Urteil
18 K 8102/17
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2018:0412.18K8102.17.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Diese sind nicht erstattungsfähig und von dieser selbst zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Diese sind nicht erstattungsfähig und von dieser selbst zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger betreibt als reisender Schausteller eine Ponyreitbahn. Hierbei laufen mehrere Ponys hintereinander im Kreis und können gegen ein Entgelt geritten werden. Nach dem Verständnis des Klägers spricht sein Betrieb vor allem Kinder an. In der Stadt L. finden jeweils 2x jährlich im Frühjahr und im Herbst auf dem im Eigentum der Stadt stehenden, nicht förmlich dem Verkehr gewidmeten T.---------platz mehrtägige Kirmessen statt. Der Kläger hat mit seiner Ponyreitbahn (mindestens) seit dem Jahr 2015 an einer oder beiden Kirmessen auf dem T.---------platz teilgenommen. Die Beigeladene engagiert sich für den Tierschutz. Sie hatte im Jahr 2016 jeweils für einen Tag im Frühjahr (30. April 2016) und im Herbst (2. Oktober 2016) mehrstündige Versammlungen und Aufzüge zum Thema „Ausbeutung von Tieren zu Unterhaltungszwecken“ angemeldet und auf dem Kirmesplatz vor der Ponyreitbahn des Klägers durchgeführt. Beide Versammlungen wurden von Polizeibeamten des beklagten Landes begleitet. Gegenstand verwaltungsgerichtlicher Verfahren wurden diese Versammlungen nicht. Betreffend die Frühjahrskirmes 2017 meldete die Beigeladene bei dem Polizeipräsidium L. als zuständiger Versammlungsbehörde für den 13., 14., 20. und 21. Mai 2017 Versammlungen zum Thema „Nutzung von Tieren zur Unterhaltung (Ponykarussell)“ an, zu der jeweils ca. 30-40 Teilnehmer erwartet wurden. Als Hilfsmittel sollten eine mobile Lautsprecherbox, Megaphon, Transparente, Flugblätter und Fahnen Verwendung finden. Die Versammlungen sollten jeweils von 15:00 bis 18:00 Uhr vor der Ponyreitbahn stattfinden. Zudem sollte innerhalb der Zeit ein Aufzug vom Kirmeseingang bis zum Aufstellungsort stattfinden. In Abhängigkeit von der Anwesenheit von Tieren während der Versammlungen (die Beigeladene rechnete aufgrund der Erfahrung aus früheren Demonstrationen mit der Möglichkeit, der Kläger könne seinen Betrieb für die Dauer der Demonstration schließen) waren unterschiedliche Abläufe angemeldet. Mit Bescheid vom 18. April 2017 bestätigte das Polizeipräsidium L. der Beigeladenen die Anmeldung der Versammlungen und erließ die Auflagen, dass für die Auftakt- und Schlusskundgebung mit Verstärker/Megaphon am Eingang Lautstärken über 85 dB untersagt seien und dass die Nutzung von technischen Schallverstärkern (Lautsprecheranlage und Megaphon) auf dem Kirmesplatz untersagt sei. Der Kläger erlangte Kenntnis von den geplanten Versammlungen und dem Auflagenbescheid und wandte sich mit Schreiben seines vormaligen Bevollmächtigten vom 9. Mai 2017 an das Polizeipräsidium. Er führte aus, die der Beigeladenen erteilten Auflagen trügen seinen grundrechtlich geschützten Interessen nicht hinreichend Rechnung. Er beabsichtige, die Ponyreitbahn an 10 Tagen in der Zeit von 14:00 bis 20:00 Uhr täglich zu öffnen. An 4 von 10 Tagen sei jeweils von 15:00 bis 18:00 Uhr eine Versammlung angemeldet. Die Versammlung beabsichtige, unmittelbar vor der Ponyreitbahn auf der gesamten Breite der Vorderfront ein oder mehrere Transparente zu entrollen, auf denen er in Zusammenhang mit Tierquälerei gestellt werde. Seine Kunden müssten sich daher zunächst mühsam einen Weg durch die Reihe der Versammlungsteilnehmer bahnen. Die Anmeldung von 4 Versammlungen für jeweils 3 Stunden während der Hauptöffnungszeiten an den umsatzträchtigen Wochenenden mit dem höchsten Besucheraufkommen lasse klar erkennen, dass die Versammlungen vorrangig dazu dienten, seine wirtschaftliche Existenz zu vernichten. Es gebe kaum Eltern, die sich gemeinsam mit ihren Kindern den Weg durch eine große Ansammlung sich aggressiv gebärdender vermeintlicher Tierschutzaktivisten bahnen würden, nur um ihren Kindern den Wunsch zu erfüllen, eine Runde auf dem Rücken eines Ponys zu reiten. Dies gelte umso mehr, als Ponys Fluchttiere seien und Beeinträchtigungen, die von den Versammlungsteilnehmern auf die Ponys ausgingen, ohne weiteres dazu führen könnten, dass die Ponys durchgingen. Dies sei wiederum den Eltern bekannt und würde dazu führen, dass diese der Sicherheit ihrer Kinder den Vorrang einräumten. Er betreibe das Ponykarussell in dritter Generation und selbst seit 30 Jahren ohne Beanstandungen durch Behörde oder Veterinärmediziner. Nachdem bereits im vergangenen Jahr vergleichbare Versammlungen der Beigeladenen stattgefunden hätten, sei davon auszugehen, dass es bei Durchführung der derzeit geplanten Versammlung zu einer konkreten Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung komme. Der Veranstalter der Kirmes habe ihn unter Verweis auf Sicherheitsbedenken ausdrücklich dazu aufgefordert, das Karussell für die Dauer der Versammlung zu schließen. Im Rahmen der Herbstkirmes 2016 