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Urteil

4 K 1402/17

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2018:0129.4K1402.17.00
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Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 18. Januar 2017 verpflichtet, der Klägerin einen bauplanungsrechtlichen Vorbescheid für die Errichtung von sechs Einfamilienhäusern auf dem Grundstück Gemarkung L.      , Flur 1, Flurstücke X1, X2 nach Maßgabe ihrer Bauvoranfrage vom 19. Oktober 2017 und den mit Schriftsatz vom 14. August 2017 nachgereichten Bauvorlagen zu erteilen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 18. Januar 2017 verpflichtet, der Klägerin einen bauplanungsrechtlichen Vorbescheid für die Errichtung von sechs Einfamilienhäusern auf dem Grundstück Gemarkung L. , Flur 1, Flurstücke X1, X2 nach Maßgabe ihrer Bauvoranfrage vom 19. Oktober 2017 und den mit Schriftsatz vom 14. August 2017 nachgereichten Bauvorlagen zu erteilen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Klägerin beabsichtigt, auf dem unbebauten Grundstück Gemarkung L. , Flur 1, Flurstücke X1 und X2, dessen Eigentümerin die Katholische Kirchengemeinde St. M. in L. ist, Einfamilienhäuser zu errichten. Das Grundstück grenzt im Süden und Westen an die A. Straße sowie im Norden und Osten an das heutige Grundstück Gemarkung L. , Flur 1, Flurstück X3, das den ehemaligen Standort des L1.hofes einschließlich einer nördlich des Vorhabengrundstücks gelegenen Obstwiese und einschließlich einer entlang der östlichen Grenze des Vorhabengrundstücks auf einer Böschung verlaufenden privaten Zuwegung umfasst. Der L1.hof, ein im Jahr 1813 ursprünglich zur Versorgung des Schlosses L. errichteter niederrheinischer Vierkanthof, verlor infolge eines Großbrandes im Jahr 1989 seinen Gebäudebestand an der Westfront und zu einem Teil an der Nordfront und wurde wegen Baufälligkeit der verbliebenen historischen Bausubstanz im Zuge einer bauplanungsrechtlichen Neuordnung nach dem Jahr 1998 schließlich vollständig abgebrochen. Beide Grundstücke bilden den südwestlichen Teil des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes Nr. 0000/20 – L1.hof – der Beklagten vom 14. Mai 1998, der eine Gesamtfläche von ca. 4,5 ha umfasst, die sich Richtung Norden bis zum Bett des T.baches und in Richtung Osten bis zu den Grundstücken mit Wohnbebauung entlang der A. E.---straße erstreckt. Das Plangebiet seinerseits liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplanes der Beklagten, der in einem Streifen entlang des Verlaufs des T.baches ein Landschaftsschutzgebiet festsetzt. Der Bebauungsplan weist das heutige, im Bereich des ehemaligen Standortes des früheren Gehöfts mit Wohngebäuden nebst Tiefgarage neu bebaute Grundstück Gemarkung L. , Flur 1, Flurstück X3 als Reines Wohngebiet – WR – aus. Das übrige Plangebiet einschließlich des Vorhabengrundstücks ist – von einer festgesetzten öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung Kinderspielplatz im nördlichen Zipfel des Planbereichs abgesehen – als Fläche für die Landwirtschaft ausgewiesen. In der Planbegründung ist dazu u.a. Folgendes ausgeführt:„1. Örtliche Verhältnisse … Der L1.hof liegt eingebettet in Wiesen und Weideland, die Bestandteil des T.tales und seines Überschwemmungsgebietes sind. Das Landschaftsbild prägen Feuchtwiesen und Weideland mit der typischen Auenvegetation entlang des T.bachs, Obstwiesen und Ackerfluren auf den höhergelegenen Flächen sowie Hecken als Grundstückseinfriedungen. Vom höhergelegenen L1.hof weist das Gelände ein Gefälle in Richtung T.bach auf. … 2. Bisheriges Planungsrecht … Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplanes der Stadt E1. , der hier Landschaftsschutzgebiet und im nördlichen Bereich Pflegemaßnahmen zur Erhaltung und Wiederherstellung des Landschaftsbildes entsprechend § 26 Landschaftsgesetz festsetzt. Entwicklungsziel ist die Erhaltung einer mit naturnahen Lebensräumen oder sonstigen Landschaftselementen reich oder vielfältig ausgestatteten Landschaft. … 3. Ziel und Zweck des Bebauungsplanes 3.1 Städtebauliche Ziele Der L1.hof ist als landwirtschaftlicher Betrieb im herkömmlichen Sinne nicht mehr existenzfähig, da die Grundbesitz- und Pachtflächen nur noch wenige Hektar landwirtschaftliche Betriebs- und Nutzflächen umfassen. Die Eigentümer gehen davon aus, dass sich die Hofanlage deshalb auch nicht an einen privilegierten Nutzer veräußern oder verpachten lässt. Ziel der Planung ist eine kurzfristig mögliche Neuordnung des Grundstückes des L1.hofes sowie eine Sicherung der bestehenden Kinderspielfläche im Norden des Plangebietes. Darüber hinaus soll der Landschaftsraum gesichert werden, der unmittelbar an den L1.hof angrenzt. Dieses Entwicklungsziel wird gestützt durch die Belange des Wasserschutzes, des Klimas, des Überschwemmungsgebietes und der vorhandenen naturräumlich-städtebaulichen Gliederung (Freiräume im Verhältnis zu Siedlungsgebieten). Aus den unter Punkt 1 der Begründung dargelegten Gründen, die u. a. die Bausubstanz betreffen, soll der L1.hof abgebrochen und weitestgehend auf den ehemals überbauten Grundstücksflächen neu errichtet werden. Da eine privilegierte Nutzung gemäß § 35 Baugesetzbuch ausscheidet, soll das geplante Gebäudeensemble eine Wohnnutzung erhalten, die über diesen Bebauungsplan ermöglicht und gesichert wird. … 3.6 Flächen für die Landwirtschaft Charakteristisches Merkmal des L1.hofes ist seine Lage als Solitär innerhalb der landwirtschaftlichen Nutzflächen zwischen dem Tbach und den Straßen L1ring und A. Straße. Um einer Zersiedelung der künftig landschaftsgeschützten direkten Umgebung des Hofes vorzubeugen und die landschaftsprägende Vierkantanlage als Solitär auch weiterhin zu erhalten, soll das angrenzende Grundstück im Bebauungsplan – der heutigen Nutzung entsprechend – als Fläche für die Landwirtschaft festgesetzt werden. Auch die nördlich und östlich an den Kleianshof angrenzenden Flächen innerhalb des Plangebietes erhalten die Festsetzung „Fläche für die Landwirtschaft“. Damit bleibt die Freiraumfunktion dieser Flächen im Sinne des Landschaftsplanes und seiner Entwicklungsziele erhalten. …“ Die dem Vorhabengrundstück gegenüber liegenden Grundstücke südlich und westlich entlang der A. Straße sind mit Wohngebäuden als Einzelhäusern, Doppelhäusern oder Hausgruppen bebaut. Mit Bauvoranfrage vom 19. Oktober 2016 – Reg.-Nr.: 23-BV-0188/16 – beantragte die Klägerin bei der Beklagten für die geplante Errichtung von sechs freistehenden Einfamilienhäusern auf dem Vorhabengrundstück in einer Zeile entlang der A. Straße die Erteilung eines Vorbescheids zur „Prüfung auf planungsrechtliche Zulässigkeit, insbesondere Lage und Grundfläche der Baukörper und Geschossigkeit“. Wegen der Einzelheiten der Voranfrage wird auf deren Inhalt sowie den Inhalt der zugehörigen Bauvorlagen Bezug genommen. Mit Bescheid vom 18. Januar 2017 lehnte die Beklagte die Bauvoranfrage insbesondere sinngemäß mit der Begründung ab, die Festsetzung als Fläche für die Landwirtschaft stünde dem Vorhaben entgegen. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf den Inhalt des Bescheides Bezug genommen. Hiergegen hat die Klägerin am 31. Januar 2017 Klage erhoben. Zu deren Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, die das Vorhabengrundstück betreffende Festsetzung als Fläche für die Landwirtschaft stünde dem Vorhaben wegen ihrer Unwirksamkeit aufgrund mangelnder städtebaulicher Erforderlichkeit nicht entgegen. Weil das Vorhabengrundstück innerhalb eines Bebauungszusammenhangs liege, sei das Vorhaben bauplanungsrechtlich nach Maßgabe von § 34 BauGB zu beurteilen und zulässig. Wegen der Einzelheiten der