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Beschluss

18 M 48/18

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2018:0305.18M48.18.00
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Tenor

I. 1. Die Durchsuchung der „O.           Verlag und Vertrieb GmbH“, I. Straße 0, 00000 P.   , vertreten durch den Geschäftsführer C. M., G.----straße 0, 00000 D.         , und der „O1. O2.        GmbH“, I.           Straße 0, 00000 P.    , vertreten durch den Geschäftsführer C.  M.    , G.----straße 00, 00000 D.          , einschließlich eines etwaigen integrierten Briefkastens, eines etwaigen nicht integrierten (Haus-) Briefkastens, eines Postfaches (soweit vorhanden) sowie die Durchsuchung ihrer Nebengelasse (Garagen etc.) und Fahrzeuge

a) zum Zwecke der Beschlagnahme von Gegenständen und Dokumenten, die als Beweismittel dafür dienen, die Aktivitäten der „O.            Verlag und Vertrieb GmbH“ und der „O1.  O2.         GmbH“ sowie hierauf bezogene Tätigkeiten der Vereinigung weiter aufzuklären, insbesondere:

-          Unterlagen zur Geschäftsführung, Finanzierung und Funktionsweise der Gesellschaften,

-          auf die Vereinigung „O.            Verlag und Vertrieb GmbH“ sowie die „O1.  O2.         GmbH“ bezogene Unterlagen wie z.B. Protokolle von Versammlungen, Organisationspläne sowie Rundschreiben, Ankündigungen und Einladungen,

-          Propaganda- bzw. Informationsmaterial und deren Verteiler- und Bezugslisten,

-          Kontounterlagen, EC-Karten, Kontokarten, PIN-/TAN-Listen

b) sowie zum Zwecke der Auffindung, vorläufigen Sicherstellung und Mitnahme von PCs und anderen digitalen Speichermedien (CD-ROM, DVD, USB-Sticks, onlinestorage) zur Durchsicht,

2. die Beschlagnahme der unter Ziffer 1.a) fallenden Gegenstände und Dokumente als Beweismittel,

3. die Durchsuchung der Geschäftsräume der „O.            Verlag und Vertrieb GmbH“, I.        Straße 0, 00000 P.    , vertreten durch den Geschäftsführer C.  M.     , G.----straße 00, 00000 D.          , und der „O1. O2.      GmbH“, I.        Straße 0, 00000 P.     , vertreten durch den Geschäftsführer C.  M.    , G.----straße 00, 00000 D.          , einschließlich eines etwaigen integrierten Briefkastens, eines etwaigen nicht integrierten (Haus-) Briefkastens, eines Postfaches (soweit vorhanden) sowie die Durchsuchung ihrer Nebengelasse (Garagen etc.) und Fahrzeuge zum Zwecke der Sicherstellung des mit der Verfügung des Bundesministeriums des Innern vom 22. November 1993 (Az. IS 1 – 619 314/27) beschlagnahmten Vermögens der „Arbeiterpartei Kurdistans (PKK)“ einschließlich ihrer Teilorganisationen „Nationale Befreiungsfront Kurdistans (ERNK)“, „Berxwedan-Verlags-GmbH“ und Kurdistan-Haber Ajansi-News Agency (Kurd-Ha)“ sowie der „Förderation der patriotischen Arbeiter- und Kulturvereinigungen aus Kurdistan in der Bundesrepublik Deutschland e.V. (FEYKA-Kurdistan)“ einschließlich ihrer Teilorganisationen und des „Kurdistan-Komitees e.V.“

werden angeordnet.

II. Die Maßnahmen unter Ziffer I. sind von U.    U1.    , geboren 00.00.0000 in U2.    /Türkei, I.       Straße 0, 00000 P.    , und X.    A., geboren 00.00.0000 in U3.       /Türkei, I       Straße 0, 00000 I.    , zu dulden.