habe der Veranstalter eine Klausel in den Vertrag aufnehmen wollen, wonach er sich verpflichten sollte, die Ponyreitbahn für die Dauer von Demonstrationen zu schließen. Dies habe er jedoch abgelehnt. Ungeachtet dessen habe der Veranstalter mit zwei Schreiben Sicherheitsbedenken angemeldet. Er teile die Gefahrenanalyse, jedoch nicht die Schlussfolgerung, wonach er das Karussell schließen solle. Stattdessen hätte man die Versammlungen der Beigeladenen nicht zulassen dürfen. Dies gelte in gleicher Weise auch für die 2017 geplanten Versammlungen. Im letzten Jahr hätten nach seinen Beobachtungen 80-100 Personen an den Versammlungen teilgenommen und den gesamten Verkehr im Umfeld der Ponyreitbahn blockiert. Ein Durchkommen auf dem an dieser Stelle 7 m breiten Weg sei kaum noch möglich gewesen. Darüber hinaus könne das lautstarke Skandieren von Sprechchören durch Demonstranten die Ponys panisch reagieren lassen mit unabsehbaren Folgen für Mensch und Tier. Im vergangenen Jahr hätten die Versammlungsteilnehmer so nah an der Ponyreitbahn gestanden, dass sie Ponys und Reiter mit Händen hätten berühren können. Nach der Veranstaltung habe er feststellen müssen, dass fast jedes Pony von den Veranstaltungsteilnehmern mit Aufklebern mit der Aufschrift „Kirmes ohne Ponys. Ja, bitte!“ beklebt worden sei. Kopie eines Aufklebers werde beigefügt. Er übernehme keine Gewähr dafür, dass sich seine Ponys auch in diesem Jahr widerstandslos bekleben lassen würden. Auch insoweit bestehe die Gefahr schwer wiegender Zwischenfälle. Was durch unbedachte Aktionen vermeintlicher Tierschützer angerichtet werden könne, zeige exemplarisch ein Vorfall, von dem das I. Abendblatt am 3. April 2016 berichtet habe. In I1. seien seit dem Vorfall keine Demonstrationen auf dem Versammlungsgelände mehr zugelassen worden. Versammlungen fänden nunmehr vor dem Veranstaltungsgelände statt. Dies sei bundesweit bei nahezu allen Kirmessen Standard. Nur L. mache eine Ausnahme. Die vom Polizeipräsidium erwähnte Vergleichbarkeit des Sachverhaltes mit Gerichtsentscheidungen betreffend einen Zirkus sei nicht gegeben, da die Versammlungsteilnehmer dort einen Mindestabstand von 15 m zum Kassenhaus hätten einhalten müssen. Im vorliegenden Zusammenhang sei aber der Weg zwischen den einzelnen Fahrgeschäften gerade einmal 7 m breit. Die Versammlung in der derzeit beabsichtigten Größe werde den gesamten Fußgängerverkehr im unmittelbaren Umfeld der Ponyreitbahn blockieren bzw. partiell lahmlegen. Die Störung der Veranstaltung werde erhebliche wirtschaftliche Folgen nicht nur für seinen Betrieb, sondern auch für die benachbarten Schausteller haben. Den Auswirkungen der Demonstration könnten sich Schausteller und Besucher nicht entziehen. Durch die räumliche Enge werde die negative Versammlungsfreiheit der Kirmesbesucher faktisch beseitigt. Grundrechtlich geschützt sei nur das Bereitstellen eines Gesprächsangebotes, nicht aber das Aufzwingen desselben. Bei dem Zirkus habe auch nicht die Gefahr bestanden, dass Tiere sich und Menschen gefährden könnten. Durch den Einsatz von Lautsprechern und Megaphon werde die Gefahrensituation weiter verschärft. Zur Herstellung einer praktischen Konkordanz der widerstreitenden Grundrechtsinteressen und Rechtspositionen sei es zwingend erforderlich, den Ort der Versammlung außerhalb des eigentlichen Kirmesgeländes zu verlegen. Hilfsweise sei ein Mindestabstand zu definieren, den die Versammlungsteilnehmer zum Ponykarussell einzuhalten hätten. Ferner sei die Anzahl an Versammlungen auf 1 bis maximal 2 zu beschränken. Mit Schreiben vom 10. Mai 2017, eingegangen am selben Tag, suchte der Kläger um vorläufigen Rechtsschutz nach. Sein Begehren, dem Polizeipräsidium L. im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, der angemeldeten Versammlung der Beigeladenen durch versammlungsrechtliche Auflage aufzugeben, die Versammlungen außerhalb des Kirmesplatzes durchzuführen, hilfsweise das anstelle der vier von der Beigeladenen angemeldeten Versammlungen nur eine Versammlung, hilfsweise zwei Versammlungen, unter Einhaltung eines Mindestabstandes von 15 m zur Ponyreitbahn stattfinden dürfen, lehnte das Gericht mit Beschluss vom 11. Mai 2017 (18 L 2180/17) ab. Ebenfalls mit Schreiben vom 10. Mai 2017 hat der Kläger Klage erhoben. Er begründet seine Klage mit Schreiben seiner neuen Bevollmächtigten vom 30. Januar 2018, in welchem er zugleich einen Fortsetzungsfeststellungsantrag ankündigt, und mit Schreiben vom 5. April 2018. Mit Schreiben vom 30. Januar 2018 führt er im Wesentlichen aus, das beklagte Land habe im Rahmen der Prüfung der Notwendigkeit von Auflagen seine Grundrechtspositionen aus den Artikeln 12 Abs. 1 und 14 Abs. 1 GG nicht in hinreichendem Umfang beachtet. Es habe zudem übersehen, dass ausschließlich aufgrund der Fiktion des § 17 des VersammlG Volksfeste nicht unmittelbar dem Geltungsbereich der §§ 14-16 VersammlG unterworfen seien. Die Fiktion mache deutlich, dass Volksfeste im Kern nichts anderes als Versammlungen seien. Schon