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Beschluss

12 L 3840/17.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2018:0427.12L3840.17A.00
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Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage 12 K 13619/17.A gegen die Abschiebungsanordnung unter Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21. Juli 2017 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung der Klage 12 K 13619/17.A gegen die Abschiebungsanordnung unter Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21. Juli 2017 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: I. Die am 00.00.1980 geborene Antragstellerin ist syrische Staatsangehörige. Sie gibt an, der Volksgruppe der Araber anzugehören und islamischer Religionszugehörigkeit zu sein. Sie reiste nach eigenen Angaben am 25. November 2016 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 17. Dezember 2016 einen Asylantrag. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) stellte am 18. Dezember 2016 aufgrund eines Eurodac-Treffers fest, dass die Antragstellerin am 24. November 2016 illegal nach Italien eingereist war (IT2VV00COH). Im Rahmen des persönlichen Gesprächs zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates am 3. Januar 2017 gab die Antragstellerin an, neben einem Bruder und einem Onkel halte sich auch ihr 1987 geborener Ehemann I. I1. B. S. in Deutschland auf. Er sei in M. wohnhaft. Hinsichtlich des Ehemannes der Antragstellerin hatte das österreichische Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bereits mit Schreiben vom 18. Oktober 2016 dem Übernahmeersuchen Deutschlands zugestimmt und sich bereit erklärt, den Ehemann der Antragstellerin zu übernehmen und die Prüfung seines Asylantrags durchzuführen. Das Bundesamt richtete daraufhin am 6. Januar 2017 für die Antragstellerin ein Aufnahmegesuch nach der Dublin III‑Verordnung an Österreich. Am 19. Januar 2017 wurde die Antragstellerin gemäß § 25 AsylG angehört. Dabei gab sie an, von Libyen aus mit dem Boot nach Italien und dann über Frankreich nach Deutschland gereist zu sein. Ihr Mann sei vor ihr gereist; sie seien nicht zusammen gereist. Sie sei von einer Freundin begleitet worden. Mit Schreiben vom 27. Februar 2017 erklärte das österreichische Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zunächst, dass dem Übernahmeersuchen vom 6. Januar 2017 nicht zugestimmt werden könne. Der Ehemann der Antragstellerin sei bislang nicht nach Österreich überstellt worden. Er halte sich in Deutschland auf, wo ihm vorläufiger Rechtsschutz zuerkannt worden sei. Das Bundesamt remonstrierte mit Schreiben vom 9. März 2017 gegen die Ablehnung der österreichischen Behörden. Am 4. Juli 2017 erklärten die österreichischen Behörden ihre Zuständigkeit gemäß Art. 10 Dublin III-Verordnung, nachdem der Ehemann der Antragstellerin selbständig nach Österreich eingereist und seit dem 7. April 2017 dort auch wieder gemeldet war. Im Rahmen der Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags am 21. Juli 2017 gab die Antragstellerin an, sie wolle in Deutschland bleiben. Ihr Ex-Schwager lebe in Österreich, deshalb könne sie dort nicht zusammen mit ihrem jetzigen Ehemann leben. Der Ex-Schwager bedrohe sie, er wolle ihr nicht die Kinder geben. Die Kinder lebten noch bei ihrem Ex-Mann und ihrer Mutter in Syrien. Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 21. Juli 2017 den Asylantrag der Antragstellerin als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 2) und ordnete die Abschiebung nach Österreich an (Ziffer 3). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 6 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 4). Der Bescheid wurde der Antragstellerin am 27. Juli 2017 zugestellt. Die Antragstellerin hat am 2. August 2017 Klage gegen den Bescheid vom 21. Juli 2017 erhoben (12 K 13619/17.A) und gleichzeitig den vorliegenden Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt, den sie zunächst nicht weiter begründet hat. Mit Schriftsatz vom 22. Februar 2018 hat die Antragstellerin mitgeteilt, dass sie von ihrem Ehemann, der in Österreich lebe, getrennt sei. Zur Glaubhaftmachung hat sie eine eidesstattliche Versicherung vorgelegt, wonach sie seit Anfang Januar 2018 getrennt sei. Im Übrigen sei die Antwort Österreichs auf das Ersuchen verspätet erfolgt. Außerdem sei sie schon in der Sache angehört worden, weshalb ein entsprechendes Übernahmeersuchen unzulässig sei. Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, die aufschiebende Wirkung der Klage 12 K 13619/17.A gegen die Abschiebungsanordnung unter Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21. Juli 2017 anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte, der Gerichtsakte 12 K 13619/17.A und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes ergänzend Bezug genommen. II. Die Zuständigkeit der Einzelrichterin für die Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergibt sich aus § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG. Der am 2. August 2017 gestellte Antrag hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der Antrag ist zulässig. Er ist nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft, da der in der Hauptsache erhobenen Klage nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung zukommt. Die Antragstellerin hat auch die Wochenfrist zur Stellung des Antrages gemäß § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG eingehalten. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 21. Juli 2017 wurde ihr am 27. Juli 2017 zugestellt. Der Antrag ist auch begründet. Die Voraussetzungen für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO liegen vor. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht auf Antrag im Rahmen einer eigenen Ermessensentscheidung die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das bezüglich der Abschiebungsanordnung durch § 75 AsylG gesetzlich angeordnete öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt. Die dabei vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Vollzugsinteresse und dem privaten Aussetzungsinteresse der Antragstellerin hat sich maßgeblich – wenn auch nicht ausschließlich – an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu orientieren, wie diese sich bei der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung im vorliegenden Verfahren abschätzen lassen. Vgl. zu diesem Maßstab: VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 12. August 2016 – 12 L 2625/16.A -, juris, Rdn. 7, und vom 7. Dezember 2015 – 12 L 3592/15.A –, juris, Rdn. 5. Die Interessenabwägung fällt im vorliegenden Fall zu Lasten der Antragsgegnerin aus, denn die Abschiebungsanordnung in Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes vom 21. Juli 2017 begegnet bei Anlegung dieses Maßstabes durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Dabei stellt das Gericht gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung ab. Die Abschiebungsanordnung kann nicht auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG gestützt werden. Nach dieser Vorschrift ordnet das Bundesamt die Abschiebung in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) an, sobald feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Hier liegt weder ein Fall des § 26a AsylG vor, da es sich bei dem Zielstaat Österreich um einen Mitgliedstaat der Europäischen Union handelt, noch liegt ein Fall des § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a) AsylG vor. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29. Juni 2013, S. 31), für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 2 dieser Verordnung (im Folgenden: Dublin III-Verordnung) wird der Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin III-Verordnung als zuständiger Staat bestimmt wird. Nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin III-Verordnung ist Österreich nicht für die Durchführung des Asylverfahrens der Antragstellerin zuständig. Es sind insbesondere die Voraussetzungen des Art. 10 Dublin III-Verordnung derzeit nicht erfüllt. Danach gilt: Hat ein Antragsteller in einem Mitgliedstaat einen Familienangehörigen, über dessen Antrag auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, sofern die betreffenden Personen diesen Wunsch schriftlich kundtun. Es mag zwar zutreffen, dass Österreich für die Bearbeitung des Asylantrags des Ehemannes der Antragstellerin zuständig ist. Das österreichische Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat dem Übernahmeersuchen der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 18. Oktober 2016 insoweit jedenfalls stattgegeben. Der Ehemann der Antragstellerin hält sich derzeit in Österreich auf und ist dort seit dem 7. April 2017 auch wieder gemeldet. Hieraus folgt aber noch keine Zuständigkeit Österreichs aus Art. 10 Dublin III-Verordnung im Hinblick