III. Mit der Zustellung dieses Beschlusses im Wege der Amtshilfe wird der Antragsteller beauftragt.

Entscheidungsgründe
I. 1. Die Durchsuchung der „O. Verlag und Vertrieb GmbH“, I. Straße 0, 00000 P. , vertreten durch den Geschäftsführer C. M., G.----straße 0, 00000 D. , und der „O1. O2. GmbH“, I. Straße 0, 00000 P. , vertreten durch den Geschäftsführer C. M. , G.----straße 00, 00000 D. , einschließlich eines etwaigen integrierten Briefkastens, eines etwaigen nicht integrierten (Haus-) Briefkastens, eines Postfaches (soweit vorhanden) sowie die Durchsuchung ihrer Nebengelasse (Garagen etc.) und Fahrzeuge a) zum Zwecke der Beschlagnahme von Gegenständen und Dokumenten, die als Beweismittel dafür dienen, die Aktivitäten der „O. Verlag und Vertrieb GmbH“ und der „O1. O2. GmbH“ sowie hierauf bezogene Tätigkeiten der Vereinigung weiter aufzuklären, insbesondere: - Unterlagen zur Geschäftsführung, Finanzierung und Funktionsweise der Gesellschaften, - auf die Vereinigung „O. Verlag und Vertrieb GmbH“ sowie die „O1. O2. GmbH“ bezogene Unterlagen wie z.B. Protokolle von Versammlungen, Organisationspläne sowie Rundschreiben, Ankündigungen und Einladungen, - Propaganda- bzw. Informationsmaterial und deren Verteiler- und Bezugslisten, - Kontounterlagen, EC-Karten, Kontokarten, PIN-/TAN-Listen b) sowie zum Zwecke der Auffindung, vorläufigen Sicherstellung und Mitnahme von PCs und anderen digitalen Speichermedien (CD-ROM, DVD, USB-Sticks, onlinestorage) zur Durchsicht, 2. die Beschlagnahme der unter Ziffer 1.a) fallenden Gegenstände und Dokumente als Beweismittel, 3. die Durchsuchung der Geschäftsräume der „O. Verlag und Vertrieb GmbH“, I. Straße 0, 00000 P. , vertreten durch den Geschäftsführer C. M. , G.----straße 00, 00000 D. , und der „O1. O2. GmbH“, I. Straße 0, 00000 P. , vertreten durch den Geschäftsführer C. M. , G.----straße 00, 00000 D. , einschließlich eines etwaigen integrierten Briefkastens, eines etwaigen nicht integrierten (Haus-) Briefkastens, eines Postfaches (soweit vorhanden) sowie die Durchsuchung ihrer Nebengelasse (Garagen etc.) und Fahrzeuge zum Zwecke der Sicherstellung des mit der Verfügung des Bundesministeriums des Innern vom 22. November 1993 (Az. IS 1 – 619 314/27) beschlagnahmten Vermögens der „Arbeiterpartei Kurdistans (PKK)“ einschließlich ihrer Teilorganisationen „Nationale Befreiungsfront Kurdistans (ERNK)“, „Berxwedan-Verlags-GmbH“ und Kurdistan-Haber Ajansi-News Agency (Kurd-Ha)“ sowie der „Förderation der patriotischen Arbeiter- und Kulturvereinigungen aus Kurdistan in der Bundesrepublik Deutschland e.V. (FEYKA-Kurdistan)“ einschließlich ihrer Teilorganisationen und des „Kurdistan-Komitees e.V.“ werden angeordnet. II. Die Maßnahmen unter Ziffer I. sind von U. U1. , geboren 00.00.0000 in U2. /Türkei, I. Straße 0, 00000 P. , und X. A., geboren 00.00.0000 in U3. /Türkei, I Straße 0, 00000 I. , zu dulden. III. Mit der Zustellung dieses Beschlusses im Wege der Amtshilfe wird der Antragsteller beauftragt. Gründe: Die Vorsitzende der nach der Geschäftsverteilung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf für den vorliegenden Antrag zuständigen 18. Kammer entscheidet als gesetzlich bestimmtes Mitglied des Gerichts (§§ 4 Abs. 2 Satz 2, 10 Abs. 2 Satz 6 VereinsG). Von einer vorherigen Anhörung der von der Anordnung betroffenen Antragsgegner wird abgesehen, da sie den Zweck der Anordnung gefährden würde. Die Anträge des Antragstellers sind zulässig. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf ist gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 und § 10 Abs. 2 Satz 5 VereinsG örtlich zuständig. Die Durchsuchung und Beschlagnahme soll in P. und damit im Zuständigkeitsbereich des genannten Gerichts stattfinden. Ferner ist der Antragsteller antragsbefugt. Im Falle von Ermittlungen (§ 4 VereinsG) werden die Anträge auf richterliche Anordnungen oder Maßnahmen gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 von der Verbotsbehörde oder einer gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 VereinsG ersuchten Stelle gestellt. Gleiches gilt für Anträge im Zusammenhang mit der Vermögensbeschlagnahme (§ 5 Abs. 1 i.V.m. § 10 Abs. 2 VereinsG). Verbotsbehörde ist gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VereinsG der Bundesminister des Innern, da sich die Organisation und Tätigkeit der Antragsgegnerinnen zu 1. und 2. über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt. Das Bundesministerium des Innern hat mit Schreiben vom 5. Februar 2018 das Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen ersucht, Maßnahmen zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts nach § 4 Abs. 4 VereinsG durchzuführen bzw. zu erwirken. Mit Schreiben vom 9. Februar 2018 hat das Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen den Antragsteller ersucht, dem genannten Ermittlungsersuchen des Bundesministeriums des Innern nachzukommen und die erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen. Eine entsprechende Delegation der Befugnisse erfolgte betreffend die Durchsuchung zur Sicherstellung und Beschlagnahme von Vereinsvermögen gemäß § 10 VereinsG mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 13. Februar 2018 sowie im Weiteren mit Schreiben des Ministeriums des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen vom 20. Februar 2018 gegenüber dem Antragsteller. Der Antrag ist bezüglich sämtlicher Begehren auch begründet. I. Das gilt zunächst für die beantragte Durchsuchungsanordnung zum Zwecke der Beschlagnahme von bestimmten Gegenständen und Dokumenten sowie den zugehörigen Antrag auf Erlass einer Beschlagnahmeanordnung (Ziffer I. 1. und 2. des Tenors). Zunächst unterliegen die Antragsgegnerinnen zu 1. und 2. der Geltung des Vereinsgesetzes. Gemäß § 17 VereinsG sind die Vorschriften dieses Gesetzes auf die dort aufgezählten Wirtschaftsvereinigungen (u.a.: Gesellschaften mit beschränkter Haftung) nur unter bestimmten Voraussetzungen anzuwenden, und zwar unter anderem dann, wenn ihre Zwecke oder ihre Tätigkeit den in § 74a Abs. 1 oder § 120 Abs. 1 und 2 GVG genannten Strafgesetzen oder dem § 130 StGB zuwiderlaufen. Insoweit nennt § 74a Abs. 1 GVG unter anderem die Straftatbestände des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-4 VereinsG. Gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. Nr. 1 VereinsG, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes durch eine darin ausgeübte Tätigkeit den organisatorischen Zusammenhalt eines vollziehbar verbotenen Vereines oder dessen weitere Betätigung unterstützt. Dieser Straftatbestand erfasst gegenüber dem vorrangig anwendbaren § 85 StGB, vgl. Albrecht/Roggenkamp, Vereinsgesetz, Kommentar, 2014, § 20 Rn. 10, unter anderem Handlungen betreffend verbotene Ausländervereine (§ 14 VereinsG) bzw. ausländische Vereine (§ 15 VereinsG). Gemessen daran sind die Antragsgegnerinnen zu 1. und 2. geeignete Adressaten von Ermittlungsmaßnahmen nach dem Vereinsgesetz. Es steht mit einer für die Einleitung von Ermittlungsmaßnahmen hinreichenden Sicherheit fest, dass diese Gesellschaften durch ihre Tätigkeiten im Bundesgebiet den organisatorischen Zusammenhalt der aufgrund der Verbotsverfügung des Bundesministeriums des Innern vom 22. November 1993 (IS 1 ‑ 619 314/27) bestandskräftig verbotenen PKK unterstützen. Insoweit setzt die Unterstützung des organisatorischen Zusammenhalts einer verbotenen Vereinigung im Sinne der