ausgehend hiervon hätte sich das beklagte Land mit der Konkurrenz zweier Versammlungen am selben Ort auseinandersetzen müssen. Indem die Beigeladene 4 Versammlungen an den Hauptgeschäftstagen zur Hauptgeschäftszeit angemeldet habe, sei es für das beklagte Land absehbar gewesen, dass es hierdurch zu wesentlichen Umsatzeinbußen kommen werde, die er unter Berücksichtigung der durch § 1 GewO geschützten Berufsfreiheit und des geschützten eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebes nicht hinnehmen müsse. Sein Betrieb erfülle alle gesetzlichen Auflagen, insbesondere solche veterinärmedizinischer Natur. Anders als im durch das Oberverwaltungsgericht entschiedenen Fall eines Zirkus, bei dem die Demonstranten 15 m Abstand zum Kassenhaus hätten einhalten müssen, hätten im vorliegenden Fall die Versammlungsteilnehmer unmittelbar vor der Ponyreitbahn demonstriert. Hierdurch sei es Dritten erschwert worden, seine Dienste in Anspruch zu nehmen. Wenn man nicht schon von einer physischen Blockade seines Standes ausgehe, so habe doch zumindest eine psychische Blockade bestanden. Das Vorhandensein einer Versammlung, die sich gegen das Ponyreiten auf Kirmessen ausspreche, sei geeignet, potentielle Kunden von der Nutzung seiner Ponyreitbahn abzuschrecken. Zwar habe die Beklagte Anweisung erteilt, durch Polizeibeamte vor Ort den Zugang zu seiner Ponyreitbahn sicherzustellen. Hierdurch sei jedoch ein noch größerer Abschreckungseffekt für Kinder und deren Eltern geschaffen worden: Die Polizeipräsenz vor der Ponyreitbahn habe Gefahren bei dem Betrieb befürchten lassen. Potenzielle Besucher hätten sich nicht nur mit Demonstranten, sondern auch mit Polizisten konfrontiert gesehen. Die Anwesenheit der Polizeibeamten habe bei Kindern und Eltern ein Gefühl der Unsicherheit aufgrund einer vermeintlich drohenden Konflikt- bzw. Gefahrenlage geschaffen. Dem sei zumindest durch Einhaltung eines Mindestabstandes von 15 m zur Ponyreitbahn entgegenzuwirken. Das beklagte Land habe demgegenüber Schutzauflagen nur unter akustischen Erwägungen geprüft. Die zwingende Feststellung, dass die mehrstündige Anwesenheit von Demonstranten seine Gewerbe- und Berufsfreiheit nachhaltig beeinträchtige, habe das beklagte Land nicht gezogen. Sein Betrieb sei als reisendes Gewerbe gegenüber einem stehenden Gewerbe zudem deutlich empfindlicher gegenüber Beeinträchtigungen durch Demonstrationen. Mit weiterem Schreiben vom 5. April 2018 ergänzt und vertieft der Kläger seine Ausführungen. Im Jahre 2015, ohne Veranstaltungen der Beigeladenen, habe er einen Umsatz von 6.770,- EUR erzielt. Im ersten Jahr der Demonstration sei der Umsatz auf5.790,- EUR zurückgegangen; im vergangenen Jahr habe er nur noch einem Umsatz von 5.130,- EUR erzielen können. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass die Versagung der Abänderung des Auflagenbescheids vom 18.04.2017 (GZ: ZA 11-57.02.01,1) insoweit rechtswidrig war, als die von der Beigeladenen angemeldeten Versammlung nicht von den Auflagen abhängig gemacht wurde, a) die angekündigte Versammlung außerhalb des Kirmesgeländes durchzuführen b) hilfsweise festzustellen, dass anstelle der vier von der Beigeladenen angemeldeten Versammlung nur eine Versammlung, hilfsweise zwei Versammlungen unter Einhaltung eines Mindestabstands von 15 m zur Ponyreitbahn des Klägers hätten durchgeführt werden dürfen. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Es führt mit Schreiben vom 11. Mai 2017 im Eilverfahren aus, aufgrund der Erfahrungen aus dem letzten Jahr sei bezüglich der (s. c. im Mai 2017) bevorstehenden Versammlungen mit einem ruhigen Verlauf zu rechnen. Eine Blockade des Karussells habe bei vorangegangenen Versammlungen zu keiner Zeit stattgefunden. Der Zugang zum Ponykarussell sei in der Vergangenheit jederzeit gewährleistet gewesen und werde auch im Rahmen der Frühjahrskirmes 2017 gewährleistet werden. Den Belangen und Interessen des Klägers sei unter Abwägung der gegenseitigen Interessen und im Hinblick auf den Schutz des Grundrechts der Versammlungsfreiheit ausreichend Rechnung getragen worden. Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Sie führt aus, die Anmeldung der Versammlungen an Wochenenden sei dem Umstand geschuldet, dass sie und ihre Unterstützer während der Woche ihren Berufen nachgingen. Hinsichtlich der behaupteten Umsatzrückgänge trägt sie unter Beweisantritt (Lichtbilder) vor, während ihrer jeweiligen Versammlungen sei der klägerische Betrieb jeweils stark ausgelastet gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten verwiesen. Ferner wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakte des Eilverfahrens gleichen Rubrums mit dem Aktenzeichen 18 L 2180/17. Entscheidungsgründe: Das Gericht entscheidet auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 12. April 2018. Auf den Antrag des Klägers vom 16. April 2018 war die mündliche Verhandlung nicht neu zu eröffnen. Gemäß § 104 Abs. 3 S. 2 VwGO kann das Gericht die Wiedereröffnung einer geschlossenen