Urteil
17 K 6706/16
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2018:0126.17K6706.16.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die Erhebung von Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren (nachfolgend einheitlich Straßenreinigungsgebühren genannt) nach dem Gesetz über die Reinigung öffentlicher Straßen (Straßenreinigungsgesetz NRW – StrReinG NRW) i.V.m. § 6 Kommunalabgabengesetz Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) i.V.m. der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Solingen (Straßenreinigungssatzung) vom 21. Dezember 2010 in der jeweils für die Jahre 2012 und 2013 geltenden Fassung sowie die Straßenreinigungssatzung vom 13. Dezember 2013 in der jeweils für die Jahre 2014, 2015 und 2016 gültigen Fassung. Der Kläger ist neben seiner Ehefrau hälftiger Miteigentümer des auf dem Stadtgebiet der Beklagten gelegenen Grundstücks mit der postalischen Bezeichnung X. Straße 46, eingetragen im Grundbuch von T. , Gemarkung C. , Flur 21 Flurstücke 61 und 62. Es handelt sich um ein aus den beiden unmittelbar aneinander grenzenden Flurstücken gebildetes Eckgrundstück, welches zwischen der X. Straße (westlich des Grundstücks) und der U.---------straße (südlich des Grundstücks) liegt. Das Flurstück 62 verläuft streifenförmig entlang der westlichen Grenze des Flurstücks 61. Im Westen grenzt das Grundstück unmittelbar an die X. Straße, eine von der Beklagten gereinigte öffentliche Straße, die überwiegend dem innerörtlichen Verkehr dient. Im südlichen Bereich knickt die Grundstücksbegrenzungslinie zur U.---------straße hin ab und mündet dann in die südliche Grundstücksgrenze (abgeschrägte Grundstücksseite), die unmittelbar entlang der U.---------straße , einer ebenfalls von der Beklagten gereinigten und überwiegend dem Anliegerverkehr dienenden öffentlichen Straße, verläuft. Die östliche Grundstücksgrenze verläuft ungerade. Sie führt zunächst nahezu rechtswinklig von der U.---------straße ab, knickt dann in westliche Richtung ab, um im weiteren Verlauf schließlich in östliche Richtung abzuschwenken. Diese nach Osten gerichtete Verschwenkung verläuft zunächst auf einer Länge von 3 Metern in einem Winkel von ca. 35° zur Straßenbegrenzungslinie der U.---------straße , im Weiteren verläuft sie in einem Winkel von über 45° zur Straßenbegrenzungslinie der U.---------straße . Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zur Lage des Grundstücks wird auf die in der Verwaltungsakte befindlichen Lageplan verwiesen (Bl. 17 der Verwaltungsakte). Das Flurstück 61 hat eine Größe von knapp 1000 m² und ist im südlichen Teil mit einem Wohn- und Geschäftshaus bebaut, im nördlichen Teil ist es mit Bäumen bewachsen. Das streifenförmige Flurstück 62 hat eine Größe von etwa 42 m². Mit Grundabgabenbescheid vom 15. Januar 2016 wurde der Kläger unter anderem zu Straßenreinigungsgebühren für den Zeitraum 1. Januar 2016 bis 31. Januar 2016 in Höhe von insgesamt 436,99 Euro herangezogen. Hierbei wurden sowohl hinsichtlich der Straßenreinigungsgebühr als auch hinsichtlich der Winterdienstgebühr jeweils 77 der X. Straße zugewandte Frontmeter und 34,5 der U.---------straße zugewandte Frontmeter berücksichtigt und die beiden Flurstücke als wirtschaftliche Einheit veranlagt. Gegen die in diesem Bescheid festgesetzten Straßenreinigungsgebühren erhob der Kläger mit Schreiben vom 16. Februar 2016 Widerspruch, den er im Wesentlichen damit begründete, Maßstab für den Anteil eines Grundstücks an der Gesamtsumme der Kosten der Straßenreinigung könne nur der Flächenanteil des Grundstücks an der Gesamtfläche der beitragspflichtigen Grundstücke und damit ihrer wirtschaftlichen Nutzbarkeit sein. Eine Anteilberechnung nach Straßenfrontmetern benachteilige Grundstücke mit zwei oder mehr Straßenfronten. Diese Ungerechtigkeit werde verschärft bei Grundstücken mit berechneten Frontmetern, deren Verlauf unter 90° (spitzwinkelig) zueinander liege. Weiter werde diese Willkür verschärft durch Grundstückszipfel, die für sich nicht nutzbar seien (hier der ganze nordöstliche Teil). Durch die lange Straßenfront werde kein Vorteil erlangt sondern nur Nachteile (Lärm, Gestank, Bürgersteigreinigung, Schneeräumung). Die Berechnung sei deshalb auf Quadratmeter umzustellen, wie dies bei Niederschlagswasser auch möglich sei. Nur so würden größere Ungerechtigkeiten vermieden. So sei z.B. selbst ein ca. 1000 m² großes Grundstück mit 112 Metern Straßenfront und einer Grundstücksbreite von ca. 9 m nicht bebaubar. Die unterschiedliche Lastenverteilung bei gleichzeitiger Benachteiligung entspreche nicht den Vorgaben für eine Kostenaufteilung bei Solidargemeinschaften. