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Urteil

23 K 6871/13

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2018:0226.23K6871.13.00
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Tenor

Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides vom 25. April 2013 und des Widerspruchsbescheides vom 7. August 2013 verpflichtet, dem Kläger unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts ab dem 1. Februar 2016 einen Ausgleichbetrag für den Verlust der Altersversorgung aufgrund seiner Entlassung aus dem Beamtenverhältnis zuzuerkennen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides vom 25. April 2013 und des Widerspruchsbescheides vom 7. August 2013 verpflichtet, dem Kläger unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts ab dem 1. Februar 2016 einen Ausgleichbetrag für den Verlust der Altersversorgung aufgrund seiner Entlassung aus dem Beamtenverhältnis zuzuerkennen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der am 00.00.1950 geborene Kläger stand als Oberstudienrat (Besoldungsgruppe A 14) im Dienst des beklagten Landes. Er schied auf eigenen Wunsch mit Ablauf des 31. August 1999 aus dem Beamtenverhältnis aus und nahm zum September 1999 eine Tätigkeit als Lehrer an einer höheren Schule in Österreich auf. Diese Tätigkeit übte er bis zum Erreichen der für ihn dort geltenden gesetzlichen Altersgrenze am 31. August 2015 aus. Nach dem Abitur hatte der Kläger vom 1. Oktober 1971 bis zum 10. November 1977 ein Studium an einer Hochschule absolviert und vom 1. September 1978 bis zum 30. April 1980 als Beamter auf Widerruf im Dienst des beklagten Landes gestanden. Das Beamtenverhältnis erlosch, als der Kläger am 25. April 1980 mit dem Bestehen des zweiten Staatsexamens seine Ausbildung zum Lehrer abgeschlossen hatte. Mit dem 1. August 1988 wurde für den Kläger unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe ein erneutes Dienstverhältnis zum beklagten Land begründet. Aus diesem wäre er mit Ablauf des 31. Januar 2016 in den Ruhestand getreten. Mit Schreiben vom 15. April 1999 teilte die Bezirksregierung N. dem Kläger zu seinem Entlassungsantrag vom 24. März 1999 mit, dass durch die Entlassung alle bisher erworbenen Rechte versorgungsrechtlicher Art verloren gingen. Er werde für die Dauer der versicherungsfreien Beschäftigung im Beamtenverhältnis in der Rentenversicherung der Angestellten nachversichert. Unter dem 20. September 1999 bescheinigte das Landesamt für Besoldung und Versorgung (Landesamt) dem Kläger die Nachversicherung bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte [heute: Deutsche Rentenversicherung (Bund) - DRV (Bund)]. Danach wurden Zeiten vom 1. September 1978 bis zum 30. April 1980 und vom 1. August 1980 bis zum 31. August 1999 aufgrund des jeweils beitragspflichtigen Entgelts nachversichert. Die Möglichkeit einer Zusatzversorgung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) bestand für den Kläger, anders als bei Lehrern, die ihre Tätigkeit nicht im Beamtenverhältnis ausüben, nicht. Einen entsprechenden Antrag des Klägers auf eine entsprechende Nachversicherung lehnte das Landesamt mit Bescheid vom 10. Februar 2009 ab, da Vorschriften für eine Nachversicherung bei der Versorgungsanstalt nicht bestünden. Seit dem 1. Oktober 2015 bezieht der Kläger gemäß dem Bescheid der DRV (Bund) vom 15. September 2015, bzw. 7. Oktober 2015 eine monatliche Regelaltersrente von 1.072,71 Euro. Neben Zeiten aufgrund der Nachversicherung enthält die Berechnung der Entgeltpunkte auch Zeiten der Schulausbildung, einer beruflichen Ausbildung vor Aufnahme des Studiums, der Fachschul- bzw. Hochschulausbildung und Pflichtbeitragszeiten (Zeitraum vom 26. Mai 1967 bis zum 31. Juli 1978) sowie 192 Monate für ausländische Beitragszeiten. Aufgrund seiner Tätigkeit in Österreich bezieht der Kläger zudem seit dem 1. September 2015 auf der Grundlage des Bescheids der Pensionsversicherungsanstalt (PV) L. eine Alterspension in Höhe von 1.284,94 Euro brutto, was einem Zahlbetrag von 1.144,07 Euro entspricht. Bereits unter dem 10. Februar 2013 hatte der Kläger gegenüber dem Landesamt einen Anspruch auf Altersruhegeld geltend gemacht und die Bewilligung von Altersruhegeld nach Erreichen des Ruhestandes beantragt für die Zeit, in der er als Beamter Dienst beim beklagten Land geleistet habe. Zur Begründung