Klagebegründung wird auf den Inhalt der klägerischen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 18. Januar 2017 zu verpflichten, der Klägerin einen bauplanungsrechtlichen Vorbescheid für die Errichtung von sechs Einfamilienhäusern auf dem Grundstück Gemarkung L. , Flur 1, Flurstücke X1, X2 nach Maßgabe ihrer Bauvoranfrage vom 19. Oktober 2016 und der mit Schriftsatz vom 14. August 2017 nachgereichten Bauvorlagen zu erteilen. Die Beklagte beantragt unter schriftsätzlicher Vertiefung der Ablehnungsgründe im Bescheid vom 18. Januar 2017, die Klage abzuweisen. Das Gericht hat am 15. Dezember 2017 Beweis durch Ortsbesichtigung erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das betreffende Protokoll nebst Lichtbildern Bezug genommen. Wegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie des Aufstellungsvorganges zum Bebauungsplan Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist begründet. Die Ablehnung der Bauvoranfrage ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten; denn sie hat einen Anspruch, die Beklagte zur Erteilung des beantragten bauplanungsrechtlichen Vorbescheids zu verpflichten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Nach § 71 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 in Verbindung mit § 75 Abs. 1 BauO NRW ist der beantragte Vorbescheid nach Maßgabe der mit der Voranfrage gestellten Fragen zur Zulässigkeit des Bauvorhabens zu erteilen, wenn dem Vorhaben insoweit keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Das Vorhaben der Errichtung von sechs Wohnhäusern ist bauplanungsrechtlich zulässig. Es widerspricht zwar inhaltlich im Sinne von § 30 Abs. 1 BauGB der im Bebauungsplan Nr. 0000/20 der Beklagten enthaltenen, das Vorhabengrundstück betreffenden Festsetzung „Fläche für die Landwirtschaft“, weil es keinem landwirtschaftlichen Betrieb dient; aber diese Festsetzung kann dem Vorhaben nicht entgegen gehalten werden, weil sie unwirksam ist. Sie findet in § 9 Abs. 1 Nr. 18 Buchstabe a) BauGB keine Rechtsgrundlage. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 18 Buchstabe a) BauGB können im Bebauungsplan „aus städtebaulichen Gründen“ die Flächen für die Landwirtschaft festgesetzt werden. Die Festsetzung dient dazu, die so ausgewiesenen Flächen für eine landwirtschaftliche Nutzung zu sichern und damit zugleich landwirtschaftsfremde Nutzungen auszuschließen. So Bundesverwaltungsgericht – BVerwG -, Beschluss vom 17. Dezember 1998 ‑ 4 NB 4/97 -, BRS 60 Nr. 20 = Juris. Ob § 9 Abs. 1 Nr. 18 Buchstabe a) BauGB damit weniger strenge Anforderungen als § 9 Abs. 1 Nr. 10 BBauG stellt, unter dessen Geltung es dem Plangeber ermöglicht gewesen ist, die Flächen für die Landwirtschaft festzusetzen, „soweit es erforderlich“ im Interesse einer Förderung der Landwirtschaft gewesen ist - so zu § 9 Abs. 1 Nr. 10 BBauG BVerwG -, Urteil vom 14. Juli 1972 – IV C 8.70 -, BRS 25 Nr. 12 = Juris -, kann für die vorliegende Entscheidung dahinstehen - im Sinne der Förderung der Landwirtschaft als städtebauliches Ziel auch bei § 9 Abs. 1 Nr. 18 Buchstabe a) BauGB Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, Kommentar, Band I – Stand: 1. August 2017 -, § 9 Rdnr. 149 -; denn an der gesetzlich vorgegebenen Zweckausrichtung der Festsetzung, gerade eine landwirtschaftliche Nutzung zu ermöglichen und gewissermaßen nur als Kehrseite („und damit zugleich“) landwirtschaftsfremde Nutzungen auszuschließen, hat sich mit § 9 Abs. 1 Nr. 18 Buchstabe a) BauGB nichts geändert. Insoweit kann nach wie vor auf die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zu § 9 Abs. 1 Nr. 10 BBauG Bezug genommen werden. Auf § 9 Abs. 1 Nr. 18 Buchstabe a) BauGB bezogen bedeutet dies unter Anlehnung an den Wortlaut der einschlägigen bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung: Der mit einer Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 