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 19. April 2016 zurück. Zur Begründung gab sie an, der Frontmetermaßstab sei ein zulässiger grundstücksbezogener Maßstab zur Bemessung der Straßenreinigungsgebühren. Er ermögliche es, die Eigentümer der an die Straße angrenzenden und der im Hinterland liegenden, von der Straße erschlossenen, Grundstücke leistungsgerecht und vorteilsgerecht zu Straßenreinigungsgebühren heranzuziehen. Unterschiedliche Belastungen, die sich aus der speziellen Lagegunst oder Lageungunst eines Grundstücks ergäben, seien im Interesse der notwendigen Pauschalisierung und Typisierung des Gebührenmaßstabes als eines Wahrscheinlichkeitsmaßstabes zur Ermöglichung einer praktikableren Gebührenerhebung hinzunehmen. Schließlich führe eine Umstellung vom Frontmetermaßstab zum Flächenmaßstab nicht dazu, dass das klägerische Grundstück nur zu einer Straße zu Straßenreinigungsgebühren heranzuziehen wäre. Gegen den Gebührenbescheid vom 15. Januar 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. April 2016 hat der Kläger am 20. Mai 2016 Klage erhoben, soweit darin Straßenreinigungsgebühren festgesetzt werden. Zur Begründung wiederholt er zunächst seine Ausführungen aus der Widerspruchsbegründung. Der durch einen Flaschenhals vom Grundstück getrennte nordöstliche Teil entlang der X. Straße sei nicht erschlossen, mit alten Bäumen bewachsen und könne auch nicht genutzt werden, da eine Böschung ihn von der Straße trenne und das Stück für eine Bebauung zu schmal sei. Es sei heute bei zunehmendem Verkehr mehr als fraglich, ob eine Straßenreinigungs-gebühr noch zeitgemäß sei, da die Belastung des Wohlbefindens und der Gesundheit der Anlieger durch den zunehmenden Verkehr ungleich höher sei als der Vorteil als Anlieger einer verkehrsreichen Straße. Auch die Verschmutzung rühre mehr von den Straßennutzern als von den Anliegern her. Hinzu komme die Entwertung der Liegenschaft. Dies habe der Gesetzgeber verbal anerkannt, indem er in § 4 StrReinG NRW geregelt habe, die Gemeinden könnten die an der Straße liegenden Eigentümer zur Reinigung heranziehen, soweit dies unter Berücksichtigung der Verkehrsverhältnisse zumutbar sei. Dies sei zwar in erster Linie auf die Reinigung bezogen, sei aber gleichermaßen auf die Gebührenerhebung anzuwenden. Es sei deshalb mehr als angemessen, unter den Aspekten der zunehmenden Gesundheitsgefährdung besonders durch Lärm betroffenen Anliegern einen Status der Straßenreinigungsfreiheit einzuräumen. Die Kostenteilung durch Frontmeter werde dem nicht gerecht. Um der erkannten Ungerechtigkeit durch Vorteile abzuhelfen, berechne die Beklagte sog. hinterliegende Grundstücksseiten, die keine direkte Straßenfront hätten. Wenn so sonst Vorteilsnehmer dennoch erfasst würden, sei es rechtlich geboten, Betroffene wie den Kläger nicht nochmals willkürlich zu belasten. Der Flächenmaßstab führe zu einer wesentlich gerechteren Kostenverteilung. Zudem gehörten die doppelt berechneten Strecken durch sog. hinterliegende Grundstücksseiten auf den Prüfstand. Jedenfalls eine Praxis, die Strecken doppelt berechne, einmal auf Basis direkten Anschlusses und das andere Mal auf der Basis von hinterliegeneden Grundstücksseiten sei rechtswidrig. Die Berechnung von zwei Straßenfronten sei für sein Grundstück selbst dann nicht gerechtfertigt, wenn man die Berechnung ansonsten für korrekt halte. Das Haus sei normalerweise von einer Seite zu erschließen, seine Denkmaleigenschaft stünde aber einem Erweiterungsbau nach Süden oder Westen entgegen. Eine weitere Grundstücksausnutzung sei daher nicht möglich. Die Erschließung der auf Kellerebene befindlichen Garage nach Süden sei nur deshalb erforderlich gewesen, weil langhinziehende Planungen der Beklagten eine freie optimale Planung des Grundstücks unmöglich gemacht hätten. Eine Doppelnutzung zu beiden Straßenfronten sei zu keinem Zeitpunkt möglich gewesen. Der jetzt nicht nutzbare nordöstliche Grundstücksteil sei in einem Bebauungsplanentwurf für geschlossene Bebauung mit Reihenhäusern vorgesehen gewesen, dies sei aber an Einwänden der Nachbarn gescheitert. Eine weitergehende Nutzung als der Istzustand sei deshalb zu keinem Zeitpunkt möglich gewesen. Der Zugang zu beiden Straßen sei durch städtische Maßnahmen erzwungen. Weiter bringt er vor, das Flurstück 62 sei erst entstanden, nachdem er dieses gefallenshalber nach Grundstückstausch in der Straßenkurve im Zusammenhang mit dem erfolgten Ausbau der X. Straße von der Beklagten erworben habe. Es habe ihn niemand darauf hingewiesen, dass hieraus neue Straßenreinigungsgebühren entstehen könnten. Dies obwohl das Grundstück zu nichts nütze sei, außer den nördlichen Flaschenhals geringfügig zu verbreitern, ohne dass dies jedoch zur Bebaubarkeit dieses Grundstücksteils führe. Das Grundstück sei ursprünglich durch eine zwei Meter hohe Stützmauer von der Talstraße getrennt gewesen. Ausschließlich auf Grund der Vorgaben der Bauaufsicht der Beklagten sei das Grundstück zur Talstraße hin geöffnet worden. Die gesamten nordöstlichen Teile der Flurstücke 61 und 62 seien auf Dauer als unverwertbare Restflächen geprägt, trotz der Ausweisung als allgemeines Wohngebiet. Sie hätten auf Grund der Lage in der Straßenkurve mit 6% Steigung und Ortsausfahrt, wo entsprechend beschleunigt werde, auch keinerlei Aufenthaltsqualität für Garten o.