verwies er auf die in Anspruch genommene, unionsrechtlich gewährleistete Arbeitnehmerfreizügigkeit und den mit der Entlassung einhergehenden, teilweisen Verlust seiner erworbenen Ansprüche auf Altersversorgung. Dieser sei insoweit auszugleichen, als er so zu stellen sei, wie wenn seine Dienstzeit beim beklagten Land im Hinblick auf das Altersruhegeld nicht durch die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis untergegangen wäre. Mit Bescheid vom 25. April 2013 stellte das Landesamt fest, dass der Kläger keine Versorgungsansprüche mehr gegen das beklagte Land habe. Er sei aus dem Dienst des Landes ausgeschieden, alle Rechte aus dem Beamtenverhältnis seien erloschen. Er gehöre nicht zum Kreis der Versorgungsberechtigten, so dass ihm keine Versorgung nach dem Beamtenversorgungsgesetz zustehe. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies das Landesamt mit Widerspruchsbescheid vom 7. August 2013 sinngemäß zurück. Zur Begründung führte es aus, die gesetzliche Versagung einer beamtenrechtlichen Altersversorgung für antragsgemäß vorzeitig aus dem Dienst geschiedene Beamte auf Lebenszeit sei rechtmäßig. Das Beamtenverhältnis orientiere sich am Lebenszeitprinzip. Werde das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis durch den Beamten aufgekündigt, entfalle die Notwendigkeit einer darauf bezogenen Alimentation und Fürsorge. Es bestehe danach lediglich ein Anspruch auf Nachversicherung, den das beklagte Land erfüllt habe, unabhängig davon, ob der frühere Beamte in einem europäischen Land weiter seinen Beruf ausübe. Der Kläger sei so nicht „unversorgt“ ausgeschieden. Die gesetzliche geregelte Versorgung sei der Disposition des Dienstherrn entzogen; es bestehe eine strikte Gesetzesbindung. Mit der am 27. August 2013 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Die Nachversicherung bei einem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis aufgrund eines Wechsels der beruflichen Tätigkeit in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union führe zu einem nicht gerechtfertigten Eingriff in die Grundfreiheit der Arbeitnehmerfreizügigkeit. Ihm stehe aus der Nachversicherung bei der DRV (Bund) und den Zahlungen der PV L. nur eine Altersversorgung in Höhe von 2.236,47 Euro zur Verfügung. Bei einer hypothetischen Berechnung aufgrund einer vollständigen Dienstzeit beim beklagten Land stünde ihm eine Altersversorgung in Höhe von brutto mindestens 4.983,62 Euro zu. Dies führe je nach Berechnung zu einer Einbuße von netto 1.294,64 bzw. 1.119,88 Euro allein aufgrund des Umstandes, dass er von seiner Arbeitnehmerfreizügigkeit innerhalt der Europäischen Union Gebrauch gemacht habe. Diese aufgrund der Rechtslage in Nordrhein-Westfalen eintretende Einbuße sei mit Europarecht nicht vereinbar. Entsprechend stehe ihm unmittelbar aus europarechtlichen Rechtsätzen ein entsprechender Anspruch gegen das beklagte Land zu. Seine Tätigkeit unterfalle dem Begriff der Arbeitnehmerfreizügigkeit. Zu der Grundfreiheit gehörten auch Leistungen der Altersversorgung. Der Verlust eines großen Teils der erworbenen beamtenversorgungsrechtlichen „Anwartschaft“ aufgrund seiner bisherigen Dienstzeit als Beamter halte den Beamten davon ab, ins europäische Ausland zu wechseln. Dieser Eingriff sei nicht gerechtfertigt, zumal für ihn im Jahre 1999 nur die Möglichkeit der Entlassung bestanden habe, um ein Dienstverhältnis in Österreich aufnehmen zu können. Der ungerechtfertigte Eingriff führe zu einem entsprechenden Entschädigungsanspruch. Er sei so zu stellen, als sei die von ihm während der Dienstzeit beim beklagten Land erworbenen Anwartschaften auf Altersversorgung voll erhalten geblieben. Entsprechend seien auf ihn die Regelungen des Beamtenversorgungsgesetzes des beklagten Landes analog oder in unmittelbarer Rechtswirkung des Art. 45 AEUV anzuwenden. Aufgrund dieser Anwendung sei sein Ersatzanspruch ab dem 1. Februar 2016, dem Tag des fiktiven Erreichens seines Ruhestandes im Dienst des beklagten Landes, zu bestimmen. Daraus ergebe sich für 23,42 Dienstjahre unter Zugrundelegung des Endgrundgehalts der Besoldungsstufe A 14 und der Erfahrungsstufe 11 sowie eines Familienzuschlags der Stufe 1 ein Ausgleichsanspruch von 2.137,54 Euro brutto, der im Anschluss daran zu versteuern sei. Der zu gewährende Ausgleichsanspruch müsse brutto in dieser Höhe bewirkt