Urteil
15 K 6025/14
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2018:0320.15K6025.14.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Klägerin betreibt auf dem Grundstück O.----------straße 231, E. , als Mieterin des Objekts eine Kindertageseinrichtung („S. “). Die Beteiligten streiten um die Zulässigkeit der Aufschlagsrichtung der in dem im Jahr 2012 errichteten, zweigeschossigen Gebäude neben der Haupteingangstür vorhandenen Türen, die der Rettung der Beschäftigten und Kinder im Notfall dienen und direkt ins Freie bzw. im Obergeschoss auf einen vor dem Gebäude liegenden umlaufenden Balkon führen (im Folgenden: Fluchttüren). Unter dem 21. November 2011 beantragte die Bauherrin des Objekts bei der Stadt E. die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung einer Kindertageseinrichtung mit 5 Gruppen mit insgesamt bis zu 95 Kindern auf dem genannten Grundstück. Im Rahmen der Behördenbeteiligung nahm die Feuerwehr der Stadt E. zu dem Vorhaben unter Berücksichtigung des von der Bauherrin vorgelegten Brandschutzkonzepts mehrmals Stellung. In den Stellungnahmen wies sie das Bauaufsichtsamt u.a. darauf hin, dass nach den Anforderungen bzw. der Ansicht der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen (UK NRW) die Fluchttüren in Fluchtrichtung aufschlagend auszuführen seien. Eine Beteiligung der Bezirksregierung E. als für den Arbeitsschutz zuständige Behörde erfolgte im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nicht. Mit Bescheid vom 7. November 2011, den Architekten der Bauherrin zugestellt am 10. November 2011, erteilte die Stadt E. die beantragte Baugenehmigung. Unter Ziff. 8 der Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung („Brandschutz“) heißt es u.a.: „Das Brandschutzkonzept vom 05.08.2011 geändert am 25.10.2011 Nr. 1018 – 2011 A vom Brandschutzsachverständigen U. X. ist Bestandteil der Baugenehmigung und für die Ausführung verbindlich.“ „Aus Sicht der Unfallkasse NRW sind die Türen (unmittelbare Ausgänge ins Freie) in Fluchtrichtung aufschlagend auszuführen.“ In Ziff. 9 der Nebenbestimmungen werden unter der Überschrift „Arbeitsschutz“ verschiedene Anforderungen an die Baumaßnahme auf der Grundlage der Arbeitsstättenverordnung gestellt; eine Regelung über die Aufschlagsrichtung der Fluchttüren wird dort nicht getroffen. Am Ende der Ziff. 9 steht folgender Einschub: „ Hinweis: Sollte bei der Ausführung von den o.g. Nebenbestimmungen abgewichen oder versucht werden, auf andere Weise die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten zu erreichen, obliegt dem Antragsteller die Beweislast, dass die Schutzziele erreicht worden sind.Die im Zusammenhang mit dem Schutz der Beschäftigten durchgeführten Maßnahmen müssen einer gegebenenfalls vorzunehmenden Überprüfung durch die staatliche Arbeitsschutzverwaltung standhalten.“ Nach den mit Zugehörigkeitsvermerk versehenen Bauvorlagen sowie dem Brandschutzkonzept öffnen sämtliche Fluchttüren – ausgeführt als bodentiefe Fenster – im Erdgeschoss und im Obergeschoss nach innen. Am 17. Januar 2013 besichtigte die UK NRW die Kindertageseinrichtung "S. " und beanstandete nachfolgend schriftlich die Öffnungsrichtung der Fluchttüren gegenüber der Klägerin als Trägerin der Einrichtung. Sie wies darauf hin, dass eine Abweichung von den Vorgaben der Arbeitsstättenverordnung nur mit Zustimmung der Bezirksregierung erfolgen dürfe. Nach einem Hinweis durch die UK NRW überprüfte die Bezirksregierung E. die Kindertagesstätte im Oktober 2013 und stellte fest, dass alle Fluchttüren nach innen öffnen. Aufgrund einer Anhörung der Bezirksregierung hierzu verwies die Klägerin unter dem 28. Januar 2014 auf eine Stellungnahme des Verfassers des zur Baugenehmigung vorgelegten Brandschutzkonzeptes vom 14. März 2013. Der Brandschutzgutachter vertrat darin die Auffassung, es könne von dem Erfordernis des Aufschlagens der Türen in Fluchtrichtung abgewichen werden, weil eine sichere Entfluchtung auch so sichergestellt sei. Wegen der Einzelheiten der Stellungnahme wird auf Bl. 51 ff. der