Beschluss
22 L 429/18
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2018:0418.22L429.18.00
2mal zitiert
12Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
14 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller bei der nächsten Vorsprache für einen Zeitraum von sechs Monaten eine Ausbildungsduldung zu erteilen. Im Übrigen wird der Eilantrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsgegnerin zu 3/4 und der Antragsteller zu 1/4.
Der Streitwert wird auf 1.250,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller bei der nächsten Vorsprache für einen Zeitraum von sechs Monaten eine Ausbildungsduldung zu erteilen. Im Übrigen wird der Eilantrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsgegnerin zu 3/4 und der Antragsteller zu 1/4. Der Streitwert wird auf 1.250,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der am 9. Februar 2018 wörtlich gestellte Antrag, 1. die Antragsgegnerin zu verpflichten, den weiteren Aufenthalt des Antragstellers zu dulden, 2. die Antragsgegnerin zu verpflichten, dem Antragsteller eine Duldungsbescheinigung auszustellen, hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der Antrag zu 1. ist zulässig und teilweise begründet, der Antrag zu 2. ist bereits unzulässig. Der Antrag zu 1. ist nach §§ 88, 122 VwGO dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller begehrt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm eine Duldung zum Zwecke der Ausbildung zum Anlagenmechaniker für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik bei der B. Bau GmbH, H. Straße 15, I. , zu erteilen. Der so ausgelegte zulässige Antrag ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Dies setzt gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO voraus, dass das Bestehen eines materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird (Anordnungsanspruch), und die besondere Eilbedürftigkeit im Sinne einer Unzumutbarkeit, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten (Anordnungsgrund), glaubhaft gemacht werden. Im Unterschied zum Beweis verlangt die bloße Glaubhaftmachung keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Die tatsächlichen Grundlagen des geltend gemachten Anspruchs müssen jedoch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben sein und bei der dann vorzunehmenden vollen Rechtsprüfung zu dem Anspruch führen. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, soweit der Antragsteller die Verpflichtung im Wege der einstweiligen Anordnung zur Erteilung einer Ausbildungsduldung für einen Zeitraum von sechs Monaten begehrt. Der vollziehbar ausreisepflichtige Antragsteller hat nach der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung einen Anordnungsanspruch aus § 60a Abs. 1 Satz 3, 4 AufenthG auf Erteilung einer Duldung zum Zwecke der Ausbildung als Anlagenmechaniker für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik auf der Basis des am 6. Dezember 2017 bei der Antragsgegnerin eingereichten modifizierten Ausbildungsvertrags vom 26. Oktober 2017 glaubhaft gemacht. Nach § 60a Abs. 1 Satz 3 AufenthG kann einem Ausländer eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Duldung wegen dringender persönlicher Gründe in diesem Sinne ist nach § 60a Abs. 1 Satz 4 AufenthG zu erteilen, wenn der Ausländer eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf in Deutschland aufnimmt oder aufgenommen hat, die Voraussetzungen nach § 60a Abs. 6 AufenthG nicht vorliegen und konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht bevorstehen. Diese Voraussetzungen dürften hier nach summarischer Prüfung vorliegen. Bei der Ausbildung zum Anlagenmechaniker für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik handelt es sich um eine qualifizierte Berufsausbildung im Sinne des § 60a Abs. 1 Satz 4 AufenthG. Eine solche ist gegeben, wenn die Ausbildungsdauer mindestens zwei Jahre beträgt, siehe dazu näher Fehrenbacher, HTK-AuslR / § 60a AufenthG / zu Abs. 2 Satz 4, Stand: 8. März 2018, Rn. 21. Das ist hier der Fall. Denn die Ausbildung zum