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Urteil

22 K 10196/17.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2018:0406.22K10196.17A.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die 1985 geborene Klägerin ist iranische Staatsbürgerin und begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Die Klägerin reiste nach eigenen Angaben am 3. November 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 29. September 2016 einen förmlichen Asylantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt). Am 2. Oktober 2016 wurde die Klägerin in der Christuskirche E. getauft. In ihrer Anhörung beim Bundesamt am 13. Januar 2017 gab die Klägerin im Wesentlichen an, sie habe in der Zeit, in der sie als Schneiderin im Iran gearbeitet habe, einen Afghanen bei der Arbeit kennengelernt und mit diesem eine Beziehung geführt. Nach zwei Jahren habe er ihr einen Heiratsantrag gemacht, den sie wegen ihrer Eltern und der Lage im Iran nicht habe annehmen können. Die Beziehung hätten sie jedoch fortgesetzt. Als sie mit ihrem Freund an einem Abend habe essen gehen wollen, habe ihr Cousin sie gesehen und angefangen, sie zu schlagen. Ihre Familie habe dadurch von der Beziehung erfahren und sie für einen Monat zu Hause eingesperrt. Sie habe dann begonnen, als Sekretärin zu arbeiten, und die Beziehung heimlich fortgesetzt. Nach einer Weile habe ihr Cousin angefangen, sie unter Druck zu setzen, ihn zu heiraten. Das habe sie aber nicht gewollt. Sie habe ihm gesagt, dass es in ihrem Leben noch ihren Freund gebe, woraufhin sie erneut zu Hause eingesperrt und geschlagen worden sei. Kurz darauf habe sie selbständig ein Café eröffnet. Nach einer Weile seien sie und ihr Freund von der Sittenpolizei in Shiraz auf der Straße kontrolliert und, da sie nicht miteinander verheiratet gewesen seien, verhaftet worden. Sie seien zur Wache der Sittenpolizei gebracht worden, wo ihr Freund geschlagen worden sei. Ihr Bruder habe ihren Freund angezeigt, der daraufhin nach Afghanistan abgeschoben worden sei. Sie sei mit nach Hause genommen und von ihrer Familie unter Druck gesetzt worden. Nach etwa einem Monat habe ihr Freund über ihre Schwester Kontakt zu ihr aufgenommen und ihr mitteilen lassen, dass er wieder in Teheran sei und den Iran Richtung Europa verlassen wolle. Sie sei dann nach Teheran gefahren und habe mit ihm das Land verlassen. Sie habe im Iran keinen anderen Mann heiraten können, da sie bereits Geschlechtsverkehr gehabt habe. Sie sei zudem zwei weitere Male wegen falscher Kleidung verhaftet worden. Darüber hinaus sei sie ungefähr sechs Monate vor der Anhörung zum Christentum konvertiert. Sie gehe jeden Sonntag in die Kirche und jeder Tag sei ein besserer Tag als der Vorherige. Die Konversion zum Christentum sei aber nicht ihr Asylgrund. Mit Bescheid vom 17. Mai 2017 erkannte das Bundesamt der Klägerin den subsidiären Schutzstatus zu und lehnte die Asylanträge im Übrigen ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich aus dem Sachvortrag der Klägerin weder flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungshandlungen noch ein flüchtlingsrechtlich relevantes Anknüpfungsmerkmal ergäben. Eine konkrete Individualverfolgung durch den iranischen Staat oder nichtstaatliche Dritte in Anknüpfung an ein asylrechtlich relevantes Merkmal sei nicht dargelegt worden. Die Klägerin hat am 2. Juni 2017 Klage erhoben und trägt zur Begründung im Wesentlichen vor, dass sie weiterhin mit ihrem afghanischen Lebenspartner, von dem sie auch ein Kind erwarte, in nichtehelicher Lebensgemeinschaft lebe. Im Iran seien für außereheliche Beziehungen, wie sie sie führe, drastische Strafen vorgesehen. Da ihre Familie sie angezeigt habe, drohten ihr Inhaftierung und Folter. Sie lebe außerdem als Christin, was ihr im Iran nicht möglich sei. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin unter entsprechender Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 17. Mai 2017 die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sich die Beklagte auf den angefochtenen Bescheid. Das Gericht hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 6. April 2018 informatorisch angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte des Bundesamtes Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Kammer konnte durch den Einzelrichter entscheiden (§ 76 Abs. 1 AsylG), weil sie ihm den Rechtsstreit mit Beschluss vom 12. März 2018 zur Entscheidung übertragen hat. Das Gericht folgt den Feststellungen und den Begründungen in dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes, macht sie sich zu eigen und sieht deshalb – mit Ausnahme der folgenden Ausführungen – von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylG). