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Urteil

27 K 10646/17.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2018:0515.27K10646.17A.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger zu 1. (nachfolgend: Kläger), geboren am 00. Mai 1990, und seine Tochter, die Klägerin zu 2. (nachfolgend: Klägerin), geboren am 00. August 2015, sind nigerianische Staatsangehörige vom Volk der Edo und christlichen Glaubens. Der Kläger reiste nach eigenen Angaben am 12. September 2016 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Die Klägerin, deren Mutter bereits zuvor eingereist war, wurde in N. geboren. Die Kläger stellten am 8. November 2016 Asylanträge. Die persönliche Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) erfolgte am 2. Mai 2017. Dort trug der Kläger im Wesentlichen vor: Er habe in Nigeria keinen Job gehabt. Sein Vater sei auf ihn angewiesen gewesen. Wegen der Arbeitslosigkeit sei der Vater gegen die Beziehung zu seiner jetzigen Ehefrau gewesen. Der Kläger habe dann Nigeria verlassen, um in Libyen Geld zu verdienen. Als seine heutige Frau anderweitig habe verheiratet werden sollen, habe er dieser Geld geschickt, damit sie zu ihm nach Libyen habe kommen können. In Italien habe er erneut keine Arbeit finden können. Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 29. Mai 2017 die Anträge der Kläger auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Asylanerkennung und Zuerkennung subsidiären Schutzes als offensichtlich unbegründet ab (Ziffer 1 bis 3). Es wurde festgestellt, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen (Ziffer 4). Die Kläger wurden aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Sollten Sie dieser Ausreisefrist nicht einhalten, würden sie nach Nigeria abgeschoben. Sie könnten auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den sie einreisen dürften oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet sei (Ziffer 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6). Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus: Die Kläger seien offensichtlich keine Flüchtlinge. Es lägen offensichtlich wieder Verfolgungshandlungen noch Verfolgungsgründe vor. Der Kläger habe verneint, Probleme mit der Polizei, der Regierung oder Regierungsgegnern gehabt zu haben. Auch sei niemals politisch aktiv gewesen. Vielmehr habe der Kläger erklärt, dass er in Nigeria im Jahr 2009 verlassen habe, da dort keine Arbeit gefunden habe. Die Kläger haben am 8. Juni 2017 Klage erhoben und einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Zu deren Begründung beziehen sie sich auf ihr bisheriges Vorbringen und tragen ergänzend im Wesentlichen vor: Der Klägerin drohe im Fall ihrer Rückkehr nach Nigeria eine Genitalverstümmelung. Ausweislich vorgelegter ärztlicher Atteste sei die Klägerin nicht genital verstümmelt, ihre Mutter jedoch schon. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. Mai 2017 zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und sie als Asylberechtigte anzuerkennen, hilfsweise, ihnen subsidiären Schutz zuzuerkennen, weiter hilfsweise, festzustellen, dass in der jeweiligen Person der Kläger Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Nigerias vorliegen, weiter hilfsweise, das mit einer Abschiebung nach § 11 Absatz 1 AufenthG festgesetzte Einreise- und Aufenthaltsverbot in Ziffer 6 des Bescheides auf sofort zu befristen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Das Gericht hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 6. Juli 2017 abgelehnt (27 L 2932/17.A). Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung persönlich angehört worden. Die Mutter der Klägerin ist als Zeugin vernommen worden. Wegen des Inhalts der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift, wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht konnte durch den Einzelrichter entscheiden, nachdem ihm das Verfahren durch Beschluss der Kammer zur Entscheidung übertragen worden ist (§ 76 Abs. 1 AsylG). Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden. Die Beklagte ist zur mündlichen Verhandlung formlos geladen und gemäß § 102 Abs. 2 VwGO darauf hingewiesen worden, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann. Die Ladung konnte formlos erfolgen, weil die Beklagte mit allgemeiner Prozesserklärung auf eine förmliche Ladung verzichtet hat. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 29. Mai 2017 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1, 5 VwGO). Die Kläger haben zu dem für die Entscheidung maßgebenden Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG) keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 AsylG. Nach dieser Vorschrift wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG oder das Bundesamt hat nach § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG von der Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG abgesehen. Ein Ausländer ist gemäß § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ‑ Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ‑, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten nach § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die 1. auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist, oder 2. in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist. Nach § 3a Abs. 2 AsylG können als Verfolgung im Sinne des § 3a Abs. 1 AsylVfG unter anderem die folgenden Handlungen gelten: die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt (Nr. 1), gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden (Nr. 2), unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung (Nr. 3), Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung (Nr. 4), Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen (Nr. 5), Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind (Nr. 6). Nach § 3a Abs. 3 AsylG muss dabei zwischen den Verfolgungsgründen und den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen. Der Charakter einer Verfolgungshandlung erfordert, dass das Verhalten des betreffenden Akteurs im Sinne einer objektiven Gerichtetheit auf die Verletzung eines nach § 3a AsylG geschützten Rechtsguts selbst zielt. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 3. November 2016 – A 9 S 303/15 –, juris, Rn. 30f. m.w.N. Nach diesen Maßgaben ist eine drohende Genitalverstümmelung im Heimatland grundsätzlich als Verfolgung – insbesondere im Sinne von § 3a Abs. 1 Nr. 6 AsylG ‑ anzusehen. Es fehlt vor allem nicht an einer Ausgrenzung der Betroffenen aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit. Insoweit kann nicht darauf abgestellt werden, dass eine Beschneidung den Zweck der Integration bzw. Inklusion der betroffenen Mädchen und Frauen in die jeweilige Gesellschaft als vollwertiges Mitglied verfolge und die Ächtung bzw. der Ausschluss der unbeschnittenen Frauen mit seinen ggf. existenzbedrohenden Folgen keine staatliche Verfolgung sei. Vgl. so etwa die – ausdrücklich abzulehnende – Rechtsauffassung in den Urteilen des VG Münster vom 15. März 2010 – 11 K 413/09.A – und vom 23. August 2006 – 11 K 473/04.A –, juris, sowie des VG Ansbach, Urteil vom 28. September 2004 – AN 18 K 04.30944 – noch zu § 51 AuslG, juris; wie hier: OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2014 – 1 A 1139/13.A –, juris, Rn. 51 (zu Angola); VG Düsseldorf, Urteile vom 4. Mai 2018 – 1 K 10049/16.A, 1 K 540/17.A –; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 22. November 2017 – 9a K 5898/17.A –, juris, Rn. 17ff. m.w.N.; VG Stuttgart, Urteil vom 20. August 2015 – A 7 K 1575/14 –, juris; VG Augsburg, Urteil vom 13. Mai 2016 ‑ Au 7 K 16.30094 –, juris; VG Aachen, Urteil vom 16. September 2014 – 2 K 2262/13.A –, juris, Rn. 57 m.w.N.; VG Düsseldorf, Urteil vom 15. August 2014 – 13 K 4740/13.A –, juris, Rn. 45ff. (zu Guinea). Die Zwangsbeschneidung ist gerade darauf gerichtet, die sich weigernden Betroffenen in ihrer politischen Überzeugung zu treffen, indem sie den Traditionen unterworfen und unter Missachtung des Selbstbestimmungsrechts zu verstümmelten Objekten gemacht werden, vgl. statt vieler: VG Aachen, Urteile vom 16. September 2014 – 2 K 2262/13.A –, juris, Rn. 57 m.w.N. Darüber hinaus ist für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG klargestellt, dass eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch dann vorliegen kann, wenn die Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit allein an das Geschlecht anknüpft. Dadurch sollen gerade auch die