Beiakte Heft 1 verwiesen. Mit Schreiben vom 14. März 2014 teilte die Bezirksregierung der Klägerin u.a. mit, dass die Auffassung, dass einzelne Türen im Obergeschoss die Fluchtwege versperren würden, geteilt werde. In Bezug auf diese Türen komme eine Ausnahmegenehmigung in Betracht, wenn entsprechende Kompensationsmaßnahmen in dem Ausnahmeantrag dargelegt würden. Am 16. Mai 2014 beantragte der aktuelle Eigentümer des Grundstücks und Rechtsnachfolger der Bauherrin unter Beifügung einer weiteren Stellungnahme des Brandschutzsachverständigen vom 13. Mai 2014 bei der Bezirksregierung E. die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 3a Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV). In ihr wird u.a. ausgeführt, dass in dem Gebäude Rauchwarnmelder und Handdruckmelder eingebaut seien, was den Schutz der Nutzer erheblich erhöhe. Mit Schreiben vom 30. Mai 2014 teilte die Bezirksregierung dem Antragsteller mit, dass zur Antragstellung nur der Arbeitgeber befugt sei und sie deshalb - wenn der Antragsteller nicht widerspreche - den Antrag als erledigt ansehe. Am 3. Juli 2014 beantragte die Klägerin bei der Bezirksregierung E. wegen der Aufschlagrichtung der Fluchttüren die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 3a Abs. 3 Nr. 2 ArbStättV. Sie machte geltend, Fenstertüren, die nach außen öffneten und zugleich das für das Erreichen des aufgrund der Nähe zum E1. Flughafen notwendigen Schalldämmmaßes maßgebliche Prüfzeugnis hätten, gebe es nicht. Die Kosten des Austauschs stünden auch in keinem Verhältnis zu dessen Nutzen. Im Obergeschoss würden zudem die Notausgangstüren den Fluchtweg über den Balkon blockieren. Es liege eine Baugenehmigung und eine Bauabnahme für das Objekt vor. Die Situation in der Kindertagesstätte sei schon dadurch wesentlich besser als in anderen Gebäuden, weil der zweite Rettungsweg nicht durch ein zu öffnendes Fenster, sondern die streitgegenständlichen Notausgangstüren hergestellt werde. Die Unfallkasse bzw. die Bezirksregierung fordere zum Schutz der erwachsenen Beschäftigten mehr als das Baurecht zum Schutz der Kinder. Dies sei nicht nachvollziehbar. Eine Würdigung der brandschutztechnischen Gesamtmaßnahmen und Planungen sei nicht erfolgt. Mit Bescheid vom 14. August 2014, zur Post gegeben am selben Tage, lehnte die Bezirksregierung E. den Antrag ab. Sie führte zur Begründung aus, eine unverhältnismäßige Härte liege nicht vor; sie ergebe sich insbesondere nicht aus Wirtschaftlichkeitsüberlegungen. Der Balkon im Obergeschoss sei überwiegend ausreichend breit um eine ausreichende Fluchtmöglichkeit zu wahren. Auf die Türen im Obergeschoss, auf die das nicht zutreffe, gehe der Antrag nicht weiter ein. Bestandsschutz für das Gebäude existiere nicht. Auch fordere die UK NRW in ihrer Präventionsschrift "Brandschutz- und Notfallplanung in Kindertageseinrichtungen" von September 2010, dass bei sämtlichen Gruppenräumen Türen vorhanden sein müssten, die direkt ins Außengelände bzw. auf einen Balkon führten. Auch diese Türen seien Notausgangstüren und müssten nach Ziff. 2.3 des Anhangs zur ArbStättV nach außen aufschlagen. Die Anzahl der Türen bemesse sich nach der höchstmöglichen Anzahl anwesender Personen. Der erhöhte Schutz durch Rauchmelder reiche zur Kompensation der Nachteile nach innen öffnender Türen nicht aus. Es sei damit zu rechnen, dass die Kinder im Alarmfall die Tür blockierten und es dadurch zu Verzögerungen komme. Die ArbStättV diene primär der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der Beschäftigten. Die beantragte Abweichung sei weder mit dem Schutz der zur Zeit 24 Beschäftigten noch mit dem Schutz der 82 Kinder, davon ca. 20 unter drei Jahren, vereinbar. Die Klägerin hat am 15. September 2014 Klage erhoben. Sie macht geltend, ein Anspruch auf Erteilung der begehrten Ausnahmegenehmigung bestehe schon deshalb, weil für das Gebäude eine bestandskräftige Baugenehmigung erteilt und damit auch über die Anforderungen der ArbeitsstättenVO bereits entschieden worden sei. Aus dem Hinweis in Ziff. 9.9 der