ä. Durch die Lage sei es nicht erschließbar, daher sei weder eine verkehrliche noch eine wirtschaftliche Nutzung gegeben. Die Erhebung der Straßenreinigungsgebühr könne nicht losgelöst von der Frage beurteilt werden, wer oder was die Straße am meisten verschmutze. Der Kläger fühle sich teilenteignet, weil die hohen Straßenreinigungsgebühren dazu beitrügen, dass der seit einem Jahr angestrebte Verkauf des Grundstücks bislang erfolglos geblieben sei. Weiter trägt der Kläger vor, nicht er sei Eigentümer im Sinne des Straßenreinigungsrechts, sondern die Bruchteilsgemeinschaft bestehend aus ihm selbst und seiner Ehefrau. Er sei daher schon nicht der richtige Adressat des Gebührenbescheides. Fehlerhaft sei überdies, dass die Beklagte die Flurstücke 61 und 62 bei der Bemessung der Straßenreinigungsgebühr als wirtschaftliche Einheit bewertet habe. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung könne es allein unter dem Gesichtspunkt der Gebührengerechtigkeit in Ausnahmefällen, die aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit eng zu begrenzen seien, geboten sein, zwei Buchgrundstücke desselben Eigentümers als wirtschaftliche Einheit zu einem Grundstück im straßenreinigungsrechtlichen Sinne zusammenzufassen. Diese Voraussetzungen lägen hier erkennbar nicht vor, da das Flurstück 62 auch unter Zugrundelegung der ausufernden Betrachtung einer Erschließung unter straßenreinigungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht erschlossen sei, nicht erschlossen werden könne und auch nicht erschlossen werden solle. Erst durch den Kunstgriff der wirtschaftlichen Einheit könne das Flurstück 62 unter die Voraussetzungen der Straßenreinigungssatzung gepresst werden. Dies sei jedoch gerade nicht zulässig, da offensichtlich sei, dass hierdurch kein Gesichtspunkt der Gebührengerechtigkeit erfüllt werde, weil das Flurstück 62 – dies könne ja auch ohne weiteres einem Dritten gehören – gerade keinen straßenreinigungsrechtlichen Bezug habe und im Prinzip die alleinige Funktion einer Böschung habe. Die Länge des Flurstücks 62 sei daher aus der Berechnung des Frontmetermaßstabes zur X. Straße herauszurechnen. Der Unterschied zur bisherigen Rechtsprechung der Kammer und des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen bestehe darin, dass das dortige Grundstück überhaupt wirtschaftlich nutzbar gewesen sei und zwar als Gartenland, während im vorliegenden Fall der schmale Streifen überhaupt gar nicht wirtschaftlich nutzbar sei. Dies könne nicht dadurch unterlaufen werden, dass man dieses grundsätzlich zu nichts nutzende Grundstück dem wie auch immer wirtschaftlich genutzten Grundstück zuschlage. Weiter sei der von der Beklagten herangezogene Wahrscheinlichkeitsmaßstab nicht gerechtfertigt. § 6 Abs. 3 KAG NRW verlange, dass die Gebühr nach der Inanspruchnahme der Einrichtung oder Anlage im Wirklichkeitsmaßstab zu bemessen sei. Nur wenn dies besonders schwierig sei, könne der Wahrscheinlichkeitsmaßstab gewählt werden, der nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zu der Inanspruchnahme stehen dürfe. Nach Auffassung des Klägers dürfe es ein Einfaches sein, die Kosten der Straßenreinigung so aufzuschlüsseln, dass sie für die einzelnen Straßenklassen konkret zu berechnen seien und den Bürgern dann in Bezug auf ihre Grundstücke zuzuordnen seien. Es werde bestritten, dass in Bezug auf den Wahrscheinlichkeitsmaßstab ein akzeptables Verhältnis zwischen den tatsächlichen Kosten und den durch Frontmeterberechnungen mit den entsprechenden Faktoren erzielten Einkünften bestehe. Es werde zudem mit Nichtwissen bestritten, die Straßenreinigungsgebühren seien lediglich kostendeckend. Rechtswidrig sei die Berechnung auch in der Sache, soweit an der Stelle, an der die der X. Straße und der U.