Vorschriften des § 20 Abs. 1 Nr. 3 VereinsG voraus, dass das Handeln des Täters auf die Aufrechterhaltung des organisatorischen Zusammenhalts gerichtet und geeignet ist, eine für diesen vorteilhafte Wirkung hervorzurufen. Dagegen genügen bloße Unterstützungshandlungen, die nicht unmittelbar die Aufrechterhaltung des organisatorischen Zusammenhalts zum Ziel haben oder ihn allenfalls reflexartig fördern, ebenso wenig wie Unterstützungshandlungen von nur untergeordneter Bedeutung. BGH, Beschluss vom 3. November 2005 - 3 StR 333/05 -, juris, Rn. 4 unter Verweis auf die weitere Rechtsprechung des BGH. Dass in diesem Sinne bei den Tätigkeiten der Antragsgegnerinnen zu 1. und 2. davon auszugehen ist, dass sie nicht nur eine entsprechende Zielrichtung haben, sondern auch die geforderte vorteilhafte Wirkung auslösen, ergibt sich aus den plausiblen, nachvollziehbaren und mit Belegen versehenen Ausführungen des Bundesministeriums des Innern in seiner Verfügung betreffend die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens vom 1. Februar 2018. Die entsprechende Einschätzung folgt für die Antragsgegnerin zu 1. etwa aus der Verlegung und dem Vertrieb einschlägiger Bücher und Zeitschriften, der Verteilung und Verbreitung (sonstiger) PKK-Publikationen bzw. PKK-Propagandamaterials (wie z.B. T-Shirts und Flaggen mit dem Konterfei von Abdullah Öcalan) sowie dem Umstand, dass die Antragsgegnerin zu 1. offenbar unter dem Einfluss der CDK („Koordination der kurdisch-demokratischen Gesellschaft“), des politischen Arms der PKK in Europa, steht. Bei der Antragsgegnerin zu 2., die nach den Erkenntnissen des Bundesministeriums des Innern als Nachfolgerin des O1. -Musikverlages anzusehen ist, lässt sich die unterstützende Tätigkeit aus dem Vertrieb und Verkauf PKK-bezogener Musikprodukte ableiten sowie aus der Beteiligung an diversen Feiern und Festivals mit PKK-Bezug. Darüber hinaus liegen auch die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten Durchsuchungsanordnung sowie der Beschlagnahmeanordnung vor. Gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 VereinsG kann die Durchsuchung von Räumen des Vereins sowie der Räume, der Sachen und der Person eines Mitglieds oder Hintermannes des Vereins angeordnet werden, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln im Sinne des § 4 Abs. 4 Satz 1 VereinsG führen wird. Dabei gelten für die Beschlagnahme von Gegenständen, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, §§ 94-97, 98 Abs. 4 sowie §§ 99-101 StPO entsprechend (§ 4 Abs. 4 Satz 1 VereinsG). Vor diesem Hintergrund ist Voraussetzung für den Erlass einer entsprechenden richterlichen Anordnung, dass der hinreichende Verdacht begründet ist, dass der betreffende Verein den Verbotstatbestand des § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG erfüllt, die Antragsgegnerinnen zu 1. und 2. geeignete Adressaten einer Durchsuchungs- bzw. Beschlagnahmeanordnung sind sowie hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die beantragten Maßnahmen zur Auffindung von Beweismitteln bei den Antragsgegnerinnen zu 1. und 2. führen, die im vereinsrechtlichen Verbotsverfahren von Bedeutung sein können. Die Antragsgegnerinnen zu 1. und 2. sind zunächst als Verein im Sinne von § 2 Abs. 1 VereinsG anzusehen. Vor dem Hintergrund der oben geschilderten Unterstützungshandlungen betreffend eine verbotene Vereinigung ist unzweifelhaft, dass es sich um eine Verbindung mehrerer Personen für längere Zeit handelt, die sich zu einem gemeinsamen Zweck zusammengeschlossen und einer organisierten Willensbildung unterworfen hat. Darüber hinaus ist auch der hinreichende Verdacht des Vorliegens des Verbotstatbestandes des § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG begründet. Nach dieser Norm darf ein Verein erst dann als verboten behandelt werden, wenn durch Verfügung der Verbotsbehörde festgestellt ist, dass seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder dass er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet. Ein diesbezüglich hinreichender Verdacht besteht bereits deshalb, weil die Zwecke bzw. Tätigkeiten der Antragsgegnerinnen zu 1. und 2. - wie oben ausgeführt - den Strafgesetzen, namentlich § 20 Abs. 1 Nr. 3 VereinsG, zuwiderlaufen. Ein solcher Verdacht ist zudem mit Blick auf den Straftatbestand des § 20 Abs. 1 Nr. 5 VereinsG gerechtfertigt. Schließlich hat das Bundesministerium des Innern in seiner Verfügung betreffend die Einleitung eines Ermittlungserfahrens vom 1. Februar 2018 plausibel dargelegt, dass (überdies) der hinreichende Verdacht besteht, dass sich die Zwecke bzw. Tätigkeiten der Antragsgegnerinnen zu 1. und 2. gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, eine Zielrichtung, die (unter anderem) auch Grundlage des Verbots der PKK gewesen ist. Dass die genannten Zwecksetzungen bzw. Tätigkeiten jeweils den Charakter der Antragsgegnerinnen zu 1. und 2. prägen, vgl. zu diesem Erfordernis: BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1988 - 1 A 89/93 -, juris, Rn. 38 ff., ist nicht zweifelhaft. Die Antragsgegnerinnen zu 1. und 2. sind ferner geeignete Adressaten einer Durchsuchungs- bzw. Beschlagnahmeanordnung. Gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 VereinsG sind u.a. Durchsuchungen der Räume des Vereins möglich. Um solche handelt es sich um die im Tenor benannten Räumlichkeiten. Vor diesem Hintergrund bestehen auch hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die beantragten Maßnahmen zur Auffindung von Beweismitteln in diesen Örtlichkeiten führen, die im vereinsrechtlichen Verbotsverfahren von Bedeutung sein können. Insoweit ist bei einem Raum des Vereins eine Auffindungserwartung stets gegeben. Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2014, § 4 VereinsG, Rn. 36. II. Auch der Antrag auf Erlass einer Durchsuchungsanordnung nach § 10 Abs. 2 Satz 5 VereinsG ist begründet. Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 VereinsG ist mit dem Vereinsverbot in der Regel die Beschlagnahme und die Einziehung des Vereinsvermögens zu verbinden. Aufgrund dieser Beschlagnahme können gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 VereinsG Sachen im Gewahrsam des Vereins und aufgrund besonderer Anordnung Sachen im Gewahrsam Dritter sichergestellt werden. Dabei dürfen auch Räume betreten sowie verschlossene Türen und Behältnisse geöffnet werden, soweit es der Zweck der Sicherstellung erfordert (§ 10 Abs. 2 Satz 2 VereinsG). Die insoweit in Betracht kommende Durchsuchung von Wohnungen steht allerdings ebenso unter dem Vorbehalt der Anordnung durch das Verwaltungsgericht wie die Beschlagnahme von Postsendungen (§ 10 Abs. 2 Satz 5 i.V.m. Satz 4 VereinsG). Voraussetzung einer solchen Durchsuchungsanordnung ist mit Blick auf den hohen Stellenwert des Schutzgutes der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG) das Bestehen zumindest hinreichender Anhaltspunkte dafür, dass eine Durchsuchung zur Auffindung von Gegenständen im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 VereinsG führen wird. Vgl. VG Aachen, Beschluss vom 16. August 2012 - 6 L 353/12 -, juris, Rn. 38. Ungeachtet der Frage, ob es sich bei den im Tenor genannten Geschäftsräumräumlichkeiten (auch) um Wohnungen handelt bzw. die Beschlagnahme von Postsendungen im Raum steht, liegen die für den Erlass einer Durchsuchungsanordnung erforderlichen Voraussetzungen vor. Mit der Verbotsverfügung des Bundesministeriums des Innern vom 22. November 1993 (IS 1 – 619 31/27) wurde die PKK einschließlich ihrer Teilorganisationen und weiterer Organisationen - bestandskräftig - verboten (Ziffer 2.