Baugenehmigung ergebe sich nichts Anderes, da die Fenstertüren keine Maßnahme zum Schutz der Beschäftigten seien. Auch das Brandschutzkonzept, das die Vorgaben der ArbStättV berücksichtigt habe, gebe vor, dass die Notausgangstüren nach innen öffneten. Ein Umbau der Türen bedeute auch eine unverhältnismäßige Härte, da das Vorhaben ohne nach innen öffnende Türen nicht genehmigungsfähig sei. Denn die nach der Baugenehmigungsbehörde für das Bauvorhaben geltenden Anforderungen zum Schallschutz könnten nur durch nach innen öffnende Fenstertüren erfüllt werden. Nach außen aufschlagende Fenstertüren, die ein entsprechendes Schalldämmmaß aufwiesen und die Anforderungen an die Energieeffizienz erfüllten, seien auf dem Markt nicht erhältlich. Die aus der Unmöglichkeit des Umbaus folgende Schließung des Kindergartens führe zu einer besonderen Härte für die Mitarbeiter wie auch die Familien der dort betreuten Kinder. Außerdem würden nach außen aufschlagende Türen im Obergeschoss wegen der geringen Breite des Balkons den Fluchtweg zur Treppe in den Garten der Tagesstätte blockieren. Als Kompensation für die nach innen aufschlagenden Fluchttüren seien zudem mehr Türen eingebaut und eine Brandmeldeanlage installiert worden. Für die Rettung der Kinder sei baurechtlich nicht vorgesehen, dass die Türen nach außen aufschlagen, dafür seien insoweit mehr Fluchttüren erforderlich. Demgegenüber stelle die Arbeitsstättenverordnung Anforderungen an Gebäude nur zum Schutz der Beschäftigten. In welche Richtung Fluchttüren des 2. Rettungswegs öffneten, sei baurechtlich nicht vorgegeben. Die Unfallkasse fordere damit zugunsten der Beschäftigten mehr als das Baurecht für die Rettung der Kinder; dies sei nicht nachvollziehbar. Da die Beschäftigten die Räume im Brandfall nach den Kindern durch die bereits geöffneten Türen verließen, sei die vorhandene Aufschlagrichtung der Türen auch nicht nachteilig für diese. Die Klägerin beantragt, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides vom 14. August 2014 zu verpflichten, die beantragte Ausnahmegenehmigung nach § 3a Abs. 3 der ArbStättV zu erteilen. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Es ist der Auffassung, die Klägerin könne aus der erteilten Baugenehmigung zu ihren Gunsten nichts herleiten. Zum einen weise die Baugenehmigung selbst mehrfach auf diese Problematik hin. Darüber hinaus lasse die Erteilung der Baugenehmigung nach § 75 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW die im Hinblick auf die ArbStättV bestehende Verpflichtung zur Einholung einer Ausnahmegenehmigung unberührt. Aus Ziff. 8 der Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung ergebe sich vielmehr, dass der Bauherrin aufgegeben worden sei, die Türen nach außen aufschlagen zu lassen. Für die Erteilung der begehrten Genehmigung fehle es jedenfalls an der Voraussetzung, dass die begehrte Abweichung mit dem Schutz der Beschäftigten zu vereinbaren sein müsse. Im Übrigen sähen die gültigen Regeln der Unfallkasse auch für die Kinder Notausgänge direkt ins Freie vor; diese Türen seien damit nicht allein zum Schutz der Beschäftigten erforderlich. Nach dem Brandschutzkonzept der Bauherrin führe der 1. Fluchtweg über diese Notausgangstüren. Die Brandmeldeanlage diene als Kompensationsmaßnahme allein der Sicherung des 2. Rettungsweges über die innerhalb der Kindertagesstätte verlaufenden Flure. Bei einer Flucht über die Notausgangstüren sei aber angesichts der Gruppengrößen von bis zu 30 Personen bzw. 15 Personen bei Kindern unter drei Jahren vor einer nach innen öffnenden Tür sehr wohl mit Staubildung zu rechnen. Soweit die Klägerin behaupte, dass es wegen der Lärmschutzauflagen unmöglich sei, Fenstertüren zu beschaffen, die nach außen aufschlagen, sei dies nicht nachvollziehbar. Die vorgelegten Unterlagen belegten nur, dass der gewählte Hersteller die gewünschten Fenstertüren nicht liefern könne. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie des Bauaufsichtsamtes der Stadt E. Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht entscheidet gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung, nachdem die Beteiligten mit Schriftsätzen vom 29. November 2017 ihr Einverständnis mit dieser Verfahrensweise erklärt haben. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid der Bezirksregierung E. vom 14. August 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Ausnahmegenehmigung. Gemäß § 3a Abs. 3 Satz 1 der Verordnung über Arbeitsstätten vom 12. August 2004 (BGBl I S. 2179), zuletzt geändert durch Art. 5 Abs. 1 der Verordnung zur Änderung der Gesundheitsschutz-Bergverordnung sowie weiterer berg- und arbeitsschutzrechtlicher Verordnungen vom 18. Oktober 2017 (BGBl I S. 3584) – ArbStättV – kann die zuständige Behörde auf schriftlichen Antrag des Arbeitgebers Ausnahmen von den Vorschriften der Verordnung einschließlich ihres Anhangs zulassen, wenn (1.) der Arbeitgeber andere, ebenso wirksame Maßnahmen trifft oder (2.) die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer unverhältnismäßigen Härte führen würde und die Abweichung mit dem Schutz der Beschäftigten vereinbar ist. Bei der Beurteilung sind die Belange der kleineren Betriebe besonders zu berücksichtigen (§ 3a Abs. 3 Satz 3 ArbStättV). Die Klägerin als Arbeitgeberin der in der Kita "S. " Beschäftigten bedarf für den Betrieb ihrer Arbeitsstätte einer Ausnahmegenehmigung nach der genannten Vorschrift. Nach § 3a Abs. 1 Satz 1 ArbStättV hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass Arbeitsstätten so eingerichtet und betrieben werden, dass Gefährdungen für die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten möglichst vermieden und verbleibende Gefährdungen möglichst gering gehalten werden. Beim Einrichten und Betreiben der Arbeitsstätten hat der Arbeitgeber die Maßnahmen nach § 3 Absatz 1 durchzuführen und dabei den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene, die ergonomischen Anforderungen sowie insbesondere die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach § 7 Abs. 4 bekannt gemachten Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen (§ 3a Abs. 1 Satz 2 ArbStättV). Bei Einhaltung der bekannt gemachten Regeln ist davon auszugehen, dass die in dieser Verordnung gestellten Anforderungen diesbezüglich erfüllt sind (§ 3a Abs. 1 Satz 3 ArbStättV). Wendet der Arbeitgeber diese Regeln nicht an, muss er durch andere Maßnahmen die gleiche Sicherheit und den gleichen Schutz der Gesundheit der Beschäftigten erreichen (§ 3a Abs. 1 Satz 4 ArbStättV). Die von der Klägerin eingerichtete und betriebene Arbeitsstätte entspricht im Hinblick auf die in dem Gebäude vorhandenen Fluchttüren, da sie nach innen öffnen, weder den Vorgaben des Anhangs zur Arbeitsstättenverordnung (im Folgenden: Anhang) noch den Regeln und Erkenntnissen nach § 3a Abs. 1 Satz 2 ArbStättV. Nach Ziff. 2.3 Absatz 2 Satz 2 des Anhangs müssen sich Türen von Notausgängen nach außen öffnen lassen. Gleiches gilt nach den auf der Grundlage von § 7 Abs. 4 ArbStättV vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales bekannt gemachten Regeln und Erkenntnissen. Gemäß Ziff. 6 Satz 1 der Technischen Regel für Arbeitsstätten „Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan“ – ASR A2.3 – Ausgabe: August 2007 (GMBl S. 902), trotz mehrerer Änderungen der Technischen Regel einschließlich der letzten Änderung im Jahr 2017 (GMBl S. 8) inhaltlich unverändert, vgl. die Dokumentation der Änderungen unter www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte-und-Technische-Regeln/Regelwerk/ASR/ASR-A2-3.html, müssen manuell betätigte Türen in Notausgängen in Fluchtrichtung aufschlagen. Bei den streitgegenständlichen Fluchttüren handelt es sich auch um Türen in Notausgängen. Ein Notausgang ist ein Ausgang im Verlauf eines Fluchtweges, der direkt ins Freie oder in einen gesicherten Bereich führt (Ziff. 3.6 Satz 1 ASR A2.3). Der Qualifikation als Notausgang steht nicht entgegen, dass der Ausgang sich direkt in dem Raum befindet, aus dem die Rettung erfolgen soll. Fluchtwege im Sinne des Arbeitsschutzes sind Verkehrswege, an die