auf das Asylverfahren der Antragstellerin. Es fehlt derzeit an der schriftlichen Kundgabe des Wunsches, Österreich möge den Antrag der Antragstellerin auf internationalen Schutz prüfen. Die Antragstellerin hat zwar am 3. Januar 2017 die Einwilligungserklärung zum Datenaustausch im Dublin-Verfahren und zur Aufrechterhaltung bzw. Wiederherstellung der Familieneinheit unterzeichnet. Es erscheint im vorliegenden Fall indes schon fraglich, inwieweit sich aus der Formulierung, „Ich möchte, dass während des Asylverfahrens meine Familie zusammenbleibt oder vereint wird“, der Wunsch auf eine Familienzusammenführung in Österreich ableiten lässt. Dagegen spricht, dass sich der Ehemann der Antragstellerin ebenfalls in Deutschland aufhielt, als die Antragstellerin am 17. Dezember 2016 erstmals einen Asylantrag stellte und die Erklärung vom 3. Januar 2017 unterzeichnete. Die Frage kann letztlich aber auf sich beruhen, denn selbst wenn man die Erklärung vom 3. Januar 2017 als ausreichend für die Kundgabe des Wunsches im Sinne von Art. 10 Dublin III-Verordnung ansähe, besteht dieser Wunsch auf Wiederherstellung der Familieneinheit derzeit nicht mehr. Die Antragstellerin hat bereits bei ihrer Anhörung am 27. Juli 2017 ausdrücklich erklärt, sie wolle in Deutschland bleiben. Sie könne nicht mit ihrem Mann nach Österreich gehen, weil dort ihr Ex-Schwager lebe, der sie bedrohe. Hinzu kommt, dass die Antragstellerin schriftlich erklärt hat, sie sei seit Anfang Januar 2018 von ihrem Ehemann getrennt. Zur Glaubhaftmachung hat sie eine entsprechende eidesstattliche Versicherung abgegeben. Das Gericht sieht in dieser Erklärung den Widerruf eines schriftlich geäußerten Wunsches auf Aufrechterhaltung bzw. Wiederherstellung der Familieneinheit. Die Erklärung ist beachtlich, denn das Zustimmungserfordernis des Art. 10 Dublin III-Verordnung bezweckt gerade, den Fall auszuschließen, dass Personen gegen ihren Willen zusammengeführt werden. Der Widerruf der Zustimmung erscheint im vorliegenden Fall auch nicht rechtsmissbräuchlich vor dem Hintergrund, dass eine eheliche Lebensgemeinschaft zwischen der Antragstellerin und ihrem Ehemann seit geraumer Zeit nicht (mehr) besteht. Die Antragstellerin und ihr Ehemann sind nicht gemeinsam nach Deutschland eingereist und waren hier auch nicht gemeinschaftlich untergebracht. Der Ehemann der Antragstellerin ist im Übrigen bereits im April 2017 freiwillig nach Österreich zurückgekehrt, während die Antragstellerin in Deutschland geblieben ist. Art. 7 Abs. 3 Dublin III-Verordnung steht der Berücksichtigung der fehlenden Zustimmung zum jetzigen Zeitpunkt nicht entgegen. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Norm. Danach berücksichtigen die Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Anwendung der in Art. 10 Dublin III-Verordnung genannten Kriterien – insoweit abweichend von Art. 7 Abs. 2 Dublin III-Verordnung – alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Art. 22 und 25 Dublin III‑Verordnung stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist. Die Vorschrift bezieht sich damit nicht auf das Zustimmungserfordernis in Art. 10 Dublin III-Verordnung. Eine Zuständigkeit Österreichs für die Prüfung des Antrags der Antragstellerin auf internationalen Schutz ergibt sich auch nicht aus Art. 11 Dublin III-Verordnung. Dessen Voraussetzungen sind ebenfalls nicht erfüllt. Die Antragstellerin und ihr Ehemann sind getrennt voneinander nach Deutschland eingereist. Sie haben folglich nicht gleichzeitig einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. In welcher zeitlichen Nähe sie ihre Anträge gestellt haben, lässt sich den vorliegenden Unterlagen nicht entnehmen. Hierauf kommt es letztlich aber auch nicht an, denn jedenfalls wäre gemäß Art. 11 Buchstabe b) Dublin III-Verordnung nicht von der Zuständigkeit Österreichs für die Prüfung der Asylanträge auszugehen. Gemäß Art. 11 Buchstabe b) Dublin III-Verordnung ist für die Prüfung der Mitgliedstaat zuständig, der nach den Kriterien für die Prüfung des von dem ältesten von ihnen gestellten Antrags zuständig ist. Dies wäre der Antrag der im Jahr 1980 geborenen Antragstellerin; ihr Ehemann ist erst im Jahr 1987 geboren. Hinsichtlich der Antragstellerin liegt aber kein eigener Anknüpfungspunkt für eine Zuständigkeit Österreichs vor. Durch das Schreiben vom 4. Juli 2017, mit dem Österreich dem Aufnahmeersuchen schließlich stattgegeben hat, wird