Beschluss
18 K 3268/18
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2018:0606.18K3268.18.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Gründe: Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt X. in N. zu bewilligen für den Antrag, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 9. März 2018 zu verpflichten, ihr eine Erlaubnis gem. § 4 LHundG NRW für die Haltung der Hündin namens „L. “, American Staffordshire Terrier, Chip-Nr.: 00000000000000, zu erteilen, war abzulehnen. Die Rechtsverfolgung allein durch die Klägerin erscheint mutwillig (§166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO), weil diese bei verständiger Würdigung des Akteninhalts im Erfolgsfall der Klage nicht alleinige Tierhalterin werden wird. Für die Eigenschaft als Tierhalter kommt es maßgeblich auf das tatsächliche, umfassende Sorgeverhältnis gegenüber einem Tier an. Dabei ist darauf abzustellen, in wessen Gesamtinteresse das Tier gehalten wird und wessen Wirtschaftsbetrieb oder Haushalt es dient. Mehrere Personen können nebeneinander und gleichzeitig Halter eines Tieres sein. OVG Münster, Beschluss vom 18. Mai 2011 – 5 B 1323/10 –, juris, Rz. 8 m.w.N.. Dies zugrunde gelegt würde der Lebensgefährte der Klägerin, Herr T. D. , im Erfolgsfall der Klage ebenfalls Halter. Er hat ein ebenso großes Interesse an der Haltung wie die Klägerin, weil er nicht nur mit der Klägerin in I. Interesse an der Hündin bekundet hat, sondern auch bereit ist, „L. “ in den gemeinsam mit der Klägerin bewohnten Haushalt (2-Zimmerwohnung) aufzunehmen und tagsüber mit zu seiner Arbeitsstelle zu nehmen und er die erforderlichen Prüfungen zur Haltung eines gefährlichen Hundes abgelegt hat. Der Lebensgefährte wird insbesondere deshalb als Mithalter des Hundes anzusehen sein, weil er voraussichtlich die wesentlichen Lasten der Tierhaltung tragen wird. Die art- und tierschutzgerechte Haltung eines der Rasse nach gefährlichen Hundes mit der Größe (43 cm Schulterhöhe) und dem Gewicht (26 kg) von „L. “ verursacht durch Erstausstattung sowie laufende Ausgaben für Futter, Steuer, Versicherung und regelmäßige tierärztliche Untersuchungen sowie dem aus Gründen sachgerechter Hundehaltung gebotenen Besuch einer Hundeschule erhebliche monatliche Kosten, an denen sich der Lebensgefährte voraussichtlich schon deshalb in erheblichem Umfang wird beteiligen müssen, weil die bedürftige Klägerin hierzu aufgrund beschränkter eigener finanzieller Mittel nicht in der Lage ist. Es ist nicht einzusehen, warum der Steuerzahler den Prozess der Klägerin finanzieren soll, wenn vom Erfolg des Prozesses der Lebensgefährte im selben Umfang wie die Klägerin profitiert. Selbstständig tragend kann Prozesskostenhilfe auch deshalb nicht gewährt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffs einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst und nur dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe versagt werden darf, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist. Die Prüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsschutzbegehrens darf dabei nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren will den grundrechtlich garantierten Rechtsschutz nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen. Schwierige, bislang nicht geklärte Rechts- und Tatsachenfragen dürfen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren geklärt werden. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 19. Februar 2008 - 1 BvR 1807/07 -, NJW 2008, 1060, 1061 = juris, Rn. 20 ff., und vom 13. März 1990 - 2 BvR 94/88 u.a. -, BVerfGE 81, 347, 356 ff. = juris, Rn. 26 ff. Die Erfolglosigkeit des Begehrens der Klägerin ergibt sich ohne die Notwendigkeit, schwierige, bislang ungeklärte Rechts- und Tatsachenfragen zu beantworten. Der angefochtene Bescheid, mit dem das Ordnungsamt der Beklagten die Erteilung einer Haltungserlaubnis versagt hat, stellt mit zutreffenden Erwägungen darauf ab, dass ein öffentliches Interesse an der Haltung der Hündin „L. “, welche zur Zeit in einem Heim des Tierschutzvereins M. -X1. e.V. untergebracht ist und dort angeblich trotz Vermittlungsbemühungen mangels Interesse nicht an Private vermittelt werden kann, nicht besteht. Gemäß § 4 Abs. 2 S. 1 des Hundegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LHundG NRW) wird die Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes im Sinne des § 3 Abs. 2 oder des § 3 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 nur erteilt, wenn ein besonderes privates Interesse nachgewiesen wird oder ein öffentliches Interesse an der weiteren Haltung besteht. Die Klägerin hat weder ein besonderes privates Interesse nachgewiesen noch besteht ein öffentliches Interesse an der Haltung der Hündin in Nordrhein-Westfalen. Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin auf Ziffer II, 4.2 der Verwaltungsvorschriften zum LHundG, wonach ein öffentliches Interesse an der Haltung aus Gründen des Tierschutzes in der Regel vorliegt, wenn ein Hund aus einem Tierheim oder einer ähnlichen Einrichtung an eine Privatperson vermittelt werden soll. Die Regelung gilt, schon weil es sich um eine Verwaltungsvorschrift zu einem nur in Nordrhein-Westfalen geltenden Gesetz handelt, nur für Hunde, die sich in Tierheimen im Geltungsbereich des LHundG NRW befinden. Sie soll nur das sich aus § 4 Abs. 2 LHundG NRW ergebende Vermittlungshindernis überwinden. Ohne die Regelung müsste ein in einem nordrhein-westfälischen Tierheim untergebrachter gefährlicher Hund dort bis zu seinem Lebensende verbleiben, wenn nicht seine Vermittlung an einen Halter außerhalb Nordrhein-Westfalens gelänge. Demgegenüber begründet die Regelung nicht für jeden der Rasse nach gefährlichem Hund, der in einem Tierheim außerhalb Nordrhein-Westfalens untergebracht ist, einen „Einfuhranspruch“ nach Nordrhein-Westfalen. Zu einer derartigen, den Gesetzeszweck (die Zurückdrängung der Haltung von gefährlichen Hunden in privater Hand) konterkarierenden Regelung wäre das Ministerium auf Grund der Ermächtigungsgrundlage der Verwaltungsvorschriften zum LHundG NRW in § 9 Abs. 2a OBG NRW nicht befugt. Eine so intensive Zurückdrängung des gefahrenabwehrrechtlichen Gesetzeszwecks müsste der Gesetzgeber selbst regeln. Ob die Regelung nach ihrem Zweck (Überwindung des Vermittlungshindernisses aus § 4 Abs. 2 LHundG NRW aus Tierschutzgründen) analog auf Sachverhalte anwendbar ist, bei denen ein Hund in einem Land untergebracht ist, welches dem nordrhein-westfälischen Landesrecht vergleichbar strenge Haltungsregeln kennt, kann dahinstehen. Hessisches Landesrecht (Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden vom 22. Januar 2003 [GVBl. S. 54], zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 12. November 2013 [GVBl. S. 640]) kennt zwar der Rasse nach gefährliche Hunde, zählt den American Staffordshire Terrier hierzu und kennt auch einen Erlaubnisvorbehalt für die Haltung gefährlicher Hunde. Die Erteilung einer Haltungserlaubnis für einen der Rasse nach gefährlichen Hund setzt jedoch nicht die Geltendmachung eines besonderen privaten Interesses oder das Vorliegen eines öffentlichen Interesses voraus. Mithin kann „L. “ aus Rechtsgründen problemlos an beliebige Interessenten mit Wohnsitz in I. , die die persönlichen und sachlichen Haltungsvoraussetzungen erfüllen, vermittelt werden. Auf diese Erwägungen stellt die Ablehnung zutreffend ab. Sollte die Hündin, wie von Frau O. mit Schreiben vom 29. März 2018 an die Klägerin und ihren Lebensgefährten ohne den Nachweis ihrer Fachkunde auf dem Gebiet der Hundepsychologie behauptet, „an der Gefangenschaft im Tierheim psychisch leiden“, so wäre es vorrangig Sache des Tierheims, dem durch Umgestaltung der Unterbringung, insbesondere durch Gewährung umfangreicherer Ausführzeiten, entgegenzuwirken.