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Urteil

17 K 4878/17.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2018:0320.17K4878.17A.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand und Entscheidungsgründe: Das Gericht kann trotz Ausbleibens der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil sie mit der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurden, § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Klage vom 22. März 2017 mit den sinngemäßen Anträgen, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 9. März 2017 zu verpflichten, die Klägerin als Asylberechtigte gemäß Art. 16a Abs. 1 GG anzuerkennen und ihr die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 3 bis 6 des Bescheides des Bundesamtes vom 9. März 2017 zu verpflichten, der Klägerin subsidiären Schutz gemäß § 4 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 4 bis 6 des Bescheides des Bundesamtes vom 9. März 2017 zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG bestehen, hat keinen Erfolg. I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 9. März 2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Asylgesetz (AsylG) maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf die begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, die Anerkennung als Asylberechtigte gemäß Art. 16a Abs. 1 Grundgesetz (GG) und die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG. Darüber hinaus besteht kein Anspruch auf Feststellung nationaler Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Das Gericht folgt den tragenden Feststellungen und der im Wesentlichen zutreffenden Begründung des Bescheides des Bundesamtes vom 9. März 2017 und sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe – mit Ausnahme der folgenden ergänzenden Ausführungen – ab (§ 77 Abs. 2 AsylG). 1. Ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG besteht nicht, weil der Klägerin im Libanon keine flüchtlingsrechtlich beachtliche Verfolgung droht. Es kann dahinstehen, ob dem behaupteten Verfolgungsschicksal überhaupt Anhaltspunkte dafür entnommen werden können, dass die Klägerin im Libanon beachtlichen Nachstellungen bzw. Bedrohungen durch Angehörige der Hisbollah bzw. sonstige nichtstaatliche Akteure ausgesetzt ist, die an eines der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Verfolgungsmerkmale Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe anknüpfen. Denn selbst wenn zu Gunsten der Klägerin eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung unterstellt wird, müsste sie sich hinsichtlich der befürchteten Bedrohungen bzw. Nachstellungen gemäß § 3e AsylG auf die bestehende Möglichkeit der Inanspruchnahme internen Schutzes (innerstaatliche Fluchtalternative) verweisen lassen. Es ist der Klägerin zuzumuten, sich etwaigen Bedrohungen und Nachstellungen durch Angehörige der Hisbollah bzw. sonstige nichtstaatliche Akteure durch eine Flucht innerhalb des Libanons zu entziehen. Die körperlich gesunde Klägerin ist bei entsprechendem Einsatz ihrer Arbeitskraft in der Lage, sich auch in einem anderen Landesteil des Libanons eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen und ihren Lebensunterhalt sicherzustellen. Für körperlich gesunde Personen besteht grundsätzlich in allen Landesteilen des Libanons die Möglichkeit, das wirtschaftliche Überleben durch Aufnahme einer Arbeit zu sichern, vgl. hierzu Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Köln vom 16. Oktober 2014, Antwort auf die Frage 2 d). Es steht auch nicht zu befürchten, Angehörige der Hisbollah bzw. sonstige nichtstaatliche Akteure könnten die Klägerin bei einer Wohnsitznahme in anderen Landesteilen des Libanons aufspüren. Das Gericht geht davon aus, dass es sogar in Fällen öffentlich artikulierter politischer Gegnerschaft zur Hisbollah zumutbar wäre, etwaigen Bedrohungen von deren Seite durch Ausweichen in andere Landesteile zu entgehen, in denen die Hisbollah nicht präsent ist, vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 27. April 2016 – 17 L 1066/16.A –, juris Rn. 9 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 13. September 2016 – 17 L 2942/16.A –, n.v.; VG Düsseldorf, Urteil vom 11. August 2016 – 17 K 7817/15.A –, n.v.; VG Düsseldorf, Urteil vom 13. November 2015– 17 K 2456/14.A –, juris Rn. 12 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 2. Juli 2013 – 17 K 5393/11.A –, juris Rn. 19 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 3. Dezember 2010 – 21 K 8792/08.A –, n.v. unter Berufung auf Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Situation im Libanon vom 19. März 2010; Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 14. November 2007 an das VG Düsseldorf; Stellungnahme der Deutschen Orient-Stiftung / Deutsches Orient-Institut gegenüber dem erkennenden Gericht vom 21. September 2007. Eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure kann in der Regel durch Verlegung des Wohnorts außerhalb des Einflussbereichs dieser Akteure umgangen werden, da der Einflussbereich der verschiedenen Gruppierungen im Libanon räumlich begrenzt