keine Zuständigkeit unabhängig von den Kriterien des Kapitels III der Dublin III-Verordnung begründet. Es liegt auch kein Fall des Art. 17 Abs. 2 Dublin III-Verordnung vor, denn es fehlt derzeit – wie bereits ausgeführt – an der erforderlichen schriftlichen Zustimmung der Antragstellerin. Unabhängig von den vorstehenden Ausführungen und selbständig tragend ergeben sich Zweifel an der Zuständigkeit Österreichs für die Prüfung des Antrags der Antragstellerin auf internationalen Schutz und damit an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung auch daraus, dass die österreichischen Behörden das Aufnahmegesuch der Antragsgegnerin vom 6. Januar 2017 erst mit Schreiben vom 4. Juli 2017 und damit möglicherweise verspätet angenommen haben. Die Antragsgegnerin hat Österreich rechtzeitig um Aufnahme der Antragstellerin ersucht. Art. 21 Abs. 1 Unterabsatz 1 Dublin III-Verordnung bestimmt insoweit, dass ein Aufnahmegesuch an einen anderen Mitgliedstaat so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung im Sinne von Art. 20 Abs. 2 Dublin III‑Verordnung zu stellen ist, wenn der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, diesen anderen Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags für zuständig hält. Diese Frist ist im vorliegenden Fall eingehalten. Das Bundesamt hat Österreich am 6. Januar 2017 und damit innerhalb von drei Monaten nach der Antragstellung am 17. Dezember 2016 um Aufnahme der Antragstellerin ersucht. Die österreichischen Behörden haben dieses Aufnahmegesuch aber nicht rechtzeitig innerhalb der hier gemäß Art. 22 Abs. 1 Dublin III-Verordnung maßgeblichen Frist von zwei Monaten angenommen. Das österreichische Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat mit Schreiben vom 27. Februar 2017 die Zuständigkeit vielmehr ausdrücklich abgelehnt. Insofern greift auch die Zustimmungsfiktion aus Art. 22 Abs. 7 Dublin III‑Verordnung nicht ein. Nach dieser Vorschrift ist davon auszugehen, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird, wenn innerhalb der hier maßgeblichen Frist von zwei Monaten keine Antwort erteilt wird. Das österreichische Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat aber innerhalb dieser Frist eine Antwort erteilt, indem es das Aufnahmeersuchen zurückgewiesen hat. Die Antragsgegnerin hat hiergegen zwar mit Schreiben vom 9. März 2017 remonstriert und Österreich erneut um Aufnahme der Antragstellerin ersucht. Das österreichische Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat hierauf aber erst mit Schreiben vom 4. Juli 2017 reagiert und das Aufnahmeersuchen angenommen. Ob zu diesem Zeitpunkt die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens der Antragstellerin schon auf die Antragsgegnerin übergegangen war, weil die Frist von zwei Monaten aus Art. 22 Abs. 1 Dublin III-Verordnung bereits verstrichen war, lässt sich derzeit nicht eindeutig beantworten. Für einen Zuständigkeitsübergang spricht zwar die Regelung in Art. 5 Abs. 2 der Durchführungsverordnung zur Dublin II-Verordnung (Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 vom 2. September 2003), die mangels anderweitiger Regelungen in der Verordnung [EG] Nr. 118/2014 vom 30. Januar 2014 (Durchführungsverordnung zur Dublin III-Verordnung) weiterhin entsprechende Anwendung findet. Danach gilt: Vertritt der ersuchende Mitgliedstaat die Auffassung, dass die Ablehnung auf einem Irrtum beruht, oder kann er sich auf weitere Unterlagen berufen, ist er berechtigt, eine neuerliche Prüfung seines Gesuchs zu verlangen. Diese Möglichkeit muss binnen drei Wochen nach Erhalt der ablehnenden Antwort in Anspruch genommen werden. Der ersuchte Mitgliedstaat erteilt binnen zwei Wochen eine Antwort. Durch dieses zusätzliche Verfahren ändern sich in keinem Fall die in Artikel 18 Absätze 1 und 6 und Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 [Dublin II‑Verordnung] vorgesehenen Fristen. Das Bundesamt hat danach rechtzeitig innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der ablehnenden Antwort gegenüber Österreich remonstriert. Die österreichischen Behörden haben hierauf aber nicht binnen zwei Wochen eine Antwort erteilt, sondern erst knapp vier Monate nach Erhalt des Remonstrationsschreibens. Zu diesem Zeitpunkt war die Frist von zwei Monaten aus Art. 22 Abs. 1 Dublin III-Verordnung für die Antwort auf ein Aufnahmegesuch abgelaufen – und zwar unabhängig davon, ob man auf das erste