besondere Anforderungen zu stellen sind, und die der Flucht aus einem möglichen Gefährdungsbereich und in der Regel zugleich der Rettung von Personen dienen (Ziff. 3.1 ASR A2.3). Ein Verkehrsweg im Sinne der genannten Vorschrift ist aber auch der Weg, der innerhalb des zu räumenden Raumes zurückgelegt werden muss. So definiert Ziff. 3.2 ASR A2.3 die Fluchtweglänge als die kürzeste Wegstrecke in Luftlinie gemessen vom entferntesten Aufenthaltsort bis zu einem Notausgang und schließt mithin Wege innerhalb eines Raumes mit ein. Vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 3. Dezember 1991 – 4 A 1766/90 –, juris: Türen in den Außenwänden einer Lagerhalle als Türen im Verlauf eines Rettungsweges, nachgehend BVerwG, Beschluss vom 17. Juni 1992 – 1 B 55.92 –, juris. Hinzu kommt, dass nach der erteilten Baugenehmigung ausweislich des zugehörigen Brandschutzgutachtens vom 5. August 2011 in der Fassung vom 25. Oktober 2011, dort Pkt. 4.5, der erste Rettungsweg (vgl. § 17 Abs. 3 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – BauO NRW – vom 1. März 2000, GV.NRW. S. 256, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Mai 2014, GV.NRW. S. 294, – BauO a.F. – aufgehoben durch Gesetz vom 15. Dezember 2016, GV.NRW S. 1162, mit Wirkung zum 27. Dezember 2017) auch bezüglich aller Nebenräume, mit Ausnahme des Büros und des Personalraums im Erdgeschoss, über diese Fluchttüren sichergestellt wird. Die streitgegenständlichen Türen können, solange der Betrieb der Kindertagesstätte auf der baurechtlichen Genehmigung vom 7. November 2011 beruht, nicht als Notausstieg im Verlauf eines zweiten Fluchtweges angesehen werden (Ziff. 3.1 Satz 4, Ziff. 3.6 Satz 2 ASR A2.3). Denn die Rettungs- bzw. Fluchtwegplanung, die hier für die Erteilung der baurechtlichen Genehmigung vom Brandschutzsachverständigen konzipiert worden ist, muss nach ihrem Sinn und Zweck für ein Gebäude notwendig einheitlich sein, egal nach welchen Rechtsvorschriften man sie betrachtet. Denn eine Selbstrettung der Beschäftigten im Notfall kann nicht anderen Regeln folgen als die Rettung der Kinder, zu deren Schutz und Fürsorge die Beschäftigten auch im Notfall berufen sind. Die Notwendigkeit einer Ausnahmegenehmigung nach der Arbeitsstättenverordnung ist nicht dadurch entfallen, dass die Errichtung und Nutzung des Gebäudes als Kindertagesstätte aufgrund des Bescheides der Stadt E. vom 7. November 2011 baurechtlich genehmigt ist. Dabei kann offen bleiben, ob in dem Bescheid implizit eine Entscheidung der Baubehörde über die materielle Vereinbarkeit der Öffnungsrichtung der Fluchttüren mit den Vorgaben des Arbeitsstättenrechts getroffen worden ist. Selbst wenn man dies bejahen wollte, führte dies nicht zu der Annahme, das Bauamt der Stadt E. habe die erforderliche Ausnahmegenehmigung nach der Arbeitsstättenverordnung bereits erteilt. Hierfür lässt sich schon dem Wortlaut des Bescheides nichts entnehmen. Hinzu kommt, dass die Baubehörde keine Kompetenz für die Erteilung einer solchen Ausnahmegenehmigung hatte. Gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW a.F., wortgleich mit § 77 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW in der Fassung des Gesetzes vom 15. Dezember 2016, GV.NRW. S. 1162 – BauO NRW n.F. –, ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Ungeachtet der Frage, inwieweit diese Vorschrift die Baubehörde ermächtigt, auch Vorschriften außerhalb des Bauplanungs- und Bauordnungsrechts zu prüfen und ihrer Entscheidung zu Grunde zu legen, vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 16. April 1980 - IV C 90.77 -, juris, Rdnr. 9; OVG NRW, Urteil vom 11. September 2003 – 10 A 4694/01 –, juris, Rdnr. 30, sowie Urteil vom 14. September 2011 – 7 A 620/00 –, juris, Rdnr. 19 ff., kommt der Baugenehmigung jedenfalls keine Konzentrationswirkung in dem Sinne zu, dass sie die nach anderen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen ersetzt. OVG NRW, Urteil vom 11. September 2003 – 10 A 4694/01 –, juris, Rdnr. 35, und Urteil vom 14. September 2011 – 7 A 620/00 –, juris, Rdnr. 25. Sie lässt vielmehr gemäß § 75 Abs. 3 Satz 2 BauO NRW a.F. (= § 77 Abs. 3 Satz 2 BauO NRW n.F.) die aufgrund anderer Vorschriften bestehende Verpflichtung zum Einholen von Genehmigungen, Bewilligungen, Erlaubnissen und Zustimmungen oder zum Erstatten von Anzeigen unberührt. Die Voraussetzungen nach § 3a Abs. 3 Satz 1 ArbStättV für die Erteilung einer Ausnahme von dem Erfordernis des Aufschlagens der Fluchttüren nach außen liegen nicht vor. Die Klägerin hat andere, ebenso wirksame Maßnahmen (§ 3a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ArbStättV) nicht getroffen. Eine andere Maßnahme in diesem Sinne ist nur dann getroffen, wenn eine nach der Arbeitsstättenverordnung verbindlich vorgeschriebene Maßnahme durch eine andere Vorkehrung ersetzt wird, die der Verordnung zwar nicht genügt, die aber dennoch das dahinter stehende Ziel erreicht. Wiebauer, in: Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung und ergänzende Vorschriften, Band II, Stand März 2017, § 3a ArbStättV, Rdnr. 52. Daran fehlt es hier. Soweit die Klägerin geltend macht, aufgrund der kurzen Entfernung zwischen dem entferntesten Punkt im jeweiligen Raum und der Notausgangstür sei ein gleich hohes Maß an Sicherheit erreicht wie in anderen Fällen bei nach außen aufschlagenden Türen, und in dem Gebäude sei aufgrund der sonstigen Vorkehrungen für den Brandfall (z.B. Einbau von Rauchwarnmeldern und Handdruckmeldern etc.) ein sehr hohes Schutzniveau verwirklicht, sind damit die Voraussetzungen einer "anderen, ebenso wirksamen Maßnahme" nicht dargetan. Denn insoweit handelt es sich um eine wertende Betrachtung der Gefährdungssituation insgesamt, nicht jedoch um eine andere bauliche Maßnahme zur Erreichung desselben, unmittelbaren Zwecks der nach den ASR vorgesehenen Maßnahme. Die Voraussetzungen der Härtefall-Regelung des § 3a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ArbStättV liegen ebenfalls nicht vor. Es kann dahinstehen, ob die Durchführung der Vorgabe in Ziff. 2.3 Abs. 2 Satz 2 des Anhangs zur Arbeitsstättenverordnung für die Klägerin eine unverhältnismäßige Härte darstellt, weil – wie sie geltend macht – die Aufschlagrichtung der Fluchttüren schon deshalb technisch nicht geändert werden kann, weil dann das zum Schutz der Kinder und Beschäftigten erforderliche Schalldämmmaß nicht erreicht werden kann, und weil der im Obergeschoss umlaufende Balkon teilweise zu schmal für sich nach außen öffnende Türen ist, oder weil die mit einer Umrüstung der Türen verbundenen finanziellen Aufwendungen in einem deutlichen Missverhältnis zu der dadurch bezweckten Verbesserung für die Sicherheit der Beschäftigten steht. Zur Unterscheidung zwischen technischem und finanziellem Härtefall vgl. Wiebauer, in: Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung und ergänzende Vorschriften, Band II, Stand März 2017, § 3a ArbStättV, Rdnr. 53. Es ist durch die Klägerin nicht substantiiert dargetan, dass die Abweichung – also die Beibehaltung der bisherigen Aufschlagrichtung der Fluchttüren – mit dem Schutz der Beschäftigten vereinbar ist. Sie ist insoweit ihrer aus § 26 Abs. 2 Sätze 1 und 2 VwVfG NRW folgenden verwaltungsverfahrensrechtlichen und der daraus auch prozessual resultierenden Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Es fehlt an einer an den Anforderungen des Arbeitsschutzgesetzes sowie insbesondere der Arbeitsstättenverordnung orientierten Darlegung, dass bei einer Gesamtschau der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen für die Gestaltung der Arbeitsplätze in der Kindertagesstätte „S. “ auf die Einhaltung der Vorgabe, dass Notausgangstüren nach außen aufschlagen müssen, verzichtet werden kann, weil durch die Gestaltung der Arbeitsstätte im Übrigen bereits dasselbe arbeitsstättenrechtliche Schutzniveau bzw. ein mit dem Schutz der Beschäftigten vereinbares Schutzniveau erreicht wird, wie es mit der Vorgabe der Aufschlagrichtung von Notausgangstüren sowie der übrigen Bestimmungen des Arbeitsschutzrechts bezweckt wird. Zum Begriff der Vereinbarkeit