Anlagenmechaniker für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik dauert ausweislich der am 6. Dezember 2017 vorgelegten modifizierten Version des unter dem 26. Oktober 2017 unterzeichneten Ausbildungsvertrags dreieinhalb Jahre. Der Ausbildungsvertrag ist auch seit dem 22. November 2017 in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen. Des Weiteren hat der Antragsteller die Ausbildung auch aufgenommen, denn er ist – spätestens seit November 2017 – als Auszubildender tätig, was sich aus den vorgelegten Berufsschulnachweisen vom 20. November 2017 sowie dem Vermerk über die Vorsprache des Antragstellers bei der Antragsgegnerin am 18. Dezember 2017 ergibt. Der Erteilung einer Ausbildungsduldung dürfte dabei vorliegend entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin nicht entgegenstehen, dass der Antrag auf ihre Erteilung deswegen rechtsmissbräuchlich wäre, weil der Antragsteller bereits durch eine langjährige einschlägige Berufserfahrung über eine der Ausbildung entsprechende Berufsqualifikation verfügte und der Gesetzeszweck umgangen werden solle, da inhaltlich keine Ausbildung erfolgen, sondern einem bereits berufsqualifizierten Ausländer zunächst ein Duldungsanspruch und sodann die erleichterte Aussicht auf einen Aufenthaltstitel zum Zwecke der Beschäftigung verschafft werden solle, siehe zu diesem Ausschlussgrund ausführlich OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 31. Juli 2017 – 7 B 11276/17 –, juris, Rn. 7 ff. Denn der Antragsteller dürfte entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin nach summarischer Prüfung nicht bereits über eine dem von ihm angestrebten Ausbildungsabschluss als Anlagenmechaniker für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik entsprechende Berufsqualifikation verfügen. Eine solche dürfte hier zunächst nicht aus dem Umstand folgen, dass der Antragsteller in seiner Anhörung im Asylverfahren am 27. Juli 2016 angegeben hat, von 1983 bis 1988 den Studiengang „Elektro-Ingenieur“ studiert zu haben und als Manager einer Ölplattform tätig gewesen zu sein. Dabei kann im einstweiligen Anordnungsverfahren dahinstehen, ob der Antragsteller tatsächlich in diesem Studiengang einen Abschluss erlangt hat oder ob er – wie er unter Beifügung einer nicht übersetzten Urkunde mit Schriftsatz vom 23. März 2018 vorgetragen hat – einen Abschluss in „Öl und Chemie“ mit Kenntnissen in Geologie und der Erforschung von Öl- und Gasvorkommen erworben hat. Denn es ist jedenfalls nicht erkennbar, dass der Hochschulabschluss zu den gleichen Tätigkeiten befähigt wie der nunmehr angestrebte Ausbildungsabschluss. Auch die Tätigkeit als Manager einer Ölplattform erlaubt nicht den Schluss, dass der Antragsteller bereits über die Fertigkeiten verfügt, die ihm der angestrebte Ausbildungsabschluss vermitteln soll. Auch dürfte vorliegend entgegen dem Vortrag der Antragsgegnerin keine langjährige einschlägige Berufserfahrung im Bereich der Tätigkeiten eines Anlagenmechanikers für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik aufgrund der weiteren ausgeübten Arbeiten des Antragstellers in seinem Heimatland gegeben sein. Eine dementsprechende Berufserfahrung dürfte sich nicht aus dem Vorbringen des Antragstellers im Asylverfahren ergeben, nach der Tätigkeit als Manager auf einer Ölplattform ab 2001 „als Elektriker Arbeiten ausgeübt“ und „auch Sanitäranlagen und Heizungen repariert“ zu haben. Denn auch wenn diese Tätigkeiten Teilbereiche der von ihm angestrebten Berufsqualifikation umfassen dürften, bedeutet das nicht automatisch, dass er damit bereits über die in der angefangenen Berufsausbildung zu vermittelnden Fertigkeiten verfügt, zumal nicht erkennbar ist, in welcher Art und Weise und in welchem Umfang der Antragsteller genau in diesem Bereich tätig gewesen sein soll. Etwas anderes dürfte auch nicht aus den Vortätigkeiten des Antragstellers in Deutschland folgen. Dabei kann dahinstehen, ob er – wie von der Antragsgegnerin nach Zustimmung der Agentur für Arbeit gestattet – von Mai 2016 bis Oktober 2016 