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Urteil

28 K 4797/17

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2018:0301.28K4797.17.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger beabsichtigt, auf dem unbebauten Grundstück am M.-----weg in Y. -M1. , Gemarkung X. , Flur 34, Flurstück 708 (Vorhabengrundstück) ein Einfamilienhaus zu errichten. Das Vorhabengrundstück liegt innerhalb eines circa 40.000 Quadratmeter großen Areals, das von den Straßen M.-----weg , Dr.-D. -T. -Straße, T1.---straße und Q.---------straße umschlossen ist und in dem sich rückwärtig (nordwestlich) an das Vorhabengrundstück grenzend der St. Q1. befindet. Der St. Q1. besteht aus insgesamt drei Wohnhäusern mit der Anschrift T1.---straße 1, 1a und 3 sowie darüber hinaus mehreren Lagerhallen bzw. (ehemaligen) Stallungen und einem Reitplatz. Das Wohngebäude T1.---straße 3, ein freistehendes Einfamilienhaus, ist das ehemalige Altenteilerhaus. Bei dem Gebäude T1.---straße 1 handelt es sich um das alte Wohngebäude des St. Q2. aus dem 19. Jahrhundert, das immer noch zu Wohnzwecken genutzt wird. Es ist zweigeschossig mit ausgebautem Dachstuhl. Bei dem Gebäudeteil T1.---straße 1a handelt es sich um ehemalige Stallungen, die nach Renovierungsarbeiten im Jahr 2012 bezogen worden sind. Die Entfernung der Wohngebäude an der T1.---straße zum Vorhabengrundstück beträgt circa 440 Meter. In südöstlicher Richtung befinden sich drei Hallen. In der Lagerhalle werden Strohballen und Geräte gelagert. Die ehemalige Stallung für Milchvielhaltung dient dem Unterstand von Pferden. In dem Geräteschuppen sind landwirtschaftliche Nutzfahrzeuge und Anhänger untergebracht. Diese Hallen sind circa 25 bis 30 Meter vom Vorhabengrundstück entfernt. Zwischen Lagerhalle und Vorhabengrundstück befinden sich – nördlich – die ehemalige Silage des St. Q2. , die gegenwärtig zum Abstellen von Geräten für den Ackerbau, beispielsweise einer Egge, verwendet wird und – südlich – ein Reitplatz. Zwischen diesen Flächen und dem Vorhabengrundstück ist auf –der gesamten Länge eine Rasenfläche mit einer Breite von circa 5 Metern angelegt. Des Weiteren sind auf dem Grundstück vier Bauwagen des Schützenvereins abgestellt. Darüber hinaus verfügt der St. Q1. über eine eigene Freifläche (Flurstück 369), auf der derzeit einige wenige Pferde gehalten werden. Eine Viehwirtschaft findet nicht statt. Abgesehen von dem unmittelbar angrenzenden Grundstück M.-----weg 2, Flurstück 709, das mit einem Wohngebäude – einem niederrheinischen Hallenhaus aus dem 19. Jahrhundert – bebaut ist, ist das Areal unbebaut. Die Straßen M.-----weg , Dr.-D. -T. -Straße und T1.---straße sind außerhalb des Areals – von einigen wenigen Baulücken abgesehen – durchgängig mit Wohnhäusern bebaut. Hierbei handelt es sich weit überwiegend um freistehende Einfamilienhäuser oder Doppelhäuser. Die durchgängige Bebauung setzt sich jeweils in nordwestliche und südöstliche Richtung fort. Die Q.--------straße ist nordwestlich mit dem Gerätehaus der Freiwilligen Feuerwehr M1. (Flurstück 648) bebaut, im Übrigen handelt es sich um Freifläche, auf der sich ein Schützenplatz mit Schießstand befindet. Dort wird einmal jährlich das Schützenfest veranstaltet. Daran schließt sich in nördlicher Richtung der S.-----deich an. Das Vorhabengrundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Der Flächennutzungsplan der Beklagten weist das Gebiet als gemischte Baufläche (M) aus. Das Stadt- und Dorfentwicklungskonzept "Y. 2020" der Beklagten hält als übergeordnetes Ziel für die Siedlungs- und Siedlungsrandstrukturen fest, u. a. die ländliche Freiraumstruktur in den alten Ortskernen von X. , W. und am St. Q1. in M2. zu erhalten. Nach Ziff. 1.1 des Stadt- und Dorfentwicklungskonzeptes stellt dieses ein Leitbild und einen Orientierungsrahmen für die langfristige räumliche Entwicklung der Beklagten unter wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Aspekten dar. Basierend auf Entwicklungsprognosen und deren Auswirkungen auf das Stadtgefüge, konzentriere es sich auf raumwirksame und flächenbezogene Aussagen und zeige auf, welche Aufgaben- und Handlungsprioritäten sich aus den heute erkennbaren wirtschaftlichen, sozialen und städtebaulichen Rahmenbedingen für die nächsten zehn bis 15 Jahre ergäben. Ausweislich Ziff. 1.2 des Stadt- und Dorfentwicklungskonzeptes wurde im Sommer 2001 eine "Arbeitsgruppe Stadtentwicklung Y. " einberufen, die unter Leitung des Bürgermeisters den Planungsprozess begleitet habe. In dieser Planungsgruppe seien daneben das Bauamt und die Fraktionen des Rates vertreten gewesen. Das Büro für Kommunal- und Regionalplanung (BRK) B. sei mit der Erarbeitung eines Stadt- und Dorfentwicklungskonzeptes beauftragt worden. Im Frühjahr 2002 hätten erste gemeinsame Vorarbeiten begonnen, darüber hinaus seien die Bürger in fünf Zukunftswerkstätten und sechs Bürgerinformationsveranstaltungen einbezogen worden. Der Vorentwurf des Stadt- und Dorfentwicklungskonzeptes sei im Umwelt- und Planungsausschuss sowie im Rat der Beklagten erfolgt. Der Rat habe das Stadt- und Dorfentwicklungskonzept in seiner Sitzung am 6. November 2003 zur Kenntnis genommen. Am 17. Dezember 2003 beschloss der Rat der Beklagten das Stadt- und Dorfentwicklungskonzept als städtebauliches Entwicklungskonzept. Mit Schreiben des Bürgermeisters, Fachbereich Finanzen und Liegenschaften, der Beklagten vom 25. Juli 2012 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass die Beklagte derzeit prüfe, ob eine Wohnbauflächenentwicklung auf der nordwestlichen Seite des M3.-----weges ermöglicht werden könne. Vorstellbar wäre eine Planung, die Baugrundstücke in einer Tiefe von rund 35 Metern ab Ecke Dr.-D. -T. -Straße/M.-----weg für eine Einzelhausbebauung vorsehen könnte. Die hierfür erforderlichen Flächen aus dem benachbarten landwirtschaftlichen Grundbesitz sowie aus dem Grundstück des Klägers wären als Voraussetzung zuvor von der Beklagten zu erwerben. Seitens der Beklagten bestünde Interesse, das klägerische Grundstück von 1.490 Quadratmetern für 29.800 Euro anzukaufen. Der Kläger ging nicht auf das Angebot ein und die Beklagte nahm daraufhin Abstand von der Idee der Wohnbauflächenentwicklung entlang des M3.-----weges . Der Kläger beantragte am 14. November 2016 bei der Beklagten die Erteilung eines Bauvorbescheides für die Bebauung des Vorhabengrundstücks mit einem Einfamilienhaus. Mit Bescheid vom 16. März 2017 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass das Vorhabengrundstück im Außenbereich liege und das beantragte Vorhaben kein nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiertes Vorhaben darstelle. Das Vorhaben sei auch nicht nach § 35 Abs. 2 BauGB zulässig, da öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB beeinträchtigt würden. Das Vorhaben verunstalte das Ortsbild, da das Stadt- und Dorfentwicklungskonzept den genannten Bereich im Zusammenhang mit dem Gelände des St. Q2. explizit als schutzwürdigen Freiraum herausgehoben habe. Der Hof nehme mit seinen eigenen Freiflächen eine Solitärstellung im Dorfkern ein. Die geplante Bebauung habe schließlich zur Folge, dass sich weitere Wohngebäude entlang der Straßen M.-----weg , Dr.-D. -T. -Straße, T1.---straße und Q.--------straße ansiedeln könnten, weshalb sodann eine Sicherung des die Hofstelle umgebenden Freiraumbereichs nicht mehr möglich sei. Der Kläger hat am 21. März 2017 Klage erhoben. Er ist der Ansicht, dass das Vorhabengrundstück innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB liege. Die umliegende Bebauung vermittle in Bezug auf das Vorhabengrundstück einen Bebauungszusammenhang. Dieser erstrecke sich nicht nur auf das durch den M.-----weg / Dr.-D. -T. -Straße / T1.---straße / Q.--------straße eingegrenzte Geviert, sondern auch auf die Wohnbebauung auf der gegenüberliegenden Straßenseite des M3.-----weges . In dem genannten Geviert befinde sich zunächst einmal nord-östlich an das Vorhabengrundstück angrenzend am M.-----weg 2 ein Wohnhaus. Darüber hinaus würden sich im rückwärtigen Bereich des Grundstücks drei Wohnhäuser sowie eine Halle, Stallungen und ein Reitplatz befinden. Insbesondere der Reitplatz nehme auch am Bebauungszusammenhang teil, da hier eine sichtbare Veränderung der Geländeoberfläche deutlich zu erkennen sei. Zudem sei die Fläche aufgrund ihrer besonderen Zweckbestimmung für die Ausübung des Reitsports im Freien einer weiteren Bebauung entzogen. Für die Berücksichtigungsfähigkeit des Reitplatzes spreche ebenfalls der erkennbare bauliche Nutzungszusammenhang zu dem St. Q1. . Gleichzeitig bilde der Reitplatz die südliche Grenze des Bebauungszusammenhanges, bevor sich eine dem Außenbereich angehörige Acker- bzw. Freifläche anschließe, die allerdings nicht zum St. Q1. gehöre. Auch gehörten nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich landwirtschaftlichen oder erwerbsgärtnerischen Zwecken dienende Betriebsgebäude zu Gebäuden, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienten. So habe das Bundesverwaltungsgericht beispielsweise angenommen, dass das Sanitärgebäude eines Campingplatzes mit angeschlossenem kleinen Büro für die Umgebung prägend sei. In einer anderen Entscheidung habe es sogar festgestellt, dass ein Betriebsgebäude, das in erster Linie zur Lagerung von Getränken und Festzeltgarnituren genutzt worden sei, dem ständigen Aufenthalt von Menschen diene. Die Entscheidung, in dem das Bundesverwaltungsgericht angenommen habe, dass die zu einem gewerblichen Gartenbaubetrieb gehörenden Gewächshäuser nur vorübergehend von Menschen genutzt würden und demnach nicht dauerhaft dem Aufenthalt von Menschen dienten, stehe im deutlichen Widerspruch zu der oben aufgezeigten Rechtsprechung. Dies habe auch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in dem daraufhin ergangenen Berufungsurteil festgestellt. Zudem könne auch ein Gebäude, dass nur dem vorübergehenden Aufenthalt von Menschen diene, nach Art und Gewicht eine den städtebaulichen Charakter der Umgebung mitbestimmende Baulichkeit darstellen, sodass nur nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden könne, ob die entsprechenden Bauwerke einen Bebauungszusammenhang vermittelten. Die Halle und die ehemaligen Scheunen seien dem landwirtschaftlichen Erwerbsbetriebs des St. Q2. zuzuordnen. Diese dienten als Betriebsgebäude mithin dem ständigen Aufenthalt von Menschen. Selbst wenn man zu der Ansicht gelangen würde, dass die Gebäude nur dem vorübergehenden Aufenthalt von Menschen dienten, so prägten sie dieses Geviert derart, dass ihnen ein erhebliches städtebauliches Gewicht beizumessen wäre und sie demnach den notwendigen Bebauungszusammenhang vermittelten. Darüber hinaus sei ohne Belang, dass sich im Anschluss an das Altenteilhaus sowie die übrige Bebauung auf dem Grundstück des St. Q2. eine "Freifläche" zu dem Vorhabengrundstück erstrecke. Diese Fläche sei überwiegend befestigt und weise u. a. den Reitplatz als eigenständig zu berücksichtigende bauliche Anlage auf. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müssten auch die topografischen Verhältnisse berücksichtigt werden. Im Übrigen werde der Eindruck der Zusammengehörigkeit nicht durch freie Flächen, die wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung der Bebauung entzogen seien, unterbrochen. Als landwirtschaftliche Hofstelle seien diese Flächen aber der Bebauung entzogen, da sich auf dem Gelände ausreichend Platz finden müsse, um Arbeitsgeräte und Material zu lagern. Das Geviert, auf dem das Vorhabengrundstück liege, sei zudem ersichtlich zweigeteilt. Zum einen sei die Grünfläche nördlich der Dr.-D. -T. -Straße bis zu der Höhe der Altenteilerwohnung mit der Anschrift T1.---straße 3 (Flurstück 707) zu betrachten, welches sicherlich als Außenbereich qualifiziert werden könne. Sodann schließe sich der bebaute Bereich mit den drei Wohngebäuden und den Hofgebäuden des St. Q2. sowie das Gebäude M.-----weg 2 an. Für den letztgenannten Bereich bestehe im Vergleich zur erstgenannten Grünfläche ein Bebauungszusammenhang, der sich auf das Vorhabengrundstück beziehe. Ferner nehme die Bebauung am M.-----weg auf der gegenüberliegenden Seite des Vorhabengrundstücks am Bebauungszusammenhang teil. Der Straße komme insbesondere keine trennende Wirkung zu. Es handle sich weder um eine besonders breit ausgebaute Fahrbahn, noch sei das Verkehrsaufkommen für eine Gemeindestraße überdurchschnittlich hoch. Die bauliche Situation stelle sich eher so dar, dass die durchgehende Bebauung auf der gegenüberliegenden Straßenseite des M3.-----weges eine weitergehende Bebauung auf dem Vorhabengrundstück erwarten lasse. Dem Bauvorhaben komme demnach eine "arrondierende" Wirkung zu. Darüber hinaus handle es sich bei dem zu betrachtenden Gebiet um eine organische Siedlungsstruktur und demnach um einen Ortsteil und nicht etwa um eine Splittersiedlung. Insbesondere sei der St. Q1. nicht nur etwa eine bloße Anhäufung von Gebäuden, sondern stelle einen Bebauungskomplex dar, der zu unterschiedlichen Zwecken genutzt werde. Dass es sich hierbei um ein eventuell privilegiertes Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB handle, sei unbeachtlich. Vielmehr sei maßgeblich, dass es sich bei den Wohngebäuden und auch bei den Stallungen und der Reithalle als Betriebsstätten des St. Q2. um Gebäude handle, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienten, sodass die Anzahl der Gebäude im Zusammenhang mit der Bebauung entlang des M3.-----weges im ländlich geprägten Y. -M1. Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur sei. Hilfsweise beruft sich der Kläger darauf, dass das Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB auch im Außenbereich zulässig sei, da keine öffentlichen Belange beeinträchtigt würden und die Erschließung gesichert sei. Das geplante Einfamilienhaus sei nicht dazu geeignet, das Ortsbild des Stadtteils Y. im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB zu verunstalten. Die Lage des Vorhabengrundstücks werde insbesondere durch den großflächigen St. Q1. geprägt. Die geplante Bebauung sei weder in ästhetischer Hinsicht grob unangemessen noch könne dies als Belastung empfunden werden. Das streitgegenständliche Vorhaben habe vielmehr den gegenteiligen Effekt. Durch die Bebauung des Vorhabengrundstücks werde eine bislang nicht genutzte Freifläche bebaut, die aufgrund der Bauflucht des im rückwärtigen Grundstücksbereich gelegenen St. Q2. und der Bebauung auf der gegenüberliegenden Straßenseite des M3.-----weges eher fremdartig anmute. Das Bauvorhaben schließe diese zwischen dem Hofgelände und dem M.-----weg liegende Baulücke, sodass dem Vorhaben eine abrundende Wirkung in Bezug auf das Ortsbild zugestanden werden müsse. Das Vorhaben widerspreche auch nicht den Darstellungen des Flächennutzungsplans (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Eine genauere Darstellung als gemischte Baufläche (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 BauNVO) liege im Hinblick auf die Art der baulichen Nutzung im Sinne des § 1 Abs. 2 BauNVO nicht vor. Angesichts der landwirtschaftlich-dörflichen Nutzung des entsprechenden Gebiets handle es sich jedoch faktisch um ein Dorfgebiet im Sinne des § 5 BauNVO. In diesem sei neben der Unterbringung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe auch das Wohnen eine der zulässigen Nutzungsarten. Das geplante Vorhaben solle als Einfamilienhaus dem Wohnen dienen. Es sei daher nicht ersichtlich, warum hierdurch der Charakter als gemischte Baufläche zur Sicherstellung der landwirtschaftlich-dörflichen Nutzung beeinträchtigt werde. Zudem müsse dem Vorhaben auch keine Vorbildwirkung für eine weitere Bebauung entlang der Freifläche des M3.-----weges – insbesondere in Bezug auf die südlich gelegene Fläche in Richtung Dr.