Beschluss
12 L 950/18.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2018:0417.12L950.18A.00
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Tenor
Dem Antragsteller wird für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt T. aus W. beigeordnet.
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, der Ausländerbehörde des Kreises N. mitzuteilen, dass aufgrund der Abschiebungsanordnung in Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 24. Januar 2017 keine erneute Abschiebung stattfinden darf.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin je zur Hälfte.
Entscheidungsgründe
Dem Antragsteller wird für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt T. aus W. beigeordnet. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, der Ausländerbehörde des Kreises N. mitzuteilen, dass aufgrund der Abschiebungsanordnung in Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 24. Januar 2017 keine erneute Abschiebung stattfinden darf. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin je zur Hälfte. Gründe: I. Der am 00.00.1998 geborene Antragsteller ist guineischer Staatsangehöriger islamischer Religionszugehörigkeit. Er reiste am 6. November 2016 erstmals in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 15. November 2016 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen Asylantrag. Das Bundesamt stellte aufgrund von Eurodac-Treffern fest, dass der Antragsteller aus einem Drittstaat kommend illegal die italienische Außengrenze überschritten hatte (Eurodac-Treffer: IT2TP01DAP) und bereits in Italien einen Asylantrag gestellt hatte (Eurodac-Treffer: IT1LU012YX). Es richtete daraufhin am 30. November 2016 ein Wiederaufnahmeersuchen nach der Dublin III-Verordnung an die italienischen Behörden, welches unbeantwortet blieb. Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 24. Januar 2017 den Asylantrag des Antragstellers als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen (Ziffer 2), ordnete seine Abschiebung nach Italien an (Ziffer 3) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 AufenthG auf 12 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4). Der Antragsteller hat am 31. Januar 2017 Klage erhoben (12 K 1451/17.A) und einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt (12 L 430/17.A). Das Gericht hat den Antrag mit Beschluss vom 24. März 2017 abgelehnt. Der Antragsteller wurde am 19. Juni 2017 nach Italien überstellt. Im Anschluss daran reiste er eigenmächtig wieder in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 13. Oktober 2017 wurde er bei der Rechtsantragstelle des Gerichts vorstellig, um sich zu einer gerichtlichen Verfügung vom 4. Oktober 2017 zu äußern. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2017 nahm er dazu nochmals gegenüber dem Gericht Stellung. Eine Durchschrift des Schreibens ist der Antragsgegnerin am 3. November 2017 vom Gericht übermittelt worden. Die Ausländerbehörde der Stadt N. kündigte dem Antragsteller mit Schreiben vom 5. Februar 2018 erneut die Abschiebung nach Italien an. Zur Begründung hieß es, der Antragsteller sei aufgrund des negativ abgeschlossenen Asylverfahrens seit geraumer Zeit vollziehbar zur Ausreise verpflichtet. Der Antragsteller hat am 27. März 2018 den vorliegenden Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Zu dessen Begründung macht er im Wesentlichen geltend: Er habe versucht, nach seiner Wiedereinreise einen neuen Asylantrag zu stellen. Dies sei ihm vom Bundesamt verwehrt worden, solange noch das Klageverfahren 12 K 1451/17.A anhängig sei. Dieses Verfahren könne er derzeit nicht durch eine Erledigungserklärung beenden, da trotz der erfolgten Überstellung nach Italien eine Erledigung noch nicht eingetreten sei. Dies folge aus Art. 29 Abs. 3 Dublin III-Verordnung, da diese Vorschrift die Möglichkeit vorsehe, eine erfolgte Überstellung rückgängig zu machen. Darüber hinaus könne die Abschiebungsanordnung nach § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG zum Vollzug künftiger Abschiebungen herangezogen werden. Allerdings sei der Bescheid vom 24. Januar 2017 nach der aktuellen Rechtsprechung des EuGH insgesamt rechtswidrig, da nach seiner Wiedereinreise kein fristgerechtes erneutes Wiederaufnahmeverfahren durchgeführt worden sei. Dadurch sei die Zuständigkeit für die Durchführung des noch laufenden Asylverfahrens auf die Antragsgegnerin übergegangen. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, den Beschluss im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vom 24. März 2017 (12 L 430/17.A) zu ändern und die aufschiebende Wirkung der Klage 12 K 1451/17.A gegen die Abschiebungsanordnung in Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 24. Januar 2017 anzuordnen, hilfsweise, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, Maßnahmen zur Abschiebung des Antragstellers nach Italien vorläufig auszusetzen und hierüber die zuständige Ausländerbehörde zu benachrichtigten. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte, der Gerichtsakten 12 K 1451/17.A und 12 L 430/17.A sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen. II. Der Einzelrichter ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes für die Entscheidung zuständig (§ 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG). Der Antrag hat im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der Hauptantrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO ist unzulässig. Es fehlt am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage hinsichtlich Ziffer 3 des Bescheides vom 24. Januar 2017. Denn ein auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gerichteter Antrag kann nicht zu einer Verbesserung der Rechtsstellung des Antragstellers führen, wenn sich der zugrunde liegende Verwaltungsakt erledigt hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Januar 2000 – 5 B 1956/99 –, juris, Rn. 1. Die Abschiebungsanordnung in Ziffer 3 des Bescheides vom 24. Januar 2017 hat sich gemäß § 43 Abs. 2 Var. 5 VwVfG auf andere Weise erledigt. Die Erledigung eines Verwaltungsaktes tritt ein, wenn dieser nicht mehr geeignet ist, rechtliche Wirkungen zu erzeugen oder wenn die Steuerungsfunktion, die ihm ursprünglich innewohnte, nachträglich entfallen ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 – 7 C 5/08 –, juris, Rn. 13. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Abschiebungsanordnung ist nicht mehr geeignet, rechtliche Wirkungen zu erzeugen, da sie bereits vollzogen wurde und in der vorliegenden Fallkonstellation nicht ein zweites Mal vollzogen werden kann. Der Antragsteller wurde auf Grundlage der Abschiebungsanordnung am 19. Juni 2017 nach Italien überstellt und ist anschließend in die Bundesrepublik Deutschland zurückgekehrt. Zwar steht Art. 29 Abs. 3 Dublin III-Verordnung einer Erledigung der Abschiebungsanordnung unmittelbar durch ihre Vollziehung entgegen, weil in dieser Vorschrift die Möglichkeit der Rückgängigmachung einer irrtümlichen Überstellung vorgesehen ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. September 2016 – 13 A 2448/15.A –, juris, Rn. 30. Für die Erledigung einer Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 AsylG bereits seit Vollziehung der Abschiebung VG Ansbach, Beschluss vom 29. August 2017 – AN 14 E 17.50998 –, juris, Rn. 41 m.w.N.; VG München, Urteil vom 2. Juli 2012 – M 15 K 12.30110 –, juris, Rn. 15. Vorliegend ist jedoch durch die Wiedereinreise des Antragstellers in die Bundesrepublik Deutschland ausgeschlossen, dass diese Vorschrift vorliegend noch zum Tragen kommt. Vielmehr hat der Antragsteller seine Überstellung bereits faktisch rückgängig gemacht. Kehrt ein Asylantragsteller, dessen Antrag nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a) AsylG i.V.m. den Vorschriften der Dublin III-Verordnung als unzulässig abgelehnt wurde, nach erfolgter Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat zurück in die Bundesrepublik Deutschland, hat das Bundesamt gemäß Art. 24 Abs. 1 und Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III‑Verordnung innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis von seiner Rückkehr ein neuerliches Wiederaufnahmeverfahren einzuleiten, um den Antragsteller erneut überstellen zu können. Vgl. EuGH, Urteil vom 25. Januar 2018 – C-360/16 –, juris, Rn. 64, 69, 70. Das Bundesamt hatte spätestens seit der Weiterleitung des Schreibens des Klägers vom 24. Oktober 2017 durch das Gericht am 3. November 2017 Kenntnis von der Wiedereinreise des Antragstellers. Soweit aus den Verwaltungsvorgängen ersichtlich, hat es jedoch