werden, sei es durch Zuerkennung eines entsprechenden Ruhegehaltes, durch eine weitere Nachversicherung oder einfache Zahlung eines monatlichen Ausgleichsbetrages. Steuerliche Erwägungen seien dann im Anschluss anzustellen. Der Ausgleichsbetrag liege zusammen mit der von der DRV (Bund) gewährten Rente noch unterhalb des maximal erreichbaren Ruhegehalts bei einem anzunehmenden maximalen Ruhegehaltsatz von 71,75vH. Der Kläger beantragt nunmehr sinngemäß, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides vom 25. April 2013 und des Widerspruchsbescheides vom 7. August 2013 zu verpflichten, ihm unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts ab dem 1. Februar 2016 einen Ausgleichbetrag für den Verlust der Altersversorgung aufgrund seiner Entlassung aus dem Beamtenverhältnis zuzuerkennen, das Land zu verurteilen, ihm Prozesszinsen gemäß § 291 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) beginnend ab Rechtshängigkeit der Klage, hilfsweise ab dem Zeitpunkt des Erreichens des gesetzlichen Ruhestandsalters nach dem Landesbeamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LBG NRW) zu zahlen, und die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt es weiter vor: Das Beamtenverhältnis sei durch ein besonderes Treuverhältnis zwischen Dienstherrn und Beamten geprägt. Dieser verpflichte den Beamten zu einer lebenslangen Treupflicht. Entsprechend sei die mit der Aufhebung des Dienstverhältnisses einhergehende Nachversicherung europarechtlich nicht zu beanstanden, so dass eine Verpflichtung zur Übertragbarkeit von Versorgungsanwartschaften nicht bestehe. Aufgrund des mit der Nachversicherung neubegründeten Rechtsverhältnisses zwischen dem Kläger und dem Rentenversicherungsträger bestehe gegenüber dem beklagten Land kein Anspruch auf Altersversorgung. Die Anspruchsvoraussetzungen lägen bereits dem Grunde nach nicht vor. Weitergehende Ansprüche seien gegenüber dem Rentenversicherungsträger oder der Pensionsversicherungsanstalt L. zu verfolgen. Das Urteil des Gerichtshofs stehe dem Verlust der Versorgungsansprüche aufgrund der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis nicht entgegen. Die Rechtsprechung beziehe sich allein auf Fälle, in denen die Nachversicherung zu einem erheblich niedrigeren Rentenanspruch führe. Dafür könne nicht auf eine Gegenüberstellung von Beamtenversorgungs- und Rentenansprüchen zurückgegriffen werden, da dem Beamten bei seiner Entlassung gerade kein konkretes, der Höhe nach zu bezifferndes Ruhegehalt zustehe. Neben einem Unterschiedsbetrag sei auf die realen wirtschaftlichen Auswirkungen abzustellen. So müsse etwa der Ruhestandsbeamte eine ergänzende Krankenversicherung abschließen, ggf. auch für Familienangehörige. Auch sei die Beamtenversorgung zu versteuern, die nachgelagerte Rentenbesteuerung erfolge erst ab dem Jahr 2005 stufenweise über einen Zeitraum von 35 Jahren. Ein möglicher Ausgleich könne allein nach den Altersgeldregelungen des Bundes erfolgen, auch wenn das beklagte Land kein Altersgeldgesetz habe. Es gehe nach dem Urteil des Gerichtshofs nur um vergleichbare Ansprüche, nicht um identische. Eine Berechnung anhand dieses Bundesrechts stelle im Sinne des Urteils des Gerichtshofs eine weniger beschränkende Maßnahme dar und sei deshalb mit dem Unionsrecht vereinbar. Bei einer so anzustellenden Berechnung betrage das Altersgeld des Klägers 1.648,60 Euro. Von diesem sei ein Betrag in Höhe von 1.118,24 Euro aus der gesetzlichen Nachversicherung in Abzug zu bringen. Der Differenzbetrag von 530,36 Euro sei um einen Steuervorteil, zu berechnen auf der Grundlage einer Besteuerung durch die Bundesrepublik Deutschland als Quellenstaat, zu bereinigen. Mit Beschluss vom 16. April 2015 setzte das Gericht das Verfahren aus und holte gemäß Art. 267 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union ein. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird - insbesondere im Hinblick auf das Vorabentscheidungsverfahren und das Urteil des Gerichtshofs vom 13. Juli 2016 (C-187/15) - auf die Gerichtsakten und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Landesamtes Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht konnte im Einverständnis der Beteiligten ohne mündlichen Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtordnung - VwGO). Die Klage ist nur in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang begründet. Dem Kläger steht gegen das beklagte Land lediglich ein Ausgleichsanspruch zu (I.). Ein Anspruch auf Prozesszinsen besteht nicht (II.). I. Die Klage ist im Hinblick auf den geltend gemachten „Ausgleichsbetrag“ begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Ausgleich des Wegfalls von Versorgungsansprüchen aufgrund der gesetzlichen Nachversicherung nach seiner Entlassung aus dem Beamtenverhältnis zum beklagten Land. Insofern erweisen sich der Bescheid vom 25. April 2013 und der Widerspruchsbescheid vom 7. August 2013 als rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). 1. Der Kläger hat gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf Ausgleich der bis zu seiner Entlassung aus dem Dienst des beklagten Landes mit Ablauf des 31. August 1999 erworbenen Versorgungsansprüche. Insofern erweist sich das Beamtenversorgungsrecht des beklagten Landes mit dem daraus folgenden System der Nachversicherung, wie es in § 8 Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) angelegt ist, als unvereinbar mit Art. 45 AEUV. Nach Art. 45 Abs. 1 AEUV ist die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Europäischen Union gewährleistet. Sie gibt nach Art. 45 Abs. 3 lit. a) AEUV den Arbeitnehmern insbesondere das Recht, sich in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf tatsächlich angebotene Stellen zu bewerben und gemäß Art. 45 Abs. 3 lit. c) AEUV die Beschäftigung dort auszuüben. Entsprechend steht Art. 45 AEUV Maßnahmen entgegen, welche die Unionsbürger benachteiligen könnten, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als ihrem Herkunftsmitgliedstaat eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben wollen, EuGH, Urteil vom 13. Juli 2016 - C-187/15 (Q. ) -, unter: curia.eu (Rn. 23), sich also in anderen Mitgliedstaaten als Arbeitnehmer aufhalten wollen. So stellen Bestimmungen, die einen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats daran hindern oder davon abhalten, sein Herkunftsland zu verlassen, um von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen, Beeinträchtigungen dieser Freiheit dar, auch wenn sie unabhängig von der Staatsangehörigkeit der betroffenen Arbeitnehmer Anwendung finden, EuGH, Urteil vom 15. Dezember 1995 - C-415/93 (C. ) -, unter: curia.eu (Rn. 96). Dazu gehören auch nationale Reglungen, welche die Ausübung des Freizügigkeitsrechts weniger attraktiv erscheinen lassen, EuGH, Urteil vom 21. Januar 2016 - C-515/14 (L1. ./. A. ) -, unter: curia.eu (Rn. 45). Nach § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VI stehen in der Gesetzlichen Rentenversicherung Nachversicherte den Personen gleich, die versicherungspflichtig sind. § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI bestimmt, dass Beamte auf Lebenszeit, die - wie der Kläger - versicherungsfrei waren (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI), nachversichert werden, wenn sie ohne Anwartschaft auf Versorgung aus der Beschäftigung ausgeschieden sind. Eine solche Anwartschaft auf Versorgung (Versorgungsbezüge) besteht in Form eines Ruhegehaltes gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 Landesbeamtenversorgungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LBeamtVG NRW), in der hier maßgeblichen Fassung vom 16. September 2014 des Dienstrechtsanpassungsgesetzes vom 16. Mai 2013, die im Zeitpunkt des fiktiven Eintritts des Klägers in den Ruhestand beim beklagten Land mit Ablauf des 31. Januar 2016 Geltung beanspruchte [BeamtVG NRW (2014)], nicht. Danach entsteht der Anspruch auf Ruhegehalt mit dem Beginn des Ruhestandes, aber nicht ‑ wie beim Kläger - mit einer Entlassung aus dem Beamtenverhältnis aufgrund eigenen Antrags. Vielmehr besteht nach der Entlassung kein Anspruch mehr auf Leistungen des Dienstherrn (§ 28 Abs. 3 Landesbeamtengesetz - LBG - NRW). Entsprechend differenziert auch Abschnitt 5 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG) zwischen der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis und dem Eintritt bzw. der Versetzung in den Ruhestand. Folge dieser Nachversicherung bei der DRV (Bund) ist, dass dem Kläger, der auch als beamteter Lehrer im Dienst des beklagten Landes Arbeitnehmer im Sinne des Art. 45 AEUV war, eine Altersrente ‑ ohne Krankenversicherungszuschuss - in Höhe von 1.072,71 Euro monatlich gewährt wird. Dabei