Urteil
2 K 15292/17
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2018:0424.2K15292.17.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der aufgrund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % der jeweils vollstreckbaren Kosten leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der aufgrund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % der jeweils vollstreckbaren Kosten leistet. Tatbestand: Der Kläger ist Polizeivollzugsbeamter des beklagten Landes und bekleidet ein nach Besoldungsgruppe A 11 BBesO bewertetes Statusamt eines Polizeihauptkommissars. Am 13. November 2014 wurde der Kläger während der Ausübung seines Dienstes im Objektschutz beim Konsum von Alkohol angetroffen, ein durchgeführter Alkoholtest ergab eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 0,24 Promille. Mit Urteil des Amtsgerichts P. vom 13. Oktober 2015 – 24 Cs-110 Js 38/15-605/15 – wurde der Kläger wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr und wegen Beleidigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 40 Tagessätzen zu je 80 Euro verurteilt; gleichzeitig wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen und der Führerschein eingezogen. Hintergrund war, dass der Kläger am 7. Juni 2015 gegen 20:26 Uhr nach dem Abholen einer Pizza mit seinem Pkw in alkoholbedingt fahruntüchtigem Zustand unter anderem die I.-------straße in P. befuhr. Die Untersuchung der am 7. Juni 2015 um 22:43 Uhr und 23:13 Uhr entnommenen Blutproben ergab eine BAK von 2,89 Promille und 2,74 Promille. Den nach der Trunkenheitsfahrt einschreitenden Polizeibeamten zeigte der Kläger den Mittelfinger. Am Tattag hätte der Kläger ab 22 Uhr Nachtdienst gehabt. Zuvor hatte er sich um 21:30 Uhr telefonisch krankgemeldet. Im Rahmen einer Untersuchung der Einsatz- und Verwendungsfähigkeit des Klägers äußerte der Polizeiarzt Dr. M. in seiner Stellungnahme vom 26. Februar 2016 erhebliche Zweifel daran, dass der Kläger aus gesundheitlichen Gründen in der Lage sei, seinen Aufgaben als Polizeivollzugsbeamter im Gewahrsamsdienst nachzukommen. Aus polizeiärztlicher Sicht sei eine Verwendung des Klägers in einer Vollzugsaufgabe nicht möglich. Zu einer endgültigen Einschätzung sei voraussichtlich ein fachärztliches psychiatrisches Gutachten erforderlich. Der alsdann mit der Erstellung eines entsprechenden Gutachtens betraute Neurologe und Psychiater Dr. T. diagnostizierte beim Kläger unter dem 4. September 2016 einen langzeitlich schädlichen Gebrauch von alkoholhaltigen Substanzmitteln, episodisch verstärkt bei Exposition von seitens privat und beruflich gesteuerten psychosozialen Belastungen sowie eine chronifizierte Zyklothymie (ICD 10 F 10.1, 10.26 und 34.0). Der Kläger sei mit sofortiger Wirkung polizeidienstunfähig. Die Leistungseinschränkungen könnten auch nicht durch ein 24 Monate währendes Behandlungsprogramm überwunden werden. Eine halbschichtige Heranziehung zu gehobenen Aufgaben des Polizeivollzugsdienstes komme nicht mehr in Betracht. Der Kläger könne nur noch im zeitlich geregelten Dienstablauf im geschützten Bereich auf dem psychomentalen Belastungsniveau einer Sachbearbeitung unter enger Fachaufsicht tätig sein. Die Polizeiärztin Dr. U. folgte in ihrem Gutachten zur Polizeidienstfähigkeit und allgemeinen Dienstfähigkeit des Klägers vom 24. Februar 2017 den vorgenannten fachärztlichen Diagnosen und verneinte eine Polizeidienstfähigkeit des Klägers; mit ihrer Wiederherstellung innerhalb von zwei Jahren sei nicht zu rechnen. Aus polizeiamtsärztlicher Sicht sei der Kläger allgemein dienstfähig. Hierzu teilte Dr. U. auf Seite 31 des Gutachtens Einschränkungen in der Verwendungsfähigkeit mit. Eine Verwendung des Klägers in einer Tätigkeit vergleichbar mit üblicher Bürotätigkeit, wie sie beispielsweise ein Angestellter ausübe, könne