkeitsklausel“ unter bewusstem Verstoß gegen die innenrechtlich verbindlichen ODR an dem Vertag im Übrigen, insbesondere an der vereinbarten Kostenbeteiligung hätte festhalten wollen. Dies gelte insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Vertragsschluss für sie vorliegend durch das Land Nordrhein-Westfalen im Rahmen der Auftragsverwaltung erfolgt sei. Insoweit könne keinesfalls davon ausgegangen werden, dass das Land, das insoweit eine eigene Willenserklärung abgebe, bewusst und gewollt unter Verstoß gegen die ODR eine Kostenbeteiligung zu ihren Lasten vereinbart hätte, mit der zwingenden Folge, dass es sich einer entsprechenden Haftung gemäß Art 104a Abs. 6 GG ausgesetzt hätte. Dass die streitgegenständliche Vereinbarung hinsichtlich der Unentgeltlichkeitsklausel einerseits und der Kostenbeteiligungsregelung andererseits in einem untrennbaren Zusammenhang stehe, verdeutliche vorliegend auch die Regelung in § 2 Abs. 3 der Vereinbarung. Danach hätten mit der Kostenbeteiligung sämtliche Forderungen der Beklagten, die sich v.a. aus der laufenden Unterhaltung der gemeindlichen Kanalisation und der Einleitung des Straßenoberflächenwassers ergeben, abgegolten werden sollen. Aufgrund dieser Abgeltungswirkung hätte ihre Kostenbeteiligung einerseits und die dauerhafte Unentgeltlichkeit der Aufnehme des Straßenabwassers durch die Beklagte andererseits nach dem objektiv erkennbar gewordenen Parteiwillen in einem quasi-synallagmatischen Verhältnis stehen sollen, das nicht ohne weiteres teilbar sei. Im Übrigen wäre es auch nicht objektiv unvernünftig, eigene Entwässerungsanlagen zu bauen und zu unterhalten anstatt sich zwecks Mitbenutzung lediglich an den Kosten für eine fremde Anlage zu beteiligen. Auch vor diesem Hintergrund könne daher nicht ohne weiteres unterstellt werden, dass sie die Kostenbeteiligung auch ohne die nichtige UnentgeltIichkeitsklausel vereinbart hätte. Da § 59 Abs. 3 VwVfG die Gesamtnichtigkeit des Vertrags als Regelfall anordne, sei vielmehr vom Gegenteil auszugehen. Der Klageforderung könnten auch keine Ansprüche der Beklagten aus einer Geschäftsführung ohne Auftrag entgegen gehalten werden. Dies würde vor allem die Grundsätze der Festsetzungsverjährung unterlaufen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 10.736,60 Euro nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist zunächst der Ansicht, dass über den Streitgegenstand schon durch den Beschluss des OVG NRW vom 08.10.2013 (9 A 2083/12) rechtskräftig entschieden sei und daher der Grundsatz „ne bis in idem“ gelte. Weiter sei die geschlossene Vereinbarung nur insoweit (teil)nichtig, als dass sie einen unzulässigen Gebührenverzicht beinhalte und nicht insgesamt nichtig. Abgesehen davon bestehe auch deshalb kein Anspruch der Klägerin, weil der Geldleistung adäquate Leistungen ihrerseits in Form der Ableitung und Beseitigung des Straßenoberflächenwassers von einer Bundesstraße über die öffentliche Kanalisation gegenüberstünden. Es bestehe ein Gegenanspruch u.a. aus Geschäftsführung ohne Auftrag. Vor Einführung der getrennten Niederschlagswassergebühr sei es rechtlich nicht möglich gewesen, den jeweiligen Straßenbaulastträger zur Zahlung von Niederschlagswassergebühren pro m² zu veranlagen und diese Erhebung sei auch keine Pflicht gewesen. Vor diesem Hintergrund sei die Vereinbarung über die Kostenbeteiligung geschlossen worden. Der Straßenbaulastträger habe die verkehrssicherungsrechtliche Pflicht, das Straßenoberflächenwasser von öffentlichen Straßen abzuführen, damit die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehres gewährleistet sei. Die Beklagte könne nicht erwarten, dass sie dies kostenfrei bzw. nicht kostendeckend für sie erbringe. Daneben seien die gezahlten Geldbeträge auch mit den künftigen Gebührenschulden zu verrechnen, weil sie als „Gebührenvorauszahlungen“ einzustufen seien. Zuletzt erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung. Der Antrag auf Berufung der Beklagten gegen das Urteil des erkennenden Gerichts vom 27.08.2012 (5 K 7985/11) habe nur auf die Gebühren hinsichtlich der Ortsdurchfahrt der B 00 in N. nicht aber hinsichtlich des W.