---------straße zugewandten Grundstücksbegrenzungslinien nicht an Hand der tatsächlichen, abgeschrägten Grundstückslänge berechnet würde, sondern die Grunstücksseiten jeweils fiktiv bis zum Schnittpunkt verlängert würden. § 7 Abs. 2 der Straßenreinigungssatzung sei insoweit nicht anwendbar, weil bereits nur die Grundstücksseiten zu Grunde zu legen seien, die diesen Erschließungsstraßen zugewandt seien. Insoweit gebe es keinen Raum für die sich erst anschließend ergebende Berechnung, wenn es nicht möglich sei, die Längen der Grundstücksseiten zu Grunde zu legen, die den Erschließungsstraßen zugewandt seien. Mit Bescheid vom 8. September 2016 wurde der Kläger – nachdem er zuvor mit Schreiben vom 25. Juli 2016 hierzu angehört worden war und mit Schreiben vom 16. August 2016 Stellung genommen hatte – während des laufenden Klageverfahrens zu weiteren Straßenreinigungsgebühren für den Zeitraum 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2016 in Höhe von 62,66 Euro nachveranlagt. Grundlage der Nachveranlagung sind 3 Frontmeter, welche der U.---------straße zugewandt sind und entlang der Verschwenkung auf dem im hinteren Teil des Flurstücks 61 liegenden Abschnitt der östlichen Grundstücksbegrenzungslinie (teilhinterliegende Grundstücksseite) verlaufen. Der Kläger hat diesen Bescheid mit Schriftsatz vom 13. Januar 2017 in das bestehende Klageverfahren einbezogen. Entscheidungsgründe: A. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig aber unbegründet, soweit sie sich gegen den Bescheid vom 15. Januar 2016 richtet (I.). Hinsichtlich des Bescheides vom 8. September 2016 ist die Klage bereits unzulässig (II.). I.) Der Grundabgabenbescheid der Beklagten vom 15. Januar 2016 ist hinsichtlich der dort veranlagten und hier allein streitigen Gebühren für die Straßenreinigung und den Winterdienst nach § 3 Abs. 1 StrReinG NRW i.V.m. §§ 7, 8 Straßenreinigungssatzung rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Heranziehung des Klägers zu Straßenreinigungsgebühren in Höhe von insgesamt 436,99 Euro unter zu Grundlegung von insgesamt 77 Frontmetern zur X. Straße und 34,5 Frontmetern zur U.---------straße für das Veranlagungsjahr 2016 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Bescheid basiert auf einer tauglichen Ermächtigungsgrundlage (1.) deren Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind (2.) Zudem ist die Veranlagung auch der Höhe nach nicht zu beanstanden (3.) 1). Der angefochtene Bescheid findet seine Ermächtigungsgrundlage in den §§ 6, 7 der Straßenreinigungssatzung. Die Satzung begegnet hinsichtlich des dort festgelegten und vom Kläger gerügten Gebührenmaßstabes keinen rechtlichen Bedenken. Sowohl der gewählte Frontmetermaßstab (a) als auch die Veranlagung von (teil-) hinterliegenden Grundstücksseiten (b) sind mit höherrangigem Recht vereinbar. Zudem verstößt der Gebührenmaßstab auch nicht gegen das Äquivalenzprinzip (c). a) Soweit der Kläger den von der Beklagten gewählten Frontmetermaßstab als ungerecht rügt, dringt er damit nicht durch. Zwar mag es andere Maßstäbe geben, nach denen die für die Straßenreinigungsgebühren entstehenden Kosten ebenfalls gerecht auf die von der Straßenreinigung profitierenden Grundstückseigentümer verteilt werden könnten. Der von der Beklagten gewählte Frontmetermaßstab ist in der Rechtsprechung jedoch als ein zulässiger, grundstücksbezogener Maßstab zur Erhebung von Straßenreinigungsgebühren allgemein anerkannt, vgl. zum Beispiel BVerwG, Beschluss vom 15. März 2002 – 9 B 16/02 –, juris Rn. 6; OVG, Urteil vom 31. August 1989 – 9 A 469/87 –, juris Rn. 17 m.w.N. Da die Beklagte sich mit dem Frontmetermaßstab für einen zulässigen Verteilungsmaßstab entschieden hat, ist es nicht zu beanstanden, wenn sie sich damit zugleich gegen andere Verteilungsmaßstäbe, wie den vom Kläger favorisierten Maßstab nach Grundstücksfläche, entschieden hat. Der Beklagten steht bei der Wahl des Verteilungsmaßstabs ein weites Ermessen zu, welches nur überschritten wäre, wenn sie sich für einen unzulässigen Verteilungsmaßstab entschieden hätte, was hier – wie ausgeführt –nicht der Fall ist. Insbesondere führt nicht zur Rechtswidrigkeit des gewählten Frontmetermaßstabes, dass diesem ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab anstelle eines Wirklichkeitsmaßstabes zu Grunde liegt. Der Gesetz- und Satzungsgeber ist nicht gezwungen, Straßenreinigungsgebühren nach dem Maß der konkreten Verschmutzungsverursachung zu bemessen, vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 1993 ‒ 8 NB 5.93 ‒, juris, Rn. 6 sowie beispielhaft für die ständige Rechtsprechung OVG NRW, Urteil vom 31. August 1989 ‒ 9 A 469/87 ‒, juris, wonach der Frontmetermaßstab ein zulässiger Wahrscheinlichkeitsmaßstab zur Ermittlung des durch die Straßenreinigung vermittelten Vorteils ist. b) Rechtlich unbedenklich ist der von der Beklagten in der Satzung gewählte Gebührenmaßstab schließlich auch