empfohlen werden; dies solle in einem geschützten Rahmen, d. h. ohne Publikumsverkehr, ohne Zeit- und Vorgangsdruck und ohne erhöhte Anforderungen an die Teamfähigkeit stattfinden, weiterhin solle eine engmaschige Dienstaufsicht gewährleistet sein. Mit Schreiben vom 21. April 2017 hörte das beklagte Land den Kläger zu seiner beabsichtigten Zurruhesetzung an. Ausgehend von den eingeholten ärztlichen Gutachten sei der Kläger polizeidienstunfähig. Eine Weiterverwendung innerhalb des Polizeivollzugsdienstes sei nicht möglich, da entsprechende Stellen im Innendienst in aller Regel für Beamte benötigt würden, die lediglich an vorübergehenden Verwendungseinschränkungen litten. Eine Suche nach einer Weiterverwendungsmöglichkeit sowohl in den Direktionen des Polizeipräsidiums E. als auch in allen Polizeibehörden des beklagten Landes sei erfolglos geblieben. Ein Laufbahnwechsel scheide aus, da der Kläger mit 59 Jahren zu alt sei. In seinen Stellungnahmen vom 16. und 21. Juli 2017 teilte der Kläger mit, bereit zu sein, die Einschätzung der Ärzte zu akzeptieren, dass er nicht mehr polizeidienstfähig sei und nur eingeschränkt eingesetzt werden könne. Allerdings gehe er davon aus, dass es genügend (Innendienst-) Stellen im Polizeipräsidium E. gebe, auf denen er weiterverwendet werden könne. Nach Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten, des Personalrats und der Schwerbehindertenvertretung versetzte das beklagte Land den Kläger mit Bescheid vom 29. August 2017 zum Ende des Monats, in dem der Bescheid zugestellt wird, in den Ruhestand. Entgegen der Auffassung des Klägers bestehe aufgrund der Einschränkungen der allgemeinen Dienstfähigkeit keine Möglichkeit einer Weiterverwendung in den Direktionen im Polizeipräsidium E. , insbesondere auch nicht im Polizeigewahrsam, bei dem der Kläger zuvor eingesetzt gewesen sei. Einer Verwendung in der Direktion Zentrale Aufgaben stehe zudem entgegen, dass dort keine Funktionen vorhanden seien, deren Wahrnehmung nicht ausschließlich den dafür ausgebildeten Verwaltungsbeamten und Regierungsbeschäftigten vorbehalten sei. Der Kläger hat am 7. September 2017 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor: Das beklagte Land habe bei der Zurruhesetzung seinen Ermessenspielraum nicht ausgeschöpft und seine Einschätzungen auf Vermutungen und Andeutungen gestützt, die nicht erwiesen seien. Er räume ein, dass „er gerne mal ein Bier trink(e)“; „sollte er an einem Alkoholabusus leiden, habe er sehr wohl zu unterscheiden gewusst: Dienst ist Dienst und Schnaps ist Schnaps“. Seiner Ansicht nach sei eine anderweitige Verwendung möglich, so z. B. bei der Bearbeitung von Ordnungswidrigkeiten im Verkehrskommissariat, im Beschaffungswesen, im Geschäftszimmer oder im Polizeigewahrsam. Er habe vor und nach dem Dienst Alkoholtests machen müssen, die alle unauffällig gewesen seien. Den Begutachtungen seiner Dienstfähigkeit durch die verschiedenen Ärzte mangelte es an Objektivität, Distanz und Unvoreingenommenheit, weil sie sich an vom beklagten Land aufgebauschten Ereignissen orientierten. Die Polizeiärztin Dr. C. habe unter dem 15. Januar 2015 noch attestiert, dass bei ihm keine Verwendungseinschränkungen bestünden; unter dem 2. April 2015 sei sie davon ausgegangen, dass eine Alkoholkrankheit im Sinne einer manifesten Sucht nicht nachweisbar sei. Bei den durchgeführten Blutuntersuchungen habe der CDT-Wert innerhalb des Normbereiches gelegen. Der CDT-Wert sei der verlässlichste Marker für einen Alkoholmissbrauch. Gleichwohl habe der Polizeiarzt Dr. M. bei seinen Untersuchungen auf den GGT-Wert abgestellt. Ferner sei Dr. T. in seinem Gutachten vom 4. September 2016 in verschiedener Hinsicht von einem falschen Sachverhalt ausgegangen. Schließlich habe die Polizeiärztin Dr. U. in ihrem Gutachten vom 28. Februar 2017 den CDT-Wert unberücksichtigt gelassen. Der Kläger beantragt, den Bescheid des beklagten Landes vom 29. August 2017 aufzuheben. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt und vertieft es seine Ausführungen im Verwaltungsverfahren. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, des Verwaltungsvorgangs des beklagten Landes, der Personalakte des Klägers und der beigezogenen Krankenakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der angegriffene Bescheid vom 29. August 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Der Bescheid ist formell rechtmäßig. Der Personalrat wurde mit Schreiben vom 9. August 2017 über die beabsichtigte Zurruhesetzung des Klägers in Kenntnis gesetzt und um die nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 LPVG NRW erforderliche Zustimmung ersucht. Dabei wurde der Personalrat auch über die vom Kläger nach seiner Anhörung erhobenen Einwände unterrichtet. Die Zustimmung des Personalrats galt nach § 66 Abs. 2 Satz 4 LPVG NRW als erteilt. Ebenfalls wurde der Vertrauensmann der Schwerbehinderten angehört. Die Gleichstellungsbeauftragte hat der Maßnahme am 8. August 2017 zugestimmt (vgl. §§ 17 Abs. 1, 18 Abs. 2 Satz 1 LGG NRW). Auch ist der Kläger vor Erlass des angegriffenen Bescheides nach § 34 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW angehört worden. 2. Die angefochtene Zurruhesetzungsverfügung ist materiell rechtmäßig. Der Kläger ist polizeidienstunfähig (a.) und das beklagte Land hat eine Weiterverwendung innerhalb des Polizeivollzugsdienstes (b.) und einen Laufbahnwechsel (c.) ohne Rechtsfehler abgelehnt. a. Gemäß § 115 Abs. 1 LBG NRW ist ein Polizeivollzugsbeamter dienstunfähig, wenn er den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr genügt und nicht zu erwarten ist, dass er die volle Verwendungsfähigkeit innerhalb von zwei Jahren wiedererlangt (Polizeidienstunfähigkeit), es sei denn, die auszuübende Funktion erfordert bei Beamten auf Lebenszeit diese besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt. Die Voraussetzungen für die Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit des Klägers liegen vor. Polizeidienstfähigkeit setzt voraus, dass ein Beamter zu jeder Zeit, an jedem Ort und in jeder seinem statusrechtlichen Amt entsprechenden Stellung einsetzbar ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. November 2006 - 6 B 2086/06 -, juris, Rn. 5. Der Kläger ist polizeidienstunfähig, weil er die besonderen gesundheitlichen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes nicht mehr erfüllt. Das Gericht folgt den nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Feststellungen in dem Gutachten der Polizeiärztin Dr. U. vom 28. Februar 2017 und im Zusatzgutachten des Dr. T. vom 4. September 2016. Die jeweiligen Diagnosen eines langzeitlich schädlichen Gebrauchs von alkoholhaltigen Substanzmitteln, episodisch verstärkt bei Exposition von seitens privat und beruflich gesteuerten psychosozialen Belastungen sowie einer chronifizierten Zyklothymie vermögen die festgestellten Einschränkungen wie insbesondere der Ausschluss des Führens von Schusswaffen und von Dienst-KFZ mit Sonderrechten, die fehlende Möglichkeit des körperlichen Einsatzes gegen Rechtsbrecher und der Anwendung unmittelbaren Zwangs oder die mangelnde Verwendbarkeit im Schicht-, Bereitschafts- und Wochenenddienst plausibel zu begründen. Da die Einschränkungen auch dauerhaft bestehen, ist von einer Polizeidienstunfähigkeit des Klägers auszugehen. Dem ist der Kläger nicht substantiiert entgegen getreten. Ohne Erfolg rügt er, die ihn untersuchenden Ärzte seien voreingenommen gewesen, weil ihnen bei der Gutachtenbeauftragung durch das Polizeipräsidium E. nicht erwiesene und übertrieben dargestellte Sachverhaltsinformationen mitgeteilt worden seien. Für