----rings , um den es in diesem Verfahren gehe, gerichtet. Daher sei über diese Forderung schon 2012 rechtskräftig entschieden worden, so dass sie zum 31.12.2015 verjährt gewesen sei. Die Klägerin tritt dem entgegen und führt aus, dass der Anspruch nicht verjährt sei. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des erkennenden Gerichts vom 27.08.2012 (5 K 7985/11) habe sich gegen das Urteil insgesamt gerichtet und nicht nur gegen die Gebührenfestsetzung für die Ortsdurchfahrt N. . Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakten sowie auf den Inhalt der beigezogenen Akte in dem Verfahren 5 K 7985/11 Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung von 10.736,60 Euro gegen die Beklagte aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs. Zunächst ist ein etwaiger Anspruch nicht verjährt. Nach § 195 BGB verjährt der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch in entsprechender Anwendung des § 195 BGB nach drei Jahren. Die kenntnisabhängige dreijährige Verjährungsfrist beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat. Ist eine Klageerhebung wegen ungeklärter Rechtslage nicht Erfolg versprechend und daher nicht zumutbar, beginnt die Verjährung erst mit der objektiven – höchstrichterlichen – Klärung der betreffenden Rechtsfrage(n) vgl. Urteil des BGH vom 7.12.2010 – XI ZR 348/09 -, juris. Dies zugrunde legend begann die Verjährungsfrist nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens 5 K 7985/11 durch Beschluss des OVG NRW vom 08.10.2013 am Ende des Jahres 2013 und endete mit Ablauf des Jahres 2016. Dass der Antrag auf Zulassung der Berufung nur auf denjenigen Teil des Urteils des erkennenden Gerichts, der sich auf die Ortsdurchfahrt N. beschränkt gewesen sein soll, so dass der hier in Rede stehende Teil, der sich auf den W.----ring bezog, schon im Jahre 2012 rechtskräftig gewesen sein soll, ergibt sich weder aus dem Berufungszulassungsantrag noch aus dem weiteren Verfahren vor dem OVG NRW. Der mit der am 9.12.2016 erhobenen Klage geltend gemachte Anspruch ist daher nicht verjährt. Der Anspruch ist aber nicht entstanden. Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch ist ein Rechtsinstitut eigener Art, das nicht an §§ 812 ff. BGB angelehnt ist und zu seiner Begründetheit nicht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 812 Abs. 1 BGB verlangt. Erforderlich ist eine unmittelbare Vermögensverschiebung von der Behörde zu dem Anspruchsgegner, die nicht von den öffentlich-rechtlichen Vorschriften gedeckt ist vgl. BVerwG, Urteil vom 12.3.1985 - 7 C 48.82 -, BVerwGE 71, 85 ff; OVG NRW, Urteil vom 12.11.1991 - 15 A 1046/90 -, juris. Die Vermögensverschiebung ist hier in der Zahlung der 10.736,60 Euro der Klägerin an die Beklagte aufgrund der Beteiligung an den Kosten für den Bau- und die Unterhaltung der Abwasseranlagen der Beklagten zu sehen. Diese Vermögensverschiebung ist aber von den als öffentlich-rechtlichen Vertrag zu qualifizierender Vereinbarungen zwischen den Beteiligten aus dem Jahr 2006 gedeckt. Zwar ist die Vereinbarung in diesem Vertrag über den Gebührenverzicht nichtig vgl. Urteil des erkennenden Gerichts vom 27.08.2012 – 5 A 7985/11 -, bestätigt durch Beschluss des OVG NRW vom 08.10.2013 – 9 A 2083/12 - , es ist aber davon auszugehen, dass der Vertrag im Übrigen wirksam ist vgl. dazu auch S. 10 (unten) des amtlichen Abdrucks des Beschlusses des OVG NRW vom 08.10.2013 – 9 A 2083/12 . Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts – wie hier wegen § § 59 Abs. 1 VwVfG NRW i.V.m. § 134 Satz BGB) – nichtig, so ist gemäß § 59 Abs. 3 VwVfG NRW das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde. Letzteres ist hier jedoch der Fall. Eine Aufrechterhaltung kommt dabei zunächst nur in Betracht, wenn und soweit der Vertrag überhaupt (objektiv) teilbar ist. Entscheidend ist insoweit, dass der restliche (nicht nichtige) Vertragsteil selbstständige und sinnvolle Regelungen enthält, der gesamte Vertrag also nicht notwendigerweise mit dem nichtigen Teil „steht und fällt“ vgl. Thiele in Pautsch/Hoffmann, VwVfG, 1. Aufl. 2016, § 59 Rdnr. 43. Diese Teilbarkeit ist vorliegend gegeben. Da die kostenmäßige Beteiligung der Klägerin an Bau und Unterhaltung der Kanalisation der Beklagten keine unentgeltliche Abnahme des Straßenabwassers seitens der Beklagten voraussetzt, kann nach Wegfall des nichtigen Teils der übrige Vertrag als selbständiges Rechtsgeschäft bestehen bleiben. Besteht eine Teilbarkeit in diesem Sinne, hängt es vom mutmaßlichen Parteiwillen ab, ob der nicht von der Nichtigkeit betroffene Teil des Vertrages (ausnahmsweise) aufrechterhalten werden kann. Insoweit kommt es darauf an, ob eine verständige Vertragspartei den Vertrag auch ohne den nichtigen Vertragsteil getroffen hätte. Zu berücksichtigen sind dabei alle relevanten Umstände des Einzelfalls, wobei nachträgliche Stellungnahmen der Parteien - da es sich um eine objektivierte Betrachtung handelt vgl. Obermayer/Funke-Kaiser, VwVfG, 5. Aufl. 2018, 59 Rdnr. 95ff - allerdings nur von untergeordneter Bedeutung sind vgl. Ziekow, VwVfG, 4. Aufl. 2013, § 59 Rdnr. 16. Es ist davon auszugehen, dass die Vertragsparteien im Übrigen an dem Vertrag festgehalten hätten, wenn sie zur Zeit des Vertragsabschlusses erfahren hätten, dass ein Gebührenverzicht nicht wirksam begründet worden sei. Da vorliegend ein ausdrücklich geäußerter Wille nicht feststellbar ist – die widersprüchlichen Ausführungen der Beteiligten in der mündlichen Verhandlungen lassen nur diesen Schluss zu - , ist der mutmaßliche Wille beider Vertragsparteien zu erforschen unter dem Gesichtspunkt, welche Entscheidung bei Berücksichtigung des Vertragszwecks unter objektiven Gesichtspunkten am vernünftigsten gewesen wäre vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.05.1977 – 6 A 52/75 –, DÖV 1978, 444, 445. Unter Anlegung dieses Maßstabes dürfte davon auszugehen sein, dass die Vertragsparteien an dem Vertrag und insbesondere der Möglichkeit des Einleitens des Niederschlagswassers in die gemeindliche Kanalisation auch in Kenntnis der Unwirksamkeit des Gebührenverzichts festgehalten haben würden. Nach § 53 Abs. 3 LWG NRW a.F. war die Klägerin als Straßenbaulastträger zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (nur) zur Beseitigung von Niederschlagswasser verpflichtet, welches von Straßenoberflächen außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile anfiel. Wie sich dazu im Umkehrschluss ergibt, lag die Niederschlagswasserbeseitigungspflicht innerhalb der wie hier im Zusammenhang bebauten Ortsteile bei der Beklagten. Vgl. Queitsch/Koll-Saarfeld/Wallbaum - Kommentar LWG - § 53 Rn. 122. Dementsprechend war die Klägerin - soweit