setzt sich die Rente nicht allein aus Zeiten der Nachversicherung zusammen. Der Rente liegen vielmehr 36,5223 persönliche Entgeltpunkte für die innerstaatliche Rente zugrunde, wobei auf Beitragszeiten nur 34,8549 Punkte entfallen. Diese Beitragszeiten setzen sich indes nicht alleine aus Zeiten der Nachversicherung zusammen. Auf diese allein entfallen lediglich 33,9622 Entgeltpunkte (für 249 Monate Beitragszeit), so dass die darauf beruhende Altersrente rund 10vH darunter liegen dürfte. Demgegenüber hätte der Kläger allein aufgrund der bis zum 31. August 1999 absolvierten Dienstzeit im Beamtenverhältnis von mehr als elf Jahren einen (fiktiven) Ruhegehaltsatz von 19,7vH erworben, was - bereits ohne Anrechnung von Vordienstzeiten - bei der Besoldungsgruppe A14 (Erfahrungsstufe 12) einem Ruhegehalt heute von 1.286,56 Euro brutto (19,7vH x 6.350,77 Euro) entsprechen würde. Die sich daraus - entgegen der Auffassung des beklagten Landes - bereits grob zu ermittelnde Differenz von monatlich rund 300,00 Euro an Altersversorgung stellt eine Beschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit dar. Die aus der Nachversicherung gewährte Altersrente ist mit einer Differenz von monatlich mehr als 300,00 Euro sowohl ihrer absoluten Höhe nach als auch im Verhältnis zur Gesamthöhe der für die Beamtendienstzeit erworbenen Ansprüche - etwa ein Drittel bis ein Viertel - erheblich niedriger als die verlorenen Ansprüche aus der Beamtenversorgung. Folglich stellt die Regelung über die Nachversicherung eine Beschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit dar, da sie geeignet ist, Beamte des beklagten Landes zu hindern oder davon abzuhalten, ihren Herkunftsmitgliedstaat zu verlassen, um eine Stelle in einem anderen Mitgliedstaat anzunehmen. Diese Regelung beeinflusst somit unmittelbar den Zugang der Beamten des beklagten Landes zum Arbeitsmarkt in anderen Mitgliedstaaten als der Bundesrepublik Deutschland und ist daher geeignet, die Freizügigkeit der Arbeitnehmer zu behindern, EuGH, Urteil vom 13. Juli 2016 - C-187/15 (Q. ) -, unter: curia.eu (Rn. 28). Das räumt letztlich auch das beklagte Land in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof - Schlussanträge des Generalanwalts C1. vom 17. März 2016 - C-187/15 (Q. ) -, unter: curia.eu (Rn. 47) - ein, indem darauf verwiesen wird, die Regelung bezwecke gerade zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes, Beamte, die bis zu ihrem Eintritt in den Ruhestand im Beamtenverhältnis gestanden haben, eine amtsangemessene Versorgung zu gewährleisten, die über dem Niveau der Gesetzlichen Rentenversicherung liege. Die festgestellte Beeinträchtigung der Grundfreiheit auf Arbeitnehmerfreizügigkeit ist auch nicht gerechtfertigt. Eine nationale Maßnahme, die eine Beschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit darstellt, ist nach Art. 45 AEUV nur dann zulässig, wenn mit ihr eines der im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten legitimen Ziele verfolgt wird oder wenn sie durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist. Die Anwendung einer solchen Maßnahme muss dabei in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Ziel stehen. Hier fehlt es bereits an der Geeignetheit der Maßnahme. Sie trifft allein Beamte, die als Arbeitnehmer eine Tätigkeit außerhalb des Bundesgebietes aufnehmen wollen. Für Beamte, die lediglich den Dienstherrn wechseln, sei es, dass sie eine Beschäftigung in einem anderen Land oder innerhalb des beklagten Landes - etwa im Dienst einer Gebietskörperschaft aufnehmen, ist sie indes ungeeignet. Denn die Pflicht zu Nachversicherung trifft allein diejenigen Beamten, die sich zum Zwecke der Arbeitsaufnahme außerhalb des Bundesgebietes entlassen lassen müssen, und nicht diejenige, die als Beamte ihren Dienst bei einem anderen Dienstherrn weiter verrichten, EuGH, Urteil vom 13. Juli 2016 - C-187/15 (Q. ) -, unter: curia.eu (Rn. 38). Das wird ausdrücklich durch weitere Regelungen des beklagten Landes bestätigt, die nicht nur einen Wechsel innerhalb des Landes oder innerhalb des Bundesgebietes nicht im Wege stehen, sondern gerade die Mobilität der Beamten fördern solle. Ausweislich der Präambel des Staatsvertrags über die Verteilung von Versorgungslasten bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrenwechsel (Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag) vom 