mündlichen Verhandlung beschließen. Das Gericht übt das ihm eröffnete Ermessen (zwingende Gründe, die eine Wiedereröffnung gebieten könnten, vgl. nur Kopp, VwGO, § 104 Rz. 11a und 12 mit weiteren Nachweisen, liegen nicht vor) gegen eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung aus. Der Inhalt des dem Kläger nach der mündlichen Verhandlung bekannt gewordenen Telefonvermerks der Berichterstatterin der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 13. April 2018, welche im Rahmen eines Eilverfahrens mit dem Aktenzeichen 3 L 1047/18 zur Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch des Klägers auf Zulassung zur Sprödentalkirmes in der Zeit vom 27. April bis zum 6. Mai 2018 berufen ist, rechtfertigt die Wiedereröffnung nicht. Bei den zitierten Äußerungen des im Dienste der Stadt L. stehenden Herrn Mertens mit dem Inhalt „Der Zustand im vergangenen Jahr sei nicht zumutbar gewesen. Die Demonstrationen gegen den Betrieb des Antragstellers seien derart gewesen, dass er befürchtet habe, dass die Kirmes abgebrochen werden müsste.“ handelt es sich nicht um Tatsachen, sondern um Werturteile, die in den hier bekannt gewordenen Berichten insbesondere des beklagten Landes über den Verlauf der 2016 stattgefundenen Versammlungen der Beigeladenen keinen Tatsachenhintergrund finden. Die angeblich unzumutbaren Umstände werden in dem - dem Gericht einen Tag vor der mündlichen Verhandlung dienstlich bekannt gewordenen - Ablehnungsbescheid der Stadt L. vom 26. März 2018 mit keinem Wort erwähnt, geschweige denn erläutert. Die Klage ist mit dem Hauptantrag als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig, aber unbegründet. Dem Kläger steht das erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse zur Seite; dieses resultiert aus einer Wiederholungsgefahr. Auch in Ansehung des Ablehnungsbescheides der Stadt L. vom 26. März 2018 ist es hinreichend beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger an der vom 27. April bis zum 6. Mai 2018 stattfindenden Sprödentalkirmes teilnehmen wird; seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Ziel der vorläufigen Zulassung können bei summarischer Prüfung die Erfolgsaussichten nicht vollumfänglich abgesprochen werden. Die Klage ist mit dem Hauptantrag unbegründet. Es verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten, dass das Polizeipräsidium L. es unterlassen hat, die von der Beigeladenen im Rahmen der Frühjahrskirmes 2017 angemeldeten 4 Versammlungen durch versammlungsrechtliche Auflagen auf einen Standort außerhalb des T.---------platzes zu verweisen, § 113 Abs. 5 VwGO analog. Auf dem T.---------platz ist die Versammlungsfreiheit eröffnet; dem Schutze des Klägers dienende Gründe für eine Wegweisung der Versammlung der Beigeladenen lagen nicht vor. Auf dem T.---------platz ist die Versammlungsfreiheit eröffnet. Es kann dahin stehen, ob dies nicht bereits aus der Grundrechtsbindung der Stadt L. als Eigentümerin des Platzes folgt. Vgl. BVerfG, Urteil vom 22. Februar 2011 – 1 BvR 699/06 – („Fraport“), juris Rn. 56. Jedenfalls handelt es sich bei dem T.---------platz für die Dauer der jeweiligen Kirmessen und während der allgemeinen Öffnungszeiten für das Publikum um einen Ort, an dem ein allgemeiner öffentlicher Verkehr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 2015, - 1 BvQ 25/15 - („Flashmob“), juris Rn. 5, eröffnet ist. Der T.---------platz steht während der Öffnungszeiten der Kirmessen für den Publikumsverkehr offen und schafft während dieser Zeit einen Raum des Flanierens, des Verweilens und der Begegnung, der dem Leitbild eines öffentlichen Forums entspricht. Ebenso für das Gastspiel eines Zirkus auf demselben Platz: OVG NRW, Beschluss vom 29. Dezember 2016 - 15 B 1500/16 -, juris, Rn. 7 ff. (insb. 14). Es kann ferner auch dahin stehen, ob es sich bei Kirmessen um hergebrachte Volksfeste im Sinne von § 17 VersammlG handelt und ob die in § 17 VersammlG aufgeführten Veranstaltungen Versammlungen im Sinne des weiten verfassungsrechtlichen Versammlungsbegriffs sind. So Kniesel in Dietzel/Gintzel/Kniesel, Versammlungsgesetz § 10 Rn. 4. Bejahendenfalls würde dies das Stattfinden von (weiteren) Versammlungen auf einer Kirmes, welche sich insbesondere gegen den Betrieb eines Schaustellers richten, nicht grundsätzlich ausschließen. Die auf dem Kirmesplatz während der Kirmes befindlichen Schausteller sind allein durch das Motiv der Gewinnerzielung verbunden. Insofern unterscheiden sie sich nicht von Pächtern in einer nicht dem allgemeinen Verkehr gewidmeten, privaten Einkaufsgalerie. Dem Schutz des Klägers dienende Gründe für eine durch versammlungsrechtliche Auflage zu verfügende Wegverweisung der Beigeladenen vom T.---------platz lagen im Mai 2017 nicht vor. Gemäß § 15 Abs. 1 VersammlG kann die zuständige Behörde die Versammlung oder den Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist. Der Kläger hatte bis einschließlich Mai 2017 eine rechtlich beachtliche Gefährdung seiner geschützten Rechtsgüter nicht glaubhaft gemacht. Das Gericht hat mit Eilbeschluss vom 11. Mai 2017 - 18 L 2180/17- ausgeführt: „Die Ansicht des Antragstellers, durch die angemeldete Versammlung einschließlich einer mäßig lauten Beschallung durch Lautsprecher und Megaphon, wie sie der Antragstellerin durch Beschluss des Gerichts entsprechend ihrer eigenen Anmeldung in der Variante „Anwesenheit von Tieren“ vorläufig erlaubt worden ist, werde der Fluchtreiz der Ponys und damit die Unfallträchtigkeit seines Geschäftsbetriebes erhöht, entbehrt einer tragfähigen Tatsachengrundlage. Die Ponys des Antragstellers sind auf Volksfesten und Kirmessen ständig erheblichen akustischen Reizen sowohl durch Musik und Sprache als auch optischen Reizen durch zahlreiche, teilweise auch blinkende Beleuchtungseinrichtungen ausgesetzt. Ferner sind die Tiere an die Anwesenheit vieler Menschen gewöhnt, die sich - zum Teil auch lautstark - amüsieren und die hierbei auf die Befindlichkeiten von Tieren im Regelfall wenig Rücksicht nehmen. Angesichts dieser Gewöhnung der Ponys an die Verhältnisse auf Volksfesten werden die von den Tieren ausgehenden Betriebsgefahren des Karussells bei bestimmungsgemäßem Ablauf der Versammlung gemäß der Anmeldung in der Gestalt des Beschlusses des Gerichts vom 10. Mai 2017 nur unwesentlich in einem hier zu vernachlässigenden Umfang erhöht. Da die Anzahl der Teilnehmer der Versammlung der Beigeladenen gemäß der Anmeldung zudem auf ca. 30-40 Personen beschränkt ist, von denen sich jeweils 10 in der Nähe des Karussells und etwa 30 hiervon entfernt aufhalten sollen, ist mit dem Eintritt der vom Antragsteller befürchteten Situation, dass die Tiere durch Anwesenheit und Verhalten der Demonstranten erschreckt werden könnten und aufgrund des ausgelösten Fluchtreiz es zu Unfällen kommt, nicht beachtlich wahrscheinlich zu rechnen. Abgesehen davon beabsichtigt die Beigeladene weder, die Tiere des Antragstellers zu erschrecken noch diese auch nur unnötig zu belästigen, wie sich bereits aus der Natur der Versammlung, aber auch aus dem unterschiedlich geplanten Verlauf der Versammlungen für den Fall ergibt, dass entweder Tiere anwesend sind oder aber der Betrieb geschlossen ist. Für den Fall der Anwesenheit von Tieren hat die Beigeladene lediglich Redebeiträge bei heruntergeregelter Lautsprecherbox mit ausreichendem Abstand zum Ponykarussell angemeldet. Den beachtlich wahrscheinlichen Eintritt erheblicher Gefahren für die Betriebsabläufe seines Karussells kann der Antragsteller auch nicht durch Ereignisse aus der Vergangenheit glaubhaft machen. Der Antragsteller hat insbesondere nicht glaubhaft gemacht, dass es bei früheren Veranstaltungen der Beigeladenen zu Übergriffen der Veranstaltungssteilnehmer auf die Ponys gekommen ist. Das von dem Antragsteller in Bezug genommene Schreiben des Oberbürgermeisters der Stadt L. vom 29. April 2016 an Herrn F. L1. , der im Vorjahr mit dem Fahrgeschäft „Reitsalon Alt X. “ auf der T.---------kirmes gastiert hat, gibt hierfür nichts her. Die dortigen Ausführungen „Wie allgemein bekannt ist, hat es bei vorherigen Demonstrationen durch Tierschützer Situationen gegeben, bei denen Kinder zu Schaden gekommen sind“ beziehen sich zur aus den vom Antragsteller selbst eingereichten Unterlagen gewonnenen Überzeugung des Gerichts auf ein Ereignis in I1. , über welches das I. Abendblatt am 3. April 2016 berichtet hat. Anhaltspunkte dafür, dass sich in L. aus Anlass von Demonstrationen der Beigeladenen Übergriffe auf Ponys ereignet haben, bei denen Kinder verletzt worden sein könnten, liegen nicht vor. Von Amts wegen liegen Erkenntnisse über das Vorliegen von erheblichen Übergriffen der Versammlungen der Beigeladenen auf den Betrieb des Antragstellers aus der Vergangenheit ebenfalls nicht vor. Bei dem Verwaltungsvorgang des Antragsgegners befinden sich vielmehr Berichte über Veranstaltungen am 30. April 2016 sowie am 2. Oktober 2016, bei denen sich die Teilnehmer der Versammlungen der Beigeladenen insgesamt friedlich verhalten haben und ihrerseits vor den Anfeindungen der Schausteller geschützt werden mussten. Dem Vortrag des Antragstellers, er habe nach dem Stattfinden einer Versammlung der Beigeladenen im Vorjahr feststellen müssen, dass fast jedes Pony von den Versammlungsteilnehmern mit Aufklebern mit der Aufschrift „Kirmes ohne Ponys. Ja bitte!