vgl. Wiebauer, in: Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung und ergänzende Vorschriften, Band II, Stand März 2017, § 3a ArbStättV, Rdnr. 54. Gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW ermittelt die Behörde den Sachverhalt von Amts wegen. Zugleich sollen die Beteiligten an der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken und insbesondere ihnen bekannte Tatsachen und Beweismittel angeben (§ 26 Abs. 2 Sätze 1 und 2 VwVfG NRW). Dem entsprechend muss ein Kläger auch prozessual, also mit Blick auf die Frage einer weiteren Sachverhaltsermittlung durch das Gericht all diejenigen Tatsachen substantiiert aufzeigen, die in seine Sphäre bzw. in seinen Erkenntnisbereich fallen. BVerwG, Urteil vom 7. November 1986 – 8 C 27.85 –, juris, Rdnr. 14, m.w.N. Diese allgemeine Mitwirkungspflicht kann im Einzelfall durch fachgesetzlich vorgesehene Mitwirkungs- oder Beibringungspflichten konkretisiert werden, vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Februar 1995 – 22 A 2856/93 –, juris, Rdnr. 11 ff.; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auflage 2014, § 24 Rdnr. 28, mit der Folge, dass den Betreffenden eine erhöhte Beibringungslast trifft. Der Klägerin obliegt es nach allgemeinen prozessualen Regeln, die Voraussetzungen für die Gewährung der von ihr begehrten Ausnahmegenehmigung darzulegen und im Zweifelsfall zu beweisen. Sie trifft ausgehend von den Vorgaben des Arbeitsschutzrechts zudem eine erhöhte Darlegungslast. Wiebauer, in: Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung und ergänzende Vorschriften, Band II, Stand März 2017, § 3a ArbStättV, Rdnr. 32. Die Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes sowie der Arbeitsstättenverordnung weisen dem Arbeitgeber, der eine Arbeitsstätte einrichten oder betreiben will, grundlegende Einschätzungs- und Dokumentationspflichten zu. Gemäß § 5 Abs. 1 ArbSchG i.V.m. § 3 ArbStättV hat der Arbeitgeber vor Aufnahme der Tätigkeiten, § 3 Abs. 3 Satz 1 ArbStättV, durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundene Gefährdung, die sog. Gefährdungsbeurteilung, zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes im Sinne von § 2 Abs. 1 ArbSchG erforderlich sind. Im Nachgang hat er die erforderlichen Maßnahmen festzulegen (§ 3 Abs. 1 Satz 3 ArbStättV in der bis zum 2. Dezember 2016 geltenden Fassung – ArbStättV a.F. – bzw. § 3 Abs. 1 Satz 4 ArbStättV). Diese Maßnahmen müssen sich an den in § 4 ArbSchG niedergelegten Grundsätzen messen lassen und dazu dienen sicherzustellen, dass die Arbeitsstätte so eingerichtet und betrieben wird, dass Gefährdungen für die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten möglichst vermieden und verbleibende Gefährdungen möglichst gering gehalten werden (§ 3a Abs. 1 Satz 1 ArbStättV). Die Gefährdungsbeurteilung muss fachkundig durchgeführt werden (§ 3 Abs. 2 ArbStättV a.F. bzw. § 3 Abs. 2 ArbStättV). Legt man dies zu Grunde, genügt das Vorbringen der Klägerin betreffend die Frage des in der Kindertagesstätte vorhandenen Schutzniveaus unter dem Gesichtspunkt des Arbeitsschutzes nicht den prozessualen Anforderungen. Es ist nicht hinreichend dargetan, dass die Klägerin als Arbeitgeberin durch andere Maßnahmen als die nach außen aufgehenden Notausgangstüren die gleiche Sicherheit und den gleichen Schutz der Gesundheit der Beschäftigten (§ 3a Abs. 1 Satz 4 ArbstättV a.F. und § 3a Abs. 1 Satz 4 ArbstättV) bzw. ein mit dem Schutz der Beschäftigten zu vereinbarendes Schutzniveau (§ 3a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ArbStättV) erreicht hat. Eine fachkundige Gefährdungsbeurteilung nach § 3 ArbStättV, aus der sich die erforderliche substantiierte arbeitsstättenrechtliche Einschätzung des Gesamtgebäudes ergeben könnte, zu den qualitativen Anforderungen an eine Gefährdungsbeurteilung vgl. nunmehr die Technische Regel für Arbeitsstätten „Gefährdungsbeurteilung“ – ASR V3 –, von Juli 2017, www.baua.de, bzw. die Anhaltspunkte für eine weitere Aufklärung bieten könnte, ist dem Gericht trotz entsprechender