18 Buchstabe a) BauGB ausgelöste Ausschluss landwirtschaftsfremder Nutzungen insbesondere in Gestalt des Verbots einer nicht in dem festgesetzten Sinne qualifizierten Bebauung ist nur eine legitime Nebenwirkung, die voraussetzt, dass die Festsetzung auch in ihrer eigentlichen und gleichsam positiven Zielsetzung gewollt ist. Wo die Nebenwirkung hingegen zum eigentlichen Zweck als dem gewollten städtebaulichen Grund wird, scheidet § 9 Abs. 1 Nr. 18 Buchstabe a) BauGB als geeignete Rechtsgrundlage aus. Die Möglichkeit einer Festsetzung landwirtschaftlicher Nutzung bietet, anders ausgedrückt, keine Handhabe, eine gar nicht auf die Landwirtschaft ausgerichtete, sondern fremden Zwecken dienende Bausperre zu verhängen. Geschieht dies dennoch, so ist in Wahrheit diese Bausperre und nicht positiv die landwirtschaftliche Nutzung gewollt. Vgl. insoweit die Ausführungen des BVerwG zu § 9 Abs. 1 Nr. 10 BBauG im Urteil vom 14. Juli 1972 – IV C 8.70 -, BRS 25 Nr. 12 = Juris.. Nach diesen Grundsätzen ist die vorliegende, das Vorhabengrundstück betreffende Festsetzung der „Fläche für die Landwirtschaft“ nicht von § 9 Abs. 1 Nr. 18 Buchstabe a) BauGB gedeckt, weil sie ausweislich der Planbegründung – zumindest primär – auf die bauplanungsrechtlich nur als Nebenwirkung mögliche Bausperre ausgerichtet worden ist. Ausweislich der Planbegründung unter 3.1 Absatz 2 verfolgt die Beklagte mit dem vorliegenden Bebauungsplan drei städtebauliche Ziele. Von den dort genannten Zielen kommt für die das Vorhabengrundstück betreffende Festsetzung ausschließlich das städtebauliche Ziel der Sicherung des Landschaftsraumes, der unmittelbar an den Standort des – im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch vorhanden gewesenen – L1hofes angrenzt, in Betracht. Die beabsichtigte Sicherung des Landschaftsraumes wird dort im Sinne der Erhaltung der im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses vorhandenen naturräumlich-städtebaulichen Gliederung in Gestalt der Freiräume im Verhältnis zu Siedlungsgebieten erläutert. Unter 3.6 der Planbegründung wird die „Freiraumfunktion“ der das Vorhabengrundstück betreffenden Festsetzung „Fläche für die Landwirtschaft“ im Verhältnis zur Solitärlage der Hofstelle als ihrem in der Örtlichkeit anzutreffenden charakteristischen Merkmal angeführt. Dass die Beklagte im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses mit dieser Festsetzung - zumindest vorrangig - eine künftige Bausperre beabsichtigt hat, wird im folgenden Wortlaut der Planbegründung unter 3.6 unmissverständlich zum Ausdruck gebracht: „Um einer Zersiedelung der künftig landschaftsgeschützten direkten Umgebung des Hofes vorzubeugen und die landschaftsprägende Vierkantanlage als Solitär auch weiterhin zu erhalten“ – gemeint ist, die landschaftsprägende Solitärlage der Hofstelle des abrissreifen Gehöfts zu erhalten –„, soll das angrenzende Grundstück“ – gemeint ist das hier in Rede stehende Vorhabengrundstück – „im Bebauungsplan – der heutigen Nutzung entsprechend – als Fläche für die Landwirtschaft festgesetzt werden“. Ob diese Fläche auch künftig tatsächlich landwirtschaftlich genutzt werden würde, hat im Zeitpunkt der Beschlussfassung wenn überhaupt, dann nur nachrangige Bedeutung gehabt, zumal der L1hof ‑ wie unter 3.1 Abs. 1 der Planbegründung festgehalten – „nicht mehr existenzfähig“ gewesen ist und das Vorhabengrundstück aus den übrigen landwirtschaftlich genutzten Flächen künftig durch das auszuweisende Reine Wohngebiet räumlich ausgegrenzt werden würde. Darüber hinaus ist diese Festsetzung auch mangels städtebaulicher Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB unwirksam, weil sie sich als grober und einigermaßen offensichtlicher Missgriff darstellt, der nach ständiger bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung eine