mit einer Helfertätigkeit als Badewannenmonteur im Umfang von zehn Stunden pro Woche bei der Firma H1. sowie von Oktober 2016 bis Februar 2017 im Heizungsbau in Vollzeit bei der B. Bau GmbH beschäftigt war, bevor er sodann – wie aus dem Arbeitsvertrag vom 24. Januar 2017 ersichtlich – ab dem 1. Februar 2017 bis zum Antritt der Ausbildung bei der B. Bau GmbH in Vollzeit als „Technischer Angestellter“ tätig war. Nur aus solchen – zusammengenommen vergleichsweise kurz – ausgeübten Tätigkeiten sowie der Beschäftigung als Technischer Angestellter dürfte sich nicht ergeben, dass der Antragsteller über eine dem Abschluss der begonnenen Ausbildung vergleichbare Berufsqualifikation verfügt. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die jeweiligen Tätigkeiten denen entsprechen, für die der Abschluss der derzeitigen Ausbildung den Antragsteller befähigen soll. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin dürfte letzteres auch nicht daraus zu schließen sein, dass der Antragsteller in seiner Vorsprache am 18. Dezember 2017 ausgeführt hat, dass es sich bei der vorherigen Vollzeittätigkeit bei der B. Bau GmbH und dem Ausbildungsberuf um die gleiche Tätigkeit handele. Denn nur aus dieser kurzen Aussage des sich zum Zeitpunkt der Vorsprache in einem frühen Stadium der Ausbildung befindlichen Antragstellers folgt nicht automatisch, dass der Antragsteller nach dem Abschluss Ausbildung nicht für weitergehende Tätigkeiten qualifiziert sein wird als diejenigen, die er vor der Ausbildung bereits ausgeübt hat. Ein anderes Ergebnis folgt insoweit schließlich nicht daraus, dass die B. Bau GmbH bei der Stellenbeschreibung vom 6. Juni 2016 angab, dass der Antragsteller über eine Ausbildung zum Heizungsmonteur sowie über eine sonstige Qualifikation „fachliche Fertigung“ verfüge. Die bloße Angabe einer Ausbildungsqualifikation durch den Arbeitgeber reicht jedenfalls dann nicht für die Annahme des tatsächlichen Vorliegens dieser Qualifikation aus, wenn – wie hier – keine weiteren greifbaren Anhaltspunkte dafür erkennbar sind. Die Beschreibung der Tätigkeit als „Heizungsmonteur-Helfer“ im Schreiben der Arbeitgeberin vom 5. September 2016 spricht ebenfalls gegen das Vorliegen einer derartigen Qualifikation. Des Weiteren ist nicht ersichtlich, dass die vorgenannten Umstände kumulativ betrachtet zu dem Schluss führen, dass der Antragsteller bereits über die angestrebte Berufsqualifikation verfügt. Die abschließende Prüfung bleibt insoweit insgesamt allerdings einem etwaigen Hauptsacheverfahren vorbehalten. Schließlich dürfte die Erteilung der Ausbildungsduldung entgegen der wohl vertretenen Auffassung der Antragsgegnerin nach summarischer Prüfung nicht dadurch ausgeschlossen sein, dass der Antragsteller schon über einen Studienabschluss verfügt und es sich bei der Berufsausbildung vor diesem Hintergrund nicht um die erste berufsqualifizierende Ausbildung handelt. Der Wortlaut des § 60a Abs. 1 Satz 4 AufenthG enthält ein dementsprechendes Tatbestandsmerkmal der Notwendigkeit der erstmaligen Berufsqualifizierung nämlich nicht. Auch insoweit bleibt es allerdings der Prüfung in einem etwaigen Hauptsacheverfahren vorbehalten, ob die Erteilung einer Ausbildungsduldung in einer derartigen Konstellation ausgeschlossen ist. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin ist die Erteilung einer Ausbildungsduldung hier auch nicht nach § 60a Abs. 1 Satz 4 AufenthG wegen des Bevorstehens konkreter Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung ausgeschlossen. Dieser Ausschlussgrund trägt dem Umstand Rechnung, dass die Erteilung der Ausbildungsduldung für die Dauer der Ausbildung und eines sich gegebenenfalls anschließenden Zeitraums der Suche nach einer Beschäftigung – vorbehaltlich der Regelungen in § 60a Abs. 2 Sätze 9 und 10 AufenthG – die Vollziehung einer Abschiebung hindert, und räumt in Abwägung der widerstreitenden Interessen der Durchsetzung der Ausreisepflicht den Vorrang ein, wenn die Abschiebung bereits konkret vorbereitet wird und ihr Vollzug für die Ausländerbehörde absehbar ist. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. März 2017 - 18 B 148/17 -, juris, Rn. 17, 19; BT‑Drucks. 18/9090, S. 25. Demgemäß erfasst der Ausschlussgrund alle Maßnahmen, die nach typisierender Betrachtung in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der beabsichtigten Abschiebung stehen. Siehe dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 26. September 2017 - 2 B 467/17 -, juris, Rn. 8; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11. Juli 2017 - 7 B 11079/17 -, juris, Rn. 33; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. März 2017 - 18 B 148/17 -, juris, Rn. 19; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. Oktober 2016 - 11 S 1991/16 -, juris, Rn. 21; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 9. Dezember 2016 - 8 ME 184/16 -, juris, Rn. 8. Dazu zählt beispielsweise auch der Antrag auf Ausstellung eines Passersatzpapiers. VGH Bayern, Beschluss vom 30. Juli 2017 - 19 CE 17.1032 -, juris, Rn. 23; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11. Juli 2017 - 7 B 11079/17 -, juris, Rn. 33; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. März 2017 - 18 B 148/17 -, juris, Rn. 21; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. Oktober 2016 - 11 S 1991/16 -, juris, Rn. 20; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 9. Dezember 2016 - 8 ME 184/16 -, juris, Rn. 8; vgl. BT-Drucks. 18/9090, S. 25. Der maßgebliche Zeitpunkt, zu dem die konkreten aufenthaltsbeendenden Maßnahmen vorgenommen sein müssen, ist dabei ausnahmsweise der des Antrags auf Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG. Denn sowohl bei einem Abstellen auf den Zeitpunkt der Entscheidung der Ausländerbehörde über den geltend gemachten Anspruch als auch auf den der gerichtlichen Entscheidung hätte es letztlich die Ausländerbehörde in der Hand, durch kurzfristige Einleitung von Abschiebemaßnahmen – die nach dem Gesetzeswortlaut selbst im Fall einer bereits aufgenommenen Ausbildung die Duldungserteilung hindern – die Entstehung des Anspruchs zu verhindern. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 26. September 2017 - 2 B 467/17 -, juris, Rn. 8; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11. Juli 2017 - 7 B 11079/17 -, juris, Rn. 36, 38; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. März 2017 - 18 B 148/17 -, juris, Rn. 21; OVG Berlin‑Brandenburg, Beschluss vom 22. November 2016 - 12 S 61.16 -, juris, Rn. 8, 11. Nach diesen Maßstäben lagen hier zum maßgeblichen Zeitpunkt – entscheidend ist hier der 6. Dezember 2017 als Tag der Antragstellung hinsichtlich des konkret aufgenommenen Ausbildungsverhältnisses – keine konkreten Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung vor. Insbesondere wurde die Beschaffung von Passersatzpapieren ausweislich des Aktenvermerks vom 22. Dezember 2017 jedenfalls erst nach dem 6. Dezember 2017 eingeleitet, da die Durchführung der Passersatzpapierbeantragung mittels Vordrucks nach diesem Vermerk erst für den 21. Dezember 2017 geplant war. Des Weiteren dürfte die Erteilung einer Ausbildungsduldung hier auch nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung nicht nach § 60a Abs. 6 Nr. 2 AufenthG ausgeschlossen sein. Nach dieser Vorschrift darf einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können. Entscheidend ist dabei, dass die Abschiebung aus Gründen, die im Verantwortungsbereich des Ausländers liegen, nicht durchgeführt werden kann, Kluth, in: BeckOK AuslR, hrsg. v. ders./Heusch, 17. Aufl. 2017, § 60a AufenthG Rn. 54. Das dürfte hier nicht der Fall sein. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin dürfte ein solcher Versagungsgrund hier nicht daraus folgen, dass der Antragsteller sich nicht hinreichend um eine Passbeschaffung bemüht hat. Neben den in § 60a Abs. 6 Satz 2 AufenthG beispielhaft aufgeführten Fällen der Täuschung und Falschangaben kann zwar in der unzureichenden Mitwirkung bei der Passbeschaffung – es reicht entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht die Vorlage der aserbaidschanischen Personalausweise aus – grundsätzlich ein Versagungsgrund nach § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG zu sehen sein, der einen Versagungsgrund für die Ausbildungsduldung begründet. VGH Bayern, Beschluss vom 22. Januar 2018 –19 CE 18.51 –, juris, Rn. 25; vgl. überdies OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. Januar 2006 – 18 B 1772/05 –, in: NVwZ-RR 2007, S. 60 (61), Auch ist ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer im Rahmen seiner ihm obliegenden Mitwirkungspflichten gefordert, bezüglich seiner Identität und Staatsangehörigkeit zutreffende Angaben zu machen, an allen zumutbaren Handlungen mitzuwirken, die die Behörden von ihm verlangen, und darüber hinaus eigeninitiativ ihm mögliche und bekannte Schritte in die Wege zu leiten, die geeignet sind, seine Identität und Staatsangehörigkeit zu klären und die Passlosigkeit zu beseitigen. Die Verletzung von gesetzlichen Mitwirkungspflichten nach §§ 48 Abs. 3, 82 Abs. 1 AufenthG durch Unterlassen steht dabei aber nicht per se eigenen Falschangaben oder Täuschungshandlungen gleich. Unter Berücksichtigung der genannten Regelbeispiele muss eine mangelnde Mitwirkung vielmehr ein gewisses Gewicht erreichen, so dass es gerechtfertigt erscheint, sie aktivem Handeln gleichzustellen und ein Bleiberecht zu versagen. VGH Bayern, Beschluss vom 22. Januar 2018 –19 CE 18.51 –, juris, Rn. 25. Wenngleich dem Ausländer mithin eine Initiativpflicht obliegt, ist diese aber durch die Ausländerbehörde dergestalt zu aktualisieren, dass sie den Ausländer unter konkreter Benennung des Abschiebungshindernisses zu dessen Beseitigung auffordert, wobei ein allgemeiner Hinweis auf die Passpflicht sowie allgemeine Belehrungen nur bei Offensichtlichkeit der einzuleitenden Schritte genügen dürften. VGH Bayern, Beschluss vom 22. Januar 2018 –19 CE 18.51 –, juris, Rn. 25; vgl. Röder/Wittmann, Aktuelle Rechtsfragen der Ausbildungsduldung, ZAR 2017, S. 345 (351). Nur wenn die Ausländerbehörde die Mitwirkungspflicht dementsprechend gegenüber dem Betroffenen aktualisiert hat, kann sie aus der mangelnden Mitwirkung negative aufenthaltsrechtliche Folgen ziehen. BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2010 – 1 C 18/09 –, juris, Rn. 17; VGH Bayern, Beschluss vom 22. Januar 2018 –19 CE 18.51 –, juris, Rn. 25; Röder/Wittmann, Aktuelle Rechtsfragen der Ausbildungsduldung, in: ZAR 2017, S. 345 (351). Vorliegend ist weder aus dem Verwaltungsvorgang noch im Übrigen ersichtlich, dass dem Antragsteller eine mangelnde Mitwirkung mit hinreichendem Gewicht vorzuhalten ist. Der Antragsteller legte ausweislich der Niederschrift über die Anhörung nach § 25 AsylG am 27. Juli 2016 seinen aserbaidschanischen Personalausweis vor, der im Original zur Akte genommen wurde, und ermöglichte damit zunächst die Feststellung seiner Personalien. Es ist nicht zweifelsfrei erkennbar, dass er sodann nach Abschluss des Asylverfahrens und vor Beantragung der Ausbildungsduldung am 6. Dezember 2017 von der Ausländerbehörde auf seine darüber hinausgehende Mitwirkungspflicht zur Passbeschaffung hingewiesen wurde. Im Verwaltungsvorgang befindet sich insoweit lediglich ein Vermerk vom 22. Dezember 2017, in dem es heißt, dass dem Antragsteller bei einer terminlich nicht nachvollziehbaren, sehr wahrscheinlich aber zwischen dem 26. Oktober 2017 und dem 2. November 2017 liegenden Übergabe des ursprünglichen Ausbildungsvertrags vom 26. Oktober 2017 mit dem Ausbildungsbeginn ab 1. September 2018 erklärt wurde, „dass eine Ausbildungsduldung zehn Monate vor Beginn der Ausbildung nicht erteilt werden könne und zunächst die Passbeschaffung (Mitwirkungspflicht) erfolgen müsse“. Wie konkret der (etwaige) Hinweis auf eine Mitwirkungspflicht im Einzelnen erfolgt und ob dies in ausreichender Weise geschehen ist, kann im Eilverfahren mangels einer Gesprächsnotiz zu diesem schon zeitlich nicht genau bestimmbaren Termin jedoch nicht nachvollzogen werden, zumal der erst wesentlich später angefertigte Vermerk vom 22. Dezember 