Urteil
16 K 2700/17
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2018:0404.16K2700.17.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.Die Kläger dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.Die Kläger dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand: Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks C.--------straße 0 in E. . Mit Gebührenbescheid vom 6. Januar 2017 zog die Beklagte die Kläger für das Jahr 2017 u.a. zu Straßenreinigungsgebühren in Höhe von 529,68 Euro heran. Ihrer Gebührenbemessung legte sie 31 Frontmeter für die einmal wöchentliche Fahrbahnreinigung der C.--------straße und 26 Frontmeter für die zweimal wöchentliche Fahrbahn- und Gehwegreinigung der L. Straße zugrunde.Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20. Januar 2017 zurück. Die Kläger haben am 17. Februar 2017 Klage erhoben. Sie machen im Wesentlichen geltend: Die Klage richte sich gegen die für die L. Straße erhobenen Straßenreinigungsgebühren. Das Grundstück sei nicht von der L. Straße erschlossen. Zwischen ihrem Grundstück und der L. Straße befinde sich eine Fläche, die im Eigentum der Beklagten stehe. Eine Erschließung ihres Grundstücks erfolge hierüber nicht. Auf der Seite der L. Straße, auf der ihr Grundstück liege, sei kein Gehweg vorhanden. Das Nachbargrundstück, das ebenfalls im rückwärtigen Bereich an die L. Straße grenze, werde nicht zu Gebühren für die Gehwegreinigung herangezogen. Der Gebührenbescheid sei aber auch unzulässigerweise von der B. erlassen worden. Eine Ermächtigung zum Erlass von Gebührenbescheiden auf Dritte sei nicht gegeben. Die Kläger beantragen, den Gebührenbescheid vom 6. Januar 2017 hinsichtlich der für die L. Straße erhobenen Straßenreinigungsgebühren und den Widerspruchsbescheid vom 20. Januar 2017 in entsprechendem Umfang aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie macht geltend: Es sei unzutreffend, dass der Gebührenbescheid von der B. erlassen worden sei. Der Kopfbogen des Bescheides, in dem in großer Schrift mehrfach die Stadt genannt werde, lasse bereits erkennen, dass ihr Oberbürgermeister die Erlassbehörde sei. Darüber hinaus ergebe sich dies auch aus der Grußformel und der Rechtsbehelfsbelehrung. Lediglich kleingedruckt und mit den Vorworten „Auskunft erteilt“ werde die B. -GmbH aufgeführt.Ein Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 StrReinG NRW liege nicht vor, diese Vorschrift beinhalte lediglich die Übertragung der Gehwegreinigung auf die Eigentümer der an den Gehweg angrenzenden und durch die Straße erschlossenen Grundstücke. Derartiges sei aber nicht erfolgt. Eine darüber hinausgehende Aussage über die Kriterien für eine Zulässigkeit einer Veranlagung zu Straßenreinigungsgebühren für die Gehwegreinigung enthalte diese Vorschrift nicht.Das Grundstück der Kläger und die L. Straße hätten eine gemeinsame Grenze. Dass die Straße zunächst als Grün ausgebaut sei, hindere eine Erschließung im straßenreinigungsrechtlichen Sinne nicht. Bei dem Straßenbegleitgrün handele es sich nicht um ein tatsächlich oder rechtlich unüberwindbares Hindernis.Vom Grundstück könne darüber hinaus mit wenigen Schritten der Gehweg auf der gegenüberliegenden Straßenseite erreicht werden. Somit sei es für die Gebührenfestsetzung nicht von Belang, dass sich an der unmittelbaren Grundstücksgrenze zum klägerischen Grundstück kein Gehweg befinde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. Der Gebührenbescheid vom 6. Januar 2017 ist, soweit er angefochten wurde, rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO. Der angefochtene Bescheid begegnet keinen durchgreifenden formellen Bedenken. Er ist von dem Oberbürgermeister der Beklagten als der für die Erhebung der Straßenreinigungsgebühren zuständigen Behörde erlassen worden.Dieser Bescheid ist auch nicht im Hinblick auf den Umfang der Mitwirkung der privaten B. -GmbH bei seinem Erlass (formell) rechtswidrig. Bei der Mitwirkung Privater an der Erstellung von Abgabenbescheiden kann es sich - sofern diese Mitwirkung gewisse rechtliche Grenzen nicht überschreitet - um eine grundsätzlich zulässige Verwaltungshilfe handeln. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. Dezember 2013 – 9 E 1060/12 – juris, s. dort Rdnr. 16 ff. Die Grenzen der zulässigen Verwaltungshilfe werden überschritten, wenn die abgabenerhebende Behörde den (konkreten) Inhalt des Abgabenbescheids nicht kennt und ihn vor seinem Erlass nicht auf seine Richtigkeit hin überprüft hat; dann hat sie intern gerade keine eigene konkrete Erlassentscheidung getroffen, sondern diese Entscheidung auf der Grundlage allgemeiner Vorgaben dem Privaten überlassen, vgl. in diesem Sinne wohl: BVerwG, Urteil vom 23. August 2011 - 9 C 2.11 -, BVerwGE 140, 245. Bei Anwendung dieser Maßstäbe auf den vorliegenden Bescheid liegt kein bloßer Scheinverwaltungsakt vor, weil der Veranlagungsbescheid nach außen die abgabenerhebende Behörde, d.h. den Oberbürgermeister der Beklagten als Entscheidungsträger und Zurechnungssubjekt des Abgabenerhebungsbescheides hinreichend deutlich ausweist. Im Kopf des Gebührenbescheides ist der Oberbürgermeister der Beklagten benannt, ferner in der Grußformel und in der Rechtsbehelfsbelehrung. Daher ist das Schreiben verständigerweise nur der Beklagten zuzurechnen und nicht der B. -GmbH, die in dem Bescheid lediglich im Kleingedruckten als Auskunftsstelle und als Zahlstelle explizit erwähnt ist. Diese beiden Funktionen haben jedoch nicht unmittelbar mit dem Erlass des Bescheides zu tun und sind daher für die Frage, wem der Erlass des Bescheides zuzurechnen ist, unerheblich.Die Mitwirkung der B. -GmbH bei dem Erlass des streitgegenständlichen Bescheides hält sich auch in den Grenzen zulässiger Verwaltungshilfe in dem oben genannten Sinne. Nach den Darlegungen der Beklagten im vorliegenden Verfahren und deren Vereinbarungen mit der B. GmbH zufolge liegt die alleinige Entscheidungskompetenz bei der Beklagten. Die Mitwirkung der B. -GmbH bei der Erstellung des Bescheides beschränkt sich auf interne, rechtlich unverbindliche Vorarbeiten, die Verwaltung der Daten sowie den Versand der Bescheide und damit auf bloße Verwaltungshilfe. Die Prüfung und Entscheidung, ob ein Veranlagungsbescheid erlassen, d.h. die Abgabe dem Gebührenschuldner gegenüber in der streitigen Höhe in rechtsverbindlicher Weise festgesetzt werden soll, liegt allein bei den mit dieser Aufgabe betrauten Bediensteten des Umweltamtes der Beklagten. Der angefochtene Bescheid ist auch im Übrigen rechtlich nicht zu beanstanden. Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Kläger zu Straßenreinigungsgebühren für das Jahr 2017 ist die Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen in der Stadt E. vom 13. Dezember 1991 in der für den Veranlagungszeitraum 2017 maßgeblichen Fassung - SRS -. Nach § 5 Satz 1 SRS erhebt die Stadt E. für die von ihr durchgeführte Reinigung der öffentlichen Straßen Benutzungsgebühren nach § 6 Abs. 2 Kommunalabgabengesetz Nordrhein-Westfalen (KAG) in Verbindung mit § 3 Straßenreinigungsgesetz Nordrhein-Westfalen (StrReinG NRW). Maßstab für die Benutzungsgebühr sind nach § 6 Abs. 1 Satz 1 SRS die Grundstücksseiten entlang der Straße (Frontlänge), durch die das Grundstück erschlossen ist, und die Zahl der wöchentlichen Reinigungen.Wird ein Grundstück von mehreren der Straßenreinigung angeschlossenen Straßen erschlossen, sind die von jeder der erschließenden Straße nach den Satzungsregelungen in Betracht kommenden Grundstücksseiten zugrunde zu legen, vgl. § 6 Abs. 4 SRS. Gemäß § 6 Abs. 4 Satz 2 SRS wird bei abgeschrägten oder abgerundeten Grundstücksgrenzen der Schnittpunkt der geraden Verlängerung der Grundstücksseiten zugrunde gelegt.Ausweislich des zur Satzung gehörenden Straßenreinigungsverzeichnisses ist für die L. Straße die zweimal