Schranke für die grundsätzlich weit zu ziehenden planerischen Gestaltungsbefugnisse einer Gemeinde darstellt. Der grobe Missgriff der Beklagten in Gestalt der hier in Rede stehenden Festsetzung einer „Fläche für die Landwirtschaft“ in Bezug auf das Vorhabengrundstück kommt darin zum Ausdruck, dass sich die landschaftsprägende Solitärlage der Hofstelle nur durch die Freiraumfunktion des angrenzenden Vorhabengrundstücks bewahren lässt, mit anderen Worten nur durch eine absolute Bausperre. Dies gibt die Festsetzung „Fläche für die Landwirtschaft“ aber ohnehin nicht her. § 9 Abs. 1 Nr. 18 Buchstabe a) BauGB allein ermächtigt nicht zum Ausschluss solcher baulichen Anlagen, die der Landwirtschaft dienen, und damit nicht zum Ausschluss jeglicher Bebauung. Dies kann in Verbindung mit der Ausweisung einer Fläche für die Landwirtschaft nur dadurch geschehen, dass zugleich auf der Rechtsgrundlage von § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB aus städtebaulichen Gründen die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung festgesetzt werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 1998 – 4 NB 4.97 -, BRS 60 Nr. 20 = juris. Schließlich stellt sich die in Rede stehende Festsetzung auch insoweit als grober Missgriff dar, als in der Planbegründung unter 3.6 die „Freiraumfunktion“ ergänzend auch im Sinne des Landschaftsplanes und seiner Entwicklungsziele interpretiert wird. Dazu hätte es indessen einer Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB bedurft, der es ermöglicht, aus städtebaulichen Gründen die Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft in einem Bebauungsplan festzusetzen. Ob die Unwirksamkeit der Festsetzung „Fläche für die Landwirtschaft“ in Bezug auf das Vorhabengrundstück die Wirksamkeit des Bebauungsplanes im Übrigen unberührt lässt oder zu seiner Gesamtunwirksamkeit führt, was dann zu bejahen sein dürfte, falls die Beklagte bei Kenntnis der Unwirksamkeit dieser Festsetzung den Bebauungsplan so nicht als Satzung beschlossen hätte, kann für die vorliegende Entscheidung mangels Entscheidungserheblichkeit dahinstehen. Ist die das Vorhabengrundstück betreffende Festsetzung „Fläche für die Landwirtschaft“ unwirksam, muss die mit der Bauvoranfrage zur Prüfung gestellte bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 Abs. 1 und 2 BauGB beurteilt werden; denn das nicht wirksam überplante Vorhabengrundstück liegt dann innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Obwohl selbst unbebaut, nimmt es am Bebauungszusammenhang teil, nachdem die ehemalige Hofstelle des abgebrochenen Kleianshofes in Verwirklichung des dort ausgewiesenen Reinen Wohngebietes – WR – und der weiteren Festsetzungen zu den überbaubaren Grundstücksflächen, der Bauweise und dem Maß der dort zulässigen Bebauung mit einer 35 Wohneinheiten umfassenden Wohnanlage nebst Tiefgarage bebaut worden ist. Die Grenze des Bebauungszusammenhangs wird nach ständiger bundes- und oberverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung maßgeblich dadurch bestimmt, inwieweit die Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche diesem Zusammenhang angehört. Grundlage dieser Beurteilung sind die tatsächlichen Gegebenheiten des im Einzelfall gegebenen konkreten Sachverhalts, insbesondere die vorhandenen baulichen Anlagen sowie topografische Verhältnisse und Straßen- bzw. Wegeführungen. Danach wird im vorliegenden Fall die Lage des Vorhabengrundstücks innerhalb eines Bebauungszusammenhangs zum einen durch die westlich und südlich entlang der A. Straße vorhandene Wohnbebauung in Gestalt von Einzel- und Doppelhäusern und Hausgruppen vermittelt, die optisch unmittelbar auf das Vorhabengrundstück einwirkt, ohne dass dem Straßenzug eine trennende Wirkung zukommt. Bei der A. Straße handelt es sich um eine Anliegerstraße mit einfachem Ausbauzustand