OffeneUrteileSuche
Beschluss

9 L 470/18

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2018:0404.9L470.18.00
1mal zitiert
6Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung der Klage 9 K 1517/18 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 18. Januar 2018 wiederherzustellen (Nutzungsuntersagung) bzw. anzuordnen (Androhung eines Zwangsgeldes), hat keinen Erfolg. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache in einem Falle wie hier, in dem die Antragsgegnerin nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die aufschiebende Wirkung des Verwaltungsaktes angeordnet hat, auf Antrag die aufschiebende Wirkung der gegen den Verwaltungsakt gerichteten Klage wiederherstellen bzw. gegen die Androhung eines Zwangsmittels anordnen. Das setzt voraus, das der angefochtene Verwaltungsakt entweder offensichtlich rechtswidrig ist und deshalb schlechterdings kein schutzwürdiges öffentliches Vollziehungsinteresse bestehen kann, oder wenn ansonsten die Abwägung der widerstreitenden Interessen ergibt, dass das private Interesse des Antragstellers, vorerst und bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache vor den Vollziehungsfolgen bewahrt zu werden, das besondere Interesse der Öffentlichkeit an möglichst umgehender Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegt. An diesen Voraussetzungen fehlt es hier. Die angefochtene Nutzungsuntersagungsverfügung der Antragsgegnerin ist nicht offensichtlich rechtswidrig. Nach summarischer Einschätzung der Gegebenheiten war die Antragsgegnerin gemäß § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW berechtigt, die gewerbliche Nutzung der streitbefangenen Räumlichkeiten zu Wohnzwecken (Arbeitnehmerunterkunft) zu untersagen, weil die Antragstellerin die in Rede stehende Nutzung "schwarz" aufgenommen und damit gegen die geltende Gesetzeslage des formellen Baurechtes verstoßen hat. Dass die Nutzung der Räumlichkeiten zur gewerblichen Unterbringung von Arbeitern baugenehmigungspflichtig ist und nicht von der bestehenden Baugenehmigung vom 24. Januar 1989 (Errichtung eines Büro- und Verwaltungsgebäudes) gedeckt wird, hat die Antragsgegnerin in der Nutzungsuntersagungsverfügung zutreffend ausgeführt, ist im Übrigen zwischen den Verfahrensbeteiligten auch unstreitig und bedarf von daher zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen keiner weiteren Vertiefung. Im Weiteren entspricht es der gefestigten Rechtsprechung, dass der Verstoß gegen den Baugenehmigungsvorbehalt und das formelle Baurecht grundsätzlich den Erlass einer Nutzungsuntersagung rechtfertigt und dass es regelmäßig der richtige Weg ist, Schwarzbauten und formell illegalen Nutzungen und Nutzungsänderungen mit einer Nutzungsuntersagungsverfügung zu begegnen. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin kommt es dabei nicht darauf an, ob die ungenehmigte Nutzungsänderung genehmigungsfähig wäre. Denn es ist nicht Aufgabe der Bauaufsichtsbehörden, die ungenehmigten Nutzungen und Nutzungsänderungen feststellen, vor Erlass einer Nutzungsuntersagung gleichsam ungefragt in eine Prüfung der materiellen Genehmigungsfähigkeit einzutreten. Wer "schwarz" eine Nutzung aufnimmt, muss vielmehr stets damit rechnen, dass diese illegale Nutzung, deren Legalisierung allein Sache des Bauherrn ist, sofort unterbunden wird, es sei denn, seitens des Bauherrn sei alles getan, die Nutzungsänderung zu legalisieren und die Bauaufsichtsbehörde teile die rechtliche Beurteilung der materiellen Legalität. Dies bedeutet, dass der Ausspruch einer Nutzungsuntersagung im Hinblick auf den klaren Gesetzesverstoß gegen das formelle Baurecht allenfalls dann unverhältnismäßig sein kann, wenn der Bauherr einen bescheidungsfähigen Bauantrag bereits gestellt hat, die Bauaufsichtsbehörde ihre bauaufsichtliche Überprüfung der Genehmigungsfähigkeit dieses Vorhabens mit einem für den Bauherrn positiven Ergebnis bereits abgeschlossen hat und schließlich, dass auch im Übrigen der Aushändigung der Baugenehmigung nichts mehr im Wege steht. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Mai 2017 – 7 B 426/17, vom 18. Juli 2016 – 7 B 745/16 -, juris und vom 6. November 2008 - 10 B 1696/08 -. Diese Gegebenheiten liegen ersichtlich nicht vor, nachdem die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 30. Januar 2018 den Antrag der Eigentümerin des Grundstücks auf Nutzungsänderung des Bürogebäudes in eine Beherbergungsstätte mit 59 Betten im Hinblick auf den Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 51 BD vom 17. Januar 2018 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 15 BauGB für einen Zeitraum von 12 Monaten zurückgestellt hat und dieser Bescheid Gegenstand von weiteren verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist, deren Ausgang im Instanzenzug derzeit nicht absehbar ist. Ist die Nutzungsuntersagung somit nicht offensichtlich rechtswidrig, geht die Interessenabwägung auch im Übrigen zu Lasten der Antragstellerin aus. Denn es besteht ein besonderes öffentliches Interesse daran, Schwarzbauten und formell illegalen Nutzungen und Nutzungsänderungen mit sofort vollziehbaren Nutzungsuntersagungen zu begegnen, um zu verhindern, dass aus gesetzeswidrigen Zuständen private Nutzungsvorteile gezogen werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. November 2009 - 10 B 1504/09 und ferner Beschluss vom 6. August 2001 - 10 B 705/01. Nach alledem kann der Antrag auch bezüglich der Zwangsmittelandrohung keinen Erfolg haben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG.