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Urteil

21 K 2363/17.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2018:0223.21K2363.17A.00
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Tenor

Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 9. Januar 2017 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Asylgesetz zuzuerkennen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 9. Januar 2017 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Asylgesetz zuzuerkennen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der – nach eigenen Angaben – am 0.0.1985 in L. im Iran geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Hazara an. Er reiste nach eigenen Angaben am 5. November 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 18. August 2016 bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) unter dem Aktenzeichen 6905026 - 423 einen Asylantrag. Zur Begründung gab er in seiner Anhörung am 3. November 2016 im Wesentlichen an, er sei noch nie in Afghanistan gewesen, da er bereits im Iran geboren worden sei. Da er an Kinderlähmung erkrankt sei, habe er sich im Iran Diskriminierungen ausgesetzt gesehen. Dies habe sowohl den privaten aus auch beruflichen Bereich seines Lebens umfasst. Mit Bescheid vom 9. Januar 2017 lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Asylanerkennung sowie auf subsidiären Schutz ab, stellte jedoch fest, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG ) vorliegt. Gegen diesen, ihm am 31. Januar 2017 zugestellten, Bescheid hat der Kläger am 13. Februar 2017 Klage erhoben, zu deren Begründung er vorträgt, dass ihm über das bereits festgestellte Abschiebungsverbot hinaus auch die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Asylgesetz (AsylG) zuerkannt werden müsse, da ihm als konvertierter Christ in seinem Heimatland von staatlicher Seite die Todesstrafe drohe und er darüber hinaus auch durch nicht staatliche Akteure Übergriffe befürchten müsse. Er habe sich bereits am 27. März 2016 taufen lassen und sei als Mitglied der Christusgemeinde X. aus ganzem Herzen und in voller Überzeugung ein Christ. Er habe bereits einen Glaubenskurs absolviert und nehme regelmäßig an den Gemeindeveranstaltungen und den Gottesdiensten teil. Er habe allerdings große Angst davor, auch öffentlich zu seinem Glauben zu stehen, weil er sich aufgrund dessen auch in Deutschland erheblichen Diskriminierungen durch seine Landsleute ausgesetzt sehe. Aufgrund seiner Behinderung sei er jedoch auf deren Hilfe angewiesen. Seine Konversion habe er im Rahmen der Anhörung beim Bundesamt nicht erwähnt, da er große Angst gehabt habe, in den Iran oder Afghanistan abgeschoben zu werden und dann dort die Todesstrafe zu erwarten, falls seine Konversion bekannt würde. Dazu habe auch beigetragen, dass der Dolmetscher iranischer Staatsangehörigkeit gewesen sei. Auch habe er sich nicht einmal der für ihn zuständigen Sozialarbeiterin der Diakonie zu diesem Zeitpunkt anvertrauen können. Nun, da er mit Erhalt des streitgegenständlichen Bescheides die Sicherheit habe, nicht nach Afghanistan abgeschoben zu werden, könne er zu seinem Glaubenswechsel stehen. Der Kläger beantragt, 1. den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Az. 6905026-423) vom 9. Januar 2017 in Nr. 1 und 3 aufzuheben, 2. die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen, 3. hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger den subsidiären Schutz zuzuerkennen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Das Gericht hat den Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung informatorisch angehört. Wegen der Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll vom 23. Februar 2017 verwiesen. Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung des Weiteren Beweis durch die Vernehmung des Herrn X1. T. erhoben. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 23. Februar 2018 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Einzelrichterin ist für die Entscheidung zuständig, nachdem der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 10. Oktober 2017 gemäß § 76 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen worden ist. Das Gericht konnte gemäß § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) trotz Abwesenheit eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung über die Klage entscheiden, weil die Beteiligten in der Ladung zum Termin auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden sind. Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 9. Januar 2017 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Er hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG. Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG oder das Bundesamt hat nach § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG von der Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG abgesehen. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich (1.) aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (2.) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, (a)) dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (b)) oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten gemäß § 3 a Abs. 1 AsylG Handlungen, die (1.) auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist, oder (2.) in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris Rdnr. 34. Dabei muss zwischen den in § 3 Abs. 1 AsylG in Verbindung mit den in § 3 b AsylG genannten Verfolgungsgründen und den in § 3 a AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen (§ 3 a Abs. 3 AsylG). Die Verfolgung kann gemäß § 3 c AsylG ausgehen von dem Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern der Staat (oder die vorgenannten Parteien und Organisationen) einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3 d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Maßgebend für die Beantwortung der Frage, ob sich ein Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb seines Heimatlandes befindet, ist der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, der voraussetzt, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhaltes die für eine Verfolgung sprechenden Umstände die dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht aller Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann, BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 1993 – 9 C 50.92 –, juris Rdnr. 14. Dessen ungeachtet ist es Sache des Antragstellers, die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung schlüssig vorzutragen, § 25 Abs. 1 und 2 AsylG, Art. 4 Abs. 3 Richtlinie 2011/95/EU (im Folgenden: Qualifikationsrichtlinie). Der Antragsteller hat dazu unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich schlüssigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung Verfolgung droht. Hierzu gehört u. a., dass der Antragsteller zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung abgibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. BVerwG, Urteil vom 22. März 1983 – 9 C 68.81 –, juris Rdnr. 5 und Beschluss vom 26. Oktober 1989 – 9 B 405.89 –, juris Rdnr. 8 = NVwZ-RR 1990, 379 (380). Kann der Antragsteller darlegen, dass er vorverfolgt ausgereist ist, kommt ihm die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie zugute. Nach dieser Vorschrift ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder unmittelbar von Verfolgung bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist; etwas anderes soll nur dann gelten, wenn stichhaltige Gründe gegen eine erneute derartige Bedrohung sprechen. Gemessen an diesen Maßstäben hat der Kläger jedenfalls vor seiner Ausreise keine Verfolgung erlitten. Insbesondere befindet er sich nicht in asylerheblicher Weise aus Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Heimatlandes. Der insoweit nicht vorverfolgt ausgereiste Kläger kann jedoch mit der glaubhaften Begründung, er sei nunmehr in Deutschland zum Christentum konvertiert und deshalb bei einer Rückkehr nach Afghanistan gefährdet, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus religiösen Gründen erlangen. Unter welchen Voraussetzungen eine Verfolgungsfurcht wegen der Religion anzunehmen ist, ergibt sich aus den §§ 3a bis e AsylG. Danach umfasst der Begriff der Religion insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten und öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder der Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind. Beruft sich der Schutzsuchende auf eine Verfolgungsgefährdung mit der Begründung, er sei in Deutschland zu einer in seinem Herkunftsland bekämpften Religion übergetreten, muss er