Aufforderung vom 29. September 2017 nicht vorgelegt worden. Mit dem Vortrag, in der Kindertagesstätte sei bereits durch die baurechtlich genehmigte Gestaltung ein so hohes Schutzniveau, etwa durch den Einbau von Handdruckmeldern und Rauchwarnmeldern sowie die Anzahl der Fluchttüren insgesamt, verwirklicht, dass auf nach außen öffnenden Fluchttüren verzichtet werden könne, genügt die Klägerin den Anforderungen nicht. Bei dem der Baugenehmigung zu Grunde liegenden Brandschutzkonzept wie auch den weiteren Stellungnahmen des Sachverständigen für Brandschutz, insbesondere auch der zuletzt vorgelegten „Gefährdungsbetrachtung“ vom 28. März 2017 handelt es sich nicht um eine fachkundige Äußerung im Sinne der Arbeitsstättenverordnung, sondern um eine sachverständige Einschätzung aus baurechtlicher Sicht. Gleiches gilt für die von der Klägerin ins Feld geführte übereinstimmende Einschätzung der Bauaufsichtsämter in Nordrhein-Westfalen, dass nach außen öffnende Fluchttüren nicht erforderlich seien. In all diesen Stellungnahmen fehlt eine Auseinandersetzung mit den verschiedenen Vorgaben der ArbStättV, ihres Anhangs und der in den ASR niedergelegten Grundsätze zur Rettungsweggestaltung und damit auch mit dem durch diese Regelungen bestimmten Sicherheitsniveau, welches die von der Klägerin betriebene Arbeitsstätte zum Schutz der Beschäftigten erreichen muss. Eine Einschätzung von Notfallsituationen, die nicht durch einen Brand ausgelöst werden, enthalten diese Stellungnahmen zudem ebenfalls nicht. Auch eine substantiierte Darlegung der Arbeitsabläufe und -pflichten der in der Einrichtung tätigen Erzieherinnen und Erzieher und der daraus folgenden praktischen Anforderungen für ihre Selbstrettung unter Berücksichtigung der konkreten baulichen Gegebenheiten bzw. der nach der Baugenehmigung erlaubten Nutzung der Räume im Einzelnen ist nicht erfolgt. Insbesondere auf den Einwand der Beklagten, aufgrund der vorhandenen Betreuung von Kindern unter drei Jahren (U3-Betreuung) müssten Kinder getragen werden, was ein mehrfaches Hin- und Hergehen der Betreuer zur Rettung der Kinder erforderlich machen kann, ist die Klägerin nicht eingegangen. Nach Ziff. 4.6 des Brandschutzkonzepts findet aber lediglich in einer der fünf Gruppen keine U3-Betreuung statt. Dass eine Staubildung vor den Türen nicht zu erwarten sei, weil die Kinder zuerst die Räume verließen, ist damit lediglich eine durch nichts substantiierte Behauptung der Klägerin. Offen bleiben kann, ob die von der Unfallkasse NRW verfasste, auch Vorschriften des Arbeitsschutzes berücksichtigende Präventionsschrift „Brandschutz- und Notfallplanungen in Kindertageseinrichtungen“ von September 2010 auch sämtliche Anforderungen des Arbeitsschutzrechts berücksichtigt, mithin das danach erforderliche Schutzniveau in Kindertagesstätten beschreibt. Zu den Kompetenzen der Unfallversicherungsträger in der Zusammenarbeit mit den Behörden des Arbeitsschutzes vgl. §§ 20 Abs. 1, 14 Abs. 3 SGB VII, 20a ff ArbSchG. Denn auch nach den Darlegungen in der Präventionsschrift ist in allen im Erdgeschoss gelegenen Gruppenräumen eine unmittelbar ins Freie führende Tür vorzusehen, die in Fluchtrichtung aufschlagen muss (vgl. Ziff. 3.2 und 3.5), während im Obergeschoss ein zweiter Fluchtweg über einen zweiten Treppenraum oder über einen Balkon ins Freie hergestellt werden kann (vgl. Ziff. 3.3), woraus folgt, dass bei der Lösung im Obergeschoss über den Balkon zumindest eine der Fluchttüren so ausgeführt werden muss, dass sie in Fluchtrichtung aufschlägt. Fehlt es demnach an einem substantiierten Vortrag der Klägerin, ist das Gericht auch nicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO zu einer weiteren Sachverhaltsermittlung verpflichtet. Denn die gerichtliche Aufklärungspflicht findet grundsätzlich ihre Grenze dort, wo die Beteiligten ihren Obliegenheiten zur Mitwirkung an der Aufklärung des Sachverhalts nicht nachkommen. BVerwG, Beschluss vom 4. Dezember 2013 – 5 B 42.13 –, juris, Rdnr. 22 m.w.N. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.