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK –, BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Absatz 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK –, BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist. Als Verfolgung im Sinne des Absatzes 1 können gemäß § 3a Abs. 2 AsylG unter anderem gelten die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, eine unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung, die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung sowie die Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen gemäß § 3 Abs. 2 AsylG umfassen würde. Die in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Verfolgungsgründe Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung und Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe werden in § 3b Abs. 1 AsylG näher umschrieben. § 3b Abs. 2 AsylG stellt schließlich ergänzend fest, dass es für die Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, nicht darauf ankommt, ob er die zur Verfolgung führenden Merkmale tatsächlich aufweist. Ausreichend ist bereits, dass diese ihm von seinem Verfolger zugeschrieben werden. Was den notwendigen Zusammenhang zwischen den in §§ 3 Abs. 1 und 3b AsylG genannten Verfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen angeht, stellt § 3a Abs. 3 AsylG nochmals klar, dass insoweit eine Verknüpfung bestehen muss. Ob eine Verfolgung der vorstehend näher beschriebenen Art droht, d. h. der Ausländer sich im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG aus begründeter Furcht vor einer solchen Verfolgung außerhalb des Herkunftslandes befindet, ist anhand einer Verfolgungsprognose zu beurteilen, die auf der Grundlage einer zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr des Schutzsuchenden in seinen Heimatstaat zum Gegenstand hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. März 1990 – 9 C 14.89 –, juris, Rn. 13. Es ist dabei Sache des Asylantragstellers, die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung schlüssig vorzutragen. Er hat dazu unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung Verfolgung droht oder bereits stattgefunden hat. Hierzu gehört, dass er zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u. a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des jeweiligen Antragstellers berücksichtigt werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A –, juris, Rn. 33 m. w. N. Die Prognose in Bezug auf eine bei Rückkehr in den Heimatstaat drohende Verfolgung hat anhand des Maßstabs der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit“ zu erfolgen. Vgl. dazu im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 – 10 C 25.10 –, juris, Rn. 22. Beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist anzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Von der Richtigkeit der Prognose einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden politischen Verfolgung muss das Gericht – wie auch bereits von der Wahrheit des der Prognose zugrunde zu legenden Lebenssachverhalts – die volle richterliche Überzeugung gewonnen haben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 – 9 C 109.84 –, juris, Rn. 17. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Das Vorbringen der Klägerin, im Iran wegen der bereits vor der Flucht eingegangenen vorehelichen Beziehung zu und des vorehelichen Geschlechtsverkehrs mit ihrem afghanischen Lebenspartner verfolgt zu werden, greift nicht durch. Denn es fehlt insoweit bereits an einem Verfolgungsgrund nach §§ 3 Abs. 1, 3b Abs. 1 AsylG. Entgegen der Ansicht der Klägerin liegt hier keine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe vor. Die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe wird nach § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG durch zwei Voraussetzungen definiert, die kumulativ erfüllt sein müssen. Zum einen müssen die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten. Zum anderen muss diese Gruppe in dem Herkunftsland eine deutlich abgegrenzte Identität haben, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Die Gruppe muss insoweit als solche innerhalb der sie umgebenden Gesellschaft bestimmbar sein und eine fest umrissene Identität aufweisen. Es ist zu ermitteln, ob die Gruppe aufgrund ihres internen Merkmals von der sie umgebenden Gesellschaft deutlich abgegrenzt ist. Maßgeblich ist dabei die Sichtweise der Gesellschaft, ob bestimmte Merkmale einer Gruppe zugeschrieben werden und sich diese aufgrund dieser Zuschreibung von der Gesellschaft insgesamt unterscheidet. Es kommt danach darauf an, ob eine Gruppe durch die übrige Gesellschaft als eine abgegrenzte Gruppe aufgrund bestimmter diese gemeinsam prägender Charakteristika, Eigenschaften, Aktivitäten, Überzeugungen, Interessen oder Zielvorstellungen wahrgenommen wird. Es ist das Merkmal des Andersseins und des Andersdenkens, das den besonderen Status der sozialen Gruppe bildet und diese aufgrund dessen von der sie umgebenden Gesellschaft abgrenzt und damit als eine identifizierbare Gruppe charakterisiert. Marx, AsylG, 9. Aufl. 2017, § 3b Rn. 21; vgl. dazu auch Nds. OVG, Beschluss vom 14. März 2018 ‑ 2 LB 1749/17 –, juris, Rn. 109. Der Begriff der sozialen Gruppe ist dabei entwicklungsoffen für die vielfältigen und sich wandelnden Erscheinungsformen von Gruppen in verschiedenen Gesellschaften und in Abhängigkeit von den Entwicklungen im Bereich internationaler Menschenrechte auszulegen. Andererseits ist der Verfolgungsgrund der sozialen Gruppe kein Sammelbecken für alle Personen, die Verfolgung befürchten. VG Leipzig, Urteil vom 29. November 2017 – 1 K 2186/16.A –, juris, Rn. 27; siehe auch Marx, AsylG, 9. Aufl. 2017, § 3b Rn. 17; prägnant überdies auch VG Berlin, Urteil vom 20. Oktober 2017 ‑ 33 K 487.16 A –, juris, Rn. 17. Mit dieser Vorschrift sollen daher nicht sämtliche Gruppen von Personen innerhalb einer Gesellschaft als eine „bestimmte soziale Gruppe“ definiert werden können. Nds. OVG, Beschluss vom 14. März 2018 – 2 LB 1749/17 –, juris, Rn. 109. Eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann dabei auch vorliegen, wenn sie allein an das Geschlecht oder die geschlechtliche Identität anknüpft. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Soweit die Klägerin vorträgt, sie werde aufgrund einer möglichen Bestrafung für die voreheliche Beziehung beziehungsweise den vorehelichen Geschlechtsverkehr wegen ihres Geschlechts verfolgt, greift dieser Vortrag bereits deshalb nicht durch, weil die im iranischen Recht vorgesehenen Strafnormen für außerehelichen Geschlechtsverkehr gleichermaßen für Frauen und Männer gelten, siehe hierzu: Schweizerische Flüchtlingshilfe, Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 10. April 2015 zu Iran: Gefährdungslage bei der Rückkehr in den Iran mit einem unehelichen Kind, S. 1 ff. Die Klägerin ist auch nicht einer anderen bestimmten sozialen Gruppe im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG wegen ihrer vorehelichen Beziehung und des vorehelichen Geschlechtsverkehrs angehörig. Insbesondere handelt es sich bei Personen, die (schon) voreheliche Beziehungen geführt haben, nicht um eine bestimmte soziale Gruppe im Sinne der Norm. Insoweit fehlt es zumindest an einer fest umrissenen Identität dieser Gruppe sowie an einer deutlichen Abgrenzung zu der sie umgebenden Gesellschaft, da bereits nicht ersichtlich ist, dass diese Personen eines im Iran zunehmend weit verbreiteten Phänomens, siehe dazu Danish Refugee Council, Iran, Relations outside of marriage in Iran and marriages without the accept of the family, 2018, S. 5, von der sie umgebenden Gesellschaft aufgrund dieses Umstands als andersartig wahrgenommen werden, zumal es sich um ein Merkmal handelt, das keiner klaren Abgrenzung zugänglich ist. Etwas anderes folgt nicht daraus, dass eine außereheliche Beziehung teils als Schande angesehen wird und Ursache für sog. Ehrenmorde sein kann, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 10. April 2015 zu Iran: Gefährdungslage bei der Rückkehr in den Iran mit einem unehelichen Kind, S. 5. Denn allein der Umstand, dass es zu derartigen