ist, vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Köln vom 16. Oktober 2014, Antwort auf die Frage 2 b); Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Libanon vom 1. März 2018 (Stand: Dezember 2017), S. 18; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Libanon vom 30. Dezember 2015 (Stand: Dezember 2015), S. 19; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Libanon vom 24. Juli 2015 (Stand: Juni 2015), S. 17; VG Düsseldorf, Beschluss vom 27. April 2016– 17 L 1066/16.A –, juris Rn. 13, 16; VG Düsseldorf, Beschluss vom 13. September 2016– 17 L 2942/16.A –, n.v.; VG Düsseldorf, Urteil vom 11. August 2016 – 17 K 7817/15.A –, n.v.; VG Düsseldorf, Urteil vom 13. November 2015 – 17 K 2456/14.A –, juris Rn. 14. Beispielsweise ist der Einfluss der Hisbollah im christlichen Kerngebiet des Mont Liban oder im sunnitischen Tripoli sehr gering, vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Köln vom 16. Oktober 2014, Antwort auf die Frage 2 b); Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Libanon vom 1. März 2018 (Stand: Dezember 2017), S. 18; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Libanon vom 30. Dezember 2015 (Stand: Dezember 2015), S. 19; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Libanon vom 24. Juli 2015 (Stand: Juni 2015), S. 17; VG Düsseldorf, Beschluss vom 27. April 2016 – 17 L 1066/16.A –, juris Rn. 13; VG Düsseldorf, Beschluss vom 13. September 2016 – 17 L 2942/16.A –; VG Düsseldorf, Urteil vom 11. August 2016 – 17 K 7817/15.A –; VG Düsseldorf, Urteil vom 13. November 2015– 17 K 2456/14.A –, juris Rn. 14. 2. Ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte gemäß Art. 16a Abs. 1 GG besteht nicht, weil die Klägerin sich auch insoweit auf die vorbeschriebene innerstaatliche Fluchtalternative verweisen lassen muss. 3. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylG. a) Stichhaltige Gründe für die Annahme, dass der Klägerin in ihrem Herkunftsland durch Angehörige der Hisbollah bzw. sonstige nichtstaatliche Akteure ein ernsthafter Schaden in Form von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG drohen könnte, bestehen schon deshalb nicht, weil sich die Klägerin auch insoweit gemäß § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3e AsylG auf die bestehende Möglichkeit der Inanspruchnahme internen Schutzes verweisen lassen muss, vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 27. April 2016 – 17 L 1066/16.A –, juris Rn. 16; VG Düsseldorf, Beschluss vom 13. September 2016 – 17 L 2942/16.A –, n.v.; VG Düsseldorf, Urteil vom 11. August 2016 – 17 K 7817/15.A –, n.v.; VG Düsseldorf, Urteil vom 13. November 2015– 17 K 2456/14.A –, juris Rn. 17. b) Es bestehen auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, der Klägerin drohte im Libanon gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Die Zwischenfälle, die im Zusammenhang mit dem syrischen Bürgerkrieg im Libanon auftreten, erreichen nicht das Ausmaß, welches für die Annahme einer individuellen erheblichen Gefährdung der Klägerin Voraussetzung wäre. Trotz einzelner Gewalttaten und lokal begrenzter bewaffneter Auseinandersetzungen zwischen aus Syrien in den Libanon eingedrungener Kämpfer auf der einen Seite und der libanesischen Armee sowie der Hisbollah auf der anderen Seite, vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Libanon vom 1. März 2018 (Stand: Dezember 2017), S. 8; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Libanon vom 30. Dezember 2015 (Stand: Dezember 2015), S. 8; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Libanon vom 24. Juli 2015 (Stand: Juni 2015), S. 8 f., kann von großflächigen Kampfhandlungen, von denen für die gesamte Zivilbevölkerung und damit auch für die Klägerin im Falle einer Rückkehr in den Libanon Gefahren ausgehen, derzeit nicht gesprochen werden, vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 3. April 2017 – 17 K 12687/16.A –, n.v.; VG Düsseldorf, Urteil vom 11. August 2016 – 17 K 6682/15.A – n.v.; VG Berlin, Beschluss vom 11. Februar 2016– VG 34 L 26.16 A –, juris. 4. Es bestehen keine Anhaltspunkte für die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Der Klägerin droht im Falle der Rückkehr in den Libanon durch Angehörige der Hisbollah bzw. sonstige nichtstaatliche Akteure keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, denn sie muss sich auch insoweit auf die bestehende Möglichkeit der Inanspruchnahme internen Schutzes (innerstaatliche Fluchtalternative) verweisen lassen, vgl. zum Verweis auf eine innerstaatliche Fluchtalternative (interner Schutz) bei der Prüfung nationaler Abschiebungsverbote: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26. August 2014 – 13 A 2998/11.A –, juris Rn. 278; VG Düsseldorf, Beschluss vom 27. April 2016 – 17 L 1066/16.A –, juris Rn. 19; VG Düsseldorf, Beschluss vom 13. September 2016 – 17 L 2942/16.A –, n.v.; VG Düsseldorf, Urteil vom 11. August 2016 – 17 K 7817/15.A –, n.v.; VG Düsseldorf, Urteil vom 13. November 2015– 17 K 2456/14.A –, juris Rn. 19. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 709 Satz 2, § 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).