Beschluss
5 L 478/18.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2018:0221.5L478.18A.00
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Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der am 14. Februar 2018 gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 5 K 1545/18.A gegen die in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 6. Februar 2018 unter Ziffer 5. enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist unzulässig, da dem Antragsteller das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Dies ist dann anzunehmen, wenn auch ohne eine Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO eine Vollziehung des streitgegenständlichen Bescheides ausgeschlossen ist. Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 80 Rn. 136. Dies ist hier der Fall. Gegenstand des gerichtlichen Eilverfahrens ist die Frage der Rechtmäßigkeit der unter Setzung einer Ausreisefrist von einer Woche (vgl. § 36 Abs. 1 AsylG) ausgesprochenen Abschiebungsandrohung. Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 – , juris Rn. 93 (= BVerfGE 94, 166). Vorliegend hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) den Antragsteller mit Bescheid vom 6. Februar 2018 aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche zu verlassen, und ihm für den Fall, dass er dieser Ausreispflicht nicht nachkommt, die Abschiebung „in den Herkunftsstaat“ angedroht (Ziffer 5 des Bescheides). Aufgrund dieser vom Bundesamt erlassenen Abschiebungsandrohung „in den Herkunftsstaat“ können jedoch Vollstreckungsmaßnahmen nicht durchgeführt werden. Die Abschiebungsandrohung besitzt keinen vollstreckbaren Inhalt, weil sie keinen bestimmten Staat bezeichnet, in den der Ausländer abgeschoben werden soll. Vgl. VG Greifswald Beschluss vom 30. Juni 2017 – 4 B 763/17 –, juris Rn. 12; VG Minden, Beschluss vom 18.Oktober 2016 – 10 L 1586/16.A –, juris Rn. 12 f.; VG Augsburg, Beschluss vom 29. April 2013 – Au 7 S 13.30083 –, juris Rn. 24; VG des Saarlandes, Beschluss vom 22. November 2010 – 2 L 2170/10 –, juris Rn. 2; VG München, Beschluss vom 8. April 2002 – M 21 S 02.60182 –, juris Rn. 13. Zwar ist in Fällen, in denen – wie hier – die Staatsangehörigkeit des Ausländers ungeklärt ist und auch ein aufnahmebereiter anderer Staat nicht erkennbar ist, ein Absehen von einer konkreten Zielstaatsbezeichnung zulässig. § 59 Abs. 2 AufenthG sieht die Bezeichnung des Zielstaates der Abschiebung nämlich nur für den Regelfall ("soll") vor. Die Androhung der Abschiebung „in den Herkunftsstaat“ hat aber, anders als die Bezeichnung eines konkreten Zielstaats, keinen Regelungscharakter; sie stellt lediglich einen vorläufigen unverbindlichen Hinweis dar. Aus ihr ergeben sich keine Rechtsfolgen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2000 – 9 C 42.99 –, juris Rn. 13 f. (= BVerwGE 111, 343) zu § 50 Abs. 2 AuslG a.F. Vor der Durchführung einer Abschiebung muss daher – wie auch das Bundesamt auf Seite 5 des Bescheides vom 6. Februar 2018 ausgeführt hat – der konkrete Zielstaat dem Betroffenen in einer Weise mitgeteilt werden, dass er einen den Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 GG genügenden Rechtsschutz erlangen kann. Eine solche Konkretisierung der Abschiebungsandrohung gegenüber dem Antragsteller ist jedoch bislang nicht erfolgt. Für einen gleichsam vorbeugenden Rechtsschutz gegen eine Abschiebung in Zielstaaten, die von der Behörde noch nicht konkret ins Auge gefasst sind, besteht kein Rechtsschutzbedürfnis. Vgl. BVerwG; Urteile vom 4. Dezember 2001 – 1 C 11.01 –, juris Rn. 11 (= BVerwGE 115, 267) und vom 25. Juli 2000 – 9 C 42.99 –, juris Rn. 13 f. (= BVerwGE 111, 343) zu § 50 Abs. 2 AuslG a.F. Ein Rechtsschutzbedürfnis ergibt sich auch nicht daraus, dass gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 4 AsylG die Aufenthaltsgestattung unter anderem dann erlischt, wenn eine nach dem Asylgesetz erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist. In Fällen, in denen ein Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist und ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt worden ist, tritt die Vollziehbarkeit (grundsätzlich) mit der ablehnenden Entscheidung des Gerichts ein. Vorliegend ist aber – wie oben ausgeführt – die Abschiebungsandrohung gerade nicht vollziehbar, so dass auch nicht von einem Erlöschen der Aufenthaltsgestattung gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 4 AsylG ausgegangen werden kann. Vgl. VG München, Beschluss vom 8. April 2002 – M 21 S 02.60182 –, juris Rn. 19. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).