“ beklebt worden sei, fehlt es mit Blick auf Ort, Zeit und Häufigkeit der Vorfälle deutlich an Substantiierung. Ausweislich des vom Antragsgegner vorgelegten Verwaltungsvorgangs kann sich das Bekleben der Ponys nur bei der am 2. Oktober 2016 stattgefundenen Versammlung der Beigeladenen ereignet haben, weil aus Anlass der am 30. April 2016 stattgefundenen Versammlung der Beigeladenen der Geschäftsbetrieb des Antragstellers geschlossen war. Polizeihauptkommissar C. , der die Versammlung am 2. Oktober 2016 während der gesamten Dauer überwacht hat und hierüber ein ausführliches Protokoll erstellt hat, in dem von derartigen Vorkommnissen keine Rede ist, hat der Versammlungsbehörde auf Nachfrage am 10. Mai 2017 telefonisch bestätigt, dass gegen ein Bekleben von Ponys sofort eingeschritten worden wäre und er dies auch protokolliert hätte und dass ihm derartige Vorkommnisse auch von dem Schausteller nach dem Ende der Versammlung nicht berichtet worden seien. Abgesehen davon, dass der Antragsteller das Bekleben von Ponys in einem nach der Häufigkeit erheblichen Umfang schon dem Grunde nach nicht glaubhaft gemacht hat, ergibt sich aus seinem Vortrag auch nicht, ob es sich bei dem behaupteten Bekleben von Ponys mit Aufklebern um eine gezielte, der Beigeladenen zurechenbare Handlung der Versammlung gehandelt hat oder ob es sich um einen Exzess einzelner Teilnehmer der Versammlung gehandelt hat, welcher der Beigeladenen unter Umständen sogar verborgen geblieben ist und daher der Versammlung auch nicht zugerechnet werden kann. Es besteht ferner auch keine hinreichend beachtliche Gefahr dafür, dass die Veranstaltungen der Beigeladenen einen vom angemeldeten Verlauf zum Nachteil des Antragstellers abweichenden Verlauf erhalten. Abgesehen davon, dass die aus der Vergangenheit bekannt gewordenen Versammlungen der Beigeladenen hierzu überhaupt keinen Anlass bieten, ist seitens des Polizeipräsidiums L. eine erhöhte Überwachung zum Schutz der Veranstaltung der Beigeladenen und der gleichzeitig angemeldeten Versammlung der Schausteller zum Schutz der Gewerbefreiheit beabsichtigt. Der Antragsteller hat zuletzt auch nicht glaubhaft gemacht, dass die Wirkungen der beabsichtigten Versammlung ihn in einem (grund)rechtlich relevanten Maß derart treffen, dass der Erlass der begehrten Auflagen unumgänglich ist. Das gilt ungeachtet der Frage, ob die Versammlung lediglich die Aufklärung des Publikums über die Umstände der Ponyhaltung auf Kirmessen oder gezielt den Boykott seines Betriebes beabsichtigt. Insoweit kann dahinstehen, ob die Versammlung der Beigeladenen durch den sicher beabsichtigten moralischen Druck auf die potentiellen Kunden des Antragstellers in seinen Wirkungen einem Boykottaufruf ähnelt, wenn nicht sogar gleichkommt. Denn nicht jeder Boykottaufruf ist ohne das Hinzutreten weiterer Umstände rechtswidrig. Vielmehr können selbst ausdrückliche Boykottaufrufe durch legitime Anliegen gerechtfertigt sein. Dies gilt ebenso für Versammlungen, deren faktische Wirkungen einem Boykottaufruf gleichkommen. Bei einem Aufruf zu Boykottmaßnahmen sind für die Abwägung zunächst die Motive und - damit verknüpft - das Ziel und der Zweck des Aufrufs wesentlich. Findet dieser seinen Grund nicht in eigenen Interessen wirtschaftlicher Art, sondern in der Sorge um politische, wirtschaftliche, soziale oder kulturelle Belange der Allgemeinheit, dient er also der Einwirkung auf die öffentliche Meinung, dann spricht dies dafür, dass der Schutz durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG regelmäßig Vorrang hat, auch wenn dadurch private und namentlich wirtschaftliche Interessen beeinträchtigt werden. Die Verfolgung der Ziele des Aufrufenden darf allerdings das Maß der nach den Umständen notwendigen und angemessenen Beeinträchtigung des Angegriffenen oder betroffener Dritter nicht überschreiten. Schließlich dürfen die Mittel der Durchsetzung des Boykottaufrufs verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sein. Das ist grundsätzlich der Fall, wenn der Aufrufende sich gegenüber dem Adressaten auf den Versuch geistiger Einflussnahme und Überzeugung, also auf Mittel beschränkt, die den geistigen Kampf der Meinungen gewährleisten, nicht aber, wenn zusätzlich Machtmittel eingesetzt werden, die der eigenen Meinung etwa durch Androhung oder Ankündigung schwerer Nachteile und Ausnutzung sozialer oder wirtschaftlicher Abhängigkeit Nachdruck verleihen sollen und so die innere Freiheit der Meinungsbildung zu beeinträchtigen drohen. BGH, Urteil vom 19. Januar 2016 – VI ZR 302/15 –, juris, ebenda Randziffer 23 mit weiteren Nach-weisen u.a. auf die zugrunde liegende Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Die Beigeladene verfolgt mit ihren Versammlungen offenbar altruistische Motive des Tierschutzes. Anhaltspunkte dafür, dass sie bei der Verfolgung dieser Ziele das nach den Umständen notwendige und angemessene Maß der Beeinträchtigung des Antragstellers überschreitet, liegen nicht vor. Die Beigeladene ist auch ersichtlich nicht in der Lage, unter Ausnutzung sozialer oder wirtschaftlicher Abhängigkeit des Antragstellers ihrem Anliegen Nachdruck zu verleihen. Sollten die Versammlungen der Beigeladenen bei einem nicht unerheblichen Teil der potenziellen Kunden des Antragstellers zur Folge haben, dass diese dessen Dienste nach nochmaliger Überlegung nicht in Anspruch nehmen, so wäre dies eine vom Antragsteller hinzunehmende Folge der Ausübung der Grundrechte durch die Beigeladene.