kein weiteres Wiederaufnahmeverfahren an Italien eingeleitet. Ohne die Durchführung eines Wiederaufnahmeverfahrens ist es indes nicht möglich, den Antragsteller erneut nach Italien zu überstellen. Vgl. EuGH, Urteil vom 25. Januar 2018 – C-360/16 –, juris, Rn. 55. Wurde ein erneutes Wiederaufnahmeverfahren nicht fristgerecht durchgeführt, muss nach Art. 24 Abs. 3 Dublin III-Verordnung Gelegenheit zur Stellung eines neuen Asylantrages gegeben werden, für dessen Prüfung die Antragsgegnerin zuständig ist. Vgl. EuGH, Urteil vom 25. Januar 2018 – C-360/16 –, juris, Rn. 77, 80. Der Umstand, dass die Antragsgegnerin für die Prüfung des neuen Asylantrages zuständig ist, hat zur Folge, dass dieser neue Antrag nicht erneut nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a) AsylG i.V.m. den Vorschriften der Dublin III-Verordnung als unzulässig abgelehnt werden darf, sondern eine inhaltliche Prüfung des Schutzgesuchs zu erfolgen hat. Denn die Durchführung eines weiteren Wiederaufnahmeverfahrens in Bezug auf den neuen Asylantrag unter den in Art. 23 Dublin III-Verordnung vorgesehenen Voraussetzungen würde die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz erneut verzögern. Dies widerspräche dem Ziel der zügigen Bearbeitung von Anträgen auf internationalen Schutz, zu dem die in Art. 24 Abs. 2 und 3 Dublin III-Verordnung vorgesehenen Vorschriften – also die Notwendigkeit eines erneuten Wiederaufnahmeverfahrens im Hinblick auf den ersten in Deutschland gestellten Asylantrag, die dafür vorgesehenen zwingenden Fristen und die Folgen ihrer Nichteinhaltung – beitragen sollen. Vgl. EuGH, Urteil vom 25. Januar 2018 – C-360/16 –, juris, Rn. 79. Bereits das Erfordernis eines erneuten Wiederaufnahmeverfahrens, erst recht aber der Ablauf der innerhalb dieses Wiederaufnahmeverfahrens geltenden Fristen, sprechen vorliegend entscheidend gegen eine fortdauernde Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung im angefochtenen Bescheid. Das Urteil des OVG NRW vom 22. September 2016 – 13 A 2448/15.A – (juris, Rn. 25 ff.) ist in dieser Hinsicht durch die neue Rechtsprechung des EuGH überholt. Auch aus § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG folgt entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht, dass die bereits vollzogene Abschiebungsanordnung noch Rechtswirkungen entfaltet. Nach dieser Vorschrift gilt: Stellt ein Ausländer, nachdem eine nach Stellung des früheren Asylantrags ergangene Abschiebungsandrohung oder -anordnung vollziehbar geworden ist, einen Folgeantrag, der nicht zur Durchführung eines weiteren Verfahrens führt, so bedarf es zum Vollzug der Abschiebung keiner erneuten Fristsetzung und Abschiebungsandrohung oder -anordnung. Das gilt nach § 71 Abs. 6 Satz 1 AsylG auch, wenn der Ausländer das Bundesgebiet zwischenzeitlich verlassen hatte. Für den Fall, dass der Antragsteller nach Abschluss des gegenwärtig noch anhängigen Verfahrens einen erneuten Asylantrag stellen sollte (Folgeantrag), kann § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG nicht zur Anwendung kommen. Die Vorschrift setzt nämlich ihrerseits eine vollziehbare Abschiebungsanordnung voraus, an der es vorliegend aus den bereits dargelegten Erwägungen fehlt. Darüber hinaus verlangt § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG zusätzlich, dass der Folgeantrag nicht zur Durchführung eines weiteren Verfahrens führt. Auch dies dürfte hier nicht gegeben sein. Nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Gegenüber dem ersten, mit Bescheid vom 24. Januar 2017 abgelehnten Asylantrag, dürfte sich die Sachlage nachträglich zugunsten des Antragstellers geändert haben (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 Variante 1 VwVfG). Denn für die Prüfung des neuen Asylantrages eines bereits überstellten Antragstellers, der nach der Überstellung in die Bundesrepublik Deutschland zurückgekehrt ist und für den kein fristgerechtes erneutes Wiederaufnahmeverfahren durchgeführt wurde, ist – wie bereits dargelegt – nach Art. 24 Abs. 3 Dublin III-Verordnung die Antragsgegnerin zuständig. Auch hinsichtlich der Kosten der erfolgten Abschiebung entfaltet die Abschiebungsanordnung keine Rechtswirkungen mehr. Denn während für die Kosten einer Abschiebung auf der Grundlage einer Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG der Ausländer einzustehen hat (vgl. §§ 66, 67 AufenthG) und insoweit auch nach der Abschiebung noch rechtliche Wirkungen von der Abschiebungsanordnung ausgehen, vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 22. August 2017 – 1 A 3/17 –, juris, Rn. 12, und vom 14. Dezember 2016 – 1 C 11/15 –, juris, Rn. 29, ist eine Haftung des Antragstellers für die Kosten seiner Überstellung nach Italien durch Art. 30 Abs. 1 und 3 Dublin III-Verordnung ausdrücklich ausgeschlossen. Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass entgegen der Ansicht des Antragstellers die Antragsgegnerin nach wie vor nicht für die Prüfung des derzeit (noch) anhängigen Asylantrages des Antragstellers zuständig ist. Ein Zuständigkeitsübergang von Italien auf die Antragsgegnerin ergibt sich insbesondere nicht aus Art. 24 Abs. 3 Dublin III-Verordnung im Lichte des Urteils des EuGH vom 25. Januar 2018 ‑ C 360/16 –. Der EuGH hat in dieser Entscheidung ausdrücklich festgestellt, dass sich der Ablauf der in Art. 24 Abs. 2 Dublin III-Verordnung vorgesehenen Fristen nicht auf den Ausgang bereits eingeleiteter Verfahren zur Bearbeitung von Anträgen auf internationalen Schutz auswirken sollte, sondern (nur) auf die Einleitung eines neuen Verfahrens auf Gewährung internationalen Schutzes. Vgl. EuGH, Urteil vom 25. Januar 2018 – C-360/16 –, juris, Rn. 83. Nur innerhalb dieses neuen Verfahrens ist die Antragsgegnerin für die Prüfung des erneuten Antrages auf internationalen Schutz zuständig. Die Stellung dieses Antrages muss der betreffenden Person gestattet werden. Vgl. EuGH, Urteil vom 25. Januar 2018 – C-360/16 –, juris, Rn. 80. Der Hilfsantrag hat im tenorierten Umfang Erfolg. Der Hilfsantrag ist zulässig, insbesondere ist er als Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaft. Der Antrag ist nicht gemäß § 123 Abs. 5 VwGO subsidiär gegenüber einem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, da sich die Abschiebungsanordnung in Ziffer 3 des angegriffenen Bescheides erledigt hat und somit nicht (mehr) sofort vollziehbar ist. Der Hilfsantrag ist auch begründet, soweit sinngemäß die einstweilige Anordnung begehrt wird, der Antragsgegnerin aufzugeben, der Ausländerbehörde des Kreises N. mitzuteilen, dass aufgrund der Abschiebungsanordnung in Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 24. Januar 2017 keine erneute Abschiebung stattfinden darf. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass der zugrunde liegende materielle Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft gemacht sind (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG stellt das Gericht in Streitigkeiten nach dem Asylgesetz auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ab. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Es besteht zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ein Anordnungsanspruch, da die Abschiebungsanordnung aus den bereits dargelegten Gründen nicht nochmals vollziehbar ist. Auch wenn die Vollziehung von Abschiebungsanordnungen und –androhungen nach dem AsylG der zuständigen Ausländerbehörde obliegt, richtet sich der Anspruch gegen die Antragsgegnerin. Diese hat nach § 34a Abs. 1 AsylG umfassend zu prüfen, dass feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Stehen der Abschiebung tatsächliche oder – wie hier – rechtliche Gründe entgegen, hat sie die Ausländerbehörde über die Bindungswirkung des § 42 Satz 1 AsylG hinaus anzuweisen, von der (erneuten) Vollziehung der Abschiebungsanordnung abzusehen. Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17. September 2014 – 2 BvR 1795/14 –, juris, Rn. 9 f.; Kluth/Heusch, Ausländerrecht, 17. Edition 2017, § 34a AsylG, Rn. 11 und 14a m.w.N. Ferner besteht ein Anordnungsgrund, da die Ausländerbehörde des Kreises N. ausweislich ihres Schreibens an den Antragsteller vom 5. Februar 2018 – also nach dem Zeitpunkt seiner Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland – davon ausgeht, dass dieser vollziehbar zur Ausreise verpflichtet ist. Dem Antragsteller war Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt T. aus W. zu bewilligen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den vorstehenden Gründen hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).