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Beschluss

17 K 4310/18.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2018:0518.17K4310.18A.00
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Tenor

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf erklärt sich für örtlich unzuständig.

Der Rechtsstreit wird an das Verwaltungsgericht Minden verwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Entscheidungsgründe
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf erklärt sich für örtlich unzuständig. Der Rechtsstreit wird an das Verwaltungsgericht Minden verwiesen. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten. Gründe: I. Der Rechtsstreit ist gemäß § 83 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), § 17a Abs. 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) nach Anhörung der Beteiligten an das gemäß § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO i.V.m. § 17 Nr. 6 des Gesetzes über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen (JustG NRW) örtlich zuständige Verwaltungsgericht Minden zu verweisen. 1. Der Kläger war in der Vergangenheit wohnhaft unter der Adresse S.---straße 00 in Duisburg. Aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts Duisburg vom 22. März 2018 – 00 a XIV (B) 00/18 – befindet er sich seit dem 26. März 2018 bis dato in Abschiebungshaft in der Unterbringungseinrichtung für Ausreisepflichtige, T. 0 in 00000 Büren. Der Termin zur Abschiebung in den Libanon ist nach Auskunft der Ausländerbehörde der Stadt Duisburg auf den 25. Mai 2018 anberaumt. Am 24. April 2018 stellte der Kläger bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) in Nürnberg schriftlich gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Asylgesetz (AsylG) einen Asylerstantrag. Daraufhin wurde er am 30. April 2018 in der Unterbringungseinrichtung für Ausreisepflichtige in Büren zu seinem Verfolgungsschicksal angehört. Mit Bescheid vom 2. Mai 2018 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), den Antrag auf Asylanerkennung (Ziffer 2) sowie den Antrag auf Zuerkennung subsidiären Schutzes (Ziffer 3) jeweils als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht bestehen (Ziffer 4). Hiergegen hat der Kläger am 14. Mai 2018 bei dem erkennenden Gericht Klage erhoben und zugleich einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. 2. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung der Zuständigkeit ist der Zeitpunkt der Klageerhebung vor dem erstinstanzlichen Gericht, § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 1 GVG. Gemäß § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat. Nach dieser abschließenden Sonderregelung für Asylstreitigkeiten kommt es in der Regel für die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nicht darauf an, wo der Asylsuchende sich tatsächlich aufhält, sondern allein darauf, wo er sich aufzuhalten hat, vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 1997 – 9 AV 3.97 –, juris Rn. 4. Ein Asylbewerber, der während einer andauernden Inhaftierung einen Asyl(erst)antrag stellt, hat – wie schon die gesetzliche Regelung des § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 56 Abs. 2 AsylG deutlich macht – seinen Aufenthalt (zwangsweise) an dem Ort zu nehmen, in dem sich die jeweilige Haftanstalt befindet. Zwar ist der Aufenthalt des Asylbewerbers insoweit nicht nach den Vorschriften des Asylgesetzes (vgl. §§ 44 ff. AsylG) bestimmt, wovon der Wortlaut des § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO für die Zuständigkeitsbestimmung ausgeht. Nach der ratio dieser Bestimmung ist sie jedoch entsprechend anwendbar. Denn sie soll dazu dienen, die dezentrale gerichtliche Bewältigung der Asylverfahren und der damit unmittelbar zusammenhängenden Streitigkeiten zu ermöglichen und ist in diesem Sinne weit auszulegen. Der Kläger hat durch seine Inhaftierung (hier: Abschiebungshaft) einen behördlich bestimmten Aufenthalt, so dass weder ein Anlass bestand, die nicht mehr notwendige Aufenthaltsbestimmung nach dem Asylgesetz zu treffen, noch asylverfahrensrechtlich die Möglichkeit einer anderweitigen Aufenthaltsbestimmung gegeben war, sondern eine solche nur den Aufenthaltsort der Inhaftierung anordnen und damit bestätigen könnte. Eine – hier nicht gegebene – eventuelle frühere Zuweisungsentscheidung würde, auch ohne ausdrückliche Änderung der Aufenthaltsbestimmung nach dem Asylgesetz, gegenstandslos, da infolge der Inhaftierung asylrechtlich keine Möglichkeit einer anderweitigen Aufenthaltsbestimmung bestünde, vgl. zum Ganzen: VGH Bayern, Beschluss vom 18. Januar 2001 – 21 S 00.32364 –, juris Rn. 8 f. m.w.N.; VG Augsburg, Beschluss vom 5. März 2018 – Au 6 K 18.30378 –, juris Rn. 4; VG Bayreuth, Beschluss vom 19. Januar 2017 – B 3 K 17.30091 –, juris Rn. 2; VG München, Beschluss vom 15. November 2017 – M 21 K 17.40979 –, juris Rn. 9; VG Schleswig, Beschluss vom 12. August 2009 – 9 B 37/09 –, juris Rn. 9 ff.; VG Stuttgart, Beschluss vom 6. Februar 2008 – A 9 K 6354/07 –, juris Rn. 4; VG Ansbach, Beschluss vom 4. Mai 2004 – AN 14 K 04.30681 –, juris Rn. 2 f.; VG Karlsruhe, Beschluss vom 29. September 2003 – A 9 K 12056/03 –, juris Rn. 3; VG Berlin, Gerichtsbescheid vom 8. Februar 2001 – 34 X 275.00 –, juris Rn. 13 ff.; VG Ansbach, Beschluss vom 3. Dezember 1998 – AN 17 K 98.34469 –, NVwZ 1999, 328; BR-Drs. 506/14, S. 13; Ziekow , in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 4. Auflage 2014, § 52 VwGO, Rn. 21. Dies zugrunde gelegt, hat der Kläger seinen Aufenthalt auch im asylverfahrensrechtlichen Sinne seit Beginn der Abschiebungshaft und somit im Zeitpunkt der Klageerhebung in der Stadt C. im Kreis Paderborn zu nehmen. Dieser liegt im Gerichtsbezirk des Verwaltungsgerichts Minden (§ 17 Nr. 6 JustG NRW). II. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten (§ 83 Satz 1 VwGO, § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 83 Satz 2 VwGO).