-D. -T. -Straße – zukommen. Dem Flächennutzungsplan sei im Übrigen auch nicht zu entnehmen, dass eine weitere Wohnbebauung zum Schutz der Freiflächen unzulässig sein solle. Dem Vorhaben könne des Weiteren nicht entgegengehalten werden, dass es den St. Q1. in seiner Entwicklung bezogen auf eine mögliche Wiederaufnahme der Tierhaltung stark einschränke und diese nahezu unmöglich mache. Ein pauschaler Verweis auf die potenziellen Entwicklungsmöglichkeiten des landwirtschaftlichen Betriebes reiche nicht aus, um die Beeinträchtigung öffentlicher Belange feststellen zu können. Diesbezüglich seien vielmehr konkrete Erweiterungsabsichten erforderlich; der Hinweis auf einen bevorstehenden Generationenwechsel in Bezug auf die Bewirtschaftung des Hofes genüge nicht. Es sei darüber hinaus nicht ersichtlich, warum das Vorhaben eine zusätzliche Einschränkung der Nutzungsfähigkeit des St. Q2. darstellen solle. Es befinde sich bereits Wohnbebauung in unmittelbarer Nähe zu dem Hofbetrieb auf dem Grundstück mit der Anschrift M.-----weg 2. Diese liege in etwa gleicher Entfernung zum St. Q1. wie das geplante Einfamilienhaus. Daher sei bereits in Anbetracht der Bestandsbebauung die Wiederaufnahme der Tierhaltung eingeschränkt und das Hinzukommen einer weiteren Wohnbebauung würde nicht zu einer darüber hinausgehenden Beeinträchtigung des Betreibers des Hofes führen. Auch bestehe keine Gefahr einer Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB, da es sich bei der für das Vorhabengrundstück maßgeblichen Umgebungsbebauung nicht bloß um eine Anhäufung von Gebäuden handle. Vielmehr liege eine organische Siedlungsstruktur vor. In der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen sei zudem geklärt, dass nicht jede Wohnbebauung im Außenbereich zur Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung beitrage. Ziel der Vorschrift sei es, einer Zersiedlung des Außenbereichs entgegenzuwirken. Wenn – wie hier – ein Vorhaben in eine Beziehung zu einer vorhandenen organischen Siedlungsstruktur im Umfeld trete, die selbst nicht als zu missbilligende Splittersiedlung einzustufen sei, könne eine Zersiedlung des Außenbereichs nicht eintreten. Es fehle vorliegend auch an einer Vorbildfunktion für eine weitere zu missbilligende Bebauung etwaiger Außenbereichsgrundstücke. Es liege allenfalls eine Verfestigung einer Splittersiedlung vor, die unter siedlungsstrukturellen Gesichtspunkten nicht zu missbilligen sei. Es handle sich bei dem Vorhabengrundstück um eine Baulücke innerhalb einer Splittersiedlung, die aufgeschlossen werden solle. Das geplante Einfamilienhaus ordne sich dem vorhandenen Bestand unter. Neben dem Wohngebäude am M.-----weg 2 stünden drei weitere Wohngebäude mit der jeweiligen Anschrift T1.---straße 1, 1a und 3 in dem betreffenden Geviert, wobei zwischen der Bebauung jeweils ein größerer räumlicher Abstand liege. Demnach bestünden im fraglichen Bereich bereits vier Wohngebäude, sodass sich ein weiteres Einfamilienhaus der vorhandenen Bebauung deutlich unterordne. Zudem seien keine zusätzlichen Spannungen erkennbar, die durch das geplante Vorhaben in Bezug auf die bereits bestehende Bebauung ausgelöst werden könnten. Der landwirtschaftliche Betrieb des St. Q2. müsse sich ohnehin an der bereits vorhandenen Wohnnutzung in unmittelbarer Nähe messen lassen. Es sei im Weiteren zu berücksichtigen, dass das derzeit unbebaute Vorhabengrundstück in der Zusammenschau mit der bestehenden Bebauung des St. Q2. sowie der Bebauung auf der gegenüberliegenden Seite entlang des M3.-----weges fremdartig anmute und dem Vorhaben daher eine abrundende Wirkung zukomme. Eine Beeinträchtigung weiterer öffentlicher Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB sei darüber hinaus nicht ersichtlich. Es sei unerheblich, dass das Stadt- und Dorfentwicklungskonzept der Beklagten "Y. 2020" dem St. Q1. mitsamt seinen zugehörigen Freiflächen eine Solitärstellung im Dorfkern einräume. Diesem Konzept komme keinerlei rechtliche Bindungswirkung zu. Auf der Internetseite der Beklagten werde das Konzept als "informelle Grundlage für die zukünftige Entwicklung Y1. " bezeichnet. Auch unter Ziff. 1.1 des Konzepts werde noch einmal deutlich, dass es sich um ein unverbindliches Konzept handle, welches einen Orientierungsrahmen für die langfristige Entwicklung der Beklagten darstellen solle. Die hierin zusammengefassten städtebaulichen Planungsabsichten können nur durch die Festsetzung bzw. Änderung entsprechender Bauleitpläne rechtliche Verbindlichkeit erlangen. Andernfalls hätte es die Beklagte in der Hand, durch ein entsprechendes Stadtentwicklungskonzept die baurechtlichen Vorschriften mit den dahinterstehenden Zielsetzungen zu umgehen. Dass das Konzept tatsächlich nur einen Orientierungsrahmen bilde, zeige das Anschreiben der Beklagten an den Kläger vom 25. Juli 2012. Es werde jedenfalls deutlich, dass die Beklagte selbst Interesse daran gehabt habe, die betreffende Fläche zu entwickeln und als Baugrundstücke zu veräußern. Die Beklagte habe eine Bebauung sogar bis zur Straßenkreuzung M.-----weg /Dr.-D. -T. -Straße und damit weit über das Vorhabengrundstück hinaus ermöglichen wollen. Darüber hinaus sei die Kammerentscheidung vom 8. Juni 2014 - 28 K 3143/12 -, wonach ein sonstiger öffentlicher Belang aus einem seitens der Gemeinde erstellten Einzelhandelskonzept im Zusammenhang mit einem vorliegend (unwirksamen) Bebauungsplan angenommen worden sei, nicht auf den Fall übertragbar. Das Stadt- und Dorfentwicklungskonzept sei von den in der Rechtsprechung anerkannten Einzelhandelskonzepten zu unterscheiden. Welche Anforderungen an ein Stadt- und Dorfentwicklungskonzept zu stellen seien, sei in der Rechtsprechung bislang nicht behandelt worden. Es sei im Gegenteil auch nach umfangreicher Rechtsprechungsrecherche kein Urteil zu finden, welches sich mit dem Einfluss eines solchen Stadt- und Dorfentwicklungskonzeptes auf die Zulässigkeit eines Bauvorhabens im Außenbereich beziehen könnte. Hingegen finde sich in der Literatur der ausdrückliche Hinweis, dass städtebauliche Entwicklungskonzepte mangels unmittelbarer bzw. mittelbarer Rechtswirkungen keine öffentlichen Belange für die Beurteilung der Zulässigkeit eines Vorhabens im Außenbereich darstellen könnten, die einem Vorhaben entgegenstehen könnten. Grund sei ihre verwaltungsinterne Bedeutung, vor allem aber auch, dass sie nicht in einem Verfahren aufgestellt würden, das es ermögliche, Bauleitplanungen mit anderen förmlichen Planungen im Hinblick auf ihre Wirkungen gleichzusetzen. Darüber hinaus unterscheide sich der Sachverhalt zu der zitierten Kammerentscheidung auch dahingehend, dass das städtebauliche Einzelhandelskonzept Ausdruck in einem Bebauungsplan gefunden habe. Dieser sei lediglich aufgrund der Festsetzungen zu maximal zulässigen Höhen baulicher Anlagen für unwirksam erklärt worden. Die städtebauliche Planung von zentralen Versorgungsbereichen sei hingegen im Rahmen der Prüfung des Bebauungsplans nicht beanstandet worden, sodass das ansonsten unverbindliche Einzelhandelskonzept in diesem Bebauungsplan einer förmlichen planungsrechtlichen Abwägung unterstellt worden sei. Da das Stadt- und Dorfentwicklungskonzept der Beklagten keinen Eingang in ein förmliches Bebauungsplanverfahren gefunden habe, könne die hierin enthaltende Abwägung mangels Rechtsverbindlichkeit nicht dazu führen, dass das geplante Vorhaben aufgrund der Beeinträchtigung eines sonstigen Belangs für unzulässig erklärt werde. Vielmehr stelle ein städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB lediglich einen zu berücksichtigenden Belang von vielen im Rahmen der bauplanerischen Abwägung dar. Ohne Aufstellung eines solchen Bebauungsplanes sei dieses unbeachtlich. Einen rechtlichen Anknüpfungspunkt, um solchen Konzepten Bedeutung beizumessen, biete weder § 34 noch § 35 BauGB. Im Weiteren spreche