innerfamiliären Delikten kommen kann, führt noch nicht zu dem Schluss, dass Personen, die voreheliche Beziehungen geführt haben, von der umgebenden Gesellschaft insgesamt als andersartig betrachtet werden. Auch mit Blick auf den vorehelichen Geschlechtsverkehr ergibt sich kein anderes Ergebnis. Denn insoweit ist nicht erkennbar, dass Personen, die vorehelichen Geschlechtsverkehr hatten, von der sie umgebenden Gesellschaft zugeschrieben wird, dass sie sich aufgrund dieses Merkmals von der Gesellschaft insgesamt deutlich unterscheiden. Schließlich folgt auch aus dem Umstand, dass die Klägerin die Beziehung auch in der Bundesrepublik Deutschland fortgesetzt hat und mittlerweile von ihrem afghanischen Lebensgefährten schwanger ist, kein Verfolgungsgrund. Es ist nicht ersichtlich, dass unverheiratete Mütter von Kindern eine abgegrenzte Gruppe darstellen, die als andersartig betrachtet wird. Soweit die Klägerin vorträgt, wegen des in der Bundesrepublik Deutschland erfolgten Wechsels der Religion hin zum Christentum im Iran verfolgt zu werden, greift auch dieses Vorbringen nicht durch. Der Begriff der Religion als Verfolgungsgrund aus § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG wird in § 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylG näher konkretisiert. Nach dieser Regelung umfasst der Begriff der Religion insbesondere theistische, nichttheistische oder atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme oder Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten und öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder in Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind. In Bezug auf eine Verfolgung aus diesem Grund ist zu berücksichtigen, dass zu den Handlungen, die eine flüchtlingsrechtlich relevante Verletzung der Religionsfreiheit im Sinne von § 3a AsylG darstellen können, nicht nur gravierende Eingriffe in die Freiheit des Antragstellers gehören, seinen Glauben im privaten Rahmen zu praktizieren, sondern auch solche in seine Freiheit, diesen Glauben öffentlich zu leben. Vom Schutzbereich der durch § 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylG geschützten Religionsfreiheit wird auch die in die Öffentlichkeit wirkende Praktizierung der Religion erfasst einschließlich des Rechts, den Glauben werbend zu verbreiten und andere von ihm zu überzeugen. Des Weiteren sind sowohl die von der Glaubenslehre vorgeschriebenen Verhaltensweisen als auch diejenigen, die der einzelne Gläubige für sich selbst als unverzichtbar empfindet, erfasst. Es kommt auf die Bedeutung der religiösen Praxis für die Wahrung der religiösen Identität des einzelnen Gläubigen an, auch wenn die Befolgung einer solchen religiösen Praxis nicht von zentraler Bedeutung für die betreffende Glaubensgemeinschaft ist. Vgl. EuGH, Urteil vom 5. September 2012 – C 71/11 und C-99/11 –, juris; BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 – juris. Allerdings stellt nicht jeder Eingriff in die so verstandene Religionsfreiheit eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a Abs. 1 AsylG dar. Zunächst muss es sich um eine Verletzung dieser Freiheit handeln, die nicht durch gesetzlich vorgesehene Einschränkungen der Grundrechtsausübung im Sinne von Art. 52 Abs. 1 GRCh gedeckt ist. Weiterhin muss eine schwerwiegende Rechtsverletzung vorliegen, die den Betroffenen erheblich beeinträchtigt. Das Verbot der Teilnahme an religiösen Riten im öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, kann eine hinreichend gravierende Handlung im Sinne des § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG darstellen, wenn der Antragsteller in seinem Herkunftsland tatsächliche Gefahr läuft, verfolgt oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Auch der unter dem Druck der Verfolgungsgefahr erzwungene Verzicht auf die Glaubensbetätigung in seinem Herkunftsland kann die Qualität einer Verfolgung erreichen. Vgl. EuGH, Urteil vom 5. September 2012 – C 71/11 und C-99/11 –, juris; BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris. Die Beurteilung, wann eine Verletzung der Religionsfreiheit die erforderliche Schwere aufweist, um die Voraussetzungen einer Verfolgungshandlung im Sinne von § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG zu erfüllen, hängt