16. Dezember 2009 haben die Länder aufgrund der Grundgesetzänderung vom 28. August 2006 und in Ersetzung des § 107b BeamtVG (Bund, a.F.) mit dem genannten Staatsvertrag gerade einen Ausgleich dafür schaffen wollen, um „im Interesse der Mobilität […] einvernehmliche Dienstherrenwechsel zu ermöglichen“. Keinem anderen Zweck diente das Gesetz zur Verteilung der Versorgungslasten vom 18. November 2008 (Versorgunglastenteilungsgesetz - VLVG), dessen Regelungszweck zum 1. Juli 2016 in den §§ 94 bis 102 BeamtVG NRW (2016) aufgegangen sind. Angeknüpft wird dabei ausdrücklich an die Regelungen im Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag. Dabei wird ausdrücklich betont: die Versorgungsanwartschaften der Beamtinnen und Beamten werden durch einen Dienstherrenwechsel nicht tangiert; für die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeiten spielt es keine Rolle, bei welchem Dienstherrn die Dienstzeit zurückgelegt wurde Gesetzentwurf der Landesregierung vom 2. Dezember 2015, Dienstrechtsmodernisierungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Dienstrechtsmodernisierungsgesetz - DRModG NRW), LT‑Drs. 16/10380, Seite 426. 2. Aufgrund des festgestellten, nicht gerechtfertigten Eingriffs in Art. 45 AEUV ist das Gericht aufgrund des Grundsatzes der unionsrechtskonformen Auslegung verpflichtet, unter Berücksichtigung des gesamten nationalen Rechts und unter Anwendung der anerkannten Auslegungsmethoden die volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem vom Unionsrecht verfolgten Ziel im Einklang steht, EuGH, Urteil vom 13. Juli 2016 - C-187/15 (Q. ) -, unter: curia.eu (Rn. 43). Ist eine solche unionsrechtskonforme Auslegung nicht möglich - etwa weil diese contra legem wäre -, besteht die Verpflichtung, das Unionsrecht in vollem Umfang anzuwenden und die Rechte, die dieses dem Einzelnen einräumt, zu schützen, indem es notfalls jede Bestimmung unangewendet lässt, deren Anwendung hier zu einem unionsrechtswidrigen Ergebnis führt, EuGH, Urteil vom 13. Juli 2016 - C-187/15 (Q. ) -, unter: curia.eu (Rn. 45). Im Ergebnis hat der Kläger deshalb Anspruch auf die gleiche Behandlung und auf Anwendung der gleichen Regelung wie die übrigen von einem innerstaatlichen Wechsel des Dienstherrn Betroffenen. Die für die Angehörigen dieser - wie aufgezeigt - bevorzugten Gruppe geltende Regelung bleibt, solange das Unionsrecht aufgrund der eintretenden Nachversicherungspflicht nicht richtig durchgeführt wird und wurde, das einzig gültige Bezugssystem, EuGH, Urteil vom 13. Juli 2016 - C-187/15 (Q. ) -, unter: curia.eu (Rn. 46). Vor diesem Hintergrund kann es letztlich dahinstehen, ob die maßgeblichen Regelungen des Beamtenversorgungsgesetzes des beklagten Landes in unionsrechtskonformer Auslegung anzuwenden sind oder diese entsprechend anzuwenden sind, weil nur auf diese Weise eine Gleichstellung mit denjenigen Beamten erreicht werden kann, die innerstaatlich den Dienstherrn gewechselt haben. Es geht um die Wahrung des Besitzstandes der vom Kläger aufgrund seiner Beamtenzeit im beklagten Land erworbenen Ansprüche, EuGH, Urteil vom 13. Juli 2016 - C-187/15 (Q. ) -, unter: curia.eu (Rn. 48). Folglich besteht entgegen der Auffassung des beklagten Landes kein Ansatzpunkt dafür, ein im beklagten Land nicht vorhandenes Altersgeldgesetz anzuwenden und - aufgrund föderaler Grundsätze - erst recht nicht das des Bundes. Es liegt gerade - worauf der Generalanwalt in seinen Schlussanträgen zutreffend hingewiesen hat - ein strukturelles Problem vor, aufgrund des Fehlens einer systematischen Lösung, Schlussanträge des Generalanwalts C1. vom 17. März 2016 - C-187/15 (Q. ) -, unter: curia.eu (Rn. 67). Die so auch im beklagten Land erforderliche gesetzgeberische Lösung kann und darf vorliegend nicht dazu führen, dass der Kläger so behandelt wird, als liege eine solche gesetzgeberische Lösung vor, für die sich der Landesgesetzgeber bisher gerade nicht entschieden hat. Entsprechend ist der Kläger in entsprechender, nicht modifizierender Anwendung des Beamtenversorgungsgesetzes des beklagten Landes im Zeitpunkt seines fiktiven Eintritts in den Ruhestand und zum Zeitpunkt, für den der Anspruch geltend gemacht wird, so zu behandeln, als würde das Beamtenversorgungsgesetz des beklagten Landes, welches mit Ablauf des 31. Januar 2016 Geltung beanspruchte, Anwendung finden. Insoweit besteht gerade aufgrund des oben erwähnten Staatsvertrages und der gesetzlichen Regelung innerhalb des beklagten Landes ein gewolltes und gültiges Bezugssystem, welches gerade für die Fälle vorgesehen ist, dass ein Beamter seinen Dienstherrn wechselt, EuGH, Urteil vom 13. Juli 2016 - C-187/15 (Q. ) -, unter: curia.eu (Rn. 47). 