Beschluss
2 L 764/18
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2018:0409.2L764.18.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der am 13. März 2018 bei Gericht eingegangene Antrag, im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass der Antragsteller vorläufig - bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache - nicht verpflichtet ist, sich auf der Grundlage des Schreibens des Antragsgegners vom 26. Februar 2018 einer amtsärztlichen Untersuchung zum Zwecke der Überprüfung seiner Dienstfähigkeit zu unterziehen, hat keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers nur getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2, § 294 ZPO die tatsächlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. An der Zulässigkeit, insbesondere der Statthaftigkeit, des Antrags auf Erlass einer einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO bestehen angesichts der nicht als Verwaltungsakt, sondern als gemischte dienstlich-persönliche Weisung zu qualifizierenden Aufforderung, sich zu einem bestimmten Zeitpunkt einem konkret benannten Amtsarzt vorzustellen, keine Zweifel. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. November 2013 - 6 B 975/13 -, juris, Rn. 4 ff. Im Hinblick darauf, dass der Untersuchungstermin beim Gesundheitsamt des Kreises L. am 18. April 2018 unmittelbar bevorsteht und die Nichtbefolgung der Untersuchungsaufforderung mit disziplinarischen Mitteln sanktioniert werden kann, was jedenfalls bei aktiven Beamten möglich ist, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Oktober 2012 - 1 B 550/12 -, juris, Rn. 17, ist ein Anordnungsgrund gegeben. Allerdings hat der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Der Beamte ist verpflichtet, sich nach Weisung der dienstvorgesetzten Stelle durch einen Arzt untersuchen zu lassen, wenn Zweifel über seine Dienstunfähigkeit bestehen. Für den Untersuchungsgegenstand der allgemeinen Dienstunfähigkeit folgt diese Verpflichtung aus § 33 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW. In formeller Hinsicht bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen die Untersuchungsanordnung vom 26. Februar 2018. Nach § 75 Abs. 1 Nr. 4 LPVG NRW ist der Personalrat bei der Anordnung von amts- und vertrauensärztlichen Untersuchungen zur Feststellung der Arbeits- oder Dienstfähigkeit anzuhören. Dies ist im Streitfall unter dem 20. Februar 2018 geschehen. Anhaltspunkte dafür, dass der Personalrat nur unzureichend informiert worden ist, bestehen nicht. Entgegen der Auffassung des Antragstellers bestand keine Notwendigkeit, die jeweils aufgehobenen Untersuchungsaufforderungen vom 8. November 2017 und 27. November 2017 im Anhörungsschreiben zu erwähnen. Unabhängig davon hat der Antragsgegner im Anhörungsschreiben vom 20. Februar 2018 auf die vorangehenden Personalratsvorlagen zu den beiden aufgehobenen Untersuchungsaufforderungen unter Angabe der Vorlagennummer ausdrücklich hingewiesen. Auch ist die nach §§ 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 18 Abs. 2 LGG NRW erforderliche Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten erfolgt, gleiches gilt für die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung nach § 178 Abs. 2 SGB IX. Das Fehlen einer Anhörung nach § 28 VwVfG NRW vor Erlass der streitigen Untersuchungsaufforderung führt nicht zu ihrer Aufhebung. Selbst wenn eine solche unbeschadet der fehlenden Verwaltungsaktqualität der Untersuchungsaufforderung erforderlich gewesen sein sollte, wäre dieser Verfahrensfehler nach § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW im Zuge des gerichtlichen Verfahrens geheilt worden. Gegen die Untersuchungsanordnung vom 26. Februar 2018 bestehen auch keine materiell-rechtlichen Bedenken. Eine derartige Anordnung muss sich - erstens - auf solche Umstände beziehen, die bei lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründen, der betroffene Beamte sei dienstunfähig. Der Aufforderung müssen tatsächliche Feststellungen zugrunde gelegt werden, welche die Dienstunfähigkeit des Beamten als naheliegend erscheinen lassen. Die Behörde muss diese tatsächlichen Umstände in der Untersuchungsaufforderung angeben, so dass der Beamte anhand der Begründung die Auffassung der Behörde nachvollziehen und prüfen kann, ob die angeführten Gründe tragfähig sind. Die Untersuchungsanordnung muss - zweitens - Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung enthalten, die den Betroffenen in die Lage versetzen, nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Dementsprechend muss sich der Dienstherr bereits im Vorfeld des Erlasses zumindest in den Grundzügen darüber klar werden, in welcher Hinsicht Zweifel am körperlichen Zustand oder der Gesundheit des Beamten bestehen