von objektiven wie auch subjektiven Gesichtspunkten ab. Die erforderliche Schwere in objektiver Hinsicht kann insbesondere erreicht sein, wenn dem Antragsteller durch die Teilnahme an religiösen Riten in der Öffentlichkeit die Gefahr droht, an Leib, Leben oder Freiheit verletzt, strafrechtlich verfolgt oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Bei strafrechtsbewehrten Verboten kommt es maßgeblich auf die tatsächliche Strafverfolgungspraxis im Herkunftsland des Ausländers an; denn ein Verbot, das erkennbar nicht durchgesetzt wird, begründet keine erhebliche Verfolgungsgefahr. Darüber hinaus ist die im Fall der Religionsausübung drohende Gefahr einer Verletzung von Leib und Leben sowie der (physischen) Freiheit hinreichend schwerwiegend, um die Verletzung der Religionsfreiheit als Verfolgungshandlung zu bewerten. In subjektiver Hinsicht ist maßgebend, wie der einzelne Gläubige seinen Glauben lebt und ob die verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung für ihn persönlich nach seinem Glaubensverständnis unverzichtbar ist. Dabei kommt es auf die Bedeutung der religiösen Praxis für die Wahrung der religiösen Identität des einzelnen Ausländers an, auch wenn die Befolgung einer solchen religiösen Praxis nicht von zentraler Bedeutung für die betreffende Glaubensgemeinschaft ist. Es reicht somit nicht aus, dass der Antragsteller eine enge Verbundenheit mit seinem Glauben hat, wenn er diesen nicht in einer Weise lebt, die ihn im Herkunftsstaat der Gefahr der Verfolgung aussetzen würde. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris. Für den Fall der Konversion muss das Gericht aufgrund der glaubhaft gemachten Beweggründe festgestellt haben, dass die Hinwendung zu der angenommenen Religion auf einer festen Überzeugung und einem ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel und nicht auf Opportunitätserwägungen beruht und der Glaubenswechsel nunmehr die religiöse Identität des Schutzsuchenden prägt. Für die Frage, ob ein ernsthafter Glaubenswechsel vorliegt, kommt es entscheidend auf die Glaubhaftigkeit der Schilderung und die Glaubwürdigkeit der Person des Asylbewerbers an, die das Gericht selbst im Rahmen einer persönlichen Anhörung des Asylbewerbers zu überprüfen und tatrichterlich zu würdigen hat. Da maßgeblich ist, ob sich der Betroffene nach Rückkehr in sein Herkunftsland in einer Art und Weise religiös betätigen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen wird, genügt der Formalakt der Taufe regelmäßig nicht. Von einem Erwachsenen, der sich zum Bekenntniswechsel entschlossen hat, darf im Regelfall erwartet werden, dass er mit den wesentlichen Grundzügen seiner neuen Religion vertraut ist. Überdies wird regelmäßig nur dann anzunehmen sein, dass der Konvertit ernstlich gewillt ist, seine christliche Religion auch im Herkunftsland auszuüben, wenn er seine Lebensführung bereits in Deutschland dauerhaft an den grundlegenden Geboten der neu angenommenen Konfession ausgerichtet hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Januar 2018 – 13 A 2476/17.A –, juris, Rn. 7 ff., vom 17. Mai 2017 – 13 A 1065/17.A - juris, Rn. 7, und vom 3. November 2014 - 13 A 1646/14.A - juris, Rn. 4. Nach Maßgabe dieser Grundsätze steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin sich auf einer festen Überzeugung und einem ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel beruhend vom Islam abgekehrt und zum Christentum hingewendet hat und dass ihr im Iran Gefahr einer politischen Verfolgung droht. Zwar hat die Klägerin eine Taufbescheinigung der Christuskirche E. vorgelegt. Auch ist vorliegend zu berücksichtigen, dass gegen eine rein asylverfahrenstaktische Motivation spricht, dass der Klägerin bereits der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wurde und sie den Wechsel der Religion im Verfahren vor dem Bundesamt zunächst ausdrücklich nicht als Grund angab. Nach der Anhörung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung ließen sich aber dennoch eine feste innere Überzeugung und ein ernstlicher religiöser Einstellungswandel als Grund für die geltend gemachte Konversion nicht feststellen. Auf die Aufforderung, über ihren ersten Kontakt mit dem Christentum zu berichten, erklärte die Klägerin in der mündlichen