Aufnahmegesuch vom 6. Januar 2017 abstellt oder auf das Remonstrationsschreiben vom 9. März 2017. Diese Frist gilt auch während des Remonstrationsverfahrens, denn Art. 5 Abs. 2 Satz 4 Durchführungsverordnung zur Dublin II-Verordnung bestimmt ausdrücklich, dass sich durch das Remonstrationsverfahren in keinem Fall die in Art. 18 Abs. 1 Dublin II‑Verordnung [heute: Art. 22 Abs. 1 Dublin III-Verordnung] vorgesehene Frist ändert. Die weiteren dort genannten Fristen sind im vorliegenden Fall nicht einschlägig. Inwieweit die Versäumung der Frist zur Antwort auf ein Aufnahmeersuchen durch den ersuchten Mitgliedstaat in einer Konstellation wie der vorliegenden zu einem Zuständigkeitsübergang auf den ersuchenden Mitgliedstaat führt, ist höchstrichterlich noch nicht geklärt. Der Österreichische Verwaltungsgerichtshof hat u.a. die Frage, ob der ersuchte – zuständige – Mitgliedstaat dem Aufnahmegesuch nach Art. 21 Abs. 1 Dublin III‑Verordnung auch dann noch wirksam zustimmen kann, wenn die in Art. 22 Abs. 7 Dublin III-Verordnung festgelegte Antwortfrist bereits abgelaufen ist und der ersuchte Mitgliedstaat das Aufnahmegesuch zuvor fristgerecht abgelehnt hat, dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt. Vgl. Österreichischer VGH, Beschluss vom 14. November 2017 – Ra 2017/20/0205 (EU 2017/0009), C-657/17 -, abrufbar unter www.vwgh.gv.at . Es bleibt insofern – gegebenenfalls auch im Hauptsacheverfahren – abzuwarten, wie der EuGH über die Vorlagefragen entscheiden wird. Jedenfalls ist auch im Hinblick auf die aufgezeigten offenen Rechtsfragen ein überwiegendes Interesse der Antragstellerin an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Abschiebungsanordnung gegenüber dem Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin anzunehmen. Lediglich ergänzend sei angemerkt, dass die Antragsgegnerin nicht durch Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Unterabsatz 1 Dublin III-Verordnung für die Durchführung des Asylverfahrens der Antragstellerin zuständig geworden ist. Nach dieser Vorschrift kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin III-Verordnung beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in der Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Diese in das Ermessen des Mitgliedstaates gestellte Entscheidung setzt im Interesse der Rechtsklarheit ein Verhalten des Mitgliedstaates voraus, das zweifelsfrei den Entschluss des Mitgliedstaates verdeutlicht, das Asylverfahren abweichend vom Regelfallsystem des Art. 3 Abs. 1 Dublin III-Verordnung in eigener Verantwortung durchzuführen. Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 20. Februar 2015 – 10 L 3022/14.A -, juris, Rdn. 10; BayVGH, Beschluss vom 3. März 2010 – 15 ZB 10.30005 -, juris, Rdn. 3 (zur Dublin II-Verordnung). Die zuständige Stelle (hier: das Bundesamt) muss folglich ihre Entscheidung in einer verlässlichen Art und Weise nach außen erkennbar werden lassen, z.B. indem der Entschluss, den Antrag nunmehr im nationalen Verfahren zu prüfen, aktenkundig gemacht bzw. über Eurodac der Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags mitgeteilt wird (vgl. Art. 17 Abs. 1 Unterabsatz 3 Dublin III-Verordnung). Hieran gemessen hat die Antragsgegnerin ihr Selbsteintrittsrecht nicht ausgeübt. Sie hat zu keinem Zeitpunkt während des Verfahrens zweifelsfrei zu erkennen gegeben, dass sie das Asylverfahren der Antragstellerin abweichend von der Zuständigkeitsregelung der Dublin III-Verordnung in eigener Zuständigkeit durchführen wolle. Der Umstand, dass die Antragstellerin bei ihrer Anhörung gemäß § 25 AsylG am 19. Januar 2017 auch zu ihrem Verfolgungsschicksal und den Gründen für ihren Asylantrag befragt worden ist, reicht hierfür allein nicht aus. Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 20. Februar 2015 – 10 L 3022/14.A -, juris, Rdn. 18; VG Minden, Beschluss vom 23. Januar 2015 – 10 L 1013/14.A -, juris, Rdn. 48, jeweils m.w.N. Inwieweit im Hinblick auf den Eurodac-Treffer der Kategorie „2“ (IT2VV00COH) vom 24. November 2016 möglicherweise Italien für die Prüfung des Antrags der Antragstellerin auf internationalen Schutz zuständig gewesen wäre, bedarf hier keiner weiteren Erörterung. Das Bundesamt hat ein Übernahmeersuchen an Italien offensichtlich gar nicht erst in Betracht gezogen und die Fristen für ein solches Ersuchen sind inzwischen längst abgelaufen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).