soweit sog. hinterliegende- bzw. teilhinterliegende Grundstücksseiten veranlagt werden. Dies führt insbesondere nicht zu der vom Kläger beanstandeten Doppelerhebung von Gebühren. Die Frontmeter bilden lediglich den Maßstab, nach dem die Gesamtkosten der Straßenreinigung auf die Eigentümer der durch eine gereinigte Straße erschlossenen Grundstücke verteilt werden. Durch die Einbeziehung der hinterliegenden- und teilhinterliegenden Grundstücksseiten bei der Ermittlung der Gebührensätze steigt die Gesamtzahl der zu berücksichtigenden Veranlagungsmeter, durch die die gesamten ansetzbaren Kosten der Straßenreinigung in der Stadt zu teilen sind, mit der Folge, dass sich der Gebührensatz pro Veranlagungsmeter mindert; sie führt folglich nicht zu einer Mehrfacherhebung von Gebühren für dieselbe Reinigungsleistung, vgl. beispielsweise BVerwG, Beschluss vom 15. März 2002 ‒ 9 B 16.02 ‒, juris, Rn. 7 m.w.N.; sowie OVG NRW, Urteil vom 31. August 1989 ‒ 9 A 469/87 ‒, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 27. September 2006 ‒ 16 K 1266/05 ‒, juris, Rn. 20. c) Die Gebührenerhebung steht auch nicht außer Verhältnis zu der von der Beklagten erbrachten Reinigungsleistung („Äquivalenzprinzip“, vgl. § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG NRW). Der verstärkten Verschmutzung der X. Straße aufgrund eines hohen Verkehrsaufkommens wird bereits ausreichend dadurch Rechnung getragen, dass die Beklagte in § 7 Abs. 4 Straßenreinigungssatzung je nach Verkehrsbedeutung zwischen drei Straßenarten unterscheidet und für besonders stark frequentierte Straße, an denen im Vergleich zu Anliegerstraßen auch ein erhebliches öffentliches Interesse an der Reinigung besteht, eine verringerte Straßenreinigungsgebühr festsetzt. Eine verstärkte Lärmbelastung durch die Straße aufgrund des verstärkten Verkehrsaufkommens ist für die betroffenen Grundstückseigentümer verständlicherweise belastend, steht jedoch in keinem Zusammenhang mit der Erhebung von Straßenreinigungsgebühren, weil der Reinigungsvorteil unabhängig von der Lärmbelastung durch die Straße besteht. Würde die Straße nicht gereinigt, bliebe der Verkehrslärm erhalten, hinzu käme lediglich eine zusätzliche Belastung der Grundstückseigentümer durch die Verschmutzung der Straße. Weitergehende Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Satzung sind weder substantiiert vorgebracht, vgl. BVerwG, Urteil vom 17. April 2002, ‒ 9 CN 1.01 ‒, juris, Rn. 44 wonach die gerichtliche Kontrolle der Gebührenkalkulation in Abgabesatzungen regelmäßig nur sachgerecht ist, soweit substantiierte Einwände dagegen erhoben werden, noch sonst ersichtlich. 2). Die Tatbestandsvoraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage der §§ 6, 7 Straßenreinigungssatzung liegen sowohl hinsichtlich der Veranlagung zur X. Straße als auch hinsichtlich der Veranlagung zur U.---------straße vor. Die Flurstücke 61 und 62 sind als wirtschaftliche Einheit tauglicher Veranlagungsgegenstand für die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (a). Zudem wird das Grundstück sowohl von der X. Straße als auch von der U.---------straße im straßenreinigungsrechtlichen Sinne erschlossen (b). Auch verstößt die Veranlagung des Klägers nicht gegen den in § 4 StrReinG erwähnten Zumutbarkeitsvorbehalt (c). Schließlich ist der Kläger richtiger Adressat des Gebührenbescheides (d). a) Die Flurstücke 61 und 62 sind als wirtschaftliche Einheit tauglicher Veranlagungsgegenstand für die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren. § 5 Abs. 1 Straßenreinigungssatzung stellt in zulässiger Weise für die Bestimmung des Veranlagungsgegenstandes auf das einzelne Buchgrundstück ab, vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 31. August 1989 - 9 A 79/87 -, juris Rn. 7. Unter einem Grundstück in diesem Sinne ist ein solcher Teil der Erdoberfläche zu verstehen, der auf einem besonderen Grundbuchblatt oder auf einem gemeinschaftlichen Grundbuchblatt unter einer besonderen Nummer im Verzeichnis der Grundstücke geführt wird, std. Rspr. vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 23. Juli 2013 – 17 K 3920/13 – juris Rn. 16; VG Düsseldorf, Urteil vom 29. November 2011 – 17 K 4552/11 –, juris Rn. 20; Wichmann, Straßenreinigung und Winterdienst in der kommunalen Praxis, 7. Aufl. 2013, Rn. 329 alle m.w.N. Diese Voraussetzungen erfüllen die Flurstück 61 und 62, da diese im Grundbuch des Amtsgerichts T. auf Blatt 397 jeweils unter der eigenständigen laufenden Nummer 3 (Flurstück 61) und 4 (Flurstück 62) im Verzeichnis der Grundstücke geführt werden. Auch ist im gegebenen Fall – wie erfolgt – ausnahmsweise eine gemeinsame Veranlagung der Flurstücke 61 und 62 als wirtschaftliche Einheit geboten, da das Flurstück 62 aufgrund seiner geringen Größe (42 m²) und seines länglichen Zuschnitts nicht selbstständig wirtschaftlich ohne das Flurstück 61 genutzt werden könnte, vgl. zu den Anforderungen für eine Veranlagung als wirtschaftliche Einheit OVG NRW, Beschluss vom 17. November 2014 – 9 A 209/12 –, juris Rn. 25; OVG NRW, Urteil vom 31. August 1989 – 9 A 79/87 –, juris Rn. 7; VG Düsseldorf, Urteil vom 23. Juli 2013 – 17 K 3920 –juris Rn. 16; VG Düsseldorf, Urteil vom 30. Juli 2010 – 17 K 5972/08 –, juris Rn. 23. b) Das Grundstück wird zudem sowohl durch die X. Straße als auch durch die U.