für die Auffassung, dass nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB die Darstellungen des Flächennutzungsplans als öffentlicher Belang zu berücksichtigen seien. Dieser stelle jedoch bereits nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BauGB die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung dar, wobei bei dessen Aufstellung nach § 1 Abs. 6 und 7 BauGB auch ein etwaiges städtebauliches Konzept zu berücksichtigen sei. Zudem könnten selbst Darstellungen in noch in der Aufstellung befindlichen Flächennutzungsplänen jedenfalls nur dann einem beabsichtigten Bauvorhaben als öffentlicher Belang entgegenstehen, wenn sie inhaltlich konkretisiert seien, so dass die hinreichend sichere Erwartung gerechtfertigt sei, dass der jeweilige Plan über das Entwurfsstadium hinaus beschlossen und wirksam werde. Es würde dem Gewährleistungsgehalt des Art. 14 Abs. 1 GG zuwiderlaufen, ein ansonsten zulässiges Vorhaben an den Zielvorstellungen des Planungsträgers scheitern zu lassen, bei denen jedoch nicht absehbar sei, ob sie je ins Werk gesetzt würden. Die Planung müsse deshalb ein genügendes Maß an Verlässlichkeit bieten, um auf der Genehmigungsebene als Versagungsgrund zu dienen. Diesem Erfordernis sei erst dann genügt, wenn ein Planungsstand erreicht sei, der die Prognose nahelege, dass die ins Auge gefasste planerische Aussage Eingang in die endgültige Planfassung finden werde. Wie das schriftliche Angebot der Beklagten gegenüber dem Kläger aus dem Jahre 2012 zeige, sei das Stadt- und Dorfentwicklungskonzept gerade nicht eine derart verlässliche Grundlage, die einen Eingriff in die Baufreiheit rechtfertigen könnte. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres ablehnenden Bescheides vom 16. März 2017 zu verpflichten, ihm einen positiven Bauvorbescheid zur Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem Flurstück 708, Flur 34, Gemarkung X. in Y. zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, dass das Gesamtareal landseitiger Deichbereich / Q.--------straße / M.-----weg / Dr.-D1. -T. -Straße / T1.---straße als Außenbereich zu werten sei, da für den Bereich kein Bebauungszusammenhang bestehe. Auch in der Örtlichkeit sei kein Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit der drei Gebäudeeinheiten Q1. / Wohnhaus M.-----weg 2 / Feuerwehrgerätehaus mit der umliegenden Bebauung erkennbar. Einer Genehmigung stünden aber gemäß § 35 Abs. 2 BauGB öffentliche Belange entgegen. Erstens würde das Ortsbild beeinträchtigt bzw. verunstaltet. Das Stadt- und Dorfentwicklungskonzept habe explizit den genannten Bereich an schutzwürdigem Freiraum in Verbindung mit der Hofstelle als sicherungsbedürftigen Freiraumbereich herausgehoben. Der St. Q1. sei eine der wenigen landwirtschaftlichen Betriebe im Dorf, der über eigene Freiflächen verfüge und damit eine Solitärstellung im Dorf einnehme. Durch die Bebauung durch das beantragte Vorhaben wäre eine Bebauung durch weitere Wohngebäude entlang der Straßen M.-----weg , T1.---straße und Q.--------straße die logische Folge. Damit wäre eine Sicherung der Hofstelle und des umgebenden Freiraums unmöglich. Das Stadt- und Dorfentwicklungskonzept sei ein vom Rat der Beklagten am 17. Dezember 2003 beschlossenes städtebauliches Entwicklungskonzept. Damit zähle es gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB zu den städtebaulichen Entwicklungskonzepten, die einen öffentlichen Belang darstellten. Das Angebotsschreiben zur baulichen Entwicklung der Fläche habe der Fachbereich Finanzen und Liegenschaften vor bereits fünf Jahren verfasst. Seit dem 25. Mai 2014 existierten ein neuer Rat und ein neuer Bürgermeister. Es stehe außer Frage, dass eine Bebauung der Fläche entlang des M3.-----weges nur mittels einer vorgeschalteten Bauleitplanung möglich wäre. Hierzu habe der Rat der Beklagten allerdings keinen Aufstellungsbeschluss gefasst und eine derartige bauliche Entwicklung sei derzeit auch nicht angedacht. Das Kapitel 1.1 des Stadt- und Dorfentwicklungskonzeptes lasse keine Deutlichkeit vermissen. Danach handle es sich nicht nur um ein unverbindliches Konzept. Die Arbeitsintensität, die Querschnittsthemen und die ständige Rückkoppelung im Erarbeitungsprozess mit Öffentlichkeit und Politik wiesen darauf hin, dass dieses Konzept eine Richtschnur darstelle, von der nur im begründeten Einzelfall abgewichen werden könne. Einer derartigen Ermessensentscheidung würde auch zugrunde gelegt, ob die Gesamtkonzeption des Entwicklungskonzepts noch Bestand habe oder nicht. Das Stadt- und Dorfentwicklungskonzept sei sehr wohl Grundlage für ihre weitere städtebauliche Gestaltung. Es habe in wichtigen weiteren Planungsentscheidungen der Vergangenheit eine Rolle gespielt, beispielsweise bei der Entwicklung eines Baulückenkatasters im mittelalterlichen Stadtkern, der Umgestaltung des Großen Marktes in den Jahren 2009/2010, der Ansiedlung einer neuen Nahversorgung in N. (Bebauungsplan Nr. 16), der Nutzung der Potenziale des M4. Feldes als Auskiesungsbereiche und Wohnbauflächen (Bebauungspläne Nr. 164 und 174), der touristischen Weiterentwicklung der Beklagten als Luftkurort und der Umgestaltung der Wallanlagen als Kurpark, der Reaktivierung der Brachflächen Ortsteil N. (Bebauungspläne Nr. 153 und 178), der Erstellung eines Einzelhandelskonzeptes und der Etablierung einer Wirtschaftsförderung sowie der Aufstellung des gewerblichen Bebauungsplans C. (Nr. 187B). Ganz besonders die dörflichen Freiraumbereiche im X. (Obstbaumwiesen) und in M1. (Freifläche um den St. Q1. ) würden diese dörflichen Lagen von den städtisch geprägten Strukturen in anderen Bereichen wie Hochbruch oder N. deutlich abheben. Durch das Heranrücken einer Wohnnutzung an einen landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetrieb werde die Wohnnutzung nicht unerheblichen landwirtschaftlichen Immissionen ausgesetzt. Damit würde sich unter Umständen eine Einschränkung des Betriebs der Hofstelle ergeben können. Ferner würde sich durch das Vorhaben der im Zusammenhang bebaute Ortsteil ungeplant in den Außenbereich erweitern. Für die Realisierung einer solchen Bebauung bestehe ein Planungserfordernis gemäß § 1 Abs. 3 BauGB. Der Berichterstatter hat die Örtlichkeiten – das Grundstück des Klägers und das Gesamtareal des St. Q2. – am 13. Oktober 2017 in Augenschein genommen. Hinsichtlich der beim Ortstermin getroffenen Feststellungen wird auf das Protokoll vom selben Tage und wegen der örtlichen Verhältnisse auf die bei der Begehung gefertigten Lichtbilder verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 16. März 2017, mit der sie die Erteilung des beantragten Vorbescheides zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück Gemarkung X. , Flur 34, Flurstück 708, abgelehnt hat, ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung des Bauvorbescheides. Die Voraussetzungen der §§ 71 Abs. 1 und 2, 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW für die Erteilung des begehrten bauplanungsrechtlichen Vorbescheids liegen nicht vor. Danach ist ein Vorbescheid zu Fragen des Bauvorhabens zu erteilen, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Dem Vorhaben, das die Voraussetzungen des § 29 Satz 1 BauGB erfüllt und das in einem Bereich verwirklicht werden soll, in dem kein Bebauungsplan gilt, steht § 35 Abs. 2 BauGB entgegen. Es ist nicht nach § 34 Abs. 1 BauGB bauplanungsrechtlich zulässig. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen nicht vor (hierzu 1.). Das Vorhaben ist auch nicht gemäß § 35 Abs. 2 VwGO zulässig, da durch seine Ausführung öffentliche Belange beeinträchtigt werden (hierzu 2.). Das Baugesetzbuch bietet in den §§ 30 ff. BauGB bodenrechtliche Beurteilungsmaßstäbe, die in ihrer gebietlichen Anknüpfung erschöpfend sind. Ein bodenrechtlich relevantes Vorhaben ist – von Überlagerungen etwa durch § 33 BauGB abgesehen – bodenrechtlich entweder nach § 30, § 34 oder § 35 BauGB zu beurteilen. Daraus ergibt sich zwingend, dass einer der drei Tatbestände nicht positiv, sondern nur negativ abgegrenzt zu werden braucht. Dieser Tatbestand ist § 35 BauGB. Außenbereich ist alles, was außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes im Sinne des § 30 BauGB und außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile liegt. Angesichts dieser Begriffsbestimmung verbietet es sich, den Außenbereich begrifflich mit Vorstellungen zu verbinden, die ihm – anknüpfend vor allem an den Wortteil "Außen" – ganz bestimmte Vorstellungsbilder zuordnen, etwa das der "freien Natur", der "Stadtferne", der "Einsamkeit" o. ä. Ob derartige Bilder als Indizien eine gewisse Berechtigung haben können, mag dahinstehen. Mit dem Begriff des Außenbereichs als solchem haben sie nichts zu tun. Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB ist begrifflich nicht mehr und nicht weniger als die Gesamtheit der von den §§ 30 und 34 BauGB nicht erfassten Flächen. Dass diese Flächen in einem naturalistisch-geographischen Sinne "außen" liegen, wird mit dem Rechtsbegriff des Außenbereichs nicht festgelegt und ist daher allenfalls eine außerrechtliche Erfahrungstatsache. Vgl. grundlegend: BVerwG Urteil vom 1.Dezember 1972 - IV C 6.71 -, juris. 1. Das Vorhaben ist nicht gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zulässig. Nach dieser Vorschrift ist ein Vorhaben, das – wie hier – nicht zum Geltungsbereich eines im Sinne des § 30 BauGB qualifizierten Bebauungsplanes gehört, innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Dies ist vorliegend nach dem Ergebnis der Inaugenscheinnahme im Ortstermin nicht der Fall. Das Grundstück ist nicht Teil des Bebauungszusammenhags im Ortsteil Y. -M1. , sondern liegt im Außenbereich. a) Die Tatbestandsmerkmale "im Zusammenhang bebaut" und "Ortsteil" gehen nicht ineinander auf, sondern sind kumulativer Natur. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 2012 - 4 C 10.11 -, Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 386, m. w. N. "Ortsteil" im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. Ein "Bebauungszusammenhang" ist gegeben, soweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Vgl. zusammenfassend BVerwG, Urteil vom 6. November 1968 - 4 C 2.66 -, BVerwGE 31, 20 (21 f.), siehe auch Urteil vom 1. Dezember 1972 - 4 C 6.71 -, BVerwGE 41, 227 (233). Bei der Beurteilung, ob ein Grundstück in einem Bebauungszusammenhang liegt, ist maßgebend, ob eine tatsächlich aufeinanderfolgende, zusammenhängende Bebauung besteht. Vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 6. November 1968 - IV C 2.66 -, BVerwGE 31, 20 (20). Den Maßstab für die Zulassung weiterer Bebauung bilden ausschließlich die äußerlich erkennbaren, mit dem Auge wahrnehmbaren Gegebenheiten. Unter den Begriff der Bebauung fallen dabei nur solche Bauwerke, die genügendes Gewicht besitzen, um der näheren Umgebung ein bestimmtes Gepräge zu verleihen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. November 1999 - 4 B 85.99 -, BRS 62 Nr. 100, und Urteile vom 17. Juni 1993 - 4 C 17/91 -, BRS 55 Nr. 72, sowie vom 14. September 1992 - 4 C 15.90 -, BRS 54 Nr. 65; OVG NRW, Urteil vom 18. Februar 2010 - 10 A 2472/08 -, juris. Der Bebauungszusammenhang endet regelmäßig am letzten Baukörper. Vgl. BVerwG, Urteile vom 22. März 1972 - 4 C 121.68 -, BRS 25 Nr. 38, und vom 12. Oktober 1973 - 4 C 3.72 -, Buchholz 406.11 § 125 BBauG Nr. 4, sowie Beschluss vom 12. März 1999 - 4 B 112.98 -, NVwZ 1999, 763. Örtliche Besonderheiten können es im Einzelfall aber ausnahmsweise rechtfertigen, ihm noch bis zu einem Geländehindernis, einer Erhebung oder einem Einschnitt (Damm, Böschung, Fluss, Waldrand o. ä.) ein oder mehrere Grundstücke zuzuordnen, die unbebaut sind oder trotz des Vorhandenseins von Baulichkeiten sonst nicht zur Prägung der Siedlungsstruktur beitragen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 12. Dezember 1990 - 4 C 40.87 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 138 und vom 16. September 2010 - 4 C 7.10 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 212 Rn. 12; Beschluss vom 20. August 1998 - 4 B 79.98 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 191. Maßgeblich ist dabei, ob diese besonderen topografischen oder geografischen Umstände den Eindruck der Geschlossenheit bzw. Zugehörigkeit einer Fläche zum Bebauungszusammenhang vermitteln. Vgl. BVerwG, Urteile vom 29. November 1974 - 4 C 10.73 -, Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 46, und vom 14. November 1991 - 4 C 1.91 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 236. Ebenso wie ein Bebauungszusammenhang nicht unmittelbar mit dem letzten Baukörper zu enden braucht, verbietet sich umgekehrt die Annahme, dass notwendigerweise das letzte Grundstück in seinem gesamten Umfang vom Zusammenhang erfasst wird. Vgl. BVerwG, Urteile vom 6. November 1968 - 4 C 47.68 -, Buchholz 406.11 § 19 BBauG Nr. 20 = juris Rn. 19, und vom 3. März 1972 - 4 C 4.69 -, BRS 25 Nr. 39 = juris Rn. 17. Wie weit der Bebauungszusammenhang im Einzelfall reicht, kann daher stets nur das Ergebnis einer Bewertung des konkreten Sachverhalts sein. Bei dieser Einzelfallbetrachtung ist zu fragen, ob sich tragfähige Argumente dafür finden lassen, mit denen sich die Anwendbarkeit der Vorschriften über den unbeplanten Innenbereich rechtfertigen lässt. Fehlt es hieran, so liegt – deshalb – Außenbereich vor. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1973 - 4 C 48.72 -, Buchholz 406.11 § 19 BBauG Nr. 30 = juris Rn. 29. Lassen sich mithin im Anschluss an eine die Merkmale des § 34 Abs. 1 BauGB erfüllende Bebauung keinerlei Merkmale ausmachen, die eine zum Außenbereich hin abgrenzbare Fläche markieren und diese deshalb als noch zum Bebauungszusammenhang gehörig erscheinen lassen, dann endet der Bebauungszusammenhang mit dem letzten Haus. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18. Dezember 1987 - 4 B 249.87 -, juris Rn. 1, und vom 8. Oktober 2015 - 4 B 28.15 -, UPR 2016, 68. Auf die lediglich formalen Grundstücksgrenzen kommt es für die Lage in einem Bebauungszusammenhang nicht entscheidend an. Insbesondere durch die Teilung eines Grundstücks wird die Bebaubarkeit im Sinne des § 34 BauGB weder begründet noch beeinträchtigt. In den Bebauungszusammenhang kann daher auch nur ein Teil eines Grundstücks einbezogen sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. November 1968 - IV C 47.68 -, BRS 20 Nr. 38. Es reicht für die Annahme eines Bebauungszusammenhangs im Sinne des § 34 BauGB nicht aus, dass das Vorhabengrundstück von einer zusammenhängenden Bebauung umgeben ist. Erforderlich ist weiter, dass das Grundstück selbst an dem Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit teilnimmt. Eine ringsum von Bebauung umgebene Freifläche, die so groß ist, dass sich ihre Bebauung nicht mehr als zwanglose Fortsetzung der vorhandenen Bebauung aufdrängt und die deshalb nicht als Baulücke erscheint, liegt nicht innerhalb eines Bebauungszusammenhangs im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB. Sie ist damit bebauungsrechtlich Außenbereich (sog. Außenbereich im Innenbereich). Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. September 2005 - 4 BN 37.05 -, BauR 2006, 348, und Urteil vom 1. Dezember 1972 - IV C 6.71 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 18. Februar 2010 - 10 A 2472/08 -, juris. Wie eng die Aufeinanderfolge von Baulichkeiten sein muss, um sich noch als zusammenhängende Bebauung darzustellen, ist nicht nach geographisch- mathematischen Maßstäben, sondern auf Grund einer umfassenden Bewertung des im Einzelfall vorliegenden konkreten Sachverhalts zu entscheiden. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. September 2005 - 4 BN 37.05 -, BauR 2006, 348, und vom 18. Juni 1997 - 4 B 238.96 -, BRS 59 Nr. 78, sowie Urteile vom 17. Februar 1984 - 4 C 55.81 -, BRS 42 Nr. 94, und vom 1. Dezember 1972 - 4 C 6.71 -, BRS 25 Nr. 36; OVG NRW, Urteil vom 18. Februar 2010 - 10 A 2472/08 -, juris. Die Möglichkeit, eine Baulücke anzunehmen, findet durchaus auch in der Größe eines Grundstücks ihre obere Grenze, wobei sich der Grenzwert nicht in einer absoluten Zahl angeben lässt. Festzustellen ist jedoch, dass mit ansteigender Größe das Vorliegen einer Baulücke weniger wahrscheinlich wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 1972 - IV C 6.71 -, BVerwGE 41, 227 = juris Rn. 22. Einer der – gerade für die mögliche Größe von Baulücken wesentlichen – Maßstäbe ergibt sich dabei aus dem normativen Zweck des § 34 BauGB: Diese Vorschrift gestattet die Errichtung von Vorhaben, die mit der vorhandenen Bebauung vereinbar sind. In dieser Voraussetzung liegt zugleich die innere Rechtfertigung für die Rechtsfolge des § 34 BauGB. Das Fehlen eines die Bebauung lenkenden Bebauungsplanes wird vom Gesetz für unschädlich gehalten, wenn und weil die bereits vorhandene Bebauung die unerlässlichen Grenzen setzt. Nur dieser lenkende Einfluss der bereits vorhandenen Bebauung ermöglicht die Rechtsfolge des § 34 BauGB. Dementsprechend setzt seine Anwendbarkeit voraus, dass ein Grundstück durch die vorhandene Bebauung in irgendeiner Weise geprägt wird. Daran fehlt es, wenn es sich wegen der Größe der Fläche um ein eigenes fiktives Plangebiet handelt, wenn also eine Fläche wegen ihrer Größe zu einer von der Umgebung gerade unabhängigen gesonderten städtebaulichen Entwicklung und Beplanung fähig ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 1972 - IV C 6.71 -, BVerwGE 41, 227 = juris Rn. 23; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 9. November 2011 - 3 M 184/11 -, juris. b) In Anwendung dieser Kriterien liegt das Vorhabengrundstück nach Auswertung des vorhandenen Karten- und Bildmaterials sowie dem von dem Berichterstatter gewonnenen Eindruck im Rahmen der durchgeführten Ortsbesichtigung, der der Kammer vermittelt worden ist, nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils, sondern im Außenbereich. Es wird weder durch den Q1. ein Bebauungszusammenhang vermittelt (hierzu aa) noch nimmt des Vorhabengrundstück am Bebauungszusammenhang östlich des M3.-----weges teil (hierzu bb). aa) Entgegen der Ansicht des Klägers wird durch die Gebäude des Q2. kein durchgehender, von der T1.---straße bis zum M.-----weg reichender Bebauungszusammenhang geschaffen. (1) Das Bundesverwaltungsgericht hat wiederholt hervorgehoben, vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1984 - 4 C 55.81 -, Buchholz 406.11 § 4 BBauG Nr. 97, vgl. auch Beschluss vom 2. August 2001 - 4 B 26.01 -, ZfBR 2002, 69, dass Baulichkeiten, die nur vorübergehend genutzt zu werden pflegen, unabhängig davon, ob sie landwirtschaftlichen Zwecken (z.B. Scheunen oder Ställe), Freizeitzwecken (z.B. Wochenendhäuser, Gartenhäuser) oder sonstigen Zwecken dienen, für sich allein genommen in aller Regel keine Bauten sind, die einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil bilden können. Es hat sich hierbei maßgeblich auf die Erwägung gestützt, dass derartige Anlagen nur eine der Hauptnutzung dienende Hilfsfunktion aufweisen und mithin in einem weiteren Sinne "Nebenanlagen" zur landwirtschaftlichen, (klein-)gärtnerischen oder sonstigen Hauptnutzung sind und deshalb für sich genommen nichts zu einer organischen Siedlungsstruktur beitragen können. Im Umkehrschluss lässt sich daraus ableiten, dass grundsätzlich nur Hauptanlagen geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten Charakter zu prägen. Der innere Grund für die Rechtsfolge des § 34 BauGB liegt darin, dass die nach der Siedlungsstruktur angemessene Fortentwicklung der Bebauung eines Bereichs zugelassen werden soll. Dies setzt eine Bebauung voraus, die maßstabsbildend ist. Unter den Begriff der "Bebauung" im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB fallen deshalb nur bauliche Anlagen, die optisch wahrnehmbar sind und ein gewisses Gewicht haben, so dass sie geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten Charakter zu prägen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. September 1992 - 4 C 15.90 -, NVwZ 1993, 985 = juris Rn. 12. Aus diesem Grund hat die Rechtsprechung etwa Gewächshäuser, die nur eine der erwerbsgärtnerischen Hauptnutzung dienende Hilfsfunktion aufweisen, Vgl. Beschluss der Kammer vom 19. Juli 2017 - 28 L 2208/17 -, juris Rn. 112, unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2015 - 4 C 5.14 -, BVerwGE 152, 275 Rn. 20; bestätigt durch OVG, Beschluss vom 21. November 2017 - 8 B 935/17 -, juris‚ Rn. 11, 18 ff. Tennisanlagen, vgl. Beschluss der Kammer vom 19. Juli 2017 - 28 L 2208/17 -, juris Rn. 114, unter Bezugnahme auf BayVGH, Beschluss vom 22. Dezember 2010 - 1 ZB 08.2295 -, juris Rn. 9; vgl. ferner BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2002 - 4 B 30.02 -, ZfBR 2002, 808, einen Sportplatz, auch wenn auf ihm einzelne untergeordnete bauliche Nebenanlagen (Kassenhäuschen, Flutlichtmasten etc.) vorhanden sind, vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Juli 2000 - 4 B 39.00 -, NVwZ 2001, 70 = juris Rn. 6, oder einen mit Schotter befestigter Stellplatz, auch wenn er im Sinne des § 29 Satz 1 BauGB eine bauliche Anlage ist, Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. September 1992 - 4 C 15.90 -, NVwZ 1993, 985 = juris Rn. 12, in aller Regel nicht als maßstabsbildende und damit den Bebauungszusammenhang selbst herstellende Bebauung angesehen. (2) Nach den örtlichen Verhältnissen wird das Grundstück von der umgebenden Bebauung nicht derart geprägt, dass es als dieser zugehörig betrachtet werden könnte. Das Vorhabengrundstück nimmt nicht am Bebauungszusammenhang der sie umgebenden Bebauung teil und ist daher dem Außenbereich zuzurechnen; es handelt sich nicht mehr um eine bloße Baulücke, sondern um den Fall eines in den Innenbereich hineinragenden Außenbereichs. So sind insbesondere der Reitplatz und der Abstellplatz / ehemalige Silage von vornherein ungeeignet, einen Bebauungszusammenhang zu vermitteln, weil ihnen mangels ständigen Aufenthalts von Personen die in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB vorausgesetzte maßstabsbildende Kraft fehlt. Angesichts eines Abstands von 25 bis 30 Metern kann auch nicht mehr von einer bloßen Baulücke gesprochen werden. Dies gilt ebenso für die Lagerhallen und ehemaligen Stallungen. Der Übertragbarkeit der oben angeführten Rechtsprechung lässt sich auch nicht entgegenhalten, dass es sich bei den Entscheidungen, auf die sich die Kammer bezieht, um Einzelfallentscheidungen handelt. Wie oben dargelegt, fügen sich die Maßstäbe in die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein. Die Feststellungen des Berichterstatters im Ortstermin gebieten es ebenfalls nicht, von der Rechtsprechung abzuweichen. Die nähere Umgebung vermittelte vielmehr den Eindruck, dass sich Menschen dort nur selten aufhalten. bb) Der Kläger weist zwar zu Recht darauf hin, dass die an das Baugrundstück angrenzende Bebauung östlich des M3.-----weges keinen Bestandteil einer Splittersiedlung, sondern einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB darstellt. Der Bebauungszusammenhang erstreckt sich aber nicht auf das Vorhabengrundstück, sondern findet mit dem M.-----weg seinen Abschluss. Es gilt der Grundsatz, dass ein nicht unterbrochener Bebauungszusammenhang regelmäßig bis zum letzten bebauten Grundstück reicht. Insbesondere ist unerheblich, dass das Vorhaben, wenn es genehmigt und errichtet würde, dann angesichts der möglicherweise nicht trennenden Wirkung des M3.