Verhandlung, sie sei schon immer gottgläubig gewesen, aber wegen ihrer Probleme nicht gläubig in Bezug auf den Islam. Sie habe nicht ohne Religion leben können, da der Mensch abhängig sei und der Glaube ihr Ruhe und Frieden bringe. Sie habe im Internet viel über das Christentum gelesen und sich dafür interessiert. Anfangs habe sie das Johannes-Evangelium gelesen, was ihr Hoffnung gegeben und Frieden geschenkt habe. In diesem Evangelium stehe, dass Gott und Jesus Christus den Menschen den Segen gegeben hätten und alle Menschen gleich seien. Sie und ihr afghanischer Lebensgefährte hätten dann eine Familie kennengelernt, die sie zu einer Gemeinde mitgenommen habe. Dort seien sie zwei Monate gewesen. Sie habe die Atmosphäre dort erlebt und sei sehr gerne dort gewesen. Das habe ihr Ruhe und Frieden geschenkt und Sicherheit gegeben. Zwar erfolgte dieser Vortrag der Klägerin mit einer gewissen Begeisterung und auch die initiative Beschäftigung mit dem Glauben spricht an dieser Stelle grundsätzlich für die Klägerin. Indes verblieben die Äußerungen zu den Motivationen eines Glaubenswechsels auf einem oberflächlichen Level, ohne eine konkrete Auseinandersetzung mit religiösen Hintergründen des christlichen Glaubens erkennen zu lassen. Es wäre zu erwarten gewesen, dass die Klägerin bei der Angabe eines eigeninitiativen Anstoßes konkret aufzeigt, warum die Hinwendung gerade zum Christentum erfolgt ist, und dass sie dies mit dementsprechenden konkreten Aussagen untermauern kann. Eine ernsthafte, über den formalen Akt des sonntäglichen Kirchgangs hinausgehende Beschäftigung mit den Inhalten des Christentums und ein ehrliches Interesse hieran konnte die Klägerin auch im weiteren Verlauf der mündlichen Verhandlung nicht glaubhaft darlegen. Auf die Nachfrage, ob sie in der Bibel lese, gab sie an, dass dies nicht sehr oft der Fall sei. Sie lese, wenn sie das Bedürfnis habe und Ruhe brauche und wenn sie allein sei, was die meiste Zeit der Fall sei. Das letzte Mal in der Bibel habe sie zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung gelesen, und zwar ein Gebet, an das sie sich aber nicht mehr genau erinnern könne. Es habe etwa drei oder vier Zeilen Inhalt. Auf die spätere Nachfrage, ob ihr eine Stelle in der Bibel besonders in Erinnerung geblieben sei, führte sie aus, dass sie sich nicht an eine solche erinnern könne. Sie lese jeweils in der Bibel und es sei schon schwierig, diese zu übersetzen. Insgesamt blieben die Angaben auf den bloßen Akt des seltenen Lesens der Bibel beschränkt, ohne dass konkrete Inhalte benannt werden konnten. Gegen eine vertiefte Lektüre der Bibel und eine damit einhergehende Auseinandersetzung spricht dabei auch, dass zwar eine Erinnerung an die Länge des zuletzt gelesenen Gebets bestehen soll, nicht aber an dessen Inhalt, zumal die Klägerin später insbesondere das Gebet als eine ihrer Glaubensausübungen angegeben hat. Ein ernstes und nachhaltiges, nach einer religiösen Reflexion und Auseinandersetzung mit den Grundlagen, Lehren und Werten des christlichen Glaubens gewonnenes Interesse ist nach diesen Bekundungen der Klägerin nicht nachvollziehbar. Dies wurde auch mit Blick auf die Angaben der Klägerin zu den Auswirkungen des christlichen Glaubens in ihrem Alltag deutlich. Sie gab an, dass jeder Tag besser als der Tag vorher sei. Sie merke, dass sie noch mehr lerne, es ihr besser gehe und sie Fortschritte im Alltagsleben mache. Insgesamt blieben die Angaben oberflächlich. Einen ausgeprägten Bezug zwischen dem Leben der Klägerin und dem christlichen Glauben vermochte sie jedoch gerade nicht darzulegen. Gestützt wird dies zudem durch den Vortrag der Klägerin auf die Frage, ob es christliche Rituale gebe, die sie einhalte, bei dem sich das gleiche Bild ergibt. Die Klägerin führte insoweit aus, dass sie nicht lüge, nichts Schlechtes über andere sage, alle gleich sehe und dafür dankbar sei, was sie bekomme. Auf die Nachfrage, ob dies denn vorher anders gewesen sei, gab die Klägerin zu, dass dies nicht der Fall gewesen sei. Das Gefühl, anderen zu helfen, sei durch ihren Glauben aber intensiver geworden. Ihr sei auch immer gesagt worden, dass Schiiten besser seien als Sunniten. Das sei aber nicht so. Alle Menschen seien gleich. Auch die Angaben der Klägerin hinsichtlich ihrer Gebete