“ An diesen Erwägungen hält das Gericht fest. Den Ausführungen, warum die Versammlungen der Beigeladenen die Betriebsabläufe des Klägers nicht unmittelbar gefährden, ist der Kläger seither nicht erheblich entgegen getreten. Soweit der Kläger mit der Klagebegründung betont, durch das Unterlassen der Wegweisung seien seine Grundrechtspositionen aus Art. 12 Abs. 1 und Art 14 Abs. 1 GG verletzt worden, ist dies nicht der Fall. Das beklagte Land hat die verfassungsrechtlich geschützten Rechtspositionen des Klägers von Amts wegen bereits im Auflagenbescheid in zutreffender Anwendung des auch im Versammlungsrecht geltenden vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Mai 2005, - 1 BvR 961/05 -, juris Rn. 24 Grundsatzes der praktischen Konkordanz (ohne den Begriff ausdrücklich zu verwenden) erkannt und angemessen gewürdigt, indem es ausgeführt hat, dass die Versammlungen der Beigeladenen nicht das Recht hätten, den Betrieb des Ponykarussells gezielt zu stören und dass ein möglichst störungsfreies Betreiben des Ponykarussells ermöglicht werden müsse (Seite 6 Mitte des Auflagenbescheides). Darin kann eine Fehlgewichtung der verfassungsrechtlichen geschützten Rechtsposition des Klägers nicht erkannt werden. Dass die Beachtung der so ermittelten Schutzbedürftigkeit des Klägers (keine gezielten Störungen, möglichst störungsfreier Betrieb) eine Wegweisung der Versammlung der Beigeladenen vom T.---------platz geboten hätte, ist nach den vorstehenden Erwägungen nicht ersichtlich. Die Klage ist mit dem Hilfsantrag als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig. Auch hinsichtlich der konkreten Umstände besteht Wiederholungsgefahr. Zwar bestimmt die Beigeladene Umfang und Häufigkeit ihrer Anmeldung, weshalb die jeweiligen Anmeldungen grundsätzlich abzuwarten sind. Jedoch ist nach den gescheiterten Vergleichsgesprächen in der mündlichen Verhandlung davon auszugehen, dass die Beigeladene auch in diesem Jahr Versammlungen anmelden wird, die nach Art und Umfang hinter den im Jahre 2017 angemeldeten Versammlungen nicht wesentlich zurückbleiben. Mithin ist bei angenommener Teilnahme des Klägers an der Frühjahrskirmes 2018 hinreichend beachtlich wahrscheinlich, dass sich die Fragen hinsichtlich Dauer und Häufigkeit der Versammlungen der Beigeladenen ebenso wieder stellen wie die Frage der räumlichen Entfernung der Versammlungen zur Ponyreitbahn. Die Klage ist mit dem Hilfsantrag unbegründet. Es verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten, dass das Polizeipräsidium L. es unterlassen hat, die von der Beigeladenen im Rahmen der Frühjahrskirmes 2017 angemeldeten Versammlungen durch versammlungsrechtliche Auflagen zeitlich und/oder räumlich in der vom Kläger gewünschten Art und Weise zu beschränken, § 113 Abs. 5 VwGO analog. Die Grundrechte des Klägers in der fehlerfreien Gewichtung durch den Auflagenbescheid geboten es weder, die Versammlungen der Beigeladenen in zeitlichem Umfang noch in ihrem räumlichen Verhältnis zur Ponyreitbahn zu beschränken. Für versammlungsrechtliche Auflagen zum Zwecke der Herstellung praktischer Konkordanz bestand für das Polizeipräsidium L. im konkreten Einzelfall kein Anlass. Insbesondere die jederzeitige Möglichkeit der Kommunikation des Klägers mit potentiellen Kunden (als wesentlicher Gegenstand eines möglichst störungsfreien Betriebs) war gewährleistet. Indem die Beigeladene planmäßig lediglich 10 Teilnehmer ihrer Versammlung unmittelbar vor der Ponyreitbahn des Klägers postierte, bestand die ununterbrochene und ungehinderte Möglichkeit der Kontaktaufnahme mit potentiellen Kunden. Die Beigeladene beabsichtigte nach dem Inhalt der Anmeldung nicht, die Ponyreitbahn durch ihre Versammlung vollständig oder auch nur zu wesentlichen Teilen vom Publikumsverkehr auf dem Kirmesweg abzuschirmen. Die vorgerichtlichen Ausführungen des vormaligen Bevollmächtigten des Klägers, wonach es zu einer Versperung seines Betriebes komme, beruhten ersichtlich auf unvollständiger Kenntnis der Anmeldung. Beabsichtigt war vielmehr, durch eine kleinere Gruppe von 10 Personen, die nicht mehr als die Hälfte der Frontfläche in Anspruch nehmen sollten, unmittelbar vor der Ponyreitbahn auf die größere Gruppe von (maximal 30) Demonstranten auf der anderen Seite des Weges hinzuweisen. Soweit der Kläger durch Vorlage von Lichtbildern eine Woche vor der mündlichen Verhandlung glaubhaft zu machen sucht, die Ponyreitbahn sei durch einen Korridor von Transparenten mit sich führenden Demonstranten vom Publikum abgeschnitten worden, kann dahinstehen, ob es sich um Lichtbilder von Veranstaltungen aus dem Jahr 2017 oder aus dem Jahr 2016 handelt, wovon die Vertreterinnen des beklagten Landes aufgrund näher dargelegter Umstände ausgehen. Abgesehen davon, dass aufgrund der Blickwinkel der Lichtbilder eine zuverlässige Aussage zu einer vollständigen Verdeckung der Ponyreitbahn durch Demonstranten auf keinem einzigen Lichtbild möglich ist, sind auf einigen der Bilder Personen auch erkennbar in Bewegung, weshalb jedenfalls diese Bilder keinen statischen Zustand wiedergeben. Der Schutz der Betriebsabläufe der Ponyreitbahn erfordert aus den Erwägungen zum Hauptantrag ebenfalls keinen räumlichen Mindestabstand zwischen der Ponyreitbahn und den Versammlungen der Beigeladenen. Gründe der praktischen Konkordanz erzwingen keinen wie auch immer zu bemessenden Mindestabstand zwischen einer Versammlung und einem Schausteller. Eine dahingehende Rechtsprechung der Kammer existiert nicht. Soweit das Gericht der Beigeladenen im Rahmen des durch einstweilige Anordnung erstrittenen Zugangs auf den T.