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Urteil

17 K 7563/17

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2018:0126.17K7563.17.00
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Tenor

Der Grundabgabenbescheid der Beklagten vom 13. Januar 2017 (Kassenzeichen 8.8001.6205.6072.2) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. April 2017 wird aufgehoben, soweit darin Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren hinsichtlich der T.            Straße (d.h. in Höhe von insgesamt 254,94 Euro) festgesetzt werden.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Der Grundabgabenbescheid der Beklagten vom 13. Januar 2017 (Kassenzeichen 8.8001.6205.6072.2) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. April 2017 wird aufgehoben, soweit darin Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren hinsichtlich der T. Straße (d.h. in Höhe von insgesamt 254,94 Euro) festgesetzt werden. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die Erhebung von Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren nach dem Gesetz über die Reinigung öffentlicher Straßen des Landes Nordrhein-Westfalen (Straßenreinigungsgesetz NRW – StrReinG NRW) i.V.m. § 6 Kommunalabgabengesetz Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) i.V.m. der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Solingen (Straßenreinigungssatzung) vom 22. Dezember 2016. Die Klägerin ist Eigentümerin des auf dem Stadtgebiet der Beklagten gelegenen, bebauten Eckgrundstücks mit der postalischen Bezeichnung L.----------straße 00, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts T1. , Gemarkung X. , Flur 00, Flurstücke 00 und 00. Im Osten grenzt das Grundstück auf einer Länge von 21 Metern unmittelbar an die L.----------straße an. Westlich des Grundstücks verläuft der Hauptzug der T. Straße, von dem das Grundstück jedoch durch ein dazwischen liegendes weiteres bebautes Grundstück getrennt wird. Nördlich grenzt das Grundstück auf einer Länge von 41 Metern unmittelbar an einen namenlosen Weg. Der namenlose Weg ist ca. 3 Meter breit und durchgehend asphaltiert. Er geht in etwa rechtwinkelig von dem Hauptzug der T. Straße, einer Bundesstraße, ab, kreuzt dann zunächst die L.----------straße , wobei der namenlose Weg und die L.----------straße im Mündungsbereich eine einheitliche Fläche haben, und verläuft dann weiter bis zur O.---------straße . In der Örtlichkeit ist der namenlose Weg von der T. Straße kommend durch zwei Pfosten abgebunden. Zudem ist dort das Zeichen 239 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung (StVO) angebracht. Von der L.----------straße kommend ist ebenfalls das Zeichen 239 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO angebracht, hier mit dem Zusatz „nach 50 m“. Hinsichtlich der örtlichen Verhältnisse wird auf die in der Verwaltungsakte befindlichen Karten und Fotografien Bezug genommen. Der namenlose Weg wurde mit Bekanntmachung vom 30. September 2010 dem öffentlichen Verkehr als Verbindungsstraße von der T. Straße zur O.---------straße gewidmet, wobei der Gemeingebrauch auf die Nutzungsarten Gehen und Radfahren beschränkt wurde und eine Zuordnung zur Straßengruppe der „Gemeindestraße-Anliegerstraße“ erfolgte. In den textlichen Darstellungen der Widmung wird Bezug genommen auf eine beigefügte Flurkarte, auf der die schraffierte Fläche den Verbindungsweg kennzeichne. Auf dieser Karte ist der Weg auf seiner gesamten Länge zwischen der T. Straße und der O.---------straße , d.h. auch im Kreuzungsbereich mit der L.----------straße einheitlich schraffiert. Mit Bescheid vom 13. Januar 2017 veranlagte die Beklagte die Klägerin für den Zeitraum 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017 zu Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren in Höhe von insgesamt 311,94 Euro, wobei sie neben 17 der L.----------straße zugewandten Frontmetern (entspricht Straßenreinigungs- und Winterdiensgebühren in Höhe von 57,00 Euro ) zusätzliche 41 der T. Straße zugewandte Frontmeter(entspricht Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren in Höhe von 254,94 Euro) berücksichtigte. Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 14. Februar 2017 Widerspruch und führte zur Begründung an, ihr Grundstück habe keine Erschließung zur T. Straße. Das Grundstück liege an einem öffentlichen Verbindungsweg, der die öffentlichen Straßen L.