die Voraussetzungen des § 53 Abs. 3 LWG NRW a.F. vorliegen - nicht selbst zur Niederschlagswasserbeseitigung verpflichtet und musste als Nutzungsberechtigter gemäß § 53 Abs. 1 LWG NRW a.F. das Niederschlagswassers der Gemeinde überlassen. Dies entsprach auch der Rechtslage bzgl. der anderen Grundstückseigentümer in einer Gemeinde. Damit kam die Klägerin mit der erfolgenden willentlichen Einleitung des Niederschlagswassers in den gemeindlichen Kanal ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Niederschlagswasserüberlassung nach. Da dieses „Loswerden“ des Niederschlagswassers den gesetzlichen Vorgaben entsprach, ist der mutmaßliche Wille der Klägerin bei Vertragsschluss dahingehend anzunehmen, dass sie die Regelungen über die Einleitung des Niederschlagswassers auch ohne den nichtigen Teil über den Gebührenverzicht getroffen hätte. Dass es für die Klägerin, wie sie jetzt vorträgt, nicht objektiv unvernünftig gewesen wäre, eigene Entwässerungsanlagen zu bauen und zu unterhalten, was als nachträgliche Stellungnahme - wie dargelegt - ohnehin nur von untergeordneter Bedeutung ist, ist – unabhängig von der Frage, ob es tatsächlich objektiv vernünftig gewesen wäre, für einzelne Teilstücke von Straßen eigene Entwässerungsanlagen zu bauen - vor dem Hintergrund des oben Dargelegten unerheblich, da die Klägerin zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses der abwasserbeseitigungspflichtigen Beklagten ohnehin das Niederschlagswasser hätte überlassen müssen. Auch der Vortrag der Klägerin, der ebenfalls als nachträgliche Stellungnahme - wie dargelegt – auch ohnehin nur von untergeordneter Bedeutung ist, dass keinesfalls davon ausgegangen werden konnte, dass das Land, das insoweit eine eigene Willenserklärung abgebe, bewusst und gewollt unter Verstoß gegen die ODR eine Kostenbeteiligung zu ihren Lasten vereinbart hätte, mit der zwingenden Folge, dass das Land sich einer entsprechenden Haftung gemäß Art 104a Abs. 6 GG ausgesetzt hätte, überzeugt aus demselben Grund nicht. Die Konsequenz der Teilnichtigkeit wäre die Einleitung eines Vetragsanpassungsverfahrens nach § 60 VwVfG NRW, der entsprechend anwendbar ist (vgl. insoweit § 1 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG NRW) , weil er den für Dauerschuldverhältnisse allgemein geltenden Rechtsgedanken zum Ausdruck bringt, dass die sich aus einer vorbehaltlosen und unbeschränkten Vereinbarung ergebenden Rechte und Pflichten unter dem Vorbehalt gleichbleibender Verhältnisse stehen (clausula rebus sic stantibus) vgl. Bonk in Stelkens u.a., Kommentar zum VwVfG, 8. Auflage, 2018, zu § 60, Rdnr. 1. Haben Verhältnisse, die für die Festsetzung des Vertragsinhaltes maßgebend gewesen sind, sich seit Abschluss des Vertrages so wesentlich geändert, dass einer Vertragspartei das Festhalten an der ursprünglichen vertraglichen Regelung nicht zuzumuten ist, so kann nach § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW (entsprechend) diese Vertragspartei eine Anpassung des Vertragsinhaltes an die geänderten Verhältnisse verlangen oder, sofern die Anpassung nicht möglich oder einer Vertragspartei nicht zumutbar ist, den Vertrag kündigen. Da – wie dargelegt - der Anspruch der Klägerin schon nicht entstanden ist, stellt sich die Frage einer möglichen Aufrechnung mit einen Anspruch der Beklagten wegen Geschäftsführung ohne Auftrag oder einer „Verrechnung“ mit etwaigen „Gebührenvorauszahlungen“ hier nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124 a Abs. 1 VwGO). Beschluss: Der Streitwert wird auf 10.736,60 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 3 GKG erfolgt.