---------straße im straßenreinigungsrechtlichen Sinne erschlossen. Die Rechtfertigung, Grundstückseigentümer im Verhältnis zur Allgemeinheit für die Straßenreinigung und den Winterdienst mit Gebühren zu belasten, besteht darin, dass die Straßenreinigung und der Winterdienst objektiv im besonderen Interesse der Grundstückseigentümer liegen und sich für sie in Bezug auf die Möglichkeit der wirtschaftlichen und verkehrlichen Nutzung der Grundstücke vorteilhaft auswirken, vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Februar 2003 – 9 A 2355/00 –, juris Rn. 37. Dieser Vorteil wird dann angenommen, wenn das Grundstück durch die gereinigte Straße erschlossen wird. Erschlossen wird ein Grundstück im straßenreinigungsrechtlichen Sinne durch eine Straße dann, wenn der Grundstückseigentümer von der Straße eine tatsächliche Zugangsmöglichkeit auf das Grundstück hat, die rechtlich abgesichert ist und wenn dadurch eine innerhalb geschlossener Ortslagen übliche und sinnvolle wirtschaftliche Nutzung des Grundstücks vermittelt wird, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. September 2013 – 9 A 1809/11 –, juris Rn. 27; Wichmann, Straßenreinigung und Winterdienst in der kommunalen Praxis, 7. Auflage 2013, Rn. 166. Dieser Erschließungsbegriff des § 3 Abs. 1 StrReinG NRW ist weiter als derjenige der §§ 131 und 133 Baugesetzbuch; insbesondere bedarf es nicht einer Zufahrtmöglichkeit für Fahrzeuge. Ein fußläufiger Zugang reicht grundsätzlich aus, zu den Anforderungen an einen die Erschließung im straßenrechtlichen Sinne sichernden Fußweg vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Dezember 2012 – 9 A 193/10 –, juris Rn. 25 m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2011 – 9 A 2929/08 -, juris Rn. 23 ff. Das Grundstück ist als einheitliches Eckgrundstück von der X. Straße und von der U.---------straße aus tatsächlich zugänglich, da es jeweils unmittelbar an die beiden Straßen angrenzt. Unbeachtlich ist insoweit, ob der Kläger beide Seiten tatsächlich nutzt, weil es allein auf die durch die jeweilige Straße vermittelte objektive Zugangsmöglichkeit ankommt. Dem steht nicht entgegen, dass der nordöstliche Teil des Grundstücks entlang der X. Straße mit alten Bäumen bewachsen ist und eine Böschung ihn von der Straße trennt. Ausreichend ist, dass von dem betroffenen Grundstück zumindest an einer Stelle die Möglichkeit eines Zu- und Abgangs an die gereinigte öffentliche Straße besteht. Nicht erforderlich ist hingegen, dass über die gesamte angrenzende Grundstücksseite die Möglichkeit eines Zu- und Abgangs besteht. Maßgeblich ist insoweit das Grundstück als Ganzes, nicht sämtliche Grundstücksteile, vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 21. Januar 2009 – 13 K 1489/07 –, juris Rn. 62; Wichmann, Straßenreinigung und Winterdienst in der kommunalen Praxis, 7. Auflage 2013, Rn. 331. Ausweislich des in der Verwaltungsakte befindlichen Luftbildes (Bl. 19 der Verwaltungsakte) ergibt sich eine solche Zugangsmöglichkeit zumindest im südlichen Bereich der Grenze zur X. Straße (dort ist ein geparktes Auto erkennbar), sodass eine etwaige Unzugänglichkeit im nordöstlichen Teil irrelevant ist. Zudem steht auch die vom Kläger errichtete Mauer westlich des Grundstücks einer Erschließung nicht entgegen, da diese als selbst geschaffenes Zugangshindernis für die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren grundsätzlich unbeachtlich ist, vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Juli 2014 – 9 A 2119/12 –, juris Rn. 36. Durch die Zugangsmöglichkeit von der X. Straße und von der U.---------straße wird schließlich eine innerhalb geschlossener Ortslagen übliche und sinnvolle wirtschaftliche Nutzung des Grundstücks zu Wohn- und Geschäftszwecken vermittelt. Für eine innerhalb geschlossener Ortslagen übliche und sinnvolle wirtschaftliche Nutzung ist nicht erforderlich, dass das Grundstück in seiner gesamten Ausdehnung bebaubar ist. Maßgeblich ist auch insoweit das Grundstück als Ganzes nicht einzelne Grundstücksteile. Das Grundstück ist hier mit einem Wohn- und Geschäftshaus bebaut, weshalb durch die Zugangsmöglichkeit zu beiden Straßen eine sinnvolle wirtschaftliche Nutzung vermittelt wird. Auch wird die Erschließungsfunktion der X. Straße nicht dadurch ausgeschlossen, dass das Grundstück bereits unmittelbar über die U.---------straße erschlossen ist und insbesondere von hier aus die Zufahrt zu den Garagen erfolgt. Möglich ist auch eine mehrfache Erschließung durch mehrere Straßen, da eine mehrfache Erschließung aus straßenreinigungsrechtlicher Sicht zu einem mehrfachen (Lage-)Vorteil führt, OVG, Urteil vom 23. Juli 2014 – 9 A 2119/12 –, juris Rn. 48 ff. c) Die Gebührenpflicht des Klägers ist auch vor dem Hintergrund des § 4 Abs. 1 Satz 2 StrReinG NRW, wonach die Reinigung der Fahrbahnen von den Gemeinden den Eigentümern der an die Straße angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke nur übertragen werden kann, soweit dies unter Berücksichtigung der Verkehrsverhältnisse zumutbar ist, nicht zu verneinen. Dieser Zumutbarkeitsvorbehalt bezieht sich lediglich auf die Übertragung der eigentlichen Reinigung, nicht auf die Gebührenerhebung für die von der Stadt durchgeführte Reinigung. Der Gedanke ist auch nicht auf die Gebührenerhebung übertragbar. Mit dem Zumutbarkeitsvorbehalt soll tatsächlichen Schwierigkeiten bei der eigentlichen Reinigung der Fahrbahn durch die Eigentümer Rechnung getragen werden (z.B. Gefahr wegen hohem Verkehrsaufkommen, Notwendigkeit von Reinigungsmaschinen bei großen Fahrbahnflächen). Dies wird insbesondere daran deutlich, dass ein solcher Zumutbarkeitsvorbehalt bei der Übertragung der Gehwegreinigung auf die Eigentümer nach § 4 Abs. 1 Satz 1 StrReinG NRW nicht enthalten ist. Denn bei der Reinigung von Gehwegen bestehen nicht dieselben tatsächlichen Schwierigkeiten wie bei der Reinigung von Fahrbahnen. d) Schließlich ist der Kläger auch richtiger Adressat des angegriffenen Bescheides. Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 Straßenreinigungssatzung ist gebührenpflichtig der Eigentümer des erschlossenen Grundstücks. Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 Straßenreinigungssatzung haften mehrere Eigentümer als Gesamtschuldner, was der gesetzlichen Regelung des § 12 Abs. 1 Nr. 2b KAG NRW i.V.m. § 44 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung (AO) entspricht. Eigentümer in diesem Sinne ist entgegen der Auffassung des Klägers auch bei Miteigentum nicht die Bruchteilsgemeinschaft sondern jeder im Grundbuch eingetragene Miteigentümer, weil gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 2b KAG NRW i.V.m. § 44 Abs. 1 Satz 2 AO jeder die gesamte Leistung schuldet. 3.) Bedenken ergeben sich auch gegen die Höhe der festgesetzten Gebühr nicht. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Straßenreinigungssatzung sind die Längen der das Grundstück erschließenden Straße zugewandten Grundstücksseiten Maßstab für die Gebührenhöhe. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 Straßenreinigungssatzung sind zugewandte Grundstücksseiten nicht nur diejenigen Abschnitte der Grundstücksbegrenzungslinie, die mit der Straßenbegrenzungslinie gleich verlaufen, sondern auch solche, die parallel oder in einem Winkel von weniger als 45 Grad zur Straßenbegrenzungslinie verlaufen. Wird ein Grundstück von mehreren zu reinigenden Straßen erschlossen, so werden gemäß § 7 Abs. 2 Straßenreinigungssatzung die Längen aller Grundstücksseiten zugrunde gelegt, die diesen Erschließungsstraßen zugewandt sind oder als zugewandt gelten; bei abgeschrägten oder abgerundeten Grundstücksseiten wird der Schnittpunkt der geraden Verlängerung der Grundstücksseiten zugrunde gelegt. Dem entspricht es – wie im gegebenen Fall geschehen – 77 Frontmeter zur X. Straße und 34,50 Frontmeter zur U.---------straße zu veranlagen. Die nordöstliche Grundstücksseite verläuft mit der X. Straße gleich und ist bis zum Schnittpunkt der geraden Verlängerung der Grundstücksseiten 77 m lang; die südliche Grundstücksseite verläuft mit der U.