----------straße , O.---------straße und T. Straße verbinde. Das Oberverwaltungsgericht Münster habe in einer Entscheidung vom 12. Februar 2016 festgestellt, dass Verbindungswege unabhängig von ihrer Länge immer selbständige Erschließungsanlagen darstellten, da sie auf Grund ihrer Verbindungsfunktion keine Anhängsel der einen oder anderen Straße seien. Diese auf einen privaten Verbindungsweg bezogene Rechtsprechung sei auf öffentliche Verbindungswege erst Recht anzuwenden. Mit Widerspruchsbescheid vom 5. April 2017 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, das Grundstück werde auch durch die T. Straße im straßenreinigungsrechtlichen Sinne erschlossen, da eine fußläufige Zugangsmöglichkeit gegeben und gesichert sei. Sofern es sich um öffentliche Fußwege handele, deren Gemeingebrauch durch Widmung auf die Benutzungsarten „Gehen und Radfahren“ beschränkt sei, erfolge die Gebührenfestsetzung in der Form, dass die zum Gehweg und nicht, oder nicht nur, die der Erschließungsstraße (Fahrbahnteil) zugewandte Grundstücksseite als Berechnungsgrundlage in Ansatz gebracht werde. Der Hauptzug der T. Straße und der namenlose Weg bildeten eine einheitliche Erschließungsstraße. Ein für das Befahren mit Kraftfahrzeugen aller Art vorgesehener Stichweg sei in der Regel als selbständig zu qualifizieren, wenn er länger als 100 Meter sei. Vom Grundstück der Klägerin gelange man über den namenlosen Weg fußläufig zur T. Straße. Eine fußläufige Verbindung von dem namenlosen Weg zur O.---------straße sei nicht gegeben, da der Verbindungsweg im Bereich der Grundstücke L.----------straße 00 und W.-----straße 00 durch die öffentliche Straße L.----------straße unterbrochen werde und daher eine andere öffentliche Straße genutzt werden müsse, um zur O.---------straße zu gelangen. Der Verbindungsweg zwischen T. Straße und O.---------straße werde daher auf Grund der konkreten tatsächlichen Verhältnisse vor Ort durch die L.----------straße in zwei Erschließungsstraßen unterteilt, was zur Folge habe, dass das Grundstück der Klägerin an einen 82 Meter langen unselbständigen Verbindungsweg angrenze. Die von der Klägerin angeführte Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster beziehe sich lediglich auf private Verbindungswege und finde daher keine Anwendung. Gegen den Gebührenbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides hat die Klägerin am 3. Mai 2017 Klage erhoben, wobei sie das Klagebegehren ausdrücklich auf die Straßenreinigungs- und Winterdiensgebühren betreffend die T. Straße beschränkt hat. Sie wiederholt zur Begründung im Wesentlichen die Ausführungen aus der Widerspruchsbegründung und trägt ergänzend vor, die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 12. Februar 2016 sei auf öffentliche Verbindungswege erst Recht anzuwenden, weil diese den Interessen eines unbeschränkten Nutzerkreises dienten, während ein privater Verbindungsweg regelmäßig nur den Interessen der jeweiligen Eigentümer diene. Die Klägerin beantragt, den Grundabgabenbescheid der Beklagten vom 13. Januar 2017 (Kassenzeichen 8.8001.6205.6072.2) aufzuheben, soweit darin Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren hinsichtlich der T. Straße festgesetzt werden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt sie vor, die von der Klägerin genannte Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen finde vorliegend keine Anwendung. Da öffentliche Wege Teil des öffentlichen Straßen- und Wegenetzes seien, müssten diese anders beurteilt werden, als private Wege. Daher verbleibe es bei der Grenze von 100 Metern, die überschritten sein müsse, damit der Erschließungszusammenhang unterbrochen werde. Da der hier betreffende Weg nur ca. 82 Meter lang sei, bleibe der Erschließungszusammenhang zur T. Straße gewahrt. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs. Entscheidungsgründe: A. Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. Der Grundabgabenbescheid vom 13. Januar 2017 ist in dem von der Klägerin angegriffenen Umfang, d.h. soweit dort Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren für 41 der T. Straße zugewandte Frontmeter (d.h. in Höhe von 254,94 Euro) veranlagt werden, rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 1). Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung der streitgegenständlichen Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren sind die §§ 6, 7 der Straßenreinigungssatzung. Danach erhebt die Beklagte für die von ihr durchgeführte Reinigung der öffentlichen Straßen Benutzungsgebühren nach § 6 KAG NRW i.V.m. § 3 StrReinG NRW. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StrReinG NRW ist Voraussetzung für die Gebührenerhebung, dass das die Gebühr auslösende Grundstück durch die gereinigte öffentliche Straße erschlossen wird. Vorliegend mangelt es an einer Erschließung des klägerischen Grundstücks durch die von der Beklagten gereinigte T. Straße. 2) Erschlossen ist ein Grundstück in diesem Sinne von der gereinigten Straße, wenn von ihr rechtlich und tatsächlich für Fahrzeuge oder auch nur fußläufig eine Zugangsmöglichkeit zu dem betreffenden Grundstück besteht, die die Möglichkeit einer innerhalb geschlossener Ortslagen üblichen und sinnvollen wirtschaftlichen Nutzung eröffnet, wobei der Begriff der Erschließung im straßenreinigungsrechtlichen Sinne nicht deckungsgleich mit dem beitragsrechtlichen Erschließungsbegriff ist, vgl. OVR NRW, Urteil vom 12. Februar 2016 ‒ 9 A 2906/12 ‒, juris, Rn. 29 ff. m.w.N. Soweit ein Grundstück – wie hier – erst über eine von der gereinigten Straße abzweigende öffentliche Zuwegung zu erreichen ist, stellt dies nur dann eine Zugangsmöglichkeit im oben genannten Sinne dar, wenn sich diese Zuwegung als unselbständiges Anhängsel der gereinigten Straße darstellt. Ist die Zuwegung indessen selbst als eigenständige Straße im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 StrReinG zu qualifizieren, wird das Grundstück durch die Zuwegung und nicht durch die gereinigte erschlossen, vgl. zur Abgrenzung eigenständiger Straßen im Sinne des § 3 Abs. 1 StrReinG OVG NRW, Urteil vom 14. Dezember 1989 ‒ 9 A 1718/88 ‒, NWVBl 1991, 156, 159. Die Erhebung von Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren kommt dann allenfalls in Bezug auf diese eigenständige Straße in Betracht, soweit die weiteren hierfür erforderlichen Voraussetzungen vorliegen. Der namenlose Weg stellt sich vorliegend als eigenständige Straße im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 StrReinG dar. a) Die ein Grundstück erschließende Straße, für die nach § 3 StrReinG NRW Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren erhoben werden dürfen, ist eine räumlich begrenzte Teilstrecke (Teilfläche) des öffentlichen Straßen- und Wegenetzes innerhalb der geschlossenen Ortslagen der Gemeinde, das nach § 1 Abs. 1 StrReinG NRW der Reinigungspflicht der Gemeinde unterliegt und für das sie ihre Reinigungspflicht hinsichtlich der betreffenden Verkehrsfläche nicht in vollem Umfang auf die Anlieger übertragen hat. Die Funktion als erschließende Straße erfüllt die Verkehrsfläche dadurch, dass sie die Grundstücke an das öffentliche Straßen- und Wegenetz im Sinne der Verschaffung einer Zugangsmöglichkeit anbindet und dadurch eine wirtschaftliche Nutzung des Grundstücks ermöglicht. Für die räumliche Abgrenzung der Teilstrecke als Straße im Sinne des § 3 Abs. 1 StrReinG NRW kommt es auf den Gesamteindruck an, wie er durch die tatsächlichen Verhältnisse vermittelt wird, wobei insbesondere darauf abzustellen ist, dass sich die Teilstrecke nach ihrer Verkehrsfunktion und Ausstattung, ihren Abmessungen und dem Ausbauzustand sowie der räumlichen Gliederung des Straßen- und Wegenetzes von den nächstgelegenen Straßen- und Wegestrecken als eigenständiger Teil des Straßen- und Wegenetzes von gewissem Gewicht abhebt, vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Dezember 1989 ‒ 9 A 1718/88 ‒, NWVBl. 1991, 156, 157 sowie OVG NRW, Urteil vom 12. Februar 2016 ‒ 9 A 2907/12 ‒, juris, Rn. 27 ff. Bei dem namenlosen Weg handelt es sich schon deshalb um einen eigenständigen Teil des Straßen- und Wegenetzes, weil er die T. Straße und die L.----------straße , bei denen es sich jeweils unstreitig um eigenständige öffentliche Straßen handelt, unmittelbar miteinander verknüpft und daher als Verbindungsweg zu qualifizieren ist. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung stellen sich solche Verbindungswege nach ihrem Erscheinungsbild und ihrer Funktion grundsätzlich nicht als bloßes Anhängsel der einen oder anderen Erschließungsstraße dar. Vielmehr sind sie in aller Regel eigenständig und unterbrechen für alle Grundstücke, die allein über den Verbindungsweg erschlossen werden den Erschließungszusammenhang zu den gereinigten öffentlichen Straßen, wenn es sich um Verbindungswege handelt, die eigenständige öffentliche Straßen oder selbständige Erschließungsanlagen untereinander verknüpfen, so OVG NRW, Urteil vom 12. Februar 2016 ‒ 9 A 2907/12 ‒, juris, Rn. 45. Dies gilt selbst dann, wenn der Verbindungsweg Merkmale aufweist, die bei einem Stichweg zur Unselbständigkeit führen würden. Die von der Rechtsprechung regelmäßig angewendete und von der Beklagten hier auch angeführte 100-Meter Regel, wonach mit Kraftfahrzeugen befahrbare, private Stichwege jedenfalls dann im Straßenreinigungsrechtlichen Sinne als selbständig anzusehen sind, wenn sie bei geradem Verlauf länger als 100 Meter sind, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Januar 2011 ‒ 9 A 2634/09 ‒, juris, Rn. 13 ff. unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 23. Juni 1995 ‒ 8 C 30.93 ‒, juris. gilt für Verbindungswege nicht, so ausdrücklich OVG NRW, Urteil vom 12. Februar 2016 ‒ 9 A 2907/12 ‒, juris, Rn. 45, weshalb diese auch bei einer Länge von weniger als 100 Metern regelmäßig als eigenständig zu betrachten sind. b) Auch wird die Verbindungsfunktion hier nicht, wie die Beklagte meint, dadurch unterbrochen, dass der namenlose Weg in die L.----------straße mündet und es sich bei der L.----------straße um eine eigenständige öffentliche Straße handelt. Die Verknüpfung zweier eigenständiger Straßen ist Voraussetzung für die Qualifikation als Verbindungsweg, weshalb das Münden des Verbindungsweges in eine eigenständige Straße nicht gleichzeitig das Vorliegen eines Verbindungsweges auszuschließen vermag. Der namenlose Weg wird durch dieses Einmünden nicht zu einer Stichstraße. Weiter wird die Verbindungsfunktion auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass der namenlose Weg nicht auf seiner gesamten Länge einheitlich nutzbar ist, sondern auf einer Länge von 30 Metern nur für den Fußgängerverkehr zugänglich ist (insoweit weicht die tatsächliche Nutzung von der widmungsrechtlichen Situation ab, denn das vor Ort angebrachte Zeichen 239 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO erlaubt nicht den gemäß Widmung zulässigen Geh- und und Radfahrverkehr, sondern ausschließlich Fußgängerverkehr) und auf einer Länge von 50 Metern für den Fahrzeugverkehr freigegeben ist (auch insoweit weicht die tatsächliche Situation von der widmungsrechtlichen Situation ab, weil die nach der Widmung vorgesehen Beschränkung auf den Anliegerverkehr in der Beschilderung keine Berücksichtigung gefunden hat). Dadurch werden die beiden Abschnitte des namenlosen Weges indessen nicht zu Stichstraßen, denn solche liegen nicht bereits dann vor, wenn eine Straße durch bloß verkehrslenkende Maßnahmen für bestimmte Verkehrsarten gesperrt wird, ohne dass die straßenreinigungsrechtlich relevante Verkehrsfläche als solche unterbrochen wird, vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. Februar 2016 ‒ 9 A 2907/12 ‒, juris, Rn. 50. Ausweislich der in der Verwaltungsakte befindlichen Fotografien (vgl. insbesondere Bl. 18, 20, 22 und 26 der Verwaltungsakte) setzt sich der namenlose Weg auf seiner gesamten Länge auf einer einheitlichen Verkehrsfläche in einer für die Erschließung im straßenreinigungsrechtlichen Sinne erforderlichen Breite (hier: 3 Meter) fort, vgl. für hinsichtlich der für eine Erschließung erforderlichen Mindestbreite von 1,20 -1,50 Meter für Fußwege OVG NRW, Urteil vom 12. Februar 2016 ‒ 9 A 2907/12 ‒, juris,Rn. 32, wobei sich im Übrigen weder Verlauf noch Ausstattung ändern. Schließlich streitet für die Annahme eines ununterbrochenen Verbindungsweges hier zusätzlich, dass der namenlose Weg ausdrücklich als Verbindungsweg gewidmet ist und sich diese Widmung ausweislich der Schraffierung auf der mit der Widmung veröffentlichten Flurkarte über den gesamten Weg zwischen der T. Straße und der O.---------straße einheitlich erstreckt. Eine Unterbrechung der Verbindungsfunktion im Bereich der L.