wöchentliche Fahrbahn- und Gehwegreinigung durch die Stadt vorgesehen. Der Gebührensatz für eine derartige Reinigung beläuft sich gemäß § 6 Abs. 7 Nr. 4 SRS auf 8,04 Euro je Meter Grundstücksseite, wobei sich die Gebühr gemäß § 6 Abs. 7 Satz 2 SRS wegen der zweimal wöchentlichen Reinigung entsprechend vervielfacht.Diesen Satzungsbestimmungen folgend hat die Beklagte die Kläger zu Recht zu Gebühren für gerundet 26 Frontmeter zur L. Straße in Höhe von 418,08 Euro herangezogen. Die hiergegen vorgebrachten Einwände der Kläger greifen nicht durch. Das klägerische Grundstück ist nicht nur durch die C.--------straße sondern auch durch die L. Straße im straßenreinigungsrechtlichen Sinne erschlossen. Ein Grundstück wird von jeder Straße erschlossen, zu der rechtlich und tatsächlich eine Zugangsmöglichkeit besteht, die die Möglichkeit einer innerhalb geschlossener Ortslagen üblichen und sinnvollen wirtschaftlichen Nutzung des Grundstücks eröffnet; dabei ist eine fußläufige Zugangsmöglichkeit als eine im straßenreinigungsrechtlichen Sinne ausreichende Erschließungsmöglichkeit anzusehen. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 28. September 1989 - 9 A 1974/87 -, NWVBl. 1990, 163 und 15. Dezember 1995 - 9 A 3499/95 -. Unerheblich ist insoweit, ob tatsächlich ein Zugang von und zu der Straße vorhanden ist. Es kommt nur auf die objektive Zugangsmöglichkeit an; selbstgeschaffene Hindernisse wie Zäune oder Mauern o.ä., durch die ohne größere Schwierigkeiten ein Durchgang geschaffen werden kann, sind ohne Bedeutung, vgl. OVG NRW, Urteil vom 11. August 1993 – 9 A 3294/91 -, Beschlüsse vom 27. Mai 1994 – 9 A 1875/93 – und vom 8. Mai 2009 – 9 A 2982 -. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall hinsichtlich der L. Straße erfüllt. Der zwischen dem Grundstück der Kläger und der Fahrbahn der L. Straße befindliche nicht befestigte Rand- bzw. Grünstreifen ist Teil der Straße und hindert die Erschließung im straßenreinigungsrechtlichen Sinne nicht. Es handelt sich hierbei um einen als Straßenbegleitgrün einzuordnenden Geländestreifen. Er stellt kein Zugangshindernis dar, vielmehr besteht, wie aus dem Lageplan ersichtlich, sogar tatsächlich eine über diesen Grünstreifen führende Zufahrt zum Grundstück der Kläger. Es kommt auch nicht entscheidend darauf an, dass auf der Straßenseite der L. Straße, an die das klägerische Grundstück grenzt, kein Gehweg vorhanden ist. Denn die Gebühr wird für den Vorteil geschuldet, der dadurch entsteht, dass die Erschließungsanlage in ihrer Gesamtheit gereinigt wird und damit auch die Teilanlage Gehweg. Da die Anlage bis zum Grundstück der Kläger zumindest auf einer Seite einen Gehweg aufweist, die Kläger ihr Grundstück mithin über diesen Gehweg erreichen können, profitieren sie auch von der Reinigung dieser Teilanlage. Rechtliche Bedenken gegen die Gültigkeit des Gebührensatzes und dessen Anwendung im vorliegenden Fall ergeben sich ebenfalls nicht, insbesondere auch nicht daraus, dass ein einheitlicher Satz für Straßen mit beidseitigem Gehweg und solchen mit einseitigem Gehweg festgesetzt worden ist. Zu einer Differenzierung der Gebührensätze je nach dem, ob eine Straße nur einen oder zwei Gehwege aufweist, ist die Stadt ebenso wenig verpflichtet wie zu einer Differenzierung nach den jeweiligen sonstigen, die Kosten der Reinigung beeinflussenden Ausstattungsmerkmalen (z.B. Belag oder Breite eines Gehweges oder einer Fahrbahn) einer Straße, vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Mai 1989 - 9 A 135/87 -. Es reicht deshalb für den hier angewandten Gebührensatz aus, dass die Straße teilweise nur einseitig einen Gehweg aufweist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Berufung nach §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 418,08 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 3 GKG erfolgt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.