die inneren Beweggründe glaubhaft machen, die ihn zur Konversion veranlasst haben. Es muss festgestellt werden können, dass die Hinwendung zu der angenommenen Religion auf einer festen Überzeugung und einem ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel und nicht auf Opportunitätserwägungen beruht. Erst wenn der Glaubenswechsel die religiöse Identität des Schutzsuchenden in dieser Weise prägt, kann ihm nicht angesonnen werden, in seinem Heimatland auf die in § 3 b Abs. 1 Nr. 2 AsylG garantierten Rechte zu verzichten, nur um staatlichen Verfolgungsmaßnahmen zu entgehen, BVerwG, Urteil vom 20. Januar 2004 – 1 C 9.03 –, juris Rdnr. 22; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 9. Juni 2017 – 13 A 1120/17.A. –, juris Rdnr. 10 und vom 27. April 2016 – 13 A 854/16.A –, juris Rdnr. 8. Wann eine solche Prägung anzuerkennen ist, lässt sich nicht allgemein beschreiben. Nach dem aus der Gesamtheit des behördlichen und gerichtlichen Verfahrens gewonnenen Eindruck muss sich der Schutzsuchende aus voller innerer Überzeugung von seinem bisherigen Bekenntnis gelöst und dem anderen Glauben zugewandt haben. Hat er eine christliche Religion angenommen, genügt es im Regelfall nicht, dass der Schutzsuchende lediglich formal zum Christentum übergetreten ist, indem er getauft wurde. Andererseits kann nicht verlangt werden, dass der Konvertierte so fest im Glauben steht, dass er bereit ist, in seinem Herkunftsland für den Glauben selbst schwere Menschenrechtsverletzungen hinzunehmen. Von einem Erwachsenen, der sich zum Bekenntniswechsel entschlossen hat, darf im Regelfall erwartet werden, dass er mit den wesentlichen Grundzügen seiner Religion vertraut ist. Welche Anforderungen im Einzelnen zu stellen sind, richtet sich vorwiegend nach seiner Persönlichkeit und seiner intellektuellen Disposition. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Juni 2017 – 13 A 1120/17.A. –, juris Rdnr. 12 und vom 27. April 2016 – 13 A 854/16.A –, juris Rdnr. 10. Überdies wird regelmäßig nur dann anzunehmen sein, dass der Konvertit ernstlich gewillt ist, seine christliche Religion auch in seinem Heimatstaat auszuüben, wenn er seine Lebensführung bereits in Deutschland dauerhaft an den grundlegenden Geboten der neu angenommenen Konfession ausgerichtet hat. VG Düsseldorf, Urteil vom 8. März 2017 – 18 K 8215/15.A – S. 7 des Urteilsabdruckes. Ausgehend von diesen Grundsätzen ergibt die dem erkennenden Gericht zu Afghanistan vorliegende Erkenntnislage hinsichtlich der Verfolgungsgefährdung bei Übertritt vom islamischen zum christlichen Glauben folgendes Bild: Obwohl die afghanische Verfassung den Islam zur Staatsreligion erklärt, gewährleistet sie grundsätzlich auch das Recht auf freie Religionsausübung. Dieses Grundrecht umfasst jedoch nicht die Freiheit, vom Islam zu einer anderen Religion zu konvertieren. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der islamischen Republik Afghanistan vom 19. 0ktober 2016 (Stand: September 2016), S. 10. Vielmehr wird eine Konversion vom Islam als Apostasie betrachtet und gemäß den Auslegungen des islamischen Rechts durch die Gerichte mit dem Tod bestraft. Zwar wird Apostasie im afghanischen Strafgesetzbuch nicht ausdrücklich als Straftat definiert, fällt jedoch nach allgemeiner afghanischer Rechtsauffassung unter die nicht weiter definierten „ungeheuerlichen Straftaten“, die laut Strafgesetzbuch nach der islamischen Hanafi-Rechtslehre bestraft werden und in den Zuständigkeitsbereich der Generalstaatsanwaltschaft fallen. Damit wird Apostasie als Straftat behandelt, obwohl nach der afghanischen Verfassung keine Handlung als Straftat eingestuft werden darf, sofern sie nicht als solche gesetzlich definiert ist. Geistig zurechnungsfähige männliche Bürger über 18 Jahren und weibliche Bürger über 16 Jahren, die vom Islam konvertieren und ihre Konversion nicht innerhalb von drei Tagen widerrufen, riskieren die Annullierung ihrer Ehe und eine Enteignung ihres gesamten Grund und sonstigen Eigentums. Außerdem können sie von ihren Familien und Gemeinschaften zurückgewiesen werden und ihre Arbeit verlieren. UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19. April 2016 - HCR/EG/AFG/16/02, S. 61 m.w.N. Darüber hinaus drohen Gefahren oft auch aus dem familiären oder nachbarschaftlichen Umfeld, da der Abfall vom Islam in der streng muslimisch geprägten Gesellschaft als Schande für die Familienehre angesehen wird. Aus diesen Gründen sind in Afghanistan zum Christentum konvertierte ehemalige Moslems gezwungen, ihren Glauben zu verheimlichen. Es ist ihnen nicht möglich, an Gottesdiensten teilzunehmen, die ohnehin nur in privaten Häusern abgehalten werden könnten. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der islamischen Republik Afghanistan vom 19. 0ktober 2016 (Stand: September 2016), S. 11. Diese Auskünfte beziehen sich aber nur auf solche Gefährdungssituationen, die für zum Christentum konvertierte Afghanen dadurch entstehen, dass sie ihren neuen Glauben in ihrem Heimatland beibehalten und dort auch praktizieren bzw. in irgend einer Form nach außen dringen lassen. Aus den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen lässt sich hingegen nicht entnehmen, dass eine derartige Verfolgungspraxis wegen eines im Ausland nur formal getätigten Religionswechsels in Afghanistan beachtlich wahrscheinlich sein könnte. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 26. Juli 2007 – 8 UE 3140/05.A –, juris Rdnr. 20; VG Düsseldorf, Urteil vom 8. März 2017 – 18 K 8215/15.A – S. 8 des Urteilsabdruckes. Voraussetzung für das Bestehen einer derartigen Verfolgung ist mithin, dass die allein in Deutschland stattgefundenen Geschehnisse den staatlichen Stellen oder maßgeblichen Gruppierungen im Heimatland des Klägers mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bekannt werden. Vor diesem Hintergrund trägt der Kläger die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Hinwendung zum christlichen Glauben im Sinne eines ernst gemeinten religiösen Einstellungswandels mit einer identitätsprägenden festen Überzeugung erfolgt ist und nicht auf bloßen Opportunitätsgründen beruht. OVG NRW, Beschluss vom 27. April 2016 – 13 A 854/16.A –, juris Rdnr. 8. Der Kläger hat das Gericht im Rahmen seiner informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung davon überzeugen könne, dass seinem in Deutschland durchgeführten Glaubensübertritt eine ernsthafte Gewissensentscheidung zugrunde liegt und es sich nicht um einen asyl- bzw. verfahrenstaktischen Glaubenswechsel handelt. Der Kläger vermochte dem Gericht zudem die Überzeugung vermitteln, dass sein Übertritt zum Christentum dergestalt identitätsprägend ist, dass davon auszugehen ist, dass er den neuen Glauben bei einer Rückkehr nach Afghanistan leben und praktizieren würde, wenn ihm dies möglich wäre. Der Kläger hat im Einzelnen detailliert und für das Gericht nachvollziehbar dargelegt, was zu seiner bereits im Iran stattgefundenen Hinwendung zum Christentum geführt hat. So schilderte er anschaulich seine gesundheitlichen Probleme, die ein armenischer Kollege zum Anlass genommen habe, ihn in dessen christliche Gemeinde einzuladen. Dort sei er zum ersten Mal mit den Inhalten der Bibel in Kontakt gekommen und habe die Unterschiede zum Islam herausarbeiten können. Der Kläger konnte dem Gericht sodann auch seinen in Deutschland weiter beschrittenen persönlichen Weg zum christlichen Glauben glaubhaft vermitteln und aufzeigen, dass er über die von einem aktiven Christen zu erwartenden Kenntnisse über den christlichen Glauben verfügt. So konnte auch der Zeuge ausführen, dass der Kläger ein aktives Mitglied der Kirchgemeinde sei, der regelmäßig – nunmehr bereits seit fast zwei Jahren – die Gottesdienste besuche, die bei ihnen jeden Sonntagnachmittag mit einem Dolmetscher stattfänden. Des Weiteren nehme der Kläger aber auch an einem wöchentlichen Gebetskreis teil. Er habe daher den Eindruck vom Kläger gewonnen, dass dieser von sich aus die Nähe der Kirchgemeinde suche und an den dort vermittelten Inhalten tatsächlich interessiert sei. Schließlich geht das Gericht auch vor dem Hintergrund des vom Kläger geschilderten Einflusses seines Glaubens auf seinen Alltag davon aus, dass er auch bei einer – potentiellen – Rückkehr nach Afghanistan seinen neuen Glauben leben und praktizieren würde. Hat der Hauptantrag des Klägers damit Erfolg, so bedurfte es keiner Entscheidung über den weiteren, hilfsweise gestellten Antrag. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylG nicht erhoben. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.