-7 der Verbotsverfügung). Ferner wurde unter Ziffer 10 dieser Verfügung das Vermögen der PKK einschließlich ihrer Teilorganisationen und weiterer Organisationen beschlagnahmt. Ferner bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass eine Durchsuchung in den Räumlichkeiten der Antragsgegnerinnen zu 1. und 2. zur Auffindung von Gegenständen führen wird, die von der mit dieser Verbotsverfügung bewirkten Beschlagnahme des Vereinsvermögens der PKK einschließlich ihrer Teilorganisationen und weiterer Organisationen erfasst sind. Diese Auffindungserwartung ist jedenfalls deshalb gerechtfertigt, weil in der Vergangenheit mindestens zwei Mal Personen angetroffen worden sind, die (z.T. in größerem Umfang) Fahnen mit dem Konterfei von Abdullah Öcalan bzw. Flaggen und T-Shirts mit Öcalan-Abbild bei sich geführt und angegeben haben, diese Materialien seien aus den Räumlichkeiten der Antragsgegnerinnen zu 1. und 2. abgeholt worden. Denn bei diesen Gegenständen handelt(e) es sich um Vereinsvermögen der PKK. Liegen die (allgemeinen) Voraussetzungen für den Erlass einer Durchsuchungsanordnung vor, ist unschädlich, dass sich der Antrag auch auf eventuelle (Kraft)Fahrzeuge erstreckt. Selbst wenn diese dem Wohnungsbegriff des § 10 Abs. 2 Satz 5 VereinsG nicht unterfallen sollten, brächte es den Antragsgegnerinnen zu 1. und 2. nur einen rechtlichen Vorteil, wenn die Anordnung der Durchsuchung nicht durch die Vereinsbehörde bzw. deren Vollzugshelfer, sondern vielmehr durch den gesetzlich vorgesehenen Richter erfolgt. Vgl. VG Aachen, Beschluss vom 3. Dezember 2004 - 6 L 1101/04 -, juris, Rn. 7. Soweit es gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 VereinsG bei der Sicherstellung von Sachen im Gewahrsam Dritter einer besonderen Anordnung bedarf, die den Anforderungen des § 4 Satz 3 VereinsG-DVO entspricht, kann offenbleiben, ob die Antragsgegnerinnen zu 1. und 2. (bzw. ihr Geschäftsführer) überhaupt als Dritter im Sinne des § 10 Abs. 2 Satz 1 VereinsG anzusehen ist. Denn das Gericht geht davon aus, dass eine solche Anordnung in vollziehbarer Form spätestens bei Beginn der Durchsuchung vorliegt. III. Schließlich war auch die beantragte Duldungsanordnung betreffend die Antragsgegner zu 3. und 4. zu erlassen, die unter der Anschrift der Antragsgegnerinnen zu 1. und 2. gemeldet sind und bezüglich derer ein Mitgewahrsam nicht auszuschließen ist. Eine entsprechende Duldungspflicht für von der Durchsuchung bzw. Beschlagnahme betroffene Räume und Sachen, die nicht im alleinigen Gewahrsam des Hauptbetroffenen stehen, ergibt sich nicht bereits explizit aus dem Vereinsgesetz, so dass eine separate und ausdrückliche Anordnung sachgerecht erscheint. VG München, Beschluss vom 9. November 2016 - M 7 E 16.4935 -, juris, Rn. 26, unter Hinweis auf OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. September 2009 - OVG 1 L 100.08 -, juris, Rn. 2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Entscheidung kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 (GV. NRW S. 548) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde ist durch einen Bevollmächtigten einzureichen. Als Bevollmächtigte sind nur die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen sowie diesen gleichgestellte Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe von § 67 Abs. 4 Satz 3 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. Die Beschwerde ist nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,‑‑ Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.