Leitsatz: Anordnung einer richterlichen Vernehmung eines Zeugen im öffentlichen VereinsR I. Die richterliche Vernehmung des Herrn F T, geboren am 0.0. 1978 in X, wohnhaft D Straße 00, X, als Zeuge zum Beweis der Tatsache, dass die Vereinigung „P“ zentral durch das sogenannte „World Chapter“ geführt werden und die einzelnen gebietlichen Teilorganisationen weisungsgebunden dem sogenannten „World Chapter“ unterstehen sowie dafür, dass der sogenannte „13er-Rat“ das Entscheidungsgremium des „World Chapters“ ist, sowie zur Benennung von Treffpunkten und Treffzeiten der Vereinigung „P“, übergeordneter Führungspersonen und Führungsgremien, des allgemeinen Aufbaus und der Struktur der Vereinigung „P“ sowie der personellen Zusammensetzung, der Aufgaben und der Befugnisse des „13er-Rats“ wird angeordnet. II. Termin zur Vernehmung wird bestimmt auf Mittwoch, den 4. April 2018, um 10.30 Uhr im Verwaltungsgericht Düsseldorf, Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf, Sitzungssaal II, Raum 243. Für den Fall des unberechtigten Nichterscheinens wird die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 250,- Euro angedroht. III. Mit der Zustellung dieses Beschlusses im Wege der Amtshilfe wird der Antragsteller beauftragt. Gründe: I. Die Vorsitzende der nach der Geschäftsverteilung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf für den vorliegenden Antrag zuständigen 18. Kammer entscheidet als gesetzlich bestimmtes Mitglied des Gerichts (§ 4 Abs. 2 Satz 2 VereinsG). Von einer vorherigen Anhörung des von der Anordnung betroffenen Antragsgegners wird abgesehen. Vor dem Hintergrund, dass die Anordnung der richterlichen Vernehmung zeitgleich mit weiteren Ermittlungsmaßnahmen des Antragsgegners (in Form von Durchsuchungen und Beschlagnahmen von Beweismitteln) bekannt gemacht werden soll, wäre bei einer vorangehenden Anhörung des Antragsgegners jedenfalls der Zweck der genannten weiteren Ermittlungsmaßnahmen gefährdet. Die Anträge des Antragstellers sind zulässig. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf ist gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 VereinsG örtlich zuständig. Der Antragsgegner, der als Zeuge richterlich vernommen werden soll, hat seinen Wohnsitz in X. Auch soll die richterliche Vernehmung bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf erfolgen. Ferner ist der Antragsteller antragsbefugt. Im Falle von Ermittlungen (§ 4 VereinsG) werden die Anträge auf richterliche Anordnungen oder Maßnahmen gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 von der Verbotsbehörde oder einer gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 VereinsG ersuchten Stelle gestellt. Verbotsbehörde ist gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VereinsG der Bundesminister des Innern, da sich die Organisation und Tätigkeit der „P“ über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt. Das Bundesministerium des Innern hat mit Schreiben vom 12. Januar 2018 (u.a.) das Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen ersucht, die Verbotsbehörde bei dem vereinsrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen den Verein „P“ u.a. durch richterliche Vernehmungen zu unterstützen. Mit Schreiben vom 18. Januar 2018 hat das Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen den Antragsteller ersucht, dem genannten Ermittlungsersuchen des Bundesministeriums des Innern nachzukommen und die erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen. Der Antrag auf Erlass der aus dem Tenor ersichtlichen Anordnung der richterlichen Vernehmung ist auch begründet. Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 VereinsG stellt die Verbotsbehörde oder eine entsprechend ersuchte Stelle einen Antrag bei dem Verwaltungsgericht, wenn sie eine richterliche Vernehmung von Zeugen für erforderlich hält. Nach § 4 Abs. 3 VereinsG gilt für die richterliche Vernehmung von Zeugen § 98 VwGO entsprechend. Vor dem Hintergrund, dass sich aus § 98 VwGO bzw. den dort in Bezug genommenen Vorschriften der ZPO, die (lediglich) sicherstellen sollen, dass die Auskunftsperson nicht schlechter steht als im Verwaltungsprozess: Entwurf eines Vereinsgesetzes, BT-Drs. IV/430, S. 16, nur prozessuale bzw. verfahrensbezogene Vorgaben ableiten lassen, soll offen bleiben, ob in Anlehnung an die Voraussetzungen für den Erlass einer Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 VereinsG bzw. mit Blick auf den in § 4 Abs. 2 Satz 1 VereinsG verwendeten Begriff der Erforderlichkeit in materieller Hinsicht weitere Anforderungen an den Erlass der Anordnung einer richterlichen Vernehmung zu stellen sind. Denn auch bejahendenfalls wäre die beantragte Zeugenvernehmung anzuordnen. Insoweit ist der hinreichende Verdacht begründet, dass der im Fokus des Ermittlungsverfahrens stehende Verein „P“ den Verbotstatbestand des § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG erfüllt, ist der Antragsgegner geeigneter Adressat einer Anordnung der richterlichen Vernehmung und bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass eine Vernehmung des Antragsgegners als Zeuge zur Gewinnung von Beweismitteln führt, die im vereinsrechtlichen Verbotsverfahren von Bedeutung sein können. Dass mit Blick auf die Vereinigung „P“ einschließlich ihrer Teilorganisationen der hinreichende Verdacht des Vorliegens des Verbotstatbestandes des § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG begründet ist, ergibt sich aus dem Ermittlungsersuchen des Bundesministeriums des Innern vom 12. Januar 2018. Insoweit ist zunächst plausibel dargelegt, dass es sich bei der Vereinigung „P“ einschließlich ihrer Teilorganisationen um einen Verein im Sinne des Vereinsgesetzes handelt, nämlich um eine Vereinigung, zu der sich eine Mehrheit natürlicher oder juristischer Personen für längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig zusammengeschlossen und einer organisierten Willensbildung unterworfen hat (§ 2 Abs. 1 VereinsG). Es wird auch in nachvollziehbarer und den Anforderungen an einen hinreichenden Verdacht genügenden Weise ausgeführt, dass die Zwecke oder die Tätigkeit dieser Vereinigung den Strafgesetzen zuwiderlaufen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 VereinsG). Insoweit ist zunächst zu beachten, dass es genügt, dass Zwecke oder Tätigkeiten den Strafgesetzen zuwiderlaufen. Ferner müssen, soweit Handlungen einzelner Mitglieder betroffen sind, diese dem Verein zurechenbar sein. Darüber hinaus muss die entsprechende Zwecksetzung bzw. Tätigkeit den Charakter des Vereins prägen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1988 - 1 A 89/93 -, juris, Rn. 38 ff. Unter Beachtung dieser Vorgaben sind die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 VereinsG jedenfalls in einer einen entsprechenden Verdacht begründenden Art und Weise erfüllt. Bei der Vereinigung „P“ handelt es sich nach den bisherigen Erkenntnissen des Bundesministeriums des Innern um eine hierarchisch organisierte, auf der Grundlage eines eigenen internen Regelwerks bundesweit agierende „rockerähnliche Gruppierung“, die in ihrem Auftreten, äußerem Erscheinungsbild und innerer Organisationsstruktur einer „Outlaw Motorcycle Gang“ entspricht. Auch die bisher festgestellten kriminellen Aktivitäten des „P“ im Bereich der Betäubungsmittel-, Körperverletzungs- und Waffendelikte - die den Zweck des Vereins voraussichtlich prägen - überschneiden sich in weiten Teilen mit denen einer „Outlaw Motorcycle Gang“. Die von dem Bundesministerium des Innern angeführten weiteren Erkenntnisse, wie z.B. ein mittlerweile als jugendgefährdend indiziertes Musikvideo auf der Internetplattform „Youtube“, verstärken diesen Anfangsverdacht zusätzlich. Ferner ist der Antragsgegner geeigneter Adressat einer Anordnung der richterlichen Vernehmung. Soweit für Vorstände eines Vereins und zum Teil auch für weitere Mitglieder eines Vereins die Möglichkeit einer zeugenschaftlichen Vernehmung abgelehnt wird, zum Meinungstand: Albrecht/Roggenkamp, Vereinsgesetz, Kommentar, § 4 VereinsG Rn. 37, steht dies der richterlichen Vernehmung des Antragsgegners nicht entgegen. Denn bei ihm handelt es sich um ein ehemaliges Mitglied der „P“. Insoweit hat der Antragsgegner in einer - anderweitigen - zeugenschaftlichen Vernehmung im Rahmen eines Strafverfahrens am 19. Oktober 2017 angegeben, nach Auflösung seines „Chapters“ in L am 2. März 2017 bei den „P1“ ausgetreten zu sein. Aufgrund dieser Eigenschaft bestehen gleichzeitig hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass eine Vernehmung des Antragsgegners zu Erkenntnissen führt, die im Rahmen des gegen die Vereinigung „P“ eingeleiteten vereinsrechtlichen Verbotsverfahrens von Bedeutung sein können. Nach den Erkenntnissen des Antragstellers bzw. den eigenen Angaben des Antragsgegners in der bereits genannten - anderweitigen - zeugenschaftlichen Vernehmung hatte der Antragsgegner innerhalb dieser Vereinigung in zwei verschiedenen Untergliederungen jeweils herausgehobene Funktionen inne. Insoweit hat der Antragsgegner bei dem „Chapter“ X die Position des “Secretary“ und bei dem - mittlerweile aufgelösten - „Chapter“ X die Position des “President“ bekleidet. Darüber hinaus soll er eins der Führungsmitglieder der „P1“ in Deutschland gewesen sein und zur sogenannten „13er“ Riege gehört haben. Diese Funktionen und die weiteren Angaben in der genannten Vernehmung am 19. Oktober 2017 lassen es als hinreichend wahrscheinlich erscheinen, dass der Antragsgegner zu dem im Tenor benannten Beweisthema bzw. den dort aufgeführten Aspekten Auskunft geben kann. II. Die Androhung des Ordnungsgeldes findet ihre Grundlage in § 4 Abs. 3 VereinsG i.V.m. §§ 98 VwGO, § 380 Abs. 1 und 2 ZPO, Art. 6 EGStGB. Danach werden einem ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der nicht erscheint, ohne dass es eines Antrags bedarf, die durch das Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt. Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld von bis zu 1.000,- Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft von bis zu 6 Wochen festgesetzt. Ferner wird im Falle wiederholten Ausbleibens das Ordnungsmittel noch einmal festgesetzt; auch kann die zwangsweise Vorführung des Zeugen angeordnet werden. Nach § 98 VwGO i. V. m. § 381 ZPO unterbleibt die Auferlegung der Kosten und die Festsetzung eines Ordnungsmittels, wenn das Ausbleiben des Zeugen rechtzeitig genügend entschuldigt wird. Erfolgt die Entschuldigung nach Satz 1 der Vorschrift nicht rechtzeitig, so unterbleiben die Auferlegung von Kosten und die Festsetzung des Ordnungsmittels nur dann, wenn glaubhaft gemacht wird, dass den Zeugen an der Verspätung der Entschuldigung kein Verschulden trifft. Erfolgt die genügende Entschuldigung oder die Glaubhaftmachung nachträglich, so werden die getroffenen Anordnungen unter den Voraussetzungen des Satzes 2 der Vorschrift aufgehoben. Vor dem Hintergrund dieser rechtlichen Bestimmungen ergehen folgende Hinweise an den Antragsgegner und Zeugen: Das Gesetz verpflichtet Sie, zur Vernehmung zu erscheinen. Ihr Nichterscheinen kann die o.g. Folgen haben. Bitte benachrichtigen Sie unter Angabe Ihrer Gründe das Gericht, wenn Sie am Tag des Vernehmungstermins verhindert sind. Alle Schriftsätze sollen unter Angabe des oben genannten Aktenzeichens eingereicht werden. Erhalten Sie auf Ihre Mitteilung keine Nachricht des Gerichts, bleiben Sie weiterhin verpflichtet, zum Vernehmungstermin zu erscheinen. Bitte bringen Sie diese Ladung zum Termin mit . III. Die Beauftragung des Antragstellers mit der Zustellung dieses Beschlusses erfolgt im Zusammenhang und vor dem Hintergrund der zeitgleichen Zustellung weiterer Beschlüsse im Rahmen des unter I. genannten vereinsrechtlichen Ermittlungsverfahrens. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Der Beschluss ist unanfechtbar. Das ergibt sich aus § 4 Abs. 3 VereinsG i.V.m. § 98 VwGO und § 490 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Nachdem sich im Sinne des § 98 VwGO aus der Verwaltungsgerichtsordnung (insbesondere aus §§ 96 f. VwGO) nichts Abweichendes ergibt, gelten die dort in Bezug genommenen Vorschriften der ZPO. Von diesen gelangen die der hier beantragten richterlichen Vernehmung am nächsten kommenden Vorschriften über das selbständige Beweisverfahren (§§ 485 ff. ZPO) zur Anwendung, die in § 490 Abs. 2 Satz 2 ZPO vorsehen, dass ein Beschluss, durch welchen dem Antrag (u.a. auf Vernehmung von Zeugen) stattgegeben wird, nicht anfechtbar ist. Ungeachtet dessen ist auch im Übrigen ein Rechtsmittel gegen (stattgebende) Beweisbeschlüsse nicht ersichtlich.