waren nicht geeignet, eine auf einer festen Überzeugung beruhende Hinwendung zum Christentum darzulegen. Die Klägerin führte insoweit aus, sie bete jeden Tag zu Jesus Christus und bringe ihre Probleme zum Ausdruck. Wenn sie fröhlich sei, sei sie sehr dankbar und bedanke sich dann bei Gott und Jesus Christus, der ihre einzige Hoffnung sei. Sie verlange auch Unterstützung wegen der Schwangerschaft. Auch insoweit blieben die Äußerungen vage und konnten eine persönliche Verbundenheit spezifisch zum christlichen Glauben nicht erkennen lassen. Etwas anderes folgt auch nicht aus den Beschreibungen der Klägerin hinsichtlich der Bedeutung von Ostern. Sie gab insoweit an, dass am Freitag Jesus gekreuzigt worden sei. Dies nenne man den Tag der Toten. Am Sonntag seien Maria Magdalena und Jesus Jünger zu dessen Grab gegangen, das leer gewesen sei. Sie hätten aber Jesus gesehen, wie er auferstanden sei und lebe. Es gehe um die Auferstehung von Jesus Christus. Das Gericht gelangte hier zu dem Eindruck, dass lediglich erlerntes Wissen wiedergegeben wurde, ohne dass die Hintergründe durch die Klägerin verinnerlicht wurden. Ein gefestigtes Interesse am Glauben konnten zudem auch nicht die Angaben der Klägerin zu über den Gottesdienst hinaus besuchten Veranstaltungen und zu den Kontakten in den von ihr besuchten Gemeinden begründen. Die Klägerin führte diesbezüglich aus, sie sei Weihnachten in der Kirche gewesen, habe am Ostergottesdienst und dem anschließenden Grillen teilgenommen und werde zum Pfingstfest in die Kirche gehen. Außerdem habe sie auch an Taufzeremonien von Kindern von Freunden teilgenommen. Sie habe zudem Kontakt zu einer älteren Dame aus ihrer aktuellen Gemeinde, die ihr immer helfe und die sie jede Woche treffe, auch wenn sie nicht zum Gottesdienst gehe. In der alten Gemeinde habe sie Kontakt zu ihren dortigen Freunden. Das Gericht gelangte insoweit zu dem Eindruck, dass das gemeindliche Leben für die Klägerin nicht Teil der Ausübung ihres Glaubens ist, sondern vielmehr nur das soziale Umfeld prägt. Schließlich konnten auch die Schilderungen der Klägerin zu ihrer Taufe und der dazugehörigen Vorbereitung die religiöse Ernsthaftigkeit des Wechsels zur christlichen Religion nicht hinreichend darlegen. Die Klägerin gab an, sie sei mit ihrem afghanischen Lebensgefährten zur Vorbereitung der Taufe jeden Sonntag in der Kirche beim Gottesdienst gewesen und sie hätten dem Pastor eine Woche vor der Taufe gesagt, dass sie getauft werden wollten. Dieser sei darüber sehr glücklich gewesen und habe alles vorbereitet. Sie hätten an einem Steinbecken gestanden, das mit Wasser gefüllt gewesen sei. Der Pastor habe neben ihr und ihrem Mann gestanden. Er habe mit dem Finger mit etwas, das sich ölig angefühlt und auch wie Öl gerochen habe, ein Kreuz auf ihre Stirn gemacht und ihr dann mit einer Schüssel Wasser über den Kopf, den sie über das Becken gehalten habe, geschüttet und sie „Im Namen des Vaters, des Sohnes und des Heiligen Geistes“ getauft. Auch aus diesen auf die lediglich äußere Beschreibung des Taufvorgangs selbst konzentrierten Aussagen, aus denen sich eine wirkliche Auseinandersetzung mit dem neuen Glauben als Grund eines Wechsels nicht ergibt, ist eine ernsthafte persönliche Hinwendung zum Christentum nicht erkennbar. Insgesamt geht das Gericht nach alledem mangels tieferer Auseinandersetzung mit und persönlichem Bezug spezifisch zur christlichen Religion davon aus, dass der Wechsel zum christlichen Glauben nicht auf einer fundierten inneren Einstellung und Überzeugung fußt, welche nunmehr die religiöse Identität der Klägerin prägt. Schließlich weist das Gericht darauf hin, dass nach seiner Überzeugung selbst bei der Annahme einer ernsthaften Hinwendung zum christlichen Glauben nach dem Vortrag der Klägerin nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgungshandlung im Sinne des §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3a Abs. 1, 2 AsylG droht, da die von der Klägerin angegebenen Handlungen – namentlich vor allem die Gebete und die Lektüre der Bibel im privaten Raum – an sich mangels Erkennbarkeit nach außen nicht erwarten lassen, dass die Klägerin überhaupt einer Verfolgung aus diesem Grund ausgesetzt sein wird. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.