in Gestalt einer asphaltierten Fahrbahn ohne getrennte Fahrspuren mit beidseitig verlaufenden Gehwegen. Das Vorhabengrundstück grenzt unmittelbar an diese Straßenführung an. Obwohl selbst unbebaut wird es zum anderen von den übrigen sich westlich und nördlich erstreckenden unbebauten Grünflächen in nördlicher Richtung im Wesentlichen durch die auf der ehemaligen Hofstelle errichtete Wohnbebauung, einem zweiteiligen Gebäudekomplex von erheblichem Bauvolumen, abgeschirmt; in westlicher Richtung bildet die zu diesem Gebäudekomplex auf einem niedrigen Damm von der A. Straße nach Norden verlaufende private Zuwegung eine in der Örtlichkeit ablesbare Grenze, weil dieser gepflasterte Weg auf einem leicht erhöhten Damm verläuft und das sich seitlich davon erstreckende Gelände in Richtung Westen ein leichtes Gefälle aufweist. Das geplante Vorhaben der Errichtung von sechs Einzelhäusern zu Wohnzwecken auf dem der Gestalt innerhalb eines Bebauungszusammenhangs gelegenen Grundstück fügt sich nach der Art der baulichen Nutzung (Wohnen), der Bauweise (offen in Gestalt von Einzelhäusern) und der überbaubaren Grundstücksfläche im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung schon deshalb ein, weil die Umgebungsbebauung ebenfalls Wohnzwecken dient und die gegenüber entlang der A. Straße angeordneten Grundstücke ebenfalls in offener Bauweise unter straßenzeiliger Anordnung der Baukörper mit entsprechenden Bebauungstiefen bebaut sind. Auch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung hält sich das Vorhaben im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB innerhalb des aus der Umgebungsbebauung abzuleitenden Rahmens. Die den maßgeblichen Rahmen bildende Umgebungsbebauung kann je nach zu prüfendem Tatbestandsmerkmal aus § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nach ständiger Rechtsprechung unterschiedlich weit reichen. Zudem ist das Maß der Bebauung nach Maßgabe dieser Vorschrift ständiger bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung folgend anders als im Geltungsbereich von Bebauungsplänen mit entsprechenden Festsetzungen aus den nach außen wahrnehmbaren Maßen der vorhandenen prägenden Bebauung, d. h. ihren Grundflächen, den Geschosszahlen und Höhen sowie dem wahrnehmbaren Gebäudevolumen abzuleiten. Auf die geplanten Standorte auf dem Vorhabengrundstück wirken danach zunächst nicht nur die mit eingeschossigen Gebäuden mit Satteldach bebauten Grundstücke A. Straße 14a bis 20/20a, sondern auch die mit zweigeschossigen Gebäuden mit Flachdach bebauten Grundstücke A. Straße 53 bis 61 ein. Die auf dem Vorhabengrundstück geplanten Gebäude halten sich nach ihrer Grundfläche innerhalb dieses vorgegebenen Rahmens, überschreiten ihn jedoch insofern, als ihre beiden Vollgeschosse um je ein Staffelgeschoss aufgestockt werden sollen. Gleichwohl wird damit der maßgebliche Rahmen nach Gebäudehöhe und Gebäudevolumen nicht überschritten, weil insoweit die auf der ehemaligen Hofstelle verwirklichte unmittelbare Nachbarbebauung eines nach äußerlicher Wahrnehmung zumindest zweigeschossigen Gebäudekomplexes mit Pultdach ebenfalls prägend auf das Vorhabengrundstück einwirkt. Ausweislich der zur Voranfrage gehörenden Bauvorlagen werden die Gebäudehöhen des geplanten Vorhabens einschließlich der Staffelgeschosse nach den Höhenlagen der Attika des jeweiligen Staffelgeschosses die Gebäudehöhen des Gebäudekomplexes auf der benachbarten ehemaligen Hofstelle nicht überschreiten. Weil die Erschließung des Vorhabengrundstücks gesichert ist (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) und keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Vorhaben den Anforderungen aus § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB nicht genügt, ist der Klage stattzugeben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 709 Sätze 1 und 2 ZPO.