3. Bei der Berechnung der Höhe des Ausgleichsanspruchs wird sich das beklagte Land von folgenden Erwägung leiten lassen müssen. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG NRW (2014) ist die Dienstzeit ruhegehaltsfähig, die der Beamte vom Tage seiner ersten Berufung in das Beamtenverhältnis an im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Beamtenverhältnis zurückgelegt hat. Das sind - in Ermangelung der Einschränkung aus den Sätzen 2 bis 4, bzw. Absatz 2 - für den Kläger die Zeiten vom 1. September 1978 bis zum 25. April 1980 (Beamter auf Widerruf) und vom 1. August 1980 bis zum 31. August 1999 (Beamter auf Probe, Beamter auf Lebenszeit). Darüber hinaus kann gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG NRW (2014) die nach der Vollendung des siebzehnten Lebensjahres verbrachte Mindestzeit der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung - hier die Hochschulausbildung aufgrund des damaligen Lehrausbildungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen zuzüglich der üblichen Prüfungszeit - bis zu 855 Tagen anerkannt werden. Entsprechend der Übergangsregelung in § 69g BeamtVG NRW (2014) ist dabei für den Kläger zu berücksichtigen, dass für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Juli 2017 eintreten, als höchstens anrechenbare Zeit einer Hochschulausbildung einschließlich Prüfungszeit 945 Tage anrechenbar sind, da insoweit der für den Kläger maßgebliche fiktive Versorgungsfall nach dem 1. Januar aber vor dem 1. Juli 2016 eingetreten ist. Entsprechend der im Erörterungstermin vom 15. Mai 2017 seitens des beklagten Landes erklärten Praxis der Ermessensausübung für Zeiten der Hochschulausbildung steht der Anerkennung dieser Zeiten nicht entgegen, dass sie bereits seitens der DRV (Bund) bei der Berechnung der dem Kläger gewährten Altersrente Berücksichtigung gefunden haben. Unabhängig darf das beklagte Land bei der Ermessensausübung zu den Vordienstzeiten berücksichtigen, ob der Kläger aufgrund der Einbeziehung insgesamt eine höhere Versorgung erhält, als sie einem „Nur-Beamten“ zustehen würde, BVerwG, Urteil vom 19. November 2015 - 2 C 22.14 -, unter: bverwg.de (Rn. 14, 15, 17, 20). Da das Beamtenverhältnis des Klägers im Sinne des § 85 BeamtVG NRW (2014) bereits am 31. Dezember 1991 bestanden hatte, wird das beklagte Land bei seiner Berechnung auch zu berücksichtigen haben, ob der zu diesem Zeitpunkt bereits erreichte Ruhegehaltsatz günstiger im Sinne des § 85 Abs. 4 BeamtVG NRW (2014) und dem Kläger entsprechend gewahrt bleibt. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 BeamtVG (NRW) sind die ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge das Grundgehalt und der Familienzuschlag, die dem Beamten zuletzt zugestanden haben, bzw. dem Beamten nach dem Besoldungsrecht zustehen würden. Abzustellen ist dabei erneut auf den fiktiven Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand mit Ablauf des 31. Januar 2016. Denn dieser Zeitpunkt wäre - wie oben ausgeführt - bei einem innerstaatlichen Dienstherrenwechsel zu berücksichtigen gewesen. Zum Zeitpunkt des Ablaufs des 31. Januar 2016 hätte der Kläger Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe A 14 und der höchsten Erfahrungsstufe erhalten. Zugleich wäre ihm aufgrund der Eheschließung ein Familienzuschlag der Stufe 1 zu gewähren gewesen. Das so entsprechend § 14 Abs. 1 BeamtVG NRW (2014) zu ermittelnde (fiktive) Ruhegehalt vermindert sich - ungeachtet des im Erörterungstermins angesprochenen, üblichen Absenkungsfaktors - nicht um einen Versorgungsabschlag gemäß § 14 Abs. 3 BeamtVG NRW (2014). Es liegt bereits die nach § 14 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG NRW (2014) einheitliche tatbestandliche Voraussetzungen einer Versetzung in den Ruhestand beim Kläger nicht vor. Für eine entsprechende Anwendung aufgrund der erfolgten Entlassung des Klägers besteht kein Anlass, da bei für den geltend gemachten fiktiven Eintrittszeitpunt in den Ruhestand bei einem anderen