Sachverhaltskonstellationen wie eine drohende Genitalverstümmelung erfasst werden. Durch § 3c Nr. 3 AsylG wird der Schutz auch auf die Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure erstreckt, sofern der Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder dessen wesentliche Teile beherrschen, sowie internationale Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder willens sind, im Sinne von § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative bzw. interner Schutz i.S. von § 3e AsylG, Vgl. VG Aachen, Urteil vom 16. September 2014 – 2 K 2262/13.A –, juris, Rn. 57 m.w.N. Die relevanten Rechtsgutsverletzungen müssen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser aus dem Tatbestandsmerkmal „aus der begründeten Furcht vor Verfolgung“ des Art. 2 Buchstabe d RL 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie – QRL) abzuleitende Maßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt („real risk“); dieser Maßstab ist kein anderer als der der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23/12 –, juris, Rn. 32 m.w.N., VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 3. November 2016 – A 9 S 303/15 –, juris, Rn. 32. Er setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des gesamten zur Prüfung gestellten und relevanten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände die dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 3. November 2016 – A 9 S 303/15 –, juris Rn. 32ff. m.w.N.; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 21. September 2015 – 9 LB 20/14 –, juris, Rn. 30 m.w.N. Der Ausländer hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung eine Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 14. Februar 2014 – 1 A 1139/13.A –, juris, Rn. 35, und vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A –, juris, Rn. 33. Dies setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des gesamten zur Prüfung gestellten und relevanten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände die dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende bzw. bewertende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines vernünftig denkenden und nicht übertrieben furchtsamen Menschen gerade in der Lage des konkret Betroffenen nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar einzuschätzen ist. Zur Erstellung der erforderlichen Prognose sind objektiviert die Prognosetatsachen nach den allgemeinen Maßstäben des verwaltungsverfahrensrechtlichen und verwaltungsgerichtlichen Regelbeweismaßes der Überzeugungsgewissheit zu ermitteln und festzustellen. Diese Tatsachen liegen regelmäßig teils in der Vergangenheit, teils in der Gegenwart. Sie müssen sodann in einer Gesamtschau verknüpft und gewissermaßen in die Zukunft projiziert werden. Auch wenn insoweit ‑ wie sich bereits aus dem Gefahrbegriff ergibt ‑ eine beachtliche Wahrscheinlichkeit ausreicht und deshalb ein „voller Beweis“ nicht erbracht werden kann, ändert dies nichts daran, dass das Gericht von der Richtigkeit seiner verfahrensfehlerfrei gewonnenen Prognose drohender Verfolgung die volle Überzeugung gewonnen haben muss. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 3. November 2016 – A 9 S 303/15 –, juris Rn. 32ff. m.w.N.; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 21. September 2015 – 9 LB 20/14 –, juris, Rn. 30 m.w.N. Der der Prognose zugrunde zu legende Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist unabhängig davon, ob bereits Vorverfolgung oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG vorliegt. Die Tatsache, dass ein Ausländer bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden ernsthaft bedroht war, ist allerdings ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Ausländers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden (vgl. Art. 4 Abs. 4 QRL). Nach dieser Vorschrift besteht die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Den in der Vergangenheit liegenden Umständen wird Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft beigelegt. Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadenstiftenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland wiederholen werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden; hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Februar 2013 – 10 C 23/12 –, juris, Rn. 19, vom 22. November 2011 ‑ 10 C 29/10 –, juris, Rn. 23 ff., vom 1. Juni 2011 – 10 C 25/10 –, juris, Rn. 23, und vom 1. März 2012 ‑ 10 C 7/11 –, juris, Rn. 12; OVG NRW, Urteile vom 14. Februar 2014 – 1 A 1139/13.A –, juris, Rn. 77, und vom 17. August 2010 – 8 A 4062/06.A –, juris, Rn. 35ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 3. November 2016 – A 9 S 303/15 –, juris Rn. 35.; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 21. September 2015 – 9 LB 20/14 –, juris, Rn. 30 m.w.N. An der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es in der Regel, wenn der Ausländer im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellung nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheint, sowie auch dann, wenn er sein Asylvorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Asylbegehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 23. Februar 1988 – 9 C 273/86 –, juris, Rn. 11, und vom 8. Februar 1989 ‑ 9 C 29/87 –, juris, Rn. 8, sowie Beschlüsse vom 12. September 1986 – 9 B 180/86 –, juris, Rn. 5, und vom 23. Mai 1996 – 9 B 273/96 –, juris, Rn. 2; VG München, Urteil vom 22. November 2016 ‑ M 4 K 16.33356 –, juris, Rn. 18 m.w.N. Ausgehend von diesen Grundsätzen liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in der jeweiligen Person der Kläger nicht vor. Es steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Kläger sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb ihres Herkunftslandes aufhalten. Hinsichtlich des Klägers folgt das Gericht den Gründen des angefochtenen Bescheides und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 77 Abs. 2 AsylG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Die Klägerin kann sich zunächst nicht auf eine bereits in Nigeria erfolgte Verfolgung berufen, da sie im Bundesgebiet geboren wurde. Ihr droht im Falle ihrer Rückkehr nach Nigeria auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung in Form einer Genitalverstümmelung. Zwar geht das Gericht nach den ihm vorliegenden Erkenntnissen grundsätzlich davon aus, dass die weibliche Genitalverstümmelung in allen bekannten Formen nach wie vor in Nigeria verbreitet ist. Vgl. Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria vom 21. Januar 2018 (Stand: September 2017), S. 17; VG Aachen, Urteil vom 16. September 2014 – 2 K 2262/13.A –, juris, Rn. 57 m.w.N.; VG Düsseldorf, Urteile vom 4. Mai 2018 ‑ 1 K 10049/16.A, 1 K 540/17.A – m.w.N. Der Vortrag, dass der Klägerin im Fall einer Rückkehr nach Nigeria die Genitalverstümmelung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohe, ist jedoch nach Überzeugung des Gerichts unglaubhaft. Der Kläger und die Mutter der Klägerin haben insofern den Vortrag im Rahmen der mündlichen Verhandlung gesteigert. Während der Kläger beim Bundesamt allein wirtschaftliche Gründe für seine Abwesenheit aus Nigeria anführte, reichte er erst wenige Tage vor der mündlichen Verhandlung zwei Atteste ein, wonach seine Frau genitalverstümmelt sei, die Klägerin aber nicht. Auf die angebliche Gefahr der Genitalverstümmelung haben die Mutter der Klägerin und er sich ausdrücklich sogar erst in der mündlichen Verhandlung berufen. Trotz intensiver Nachfrage durch das Gericht konnte der Kläger nicht nachvollziehbar erklären, warum er diesen wichtigen Umstand erst derart spät in das Verfahren eingeführt hat. Auch die Mutter der Klägerin hat im Rahmen ihrer Vernehmung vor allem die in Deutschland gegebenen Bildungschancen für ihre Kinder als ihr zentrales Anliegen benannt. Unabhängig davon ist das Gericht aber auch in der Sache nicht davon überzeugt, dass der Klägerin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit im Falle einer Rückkehr nach Nigeria eine Genitalverstümmelung droht. Zwar gehören die Eltern der Klägerin ihren Angaben zufolge der Volksgruppe der Edo an, bei denen nach den vorliegenden Erkenntnissen die weibliche Genitalbeschneidung praktiziert wird. Allerdings liegt das Beschneidungsalter bei der Volksgruppe der Edo nach den vorliegenden Auskünften in den ersten Lebenswochen zwischen dem 7. und 14. Tag nach der Geburt. Nach den vorliegenden Auskünften hat die Beschneidung im