2017, in dem es im Zusammenhang mit diesem Termin heißt, die Personalausweise seien ausgegeben worden, bereits im Eilverfahren nicht aufklärbare Ungenauigkeiten hinsichtlich der Umstände der Aushändigung der Personalausweise enthält. Nicht ausreichend dürfte zudem die später auf der am 4. Dezember 2017 und damit zwei Tage vor der konkreten Antragstellung übersandten Bitte zur Vorsprache am 18. Dezember 2017 enthaltene „Weitere Mitteilung: Bitte bringen Sie folgende Unterlagen mit: - Nachweis über Ihre Passbeantragungen (Mitwirkungspflicht)“ sein, aus der schon nicht ersichtlich ist, welche Pflicht für den Antragsteller konkret besteht. Darüber hinaus dürfte der Versagungsgrund des § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG der Erteilung einer Ausbildungsduldung hier auch deshalb nicht entgegenstehen, weil die unzureichende Mitwirkung bei der Passbeschaffung – wenn diese unterstellt wird – hier nicht alleinige Ursache dafür gewesen sein dürfte, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, siehe zu dieser Voraussetzung OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. Januar 2006 – 18 B 1772/05 –, in: NVwZ-RR 2007, S. 60 (62); Röder/Wittmann, Aktuelle Rechtsfragen der Ausbildungsduldung, in: ZAR 2017, S. 345 (351 f.). Denn es ist nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin keine anderen Maßnahmen – beispielsweise die Einleitung eines Verfahrens zur Beschaffung von Passersatzpapieren – hätte treffen können. Schließlich ist ein Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin nicht deshalb abzulehnen, weil mangels genügender Deutschkenntnisse nicht zu erwarten ist, dass der Antragsteller die Ausbildung erfolgreich abschließen wird. § 60a Abs. 1 Satz 4 AufenthG enthält kein Tatbestandsmerkmal, nach dem prognostisch ein Ausbildungserfolg zu erwarten sein muss. Vielmehr sind die Folgen einer erfolglosen Ausbildung ausdrücklich in § 60a Abs. 1 Satz 9 AufenthG speziell geregelt, nach dem eine erteilte Ausbildungsduldung erlischt, wenn die Ausbildung nicht mehr betrieben oder abgebrochen wird. Des Weiteren hat der Antragsteller vor dem Hintergrund der für den 24. April 2018 geplanten Abschiebung sowie dem Umstand, dass die Ausbildung bereits begonnen hat, hinsichtlich des Antrags zu 1. auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Die Verpflichtung im Wege der einstweiligen Anordnung, eine Ausbildungsduldung zu erteilen, ist jedoch zunächst auf einen Zeitraum von sechs Monaten zu begrenzen, um die Hauptsache hier nicht vorwegzunehmen. Soweit der – unbegrenzt erhobene – Antrag über diesen Zeitraum hinausgeht, ist er abzulehnen. Der Antrag zu 2. ist bereits unzulässig. Denn es fehlt jedenfalls am Anordnungsgrund, nachdem die Antragsgegnerin dem Antragsteller am 14. Februar 2018 mitgeteilt hat, dass er eine Duldung – offenkundig ist damit auch eine Duldungsbescheinigung gemeint – abholen könne, die jedenfalls bis zum 15. März 2018 verlängert werde. Dabei ist nicht erkennbar, dass sie sich danach geweigert hätte, dem Antragsteller weitere Duldungen bis zur vorgesehenen Abschiebung am 24. April 2018 auszustellen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dem Antragsteller ist ein Viertel der Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da er mit dem auf die Zeitspanne von mehr als sechs Monaten gerichteten Antrag auf Verpflichtung der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung, eine Ausbildungsduldung zu erteilen, sowie dem Antrag zu 2. keinen Erfolg hat. Die übrigen Kosten sind der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, 2 GKG. Das Gericht bewertet das Interesse des Antragstellers an der vorläufigen Aussetzung der Abschiebung unter Berücksichtigung der Ordnungsziffern 1.5 und 8.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 mit einem Viertel des gesetzlichen Auffangwertes nach § 52 Abs. 2 GKG in Höhe von 5.000,00 Euro pro Person (1/4 x 5.000,00 Euro = 1.250,00 Euro). Der Antrag auf Ausstellung einer Duldungsbescheinigung wird nicht als streitwerterhöhend angesehen.