---------straße gleich und ist bis zum Schnittpunkt der geraden Verlängerung der Grundstücksseiten 34,50 m lang. Hierbei ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte auf Grund der abgeschrägten Grundstücksseite im Südwesten des Grundstücks der Berechnung den Schnittpunkt der geraden Verlängerung der Grundstücksseiten zu Grunde gelegt hat und nicht auf die Länge der im abgeschrägten Bereich tatsächlich angrenzenden Grundstücksseite abgestellt hat. Entgegen der Auffassung des Klägers greift diese Regelung nicht nur, wenn tatsächlich keine der Erschließungsstraße zugewandte Grundstücksseite vorhanden ist. Vielmehr überlagert § 7 Abs. 2 Straßenreinigungssatzung für die Fälle einer abgeschrägten oder abgerundeten Grundstücksseite insoweit als lex specialis die Regelung des § 7 Abs. 1 Straßenreinigungssatzung, so dass die Regelung auch Anwendung findet, wenn die abgeschrägte Grundstücksseite unmittelbar an die Straße angrenzt. Inhaltliche Bedenken gegen die Regelung, die vornehmlich dazu dient, die zu veranlagenden Frontmeter den Erschließungsstraßen eindeutig zuordnen zu können, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. II. Soweit sich die Klage gegen den Bescheid vom 8. September 2016 richtet, ist sie unzulässig. Es mangelt an dem gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderlichen Widerspruchsverfahren. Das Schreiben des Klägers vom 16. August 2016 stellt keinen Widerspruch im Sinne des § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO dar, weil der angegriffene Bescheid zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht ergangen war und die Erhebung eines vorbeugenden Widerspruchs unzulässig ist, vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Dezember 1977 ‒ VII B 76.77 ‒, juris, Rn. 3 ff.; BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 2007 ‒ 2 B 36.07 , juris, Rn. 6. Vielmehr handelt es sich bei diesem Schreiben lediglich um eine Stellungnahme im Rahmen des Anhörungsverfahrens, die sich nicht als Widerspruch umdeuten lässt. Das Fehlen des Widerspruchsverfahrens ist hier auch nicht unbeachtlich, da die Beklagte die Zulässigkeit der Klage ausdrücklich gerügt hat. Auch war ein Vorverfahren nicht deshalb entbehrlich, weil der Kläger gegen den Bescheid vom 15. Januar 2016 ein solches bereits erfolglos durchgeführt hatte. Ungeachtet der Frage, ob ein Widerspruch überhaupt auf einen nach seiner Einlegung ergangenen Verwaltungsakt ausgedehnt werden kann, verneinend BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 2007 ‒ 2 36.07 ‒, juris, Rn. 6, kommt dies hier schon deshalb nicht in Betracht, weil den Bescheiden vom 15. Januar 2016 und 8. September 2016 unterschiedliche Sachverhalte zu Grunde liegen. Mit Bescheid vom 15. Januar 2016 wurde der Kläger zur Straßenreinigungsgebühren für die unmittelbar an die X. Straße und an die U.---------straße angrenzenden Teile der Grundstücksseiten veranlagt. Demgegenüber beruht die Nachveranlagung im Bescheid vom 8. September 2016 auf der Berücksichtigung einer zusätzlichen 3 Meter langen sog. teilhinterliegenden Grundstücksseite und damit einem völlig anderen Sachverhalt. Die Funktion des Widerspruchsverfahrens konnte daher nicht bereits durch das vorherige Widerspruchsverfahren erfüllt werden. Schließlich ist der Bescheid vom 8. September auch nicht deshalb – ohne Durchführung eines Widerspruchsverfahrens – in das Klageverfahren einzubeziehen, weil er den Bescheid vom 15. Januar 2016 lediglich modifiziere. Durch den im Bescheid angegeben Vergleich zwischen dem bisherigen Veranlagungsgegenstand und dem neuen Veranlagungsgegenstand sowie dem Umstand, dass lediglich der Differenzbetrag zwischen der bisherigen Veranlagung und der neuen Veranlagung festgesetzt wird, lässt sich hinreichend deutlich erkennen, dass Regelungsgegenstand des neuen Bescheides allein die zusätzliche Veranlagung der teilhinterliegenden Grundstücksseite zur U.---------straße ist und eine inhaltliche Änderung des Bescheides vom 15. Januar 2016 von der Regelungswirkung nicht erfasst wird. Selbst wenn man indessen hier von der Entbehrlichkeit des Widerspruchsverfahrens ausginge, ist die Klage gleichwohl unzulässig weil sie nicht innerhalb der gemäß § 74 Abs. 1 VwGO vorgesehenen Frist von einem Monat ab Bekanntgabe des Bescheides erhoben wurde. Der Bescheid vom 8. September 2016 ist dem Kläger gemäß § 41 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz Nordrhein-Westfalen am 11. September 2016 zugegangen, so dass die Klage spätestens mit Ablauf des 11. Oktober 2016 hätte erhoben werden müssen. Die Einbeziehung des Bescheides in das vorliegende Klageverfahren im Januar 2017 war gemessen daran verspätet. Im Übrigen ist die Klage auch insoweit unbegründet, weil die Veranlagung sog. (Teil-) hinterliegenden Grundstücksseiten zur Straßenreinigungsgebühren rechtlich nicht zu beanstanden ist. Insoweit wird auf die oben stehenden Ausführungen verwiesen. B. Die Kostenentscheidung folgt § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. BESCHLUSS Der Streitwert wird auf 499,65 Euro festgesetzt. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetzt. Der festgesetzte Streitwert entspricht dem Wert der streitigen Straßenreinigungsgebühren aus den angegriffenen Bescheiden vom 15. Januar 2016 und 8. September 2016.