eine Voreingenommenheit insbesondere der Polizeiärztin Dr. U. und des Zusatzgutachters Dr. T. sind keine greifbaren Anhaltspunkte ersichtlich. Zum einen ist es nicht zu beanstanden, dass der Dienstherr bei Erteilung des jeweiligen Gutachtenauftrags den Sachverhalt mitteilt, der Anlass zu Zweifeln an der (Polizei-) Dienstfähigkeit gibt. Hier sind bei den Schilderungen des Polizeipräsidiums E. keine Übertreibungen oder Falschdarstellungen zum Nachteil des Klägers erkennbar; vielmehr lassen sich die Angaben zu den dienstlichen Auffälligkeiten nach Aktenlage nachvollziehen. Zum anderen beruhen die ausführlichen und substantiierten Gutachten der Dr. U. und des Dr. T. ganz wesentlich auf deren eigenen Untersuchungen einschließlich der durchgeführten Anamnese und verschiedenen Testverfahren sowie auch auf den vom Kläger beigebrachten privatärztlichen Unterlagen. In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass in dem vom Kläger vorgelegten Attest seiner behandelnden Psychotherapeutin Dr. Vortkamp vom 15. März 2016 ein Alkoholabusus bei fehlender Behandlungsmotivation mitgeteilt wird. Schließlich ist nicht ersichtlich, dass der Kläger im Rahmen der Untersuchungen durch Dr. T. und Dr. U. nicht hinreichend Gelegenheit hatte, seine eigene Beurteilung seines Verhaltens, das Anlass zur Untersuchung der Polizeidienstfähigkeit gegeben hat, sowie seines Gesundheitszustandes kundzutun. Vergeblich moniert der Kläger, es sei bei den ärztlichen Begutachtungen nicht hinreichend berücksichtigt worden, dass bei ihm der CDT-Wert als Marker für eine Alkoholerkrankung nicht auffällig gewesen sei. Zunächst handelt es sich hierbei um eine eigene Einschätzung des Klägers bzw. seines Prozessbevollmächtigten, welche nicht durch (fach-) ärztliche Unterlagen belegt wurde und vermittels derer dem Kläger ein substantiiertes Bestreiten der fach- und polizeiärztlichen Ausführungen in den Gutachten der Dr. U. und des Dr. T. nicht gelingen kann. Darüber hinaus beruht das Gutachten des Dr. T. wie bereits erwähnt auf umfangreichen eigenen Untersuchungen einschließlich einer umfassenden Anamnese und diversen psychiatrischen Tests. Die so erhobenen Befunde werden durch den Verweis des Klägers auf einen unauffälligen CDT-Wert nicht erschüttert. Ebenfalls werden die Gutachten nicht dadurch unplausibel, dass der Kläger über einen längeren Zeitraum zu Beginn und Ende seines Dienstes Alkoholtests durchgeführt hat, die sämtlich negativ blieben. Dies schließt einen medizinisch relevanten Alkoholkonsum in seiner Freizeit nicht aus. Im Übrigen schließen auch längere Abstinenzphasen eine Alkoholerkrankung nicht aus, zumal in den Diagnosen auf eine episodische Verstärkung des Alkoholgebrauchs bei privat oder beruflich bedingten psychosozialen Belastungen und sonach auf ein phasenweise variierendes Konsumverhalten hingewiesen wird. Auch die vom Kläger geltend gemachten Unrichtigkeiten in der Darstellung seiner Angaben gegenüber Dr. T. , so z. B. zu den Anreisemodalitäten zum Termin oder zu einem Bierkonsum seiner Ehefrau, stellen die Verwertbarkeit des Gutachtens nicht in Frage. b. Das beklagte Land hat außerdem sein Ermessen hinsichtlich einer möglichen Weiterverwendung des Klägers im Polizeivollzugsdienst ordnungsgemäß ausgeübt. Gemäß § 115 Abs. 1 Halbsatz 2 LBG NRW muss der Dienstherr prüfen, ob er den Beamten auf einem Dienstposten verwenden kann, der die besonderen gesundheitlichen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt erfordert. Der Dienstherr darf in die Prognose weitreichende organisatorische und personalpolitische Erwägungen einstellen. Prüfungsmaßstab für die Fähigkeit eines Polizeibeamten, seine Dienstpflichten zu erfüllen, ist dabei nur im Ausgangspunkt sein abstrakt-funktionelles Amt; ergänzend treten dienstliche Gegebenheiten und Erfordernisse der jeweiligen Dienstbehörde, die einzelfallbezogene Einschätzung der Verwendungsbreite des Beamten im polizeilichen Innendienst, grundsätzliche Erwägungen personalwirtschaftlicher Art für den gesamten Polizeidienst sowie personalpolitische Prioritäten hinzu, die der Dienstherr im Rahmen seines Organisationsermessens setzen kann. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2017 - 6 B 1617/15 -, juris, Rn. 41. Das beklagte Land hat in der Sache nachvollziehbar dargetan, dass ein Dienstposten, der den Verwendungseinschränkungen des Klägers Rechnung trägt, weder im Polizeipräsidium E. noch bei anderen Polizeibehörden des Landes zur Verfügung steht. Zutreffend hat das beklagte Land auf die zahl- und weitreichenden Einschränkungen der allgemeinen Dienstfähigkeit des Klägers hingewiesen, die eine Verwendung auch auf einem Innendienstposten erheblich erschweren. Zu nennen sind insoweit insbesondere das Vorhandensein eines geschützten Rahmens ohne Publikumsverkehr, kein Zeit- und Vorgangsdruck und keine erhöhten Anforderungen an die Teamfähigkeit sowie das Erfordernis einer engmaschigen Dienstaufsicht. Unter diesen Prämissen ist es nachvollziehbar, dass das beklagte Land keine geeignete Stelle für den Kläger gefunden hat. Unabhängig davon hat das beklagte Land zutreffend darauf verwiesen, dass auf Innendienstposten vorrangig solche Beamte eingesetzt werden sollen, bei denen nur vorübergehende Verwendungseinschränkungen bestehen. Vgl. zu dieser Erwägung OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Juni 2017 - 6 B 1617/15 -, juris, Rn. 43 und vom 22. Januar 2015 – 6 B 1022/14 –, juris, Rn. 16. Dies schließt den Kläger aufgrund der bei ihm dauerhaft bestehenden Einschränkungen aus. Das beklagte Land hat seiner Suchtpflicht nach einer anderweitigen Verwendung gemäß § 26 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 BeamtStG, die auch für Polizeivollzugsbeamte wie den Kläger gilt, vgl. § 115 Abs. 3 Satz 3 LBG NRW und BVerwG, Beschluss vom 6. November 2014 – 2 B 97/13 –, juris, Rn. 7 ff., genügt. Eine Abfrage einer Verwendungsmöglichkeit des Klägers sowohl in den verschiedenen Direktionen des Polizeipräsidiums E. als Beschäftigungsbehörde als auch bei allen anderen Polizeibehörden des Landes blieb erfolglos. Dabei ist es entgegen der Auffassung des Klägers nicht zu beanstanden, dass in den entsprechenden Anfrageschreiben die bei ihm bestehenden Verwendungseinschränkungen aufgelistet waren. Ohne eine konkrete Benennung der Einschränkungen wäre es den befragten Direktionen bzw. Polizeibehörden nicht möglich gewesen, sachgerecht über eine Einsatzmöglichkeit des Klägers zu befinden. c. Schließlich hat das beklagte Land zutreffend von der Anordnung eines Laufbahnwechsels nach § 115 Abs. 3 Satz 1 LBG NRW abgesehen. Die Erwägung, dass der 59-jährige Kläger, dessen reguläre Pensionierung im Juni 2019 erfolgen würde, für einen Laufbahnwechsel, der nach den Angaben des beklagten Landes in der mündlichen Verhandlung eine Umschulungszeit von mindestens zwei Jahren voraussetzt, überaltert sei, ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Vgl. OVG NRW, Beschluss 22. Januar 2015 – 6 B 1022/14 –, juris, Rn. 18 zu einer Altersgrenze von 50 Jahren. Vor diesem Hintergrund kann der Kläger auch nicht mit seinem Einwand durchdringen, das beklagte Land habe es pflichtwidrig unterlassen, auch außerhalb seiner Polizeibehörden nach einem geeigneten Innendienstposten zu suchen. Eine solche Verwendung außerhalb des Polizeivollzugsdienstes setzt einen Laufbahnwechsel voraus, der indes aus den vorgenannten Gründen nicht in Betracht kommt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Beschluss: Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 50.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Sätze 3 und 4 GKG erfolgt.