-----weges wahrscheinlich dem Innenbereich zugerechnet werden müsste. Denn bei der Prüfung, ob das Vorhaben gegenwärtig bauplanungsrechtlich zulässig ist, muss es als rechtlich noch nicht vorhanden angesehen werden. Dies würde selbst gelten, wenn das Vorhaben bereits errichtet worden wäre, denn die Rechtslage könnte sich nicht deshalb zugunsten eines Antragstellers verändern, weil er das Vorhaben bereits ohne die erforderliche Baugenehmigung errichtet hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1993 - 4 C 33.90 -, NVwZ 1994, 293 = juris Rn. 10. 2. Das Vorhaben ist ferner nicht nach § 35 Abs. 2 BauGB zulässig. Nach dieser Vorschrift können sonstige Vorhaben, d. h. solche, die nicht gemäß § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert sind, im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Dem Vorhaben stehen öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB entgegen. Das Vorhaben lässt die Entstehung einer Splittersiedlung im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Var. 1 BauGB befürchten (hierzu a) und steht im Widerspruch zu den Aussagen des Stadt- und Entwicklungskonzepts der Beklagten, das einen (ungeschriebenen) öffentlichen Belang darstellt (hierzu b). a) Das Vorhaben lässt die Entstehung einer Splittersiedlung im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Var. 1 BauGB befürchten. aa) Eine Splittersiedlung ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Ansammlung von baulichen Anlagen, die zum – wenn auch eventuell nur gelegentlichen – Aufenthalt von Menschen bestimmt sind; vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1976 - 4 C 42.74 -, Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 128 = juris Rn. 15, das schließt gewerbliche Anlagen ein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1983 - 4 C 19.81 -, BVerwGE 67, 33 (38). Der Charakter einer Ansiedlung als Splittersiedlung ergibt sich dabei vor allem aus der Entgegensetzung zum Ortsteil. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1977 - 4 C 37.75 -, BVerwGE 54, 73 (76); ebenso Urteile vom 10. November 1978 - 4 C 24.78 -, Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 154 = juris Rn. 23, und vom 18. Mai 2001 - 4 C 13.00 -, Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 347 = juris Rn. 13. Während unter einem Ortsteil jeder Bebauungszusammenhang zu verstehen ist, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist, vgl. BVerwG, Urteile vom 6. November 1968 - 4 C 31.66 -, BVerwGE 31, 22 (26 f.), und vom 3. Dezember 1998 - 4 C 7.98 -, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 193 S. 82, ist eine Splittersiedlung eine bloße Anhäufung von Gebäuden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 2012 - 4 C 10.11 -, Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 386 Rn. 19. Auch Splittersiedlungen können nach Art des § 34 Abs. 1 BauGB "im Zusammenhang bebaut" sein; vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1977 - 4 C 37.75 -, BVerwGE 54, 73 (76); sie müssen es aber nicht. Die Splittersiedlung ist folglich dadurch gekennzeichnet, dass ihr mangels einer angemessenen (Bau-)Konzentration das für die Annahme eines Ortsteils notwendige Gewicht fehlt und sie damit Ausdruck einer unorganischen Siedlungsstruktur ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Mai 2001 - 4 C 13.00 -, Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 347 = juris Rn. 13, und Beschluss vom 17. März 2015 - 4 B 45.14 -, ZfBR 2015, 548 = juris Rn. 6. Splittersiedlungen sind allerdings nicht schon um ihrer selbst willen zu missbilligen. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB wertet die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung nicht schlechthin als Beeinträchtigung öffentlicher Belange, sondern stellt darauf ab, ob diese Entwicklung zu befürchten ist. Zu befürchten ist das Entstehen einer Splittersiedlung nur dann, wenn das Vorhaben zum Bestehen einer unerwünschten Splittersiedlung führt; unerwünscht in diesem Sinne ist eine Splittersiedlung, wenn mit ihr ein Vorgang der Zersiedlung eingeleitet oder gar schon vollzogen wird. Nicht anders liegt es mit der Erweiterung, d.h. der räumlichen Ausdehnung, und der Verfestigung, d.h. der Auffüllung des schon bisher in Anspruch genommenen räumlichen Bereiches. Auch sie sind nur dann zu missbilligen, d. h. zu befürchten und unerwünscht, wenn in ihnen ein Vorgang der Zersiedlung gesehen werden muss. Vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1977 - IV C 37.75 -, BVerwGE 54, 73; sowie aus jüngerer Zeit BVerwG, Urteil vom 19. April 2012 - 4 C 10.11 -, NVwZ 2012, 1631 = juris Rn. 21. Das anzunehmen rechtfertigt sich in aller Regel. Eine Ausnahme hat das Bundesverwaltungsgericht namentlich für den – hier nicht vorliegenden Fall – angenommen, dass sich die Streubebauung als herkömmliche und nicht nur mehrfach vorhandene, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. April 1994 - 4 B 77.94 -, BRS 56 Nr. 60 S. 179, Siedlungsform in der Gemeinde darstellt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1976 - IV C 42.74 -, DVBl 1977, 198. Auch die Berechtigung der regelhaften Annahme eines Vorgangs der Zersiedlung bedarf freilich – zumindest in Fällen der Verfestigung – einer konkreten Begründung. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Juni 2004 -4 B 23.04 -, BRS 67 Nr. 109 S. 481. bb) Der Kläger bemerkt – wie oben dargelegt – zwar zutreffend, dass die dem Baugrundstück im Osten gegenüberliegende Bebauung keinen Bestandteil einer Splittersiedlung, sondern einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB darstellt. Die Ausuferung der Bebauung über den vorhandenen Bebauungszusammenhang hinaus ist aber ebenfalls siedlungsstrukturell zu missbilligen und deshalb der Erweiterung einer Splittersiedlung gleichzusetzen. Vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 7. November 2012 - 1 LA 44/12 -, juris Rn. 4; unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1985 - 4 C 29.81 -, BRS 44 Nr. 87 = juris. Träfe die Annahme des Klägers zu, so wäre eine Bebauung des Außenbereichs in der Randlage von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen in der Regel zulässig, wenn die Erschließung gesichert ist. Die Anschlussbebauung von der bebauten Ortslage aus in den Außenbereich hinein ist jedoch umgekehrt in der Regel ein Vorgang der – siedlungsstrukturell unerwünschten – Zersiedlung, wenn nämlich – wie hier – das Vorhaben konkret geeignet ist, Nachfolgebebauung nach sich zu ziehen. In einem solchen Fall erfordern es die öffentlichen Belange, den ersten Ansätzen entgegenzutreten. Vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Februar 1976 - 4 C 72.74 -, NJW 1976, 1855 = juris Rn. 21, und vom 25. Januar 1985 - 4 C 29.81 -, ZfBR 1985, 141 = juris Rn. 11. b) Darüber hinaus steht das Vorhaben im Widerspruch zu den Aussagen des Stadt- und Dorfentwicklungskonzepts "Y. 2020" der Beklagten, das einen (ungeschriebenen) öffentlichen Belang im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB darstellt. aa) Die Aufzählung beeinträchtigender öffentlicher Belange in § 35 Abs. 3 BauGB ist nur beispielhaft und nicht abschließend, so dass darüber hinaus weitere Belange der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens entgegenstehen können. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 1966 - 4 C 16.66 -, BVerwGE 25, 161 (163); st. Rspr. Denn auch wenn über die in der Vorschrift genannten Belange hinaus grundsätzlich weitere öffentliche Belange geschützt sein können, so darf es sich dabei doch nur um solche Belange handeln, die ein ähnliches, wenn nicht stärkeres Gewicht besitzen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 1966 - 4 C 16.66 -, BVerwGE 25, 161 (163). Der vage Oberbegriff der (bodenrechtlich beachtlichen) öffentlichen Belange wird durch die in § 35 Abs. 3 BauGB genannten Belange präzisiert. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Februar 1973 - 4 C 61.70 -, Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 104 S. 66, 72. Andere Belange können nur dann beachtlich sein, wenn dies nicht mit der gesetzgeberischen Wertung, wie sie sich aus den Regelbeispielen ergibt, im Widerspruch steht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1997 - 4 C 23.95 -, NVwZ 1998, 58 (59) = juris Rn. 18. bb) Die Ergebnisse des Stadt- und Dorfentwicklungskonzeptes stellen einen solchen Belang nach § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB dar. (1) Zwar sind das Interesse einer Gemeinde, sich Planungsmöglichkeiten offenzuhalten, und damit zugleich ihre Befugnis, Bauleitpläne aufzustellen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB), also ihre sogenannte Planungshoheit, als solche keine öffentlichen Belange im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB. Geschützt als öffentliche Belange sind nicht Planungsmöglichkeiten, sondern erst angelaufene Planungsverfahren, und auch diese erst dann, wenn die Planung bereits "inhaltlich konkretisiert" ist und damit ein Stadium erreicht hat, "das hinreichend verlässliche Schlüsse auf ihre Verwirklichung gestattet". Vgl. BVerwG, Urteile vom 8. Februar 1974 - IV C 77.71 -, Buchholz 406.11 (§ 35 BBauG Nr 107 S 75 (78), und vom 26. Oktober 1979 - IV C 22.77 -, NJW 1980, 1537 = juris Rn. 31, jeweils zu § 35 BBauG. Das ergibt sich vor allem aus § 14 BauGB. Die dort vorgesehene Möglichkeit, zugunsten "der Sicherung der (d. h. nicht irgendeiner, sondern einer bestimmten) Planung" eine Veränderungssperre zu verhängen, ist erst gegeben, wenn die Planung ein Mindestmaß an Konkretisierung erreicht hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. September 1976 -IV C 39.74 -, BVerwGE 51, 121 (127 f.); a. A. Birk, Kommunale Selbstverwaltungshoheit und überörtliche Planung, NVwZ 1989, S. 905 (911). Für städtebauliche Entwicklungskonzepte der Gemeinde, wie etwa Einzelhandelskonzepte, vgl. dazu Urteil der Kammer vom 8. Juni 2016 - 28 K 3143/12 -, juris Rn. 124, bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 12. September 2017 - 7 A 1473/16 -, juris, oder – wie hier – Stadt- und Dorfentwicklungskonzepte muss jedoch etwas anderes gelten. Voraussetzung ist, dass das städtebauliche Konzept ein Stadium erreicht hat, welches hinreichend verlässliche Schlüsse auf ihre Verwirklichung gestattet. Bloße "Wunschvorstellungen" der Gemeinde, sofern sie nicht bereits ihren Niederschlag in konkreten Planungen gefunden haben, sind für eine bauplanungsrechtliche Beurteilung von Vorhaben im Außenbereich unbeachtlich. Vgl. Terwiesche, Die Wirkung städtebaulicher Konzepte auf die Zulässigkeit von Bauvorhaben, NVwZ 2010, S. 553 (555). Denn dann liegt ein bereits konkretisierter Gestaltungswille der Gemeinde vor, der den in Aufstellung befindlichen Plänen, die als öffentlicher Belang im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB allgemein anerkannt sind, an Intensität gleichkommt und sich von einem allgemeinen "Freihaltungsinteresse" der Gemeinde grundlegend unterscheidet. Insbesondere ist hervorzuheben, dass die Möglichkeit der Veränderungssperre nach § 14 BauGB für das Flächennutzungsplanverfahren oder Raumordnungsplanverfahren nicht gilt und dennoch diese in Aufstellung befindlichen Planungen einem Außenbereichsvorhaben entgegengehalten werden können. Für die Berücksichtigungsfähigkeit städtebaulicher Konzepte streitet des Weiteren die normative Verankerung der Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes in § 1 Abs. 6 Nr. 11 Var. 1 BauGB. Gemäß § 1 Abs. 7 BauGB stellen diese einen öffentlichen Belang dar. Zwar ist dieser Belang ausdrücklich nur bei der Aufstellung der Bauleitpläne abzuwägen, aber es ist kein systematisches Argument dafür ersichtlich, dass die öffentlichen Belange der (nachvollziehenden) Abwägung des § 35 Abs. 2 und 3 BauGB sich grundlegend von denen des § 1 Abs. 7 BauGB unterschieden. Der Einwand, den sich der Kläger zu eigen macht, dass städtebauliche Entwicklungskonzepte keine öffentlichen Belange für die Beurteilung der Zulässigkeit von Bauvorhaben im Außenbereich darstellen könnten, weil sie nur verwaltungsinterne Bedeutung hätten und auch nicht in einem Verfahren aufgestellt würden, das es ermögliche, Entwicklungskonzepte mit anderen förmlichen Planungen im Hinblick auf ihre Wirkungen gleichzusetzen, vgl. Söfker, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 1 BauGB Rn. 177, vermag nicht zu überzeugen. In § 1 Abs. 6 i. V. m. Abs. 7 BauGB sowie in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist positiv angeordnet, dass auch informale bzw. interne Planungen berücksichtigt werden müssen. Ferner ist der Ansicht entgegenzuhalten, dass städtebaulichen Konzepten materiellen und formellen Anforderungen unterworfen sind, die den Anforderungen des Demokratieprinzips des Art. 20 Abs. 1 GG genügen. So ist beispielsweise zu fordern, dass das Konzept vom Gemeinderat beschlossen wird. Vgl. Battis, in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Aufl. 2016, § 1 Rn. 84. Auch eine Verletzung der Eigentumsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 GG liegt nicht vor, da städtebauliche Entwicklungskonzepte gerade nicht strikt verbindlich sind, vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2009 - 4 C 16.07 -, BVerwGE 133, 98 (110), und damit im Wege der nachvollziehenden Abwägung des § 35 Abs. 2 BauGB überwunden werden können, wenn dies – z. B. aufgrund von Grundrechten – geboten ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Januar 2009 - 4 C 16.07 -, BVerwGE 133, 98 = juris Rn. 25 f., und vom 27. März 2013 - 4 C 13.11 -, BVerwGE 146, 137 = juris Rn. 11; Battis, Einzelhandelskonzepte in der städtebaulichen Planungs- und Genehmigungspraxis, NVwZ 2015, 1422 (1423). (2) Das Stadt- und Dorfentwicklungskonzept "Y. 2020" der Beklagten genügt diesen Anforderungen. Es hat eine intensive Öffentlichkeitsbeteiligung stattgefunden, der Rat bzw. die Ausschüsse sind eingebunden worden und das Konzept ist durch den Rat der Beklagten am 17. Dezember 2003 beschlossen worden. Des Weiteren ist es konkret genug, da sich aus ihm – wie das vorliegende Verfahren zeigt – konkrete Handlungsanweisungen ableiten lassen. Zuletzt wurde das Stadt- und Dorfentwicklungskonzept nicht durch das Schreiben des Bürgermeisters der Beklagten vom 25. Juli 2012 konterkariert, mit der Folge, dass es als unbeachtlich zu gelten hätte. Denn es handelte sich um eine unverbindliche Anfrage des Bürgermeisters, die zudem nicht weiter verfolgt wurde. Eine entgegenstehende Bauleitplanung, die zudem dem Rat der Beklagten obliegen würde (vgl. § 61 Abs. 1 Satz 2 Buchst. g GO NRW), ist jedoch nicht eingeleitet worden. Darüber hinaus hat die Beklagte eine Vielzahl von Beispielen – Entwicklung eines Baulückenkatasters im mittelalterlichen Stadtkern, Umgestaltung des H. Marktes in den Jahren 2009/2010, Ansiedlung einer neuen Nahversorgung in N. (Bebauungsplan Nr. 16), Nutzung der Potenziale des M4. Feldes als Auskiesungsbereiche und Wohnbauflächen (Bebauungspläne Nr. 164 und 174), touristische Weiterentwicklung der Beklagten als Luftkurort und Umgestaltung der Wallanlagen als Kurpark, Reaktivierung der Brachflächen im Ortsteil N. (Bebauungspläne Nr. 153 und 178), Erstellung eines Einzelhandelskonzeptes und Etablierung einer Wirtschaftsförderung sowie Aufstellung des gewerblichen Bebauungsplans C. (Nr. 187B) – genannt, die belegen, dass die Beklagte das Stadt- und Dorfentwicklungskonzept als für sich bindend empfindet und ihre Städtebaupolitik danach ausrichtet. c) Folglich kann offen bleiben, ob dem Vorhaben weitere öffentliche Belange entgegenstehen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss: Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung von Ziff. 1 Buchst. a und Ziff. 6 des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. September 2003 (BauR 2003, S. 1883) erfolgt und berücksichtigt in ausreichendem und angemessenem Umfang die wirtschaftliche Bedeutung der Sache für den Kläger.