----------straße lässt sich der Widmung nicht entnehmen. b) Soweit die Beklagte der Auffassung ist, hinsichtlich der Eigenständigkeit von Verbindungswegen sei zwischen privaten und öffentlichen Verbindungswegen zu differenzieren, vermag das Gericht dem nicht zu folgen. Sachliche Gründe, private und öffentliche Verbindungswege insoweit unterschiedlich zu behandeln, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Vielmehr ist eine Gleichbehandlung geboten, weil die Verbindungsfunktion unabhängig davon besteht, ob es sich um einen öffentlichen oder einen privaten Verbindungsweg handelt. Maßgeblicher Rechtfertigungsgrund für die Pflicht zur Zahlung von Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren ist der Vorteil, den der Grundstückseigentümer durch die öffentliche Reinigung der Straße erlangt und der dadurch vermittelt wird, dass das Grundstück durch die gereinigte Straße erschlossen wird, vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 15. März 2002 ‒ 9 B 16.02 ‒, juris, Rn. 6 m.w.N. sowie OVG NRW, Urteil vom 26. Juli 2016 ‒ 9 2141/13 ‒, juris, Rn. 39. Ob ein diesen Reinigungsvorteil vermittelnder Erschließungszusammenhang auch dann gegeben ist, wenn das Grundstück nicht unmittelbar an die gereinigte Straße angrenzt, sondern an eine Zuwegung, die den Zugang zu der gereinigten Straße erst ermöglicht, beurteilt sich bei öffentlichen und privaten Zuwegungen gleichermaßen allein danach, ob es sich bei der Zuwegung um ein bloßes unselbständiges Anhängsel der gereinigten Straße oder um eine selbständige, den Erschließungszusammenhang zur gereinigten Straße unterbrechende Straße handelt. Die Selbständigkeit eines Verbindungsweges basiert maßgeblich auf seiner Funktion, zwei selbständige Erschließungsstraßen miteinander zu verknüpfen. Öffentliche und private Wege sind jedoch unterschiedslos geeignet, zwei selbständige Erschließungsstraßen tatsächlich miteinander zu verknüpfen. c) Für die Eigenständigkeit des namenlosen Weges spricht neben der Verbindungsfunktion überdies die im Vergleich zur T. Straße unterschiedliche Verkehrsfunktion. Die T. Straße dient als Bundesstraße gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Bundesfernstraßengesetz einem weiträumigen Verkehr, während der als Gemeindestraße–Anliegerstraße gewidmete namenlose Weg gemäß § 3 Abs. 4 Nr. 2 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen den Belangen der Erschließung der anliegenden Grundstück dient. Diese unterschiedliche Verkehrsfunktion kommt insbesondere in dem stark differierenden Ausbauzustand des namenlosen Weges und der T. Straße (unterschiedliche Breite; kein abgetrennter Gehweg) zum Ausdruck, so dass sich der namenlose Weg auch nach den tatsächlichen Verhältnissen deutlich von der T. Straße abhebt. Gleichzeitig ist er auf Grund der eigenständigen Beleuchtungsanlage, sowie der Befahrbarkeit auf immerhin 2/3 der Länge auch von einigem Gewicht, vgl. zur Beurteilung der Eigenständigkeit einer öffentlichen Straße an Hand dieser Kriterien insbesondere OVG NRW, Urteil vom 14. Dezember 1989 ‒ 9 A 1718/88 ‒, NWVBl 1991, 156, 159. 3) Die streitgegenständliche Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühr findet ihre Rechtsfertigung hier schließlich auch nicht in dem Umstand, dass das Grundstück der Klägerin unmittelbar an den namenlosen Weg angrenzt. Zwar ist der namenlose Weg als selbständige Erschließungsstraße im Sinne der §§ 6, 7 Straßenreinigungssatzung i.V.m. § 3 StrReinG NRW grundsätzlich geeignet, selbst Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren auszulösen, da das klägerische Grundstück durch diese öffentliche Straße erschlossen wird. Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren sind hier jedoch diesbezüglich mangels tatsächlicher Durchführung der Straßenreinigung und des Winterdienstes gemäß § 9 Abs. 1 Straßenreinigungssatzung bislang jedenfalls nicht fällig. B. Die Kostenentscheidung folgt § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. BESCHLUSS Der Streitwert wird auf 254,94 Euro festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung ist gemäß § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz erfolgt. Der festgesetzte Streitwert entspricht dem Wert der streitigen Gebührenforderung.