und welche ärztlichen Untersuchungen zur endgültigen Klärung geboten sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2013 - 2 C 68.11 -, juris, Rn.19 ff., sowie Beschluss vom 10. April 2014 - 2 B 80.13 -, juris, Rn. 9 f.; OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 2014 - 6 B 1293/14 -, juris, Rn. 15 ff. Diesen Anforderungen wird die streitbefangene Untersuchungsanordnung gerecht. Der Antragsgegner hat die tatsächlichen Umstände hinreichend angegeben, auf die er seine Zweifel an der Dienstfähigkeit des Antragstellers stützt. Er hat zunächst darauf verwiesen, dass der Antragsteller bereits seit dem 24. April 2017 und demnach seit annähernd einem Jahr durchgängig dienstunfähig erkrankt ist. Ferner hat er auf die eigenen Angaben des Antragstellers zu seinem Gesundheitszustand in seinem Antrag auf Ermäßigung der Pflichtstundenzahl vom 2. Februar 2017 nebst dem beigefügten Attest des Facharztes für Allgemeinmedizin, Naturheilverfahren, Homöopathie, Psychotherapie T. C. aus L1. vom 26. Januar 2017 verwiesen. In seinem Antrag vom 2. Februar 2017 schildert der Antragsteller eine schwere depressive Erkrankung, aufgrund derer er sich vom 11. April 2016 bis 20. Juni 2016 in stationärer Behandlung in einer Klinik für Psychosomatische Medizin, Psychiatrie und Psychotherapie befunden habe. Symptome und Begleiterscheinungen der Erkrankung seien Angstzustände, Nervosität, starke innere Unruhe, Zwangsgedanken, Grübelzwang, Konzentrationsstörungen, Antriebslosigkeit, Schlaflosigkeit, Vergesslichkeit, Erschöpfungszustände, Magen-Darm-Beschwerden, Kopfschmerzattacken, Migräne und Muskelverkrampfungen. An körperlichen Beeinträchtigungen berichtete der Antragsteller eine Arthrose im rechten Schultergelenk und ein Verschleißleiden der Wirbelsäule. Ferner gab er an, unter extremen Schlafstörungen zu leiden und starke Schmerzmittel zu nehmen, weswegen er morgens kaum in der Lage sei, in angemessener Verfassung zum Unterricht zu erscheinen. Während des Unterrichts ermüde er in kurzer Zeit, die Durchführung des Unterrichts falle ihm mit Voranschreiten des Vormittags immer schwerer. Aufgrund von Schmerzen falle es ihm schwer, sich nachmittags auf seinen nächsten Unterrichtstag vorzubereiten oder Korrekturarbeiten zu verrichten. Das ärztliche Attest vom 26. Januar 2017 weist folgende Diagnosen beim Antragsteller aus: Schlafstörung, Somatisierungsstörung, Anpassungsstörung, sonstige Gelenkknorpelschädigungen in der Schulterregion, sonstige phobische Störungen, Erschöpfung durch übermäßige Anstrengung und rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome. Angesichts dieser Informationen drängen sich für den Antragsgegner Zweifel an der Dienstfähigkeit des Antragstellers nachgerade auf. Entgegen der Auffassung des Antragstellers steht einer Heranziehung der vorgenannten Unterlagen nicht entgegen, dass sie schon vor etwas über einem Jahr verfasst wurden. Für ein Persistieren der mitgeteilten gravierenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen spricht der Umstand, dass der Antragsteller seit dem 24. April 2017 und damit kurze Zeit nach seinem Pflichtstundenermäßigungsantrag und der Ausstellung des beigefügten ärztlichen Attestes erneut und durchgängig dienstunfähig erkrankt ist. Hinzu tritt, dass es sich insbesondere bei der diagnostizierten depressiven Störung um eine rezidivierende Erkrankung handelt. Der Antragsgegner hat Art und Umfang der angeordneten amtsärztlichen Untersuchung nachvollziehbar konkretisiert und das mitgeteilte Untersuchungsprogramm genügt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Nach den Vorgaben der bereits zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss sich der Dienstherr „in den Grundzügen" Klarheit darüber verschaffen, in welcher Hinsicht Zweifel am körperlichen Zustand oder der Gesundheit des Beamten bestehen und welche ärztlichen Untersuchungen zur endgültigen Klärung geboten sind. Nur die in diesem Prozess gewonnenen Erkenntnisse muss er dem betroffenen Beamten nachvollziehbar in der Untersuchungsanordnung vermitteln, um ihn zu befähigen, die Berechtigung der Anordnung unter diesen Gesichtspunkten prüfen und die voraussichtliche Reichweite des zu erwartenden Eingriffs in seine körperliche Unversehrtheit und sein allgemeines Persönlichkeitsrecht ermessen zu können. Über dieses Maß hinausgehende Details der ärztlichen Befunderhebung werden vom Dienstherrn nicht verlangt. Vgl. zum Vorstehenden Bayerischer VGH, Beschluss vom 18. Februar 2016 - 3 CE 15.2768 -, juris, Rn. 30 ff. m. w. N. Innerhalb des nur in den Grundzügen festzulegenden Rahmens muss es dem Amtsarzt überlassen bleiben, die einzelnen Schritte der Untersuchung und deren Schwerpunkt nach ihrer Erforderlichkeit sachkundig zu bestimmen. Eine detaillierte Festschreibung der Untersuchung scheidet schon wegen der Ergebnisoffenheit der Begutachtung, die gerade wegen auf andere Weise nicht aufklärbarer Zweifel an der Dienstfähigkeit angeordnet wird, aus. Vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 18. Februar 2016 - 3 CE 15.2768 -, juris, Rn. 31; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. November 2015 - OVG 4 S 34.15 - juris, Rn. 6. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die an den Antragsteller gerichtete Untersuchungsanordnung vom 26. Februar 2018 nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner hat sich nach seinen Angaben in der streitigen Anordnung und in der Antragserwiderung, denen der Antragsteller nicht mehr entgegen getreten und an deren Richtigkeit zu zweifeln das Gericht keinen Anlass hat, vor der Festlegung des Untersuchungsumfangs an den Gesundheitsdienst (Dezernat 24) der Bezirksregierung E. zwecks ärztlicher Beratung gewandt. Dass die in der streitigen Anordnung aufgeführten Untersuchungen nach dem dortigen Wortlaut „voraussichtlich“ durchzuführen sind, konterkariert die hinreichende Bestimmtheit des Untersuchungsprogramms und dessen Erforderlichkeit als Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht. Die Formulierung trägt vielmehr dem Umstand Rechnung, dass der Dienstherr Art und Umfang der Untersuchungen eben nur in den Grundzügen vorzugeben hat und es ihm nicht möglich ist, im Rahmen der Untersuchungsanordnung den in der konkreten und individuellen Untersuchungssituation medizinisch indizierten Umfang der Untersuchungen exakt vorherzusehen. Vergeblich rügt der Antragsteller, der Antragsgegner habe unzulässigerweise den Schwerpunkt der amtsärztlichen Untersuchung auf das psychiatrische Fachgebiet gelegt. Nach den Informationen zu den gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Antragstellers aus seinem Pflichtstundenermäßigungsantrag vom 2. Februar 2017 und dem ärztlichen Attest vom 26. Januar 2017 stehen neben Erkrankungen aus dem orthopädischen Bereich ganz überwiegend psychische Erkrankungen des Antragstellers im Raum, namentlich eine Schlafstörung, Somatisierungsstörung, Anpassungsstörung, sonstige phobische Störung, Erschöpfung durch übermäßige Anstrengung und eine rezidivierende depressive Störung. Vor diesem Hintergrund ist die nach Rücksprache mit dem Dezernat 24 der Bezirksregierung erfolgte schwerpunktmäßige Erstreckung des Untersuchungsprogramms auf psychische Erkrankungen nicht nur nachvollziehbar, sondern geboten, um Klarheit über die Dienstfähigkeit des Antragstellers zu erhalten. Die Entscheidung über die Einholung eines (ggf. psychiatrischen) externen Zusatzgutachtens hat sich der Antragsgegner in der Untersuchungsanordnung explizit vorbehalten. Der Antragsteller macht ohne Erfolg geltend, die Anordnung sei unverhältnismäßig, weil es für die benannte „stoffliche Untersuchung auf Nachweisbarkeit von Suchtmitteln“ keine konkreten Anhaltspunkte gebe. Angesichts des vom Antragsteller in seinem Pflichtstundenermäßigungsantrag vom 2. Februar 2017 mitgeteilten erheblichen Konsums sowohl von Schlafmitteln als auch von Schmerzmitteln besteht für eine solche Untersuchung hinreichender Anlass. Die vom Antragsteller monierte Befragung zu den sozialen Verhältnissen stellt einen Standardbestandteil einer amtsärztlichen Anamnese dar, zumal bei einer wie hier in Rede stehenden Untersuchung im Hinblick auf psychische Erkrankungen. Die ebenfalls vom Antragssteller beanstandete „problembezogene Zusatzdiagnostik“ steht im Kontext zu den vorangehend aufgeführten Blut- und Urinproben für Laboruntersuchungen. Sie bezieht sich nach allgemeinem Begriffsverständnis auf solche spezifische Diagnoseverfahren, die aufgrund von bei der Untersuchung festgestellten Problemen durchzuführen sind, wie andere Laboruntersuchungen oder apparative Verfahren (Lungenfunktionstest, EKG). Mangels Vorhersehbarkeit des Untersuchungsverlaufs ist dem Antragsgegner eine nähere Bestimmung der Zusatzdiagnostik nicht möglich und er ist hierzu aufgrund der Maßgabe, das Untersuchungsprogramm in Grundzügen vorzugeben, nicht verpflichtet. Die Anordnung der Zusatzdiagnostik steht hier nach dem Wortlaut der Untersuchungsanordnung unter dem Vorbehalt der Erforderlichkeit und Problembezogenheit und erscheint somit verhältnismäßig. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Februar 2018 – 6 B 1464/17 –, juris, Rn. 21 zu körperlichen Untersuchungen, die einer gewöhnlichen hausärztlichen Vorsorgeuntersuchung entsprechen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Der in der Hauptsache anzunehmende gesetzliche Auffangwert unterliegt im Rahmen des Eilverfahrens einer Halbierung (vgl. Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).