---------platz zwecks Abhaltung von Versammlungen gegen einen Zirkus aufgegeben hatte, einen Mindestabstand von 15 m zum Kassenbereich des Zirkus einzuhalten, stellte dies keine teilweise Ablehnung des Begehrens der Beigeladenen, sondern lediglich eine Klarstellung im Wege der Maßgabetenorierung dar; von der Beigeladenen war kein geringerer Abstand als 15 m zum Kassenbereich des Zirkus angemeldet worden. Beschluss der Kammer vom 22. Dezember 2016, - 18 L 4280/16 - nicht veröffentlicht. Der Schutz der wirtschaftlichen Betätigung des Klägers gebot im Mai 2017 ebenfalls keine räumlichen und/oder zeitlichen Auflagen. Auch insoweit hält das Gericht an den Ausführungen im Eilverfahren fest. Weder Art. 12 Abs. 1 GG noch Art. 14 Abs. 1 GG garantieren eine von Versammlungen unbeeinflusste Ausübung der wirtschaftlichen Betätigung. Soweit der Kläger erstmals mit Schreiben vom 5. April 2018 Umsatzrückgänge beziffert, lagen diese Zahlen dem Polizeipräsidium L. bis zum Ende der Frühjahrskirmes 2017 nicht vor. Ungeachtet dessen ist eine aussagekräftige Würdigung dieser Zahlen unmöglich, weil die Umsätze nicht taggenau angegeben werden und weil Angaben zum Verhältnis von Umsatz zu Gewinn fehlen. Das Gericht geht davon aus, dass der Kläger den Versammlungen der Beigeladenen keinen centscharfen Umsatzrückgang zuordnen kann. Die Umsätze seines Betriebs sind außer vom Wetter von einer Vielzahl weiterer Umstände abhängig. Es kann insbesondere nicht ausgeschlossen werden, dass das Geschäftsmodell des Klägers unter einer zunehmenden, durch Medien und Internetforen vorangetriebenen Sensibilisierung der Öffentlichkeit für Aspekte des Tierschutzes leidet. Vor derartigen gesellschaftlichen Veränderungen schützen weder Art. 12 Abs. 1 noch Art. 14 Abs. 1 GG. Das Gericht erachtet es bei Würdigung der vom Kläger vorgelegten Zahlen sowie des Vortrags der Beigeladenen aus der mündlichen Verhandlung, wonach während der Dauer ihrer Versammlungen das Karussell des Klägers ständig stark ausgelastet war, als vorstellbar, dass die Versammlungen der Beigeladenen einen nicht unerheblichen Umsatzrückgang bewirkt haben. Dies ist aus den im Eibeschluss dargelegten Gründen hinzunehmen. Im Übrigen ist der Kläger nach seinem eigenen Vortrag nur in L. mit Demonstranten auf dem Kirmesplatz konfrontiert, weshalb sich die behaupteten erheblichen Umsatzrückgänge auf die Gastspiele in L. beschränken. Soweit sich der Kläger auf die vermeintlich abschreckende Wirkung der Anwesenheit von Polizeibeamten während der Versammlungen der Beigeladenen beruft, hat er diese hinzunehmen. Ein Grundrecht auf polizeiabstinentes Amüsieren unter freiem Himmel besteht nicht, weder auf Seiten der Schausteller noch auf Seiten der Besucher. Das vom Kläger kritisierte Auftreten einer Polizistin „im Kampfanzug“ ist nicht durch die Beigeladene veranlasst. Der durch die Versammlungen der Beigeladenen veranlasste Regelungsbedarf hätte auch von einer Polizistin in Galauniform bewältigt werden können. Ungeachtet dessen findet aufgrund der durchaus beklagenswerten gesellschaftlichen Entwicklungen in jüngerer Zeit praktisch jede öffentliche Belustigung unter Polizeischutz statt. Vor derartigen Entwicklungen schützen die Grundrechte nicht. Vorgerichtliche Erwägungen des Klägers hinsichtlich der Auswirkungen der Anwesenheit der Versammlungen der Beigeladenen auf andere Schausteller sind unerheblich, weil der Kläger nur die Verletzung eigener Rechte rügen kann. Ungeachtet dessen hat jeder Schausteller Anspruch auf ungehinderte Kommunikation mit seinen Kunden, woraus sich zukünftig je nach Örtlichkeit im Einzelfall die Notwendigkeit von Einschränkungen der Versammlungen der Beigeladenen im Hinblick auf die Zahl der Teilnehmer und/oder deren Verteilung auf dem Kirmesplatz ergeben kann. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es nicht der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten dem Kläger aufzuerlegen. Die weiteren Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 167 Abs. 2 und 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Der dem Verwaltungsgericht eröffnete Berufungszulassungsgrund (grundsätzliche Bedeutung) liegt nicht vor. Unter welchen Voraussetzungen wo demonstriert werden darf, ist höchstrichterlich ebenso geklärt wie der Grundsatz, dass die Konkurrenz verschiedener Grundrechtsträger untereinander nach den Grundsätzen der praktischen Konkordanz aufzulösen ist. Beschluss: Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 2 GKG erfolgt. Haupt- und Hilfsantrag betreffen denselben Gegenstand i.S.v. § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG; der Hauptantrag hat für den Kläger den höheren Wert.