Pubertätsalter in den letzten Jahren rapide abgenommen und eine Beschneidung im Erwachsenenalter findet gar nicht bzw. nur noch in Einzelfällen statt. Vgl. zum Beschneidungsalter etwa: Institut für Afrika-Kunde, Auskunft an das VG Aachen vom 21. August 2002, abrufbar unter: https://www.ecoi.net/file_upload/1329_1203070849_mk618-2601nig.pdf. Die Klägerin ist aber mittlerweile fast drei Jahre alt. Gegen eine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Genitalbeschneidung spricht schließlich, dass eine Beschneidung minderjähriger Mädchen in der Regel mit Zustimmung oder auf Veranlassung der Eltern erfolgt. Vgl. ACCORD, ecoi.net-Zusammenfassung: Weibliche Genitalverstümmelung in Nigeria, abrufbar unter: https://www.ecoi.net/de/dokument/1185811.html. Beide Eltern der Klägerin haben sich in der mündlichen Verhandlung gegen eine Beschneidung der Klägerin ausgesprochen. Es ist einer Familie mit zwei Elternteilen auch möglich und in jeder Hinsicht zumutbar, sich gegen möglichen Zwang durch ihre Familie(n) zur Wehr zu setzen und ihr Kind zu schützen. Es ist insbesondere weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Familien der Eltern der Klägerin einen Druck ausüben könnten und würden, dem sich die Eltern der Klägerin nicht entziehen könnten. Zwar hat die Mutter der Klägerin im Rahmen ihrer Vernehmung angegeben, sie sei selbst unter Einsatz von Gewalt beschnitten worden. Insofern ist jedoch zu beachten, dass dieses Vorgehen gerade unter Billigung oder Mitwirkung der Eltern der Mutter der Klägerin geschah, die sich offenbar gerade nicht der Genitalverstümmelung ihrer Tochter widersetzt haben. Aus denselben Gründen besteht auch kein Anspruch auf Asylanerkennung oder subsidiären Schutz. Ob die Ablehnung des Asylantrags der Klägerin als offensichtlich unbegründet im Sinne des § 30 Abs. 1 AsylG zutreffend erfolgt ist, bedarf keiner Entscheidung. Für eine isolierte Aufhebung dieses Offensichtlichkeitsurteils besteht kein Rechtsschutzbedürfnis. Ein solches wäre nur im hier nicht gegebenen Fall der Stützung des Offensichtlichkeitsurteils auf § 30 Abs. 3 Nrn. 1 bis 6 AsylG im Hinblick auf die Titelerteilungssperre des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG zu bejahen. Unabhängig von den vorstehenden Ausführungen und selbständig tragend gilt zudem mit Blick auf beide Kläger folgendes: Selbst wenn unterstellt wird, dass die Kläger nicht in ihren Heimatort zurückkehren können, weil der Klägerin eine Genitalverstümmelung droht, steht ihnen schon deshalb kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu, weil für sie eine interne Schutzmöglichkeit i.S. des § 3e AsylG existiert. Es ist den Klägern und ihrer Familie möglich, sich einer etwaigen Bedrohung in seiner Heimatregion dadurch zu entziehen, dass sie ihren Aufenthalt an einen anderen, ausreichend weit von ihrer Heimatstadt entfernten Ort – sei es Lagos, Abuja oder Ibadan – verlagern. Angesichts der tatsächlichen Gegebenheiten Nigerias, einem Land mit ca. 190 Millionen Einwohnern und mehreren Millionenstädten, - vgl. Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria vom 21. Januar 2018 (Stand: September 2017), S. 7; https://de.wikipedia.org/wiki/Nigeria#Verwaltung: Einer Schätzung von 2007 zufolge soll es in Nigeria 68 Städte mit mehr als 100.000 Einwohnern, darunter elf Millionenstädte geben; die mit Abstand bevölkerungsreichste Agglomeration sei Lagos mit 10,404 Millionen Einwohnern, weitere dieser Städte seien Ibadan (5.509.000 Einwohner), Benin-Stadt (2.572.000 Einwohner), Port Harcourt (2.307.000 Einwohner) und Kano (2.193.000 Einwohner) -, das weder über ein Meldewesen verfügt, so dass es keine Möglichkeit gibt, bei einer zuständigen Behörde nach der Wohnanschrift einer Person zu fragen, vgl. den Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria vom 21. Januar 2018 (Stand: September 2017), S. 27; Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 14. Mai 2014 an das Bundesamt; Bundesrepublik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Nigeria, Gesamtaktualisierung am 2. September 2016, letzte Kurzinformation vom 8. Mai 2017, S. 14.ff, noch ein zentrales Fahndungssystem besitzt, vgl. Auskünfte des Auswärtigen Amtes vom 21. Juni 2017 an das