Dienstherrn innerhalb des Bundesgebietes kein Versorgungsabschlag angefallen wäre. Gerade dies stellt - wie oben ausgeführt - den maßgeblichen Bezugsrahmen dar. Dieses (fiktive) Ruhegehalt ist - wie jedes Ruhegehalt - brutto zu ermitteln und festzusetzen. Steuerliche Fragen stellen sich - wie immer - erst bei der Höhe des Zahlbetrages. In konsequenter Anwendung der oben dargelegten Anwendung des Beamtenversorgungsgesetzes ist auch die von der DRV (Bund) dem Kläger gewährte Rente nicht in Abzug zu bringen. Vielmehr ist - insoweit systemkonform - in einem weiteren Schritt eine Ruhensregelung gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG NRW zu treffen. Danach werden Versorgungsbezüge neben Renten nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt, so dass die Festsetzung hiervon nicht berührt ist. II. Ein Anspruch auf Prozesszinsen besteht nicht. Einen allgemeinen Grundsatz, der zur Zahlung von Verzugszinsen im öffentlichen Recht verpflichtet, gibt es nicht, BVerwG,. Urteile vom 15. März 1989 - 7 C 42.87 -, in: BVerwGE 81, 312 (317 f), vom 18. Mai 1994 ‑ 11 A 1.92 -, in: BVerwGE 96, 45 (59), vom 24. Januar 2007 - 3 A 2.05 -, in: BVerwGE 128, 99, und vom 28. Juni 2011 - 2 C 40.10 -, in: juris (Rn. 11). Sofern das einschlägige Fachrecht keine abweichenden Regelungen enthält, können allerdings nach den auch im Verwaltungsprozess anwendbaren Vorschriften der § 291 Satz 1 BGB i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB Rechtshängigkeitszinsen verlangt werden. Nach § 291 Satz 1 BGB hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an eine Geldschuld zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Unerheblich ist insoweit, ob der Anspruch nur hilfsweise geltend gemacht worden war, BGH, Urteil vom 24. Januar 1990 - VIII ZR 296/88 -, in: NJW-RR 1990, 518 f. Die Geldschuld muss im öffentlichen Recht aber in der Weise konkretisiert sein, dass ihr Umfang eindeutig bestimmt ist oder rechnerisch unzweifelhaft ermittelt werden kann. Es darf keine weitere Rechtsanwendung erforderlich sein, um den Geldbetrag zu beziffern. Insofern tritt bereits durch eine Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Geldforderung deren Rechtshängigkeit ein, wenn die Forderung nur dem Grunde nach streitig ist, BVerwG, Urteile vom 28. Juni 1995 - 11 C 22.94 , in: BVerwGE 99, 53 (55), vom 28. Mai 1998 ‑ 2 C 28.97 ‑, bei: Buchholz 239.1, § 49 BeamtVG Nr. 5, vom 27. Oktober 1998 - 1 C 38.97 -, in: BVerwGE 107, 304 (305 ff.), und vom 22. Februar 2001 - 5 C 34.00 -, in: BVerwGE 114, 61 (62 ff.), sowie Beschluss vom 25. Januar 2006 - 2 B 36.05 -, bei: Buchholz 240, § 3 BBesG Nr. 7 S. 3. Daran fehlt es hier. Nach den obigen Ausführungen wird das Landesamt den Ausgleichsbetrag entsprechend den Vorgaben des Gerichts noch genauer zu ermitteln haben, um diesen dann beziffern zu können. Das betrifft nicht nur die Ermittlung des maßgeblichen Ruhegehaltsatzes, etwa unter Berücksichtigung von Vordienstzeiten des Klägers, sondern maßgeblich den Anteil der Rente, die dem Kläger seitens der DRV (Bund) allein aufgrund der durchgeführten Nachversicherung gewährt wird. III. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten war gemäß § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO notwendig. Der Kläger war in der komplexen Materie des Beamtenversorgungsrechts, insbesondere im Hinblick auf die Frage nach einem Eingriff in das Recht der Arbeitnehmerfreizügigkeit, nicht in der Lage, das Vorverfahren selbst zu führen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Dabei trägt das beklagte Land die Kosten vollständig, da der Kläger allein im Hinblick auf die begehrten Prozesszinsen und somit nur zu einem geringen Teil unterliegt. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 709 Zivilprozessordnung. Beschluss: Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 65.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 und Abs. 3 Gerichtskostengesetz GKG erfolgt. Danach entspricht der Streitwert im Verfahren des so genannten beamtenrechtlichen Teilstatus dem 24-fachen Monatswert der begehrten Versorgung im Monat der Klageerhebung, auch wenn der „Ruhestand“ erst nach Klageerhebung eintritt. Da Kläger zuletzt einen Ausgleichsbetrag von 2.137,54 Euro monatlich geltend macht, ist der Streitwert auf die Stufe über 50.000,00 und bis 65.000,00 Euro festzusetzen.