Bundesamt (zu Anfragen vom 17. März 2017 und 10. April 2017); Bundesrepublik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Nigeria, Gesamtaktualisierung am 2. September 2016, letzte Kurzinformation vom 8. Mai 2017, S. 61, ist die Wahrscheinlichkeit, einen Menschen in einem anderen Landesteil außerhalb seiner Heimatregion zu finden, als gering einzuschätzen. S. auch Bundesrepublik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Nigeria, Gesamtaktualisierung am 2. September 2016, letzte Kurzinformation vom 8. Mai 2017, S. 18, wonach die Terroristen nicht in der Lage sind, eine Person überall in Nigeria aufzuspüren; auch Deserteure der Boko Haram können danach in den Süden umsiedeln, wo sie sicher sind; s. ferner S. 40 und 61. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Kläger, wie sie vortragen, es im Falle einer Rückkehr in eine der Millionenstädte Nigerias bevorzugen würden, sich in einem Gebiet anzusiedeln, in dem Angehörige ihrer Volksgruppe leben und mit dieser Volksgruppe in Kontakt zu treten. Selbst wenn es zutreffen sollte, dass innerhalb der einzelnen Volksgruppen Kommunikationsnetzwerke bestehen, die es grundsätzlich ermöglichen würden, dass den Familien der Kläger ihre Rückkehr bekannt würde, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, warum die Kläger gezwungen sein sollten, fremden Angehörigen ihrer Volksgruppe, die sie in einer der Millionenstädte treffen und denen sich gegebenenfalls anschließen würden, ihre vollständige Identität und Herkunft zu offenbaren. Darüber hinaus ist ebenfalls nicht ersichtlich, dass es den Klägern tatsächlich unmöglich wäre, notfalls auch unter Angehörigen anderer Volksgruppen ihren Wohnsitz zu nehmen und in Nigeria zu leben. Es sind im Übrigen keine durchgreifenden Gründe vorgetragen, die dagegen sprechen würden, dass vernünftigerweise erwartet werden kann, dass die Familie sich andernorts niederlässt. Der Einzelrichter verkennt nicht, dass die wirtschaftliche Lage für einen großen Teil der Bevölkerung Nigerias schwierig ist. Jedoch sind für die Bewertung des konkreten Einzelfalles die Möglichkeiten der Lebensunterhaltssicherung in der Person des Klägers und seiner Frau in den Blick zu nehmen. Es ist davon auszugehen, dass der Kläger und seine Frau als erwachsene und gesunde Menschen im Fall einer Rückkehr in der Lage sein werden, durch eine Arbeitsaufnahme ein kleines Einkommen zu erzielen, um damit für sich und ihre Familie zumindest ein Leben am Rand des Existenzminimums zu finanzieren. So könnte die Mutter der Klägerin etwa wieder die vor ihrer Ausreise ausgeübte Tätigkeit als Friseurin aufnehmen. Der Kläger hat sich nach eigenen Angaben selbst in Libyen derart gut durchschlagen können, dass er sogar seiner Frau Geld nach Nigeria schicken konnte. Es ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich, warum es dem Kläger nicht gelingen sollte, sich den gegebenenfalls widrigen Bedingungen des nigerianischen Arbeitsmarktes zu stellen und dort ähnlich erfolgreich seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Im Fall einer freiwilligen Rückkehr nach Nigeria kann der Kläger bei Vorliegen der Voraussetzungen ferner die Rückkehrhilfen des REAG/GARP-Programms 2017 - Reintegration and Emigration Programme for Asylum-Seekers in Germany (REAG) Government Assisted Repatriation Programme (GARP) Projekt „Bundesweite finanzielle Unterstützung freiwilliger Rückkehrer/Innen“ in Anspruch nehmen, vgl.: http://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Downloads/Infothek/Rueckkehr/reaggarp-merkblatt-foerderung.html. Siehe auch: Bundesrepublik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl – Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 6. Juli 2015: Nigeria: Rückkehr, Reintegration. Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind vor dem Hintergrund, wie vom Bundesamt zutreffend ausgeführt, ebenfalls nicht gegeben. Die Abschiebungsandrohung beruht auf §§ 34, 38 Abs. 1 AsylG in Verbindung mit § 59 AufenthG. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83 b AsylG. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 und 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der ZPO. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.